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§ 25 SGB IV: Verjährung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.05.2023

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung der Fristenberechnung in Beispiel 1

Dokumentdaten
Stand10.05.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 25 SGB IV

Version005.00

Inhalt der Regelung

§ 25 SGB IV regelt die Verjährung von Beitragsansprüchen aller Sozialversicherungszweige. Nach Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (Regelverjährung).

Mit dieser Vorschrift wird die Verjährung der Ansprüche auf Beiträge zur Sozialversicherung (Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung), die nicht zu dem gesetzlichen oder satzungsgemäßen Fälligkeitstermin (§ 23 SGB IV) entrichtet worden sind, geregelt. Die Vorschrift gilt auch für die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen nach dem AAG für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung und Mutterschaft.

Absatz 1 regelt die Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge. Die Verjährungsfristen betragen vier beziehungsweise bei vorsätzlich vorenthaltenden Beiträgen 30 Jahre.

Absatz 2 bestimmt, dass für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sinngemäß anzuwenden sind. Absatz 2 enthält außerdem Regelungen hinsichtlich der Besonderheiten bei Betriebsprüfungen und Prüfungen anderer Beitragszahler.

Nach dem Wortlaut bezieht sich die Norm auf Beitragsansprüche. Kein Beitragsanspruch besteht gegenüber den freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten (§§ 7, 167, 171, 232 SGB VI), da diese nicht zur Beitragszahlung verpflichtet, sondern ausschließlich berechtigt sind.

§ 25 SGB IV findet keine Anwendung auf zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB. Diese sind im Zivilrechtsweg geltend zu machen und verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis (§§ 195, 199 BGB).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 23 SGB IV enthält die Grundsätze zur Fälligkeit von Beiträgen.

Für die Nachversicherung in der Rentenversicherung ist hinsichtlich der Beiträge und des Aufschubs § 184 SGB VI maßgebend.

§ 197 SGB VI regelt die Wirksamkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung und § 198 SGB VI Neubeginn und Hemmung von Fristen.

Die Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt ist in § 52 SGB X festgelegt.

Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander verjähren nach § 113 SGB X in vier Jahren.

Verjährung von Beitragsansprüchen

Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier beziehungsweise - bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen - in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 SGB IV).

Die Fälligkeit von Beiträgen ist in § 23 SGB IV geregelt (siehe GRA zu § 23 SGB IV). Als Sondervorschrift bestimmt § 184 SGB VI für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung die Fälligkeit von Beiträgen aufgrund einer Nachversicherung (siehe GRA zu § 181 SGB VI, Abschnitt 7).

Wurde durch einen Verwaltungsakt die Durchsetzung eines Beitragsanspruches geltend gemacht, verjähren diese Beitragsansprüche erst nach 30 Jahren (§ 52 Abs. 2 SGB X).

§ 28e Abs. 4 SGB IV enthält eine Legaldefinition der Beitragsansprüche. Zu den Beitragsansprüchen gehören demnach die Beiträge, die der Arbeitgeber schuldet, die Säumniszuschläge und die Zinsen für gestundete Beiträge. Hiervon umfasst werden auch Pauschalbeiträge auf Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung sowie außerdem die als versicherungspflichtiger Selbständiger zu zahlenden Beiträge zur Rentenversicherung. Ferner ist § 25 SGB IV unmittelbar anwendbar auf Nebenforderungen zu den Beiträgen und entsprechend auf von der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppen. Zu den Nebenforderungen gehören Verzugszinsen, Zinsen für gestundete Beiträge nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sowie Kosten und Gebühren (zum Beispiel Vollstreckungskosten und Mahngebühren), die jeweils mit der Hauptforderung verjähren.

Nach der BSG-Rechtsprechung findet § 25 SGB VI unter anderem auch Anwendung auf folgende Ansprüche:

  • Anspruch des Arbeitgebers gegen den Beschäftigten – trotz § 28g SGB IV – auf den von diesem zu tragenden Teil des GSV-Beitrags (Urteil des BSG vom 25.10.1990, AZ: 12 RK 27/89).
  • Anspruch des Beschäftigten auf Beitragszuschuss gegen den Arbeitgeber (Urteil des BSG vom 02.06.1982, AZ: 12 RK 66/81).
  • Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen die Einzugsstelle auf Zahlung der eingezogenen Beiträge und der darauf entfallenden Zinsen (Urteil des BSG vom 22.09.1993, AZ: 12 RK 16/91).
  • Sonstige Ansprüche der Sozialversicherungsträger untereinander – (Urteil des BSG vom 30.03.2000, AZ: B 12 KR 15/99 R), Zinsansprüche nach § 28l Abs. 2 SGB IV
  • Ansprüche der Rentenversicherungsträger gegen versicherungspflichtig selbständig Tätige.

Verjährungsfristen

Beitragsansprüche verjähren in der Regel in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Regelverjährung von 4 Jahren (Absatz 1 Satz 1)

Soweit kein Fall des Absatzes 1 Satz 2 vorliegt („vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen“), gilt die kurze Verjährung von vier Jahren.

Die Berechnung der Verjährungsfristen ergibt sich aus § 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 187 bis 193 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig mit dem ersten Tag des Kalenderjahres (1. Januar), das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Sie endet mit dem letzten Tag des Kalenderjahres (31. Dezember) der jeweiligen Verjährungsfrist. Ist der 31. Dezember ein Samstag oder Sonntag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages (2. Januar).

Siehe Beispiel 1

30-jährige Verjährungsfrist aufgrund von Vorsatz (Absatz 1 Satz 2)

Für die Annahme der 30-jährigen Verjährungsfrist reicht nach der Rechtsprechung bereits der bedingte Vorsatz aus, wenn der Zahlungspflichtige die Beitragsschuld nur für möglich gehalten, die Nichtabführung von Beiträgen aber billigend in Kauf genommen hat (BSG vom 21.06.1990, AZ: 12 RK 13/89).

Vorsätzlich handelt, wer in Kenntnis seiner Zahlungspflicht bewusst und gewollt die Beitragsentrichtung unterlässt (vergleiche Urteile des BSG vom 12.12.2018, AZ: B 12 R 15/18 R; BSG vom 21.03.2007, AZ: B 11a AL 15/06 R). Vorsätzlich in Form des bedingten Vorsatzes handelt auch, wer als Beitragspflichtiger seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (Urteil des BSG vom 18.11.2015, AZ: B 12 R 7/14 R).Betroffen hiervon ist typisches Arbeitsentgelt (zum Beispiel Vergütung für Schwarzarbeit).

Mit Urteil BSG vom 30.03.2000, AZ: B 12 KR 14/99 R hat das BSG bei der Beurteilung der Frage, ob aufgrund des Vorliegens eines Bescheides des Finanzamtes (Lohnsteuerhaftungsbescheid) bedingter Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV unterstellt werden kann, eine differenzierte Betrachtungsweise verlangt, das heißt es ist seitdem in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Beiträge bedingt vorsätzlich vorenthalten wurden.

In folgenden Fallkonstellationen kann in der Regel von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden:

  • Die Löhne und Gehälter wurden von fachkundigem Personal abgerechnet.
  • Die Abrechnung der Löhne und Gehälter erfolgt durch fachkundige Dritte (zum Beispiel Steuerberater, Urteil des BSG vom 26.01.2005, AZ: B 12 KR 3/04 R).
  • Es handelt sich um typisches Arbeitsentgelt beziehungsweise um eine weit verbreitete Nebenleistung zum Arbeitsentgelt (Besonderheiten einer Region oder einer bestimmten Branche sind zu beachten).
  • Zwischen steuer- und beitragsrechtlicher Behandlung besteht eine bekannte oder ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung. (Urteil des BSG vom 30.03.2000, AZ: B 12 KR 14/99 R).

Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge noch gutgläubig war, jedoch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist (Urteil des BSG vom 30.03.2000, AZ: B 12 KR 14/99 R). Dies ist der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Lohnsteuerhaftungsbescheides die Beiträge noch nicht nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV verjährt sind und der Arbeitgeber den Lohnsteuerhaftungsbescheid sozialversicherungsrechtlich nicht ausgewertet hat (vergleiche Urteil des BSG vom 18.11.2015, AZ: B 12 R 7/14 R).

30-jährige Verjährungsfrist aufgrund eines Verwaltungsaktes

Beitragsansprüche, die mit einem unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt geltend gemacht wurden, verjähren aufgrund § 52 SGB X erst nach 30 Jahren (siehe GRA zu § 52 SGB X).

Beispiele:

  • Bescheid über die Erstveranlagung von versicherungspflichtigen Selbständigen mit konkret bezifferten Beitragsnachforderungen
  • Bescheid zur Erlangung eines Titels für eine Zwangsvollstreckung
  • Beitragsbescheide zur Unfallversicherung (§ 168 SGB VII)

Veranlagungsbescheide, die lediglich die Beitragspflicht einschließlich Beitragshöhe ab einem gewissen Zeitpunkt aufzeigen, sowie die Jahresschreiben mit Bekanntgabe der neuen Beitragswerte sind hingegen keine Verwaltungsakte im Sinne des § 52 SGB X und führen daher nicht zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Sinngemäße Anwendung des BGB (Absatz 2 Satz 1)

Für Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und die Wirkung der Verjährung sind nach § 25 Abs. 2 S. 1 SGB IV die Vorschriften des BGB (§§ 203 ff. BBG) sinngemäß anzuwenden.

Hemmung und Ablaufhemmung

Die Hemmung der Verjährung ist in §§ 203 ff. BGB geregelt. Die Hemmung bewirkt gemäß § 209 BGB, dass der Zeitraum währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht oder wegfällt, gehört zur Hemmungszeit. Die im Zeitpunkt des Beginns der Hemmung noch nicht verstrichene Verjährungsfrist wird an das Ende des Hemmungszeitraumes angehängt. Der Fristablauf setzt sich also nach dem Wegfall des Hemmungsgrundes fort.

Siehe Beispiel 2

Hemmung und Ablaufhemmung bei Verhandlungen (§ 203 BGB)

Schweben die Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Solche Verhandlungen haben den Zweck, Rechtsstreitigkeiten bereits im Vorfeld zu vermeiden. Derartige Verhandlungen sollen nicht unter den zeitlichen Druck einer ablaufenden Verjährungsfrist gestellt werden.

Im Beitragsrecht hemmen die Verhandlungen zwischen Beitragsschuldner und Gläubiger im Rahmen des § 76 SGB IV die Verjährung.

Um dem Gläubiger nach dem Abbruch der Verhandlungen eine gewisse Überlegungszeit einzuräumen, sieht § 203 S. 2 BGB eine besondere Ablaufhemmung vor: Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung, also dem Zeitpunkt des Verhandlungsabbruchs, ein.

Hemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB)

Die Verjährung ist durch Rechtsverfolgung gehemmt, wenn Widerspruch oder Klage gegen die Beitragsfestsetzung oder eine Leistungsklage erhoben werden sowie durch Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtkräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB).

Die praktische Bedeutung des § 204 BGB wird durch § 52 Abs. 1 SGB X eingeschränkt. Die Hemmung nach § 52 Abs. 1 SGB X endet, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist. Ist der Bescheid unanfechtbar, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X).

Hemmung durch Vereinbarung eines vorübergehenden Leistungsverweigerungsrechts (§ 204 BGB)

Die Verjährung ist auch gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt ist, insbesondere bei einer Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung.

Hemmung durch höhere Gewalt (§ 206 BGB)

Hemmung tritt ebenfalls ein, wenn der Gläubiger durch höhere Gewalt, insbesondere durch Stillstand der Rechtspflege, innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Darüber hinaus wird in folgenden Fällen die Verjährung gehemmt:

  • Ein Beitragsforderungsbescheid (§ 52 Abs. 1 SGB X) hemmt die Verjährung; die Hemmung endet, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist. Ist der Bescheid unanfechtbar, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X).
  • Ein Beitrags- und Rentenverfahren hemmen die Verjährung von Beitragsansprüchen (§ 198 SGB VI). Voraussetzung ist jedoch, dass das Beitrags- oder Rentenverfahren die Person des Beitragsschuldners betrifft. Ein Rentenverfahren des Versicherten bewirkt daher keine Hemmung der Verjährung der vom Arbeitgeber geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist als Beitragsverfahren im Sinne des § 198 S. 2 SGB VI anzusehen und hemmt somit die Verjährung

Hemmung für die Dauer der Betriebsprüfung (Absatz 2 Sätze 2 bis 6)

Die Verjährung wird nach § 25 Abs. 2 S. 2 bis 6 SGB IV durch die Prüfung beim Arbeitgeber oder steuerberatenden Stelle, Rechenzentrum oder vergleichbaren Stelle, welche die Lohnabrechnung im Auftrag des Arbeitgebers durchführt, gehemmt.

Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei einer der beauftragten Stellen und endet mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens aber nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Der bekannt gegebene Forderungsbescheid bewirkt die Hemmung der Verjährung (§ 52 Abs. 1 SGB X).

Als Abschluss der Prüfung ist der Zeitpunkt der Abschlussbesprechung beziehungsweise der Beendigung des Anhörungsverfahrens anzusehen. Findet weder eine Schlussbesprechung noch ein Anhörungsverfahren statt, gilt der letzte Tag der Prüfung als Zeitpunkt des Abschlusses.

Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung nach § 25 Abs. 2 S. 5 SGB IV mit dem vom Rentenversicherungsträger in seiner Prüfankündigung ursprünglich bestimmten Tag und nicht erst mit dem tatsächlichen Beginn der Prüfung.

Gründe, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, sind zum Beispiel:

  • Ersuchen des Arbeitgebers auf Hinausschieben des Prüfungsbeginns
  • Weigerung des Arbeitgebers, die Prüfung zu dem in der Prüfankündigung bestimmten Zeitpunkt zu ermöglichen

Ein Hemmungstatbestand liegt nicht vor, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat (zum Beispiel bei Terminproblemen).

Es muss tatsächlich eine Betriebsprüfung im Sinne des § 28p SGB IV und unter dessen verfahrensmäßig-tatbestandlichen Voraussetzungen vorgenommen werden. Auf andere Prüfungen und sonstige Ermittlungsverfahren, die nicht – unmittelbar – der Überprüfung der Beitragspflicht und -höhe dienen, ist die Regelung nicht anzuwenden. Damit hemmen Verfahren zum Beispiel nach dem SchwarzArbG und dem MiLoG durch den Zoll die Verjährung nicht.

Hemmung bei sonstigen Beitragszahlungsprüfungen

Nach § 25 Abs. 2 S. 6 SGB IV gilt die Besonderheit der Hemmung bei der Betriebsprüfung in gleicher Weise für Prüfungen unmittelbarer Beitragszahler in den Fällen der sonstigen Versicherten und der Nachversicherung (§ 212a SGB VI) und bei versicherungspflichtigen Selbständigen (§ 212b SGB VI). Die Verjährung ist gehemmt für die Dauer der Prüfung bei den Stellen, die die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte Personen zu zahlen haben, bei Rechenzentren und vergleichbaren Stellen, soweit sie im Auftrag der Zahlungspflichtigen im Sinne des § 212a SGB VI oder einer von ihnen beauftragen Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder Meldungen erstatten, sowie beim Versicherungspflichtigen selbst oder auch bei der von ihm beauftragten steuerberatenden Stelle.

Hemmung bei Prüfungen für den Gesundheitsfonds (Absatz 2 Satz 7)

Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz wurde klargestellt, dass die Regelungen des § 25 Absatz 2 Satz 1 bis 5 auch entsprechend für die Anwendung der Verjährung für alle Prüfungen im Bereich der Bemessung, Entrichtung und Weiterleitung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Die Ergänzung dient der Klarstellung der geltenden Verjährungsregeln für die im Gesetz vorgesehenen Prüfungen im Interesse des Gesundheitsfonds (zum Beispiel für Prüfungen nach § 251 Abs. 5 SGB V, § 252 Abs. 5 SGB V, § 28q Abs. 1a S. 1 SGB IV) für alle prüfenden Institutionen. Hierdurch wird erreicht, dass die Prüfberechtigung nicht ins Leere läuft und langwierige Prüfungen (zum Beispiel auf Grund umfangreicher Klärung von Prüfungsergebnissen) nicht mit Ablauf eines Kalenderjahres von der Verjährung überholt werden. Satz 7 gilt nach seinem klaren Wortlaut somit nicht für die Prüfung der Weiterleitung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung.

Neubeginn

Der Neubeginn (§ 212 BGB) bewirkt, dass die bereits abgelaufene Verjährungszeit nicht beachtet wird und ab dem Neubeginn die Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen beginnt. Diese neue Verjährungsfrist beginnt sofort, das heißt an dem auf das Ereignis folgenden Tag, also nicht erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.

Siehe Beispiel 3

Die Verjährung beginnt neu, wenn

  • der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder
  • eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Wirkung der Verjährung

Die Wirkung der Verjährung ist in § 214 BGB geregelt. Der Eintritt der Verjährung führt danach nicht zur Beseitigung der Forderung, jedoch ist der Beitragsschuldner der verjährten Beitragsforderung berechtigt, die Leistung (Beitragszahlung) zu verweigern (zur Wirksamkeit von Pflichtbeiträgen in der Rentenversicherung siehe GRA zu § 197 SGB VI, Abschnitt 2).

Beispiel 1: Verjährungsfrist - allgemein

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)
BeitragsmonatDezember 2020
Fälligkeit des Beitrages28.12.2020
Lösung:
Die Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2021. Der Beitrag kann bis einschließlich 31.12.2024 gefordert werden. Ab 01.01.2025 ist der Beitrag verjährt.

Beispiel 2: Hemmung der Verjährung

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)
BeitragsmonatMärz 2016
Fälligkeit des Beitrages29.03.2016
4-Jahresfrist01.01.2017 bis 31.12.2020

Hemmung durch Betriebsprüfung im Zeitraum vom 25.11.2018 bis 30.04.2019

(Beitragsbescheid wurde innerhalb von 6 Monaten nach dem Abschlussgespräch bekanntgegeben).

Lösung:
Für die Dauer der Betriebsprüfung ist die Verjährung gehemmt. Die Verjährungsfrist wird um 5 Monate und 6 Tage verlängert und endet am 06.06.2021.

Beispiel 3: Neubeginn der Verjährung

(Beispiel zu Abschnitt 6)
BeitragsmonatMärz 2018
Fälligkeit des Beitrages27.03.2018
4-Jahresfrist01.01.2019 bis 31.12.2022
Anerkenntnis der Beitragsanspruchs am 30.06.2020
Lösung:
Am 01.07.2020 beginnt die Verjährungsfrist neu und endet am 01.07.2024 (der 30.06.2024 ist ein Sonntag).
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17587

Absatz 2 wurde wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter „von dem Versicherungsträger“ gestrichen und das Wort „seiner“ durch das Wort „der“ ersetzt.

b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie für § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches“.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487

Durch Artikel 1 des Gesetzes wurde in Absatz 2 folgender Satz 7 angefügt: „Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Prüfungen im Bereich der Bemessung, Entrichtung und Weiterleitung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung.“

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127)

Inkrafttreten: 11.08.2010

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/1684

Durch Artikel 1 Nummer 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127) wurden in Absatz 2 Satz 6 die Worte „auch soweit Prüfungen am 1. Januar 2005 noch nicht abgeschlossen sind“ gestrichen. Die Übergangsregelung konnte wegen Zeitablaufs entfallen.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 5 Nummer 8 des RVOrG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde Absatz 2 Satz 6 neu gefasst. Wegen Einführung der besonderen Prüfvorschriften für unmittelbar an die Rentenversicherung gezahlte Beiträge (§§ 212a und 212b SGB VI) war es erforderlich, die für die Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV vorgesehene Hemmungsregelung auf die Prüfungen nach §§ 212a und 212b SGB VI auszudehnen.

Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9442

Artikel 6 HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167) änderte § 25 SGB IV im Hinblick auf die Neuregelungen des BGB im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138). Übergangsregelungen enthält § 115a SGB IV in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 4 Nummer 11 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurden dem Absatz 2 die Sätze 2 bis 6 angefügt. Diese regeln die Hemmung der Verjährung während eines Prüfverfahrens neu.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)

Inkrafttreten: 01.01.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/7760

Im Beitrittsgebiet ist § 25 SGB IV durch Artikel 8 in Verbindung mit Anlage  Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe o des Einigungsvertrages vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885) in Kraft getreten.

SGB X - Art. II - Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Änderung von weiteren Gesetzen vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.01.1983/01.07.1983

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/95 und 9/1753

§ 25 Abs. 2 S. 2 SGB IV, der besagte, dass eine schriftliche Zahlungsaufforderung die Verjährungsfrist unterbrach, wurde gestrichen, da dieser durch die Regelung des § 52 SGB X entbehrlich wurde.

SGB IV vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten: 01.07.1977

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 7/4122 und 7/5457

Mit dem SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - wurde die Vorschrift des § 25 SGB IV eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 25 SGB IV