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§ 165 SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.12.2023

Änderung

Die Abschnitte mit Bezug zum Mindestbeitrag wurden überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand01.12.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022, in Kraft getreten am 01.10.2022
Rechtsgrundlage

§ 165 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Beitragsbemessungsgrundlagen für die in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes (§§ 2, 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 229a SGB VI) oder auf Antrag (§ 4 Abs. 2 SGB VI) versicherungspflichtigen selbständig Tätigen. Sie legt fest, welches die beitragspflichtigen Einnahmen von selbständig Tätigen sind und inwieweit diese ergänzend zu § 161 Abs. 1 SGB VI als Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflichtbeitragszahlung heranzuziehen sind.

Die Vorschrift wird durch Sonderregelungen ergänzt, die sich auf bestimmte Personengruppen beziehen (vergleiche Abschnitte 1.1 und 3 ff.).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die beitragspflichtigen Einnahmen selbständig Tätiger nach § 165 SGB VI stehen im Zusammenhang mit zahlreiche Vorschriften:

  • §§ 157 ff. SGB VI beinhalten die Grundlagen der Beitragsberechnung,
  • § 15 SGB IV definiert das Arbeitseinkommen,
  • § 18 SGB IV regelt den Begriff der Bezugsgröße,
  • § 23 SGB IV bestimmt die Fälligkeit der Beiträge.

Inwieweit der Anspruch auf Beiträge verjährt ist und diese Beiträge nicht mehr wirksam gezahlt werden können, bestimmt § 25 SGB IV in Verbindung mit § 197 Abs. 1 SGB VI.

Allgemeine Berechnungsgrundsätze werden in § 189 SGB VI in Verbindung mit §§ 121 bis 124 SGB VI bestimmt.

§ 169 SGB VI regelt die Beitragstragung bei selbständig Tätigen.

Den Grundsatz zur Beitragszahlung stellt § 173 SGB VI auf.

Regelungen über die Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge enthält die aufgrund des § 178 Abs. 2 SGB VI erlassene RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV).

§ 165 SGB VI wird ergänzt durch die Regelungen in § 279 SGB VI (Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Alleinhandwerker). Hinsichtlich der Rechengrößen für das Beitrittsgebiet ist § 228a SGB VI zu beachten (vergleiche Abschnitt 3.7).

Anzuwendendes Recht

Es gilt der Grundsatz, dass die rechtliche Beurteilung dem Recht des Bestimmungszeitraumes folgt.

Für die Pflichtbeitragsberechnung sind im Hinblick auf rechtliche Änderungen (vergleiche Historie) unter anderem folgende Daten von entscheidender Bedeutung:

  • 01.01.1992: Inkrafttreten des § 165 SGB VI,
  • 01.01.1995: Änderung in § 15 SGB IV („Gleichstellung“ Gewinn - Arbeitseinkommen),
  • 01.01.1996: Nachweis des Arbeitseinkommens durch Einkommensteuerbescheid, Einführung der Dynamisierung,
  • 01.01.1999: Einführung eines Mindestbeitrages; „Gleichstellung“ von „Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit“,
  • 01.01.2001: Einführung einer Sozialklausel für Selbständige des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1,
  • 01.01.2002: Einführung des Euro,
  • 01.01.2003: Änderung beim halben Regelbeitrag,
  • 29.11.2008: Bezirksschornsteinfegermeister können einkommensgerechte Beiträge zahlen, die unterhalb des Regelbeitrages liegen,
  • 01.07.2015: Einführung einer Sozialklausel für Küstenschiffer und Küstenfischer,
  • 17.11.2016: Ergänzung der Regelungen zur Hochrechnung.

Allgemeines

Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI). Die beitragspflichtigen Einnahmen von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen sind in § 165 SGB VI definiert.

Beitragspflichtige Einnahmen multipliziert mit dem Beitragssatz ergeben den Pflichtbeitrag.

Die beitragspflichtigen Einnahmen können aus pauschalen Werten bestimmt werden (Beitragsbemessungsgrenze, Bezugsgröße, halbe Bezugsgröße, Mindestbeitragsbemessungsgrundlage) oder sich am Arbeitseinkommen orientieren. Aufgrund von pauschalen Werten ergeben sich insofern Höchstbeitrag, Regelbeitrag, halber Regelbeitrag und Mindestbeitrag.

Beitragspflichtige Einnahmen von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen, die sich am Arbeitseinkommen orientieren (für die Berechnung von einkommensgerechten Beiträgen), stellen regelmäßig nicht auf das tatsächlich jeden Monat erzielte Arbeitseinkommen ab. Grundlage ist entweder ein in der Vergangenheit erzieltes und dynamisiertes Arbeitseinkommen oder eine gewissenhafte Schätzung für das laufende beziehungsweise nächste Kalenderjahr (bei Künstlern und Publizisten). Insoweit sind die beitragspflichtigen Einnahmen von versicherungspflichtigen Selbständigen nicht vergleichbar mit den beitragspflichtigen Einnahmen von abhängig Beschäftigten.

Die Grundsätze zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen selbständig Tätiger werden durch eine gegebenenfalls eingetretene Verjährung von Beitragsansprüchen (vergleiche GRA zu § 25 SGB IV) nicht berührt.

Beitragspflichtige Einnahmen der verschiedenen Personenkreise

In § 165 SGB VI werden die beitragspflichtigen Einnahmen der Personen geregelt, die als selbständig Tätige nach den §§ 2, 4 Abs. 2, 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2a, Abs. 6 und Abs. 7 S. 2 und 229a SGB VI der Versicherungspflicht unterliegen.

Selbständig Tätige (§ 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)

Die Vorschrift regelt die Beitragsbemessungsgrundlagen von selbständig Tätigen, die der Versicherungspflicht als:

unterliegen.

Nach § 165 Abs. 1 SGB VI können selbständig Tätige (im Sinne von § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) - bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen - zwischen drei verschiedenen Beitragsbemessungsgrundlagen wählen:

  • bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist gleich halber Regelbeitrag (vergleiche Abschnitt 4)
  • ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße ist gleich Regelbeitrag (vergleiche Abschnitt 5)
  • ein von der Bezugsgröße abweichendes und dynamisiertes Arbeitseinkommen (bei Nachweis) ist gleich einkommensgerechter Beitrag (vergleiche Abschnitt 6).

Hebammen mit Niederlassungserlaubnis (§ 279 Abs. 1 SGB VI)

Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße (vergleiche GRA zu § 279 SGB VI). Die Niederlassungserlaubnis ist nicht zu verwechseln mit der Erlaubnis zur Ausübung des Berufes. Entsprechende Niederlassungserlaubnisse wurden bis zum 30.06.1985 erteilt. Die besondere Mindestbeitragsregelung gibt es somit nur noch bei wenigen Bestandsfällen. Bei selbständig tätigen Hebammen ohne Niederlassungserlaubnis findet § 279 Abs. 1 SGB VI keine Anwendung.

Alleinhandwerker (§ 279 Abs. 2 SGB VI)

Für Alleinhandwerker, die bereits vor dem 01.01.1992 versicherungspflichtig waren, sieht § 279 Abs. 2 SGB VI unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine von § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI abweichende Beitragszahlung vor, wenn diese bis zum 30.06.1992 beantragt wurde.

Abhängig von der Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen kann für Alleinhandwerker eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 50 %, 40 % oder 20 % der Bezugsgröße bestehen.

Ein Wechsel zwischen den Beitragsbemessungsgrundlagen (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder § 279 Abs. 2 SGB VI) für die zukünftige Beitragszahlung ist auf Antrag möglich.

Dies gilt jedoch nur, solange die Voraussetzungen für den „Status“ Alleinhandwerker nicht weggefallen sind.

Antragspflichtversicherte/selbständig Tätige im Beitrittsgebiet (§ 165 Abs. 3 SGB VI)

Grundsätzlich gelten für Antragspflichtversicherte (§ 4 Abs. 2 SGB VI) die allgemeinen Regelungen des § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen.

Bei Versicherten, die sozialversicherungsrechtlich als selbständig Tätige gelten, einkommensteuerrechtlich aber wie abhängig Beschäftigte veranlagt werden, das heißt, mit dem letzten Einkommensteuerbescheid „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ nachweisen, stellen diese Einkünfte seit dem Inkrafttreten der Regelung zum 01.01.1999 auch Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV dar. Voraussetzung ist, dass diese Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit erzielt worden sind und nicht aus einer - sozialrechtlich bewertet - abhängigen (Neben-)Beschäftigung.

Die Regelung wurde aus Sicht des Gesetzgebers insbesondere im Hinblick auf den Personenkreis der selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer getroffen. Durch die Neufassung des § 15 SGB IV zum 01.01.1995 wurde eine Gleichstellung des Arbeitseinkommens im Sinne des Sozialversicherungsrechts mit dem Gewinn nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts erreicht. Das Gehalt eines selbständig tätigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers konnte regelmäßig nicht mehr als beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung von einkommensgerechten Pflichtbeiträgen herangezogen werden. Der betroffene Personenkreis konnte entweder Regelbeiträge zahlen oder - mangels nachgewiesenem Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV - ohne Beitragszahlung weiterhin der Versicherungspflicht unterliegen. Die Regelung in § 165 Abs. 3 SGB VI hat für die Zeit ab 01.01.1999 dieser Situation abgeholfen.

Für selbständig Tätige, die der Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI unterliegen, sind die Regelungen in § 165 Abs. 3 SGB VI entsprechend anzuwenden, sofern sie einkommensteuerrechtlich wie abhängig Beschäftigte veranlagt werden.

Seelotsen (§ 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)

Beitragspflichtige Einnahmen bei versicherungspflichtigen selbständigen Seelotsen (§ 2 S. 1 Nr. 4 SGB VI) sind das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV).

Die Beiträge für Seelotsen sind nach dem für Arbeitnehmer geltenden Verfahren über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle (Knappschaft) zu zahlen. Die Lotsenbrüderschaften gelten insoweit als Arbeitgeber (§ 174 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI). Sie haben den Arbeitnehmeranteil im Wege des Lohnabzugs einzubehalten. Sie sind Beitragsschuldner und zur Abführung der Beiträge verpflichtet.

Künstler und Publizisten (§ 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ 12 KSVG), mindestens jedoch 3.900,00 EUR (im Zeitraum 01.01.1992 bis 30.06.2001: ein Siebtel der Bezugsgröße; im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2001: 7.560,00 DM), wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind.

Das voraussichtliche Arbeitseinkommen ist von dieser Personengruppe der Künstlersozialkasse (KSK) bis zum 01.12 eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu melden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die KSK die Höhe des Arbeitseinkommens auch schätzen.

Zur Beitragstragung vergleiche GRA zu § 169 SGB VI; zur Beitragszahlung vergleiche GRA zu § 175 SGB VI.

Künstler und Publizisten mit Anspruch auf Elterngeld oder Erziehungsgeld (§ 165 Abs. 1b SGB VI)

Die Reglung wurde mit Wirkung ab 01.07.2001 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.06.2001 (BGBl. I S. 1027) eingeführt und stellt eine Angleichung an das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 234 Abs. 1 S. 2 SGB V) dar.

Die Regelung betrifft die Versicherten, die neben dem Bezug von Elterngeld oder Erziehungsgeld auch Arbeitseinkommen aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit erzielen. In diesem Fall wird ihrer Beitragsberechnung auf Antrag das während des Eltern- oder Erziehungsgeldbezuges voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Voraussetzung ist, dass dieses Arbeitseinkommen im Durchschnitt monatlich 325,00 EUR (bis 31.12.2001: 630,00 DM) übersteigt. Das gilt auch für die Zeiten, in denen Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wurde.

Hausgewerbetreibende (§ 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI)

Beitragspflichtige Einnahmen sind bei versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV). Der Personenkreis unterliegt der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 6 SGB VI; die Definition der Tätigkeit ergibt sich aus § 12 Abs. 1 SGB IV. Die Beiträge können nur nach dem Arbeitseinkommen gezahlt werden. Die Beitragstragung erfolgt nach § 169 Nr. 3 SGB VI durch den Versicherten und den Arbeitgeber je zur Hälfte.

Für die Zahlung der Beiträge von versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 174 Abs. 1 SGB VI).

Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind (§ 165 Abs. 2 SGB VI)

Für ehrenamtlich tätige Hausgewerbetreibende gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind (§ 163 Abs. 3 SGB VI) entsprechend.

Bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitseinkommen infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen und dem Arbeitseinkommen, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitseinkommen (Unterschiedsbetrag), wenn der Hausgewerbetreibende dies beim Auftraggeber beantragt, weil dieser das Meldeverfahren (§ 28a Abs. 6 SGB IV) durchführt, und weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

Küstenschiffer und Küstenfischer (§ 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI)

Beitragspflichtige Einnahmen bei versicherungspflichtigen Küstenschiffern und Küstenfischern (vergleiche § 2 S. 1 Nr. 7 SGB VI) sind das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen.

Sozialklausel bei Küstenschiffern und Küstenfischern

Die Sozialklausel ist ab dem 01.07.2015 (5. SGB IV-ÄndG) auch für den Personenkreis der versicherungspflichtigen Küstenschiffer und Küstenfischer eingeführt worden.

Sie kann Anwendung finden, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist, als das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen (Jahresdurchschnittseinkommen nach § 92 Abs. 3 und 4 SGB VII).

Bezirksschornsteinfegermeister (nur bis 28.11.2008: § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI)

Bei Bezirksschornsteinfegermeistern bildete - wie bei den in § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genannten selbständig Tätigen - ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße die beitragspflichtigen Einnahmen. Sofern ein Arbeitseinkommen nachgewiesen wurde, das darüber hinausging - höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze - konnte auf Antrag dieses der Beitragsberechnung dienen. Die Berücksichtigung eines unter der Bezugsgröße liegenden Arbeitseinkommens für die Beitragsberechnung war bis zum 28.11.2008 nicht zulässig.

Trat eine erhebliche Minderung des laufenden Arbeitseinkommens gegenüber dem mit dem letzten Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Arbeitseinkommen ein, konnte die Sozialklausel (§ 165 Abs. 1a SGB VI - vergleiche Abschnitt 8) Anwendung finden. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe der Bezugsgröße durfte bei diesem Personenkreis jedoch nicht unterschritten werden.

§ 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI wurde mit Wirkung ab 29.11.2008 gestrichen. Seitdem kann auch dieser Personenkreis bei einem Arbeitseinkommen unterhalb der Bezugsgröße einen einkommensgerechten Beitrag zahlen. Es gelten somit ab 29.11.2008 für Bezirksschornsteinfegermeister die gleichen beitragsrechtlichen Regelungen wie für alle anderen Gewerbetreibenden im Handwerksbetrieb.

Besonderheiten für versicherungspflichtige selbständig Tätige im Beitrittsgebiet

Für versicherungspflichtige selbständig Tätige, die ihren Tätigkeitsort (§ 11 SGB IV in Verbindung mit § 9 SGB IV) im Beitrittsgebiet haben, gelten hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen Besonderheiten.

Nach § 228a Abs. 1 SGB VI ist anstelle der Bezugsgröße die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße {Ost}) und anstelle der Beitragsbemessungsgrenze die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze {Ost}) maßgebend.

Auswirkungen hat dies auf selbständig Tätige, die den halben Regelbeitrag, den Regelbeitrag oder den Höchstbeitrag zahlen.

Bei einem Wechsel des Rechtskreises („Ost-West“ oder „West-Ost“) sind die Ausführungen im Abschnitt 7.4 zu beachten.

Halber Regelbeitrag (§ 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI)

Den halben Regelbeitrag können versicherungspflichtige Selbständige zahlen, die von § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfasst werden (vergleiche Abschnitt 3.1). Hierzu gehören seit dem 29.11.2008 auch die Bezirksschornsteinfegermeister (vergleiche Abschnitt 3.6).

Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist (nach der Rechtslage ab 01.01.2003 kraft Gesetzes) als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße zugrunde zu legen.

Die Möglichkeit nach § 1405a Abs. 2 RVO, § 127a Abs. 2 AVG beziehungsweise § 4 Abs. 5 HwVG bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Stellung des Antrages auf Versicherungspflicht beziehungsweise nach dem Jahr der erstmaligen Eintragung in die Handwerksrolle Beiträge nur für jeden zweiten Monat zu zahlen, endete mit dem 31.12.1991. Eine Übergangsregelung besteht nicht. Stattdessen gilt ab 01.01.1992 die Regelung des § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI (halber Regelbeitrag).

Eine Beitragszahlung auf der Grundlage von 50 vom Hundert des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens ist nicht zulässig. Der halbe Regelbeitrag ist monatlich zu zahlen. Ein Einkommensnachweis ist nicht erforderlich.

Sinn und Zweck der Regelung ist es, Existenzgründungen zu erleichtern, denn in den ersten Jahren der Selbständigkeit ist der Personenkreis der Existenzgründer etwa aufgrund der Notwendigkeit, Anlagegüter erstmals anzuschaffen oder Werbemaßnahmen durchzuführen, erhöhten finanziellen Belastungen ausgesetzt. Auf der anderen Seite stehen geringere Einnahmen, da der Existenzgründer noch keinen Kundenstamm hat und sich in der einschlägigen Branche erst einen Namen machen muss. Um die damit verbundenen finanziellen Härten abzumildern, wird sichergestellt, dass Jungselbständige in den Anfangsjahren nicht zu stark mit Rentenversicherungsbeiträgen belastet werden (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 25.11.2008, AZ: L 6 R 838/07).

In dem Berechtigungszeitraum besteht auf Antrag des selbständig Tätigen auch die Möglichkeit, Regelbeiträge oder einkommensgerechte Beiträge zu zahlen (vergleiche Abschnitt 7.3).

Mehrmalige Zulassung zur Zahlung des halben Regelbeitrages

Die Zahlung des halben Regelbeitrages ist nicht auf die Zeit nach der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beschränkt. Sie kann mehrfach zugelassen werden. Entscheidend ist stets, ob die selbständige Tätigkeit tatsächlich mit dem Charakter einer Existenzgründung erneut aufgenommen worden ist.

Davon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die ursprüngliche selbständige Tätigkeit nachweislich aufgegeben wurde, zum Beispiel durch Abmeldung des Gewerbes, und wenn vor der Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine gewisse Zeit liegt, in der keine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Ferner sollte es sich nach der Beendigung der Versicherungspflicht um eine inhaltlich andere selbständige Tätigkeit handeln.

Der ursprüngliche Berechtigungszeitraum zur Zahlung des halben Regelbeitrages wird in den Fällen nicht verlängert, in denen zu einer ausgeübten Tätigkeit lediglich eine weitere hinzutritt (vergleiche Abschnitt 9.3.3). Der Berechtigungszeitraum richtet sich hierbei nach der Aufnahme der ersten selbständigen Tätigkeit. Des Weiteren könnte der halbe Regelbeitrag nach dem Berechtigungszeitraum nicht erneut gezahlt werden, wenn bei einer Abmeldung des Gewerbes und nahtloser Wiederanmeldung, zum Beispiel in einem anderen Ort, keine Unterbrechung vorliegt.

Siehe Beispiele 1 bis 3

Die bloße Umwandlung der Rechtsform eines Betriebes führt nicht zu einer neuen Existenzgründung, wenn der Selbständige keine andere Tätigkeit als bisher ausübt (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 25.11.2008, AZ: L 6 R 838/07).

Bestimmung des Berechtigungszeitraums

Der Berechtigungszeitraum zur Zahlung des halben Regelbeitrages beginnt mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Die Drei-Kalenderjahresfrist beginnt nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Werden mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt, ist für die Ermittlung des Zeitraums der drei Kalenderjahre grundsätzlich die Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden selbständigen Tätigkeit ausschlaggebend.

Nach Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit endet die Möglichkeit der Zahlung des halben Regelbeitrages.

Die Zahlung des halben Regelbeitrages ist maximal für 4 Kalenderjahre möglich (Ausnahme: wiederholte Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - vergleiche Abschnitt 4.1).

Siehe Beispiel 5

Die Vorschrift macht den Beginn des Ermäßigungszeitraums nicht zusätzlich davon abhängig, dass die Tätigkeit hauptberuflich aufgenommen worden sein muss. Es ist auch nicht erforderlich, dass schon mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (zum Beispiel als Gewerbetreibender) Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit eingetreten sein muss. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Tätigkeit in der ersten Zeit nach der Aufnahme versicherungsfrei wegen Geringfügigkeit war (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.04.2009, AZ: L 4 R 4403/06). Auch bei dem Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft, der erst nach Beginn seiner selbständigen Mitarbeit die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, beginnt die Dreijahresfrist schon mit der Aufnahme der selbständigen Mitarbeit und nicht erst mit der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen (vergleiche Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 21.01.1994, AZ: L 5 J 49/93). Die Anknüpfung für den Beginn des Zeitraums an die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI stimmt mit der Rechtsprechung zum Beginn der Antragsfrist bei der Antragspflichtversicherung der Selbständigen überein (vergleiche BSG vom 10.12.1998, AZ: B 12 RJ 2/98 R).

Der Berechtigungszeitraum kann sich somit verkürzen, sofern die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen nicht während des gesamten Zeitraumes besteht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn:

  • die Antragspflichtversicherung (§ 4 Abs. 2 SGB VI) gewählt wird.
  • die Tätigkeit zunächst nicht versicherungspflichtig ist und dann aufgrund einer Änderung in den Verhältnissen Versicherungspflicht kraft Gesetzes eintritt (zum Beispiel selbständige Lehrtätigkeit mit Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers und Entlassung dieses Arbeitnehmers - § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI).
  • der Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft erst nach Beginn seiner selbständigen Mitarbeit die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
  • Versicherungspflicht durch gesetzliche (Neu-)Regelungen eintritt.
    Es ist auch dann auf den Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit abzustellen, wenn die betreffenden selbständig Tätigen erst durch gesetzliche Neuregelungen zu dem Personenkreis der Versicherungspflichtigen gehören (zum Beispiel zum 01.01.1999 nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI).
  • die Tätigkeit zunächst versicherungsfrei ist.
  • eine befristete Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt.
    Siehe Beispiel 4
    Versicherungspflichtige Selbständige im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI, die sich für einen begrenzten Zeitraum von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI) können im Anschluss hieran von der Zahlung des halben Regelbeitrages nur noch insoweit Gebrauch machen, als der nach § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI maßgebliche (längere) Zeitraum noch nicht beendet ist.

Regelbeitrag

Den Regelbeitrag können versicherungspflichtige selbständig Tätige zahlen, die von § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfasst werden (vergleiche Abschnitt 3.1).

Selbständig Tätige, die den Regelbeitrag zahlen, brauchen keinen Einkommensnachweis vorzulegen.

Haben selbständig Tätige bereits das der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Arbeitseinkommen nachgewiesen und beantragen für die zukünftigen Zeiten die Zahlung des Regelbeitrages, kann der Regelbeitrag auch dann gezahlt werden, wenn das bereits nachgewiesene tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen die Bezugsgröße überschreitet beziehungsweise unterschreitet.

Mit der Einführung des Regelbeitrages zum 01.01.1992 wurde für die Träger der Rentenversicherung eine ausreichende Vollstreckungsgrundlage geschaffen. Dies hat auch zur Folge, dass in den Fällen, in denen versicherungspflichtige selbständig Tätige zwar die einkommensgerechte Beitragszahlung beantragt haben, jedoch den entsprechenden Nachweis (vergleiche Abschnitt 6.2 ff.) nicht einsenden, der Rentenversicherungsträger die Möglichkeit hat, den Antrag auf einkommensgerechte Beitragszahlung abzulehnen und den halben beziehungsweise „vollen“ Regelbeitrag zu fordern (vergleiche Abschnitt 6).

Einkommensgerechter Beitrag

Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen, die von § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfasst werden (vergleiche Abschnitt 3.1) und sich für die Zahlung von einkommensgerechten Beiträgen entscheiden, das nachgewiesene, unter Umständen hochgerechnete und dynamisierte „Jahres“-Arbeitseinkommen aus der die Versicherungspflicht begründenden selbständigen Tätigkeit (vergleiche Abschnitt 6.1 ff.). Die Nachweispflicht, die Hochrechnung und die Dynamisierung ergeben sich aus § 165 Abs. 1 SGB VI.

Das als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigende Arbeitseinkommen beträgt ab 01.01.2023 mindestens das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze und höchstens ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (vergleiche Abschnitte 6.6.2 und 6.2.3). Im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2022 betrug die beitragspflichtige Einnahme mindestens 450 EUR. Für Teilmonate ist ein anteiliges Arbeitseinkommen zu ermitteln (vergleiche Abschnitt 11).

Wird die einkommensgerechte Beitragszahlung beantragt, ist darüber ein Bescheid zu erteilen. Haben versicherungspflichtige selbständig Tätige zwar die einkommensgerechte Beitragszahlung beantragt, senden sie jedoch den entsprechenden Nachweis (vergleiche Abschnitt 6.2 ff.) nicht ein, muss der Antrag auf einkommensgerechte Beitragszahlung wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt werden. Vom Versicherten ist der halbe beziehungsweise der „volle“ Regelbeitrag zu fordern (vergleiche Abschnitte 4 und 5).

Beachte:

Wirken selbständig Tätige im Rahmen der Überwachung der einkommensgerechten Beitragszahlung (vergleiche Abschnitt 6.3) nicht mit, ist die Forderung des halben beziehungsweise des „vollen“ Regelbeitrages nicht zulässig, da das Arbeitseinkommen zumindest einmal - nämlich in Verbindung mit der Beantragung der einkommensgerechten Beitragszahlung - nachgewiesen wurde. Der Rentenversicherungsträger ist in diesen Fällen verpflichtet, das maßgebliche Arbeitseinkommen auf anderem Wege zu ermitteln, zum Beispiel durch Nachfrage beim zuständigen Finanzamt (vergleiche Abschnitt 6.2.2), dessen Auskunftspflicht sich aus § 31 AO ergibt.

Arbeitseinkommen

Das der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen zugrundeliegende Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Zu berücksichtigen sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (vergleiche GRA zu § 15 SGB IV).

§ 165 Abs. 3 SGB VI enthält eine Ergänzung des Begriffs „Arbeitseinkommen“ bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind. Abs. 3 findet entsprechend auch für selbständig Tätige Anwendung, die nach weiteren Vorschriften der Rentenversicherungspflicht unterliegen (zum Beispiel § 229a SGB VI). Durch die Einführung des § 165 Abs. 3 SGB VI sind ab 01.01.1999 bei diesen versicherungspflichtigen Selbständigen auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Berechnung der einkommensgerechten Beiträge zu berücksichtigen.

Die Regelung des § 165 Abs. 3 SGB VI ist nur anzuwenden, soweit bei der Beurteilung einer Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich von einer selbständigen Tätigkeit und steuerrechtlich von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen wurde (ein Sachverhalt ist gleich zwei unterschiedliche Beurteilungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht). Wird jedoch neben der selbständigen Tätigkeit noch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zusätzlich ausgeübt (in der Regel aus den gespeicherten Daten des Rentenversicherungsträgers ersichtlich), sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis (gleiche Beurteilung im Sozialversicherungs- und Steuerrecht) nach § 162 SGB VI festzustellen. Dieser Teil der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist bei der Berechnung der einkommensgerechten Pflichtbeiträge nach § 165 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 165 Abs. 3 SGB VI sind die „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ abzüglich der zugehörigen Werbungskosten maßgebend. Hierdurch wird eine Gleichstellung der Versicherten mit anderen Selbständigen erreicht, die von ihren Betriebseinnahmen auch die Betriebsausgaben abziehen dürfen, um den Gewinn zu ermitteln. Die Betriebsausgaben entsprechen inhaltlich den Werbungskosten.

Ab 01.01.2012 sind bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von den Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb Kinderbetreuungskosten abzuziehen, die nach § 2 Abs. 5a S. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG vom Finanzamt als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Da die Kinderbetreuungskosten in den (erstmals für das Veranlagungsjahr 2012) ausgefertigten Einkommensteuerbescheiden keiner bestimmten einkommensteuerrechtlichen Einkunftsart mehr zugeordnet werden, sondern als Sonderausgaben ausgewiesen sind, sind sie für die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens pauschal den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit (bei Anwendung nach § 165 Abs. 3 SGB VI - insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer - den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) zuzuordnen. Sofern mehrere im Zusammenhang mit der Ausübung der selbständigen Tätigkeit stehende Einkunftsarten erzielt werden (zum Beispiel sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit) und lediglich eine dieser Einkunftsarten für die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens von Relevanz ist (vergleiche Abschnitt 6.1.1), mindern die Kinderbetreuungskosten die relevanten beitragspflichtigen Einnahmen.

Bei steuerlich zusammenveranlagten Eltern werden die als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten im Einkommensteuerbescheid keinem Elternteil zugeordnet. Steuerrechtlich kommt es bei einer Zusammenveranlagung nicht darauf an, welcher Elternteil die Aufwendungen geleistet hat. In diesen Fällen ist für den versicherungspflichtigen selbständig Tätigen bei der Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens pauschalierend die Hälfte des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Betrages zu berücksichtigen.

Dagegen sind Verlustabzüge im Sinne des § 10d EStG bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht zu berücksichtigen. Diese sind vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen und mindern zwar das zu versteuernde Gesamteinkommen, berühren aber nicht die Höhe des in dem entsprechenden Veranlagungsjahr tatsächlich erzielten Gewinns (zur Gewinnermittlung vergleiche GRA zu § 15 SGB IV). Des Weiteren ist weder der Gesamtbetrag der Einkünfte noch das zu versteuernde Einkommen relevant für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen.

Nachgewiesene Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit

Zu beachten ist, dass die nachgewiesenen Einkünfte (vergleiche Abschnitt 6.2 ff.) im Rahmen der versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielt wurden. Üben Versicherte mehr als eine selbständige Tätigkeit aus und ist nur eine versicherungspflichtig, sind lediglich die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Kann bei einer solchen „Mehrfachtätigkeit“ aus dem Einkommensteuerbescheid beziehungsweise der Bescheinigung des Finanzamtes nicht ersehen werden, welche Einkünfte in der versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielt wurden, sind weitere Ermittlungen einzuleiten (vergleiche Abschnitt 9.3.1).

Nachweise des Arbeitseinkommens

Beantragen selbständig Tätige die Zahlung von einkommensgerechten Beiträgen, muss das von der Bezugsgröße abweichende höhere oder niedrigere Arbeitseinkommen nachgewiesen werden. Für den Nachweis sind regelmäßig die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit vorzulegen (vergleiche Abschnitt 6.2.2 ff.). Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden (vergleiche Abschnitt 6.2.3). Wird eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, sind bei einkommensgerechter Beitragszahlung für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben (vergleiche Abschnitt 6.2.6).

Es können nur die Unterlagen als Nachweise berücksichtigt werden, die Veranlagungsjahre umfassen, in denen mindestens an einem Tag Versicherungspflicht aufgrund der selbständigen Tätigkeit bestanden hat. Der Beitragsberechnung werden diese nachgewiesenen Einkünfte zugrunde gelegt. Bestand nicht mindestens an einem Tag Versicherungspflicht, kann die entsprechende Unterlage nicht als Nachweis für das von der Bezugsgröße abweichende Arbeitseinkommen dienen.

Rechtsentwicklung im Hinblick auf den Nachweis des Arbeitseinkommens

Beim Nachweis des Arbeitseinkommens für die Berechnung von einkommensgerechten Pflichtbeiträgen ist die Rechtslage im Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1995 und ab 01.01.1996 zu beachten.

  • Rechtslage im Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1995
    Nach § 165 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.1995 war für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen auf das Arbeitseinkommen abzustellen, das im laufenden Kalenderjahr (voraussichtlich) erwirtschaftet wurde.
    Versicherungspflichtige selbständig Tätige verfügen zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit (§ 23 SGB IV) nicht über einen Einkommensteuerbescheid, der als Nachweis über das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen dienen kann. Der Nachweis eines von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens (Gewinns) war daher durch eine Bescheinigung des Steuerberaters über die Höhe des voraussichtlichen Arbeitseinkommens zu führen. Hatten Selbständige keinen Steuerberater, musste die gewissenhafte Schätzung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens selbst vorgenommen werden. In diesen Fällen hatten Versicherte das geschätzte Arbeitseinkommen durch Vorlage von Buchführungsunterlagen oder durch eine vom Finanzamt bestätigte Erklärung zu belegen.
  • Rechtslage ab 01.01.1996
    Ab 01.01.1996 dienen als Nachweise für das Arbeitseinkommen regelmäßig der Einkommensteuerbescheid beziehungsweise eine Bescheinigung vom Finanzamt. Die gewissenhafte Schätzung ist grundsätzlich nur noch in den Fällen zulässig, in denen bisher eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt ist (zum Beispiel bei Jungselbständigen - vergleiche Abschnitt 6.2.6), in denen der Versicherte zum Beispiel eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt erhalten hat (vergleiche Abschnitt 6.2.5) oder in Fällen der Sozialklausel (vergleiche Abschnitt 8.1.2).

Einkommensteuerbescheid

Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit (vergleiche Abschnitte 6.1 und 6.1.1) maßgeblich.

Es können als Nachweis nur Einkommensteuerbescheide berücksichtigt werden für Veranlagungsjahre, in denen an mindestens einem Tag Versicherungspflicht aufgrund der selbständigen Tätigkeit bestanden hat. War dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob der Einkommensteuerbescheid des davor liegenden Kalenderjahres zugrunde gelegt werden kann. Liegt (noch) kein berücksichtigungsfähiger Einkommensteuerbescheid vor oder tritt erstmals Versicherungspflicht in der selbständigen Tätigkeit ein, findet § 165 Abs. 1 S. 9 SGB VI Anwendung, das heißt, das Arbeitseinkommen ist durch andere Unterlagen nachzuweisen (vergleiche Abschnitt 6.2.6). Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Versicherungspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eintritt (zum Beispiel weil zunächst Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vorlag beziehungsweise ein Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI erst später gestellt wurde oder zuerst eine befristete Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI bestand).

Siehe Beispiel 6

Daten, die nicht das Arbeitseinkommen aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit betreffen, können von Versicherten unkenntlich gemacht werden. Grundsätzlich ist auch eine Fotokopie des Einkommensteuerbescheides als Nachweis ausreichend. In Zweifelsfällen kann die Höhe des Arbeitseinkommens beim Finanzamt angefordert werden (vergleiche § 31 Abs. 2 Abgabenordnung - AO).

Der Einkommensteuerbescheid ist grundsätzlich solange der Beitragsberechnung als Nachweis zugrunde zu legen, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird.

Werden ausnahmsweise an einem Tag zwei Einkommensteuerbescheide erteilt, so ist stets der Bescheid für das zeitnaheste Jahr maßgebend.

In diesen Fällen sollte jedoch geprüft werden, ob es sich bei einem der Einkommensteuerbescheide gegebenenfalls um einen geänderten Einkommensteuerbescheid handelt (vergleiche Abschnitt 6.2.2.2).

Ein neuer Einkommensteuerbescheid ist dem Rentenversicherungsträger spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Legen Versicherte einen Einkommensteuerbescheid verspätet (ab dem dritten Kalendermonat nach der Ausfertigung) vor, sind die bereits gezahlten Pflichtbeiträge, denen noch die alten beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde lagen, rückwirkend zu korrigieren. Zu viel gezahlte Beitragsteile sind gegebenenfalls vom Beginn des Berücksichtigungszeitpunkts (vergleiche Abschnitt 7.2) nach § 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten beziehungsweise mit künftigen Beitragsforderungen aufzurechnen. Zu wenig gezahlte Beitragsteile sind im Rahmen des § 25 SGB IV nachzufordern. § 165 Abs. 1 SGB VI stellt sich insoweit als vorrangig gegenüber den §§ 44 ff. SGB X dar.

Zur rückwirkenden Korrektur vergleiche auch Abschnitt 7.2.

Sollten selbständig Tätige einen Einkommensteuerbescheid vorlegen, für den die Vollziehung ausgesetzt wurde, darf dieser nicht für die Beitragsermittlung berücksichtigt werden (vergleiche Abschnitt 6.2.2.3).

Überprüfung der rechtzeitigen Vorlage von Einkommensteuerbescheiden

Ein neuer Einkommensteuerbescheid ist dem Rentenversicherungsträger spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Der Nachweis eines von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens obliegt im vollen Umfang den Versicherten. Diese haben somit auch zu belegen, dass es sich bei dem von ihnen vorgelegten Einkommensteuerbescheid um den letzten Einkommensteuerbescheid handelt.

Sind selbständig Tätige von der Regelbeitragszahlung zur einkommensgerechten Beitragszahlung gewechselt und legen Einkommensteuerbescheide für das vergangene oder das vorvergangene Kalenderjahr vor, ist eine Überprüfung grundsätzlich nicht erforderlich. Hier kann sich der Rentenversicherungsträger mit der Erklärung der Versicherten, dass es sich um den zuletzt ausgefertigten Einkommensteuerbescheid handelt, begnügen.

Vorläufige Steuerfestsetzung, Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung beziehungsweise der angefochtene Einkommensteuerbescheid

Wurde die Einkommensteuer vorläufig (zum Beispiel nach § 165 Abs. 1 AO) beziehungsweise unter Vorbehalt der Nachprüfung (zum Beispiel § 164 Abs. 1 AO) mit dem bei dem Rentenversicherungsträger vorgelegten Einkommensteuerbescheid festgesetzt, ist vorerst vom Inhalt dieses Bescheides auszugehen. Das Gleiche gilt, wenn ein Einkommensteuerbescheid angefochten wurde, da durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Einspruch/Klage) die Vollziehung des Bescheides grundsätzlich nicht gehemmt wird (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO).

Wird der vorliegende Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt aufgehoben beziehungsweise geändert (zum Beispiel nach §§ 164 Abs. 2, 172 ff. AO) und der daraufhin erlassene geänderte Einkommensteuerbescheid vom selbständig Tätigen eingesandt, sind folgende Daten für die einkommensgerechte Beitragszahlung zu beachten:

Maßgebend für

  • den Berücksichtigungszeitpunkt der Änderung (vergleiche Abschnitt 7.2):
    das Eingangsdatum beim Rentenversicherungsträger sowie das Ausfertigungsdatum des aufgehobenen beziehungsweise geänderten („alten“) Einkommensteuerbescheides,
  • das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV beziehungsweise von § 165 Abs. 3 SGB VI:
    die maßgebenden Einkunftsarten aus dem neu gefertigten Einkommensteuerbescheid.
    Siehe Beispiel 10
Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides

Wurde die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides ausgesetzt (zum Beispiel nach § 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 2 FGO), können die in diesem Bescheid festgestellten Einkommensdaten nicht bei der Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt werden. In diesem Fall sind die Beiträge weiterhin auf der Grundlage der Einkommensdaten aus dem letzten rechtsverbindlich gewordenen Bescheid zu erheben.

Nach Verfahrensabschluss sind - ausgehend von den Grundsätzen (vergleiche Abschnitt 6.2.2) - bei der Beitragsermittlung für die einkommensgerechte Beitragszahlung folgende Werte zu berücksichtigen:

  • das Ausfertigungsdatum des Einkommensteuerbescheides, dessen Vollziehung ausgesetzt war, und
  • das Arbeitseinkommen aus dem geänderten („neuen“) Bescheid.

Bescheinigung des Finanzamtes

Anstelle des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vom Versicherten vorgelegt werden. Diese Bescheinigung des Finanzamtes weist nichts anderes aus als der letzte bereits vorhandene Einkommensteuerbescheid. Haben Versicherte für das aktuelle Veranlagungsjahr, welches gegebenenfalls wegen besonders niedriger Einkünfte der Beitragszahlung zugrunde gelegt werden soll, noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten, können sie daher auch keine Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen. Die Bescheinigung des Finanzamtes im Sinne von § 165 Abs. 1 S. 7 SGB VI wurde lediglich aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten in das Gesetz aufgenommen, da die Einkommensteuerbescheide auch Informationen enthalten, die für die Ermittlung des Arbeitseinkommens nicht erforderlich sind. Die Bescheinigung muss also die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthalten:

  • Personalien des Steuerpflichtigen,
  • Ausfertigungsdatum des Einkommensteuerbescheides,
  • Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides,
  • Höhe der Einkünfte aus den versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten,
  • gegebenenfalls Höhe der vom Finanzamt anerkannten Kinderbetreuungskosten.

Weitere Nachweise

Grundsätzlich reicht die eigene Schätzung (Selbstauskunft) beziehungsweise die Bescheinigung des Steuerberaters zur Nachweisführung nicht aus. Für Versicherte, die vom Finanzamt nicht veranlagt wurden, für Jungselbständige oder für selbständig Tätige, die von der Sozialklausel Gebrauch machen möchten, bestehen allerdings andere Regelungen (vergleiche Abschnitte 6.2.5, 6.2.6 und Abschnitt 8.1.2).

Nichtveranlagungsbescheinigung/Nichtveranlagungsverfügung

Kommt das Finanzamt aufgrund seiner Feststellungen zu dem Ergebnis, dass vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist und daher keine Veranlagung durchgeführt wird, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder Nichtveranlagungsverfügung anstelle eines Einkommensteuerbescheides ausgestellt werden.

Aufgrund der Vorlage der genannten Bescheinigung oder Verfügung ist davon auszugehen, dass zukünftig (für einen Zeitraum, der mehrere Jahre umfassen kann) keine Einkommensteuerbescheide als Nachweis für das Arbeitseinkommen beim Rentenversicherungsträger vorgelegt werden. Als beitragspflichtige Einnahmen für die Berechnung von einkommensgerechten Pflichtbeiträgen muss insoweit das bisher nachgewiesene Arbeitseinkommen (mit Dynamisierung) solange dienen, bis zukünftig wieder ein Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Bei dem letzten Nachweis kann es sich um einen Einkommensteuerbescheid oder andere Unterlagen handeln.

Im Rahmen der Beitragsüberwachung ist in diesen Fällen regelmäßig zu prüfen, ob weiterhin keine Verpflichtung zur Einkommensteuerveranlagung besteht.

Gegebenenfalls könnte Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eintreten. Für diese Prüfung ist jedoch auf das aktuelle regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen abzustellen (vergleiche Abschnitt 12).

Des Weiteren könnten auch die Voraussetzungen für die Sozialklausel gegeben sein (vergleiche Abschnitt 8).

Nachweis des Jahresarbeitseinkommens bei Existenzgründern (sogenannte Jungselbständige)

Wird eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, ist bei einkommensgerechter Beitragszahlung für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt (§ 165 Abs. 1 S. 9 SGB VI). Hierzu gehören zum Beispiel eine Bescheinigung des Steuerberaters oder, wenn der selbständig Tätige nicht von einem Steuerberater betreut wird, eine gewissenhafte Selbsteinschätzung.

Sofern die selbständige Tätigkeit nicht zum 01.01. eines Jahres aufgenommen wurde, ist das Arbeitseinkommen auf einen Jahreswert hochzurechnen. Die Grundsätze der Hochrechnung sind im Abschnitt 6.3 dargestellt.

Die gegebenenfalls hochgerechneten Einkünfte bleiben solange maßgebend, bis der erste Einkommensteuerbescheid aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit vorgelegt wird. Der Einkommensteuerbescheid ist der Deutsche Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen.

Die Angaben aus der gewissenhaften Schätzung werden regelmäßig von den sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünften abweichen, da eine Vorhersage der wirtschaftlichen Entwicklung der Tätigkeit nur bedingt möglich ist. Eine rückwirkende Korrektur nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides wird deshalb nicht durchgeführt.

Werden keine einkommensgerechten Beiträge vom Beginn der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit an gezahlt und ist noch keine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund dieser Tätigkeit erfolgt, so ist auch bei dieser Fallgestaltung das Jahresarbeitseinkommen des Jahres des Beginns der Versicherungspflicht für die Beitragsberechnung maßgebend. Zum Nachweis und zur Hochrechnung gelten die oben genannten Grundsätze.

Siehe Beispiel 11

Erfolgt eine einkommensgerechte Beitragszahlung und legt der Jungselbständige noch vor dem Erlass des ersten Einkommensteuerbescheides aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit erneut entsprechende Unterlagen nach § 165 Abs. 1 S. 9 SGB VI vor, sind folgende Fallgestaltungen möglich:

  1. ob eine erhebliche Einkommensminderung im Sinne der Sozialklausel nach § 165 Abs. 1a SGB VI (vergleiche Abschnitt 8 ff.) eingetreten ist oder
  2. inwieweit die Möglichkeit des Wechsels in eine günstigere Beitragsart (halber Regelbeitrag - die besonderen Voraussetzungen sind zu beachten - beziehungsweise Regelbeitrag) besteht oder
  3. ob - sofern die Varianten a) und b) nicht zutreffen - die Beitragsänderung trotz ausreichender Unterlagen mit Bescheid abzulehnen ist.
Nachweis des Arbeitseinkommens bei einem späteren Eintritt der Versicherungspflicht

Sofern die Versicherungspflicht erst nach Ablauf des Kalenderjahrs der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (das heißt in einem der folgenden Jahre) eintritt, findet § 165 Abs. 1 S. 9 SGB VI Anwendung.

Für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ist daher das Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt, weil eine Veranlagung aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit bisher noch nicht erfolgt ist.

Siehe Beispiel 12

Unterlagen, die in der Regel nicht als Nachweise gelten

Folgende Bescheide sind keine Einkommensteuerbescheide und können daher nicht als Nachweise des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens dienen:

  • Vorauszahlungsbescheid,
  • andere Steuerbescheide (zum Beispiel Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen),
  • Gewinnfeststellungsbescheid.

Durch derartige Bescheide könnte jedoch eine gewissenhafte Schätzung des Arbeitseinkommens durch die Versicherten in den Fällen untermauert werden, in denen nicht auf Einkommensteuerbescheide zurückgegriffen werden kann (zum Beispiel Anwendung der Sozialklausel).

Hochrechnung der nachgewiesenen Einkünfte auf ein Jahresarbeitseinkommen

Wurden die nachgewiesenen Einkünfte (vergleiche Abschnitt 6.2 ff.) nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. Dies gilt sowohl für die geschätzten (vergleiche Abschnitt 6.2.6) als auch die mit Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Einkünfte (vergleiche Abschnitt 6.2.2).

Die Hochrechnung auf ein Jahresarbeitseinkommen erfolgt in Anwendung von §§ 189, 123 Abs. 3 SGB VI nach kaufmännischen Grundsätzen, indem die unterjährig erzielten Einkünfte mit 360 multipliziert und anschließend durch die Zahl an Kalendertagen geteilt wird, in denen die selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Dabei sind volle Monate mit jeweils 30 Tagen anzusetzen.

Keine Hochrechnung der nachgewiesenen Einkünfte erfolgt, sofern die Tätigkeit zwar das gesamte Jahr hindurch ausgeübt worden ist, jedoch zeitweise in diesem Kalenderjahr keine Versicherungspflicht (zum Beispiel wegen der Beschäftigung von Arbeitnehmern), Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung bestand.

Mit der Ergänzung des § 165 SGB VI wird sichergestellt, dass die beitragspflichtigen Einnahmen für versicherungspflichtige selbständig Tätige, die einkommensgerechte Beiträge zahlen, aus einem Arbeitseinkommen zu ermitteln sind, das sich auf ein gesamtes Kalenderjahr bezieht. Die Regelung dient der Gleichbehandlung mit selbständig tätigen Regelbeitragszahlern. Denn auch bei diesen werden die monatlich zu leistenden Pflichtbeiträge aus der jährlichen Bezugsgröße berechnet. Ferner wird durch die Hochrechnung gewährleistet, dass bei lediglich unterjährig erzielten Einkünften als monatliche beitragspflichtige Einnahme ein monatsdurchschnittliches Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wird. Damit wird eine Vergleichbarkeit der Einkünfte - unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - ermöglicht.

Die Ergänzung des § 165 SGB VI um die Regelung zur Hochrechnung trägt dem Urteil des BSG vom 04.12.2014, AZ: B 5 RE 12/14 R Rechnung.

Beachte:

Die Deutsche Rentenversicherung hat aufgrund des Urteils des BSG vom 04.12.2014, AZ: B 5 RE 12/14 R für einen begrenzten Zeitraum keine Hochrechnung des anteiligen Arbeitseinkommens vorgenommen. Beitragsberechnungen, welche aufgrund des Urteils des BSG ohne Hochrechnung erstellt wurden, obwohl die der Berechnung zugrundeliegenden Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt wurden, sind erst mit Vorlage des nächsten Einkommensteuerbescheides zu verändern (RBRTN 1/2016, TOP 10).

Siehe Beispiele 7 bis 8.

Überwachung der einkommensgerechten Beitragszahlung

Obwohl der Nachweis der beitragspflichtigen Einkünfte im vollen Umfang den Versicherten obliegt, wird aufgrund der Verpflichtung der Rentenversicherungsträger weiterhin eine jährliche Überwachung durchgeführt.

Ausgenommen von der Überwachung sind die Höchstbeitragszahler (vergleiche Abschnitt 6.6.3).

Dynamisierung

Die nachgewiesenen und gegebenenfalls hochgerechneten Einkünfte ergeben das nach § 165 Abs. 1 S. 3 SGB VI festgestellte Arbeitseinkommen. Dieses ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgeltes (Anlage 1 zum SGB VI) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt.

Da der Einkommensteuerbescheid erst mit einer zeitlichen Verzögerung vorgelegt werden kann, werden die Einkünfte mit dem vierstelligen Faktor dynamisiert, der auch nach § 181 Abs. 4 SGB VI (vergleiche Aktuelle Werte "Durchführung der Nachversicherung - Dynamisierungsfaktoren") maßgebend ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich aus der verzögerten Vorlage des Einkommensteuerbescheides keine ungerechtfertigte Begünstigung bei der Beitragshöhe ergibt.

Dynamisierung des Arbeitseinkommens in den Folgejahren

Sofern versicherungspflichtige selbständig Tätige noch nicht über einen neueren Einkommensteuerbescheid verfügen, der zum 01.01. des Folgejahres berücksichtigt werden kann, ist das bisher nachgewiesene Arbeitseinkommen für die Beitragsberechnung des Folgejahres erneut zu dynamisieren. Da im Folgejahr ein anderes Durchschnittsentgelt zu berücksichtigen ist, muss für die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen ein neuer Dynamisierungsfaktor ermittelt werden.

Wegen des sich zu jedem 01.01. ändernden Dynamisierungsfaktors ergeben sich somit für einkommensgerechte Beitragszahler, auch ohne dass bereits zu Beginn des Folgejahres ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurde, andere beitragspflichtige Einnahmen. Neben der Neufestsetzung der Beiträge zu jedem 01.01. eines Jahres ist eine weitere Beitragsfestsetzung nach der Vorlage eines neuen Einkommensteuerbescheides noch im selben Jahr erforderlich. Somit ergeben sich für ein Kalenderjahr regelmäßig verschieden hohe Pflichtbeiträge.

Die Dynamisierung in den Folgejahren ist immer mit dem letzten nachgewiesenen und gegebenenfalls hochgerechneten Arbeitseinkommen und nicht mit dem zuletzt dynamisierten Arbeitseinkommen durchzuführen.

Dynamisierungsfaktor kleiner als 1,0000 („negativer Dynamisierungsfaktor“)

Ist das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, nicht höher, sondern niedriger als das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides, ergibt sich ein negativer Dynamisierungsfaktor. Aufgrund des negativen Dynamisierungsfaktors (kleiner als 1,0000) wird eine Herabsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen vorgenommen.

Berechnung von Dynamisierungsfaktoren

Für die Berechnung der Dynamisierungsfaktoren gilt der versicherungsrechtliche Grundsatz, dass stets auf das Recht und die Berechnungsgrößen des Bestimmungszeitraums abgestellt wird. Das heißt, maßgebend sind immer die Rechengrößen, die in dem Zeitraum bekannt sind, für den die Pflichtbeiträge berechnet werden.

Die spätere Bekanntgabe des endgültigen Durchschnittsentgeltes (Anlage 1 zum SGB VI) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides hat keine Auswirkung auf die bisherige Beitragsberechnung. Das heißt, es bleiben die - vorläufigen - Durchschnittsentgelte maßgebend, die zum Zeitpunkt galten, für den der Beitrag gezahlt wurde. Soweit Pflichtbeiträge für vergangene Zeiträume noch nicht gezahlt wurden, verbleibt es bei der ursprünglichen Beitragshöhe.

Siehe Beispiel 13

Dynamisierung des Jahresarbeitseinkommens bei Existenzgründern

Nach § 165 Abs. 1 S. 10 SGB VI ist Absatz 1 Satz 4 auch in den Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen das Arbeitseinkommen durch andere Unterlagen (zum Beispiel Bescheinigung des Steuerberaters, gewissenhafte Selbsteinschätzung - vergleiche Abschnitt 6.2.6) nachgewiesen und gegebenenfalls auf ein Jahresarbeitseinkommen hochgerechnet wurde.

Im Jahr des Beginns der Versicherungspflicht erfolgt keine Dynamisierung des Jahresarbeitseinkommens.

Die Abschnitte 6.5 bis 6.5.3 gelten entsprechend.

Unterschiedliche Dynamisierungsfaktoren bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger selbständiger Tätigkeiten

Sofern mehrere versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten nacheinander in verschiedenen Jahren aufgenommen werden, können verschiedene Dynamisierungsfaktoren zu berücksichtigen sein. Hierzu sind die Ausführungen im Abschnitt 9.3.3.2 zu beachten.

Grenzwerte

Seit dem Inkrafttreten des § 165 SGB VI zum 01.01.1992 wurden die für die Berechnung von Pflichtbeiträgen versicherungspflichtiger selbständig Tätiger maßgebenden unteren (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage) beziehungsweise oberen (Beitragsbemessungsgrenze) Grenzwerte geändert.

Hinsichtlich des unteren Grenzwertes ist zu beachten, dass auch Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eintreten kann, sofern der maßgebende Wert unterschritten wird. Bei der Prüfung von Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit findet § 165 SGB VI keine Anwendung (vergleiche Abschnitt 12).

Beitragsrechtliche Besonderheiten im Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1998

Im Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1998 war keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die einkommensgerechte Pflichtbeitragszahlung vorgesehen. Sofern kein positives Arbeitseinkommen (beziehungsweise sogenanntes „Nulleinkommen“) nachgewiesen wurde, bestand keine Pflicht zur Zahlung von Beiträgen. Die Versicherungspflicht wurde dadurch nicht berührt. Es existierte jedoch die Möglichkeit, einkommensunabhängige halbe Regelbeiträge beziehungsweise Regelbeiträge zu zahlen.

In der Zeit, in der aufgrund des Nichtbestehens von Beitragspflicht keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden, konnten für diese Zeiträume rentenschädliche Lücken entstehen, was sich insbesondere auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit negativ auswirken konnte.

Wurde nur ein sehr geringes Arbeitseinkommen nachgewiesen, so konnten sogenannte „Minibeiträge“ gezahlt werden, um beispielsweise die Anwartschaft auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht zu erhalten.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (Mindestbeitrag)

Ab 01.01.1999 wurde für versicherungspflichtige selbständig Tätige, die einkommensgerechte Beiträge zahlen, wieder eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage eingeführt.

Für die Zeit vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2012 betrug die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 400,00 EUR.

Für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2022 betrug die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 450,00 EUR.

Für die Zeit ab 01.01.2023 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze (vergleiche Aktuelle Werte "Geringfügigkeitsgrenzen-versicherungsfreie selbständig Tätige")

Ab dem 01.01.1999 besteht bei Versicherungspflicht nunmehr auch Beitragspflicht. Liegt das dynamisierte Arbeitseinkommen unter der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, müssen Versicherte bei Vorliegen von Versicherungspflicht den Mindestbeitrag zahlen. Eine Wahlmöglichkeit (kein Beitrag oder Mindestbeitrag) besteht insoweit nicht.

Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag)

Übersteigt das dynamisierte Arbeitseinkommen (vergleiche Abschnitt 6.1 ff.) die Beitragsbemessungsgrenze des Kalenderjahres, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze solange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. In diesen Fällen ist die jährliche Vorlage des Einkommensteuerbescheides nicht erforderlich.

Die selbständig Tätigen müssen erst dann wieder einen Einkommensteuerbescheid vorlegen, wenn das dynamisierte Arbeitseinkommen niedriger ist als die geltende Beitragsbemessungsgrenze des Kalenderjahres, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist.

Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen

Bei einkommensgerechten Beitragszahlern wirken sich sowohl eine Änderung des Arbeitseinkommens (zum Beispiel durch Vorlage eines neuen Einkommensteuerbescheides) sowie ein neu zugrunde zu legender Dynamisierungsfaktor (zum Beispiel zum 01.01. des Folgejahres - vergleiche Abschnitt 6.5.1) auf die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen aus.

Eine gesetzliche Grundlage, ab welchem Zeitpunkt die Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen ist, besteht nur in den unter Abschnitt 7.2 beschriebenen Fällen.

Rechtsentwicklung im Hinblick auf den Berücksichtigungszeitpunkt für die Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen

Seit dem Inkrafttreten des § 165 SGB VI zum 01.01.1992 sind hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem eine Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen für die Pflichtbeitragsberechnung zu berücksichtigen gewesen ist, folgende Zeiträume zu unterscheiden:

  • Rechtslage im Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1995
    Die Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage wurde ab dem Tag wirksam, der dem Tag des Eingangs des Nachweises beim Rentenversicherungsträger folgte (Tageprinzip).
    Nach dem Eingang des Antrages auf Zahlung niedrigerer beziehungsweise höherer Beiträge war den selbständig Tätigen jedoch eine angemessene Frist zu gewähren, wenn noch weitere Erhebungen zur Ermittlung des Arbeitseinkommens erforderlich waren. Als angemessene Frist wurde in der Regel ein Zeitraum von höchstens drei Monaten angesehen. Wurde der Nachweis innerhalb dieser Frist vorgelegt, galt er mit der Antragstellung als erbracht, sonst mit dem Tag des Eingangs beim Rentenversicherungsträger.
    Eine rückwirkende Änderung der Beitragsleistung zum Beispiel nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für die betreffende Zeit war grundsätzlich nicht zulässig.
    Ergab sich innerhalb eines Monats eine Änderung in der Beitragsbemessungsgrundlage wegen der künftigen Zahlung des Regelbeitrags oder durch den Nachweis eines höheren oder niedrigeren Arbeitseinkommens, war das monatliche Arbeitseinkommen für den „Kollisionsmonat“ aus dem alten und dem neuen Arbeitseinkommen zu errechnen.
  • Rechtslage ab 01.01.1996
    Die folgenden Abschnitte beziehen sich auf die Rechtslage ab 01.01.1996.

Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder einer Bescheinigung des Finanzamtes

Gemäß § 165 Abs. 1 S. 8 SGB VI werden Änderungen des Arbeitseinkommens vom Ersten des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder der Finanzamtsbescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an berücksichtigt. Es ist folgender Vergleich durchzuführen:

  • Folgemonat der Vorlage des Einkommensteuerbescheides
  • 3. Kalendermonat nach Ausfertigung
    frühestes Datum ist gleich Änderungszeitpunkt.

Die Regelung zielt ausschließlich auf die Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen bei bereits einkommensgerechter Beitragszahlung. § 165 Abs. 1 S. 8 SGB VI ist insoweit als vorrangig gegenüber den §§ 44 ff. SGB X anzusehen.

Hierdurch wird sichergestellt, dass - unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Vorlage des Einkommensteuerbescheides - sich die Änderung des nachgewiesenen Arbeitseinkommens zu dem auf das Auslaufen der Vorlagepflicht folgenden Kalendermonat auswirkt (vergleiche Beschluss des LSG Thüringen vom 28.06.2004, AZ: L 6 RA 157/02).

Siehe Beispiel 14

Sollten in Einzelfällen durch das Finanzamt Daten aus dem Einkommensteuerbescheid noch vor Beginn des dritten Kalendermonats nach der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides mitgeteilt werden, so ist - bei Nichtvorlage der Einkommensnachweise durch den selbständig Tätigen - eine Beitragsänderung erst ab Beginn des dritten Kalendermonats nach der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides durchzuführen. Dem selbständig Tätigen steht eine gesetzliche Frist von zwei Kalendermonaten zur Vorlage des neuen Einkommensteuerbescheides zur Verfügung, hier darf er durch die Auskunft des Finanzamtes nicht schlechter gestellt werden.

Die rückwirkende Neuberechnung der Beiträge für das Jahr, für das der Einkommensteuerbescheid erteilt wurde (zum Beispiel der Beiträge für das Jahr 2010 aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2010), ist aufgrund der Regelung in § 165 Abs. 1 S. 8 SGB VI ausgeschlossen. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung (vergleiche Urteil des LSG Niedersachsen vom 14.12.2005, AZ: L 1 RA 6/04) und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vergleiche Urteile des LSG Sachsen vom 27.04.2007, AZ: L 7 R 550/05, und des LSG Sachsen-Anhalt vom 22.08.2007, AZ: L 1 RA 316/04).

Wechsel vom einkommensgerechten Beitrag zum halben Regelbeitrag beziehungsweise zum Regelbeitrag und umgekehrt

Für Zeiten ab 01.01.1996 gilt nach § 165 Abs. 1 S. 8 SGB VI das Monatsprinzip; es ist bei jeder Beitragsänderung auf den Beginn des Monats, der dem Monat der Antragstellung beziehungsweise des Eingangs des Nachweises folgt (Folgemonat), abzustellen.

Der Wechsel von der Regelbeitragszahlung zur einkommensgerechten Beitragszahlung und umgekehrt kann nur für die Zukunft erfolgen (vergleiche Beschluss des LSG Sachsen vom 09.04.2001, AZ: L 4 RA 32/01). Ein rückwirkender Wechsel ist grundsätzlich nicht zulässig.

Die gleichen Grundsätze gelten auch für den Wechsel vom einkommensgerechten Beitrag zum halben Regelbeitrag. Hierbei ist jedoch eine Besonderheit zu beachten:

Nach Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit endet die Möglichkeit der Zahlung des halben Regelbeitrages. Ein Wechsel zur einkommensgerechten Beitragszahlung ist zum 01.01. des sich anschließenden Jahres möglich, wenn der entsprechende Antrag bis zum Ende Februar gestellt und die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden.

Siehe Beispiel 15

Weitere Ausnahmen von dem Grundsatz bestehen für den Personenkreis der nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtigen Alleinhandwerker im Rahmen des § 279 Abs. 2 SGB VI (vergleiche GRA zu § 279 SGB VI), wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen zur Zahlung der Beiträge nach  279 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt waren.

Änderung des Tätigkeitsortes (Rechtskreiswechsel {„Ost-West“; „West-Ost“})

Verlegen versicherungspflichtige selbständig Tätige den Tätigkeitsort (§ 11 SGB IV) aus den alten Bundesländern in die neuen Bundesländer oder umgekehrt, so ergeben sich durch die Rechtskreiszugehörigkeit Konsequenzen für die Höhe der Pflichtbeiträge. Bei Zahlern von halben Regelbeiträgen beziehungsweise Regelbeiträgen ändert sich die Höhe der Beiträge, da nach dem Wechsel die für den jeweiligen Rechtskreis maßgebende Bezugsgröße beziehungsweise die Bezugsgröße (Ost) zu berücksichtigen ist (vergleiche GRA zu § 228a SGB VI Abschnitt 4).

Die Änderung der Rechtskreiszugehörigkeit und insoweit die Änderung der Beitragshöhe erfolgt taggenau.

Ist bei der Erstfeststellung zum Beispiel aufgrund mangelnder Mitwirkung der Tätigkeitsort nicht feststellbar, so ist als beitragspflichtige Einnahme die halbe Bezugsgröße („West“) beziehungsweise die Bezugsgröße („West“) maßgebend.

Siehe Beispiel 16

Änderung der Durchschnittsentgelte jeweils zum 01.01. eines Jahres

Gemäß § 165 Abs. 1 S. 4 SGB VI sind die Durchschnittsentgelte der Anlage 1 zum SGB VI maßgebend für die Berechnung des Dynamisierungsfaktors. Mit den Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen werden unter anderem die endgültigen und die vorläufigen Durchschnittsentgelte (Anlage 1 zum SGB VI) bekannt gegeben.

Da für die einkommensgerechten Beiträge ab 01.01. des Jahres die neuen Durchschnittsentgelte zu beachten sind, kommt es somit aufgrund des neu zu berechnenden Dynamisierungsfaktors zum 01.01. des entsprechenden Jahres zur Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen (vergleiche auch Abschnitt 6.5.1).

Änderung der Bezugsgrößen zum 01.01. eines Jahres

Gemäß § 165 Abs. 1 S. 1 SGB VI ist beitragspflichtige Einnahme bei selbständig Tätigen, die den Regelbeitrag zahlen, ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße wird jedes Jahr durch Verordnung bekannt gegeben. Damit ändert sich zum 01.01. eines Jahres auch die beitragspflichtige Einnahme von Regelbeitragszahlern beziehungsweise Zahlern von halben Regelbeiträgen.

Besonderheiten bei der rückwirkenden Feststellung von Versicherungs- und Beitragspflicht

Bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen können Fälle auftreten, in denen die beitragspflichtigen Einnahmen rückwirkend (zum Beispiel für mehrere Jahre im Rahmen der Verjährung - § 25 SGB IV in Verbindung mit § 197 Abs. 1 SGB VI) festgestellt werden müssen. Ursächlich für die rückwirkende Feststellung von Versicherungspflicht kann unter anderem eine verspätete Meldung der selbständig Tätigen beim Rentenversicherungsträger (vergleiche § 190a SGB VI) sein. Für die Entscheidung, ob Versicherungspflicht beziehungsweise Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit besteht, ist § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IV zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 5 SGB VI).

Besteht für den vergangenen Zeitraum Versicherungspflicht, müssen ausgehend von dem beitragsrechtlichen Grundsatz, dass für die Ermittlung der Pflichtbeitragshöhe das Recht des Bestimmungszeitraumes zu beachten ist, auch die entsprechenden Rechengrößen des Bestimmungszeitraumes zugrunde gelegt werden. Hierdurch wird eine Gleichbehandlung mit den Versicherten erreicht, die laufend Pflichtbeiträge gezahlt haben. Ein Ausgleich von Verspätungsfolgen für den Rentenversicherungsträger kann über die Erhebung von Säumniszuschlägen erfolgen, nicht jedoch über unterschiedliche Pflichtbeitragshöhen, je nach Berechnungs-, Forderungs- oder Zahlungszeitpunkt.

Für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Die Beitragspflicht wird erstmals festgestellt. In diesen Fällen ist es - sofern die Voraussetzungen erfüllt sind - grundsätzlich zulässig, für die in der Vergangenheit liegenden Beitragszahlungszeiträume die Möglichkeit einzuräumen, zwischen der Zahlung von halben Regelbeiträgen beziehungsweise Regelbeiträgen und einkommensgerechten Beiträgen und umgekehrt zu wählen.
  • Der selbständig Tätige hat sich in der Vergangenheit bereits für eine Beitragsart (halber Regelbeitrag, Regelbeitrag, einkommensgerechte Beitragszahlung) entschieden. In diesen Fällen verbleibt es bei der bisherigen Beitragsart. Ein Wechsel der Beitragsart ist nur auf Antrag und nur für die Zukunft möglich.
    Siehe Beispiel 23

Für die Zahlung von halben Regelbeiträgen beziehungsweise Regelbeiträgen gelten jeweils die Bezugsgrößen des Jahres, für das die Beiträge (nach-)gezahlt werden, als beitragspflichtige Einnahmen.

Für die Berechnung von einkommensgerechten Pflichtbeiträgen für vergangene Zeiträume ist die Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide als Nachweise für das Arbeitseinkommen erforderlich. Der Zeitpunkt, zu dem das sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebende Arbeitseinkommen für die Pflichtbeitragsberechnung berücksichtigt werden kann ist - nach der Rechtslage ab 01.01.1996 - anhand des Ausfertigungsdatums des Einkommensteuerbescheides beziehungsweise des Datums der Vorlage beim Rentenversicherungsträger zu bestimmen (vergleiche Abschnitt 7.2).

Siehe Beispiel 17

Sind noch einkommensgerechte Pflichtbeiträge rückwirkend für das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu fordern, sind grundsätzlich die Einkünfte aus den von dem selbständig Tätigen vorzulegenden Unterlagen nach § 165 Abs. 1 S. 9 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 6.2.6). Sofern der Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Veranlagungsjahr bei der rückwirkenden Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht dem Versicherten bereits vorliegt, kann der Einkommensteuerbescheid gegebenenfalls als Schätzgrundlage verwendet werden.

Rückwirkende Änderung von Einkommensteuerbescheiden

Sofern selbständig Tätige im Rahmen der einkommensgerechten Pflichtbeitragszahlung (vom Finanzamt) geänderte Einkommensteuerbescheide vorlegen, sind - sofern sich die Höhe der Einkünfte geändert haben - die beitragspflichtigen Einnahmen rückwirkend zu korrigieren und die Pflichtbeitragshöhe neu festzustellen. Es gelten die Ausführungen in den Abschnitten 6.2.2.2 und 6.2.2.3.

Eintritt einer erheblichen Minderung des laufenden Arbeitseinkommens

Eine Änderung in den beitragspflichtigen Einnahmen kann auch eintreten, wenn selbständig Tätige eine Minderung des laufenden Arbeitseinkommens geltend machen und eine Reduzierung der Pflichtbeitragshöhe beantragen. In diesen Fällen sollte der - bezogen auf die Beitragsbelastung - für den selbständig Tätigen günstigste (niedrigste) Pflichtbeitrag ermittelt werden.

Eine Minderung der Pflichtbeitragshöhe kann sich durch einen Wechsel in der Art der Beitragszahlung (zum Beispiel {halben} Regelbeitrag in einkommensgerechten Beitrag oder umgekehrt) oder durch Anwendung der Sozialklausel (§ 165 Abs. 1a SGB VI - vergleiche Abschnitt 8 ff.) ergeben.

Minderung des laufenden Arbeitseinkommens - Sozialklausel (§ 165 Abs. 1a S. 1 bis 5 SGB VI)

§ 165 Abs. 1a S. 1 bis 5 SGB VI bieten den Versicherten, die von § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfasst werden (vergleiche Abschnitt 3.1), die Möglichkeit, dass das laufende Arbeitseinkommen der Beitragsberechnung als beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt wird.

Auf Antrag des Versicherten ist vom Folgemonat an vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach § 165 Abs. 1 S. 3 SGB VI. Bei diesem Vergleichswert handelt es sich um das festgestellte Jahresarbeitseinkommen, welches sich aus den nachgewiesenen Einkünften aus dem letzten Einkommensteuerbescheid beziehungsweise bei „Jungselbständigen“ aus den vorgelegten Unterlagen nach einer eventuellen Hochrechnung ergibt. Näheres zu dem nach Abs. 1 Satz 3 festzustellenden Jahresarbeitseinkommen kann den Abschnitten 6.1 bis 6.3 entnommen werden.

Die Sozialklausel findet nicht nur Anwendung für die Fälle, in denen bereits einkommensgerechte Beiträge gezahlt werden, sondern auch für die Fälle, in denen bisher der halbe Regelbeitrag beziehungsweise der Regelbeitrag gezahlt wurde. Diese selbständig Tätigen können antragsgemäß von der halben Regelbeitragszahlung beziehungsweise Regelbeitragszahlung zur einkommensgerechten Beitragszahlung wechseln.

Rechtslage vor dem 01.01.2001

Versicherungspflichtige selbständig Tätige im Sinne des § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI konnten antragsgemäß anstelle des halben Regelbeitrages beziehungsweise des Regelbeitrages einkommensgerechte Beiträge zahlen. Nach der Rechtslage ab 01.01.1996 (vergleiche Abschnitt 6.2 ff.) ist für die Berechnung dieser einkommensgerechten Beiträge regelmäßig von den Einkünften aus dem letzten Einkommensteuerbescheid auszugehen. Eine Ausnahme galt bis zum 31.12.2000 nach § 165 Abs. 1 S. 9 SGB VI nur für die sogenannten „Jungselbständigen“. Für die anderen versicherungspflichtigen selbständig Tätigen bestand insoweit keine Ausnahmeregelung, die es erlaubt hätte, vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen.

Die Rentenversicherungsträger hatten - mangels einer gesetzlichen Regelung - in einem Beratungsergebnis festgehalten, dass in Fällen einer besonderen Härte in Anlehnung an die Billigkeitsregelung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV die einkommensgerechten Beiträge ausnahmsweise nach dem laufenden Arbeitseinkommen festgelegt werden können (Sitzung vom 11.06.1996, FAVR 3/96, TOP 12).

Mit der Einführung des § 165 Abs. 1a SGB VI durch Art. 6 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde eine Sozialklausel normiert.

Voraussetzungen für die Anwendung der Sozialklausel

Das laufende Arbeitseinkommen kann für die Berechnung der einkommensgerechten Pflichtbeiträge herangezogen werden, wenn:

  • dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das sich nach § 165 Abs. 1 S. 3 SGB VI ergebende Jahresarbeitseinkommen (vergleiche Abschnitt 6.1 bis 6.3),
  • das laufende Arbeitseinkommen durch entsprechende Unterlagen vom Versicherten belegt wurde und
  • ein Antrag auf Minderung der Beitragshöhe gestellt wurde.

Sofern bereits Pflichtbeiträge in Höhe des Mindestbeitrages gezahlt werden, findet die Sozialklausel keine Anwendung, da eine weitere Minderung der Pflichtbeitragshöhe ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls ist in diesen Fällen der Eintritt von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit zu prüfen (vergleiche GRA zu § 5 SGB VI).

Bei Bezirksschornsteinfegermeistern ist zu beachten, dass bei Beitragszahlungen nach der Rechtslage bis 28.11.2008 die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe der Bezugsgröße nicht unterschritten werden durfte (vergleiche Abschnitt 3.6).

Laufendes Arbeitseinkommen - vorzulegende Unterlagen

Da über das laufende Arbeitseinkommen noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegen kann, haben selbständig Tätige dieses Arbeitseinkommen durch geeignete Unterlagen zu belegen. Das laufende Arbeitseinkommen ist auf Jahresbasis zu berechnen.

Folgende Unterlagen kommen - unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorschriften - dafür in Betracht:

  • Bescheinigungen des Steuerberaters über das laufende Arbeitseinkommen des gesamten Veranlagungsjahres.
  • Bescheinigungen (beziehungsweise Bescheide) des Finanzamtes über Minderung oder Wegfall der Steuervorauszahlungen. Aus diesen Unterlagen geht bereits das „geschätzte“ Arbeitseinkommen des laufenden Veranlagungsjahres hervor.
  • Geänderte Gesellschafterverträge bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer (hier: geänderte Geschäftsführervergütung).
  • Eigene gewissenhafte Schätzungen des Arbeitseinkommens durch den selbständig Tätigen, die gegebenenfalls durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel betriebswirtschaftliche Auswertungen) zu belegen sind.

Auf die eigene gewissenhafte Schätzung eines selbständig Tätigen ist - als letzte Möglichkeit - zurückzugreifen, wenn der „Nachweis“ nicht anderweitig geführt werden kann.

Prognose über das laufende Arbeitseinkommen

Für die Anwendung der Sozialklausel ist grundsätzlich ein Vergleich des sich aus Absatz 1 Satz 3 festgestellten „Jahresarbeitseinkommens“ (vergleiche Abschnitte 6.1 bis 6.3) mit dem prognostizierten laufenden Arbeitseinkommen (welches ebenfalls auf Jahresbasis zu berechnen ist) vorzunehmen. Beurteilungszeitpunkt ist der Erste des Monats, zu dem die Sozialklausel wirksam werden soll (vergleiche Abschnitt 8.2.1).

Das geminderte laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen vom Versicherten nachzuweisen. Die Unterlagen müssen sich auf das Kalenderjahr (entspricht dem steuerrechtlichen Veranlagungsjahr) beziehen, in dem der Beurteilungszeitpunkt liegt. Da jedoch der Nachweis über das laufende Arbeitseinkommen nicht durch den Einkommensteuerbescheid erbracht werden kann, hat der Versicherte eine Prognose abzugeben. Hierbei hat er Folgendes zu berücksichtigen:

  • Der Zeitraum, den die Prognose über das laufende Arbeitseinkommen umfasst, ist das Kalenderjahr, in dem der Beurteilungszeitraum liegt. Es handelt sich somit regelmäßig um einen Jahreswert.
    Ausnahmsweise handelt es sich nicht um einen Jahreswert, wenn in dem entsprechenden Kalenderjahr die selbständige Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine Unterbrechung der Versicherungspflicht wegen Arbeitsunfähigkeit, der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme, der Schwangerschaft oder der Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (vergleiche GRA zu § 2 SGB VI, Abschnitt 16.2.) vorliegt oder die selbständige Tätigkeit in dem Kalenderjahr aufgenommen wurde oder beendet wird. Der Versicherte muss diese Sachverhalte belegen. Da die Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt werden, muss der Rentenversicherungsträger das mit der Prognose belegte laufende Arbeitseinkommen auf ein Jahresarbeitseinkommen hochrechnen. Die Grundzüge der Hochrechnung sind im Abschnitt 6.3 dargestellt.
  • Die Prognose muss durch vorzulegende Unterlagen bestätigt werden (vergleiche Abschnitt 8.1.1).
    Liegen über den Zeitraum, für den die Prognose abgegeben wird, noch keine Unterlagen vor (zum Beispiel weil der Zeitraum in der Zukunft liegt und noch keine Aufträge vorhanden sind), so hat der Versicherte eine gewissenhafte Schätzung über die Entwicklung des laufenden Arbeitseinkommens für die zukünftigen Monate des entsprechenden Kalenderjahres vorzunehmen.

Siehe Beispiel 18

Antragstellung

Die Anwendung der Sozialklausel ist beim Rentenversicherungsträger zu beantragen.

Ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid kann im Einzelfall auch als Antrag auf Anwendung der Sozialklausel angesehen werden. Das ist dann der Fall, wenn aus dem Vorbringen der selbständig Tätigen zu erkennen ist, dass die Beitragsbelastung reduziert werden soll.

Bestimmung des Zeitraums für die Anwendung der Sozialklausel

Die Bestimmung des Zeitraums, für den die Sozialklausel angewendet werden kann, richtet sich regelmäßig nach dem Datum der Antragstellung und dem Eingang von Nachweisen für das zu vergleichende laufende Arbeitseinkommen. Allein der „Widerspruch“ gegen eine Lastschrift stellt keinen Antrag auf Anwendung der Sozialklausel dar, da es hier an der konkreten Willenserklärung fehlt.

Beginn der Berücksichtigung

Die Änderung beim Arbeitseinkommen wird grundsätzlich mit dem Ersten des Folgemonats nach Antragstellung wirksam. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Sozialklausel müssen zum jeweiligen Beginn erfüllt sein. Selbständig Tätige können auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen, zu dem die Sozialklausel Anwendung finden soll.

Dauer der Berücksichtigung

Das unter Berücksichtigung der vorstehenden Abschnitte festgelegte laufende Arbeitseinkommen bleibt für die Berechnung der einkommensgerechten Beiträge solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr (also das Jahr, in dem die Sozialklausel wirksam wurde) vorgelegt wird und mit den dort ausgewiesenen Einkünften entsprechend zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der Dynamisierung wird auf Abschnitt 6.5 ff. verwiesen. Zwischenzeitlich erteilte Einkommensteuerbescheide, die sich auf vorangegangene Veranlagungsjahre beziehen, bleiben hierbei unberücksichtigt.

Die Pflichtbeitragszahlung im Rahmen der Sozialklausel kann auf Antrag auch „vorzeitig“ beendet werden und wieder zur Zahlung der Pflichtbeiträge aufgrund der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zurückgekehrt werden. Ein entsprechender Wechsel kann vom Ersten des Monats erfolgen, der dem Monat der Antragstellung folgt.

Vergleichswerte für die Prüfung der Sozialklausel

Für die Anwendung der Sozialklausel ist ein Vergleich des nachgewiesenen laufenden Arbeitseinkommens mit dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3 (vergleiche Abschnitte 6.1 bis 6.3) vorzunehmen. Maßgebender letzter Einkommensteuerbescheid für diesen Vergleich ist der Einkommensteuerbescheid, der zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen wäre, zu dem die Sozialklausel wirksam werden soll.

Ist das nachgewiesene laufende Arbeitseinkommen um wenigstens 30 vom Hundert geringer als das zu vergleichende Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3, so ist vom laufenden Arbeitseinkommen für die Berechnung der einkommensgerechten Beiträge auszugehen.

Bei dem zur Ermittlung der 30 %-Grenze vorzunehmenden Vergleich ist das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu dynamisieren.

Unterschreitet das laufende Arbeitseinkommen bis zum 31.12.2022 regelmäßig 450 EUR und ab dem 01.01.2023 regelmäßig im Monat die am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze, kann Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vorliegen (vergleiche Aktuelle Werte "Geringfügigkeitsgrenzen -versicherungsfreie selbständig Tätige"). Hierbei sind die Bestandsschutz- und Befreiungsregelungen des § 229 Abs. 6 SGB VI sowie die ab 01.01.2013 in Kraft getretene Neuregelung § 229 Abs. 7 S. 2 SGB VI zu beachten. Auf die GRA zu § 229 SGB VI wird verwiesen.

Für den Vergleich ist im Hinblick auf die bisherige Beitragszahlung der Versicherten Folgendes zu beachten:

  • Bisher Zahlung einkommensgerechter Beiträge; Veranlagung zur Einkommensteuer ist bereits erfolgt
    Der Vergleich erfolgt anhand des Arbeitseinkommens nach Abs. 1 S. 3 mit dem nachgewiesenen laufenden Arbeitseinkommen des gesamten Kalenderjahres. Zwischenzeitliche Dynamisierungen des Arbeitseinkommens aus dem letzten Einkommensteuerbescheid bleiben für diesen Vergleich unberücksichtigt.
    Siehe Beispiel 19
    Sofern die versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit in den Kalenderjahren, aus denen das Arbeitseinkommen für den Vergleich herangezogen wird, nicht durchgängig ausgeübt worden ist, muss gegebenenfalls eine Hochrechnung des Arbeitseinkommens auf einen Wert für das gesamte Kalenderjahr erfolgen. Die Grundzüge der Hochrechnung sind in den Abschnitten 6.3 und 8.1.2 dargestellt.
  • Bisher Zahlung einkommensgerechter Beiträge; Veranlagung zur Einkommensteuer ist noch nicht erfolgt (sogenannter Jungselbständiger)
    Da bei Jungselbständigen noch keine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt ist, kann für den Vergleich nicht auf den letzten Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden. Hilfsweise ist für den Vergleich auf das bisherige „geschätzte“ Arbeitseinkommen (ohne Dynamisierung) zurückzugreifen, das der Berechnung der einkommensgerechten Pflichtbeiträge vom Beginn der Versicherungspflicht an zugrunde lag.
    Bei dem bisher zugrunde gelegten Arbeitseinkommen handelt es sich gegebenenfalls um einen hochgerechneten Betrag (vergleiche Abschnitt 6.3).
  • Bisher Zahlung halber Regelbeiträge beziehungsweise Regelbeiträge; Veranlagung zur Einkommensteuer ist bereits erfolgt
    Abgestellt auf den Zeitpunkt, zu dem die Änderung des Arbeitseinkommens wirksam werden könnte, ist der letzte Einkommensteuerbescheid von den Versicherten anzufordern. Zu vergleichen ist nunmehr das Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid (ohne Dynamisierung, aber gegebenenfalls mit Hochrechnung auf einen Betrag für das gesamte Kalenderjahr - vergleiche Abschnitt 6.3) mit dem nachgewiesenen laufenden Arbeitseinkommen (Jahreswert).
  • Bisher Zahlung halber Regelbeiträge beziehungsweise Regelbeiträge; Veranlagung zur Einkommensteuer ist noch nicht erfolgt (sogenannte Jungselbständige)
    In diesem Fall kann zwar ein Vergleich nach § 165 Abs. 1a SGB VI - mangels eines letzten Einkommensteuerbescheides - nicht durchgeführt werden. Diese Versicherten können zur einkommensgerechten Beitragszahlung wechseln (vergleiche Abschnitt 6.2.6 in Verbindung mit Abschnitt 7.3). Da im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Wechsels nicht auf einen „letzten“ Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden kann, ist das nunmehr nachgewiesene laufende Arbeitseinkommen (bezogen auf das laufende Kalenderjahr) zu berücksichtigen.

Keine Überprüfung des laufenden nachgewiesenen Arbeitseinkommens in der Zukunft

Das festgelegte laufende Arbeitseinkommen bleibt nach § 165 Abs. 1a S. 4 SGB VI solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und entsprechend zu berücksichtigen ist. § 165 Abs. 1a SGB VI verpflichtet den Rentenversicherungsträger nicht, eine rückwirkende Überprüfung des seinerzeit festgelegten Arbeitseinkommens anhand des im Einkommensteuerbescheid für dieses Veranlagungsjahr ausgewiesenen Arbeitseinkommens vorzunehmen.

Mehrmalige Antragstellung auf Anwendung der Sozialklausel

§ 165 Abs. 1a SGB VI lässt vom Wortlaut her die mehrmalige Antragstellung zu, da nicht auszuschließen ist, dass sich die Einkommenssituation eines Versicherten weiter verschlechtern kann.

Für die Prüfung, ob die Sozialklausel erneut Anwendung finden kann, ist in den entsprechenden Fällen ein Vergleich des Arbeitseinkommens, das bisher (im Rahmen der bisherigen Anwendung der Sozialklausel) der Beitragsberechnung diente (ohne Dynamisierung, aber gegebenenfalls mit Hochrechnung), mit dem laufenden (erneut geminderten) Arbeitseinkommen (bezogen auf das laufende Kalenderjahr) durchzuführen.

Für die Prüfung, ob gegebenenfalls Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit besteht, ist § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IV zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 5 SGB VI).

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Sozialklausel liegen (noch) nicht vor

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Sozialklausel (noch) nicht vor, so sind die bisher festgesetzten Pflichtbeiträge ({halbe} Regelbeiträge beziehungsweise einkommensgerechte Beiträge) weiterhin maßgebend. Der Antrag auf Anwendung der Sozialklausel ist abzulehnen.

Zusammentreffen von mehreren Versicherungsverhältnissen

Pflichtbeiträge können aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen. Sofern die beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, sind die Ausführungen in der GRA zu § 22 SGB IV zu berücksichtigen.

Pflichtbeiträge aufgrund der selbständigen Tätigkeit neben Pflichtbeiträgen aufgrund des Bezuges von Krankengeld

Versicherungspflichtige selbständig Tätige (zum Beispiel gemäß §§ 2, 4 Abs. 2, 229a SGB VI) unterliegen, sofern sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind und Krankengeld erhalten, außerdem der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Pflichtbeiträge sind in diesen Fällen sowohl aufgrund der selbständigen Tätigkeit als auch aufgrund des Bezugs von Krankengeld zu zahlen.

Liegt keine Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit vor, besteht weiterhin Versicherungspflicht aufgrund der selbständigen Tätigkeit und Beitragspflicht. Sofern in diesen Fällen die beitragspflichtigen Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit und die beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des Krankengeldbezuges die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, ist § 22 Abs. 2 SGB IV anzuwenden.

In den Fällen, in denen selbständig Tätige jedoch die Tätigkeit unterbrechen, liegt lediglich Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI vor. Die Versicherungspflicht aufgrund der selbständigen Tätigkeit wird dann durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, wenn die selbständige Tätigkeit ohne die Mitarbeit des Selbständigen nicht weiter ausgeübt werden kann und der Betrieb ruht (vergleiche GRA zu § 2 SGB VI, Abschnitt 16.2).

Pflichtbeiträge aufgrund der selbständigen Tätigkeit neben Pflichtbeiträgen aufgrund einer abhängigen Beschäftigung

Die Versicherungs- und Beitragspflicht wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass neben der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen und die Pflichtbeitragsberechnung aufgrund der selbständigen Tätigkeit ergeben sich keine Besonderheiten.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist selbst dann zu beachten, wenn aufgrund einer abhängigen Beschäftigung bereits Pflichtbeiträge gezahlt werden.

Sofern durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen aufgrund einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, ist § 22 Abs. 2 SGB IV anzuwenden (vergleiche GRA zu § 22 SGB IV).

Für bestimmte Personengruppen sind Sonderregelungen zu beachten (zum Beispiel für Künstler und Publizisten hinsichtlich der Versicherungsfreiheit - vergleiche § 4 KSVG).

Ausübung mehrerer selbständiger Tätigkeiten

Sofern mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden, kann es zu Besonderheiten kommen, die bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen sind.

Zu unterscheiden sind hierbei unter anderem folgende Konstellationen des Zusammentreffens:

  • Versicherungspflicht kraft Gesetzes mit nicht versicherungspflichtiger selbständiger Tätigkeit,
  • keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes mit Versicherungspflicht auf Antrag,
  • Tätigkeiten, bei denen Versicherungspflicht nach unterschiedlichen Vorschriften besteht:

Versicherungspflicht kraft Gesetzes neben nicht versicherungspflichtiger selbständiger Tätigkeit

Maßgebend für die Berechnung von einkommensgerechten Pflichtbeiträgen sind nur die beitragspflichtigen Einnahmen aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit. Sofern das Arbeitseinkommen durch Einkommensteuerbescheide nachgewiesen wird und aus diesen keine Aufteilung in versicherungspflichtige und nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten ersichtlich ist, muss durch die Versicherten eine Aufteilung vorgenommen werden. Diese Aufteilung kann betragsmäßig (zum Beispiel: „10.000,00 EUR aus versicherungspflichtiger Tätigkeit und 15.000,00 EUR aus nicht versicherungspflichtiger Tätigkeit“) oder prozentual (zum Beispiel: „40 % aus versicherungspflichtiger Tätigkeit und 60 % aus nicht versicherungspflichtiger Tätigkeit“) erfolgen.

Es ist jedoch auch möglich, dass im Einkommensteuerbescheid die Gewinne aus versicherungspflichtigen und nicht versicherungspflichtigen Tätigkeiten saldiert wurden (sogenannter „horizontaler Verlustausgleich in derselben Einkunftsart“) mit der Folge, dass das Ergebnis geringer ist, als der Gewinn aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit für sich betrachtet. In diesen Fällen ist die prozentuale Aufteilung des ausgewiesenen Betrages nicht ausreichend. Die selbständig Tätigen müssten hierbei weitergehende Angaben machen.

Besteht bei einem der Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI unterliegenden Handwerker neben dem Handwerksbetrieb ein weiterer Gewerbebetrieb, so ist für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen nur das aus dem Handwerksbetrieb erzielte Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, sofern der weitere Gewerbebetrieb keine betriebliche und organisatorische Einheit mit dem Handwerksbetrieb bildet (vergleiche Urteil des BSG vom 22.10.1987, AZ: 12 RK 22/85, und GRA zu § 2 SGB VI, Abschnitt 11.12).

Siehe Beispiel 20

Sollen einkommensunabhängige Beiträge in Höhe des Regelbeitrages gezahlt werden, so ist insgesamt ein Regelbeitrag zu zahlen.

Sofern jedoch einkommensunabhängige Beiträge in Höhe des halben Regelbeitrages gezahlt werden sollen, ist zu beachten, dass dies nur zulässig ist, wenn nach dem Jahr der Aufnahme der ersten selbständigen Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht führt, noch keine drei Kalenderjahre vergangen sind (vergleiche Abschnitt 4.2).

Keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes neben Versicherungspflicht auf Antrag

Werden mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt, die nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, kann von dem Recht der Antragspflichtversicherung nur einheitlich Gebrauch gemacht werden. Demzufolge sind bei der Berechnung der einkommensgerechten Pflichtbeiträge als beitragspflichtige Einnahmen das gesamte Arbeitseinkommen aus den selbständigen Tätigkeiten zugrunde zu legen (vergleiche Urteil des BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 RA 2/04 R).

Mehrere versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten

Selbständig Tätige, die mehrere voneinander unabhängige selbständige Tätigkeiten ausüben, können in der gesetzlichen Rentenversicherung nach mehreren Vorschriften der Versicherungspflicht unterliegen. Die selbständig Tätigen können sich hierbei grundsätzlich nur insgesamt für die versicherungspflichtigen Tätigkeiten entscheiden, ob eine einkommensunabhängige oder eine einkommensabhängige Beitragszahlung erfolgen soll. Bei der Wahl des Beitrages in Höhe des Regelbeitrages ist bei Mehrfachversicherungen insgesamt nur ein Regelbeitrag zu zahlen.

Bei der Beitragszahlung in Höhe des halben Regelbeitrages ist bei Mehrfachversicherungen insgesamt nur ein halber Regelbeitrag zu zahlen. Ein halber Regelbeitrag darf allerdings nur gezahlt werden, wenn und solange seit Aufnahme der ersten selbständigen Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht führt, noch keine drei Kalenderjahre abgelaufen sind.

Bei der Beitragsberechnung aus dem nachgewiesenen und gegebenenfalls hochgerechneten Arbeitseinkommen (dynamisiert nach dem letzten Einkommensteuerbescheid), zahlen Versicherte einen Rentenversicherungsbeitrag aus der Summe ihres Arbeitseinkommens aus den selbständigen Tätigkeiten, mindestens in Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (vergleiche auch Abschnitt 6.6.2)

Zu beachten ist, dass für bestimmte Personengruppen versicherungspflichtiger selbständig Tätiger Sonderregelungen hinsichtlich der mindestens zu berücksichtigenden beitragspflichtigen Einnahmen gelten (§§ 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 279 Abs. 1 und 2 SGB VI). Bei einem Zusammentreffen von mehreren versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten dürfen die insgesamt zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen nicht unter einer gegebenenfalls zu beachtenden besonderen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage liegen.

Zusammentreffen von Versicherungspflicht kraft Gesetzes mit Versicherungspflicht auf Antrag

Wurde die Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4 Abs. 2 SGB VI) gewählt und wird gleichzeitig eine kraft Gesetzes versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt (zum Beispiel nach § 2 S. 1 Nr. 1, 2, 3, 8, 9 SGB VI), so sind als beitragspflichtige Einnahmen das gesamte (dynamisierte) Arbeitseinkommen aus den selbständigen Tätigkeiten für die Pflichtbeitragsberechnung zugrunde zu legen. Die Versicherungspflicht auf Antrag umfasst grundsätzlich die gesamte selbständige Tätigkeit und ist nicht auf bestimmte Tätigkeitsbereiche zu begrenzen; mit Ausnahme der vorrangig kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Tätigkeiten (vergleiche Urteil des BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 RA 2/04 R). Insoweit muss auch das gesamte Arbeitseinkommen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (vergleiche Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.10.2007, AZ: L 10 R 168/07).

Sofern versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten zusammentreffen, bei denen unterschiedliche Grundlagen für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gelten (zum Beispiel Antragspflichtversicherter: Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid; Künstler: geschätztes Arbeitseinkommen für die Zukunft) sind Besonderheiten zu beachten.

Zusammentreffen von Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1, 2, 3, 8, 9 und/oder § 229a SGB VI

Bei selbständig Tätigen, die der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1, 2, 3, 8, 9 SGB VI und/oder § 229a SGB VI unterliegen, gelten regelmäßig die gleichen Grundlagen für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen.

Bei einer einkommensgerechten Beitragszahlung werden die beitragspflichtigen Einnahmen aus allen versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten berücksichtigt. Diese Einkünfte ergeben sich entweder aus dem letzten Einkommensteuerbescheid - und sind dort in der Regel auch nicht getrennt ausgewiesen - oder, soweit ein Einkommensteuerbescheid aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht besteht, aus den von den Versicherten vorzulegenden Unterlagen. Hierbei können Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit bereits aus einem letzten Einkommensteuerbescheid, aus einer anderen selbständigen Tätigkeit, für die ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt, aus den von den Versicherten vorzulegenden Unterlagen nachgewiesen werden.

Werden versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten nacheinander (in verschiedenen Kalenderjahren) aufgenommen, so ist hinsichtlich der Berücksichtigung der entsprechenden Arbeitseinkommen aus diesen Tätigkeiten zu beachten, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Veranlagungsjahre unterschiedliche Dynamisierungsfaktoren für die entsprechenden Arbeitseinkommen ergeben können (vergleiche Abschnitt 6.5.5).

Siehe Beispiel 22

Sofern selbständige Tätigkeiten mit einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI zusammentreffen, ist zu prüfen, ob die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI weiterhin besteht. Das heißt, ob die Tätigkeit weiterhin „im Wesentlichen für einen Auftraggeber“ ausgeübt wird (vergleiche GRA zu § 2 SGB VI, Abschnitt 12.5.2).

Zusammentreffen mehrerer versicherungspflichtiger selbständiger Tätigkeiten nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI

Mehrere selbständige Tätigkeiten nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI liegen unter anderem vor, wenn ein Handwerker mit unterschiedlichen, nicht verwandten Handwerken in die Handwerksrolle eingetragen ist und diese unterschiedlichen Tätigkeiten nebeneinander in zwei technisch-organisatorisch voneinander getrennten Betrieben ausübt.

Bei einkommensgerechter Beitragszahlung ist das gesamte im Handwerk erzielte Arbeitseinkommen bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde zu legen.

Beitragsberechnung

Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben (§ 157 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 SGB VI).

Der Beitragssatz und die Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze wird durch Rechtsverordnung (§§ 159, 160, 275a SGB VI) beziehungsweise Gesetz festgesetzt. Eine Regelung über eine Mindestbeitragsberechnungsgrundlage wurde ab 01.01.1999 wieder in das SGB VI eingeführt (vergleiche Abschnitt 6.6.2).

Für die Berechnung der Pflichtbeiträge sind die Berechnungsgrundsätze aus § 189 SGB VI maßgeblich.

Beitragspflichtige Einnahmen für Teilmonate/Teilzeiträume

Besteht die Beitragspflicht nur in einem Teilmonat, weil die Versicherungspflicht im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, ist ein entsprechend geringerer Beitrag zu berechnen. Die Vorschriften des § 189 SGB VI in Verbindung mit §§ 121, 123 SGB VI sind zu berücksichtigen. Das gilt auch für den halben Regelbeitrag, Regelbeitrag, den Mindest- und den Höchstbeitrag.

Der Teilmonatsbeitrag errechnet sich in der Weise, dass der Monatsbeitrag mit der Anzahl der Tage, in denen Versicherungspflicht besteht, multipliziert wird und anschließend durch 30 dividiert wird.

Keine analoge Anwendung des § 165 SGB VI in anderen Bereichen

Die Grundsätze für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen können nicht auf andere Bereiche der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden.

  • Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit
    Für die Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ist stets auf das aktuelle Arbeitseinkommen abzustellen. Es ist regelmäßig eine vorausschauende gewissenhafte Schätzung über die Höhe des Arbeitseinkommens zu erstellen. Dies gilt auch, wenn im Nachhinein zu entscheiden ist, ob während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestand. Auszugehen ist bei der nachträglichen vorausschauenden Betrachtung von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden war (vergleiche GRA zu § 5 SGB VI, Abschnitte 3.4.1 und 3.4.2).
  • Einkommensanrechnung bei Renten
    Die Vorschrift ist bei der Einkommensanrechnung auf Renten nicht analog anzuwenden, weil es sich um grundsätzlich verschiedene Regelungsbereiche handelt.

Euro

Beiträge sind ab 01.01.2002 nur noch in Euro zu zahlen. Bis zum 31.12.2001 wurden Beiträge in dem Versicherungskonto, die in Euro überwiesen wurden, in DM gespeichert, da auch die Konten der Rentenversicherungsträger bis zu diesem Zeitpunkt in DM geführt worden sind. Der Umrechnungskurs von Deutsche Mark (DM) in Euro (EUR) beträgt 1,95583.

Beispiel 1: Zahlung des halben Regelbeitrages: Saisonale Tätigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Ein Versicherter ist Skilehrer und übt seine selbständige Tätigkeit bereits über 10 Jahre nur in den Monaten November bis April (saisonal) aus. Den Rest des Jahres ist der Versicherte abhängig beschäftigt. Der bisher einkommensgerecht zahlende Versicherte stellt den Antrag, für die Monate von November 2014 bis April 2015 den halben Regelbeitrag zahlen zu dürfen.

Lösung:

Der Antrag ist abzulehnen. Zwar war die selbständige Tätigkeit im April 2015 nachweislich aufgegeben worden und zwischen der Wiederaufnahme seiner selbständigen Tätigkeit lagen auch 6 Monate, jedoch handelt es sich bei der erneuten Aufnahme um die inhaltlich gleiche selbständige Tätigkeit ohne Existenzgründungscharakter.

Beispiel 2: Zahlung des halben Regelbeitrages: Erneute Existenzgründung in der gleichen Berufsgruppe

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Eine Versicherte ist selbständige Physiotherapeutin und gibt ihre Tätigkeit zum 31.01.2009 auf. Zum 01.05.2015 hat die Versicherte die selbständige Tätigkeit als Physiotherapeutin wieder aufgenommen und beantragt erneut die Zahlung des halben Regelbeitrages.

Lösung:

Der Antrag ist zu bewilligen. Da es sich inhaltlich um die gleiche Tätigkeit handelt, war zu prüfen, ob eine Aufnahme mit Existenzgründungscharakter vorliegt. Im Hinblick auf die lange Unterbrechung von mehr als 6 Jahren muss davon ausgegangen werden.

Beispiel 3: Zahlung des halben Regelbeitrages: Erneute Existenzgründung in verschiedenen Berufsgruppen

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Ein Versicherter war seit mehreren Jahren als Versicherungsvertreter für nur einen Auftraggeber tätig und zahlte aufgrund der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ab 01.01.1999 Pflichtbeiträge. Zum 30.11.2014 wurde das Gewerbe abgemeldet und diese Tätigkeit aufgegeben. Zum 01.12.2014 wurde eine selbständige Tätigkeit als Dozent an einer Volkshochschule aufgenommen.

Lösung:

Die Zahlung des halben Regelbeitrages kann für die Zeit ab 01.12.2014 zugelassen werden. Es handelt sich um eine neue selbständige Tätigkeit, die den Charakter einer Existenzgründung im Sinne des § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI hat. Es ist eine andere Art („Branche“) bei der Erkenntnisse, Erfahrungen usw. aus der ersten selbständigen Tätigkeit nicht weiter genutzt werden können. Für die neue Tätigkeit müssen neue „Kunden“ (Auftraggeber) gewonnen werden. Es handelt sich insoweit um einen „echten Neuanfang“. Die Tatsache, dass zwischen den beiden Tätigkeiten keine „gewisse Zeit“ liegt, tritt bei dieser Fallkonstellation in den Hintergrund.

Beispiel 4: Bestimmung des Zeitraums für die Zahlung des halben Regelbeitrages

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 09.03.2011

a) keine Versicherungspflicht im Zeitraum (zum Beispiel Lehrer mit Arbeitnehmer) vom 09.03.2011 bis 31.12.2013

b) Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit im Zeitraum vom 09.03.2011 bis 31.08.2014

Lösung:

Drei-Kalenderjahresfrist vom 01.01.2012 bis 31.12.2014

Berechtigungszeitraum bei bestehender Beitragspflicht vom 09.03.2011 bis 31.12.2014

a) Möglichkeit der Zahlung des halben Regelbeitrags vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

b) Möglichkeit der Zahlung des halben Regelbeitrags vom 01.09.2014 bis 31.12.2014

Beispiel 5: Zahlung des halben Regelbeitrages maximal bis zu vier Kalenderjahren

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit am 01.01.2011

Drei-Kalenderjahresfrist vom 01.01.2012 bis 31.12.2014

Lösung:

Möglichkeit der Zahlung des halben Regelbeitrages vom 01.01.2011 bis 31.12.2014

Beispiel 6: Arbeitseinkommen aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 6.2.2.)

Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 08.02.2012

Die Tätigkeit wird durchgängig ausgeübt, jedoch ändern sich die Verhältnisse zum Beispiel im Hinblick auf die Versicherungspflicht, den Umfang der Tätigkeit beziehungsweise eine befristete Befreiung. Danach ergeben sich die folgenden beispielhaften Fallkonstellationen:

a) keine Versicherungspflicht im Zeitraum (zum Beispiel Physiotherapeut mit Arbeitnehmer) vom 08.02.2012 bis 12.12.2012 und 20.09.2014 bis 17.07.2016

b) Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit im Zeitraum (zum Beispiel nur Nebentätigkeit als selbständiger Lehrer) vom 08.02.2012 bis 21.09.2015

c) Befreiung von der Versicherungspflicht im Zeitraum (§ 6 Abs. 1a SGB VI - Selbständiger mit einem Auftraggeber) vom 08.02.2012 bis 08.02.2015

Lösung:

Nur das sich aus den Einkommensteuerbescheiden für die folgenden Veranlagungsjahre ergebende Arbeitseinkommen kann für die Berechnung der Pflichtbeiträge (entsprechend dem Datum der Ausfertigung beziehungsweise der Vorlage beim Rentenversicherungsträger {vergleiche Abschnitt 7.2}) zu Grunde gelegt werden:

zu a) 2012, 2013, 2014, 2016 …

Nicht zu berücksichtigen ist dagegen der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2015, weil die Tätigkeit im gesamten Jahr nicht versicherungspflichtig war.

zu b) 2015, 2016 …

Nicht zu berücksichtigen sind dagegen die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2012, 2013 und 2014, weil keine Versicherungspflicht in diesen Veranlagungsjahren durch das Vorliegen von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestanden hat.

zu c) 2015, 2016 …

Nicht zu berücksichtigen sind dagegen die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2012, 2013 und 2014, weil keine Versicherungspflicht in diesen Veranlagungsjahren durch die befristete Befreiung im gesamten Veranlagungsjahr bestanden hat.

Beispiel 7: Hochrechnung bei Beginn der Versicherungspflicht

(Beispiel zu Abschnitt 6.3)

Versicherter meldet sich im Februar 2016

Beginn der Tätigkeit und der Versicherungspflicht am 08.03.2015

Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit vom 10.09.2015 bis 11.12.2015

Aus der Bescheinigung des Steuerberaters für das Kalenderjahr 2015 ergeben sich „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ in Höhe von 20.000,00 EUR

Lösung:

a) Berechnung des Zeitraumes, in dem die Einkünfte erzielt wurden: 

Teilmonat 08.03.bis 31.03.2015 24 Tage

Monate 04 bis 08 mit je 30 Tagen plus 150 Tage

Teilmonat 01.09. bis 09.09.2015 plus 9 Tage

Teilmonat 12.12. bis 31.12.2015 plus 20 Tage

ist gleich 203 Tage

b) Hochrechnung 

20.000,00 EUR mal 360 Tage *geteilt durch 203 Tage ist gleich 35.467,98 EUR

Für die Pflichtbeitragsberechnung ist ein hochgerechnetes Arbeitseinkommen in Höhe von 35.467,98 EUR zugrunde zu legen. 

Beispiel 8: Hochrechnung im Zusammenhang mit der Ausübung der selbständigen Tätigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 6.3)

Der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2015 wird vorgelegt und es werden „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ in Höhe von 15.000,00 EUR nachgewiesen

a) Die selbständige Tätigkeit (Lehrer) wurde bereits zum 04.03.2014 aufgenommen, war aber bis zum 04.07.2015 versicherungsfrei wegen Geringfügigkeit.

b) Die selbständige Tätigkeit (Lehrer) wurde zum 07.01.2015 aufgenommen, war jedoch bis zum 29.08.2015 versicherungsfrei wegen Geringfügigkeit.

c) Für die am 05.05.2014 begonnene Tätigkeit wurde erst am 11.08.2015 die Versicherungspflicht beantragt (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Die Tätigkeit unterlag insoweit erst seit dem 12.08.2015 der Versicherungspflicht.

Lösung:

zu a) Es findet keine Hochrechnung der Einkünfte auf ein Jahresarbeitseinkommen statt, weil die Einkünfte während des gesamten Kalenderjahres 2015 erzielt worden sind.

zu b) Die Einkünfte müssen auf ein Jahresarbeitseinkommen hochgerechnet werden, weil sie nicht im gesamten Kalenderjahr erzielt worden sind. Für die Hochrechnung sind die im Zeitraum 07.01.2015 bis 31.12.2015 erzielten Einkünfte als Ausgangswert heranzuziehen.

zu c) Es findet keine Hochrechnung der Einkünfte auf ein Jahresarbeitseinkommen statt, weil die Einkünfte im gesamten Kalenderjahr 2015 erzielt worden sind. 

Beispiel 9 Nicht belegt

Beispiel 10: Vorlage eines geänderten Einkommensteuerbescheides

(Beispiel zu Abschnitt 6.2.2.2)

Zuerst legt der versicherungspflichtige selbständig Tätige einen Einkommensteuerbescheid vom 09.05.2014 für das Veranlagungsjahr 2013 vor, der nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO vorläufig ist. Dieser Bescheid weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 25.000,00 EUR aus. Der Bescheid ist beim Rentenversicherungsträger am 14.08.2014 eingegangen.

Einige Zeit später sendet der selbständig Tätige den abgeänderten Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2013 vom 15.09.2014 mit Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 14.500,00 EUR zu.

Lösung:

Der Berücksichtigungszeitpunkt der Änderung ist abhängig vom Eingangsdatum beim Rentenversicherungsträger sowie dem Ausfertigungsdatum des geänderten („alten“) Einkommensteuerbescheides (vergleiche Abschnitt 7.2).

Eingangsdatum: 14.08.2014

Folgemonat: 01.09.2014

Ausfertigungsdatum: 09.05.2014

3. Kalendermonat nach Ausfertigung: 01.08.2014

frühestes Datum ist gleich Änderungszeitpunkt: 01.08.2014

Die Einkünfte sind aus dem neu gefertigten Einkommensteuerbescheid zu entnehmen: 14.500,00 EUR.

Das noch zu dynamisierende nachgewiesene Arbeitseinkommen in Höhe von 14.500,00 EUR ist ab 01.08.2014 für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen.

Die bereits nach dem „alten“ Einkommensteuerbescheid gezahlten Beiträge für die Zeit ab 01.08.2014 sind rückwirkend zu korrigieren. Zu viel gezahlte Beitragsteile sind gegebenenfalls nach § 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten beziehungsweise mit künftigen Beitragsforderungen aufzurechnen. Würde der neue Einkommensteuerbescheid mehr als 25.000,00 EUR Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausweisen, müssten die zu wenig gezahlten Beitragsteile nachgefordert werden.

Beispiel 11: Nachweis bei sogenannten Jungselbständigen

(Beispiel zu Abschnitt 6.2.6)

Ein Versicherter zahlt seit der Aufnahme der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit am 21.01.2013 den halben Regelbeitrag. Am 10.10.2014 wird ein Antrag auf einkommensgerechte Beitragszahlung gestellt. Ein Einkommensteuerbescheid aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit liegt noch nicht vor.

Lösung:

Als Nachweis des Arbeitseinkommens ist eine gewissenhafte Schätzung für den Zeitraum vom 21.01.2013 bis zum 31.12.2013 vorzulegen. Da die selbständige Tätigkeit nicht zum 01.01.des Jahres aufgenommen wurde, ist das Arbeitseinkommen vom Rentenversicherungsträger auf einen Jahreswert hochzurechnen. Dieser bleibt für die Beitragsberechnung solange maßgebend, bis der erste Einkommensteuerbescheid aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit (der für das Veranlagungsjahr 2013, mit Hochrechnung - vergleiche Abschnitt 6.3) vorgelegt und berücksichtigt werden kann.

Beispiel 12: Nachweis bei späterem Eintritt der Versicherungspflicht

(Beispiel zu Abschnitt 6.2.6.1)

Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 14.03.2011

a) Antrag auf Versicherungspflicht (§ 4 Abs. 2 SGB VI) am 20.09.2014

Beginn der Versicherungspflicht am 21.09.2014

b) Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bis zum 25.09.2014

Beginn der Versicherungspflicht ab 26.09.2014

Lösung:

Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen ist das Arbeitseinkommen aus dem Kalenderjahr zugrunde zu legen, in dem die Versicherungspflicht eintritt. Als Nachweise für das Arbeitseinkommen ist in beiden Fällen eine Bescheinigung des Steuerberaters beziehungsweise eine eigene Schätzung des Versicherten für das gesamte Kalenderjahr 2014 vorzulegen. Die Einkommensteuerbescheide aus den Vorjahren (2011, 2012 und 2013) können insoweit nicht für die Berechnung von einkommensgerechten Pflichtbeiträgen herangezogen werden.

Lediglich im Beispiel a) könnte der letzte Einkommensteuerbescheid als „Untermauerung“ der Schätzung für das Kalenderjahr 2014 beigefügt werden, wenn voraussichtlich keine erheblichen Änderungen in der Höhe des Arbeitseinkommens eintreten werden. Eine Dynamisierung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Arbeitseinkommens erfolgt jedoch nicht.

Für das Beispiel b) dürfte der letzte Einkommensteuerbescheid keine Rolle als „Untermauerung“ spielen, weil im Jahr 2014 eine maßgebende Veränderung in der Höhe des Arbeitseinkommens eingetreten ist (Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze).

Beispiel 13: Dynamisierungsfaktor

(Beispiel zu Abschnitt 6.5.3)

Zu berechnen sind Pflichtbeiträge für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.11.2014

(Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht kraft Gesetzes werden bereits seit mehreren Jahren erfüllt, jedoch erfolgte zum Beispiel keine rechtzeitige Vorlage des Einkommensteuerbescheides beim Rentenversicherungsträger.)

Die Feststellung der Beitragshöhe erfolgt am:

a) 20.01.2014

b) 21.02.2015

Maßgebender Nachweis des Arbeitseinkommens ist in beiden Fällen der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2012 vom 15.08.2013.

Lösung:

Für die Berechnung des Dynamisierungsfaktors sind maßgebend:

  • das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2012: 33.002,00 EUR
  • das vorläufige Durchschnittsentgelt des Jahres 2014: 34.857,00 EUR

Der Dynamisierungsfaktor ergibt sich wie folgt:

34.857,00 EUR geteilt durch 33.002,00 EUR ist gleich 1,0562

Der Zeitpunkt, zu dem die Feststellung der Beitragshöhe erfolgt, ist nicht entscheidend. Der Dynamisierungsfaktor kann auch den Aktuellen Werten "Durchführung der Nachversicherung - Dynamisierungsfaktoren" entnommen werden.

Beispiel 14: Berücksichtigungszeitpunkt neuer Einkommensteuerbescheide

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)

Der selbständig Tätige zahlt einkommensgerechte Beiträge seit 01.01.2011, denen das Arbeitseinkommen des Veranlagungsjahres 2009 zugrunde liegt.

Er legt dem Rentenversicherungsträger am 05.06.2011 einen neuen Einkommensteuerbescheid (Veranlagungsjahr 2010) mit dem Ausfertigungsdatum 04.02.2011 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist gleich 20.000 EUR) vor.

Lösung:

Folgemonat der Vorlage: 01.07.2011

3. Kalendermonat nach Ausfertigung 01.05.2011

Die Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen ist zum 01.05.2011 zu berücksichtigen. Den Beiträgen ab 01.05.2011 liegen somit das Arbeitseinkommen in Höhe von 20.000,00 EUR (Veranlagungsjahr 2010) sowie der neu zu berechnende Dynamisierungsfaktor von 0,9458 zugrunde. Dies führt zu beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 18.916,00 EUR (20.000,00 EUR mal 0,9458).

Die bereits gezahlten Pflichtbeiträge für die Zeit ab 01.05.2011 sind rückwirkend zu korrigieren. Das heißt, zu viel gezahlte Beitragsteile wären gegebenenfalls nach § 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten beziehungsweise mit künftigen Beitragsforderungen aufzurechnen; zu wenig gezahlte Beitragsteile wären im Rahmen des § 25 SGB IV nachzufordern.

Beispiel 15: Wechsel zur einkommensgerechten Beitragszahlung bei Ablauf der Zahlungsberechtigung halber Regelbeitrag

(Beispiel zu Abschnitt 7.3)

Beginn der selbständigen Tätigkeit am 07.07.2010

Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Aufnahme der Tätigkeit am 31.12.2013

Antrag auf einkommensgerechte Beitragszahlung mit Übersendung des letzten Einkommensteuerbescheides als Nachweis des Arbeitseinkommens am 12.02.2014

Lösung:

Die einkommensgerechte Pflichtbeitragszahlung ist ab 01.01.2014 möglich. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Wechsel vom Regelbeitrag zum einkommensgerechten Beitrag und umgekehrt erst ab dem Ersten des Monats zulässig ist, der dem Monat der Antragstellung folgt.

Beispiel 16: Rechtskreiswechsel

(Beispiel zu Abschnitt 7.4)

Eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit wird bis zum 21.07.2014

im Beitrittsgebiet ausgeübt und für die Zeit ab 22.07.2014

in die alten Bundesländer verlegt.

Vom Versicherten wurden bisher

 a) Regelbeiträge (Ost)

 b) einkommensgerechte Beiträge aufgrund der BBG (Ost),

 c) einkommensgerechte Beiträge unterhalb der BBG (Ost),

 d) Mindestbeiträge gezahlt.

Lösung:

 zu a) Für die Zeit ab 22.07.2014 sind Regelbeiträge („West“) zu zahlen.

 zu b) Für die Zeit ab 22.07.2014 können sich die Beiträge erhöhen, da die BBG („West“) als Obergrenze maßgebend geworden ist.

 zu c) und d) An der Beitragshöhe ändert sich nichts.

Beispiel 17: Berücksichtigung der Einkommensteuerbescheide bei zurückliegenden Beitragszeiträumen

(Beispiel zu Abschnitt 7.7)

Feststellung der Beitragshöhe als selbständiger Lehrer am 11.12.2014

a) Beginn der versicherungspflichtigen Tätigkeit am 17.03.2007 bis laufend

 Verjährter Beitragsanspruch vom 17.03.2007 bis zum 31.12.2009

b) Beginn der versicherungspflichtigen Tätigkeit am 15.05.2010 bis laufend

 Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vom 17.03.2007 bis zum 14.05.2010

Die Meldung beim Rentenversicherungsträger erfolgte verspätet, weil von der Versicherungspflicht keine Kenntnis bestand. Es sollen einkommensgerechte Beiträge gezahlt werden.

Im Januar 2015 wurden Einkommensteuerbescheide für folgende Veranlagungsjahre vorgelegt:

  • 2007, Ausfertigungsdatum: 16.05.2008
  • 2008, Ausfertigungsdatum: 17.06.2009
  • 2009, Ausfertigungsdatum: 18.07.2010
  • 2010, Ausfertigungsdatum: 19.08.2011
  • 2011, Ausfertigungsdatum: 20.09.2012
  • 2012, Ausfertigungsdatum: 21.10.2013
  • 2013, Ausfertigungsdatum: 22.11.2014

Lösung:

Zu a) Für den Beitragsanspruch für die Zeit ab 17.03.2007 ist das sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebende Arbeitseinkommen wie folgt für die Feststellung der Pflichtbeitragshöhe zu berücksichtigen:

 17.03.2007 bis 31.07.2008 Bescheinigung des Steuerberaters oder eine gewissenhafte Schätzung des Versicherten für den Zeitraum vom 17.03.2007 bis 31.12.2007

 01.08.2008 bis 31.08.2009 gleich Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2007

 01.09.2009 bis 30.09.2010 gleich Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2008

 01.10.2010 bis 31.10.2011 gleich Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2009

 01.11.2011 bis 30.11.2012 gleich Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2010

 01.12.2012 bis 31.12.2013 gleich Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2011

 01.01.2014 bis 31.01.2015 gleich Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2012

 Ab 01.02.2015 gleich Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2013

 Aufgrund der teilweisen Verjährung des Beitragsanspruches (§ 25 SGB IV) können die Beiträge für die Zeit vom 17.03.2007 bis 31.12.2009 jedoch nicht mehr gefordert werden (vergleiche Abschnitt 2). 

Zu b) Für die Beiträge für die Zeit ab 15.05.2010 ist das sich aus den vorzulegenden Unterlagen beziehungsweise Einkommensteuerbescheiden ergebende Arbeitseinkommen wie folgt für die Feststellung der Pflichtbeitragshöhe zu berücksichtigen:

 15.05.2010 bis 31.10.2011 Bescheinigung des Steuerberaters oder eine gewissenhafte Schätzung des Versicherten für das gesamte Kalenderjahr 2010

 01.11.2011 bis 30.11.2012 gleich Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2010

 01.12.2012 bis 31.12.2013 gleich Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2011

 01.01.2014 bis 31.01.2015 gleich Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2012

 ab 01.02.2015 gleich Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2013

Beispiel 18: Sozialklausel: Laufendes Jahresarbeitseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 8.1.2)

Der selbständig Tätige trägt vor, dass sich das Arbeitseinkommen ab 01.06. von monatlich 2.000,00 EUR auf monatlich 700,00 EUR für den Rest des Jahres verringern wird. Er belegt die Einkünfte in Höhe von 10.000,00 EUR (5 Monate mal 2.000,00 EUR) durch entsprechende Unterlagen und gibt eine Prognose über die Entwicklung der Einkünfte in Höhe von 4.900,00 EUR (7 Monate mal 700,00 EUR) ab.

Er beantragt insoweit die Anwendung der Sozialklausel.

Lösung:

Maßgebend für die Prüfung der Sozialklausel ist nicht das monatliche Arbeitseinkommen in Höhe von 700,00 EUR, sondern ein Jahreswert. Danach ist für den Vergleich mit den Einkünften aus dem letzten Einkommensteuerbescheid das laufende Arbeitseinkommen des gesamten Jahres in Höhe von 14.900,00 EUR gegenüberzustellen.

Beispiel 19: Sozialklausel: Berechnung der bestehenden Minderung

(Beispiel zu Abschnitt 8.3)

Einkünfte aus dem letzten Einkommensteuerbescheid: 25.000,00 EUR

Voraussichtliches Arbeitseinkommen des gesamten Kalenderjahres: 15.000,00 EUR

Lösung:

Berechnung der absoluten Minderung (in EUR):

 25.000,00 EUR minus 15.000,00 EUR ist gleich 10.000,00 EUR

Berechnung der prozentualen Minderung:

10.000,00 EUR geteilt durch 25.000,00 EUR ist gleich 0,4 beziehungsweise 40/100 beziehungsweise 40 %

Die Minderung beim laufenden Arbeitskommen beträgt mehr als 30 %. Für die Berechnung der einkommensgerechten Pflichtbeiträge ist vom laufenden Arbeitseinkommen in Höhe von 15.000 EUR (ist gleich Jahreswert) auszugehen.

Beispiel 20: Keine Addition mit dem Arbeitseinkommen aus einer nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 9.3.1)

Es wird eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit als gewerbetreibender Schreinermeister (§ 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI) neben einer nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit (Betrieb einer Fremdenpension) ausgeübt.

Der Einkommensteuerbescheid weist „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ in Höhe von 10.000,00 EUR aus.

Lösung:

Durch den Versicherten ist eine Aufteilung vorzunehmen. Diese ergibt, dass folgende Einkünfte erzielt wurden:

Gewinn aus dem Schreinerbetrieb: 30.000,00 EUR

Verlust aus dem Betrieb der Fremdenpension: 20.000,00 EUR

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (lt. Einkommensteuerbescheid): 10.000,00 EUR

Für die Pflichtbeitragsberechnung wären 30.000,00 EUR zu berücksichtigen.

Beispiel 21 Nicht belegt

Beispiel 22: Zwei Versicherungsverhältnisse: Unterschiedliche Dynamisierungsfaktoren

(Beispiel zu Abschnitt 9.3.3.2)

 Aufnahme einer Tätigkeit als Physiotherapeut (§ 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI) am 01.01.2011

 Aufnahme einer (weiteren) Tätigkeit als Lehrer (§ 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI) am 01.01.2014

Bisher werden einkommensgerechte Pflichtbeiträge aufgrund des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2012 vom 19.12.2013 ergebenden Arbeitseinkommens in Höhe von 15.000,00 EUR gezahlt.

Für die Tätigkeit als Lehrer wird ein Arbeitseinkommen in Höhe von 12.000,00 EUR erwartet. Eine entsprechende gewissenhafte Schätzung liegt dem Rentenversicherungsträger vor.

Lösung:

Für die Pflichtbeitragsberechnung ab 01.01.2014 sind folgende beitragspflichtigen Einnahmen (dynamisiertes Jahresarbeitseinkommen) zu berücksichtigen.

 15.000,00 EUR mal 1,0562* ist gleich 15.843,00 EUR

 12.000,00 EUR mal 1,0000** ist gleich 12.000,00 EUR

zusammen 27.843,00 EUR

 *) Dynamisierungsfaktor: Einkommensteuerbescheid aus 2012/Zahlung für 2014

 **) keine Dynamisierung, weil Arbeitseinkommen und Zahlung für das gleiche Jahr

Für die Pflichtbeitragsberechnung ab 01.01.2015 sind folgende beitragspflichtigen Einnahmen (dynamisiertes Jahresarbeitseinkommen) zu berücksichtigen:

 15.000,00 EUR mal 1,0605* ist gleich 15.907,50 EUR

 12.000,00 EUR mal 1,0041** ist gleich 12.049,20 EUR

zusammen 27.956,70 EUR

 *) Dynamisierungsfaktor: Einkommensteuerbescheid aus 2012/Zahlung für 2015

 **) Dynamisierungsfaktor: Arbeitseinkommen aus 2014/Zahlung für 2015

Bis zur Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2014 (in dem das Arbeitseinkommen aus beiden versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten aufgeführt ist) sind hinsichtlich der Pflichtbeitragsberechnung unterschiedliche Dynamisierungsfaktoren maßgebend.

Beispiel 23: Berücksichtigung der in der Vergangenheit beantragten Beitragsart

(Beispiel zu Abschnitt 7.7)

Feststellung der Versicherungspflicht als selbständig tätiger Lehrer am 07.08.2011

Beginn der versicherungspflichtigen Tätigkeit am 07.08.2007

Es wurde folgende Beitragsart gewählt:

a) Einkommensgerechte Beitragszahlung vom 07.08.2007 bis zum 30.11.2012

b) Regelbeitragszahlung vom 07.08.2007 bis zum 30.11.2012

 Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vom 01.12.2012 bis zum 30.09.2014

 Erneute Versicherungs- und Beitragspflicht als selbständig tätiger Lehrer ab dem 01.10.2014

Ein Antrag auf Wechsel der Beitragsart liegt bis zum 01.10.2014 nicht vor.

Lösung:

a) Es ist ab dem 01.10.2014 die einkommensgerechte Beitragszahlung wieder aufzunehmen.

b) Es ist ab dem 01.10.2014 die Regelbeitragszahlung wieder aufzunehmen.

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 969)

Inkrafttreten: 01.10.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1408

Durch Artikel 9 des Gesetzes wurden in § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI die Wörter "monatlich 450 EUR" durch die Wörter "das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze" ersetzt.

Sechstes Gesetz zu Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487

Durch Artikel 4 Nummer 11 des 6. SGB IV-ÄndG wurde § 165 mit Wirkung vom 17.11.2016 um Regelungen zur Hochrechnung lediglich unterjährig erzielter Einkünfte auf ein Jahresarbeitseinkommen ergänzt. Die Ergänzung trägt dem Urteil des BSG vom 04.12.2014 (AZ: B 5 RE 12/14 R) Rechnung.

Fünftes Gesetz zu Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: 01.07.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/4114

Durch Artikel 3 Nummer 9b des 5. SGB IV-ÄndG wurde § 165 Abs. 1a mit Wirkung vom 01.07.2015 um eine Sozialklausel für Küstenschiffer und Küstenfischer ergänzt. Damit wird auch für Küstenschiffer und Küstenfischer die Inanspruchnahme der Sozialklausel möglich, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt um voraussichtlich wenigstens 30 von Hundert geringer ist als das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

Durch Artikel 4 Nummer 15 des Gesetzes wurde zum 01.01.2013 in § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 die Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt. Es handelt sich um eine Übertragung der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 auf 450,00 EUR auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939)

Inkrafttreten: 22.07.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/12596

Durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes wurden zum 22.07.2009 in § 165 Abs. 1 S. 3 die Wörter „Satz 1 Nr. 1 und 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. § 165 Abs. 1 S. 1 wurde durch Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 (BGBl. I S 2242) insoweit geändert, dass dieser mit Wirkung vom 29.11.2008 nur noch die Nummern 1 bis 5 enthält. Aus diesem Grund entfällt in § 165 Abs. 1 S. 3 der Verweis auf die Nummer 6.

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2242)

Inkrafttreten: 29.11.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/9237

Durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes wurde § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI mit Wirkung vom 29.11.2008 gestrichen. Zuvor hatten Bezirksschornsteinfegermeister, deren Arbeitseinkommen unterhalb der Bezugsgröße lag, keine Möglichkeit, einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen. Durch die gesetzliche Änderung ist dies nunmehr ab 29.11.2008 möglich.

Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748)

Inkrafttreten: 01.01.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/1889

Durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes wurden in § 165 Abs. 1b SGB VI den Wörtern „Bezugs von“ die Wörter „Elterngeld oder“ angefügt.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.01.2003/01.04.2003

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26; BT-Drucksache 15/202

Durch Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes wurde zum 01.01.2003 § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI dahingehend geändert, dass bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der Tätigkeit (kraft Gesetzes) als beitragspflichtige Einnahme 50 vom Hundert der Bezugsgröße für die Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist (das heißt Zahlung des halben Regelbeitrages). Auf Antrag können jedoch Regelbeiträge oder einkommensgerechte Beiträge gezahlt werden.

Zum 01.04.2003 wurde in § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 325,00 EUR auf 400,00 EUR erhöht (Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a).

Zweites Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 13.06.2001 (BGBl. I S. 1027)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5066

Durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes wurde mit Wirkung vom 01.07.2001 in § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI die Angabe „ein Siebtel der Bezugsgröße“ durch die Angabe „7.560,00 DM“ ersetzt und die Vorschrift dadurch an die Neuregelung der allgemeinen Geringfügigkeitsgrenze angepasst.

Des Weiteren wurde die Vorschrift um den § 165 Abs. 1b SGB VI ergänzt und insoweit die Regelung aus § 234 Abs. 1 S. 2 SGB V für die Rentenversicherung übernommen.

Mit Artikel 7 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes wurde zum 01.01.2002 der Wert 7.560,00 DM in § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI in 3.900,00 EUR sowie der Wert 630,00 DM in § 165 Abs. 1b SGB VI in 325,00 EUR verändert.

4. Euro - Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz (Artikel 6 Nummer 8) wurde § 165 SGB VI um den Absatz 1a (sogenannte Sozialklausel) ergänzt. Mit der Einführung der Sozialklausel zum 01.01.2001 wurde versicherungspflichtigen Selbständigen, die einkommensgerechte Beiträge aufgrund des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Arbeitseinkommens zahlen, die Möglichkeit eingeräumt, Pflichtbeiträge auf der Grundlage des laufenden Arbeitseinkommens zu zahlen, sofern das laufende Arbeitseinkommen sich erheblich gemindert hat.

Für die Zeit ab 01.01.2002 wurde die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von 630,00 DM auf 325,00 EUR verändert (Artikel 7 Nummer 10).

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/280 und 14/441

Zum 01.04.1999 wurde die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die gesamte Bundesrepublik auf den einheitlichen Wert von 630,00 DM festgeschrieben (Artikel 4 Nummer 19).

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Mit Wirkung vom 01.01.1999 wurde durch die Ergänzung des § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI wieder eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von einem Siebtel der Bezugsgröße für die versicherungspflichtigen Selbständigen eingeführt, die nicht bereits aufgrund von Sonderregelungen Mindestbeiträge zahlen müssen (Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe a).

Des Weiteren wurde die Vorschrift um den Absatz 3 (Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b) erweitert (vergleiche Abschnitt 6.1).

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590 (zu Nr. 22)

Mit Wirkung vom 01.01.1996 wurde der § 165 Abs. 1 SGB VI um die Sätze 3 bis 10 ergänzt. Mit der Ergänzung sollten Schwierigkeiten beseitigt werden, die sich in der Praxis bei der Feststellung und beim Nachweis eines bei der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Arbeitseinkommens aus einer selbständigen Tätigkeit ergeben haben.

Die Ergänzung bestimmte unter anderem, dass für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens der letzte Einkommensteuerbescheid vorzulegen ist und der Beitragsberechnung die sich daraus ergebenden Einkünfte im Sinne von § 15 SGB IV zugrunde zu legen sind. Da der Einkommensteuerbescheid erst mit einer zeitlichen Verzögerung vorgelegt werden kann, werden diese Einkünfte dynamisiert. Als Nachweis kann auch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes dienen, die die notwendigen Angaben aus dem Einkommensteuerbescheid enthält.

Sofern noch keine Veranlagung zur Pflichtbeitragszahlung aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit erfolgt ist, dienen vom Versicherten vorzulegende Unterlagen über das Arbeitseinkommen als Nachweis.

Höchstbeitragszahler, deren dynamisiertes Arbeitseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen einen Einkommensteuerbescheid nur dann vorlegen, wenn das dynamisierte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze wieder unterschreitet.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405 und 12/630

§ 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 5 SGB VI wurden durch Art. 1 Nr. 25 des RÜG mit Wirkung vom 01.01.1992 geändert. Die Änderung betraf den Personenkreis der Seelotsen sowie Küstenschiffer und Küstenfischer.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 (zu § 160 SGB VI)

§ 165 SGB VI wurde durch Artikel 1 des RRG 1992 mit Wirkung zum 01.01.1992 eingeführt. Bisher geltende Regelungen aus dem früheren Recht für die Pflichtbeitragszahlung von Selbständigen (unter anderem AVG, RVO, RV-BEVO) wurden in diese Vorschrift zum Teil übernommen und zusammengefasst.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 165 SGB VI