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§ 279 SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abstimmung

Dokumentdaten
Stand12.03.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 279 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift des § 279 SGB VI stellt eine Sonderregelung zu §§ 161 Abs. 1, 165 Abs. 1 SGB VI hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen für selbständig tätige Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und der selbständig tätigen Alleinhandwerker dar.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 279 SGB VI beinhaltet eine Sonderregelung gegenüber den allgemeinen Regelungen über die Beitragsbemessungsgrundlage und die beitragspflichtigen Einnahmen selbständig Tätiger (§§ 161 Abs. 1, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht

Das bis 31.12.1991 geltende Recht enthielt für beide Personenkreise verschiedene beitragsrechtliche Besonderheiten. Zur Vermeidung von Härten wurden diese als Besitzstandsregelung in das SGB VI übernommen.

Bei selbständigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis waren bis zum 31.12.1991 der Beitragsberechnung mindestens 20 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 RV-BEVO). Im Übrigen übernimmt die Regelung den Besitzstand für Hebammen mit Niederlassungserlaubnis nach früherem Recht (Art. 2 § 48c AnVNG).

Versicherungspflichtige Handwerker konnten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG bis zum 31.12.1991 Pflichtbeiträge nur für jeden zweiten Kalendermonat unter der Voraussetzung zahlen, dass sie in ihrem Betrieb - mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades - keine Personen beschäftigten, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig waren (sogenannte Alleinhandwerker).

Gemäß § 4 Abs. 6 HwVG konnten bis zum 31.12.1991 Alleinhandwerker, deren Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb unter der Hälfte des durchschnittlichen Bruttoverdienstes aller Versicherten lagen, von einer niedrigeren Beitragszahlung Gebrauch machen.

Durch die Kombination beider Regelungen war es Alleinhandwerkern mit niedrigen Einkünften möglich, für jeden zweiten Kalendermonat den Mindestbeitrag zu zahlen.

Diese Sonderregelungen galten nicht für alleintätige Bezirksschornsteinfegermeister (§ 4 Abs. 7 HwVG).

Hebammen mit Niederlassungserlaubnis

Grundsätzlich gilt für die Beitragszahlung der selbständigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (vergleiche GRA zu § 165 SGB VI). Sie haben - ohne Einkommensnachweis - den Regelbeitrag zu zahlen und können bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Arbeitseinkommens dieses Arbeitseinkommen der Beitragszahlung zugrunde legen. Ist jedoch das nachgewiesene Arbeitseinkommen niedriger als die Bezugsgröße, sind nach § 279 Abs. 1 SGB VI der Beitragszahlung mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen sind.

Die Sonderregelung des § 279 Abs. 1 SGB VI ist nur für Hebammen mit Niederlassungserlaubnis im Sinne des Hebammengesetzes vom 21.12.1938 (RGBl. I S. 1893) anwendbar.

Die Niederlassungserlaubnis war seinerzeit mit einer Wohnsitzzuweisung und mit einigen weiteren Auflagen verbunden. Niederlassungserlaubnisse wurden längstens bis zum 30.06.1985 an freiberufliche Hebammen erteilt.

Das Hebammengesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902) brachte für Zeiten ab 01.07.1985 einige Rechtsänderungen. Danach wurden unter anderem für freiberufliche Hebammen und Entbindungspfleger keine Niederlassungserlaubnisse mehr benötigt und auch nicht mehr erteilt. Bei Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit als Hebamme beziehungsweise als Entbindungspfleger nach dem 30.06.1985 kann daher - mangels einer nicht mehr erteilten Niederlassungserlaubnis - § 279 Abs. 1 SGB VI keine Anwendung finden. Die Erlaubnis zur Ausübung des Berufes als Hebamme (beziehungsweise Entbindungspfleger) ist nicht identisch mit einer Niederlassungserlaubnis nach dem Hebammengesetz vom 21.12.1938.

Für freiberufliche Hebammen im Beitrittsgebiet galt das Hebammengesetz vom 21.12.38 nicht; insoweit findet für diesen Personenkreis § 279 Abs. 1 SGB VI keine Anwendung.

Alleinhandwerker

Grundsätzlich gilt für die Beitragszahlung der versicherungspflichtigen Alleinhandwerker § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (vergleiche GRA zu § 165 SGB VI). Sie haben - ohne Einkommensnachweis - den Regelbeitrag zu zahlen und können bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Arbeitseinkommens dieses Arbeitseinkommen der Beitragszahlung zugrunde legen.

Alleinhandwerker, die im Jahr 1991 von der zweimonatlichen Beitragszahlung oder/und der niedrigeren Beitragszahlung (Einheitsbeitrag - vergleiche Abschnitt 1.3) Gebrauch gemacht haben, können gemäß § 279 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB VI ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens ab 01.01.1992 Beiträge aus 50, 40 oder 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße zahlen, wobei ein Wahlrecht zwischen diesem "Sonderbeitrag" und jedem höheren Beitrag bis zum Regelbeitrag besteht. Des Weiteren kann der Alleinhandwerker auch die einkommensgerechte Beitragszahlung nach § 165 SGB VI beantragen.

Die Beitragszahlung nach dieser Sonderregelung musste jedoch bis zum 30.06.1992 beantragt werden (§ 279 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Ferner ist für die Anwendbarkeit der Sonderregelung erforderlich, dass der selbständig tätige Handwerker nach dem 31.12.1991 ununterbrochen Alleinhandwerker geblieben ist. § 279 Abs. 2 SGB VI ist somit nicht mehr anzuwenden, wenn nach der Löschung aus der Handwerksrolle eine Neueintragung erfolgt.

Begriff des Alleinhandwerkers

Nach § 279 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Alleinhandwerker diejenigen selbständig tätigen Handwerker, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades „keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen“ beschäftigen.

Allein tätig

Die Alleinhandwerkereigenschaft liegt für die Zeit vor, in der der Handwerker in seinem Gewerbebetrieb

  • allein tätig ist oder

mit Ausnahme von

  • Lehrlingen oder
  • Lehrlingen und des Ehegatten oder
  • Lehrlingen und eines Verwandten ersten Grades

keine weiteren Personen beschäftigt, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind.

Bei der Beurteilung, ob die Alleinhandwerkereigenschaft vorliegt, ist auf die im Gewerbebetrieb beschäftigten Personen abzustellen. Ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang sind daher Personen, die außerhalb des Gewerbebetriebes, wie zum Beispiel in einer daneben betriebenen Landwirtschaft oder im Haushalt des Handwerkers, beschäftigt sind.

Besteht neben dem Handwerksbetrieb noch ein anderer Gewerbebetrieb (zum Beispiel Metzgerei und Gastwirtschaft), sind für die Beurteilung der Alleinhandwerkereigenschaft die im anderen Gewerbebetrieb beschäftigten Personen dann unbeachtlich, wenn dieser eigenständig und vom Handwerksbetrieb getrennt ist, also keine betriebliche und organisatorische Einheit mit diesem besteht (BSG vom 22.10.1987, AZ: 12 RK 22/85).

Maßgebliche Kriterien hierfür sind die Einheit

  • des Betriebsinhabers
    (Ist der Handwerker auch Inhaber des anderen Gewerbebetriebs?),
  • der Betriebsleitung
    (Leitet der Handwerker auch den anderen Gewerbebetrieb?),
  • des Betriebszwecks
    (Dient der Handwerksbetrieb demselben Zweck wie der andere Gewerbebetrieb?),
  • der Personalverwaltung
    (Wird das in beiden Betrieben beschäftigte Personal gemeinsam verwaltet?),
  • der Umfang der gemeinschaftlich verwendeten Arbeitsmittel
    (Inwieweit werden Arbeitsmittel von beiden Betrieben verwendet?),
  • das Ausmaß der betriebsorganisatorischen Verflechtungen
    (Inwieweit sind die beiden Betriebe organisatorisch verflochten?).

Sind mehrere Handwerksmeister Mitunternehmer (Gesellschafter) eines Handwerksbetriebes, ist jeder einzelne "allein" selbstständig tätig, es sei denn, dass ein Gesellschafter im gemeinsamen Handwerksbetrieb als Arbeitnehmer der Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Lehrlinge

Lehrlinge sind Personen, die der Handwerker zur Berufsausbildung einstellt und mit diesen einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen hat (Auszubildende nach § 10 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)). Sofern eine Umschulungsmaßnahme eine Ausbildung nach dem BBiG beinhaltet (mit Ablegung einer Abschlussprüfung), steht der Umschüler einem Lehrling im Sinne des § 279 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gleich; unerheblich ist hierbei, wer den Lohn zahlt und ob überhaupt Rentenversicherungspflicht besteht.

Nicht zu den Lehrlingen gehören Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten.

Ehegatte

Ehegatte des Handwerkers ist derjenige, der mit ihm in einer nach den Vorschriften des Ehegesetzes gültigen Ehe lebt.

Eine Alleinhandwerkereigenschaft liegt auch dann vor, wenn bei Personengesellschaften nur die Ehegatten der nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtigen Handwerksmeister - eventuell zusätzlich zu Lehrlingen - beschäftigt werden.

Verwandter ersten Grades

Die Frage, wer "Verwandter ersten Grades" ist, beantwortet sich nach den Bestimmungen des BGB. Nach § 1589 BGB sind Personen, die voneinander abstammen, in gerader Linie verwandt, wobei sich der Grad der Verwandtschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt. Verwandte ersten Grades sind daher die Kinder (vergleiche §§ 1591, 1592 BGB) sowie die als Kind angenommenen Kinder (vergleiche §§ 1741 ff BGB) des Handwerkers, aber auch seine Eltern beziehungsweise Adoptiveltern. Verwandte der Seitenlinie sind im zweiten und weiteren Grade verwandt. Sie kommen nicht in Betracht.

„Keine versicherungspflichtigen Personen“

Alleinhandwerker kann auch derjenige sein, der neben den Lehrlingen und dem Ehegatten oder einem Verwandten ersten Grades noch weitere Personen beschäftigt. Voraussetzung, dass die Alleinhandwerkereigenschaft durch diese Beschäftigungen nicht entfällt ist, dass es sich um „keine versicherungspflichtigen beschäftigten Personen“ handelt. Hierbei wollte der Gesetzgeber regeln, dass Beschäftigungsverhältnisse, die wirtschaftlich kaum ins Gewicht fallen, für das Bestehen der Alleinhandwerkereigenschaft unschädlich sind.

Wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen beschäftigte Personen, deren Arbeitsentgelt insgesamt nicht die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschreitet. Nicht maßgebend ist, ob die beschäftigte Person beziehungsweise die beschäftigten Personen versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist beziehungsweise sind.

Sonderformen der Beitragszahlung

§ 279 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB VI enthalten für Zeiten ab 01.01.1992 drei Sonderformen für die Beitragszahlung von Alleinhandwerkern, die bereits 1991 von der Möglichkeit einer zweimonatlichen Beitragszahlung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG) und/oder einer niedrigeren Beitragszahlung (§ 4 Abs. 6 HwVG) Gebrauch gemacht haben (vergleiche Abschnitt 1.3).

Zweimonatliche Zahlung im Jahr 1991 - Satz 1

Hat ein Alleinhandwerker im Jahr 1991 von der zweimonatlichen Beitragszahlung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG Gebrauch gemacht, so räumt ihm § 279 Abs. 2 Satz 1 SGB VI die Möglichkeit ein, ab 01.01.1992 Beiträge aus mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgröße zu zahlen, solange seine Alleinhandwerkereigenschaft ununterbrochen besteht und dies bis zum 30.06.1992 beantragt wurde (§ 279 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).

Das Recht zur Zahlung des halben Regelbeitrages ohne Einkommensnachweis erlischt auf Dauer, wenn die Alleinhandwerkereigenschaft unterbrochen wird. Es lebt auch nicht wieder auf, wenn später erneut Alleinhandwerkereigenschaft eintritt.

Monatliche Zahlung unter dem Einheitsbeitrag im Jahr 1991 - Satz 2

Alleinhandwerker, die als Monatszahler im Jahre 1991 nach § 4 Abs. 6 HwVG zumindest einmal von der niedrigeren Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben, können Beiträge aus mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße zahlen, solange die Alleinhandwerkereigenschaft über den 31.12.1991 hinaus ununterbrochen andauert und dies bis zum 30.06.1992 beantragt wurde (§ 279 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).

Weitere Voraussetzung ist, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge nach dem letzten Einkommensteuerbescheid weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße betragen (§ 279 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Eine Dynamisierung der nachgewiesenen Einkünfte erfolgt nicht.

Weist ein Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgröße aus, erlischt das Recht auf Zahlung eines Beitrages aus 40 vom Hundert der Bezugsgröße, auch wenn weiterhin Alleinhandwerkereigenschaft besteht. Der niedrigere Beitrag kann jedoch wieder gezahlt werden, wenn bei durchgehender Alleinhandwerkereigenschaft in einem weiteren Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb von wieder weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße ausgewiesen werden.

Nach Überschreiten der Einkommensgrenze erfolgt die Beitragszahlung unter den Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 SGB VI. Die Zahlung des Beitrages aus 50 vom Hundert der Bezugsgröße gemäß § 279 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist auch bei weiterbestehender Alleinhandwerkereigenschaft nicht möglich, weil der Versicherte im Jahr 1991 nicht von der zweimonatlichen Zahlung Gebrauch gemacht hat.

Zweimonatliche Zahlung unter dem Einheitsbeitrag im Jahr 1991 - Satz 3

Alleinhandwerker, die im Jahr 1991 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 HwVG sowohl von der zweimonatlichen Zahlung als auch von der niedrigeren Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben, können ab dem Jahr 1992 Beiträge aus mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße zahlen, solange die Alleinhandwerkereigenschaft über den 31.12.1991 hinaus ununterbrochen andauert, ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter 50 vom Hundert der Bezugsgröße liegen (§ 279 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) und dies bis zum 30.06.1992 beantragt wurde (§ 279 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).

Siehe Beispiel 1

Wechsel der Beitragsbemessungsgrundlage

Versicherungspflichtige Alleinhandwerker können grundsätzlich für die künftige Beitragszahlung zwischen allen zulässigen Beitragsbemessungsgrundlagen (§§ 165, 279 Abs. 2 SGB VI) wählen.

Die neue Bemessungsgrundlage ist dann jeweils ab dem Folgemonat der Antragstellung maßgebend. Abweichend von dieser Regelung kommt es auch für einen zurückliegenden Zeitraum zu einem Wechsel der Beitragsbemessungsgrundlage, wenn der festgestellte beziehungsweise gezahlte Beitrag nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt für den Wechsel der Beitragsbemessungsgrundlage Folgendes:

  • Wird festgestellt, dass für einen Zeitraum der Beitrag nach § 279 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder 3 SGB VI festgestellt oder gezahlt wurde, obwohl die Alleinhandwerkereigenschaft nicht mehr gegeben war, so sind ab Folgemonat des Wegfalls der Alleinhandwerkereigenschaft die Beiträge in gesetzlich zulässiger Höhe nach § 165 Abs. 1 SGB VI zu fordern. Auch wenn später die Alleinhandwerkereigenschaft wieder besteht, ist ein Wechsel in die Beitragszahlung nach § 279 Abs. 2 SGB VI nicht mehr zulässig, weil die Alleinhandwerkereigenschaft für die Anwendung dieser Vorschrift ununterbrochen bestehen muss.
  • Sofern die Voraussetzung des Satzes 2 „die Einkünfte betragen weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße“ nicht mehr zutrifft, dürfen ab dem Folgemonat nach dem Ausfertigungsdatum des letzten Einkommensteuerbescheides nur Beiträge nach den Regelungen des § 165 Abs. 1 SGB VI gezahlt werden.
  • Sofern die Voraussetzung des Satzes 2 „die Einkünfte betragen weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße“ erneut erfüllt wird, ist der Wechsel der Beitragszahlung von § 165 Abs. 1 SGB VI nach § 279 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (Beiträge aus 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße) ab dem Folgemonat der Antragstellung vorzunehmen. Die Vorlage des Einkommensteuerbescheides durch den Alleinhandwerker steht einer Antragstellung gleich.
  • Sofern die Voraussetzung des Satzes 3 „die Einkünfte betragen weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße“ nicht mehr zutrifft, findet Satz 1 (Beiträge aus 50 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße) ab Folgemonat nach dem Ausfertigungsdatum des letzten Einkommensteuerbescheides Anwendung.
  • Sofern die Voraussetzung des Satzes 3 „die Einkünfte betragen weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße“ erneut erfüllt wird, ist der Wechsel der Beitragszahlung von Satz 1 nach Satz 3 (Beiträge aus 50 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße zu Beiträge aus 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße) ab dem Folgemonat der Antragstellung vorzunehmen. Die Vorlage des Einkommensteuerbescheides durch den Alleinhandwerker steht einer Antragstellung gleich.
    Siehe Beispiel 1
  • Entspricht der für einen abgelaufenen Zeitraum festgestellte Beitrag den gesetzlichen Vorschriften, so ist ein Wechsel zu einer anderen Beitragsbemessungsgrundlage, zum Beispiel vom Beitrag aus 40 vom Hundert der Bezugsgröße zum einkommensgerechten Beitrag (§ 165 SGB VI), nur ab dem Folgemonat der Antragstellung möglich.

Für Zeiten bis 31.12.1995 war der Wechsel in der Beitragsbemessungsgrundlage tagegenau, das heißt ab dem Tag nach dem Ausfertigungsdatum des Einkommensteuerbescheides beziehungsweise ab dem Tag nach Antragseingang festzustellen.

Beispiel 1: Wechsel der Beitragsbemessungsgrundlagen

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.3 und 3.3)
Ein selbständiger Alleinhandwerker zahlt seit 1986 zweimonatlich Mindestbeiträge nach dem HwVG, die Alleinhandwerkereigenschaft besteht über den 31.12.1991 ununterbrochen fort.
Eingang des Antrags auf Zahlung des niedrigsten Beitrages und Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 und 1990 am
05.05.1992
Eingang eines weiteren Antrags auf Änderung der Beitragsberechnung und Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1991 am
04.10.1993
Die vorgelegten Einkommensteuerbescheide weisen folgende Einkünfte aus:
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989, ausgefertigt am 07.12.199112.400,00 DM
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1990, ausgefertigt am 07.04.199223.900,00 DM
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991, ausgefertigt am 16.08.199319.100,00 DM
Einkommensteuerbescheid für die Jahre 1992 bis 2012

Jeweils unter dem

Hälftebetrag

Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013, ausgefertigt am 31.07.201425.600,00 EUR
Lösung:

Ab dem 01.01.1992 ist ein Beitrag aus mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße zulässig, da

  • bereits 1991 die zweimonatliche Zahlung bei gleichzeitig niedriger Beitragszahlung erfolgte,
  • der Handwerker über den 31.12.1991 hinaus Alleinhandwerker war,
  • die Einkünfte nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 (= 12.400,00 DM) am 01.01.1992 unter 50 vom Hundert der Bezugsgröße (= 21.000,00 DM) lagen und
  • der Antrag bis 30.06.1992 gestellt wurde.

Ab dem 08.04.1992 war der Beitrag aus mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße nicht mehr zulässig, da

  • die Einkünfte im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1990 (= 23.900,00 DM), ausgefertigt am 07.04.1992 nicht mehr unter 50 vom Hundert der Bezugsgröße (= 21.000,00 DM) lagen.

Es war ein Beitrag aus mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgröße zu zahlen (§ 279 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Ab dem 05.10.1993 ist wieder ein Beitrag aus mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße zulässig, da

  • ein Antrag am 04.10.1993 gestellt wurde,
  • die Einkünfte im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 (= 19.100,00 DM), ausgefertigt am 16.08.1993 unter 50 vom Hundert der Bezugsgröße (= 22.260,00 DM) lagen und
  • die Alleinhandwerkereigenschaft durchgehend fortbestand.

Ab dem 01.08.2014 ist der Beitrag aus mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße nicht mehr zulässig, da

  • die Einkünfte im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 (= 25.600,00 EUR), ausgefertigt am 31.07.2014 nicht mehr unter 50 vom Hundert der Bezugsgröße (= 16.590,00 EUR) liegen.

Es ist ein Beitrag aus mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgröße ab dem Folgemonat des Ausfertigungsdatums des Einkommensteuerbescheides zu zahlen (§ 279 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 279 SGB VI wurde eingeführt durch Artikel 1 des oben genannten Gesetzes und ist am 01.01.1992 in Kraft getreten (vergleiche Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 279 SGB VI