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§ 175 SGB VI: Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand06.03.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze in Kraft getreten am 01.07.2001
Rechtsgrundlage

§ 175 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift knüpft an die Pflicht der Künstlersozialkasse zur Tragung der Beiträge bei Künstlern und Publizisten nach § 169 Nr. 2 SGB VI an und regelt in den beiden Absätzen, in welchen Fällen die Künstlersozialkasse keine Beiträge zu zahlen hat.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Als ergänzende Vorschriften sind §§ 2 Satz 1 Nr. 5, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 169 Nr. 2 SGB VI sowie die Regelungen des KSVG zu beachten, die Näheres über die Versicherungspflicht beziehungsweise die Beitragsaufbringung beinhalten.

Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten

Wegen der Besonderheiten des KSVG wird die Beitragszahlung für selbständige Künstler und Publizisten in § 175 SGB VI abweichend von dem Grundsatz des § 173 SGB VI gesondert geregelt.

Nach § 15 KSVG hat der versicherungspflichtige selbständige Künstler oder Publizist (§§ 1, 2 KSVG) lediglich die Hälfte des auf seine beitragspflichtigen Einnahmen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in Verbindung mit § 12 KSVG) entfallenden Beitrags als Beitragsanteil an die Künstlersozialkasse zu zahlen.

Die andere Hälfte des Rentenversicherungsbeitrages wird über die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26 KSVG) unter Berücksichtigung des Bundeszuschusses (§ 34 KSVG) nach näherer Maßgabe des § 14 KSVG finanziert.

Der Beitrag, den die Künstlersozialkasse unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen hat, setzt sich somit aus drei Komponenten zu unterschiedlichen Teilen (Versichertenanteil, Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss) zusammen.

Nach § 37 KSVG führt die Unfallversicherung Bund und Bahn das Künstlersozialversicherungsgesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch. Die Künstlersozialkasse hat hierbei weitgehend die Funktion einer Einzugsstelle. Insoweit trifft sie auch die versicherungs- und beitragsrechtlichen Entscheidungen.

Nachgewiesene Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen sowie Anrechnungszeiten

Für nachgewiesene Zeiten des Bezuges der im Gesetz genannten Entgeltersatzleistungen sowie für Anrechnungszeiten (§§ 58, 252 SGB VI) von Künstlern und Publizisten bestimmt § 175 Abs. 1 SGB VI, dass die Künstlersozialkasse hierfür keine Beiträge zu zahlen hat. Die genannten Zeiten finden regelmäßig entweder als Beitragszeiten oder als beitragsfreie Zeiten Berücksichtigung und führen zu entsprechenden Entgeltpunkten. Zusätzlich brauchen deshalb Beiträge nicht gezahlt zu werden.

Zahlungsverpflichtung der Künstlersozialkasse

Grundsätzlich ist die Künstlersozialkasse für die Rentenversicherungsbeiträge von versicherten Künstlern und Publizisten Beitragsschuldner (§ 169 Nr. 2 SGB VI). § 175 Abs. 2 SGB VI schränkt jedoch die Zahlungsverpflichtung nach § 173 SGB VI ein, soweit die Künstler beziehungsweise Publizisten ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung (§ 15 KSVG) nicht an die Künstlersozialkasse gezahlt haben. Eine Zahlungsverpflichtung der Künstlersozialkasse besteht dann nicht.

Die Künstlersozialkasse überwacht die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten. Nach der Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes vom 30.07.2014 - BGBl. I S. 1311) kann die Überwachung in Form einer schriftlichen Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.

Für die Zahlung von Beiträgen für Künstler und Publizisten gilt die RV-Beitragszahlungsverordnung nicht (§ 1 Satz 2 Nr. 4 RV-BZV).

Zweites Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 13.06.2001 (BGBl. I S. 1027)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5066

Absatz 1 wurde durch Artikel 3 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze mit Wirkung ab 01.07.2001 geändert und an zwischenzeitlich erfolgte Rechtsänderungen angepasst.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift ist am 01.01.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) und entspricht der früheren Regelung des § 126a AVG.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 175 SGB VI