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§ 22 SGB IV: Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.09.2024

Änderung

Angabe zur Geringfügigkeitsgrenze und zum Übergangsbereich in Abschnitt 2.1 und 3 aktualisiert/ verlinkt. Abschnitt 3.3 Änderung zum 01.01.2025 ergänzt.

Dokumentdaten
Stand12.08.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 22 SGB IV

Version007.00

Inhalt der Regelung

Mit der Vorschrift wird das Entstehen der Beitragsansprüche geregelt. Ferner wird die Reduzierung der beitragspflichtigen Einnahmen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse, deren Arbeitsentgelte beziehungsweise Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, vorgegeben.

Absatz 1 regelt, dass Beitragsansprüche entstehen, sobald die Voraussetzungen aufgrund eines Gesetzes vorliegen. Für Einmalzahlungen und Entgeltguthaben aus Arbeitszeitkonten besteht eine Sonderregelung.

Absatz 2 regelt, dass bei Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze diese Einnahmen im Verhältnis zueinander zu mindern sind, sodass die Beitragsbemessungsgrenzen insgesamt nicht überschritten werden. In dieser Berechnung sind die beitragspflichtigen Einnahmen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Nach Satz 4 gelten diese Regelungen jedoch nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§166 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind in den einzelnen Versicherungszweigen geregelt für die

§ 23a SGB IV definiert einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme.

Umfangreiche Festlegungen enthält das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung „Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ vom 12.11.2014.

Entstehen von Beitragsansprüchen (Absatz 1)

Beitragsansprüche entstehen, sobald die im Gesetz, in einer Rechtsverordnung oder Satzung festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Beitragsansprüche treten deshalb unabhängig vom Willen der Beteiligten ein; ebenso wie das Versicherungsverhältnis von Arbeitnehmern oder von sonstigen Versicherten (§ 3 SGB VI) bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen kraft Gesetzes eintritt.

Im Beitragsrecht der Sozialversicherung gilt seit Inkrafttreten des SGB IV am 01.07.1977 für die Erhebung der Einnahmen das Entstehungsprinzip. Das BSG hat das Entstehungsprinzip in seinen Urteilen (BSG vom 25.09.1981, AZ: 12 RK 58/80 und BSG vom 26.10.1982, AZ: 12 RK 8/81, USK 82206) bestätigt.

Beitragsansprüche, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, entstehen zusammen mit dem Entgeltanspruch. Durch die Erbringung von Arbeitsleistung entstehen der Anspruch auf Arbeitsentgelt und damit auch der Anspruch auf die Beiträge zur Sozialversicherung. Auch aus geschuldetem, vom Arbeitgeber nicht gezahltem Arbeitsentgelt sind Beiträge zur Sozialversicherung fällig geworden.

Für die Berechnung der Beiträge im Geltungsbereich eines allgemein verbindlichen Tarifvertrages wird deshalb mindestens ein darin festgelegtes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, da die Tarifbestimmungen den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestalten, ohne dass es auf die Kenntnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Arbeitsentgeltanspruch ankommt. Erst recht bedarf es keiner Anerkennung, Unterwerfung oder Übernahme des Tarifvertrages durch die Parteien eines Einzelarbeitsvertrages. Die Regelungen des Tarifvertrages gelten selbst dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich gegenteilige oder auch andere Bedingungen vereinbart haben. Auch neu geschlossene tarifwidrige Arbeitsverträge sind hinsichtlich des tarifwidrigen Teils unwirksam.

Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung zu Gunsten des Arbeitnehmers enthalten (§ 4 Abs. 3 TVG), siehe PGBEIUE 4/98, TOP 6.

Die sich aus allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen ergebenden Arbeitsentgelte sind insoweit auch bei der Feststellung von Versicherungspflicht zu berücksichtigen.

Im Falle eines Kündigungsschutzprozesses entsteht der Beitragsanspruch nach den Urteilen des BSG vom 11.11.1975, AZ: 3/12 RK 12/74, und BSG vom 25.09.1981, AZ: 12 BK 58/80, nur aus dem im Arbeitsgerichtsverfahren zugesprochenen Arbeitsentgelt.

Des Weiteren wird auf die Ausführungen der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der Bundesanstalt für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 21./22.11.2001 zur beitragsrechtlichen Behandlung von nicht gezahltem Arbeitsentgelt verwiesen (siehe SVBEIEC 3/2001, TOP 8).

Dagegen entstehen Beitragsansprüche bei Bezug von Übergangsgebührnissen, Entgeltersatzleistungen, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften und Vorruhestandsgeld erst dann, wenn die Leistung tatsächlich bezogen wird und die sonstigen Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht erfüllt sind. Hier ist der Anspruch auf die Leistung dem Grunde nach nicht ausreichend.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (nach § 23a SGB IV), sobald dieses ausgezahlt ist. Damit wird für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt das Zuflussprinzip festgeschrieben. Maßgebend für die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist demnach, ob und wann die Einmalzahlung zugeflossen ist. Beiträge können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt tatsächlich nicht gezahlt worden ist.

Obwohl das Zuflussprinzip für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt auf einer Vorschrift basiert, die beitragsrechtliche Grundsätze regelt, ist es nach den gesetzgeberischen Intentionen auch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.

Demnach findet das Zuflussprinzip auch Anwendung

Einmalzahlungen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (zum Beispiel aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder aufgrund von Gewohnheitsrecht wegen betrieblicher Übung) sind bei Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen (vergleiche BSG vom 28.02.1984, AZ: 12 RK 21/83, USK 8401).

Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts im Voraus schriftlich verzichtet, kann es - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung - bei der Ermittlung des regelmäßigen (Jahres-)Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Es verbleibt jedoch bei der zu Beginn der Beschäftigung oder zu Beginn eines Kalenderjahres getroffenen Beurteilung, wenn die Einmalzahlung zunächst in die versicherungsrechtliche Betrachtung einbezogen wurde, sie aber tatsächlich nicht ausgezahlt worden ist. Gegebenenfalls ist ab dem Zeitpunkt, von dem an feststeht, dass die Einmalzahlung nicht zur Auszahlung gelangt, eine neue Beurteilung des Versicherungsverhältnisses notwendig. Die Regelung gilt für alle Beschäftigungszeiträume nach dem 31.12.2002.

Sollte der Arbeitgeber die versicherungsrechtliche Beurteilung ohne Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zustehenden einmalig gezahlten Arbeitsentgelte und ohne Vorliegen eines Verzichts vorgenommen haben, ist dies nicht zu beanstanden, wenn der Wille, diese Ansprüche nicht zu erfüllen, dadurch dokumentiert wird, dass über längere Zeiträume in der Vergangenheit die zustehenden Beträge nicht ausgezahlt wurden oder der Arbeitgeber dieses Vorgehen schriftlich - zum Beispiel durch Aushang - angekündigt hat (siehe PGBEIUE 2/2003, TOP 3).

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit - in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel zur Auszahlung gelangt, verliert den Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV und ist damit als laufendes Arbeitsentgelt zu qualifizieren.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Insolvenzverfahren

Durch das für Einmalzahlungen geltende Zuflussprinzip sollen zwar Arbeitgeber und Beschäftigte entlastet werden, jedoch darf diese Entlastung im Insolvenzfall nicht zu Beitragsausfällen in der Sozialversicherung führen. Die Bundesagentur für Arbeit, die im Insolvenzfall, § 165 SGB III, wirtschaftlich in die Stellung des Arbeitgebers eintritt, zahlt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch auf Einmalzahlungen, wenn der Arbeitgeber ungeachtet seiner Insolvenz die Einmalzahlung ausgezahlt hätte.

Entgeltguthaben aus sonstigen flexiblen Arbeitszeitkonten

Für Arbeitszeitregelungen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit (zum Beispiel Gleitzeitvereinbarungen) oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen unter verstetigter Zahlung des Arbeitsentgelts besteht bei Abweichungen der tatsächlichen Arbeitszeit von der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit sowie bei vollständiger Freistellung die Beschäftigung bis zu drei Monaten fort (§ 7 Abs. 1a S. 2 SGB IV).

Die Beitragsansprüche sind nach der Höhe des verstetigt gezahlten Arbeitsentgelts zu bemessen, unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung, die im Rahmen einer höheren oder geringeren Arbeitszeit unterschiedlich ist.

Werden in Beschäftigungen mit einem Stundenlohnanspruch aus einem Arbeitszeitkonto Arbeitsentgelte ausgezahlt, sind die Beiträge fällig, wenn das Arbeitsentgelt aus diesen Arbeitszeitkonten ausgezahlt wird (Zuflussprinzip).

Entstehen der Beitragsansprüche bei Stundung

Einer Vereinbarung zur Stundung von Arbeitsentgelt zum Zwecke der Sanierung eines Betriebes ist sozialversicherungsrechtlich keinerlei Bedeutung beizumessen.

Eine spätere Entstehung des Beitragsanspruchs nach § 22 Abs. 1 SGB IV käme lediglich bei einer Vereinbarung von Arbeitsentgelt unter einer aufschiebenden - noch einzutretenden - Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB in Frage. Die Vereinbarung von Arbeitsentgelt unter einer aufschiebenden Bedingung ist sozialversicherungsrechtlich vergleichbar mit der Vereinbarung eines Verzichts auf Arbeitsentgelt. Denn während durch eine Stundung lediglich ein Zahlungsaufschub gewährt werden soll, schiebt die aufschiebende Bedingung die Entstehung des Anspruchs selbst hinaus (siehe PGBEIUE 1/2003, TOP 3).

Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse - Mehrfachbeschäftigung (Absatz 2)

Beim Bestehen mehrerer Versicherungsverhältnisse innerhalb desselben Zeitraums dürfen die beitragspflichtigen Einnahmen die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen siehe Aktuelle Werte "Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung".

Übersteigen die beitragspflichtigen Einnahmen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse die Beitragsbemessungsgrenze, so sind die beitragspflichtigen Einnahmen für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu mindern, dass die beitragspflichtigen Einnahmen zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

Die beitragspflichtigen Einnahmen sind vor der Prüfung, ob die Beitragsbemessungsgrenze insgesamt überschritten wird, auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen.

Sind Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt worden, sind die zu Unrecht gezahlten Beiträge zu beanstanden und nach Maßgabe des § 26 SGB IV zu erstatten.

Mehrfachbeschäftigte sind Personen, die im Laufe eines Monats regelmäßig nebeneinander bei mehreren Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt werden. Dies gilt entsprechend, wenn die einzelnen Beschäftigungen in verschiedenen Versicherungszweigen ausgeübt werden. Treffen eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung und eine versicherungspflichtige (Neben-)Beschäftigung zusammen, findet Absatz 2 ebenfalls Anwendung. Eine Absprache zwischen den Arbeitgebern, dass zum Beispiel aus der Hauptbeschäftigung allein Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden, entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

Bei Mehrfachbeschäftigten mit einer knappschaftlichen Beschäftigung ist Absatz 2 Satz 3 zu beachten. Für die knappschaftliche Rentenversicherung sowie die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen zur Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze getrennt durchzuführen.

Keine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn innerhalb eines Kalendermonats der Versicherte nacheinander bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist (Wechsel des Arbeitsplatzes).

Es liegt ebenfalls keine Mehrfachbeschäftigung vor, wenn innerhalb eines Kalendermonats eine unständige Beschäftigung einer ständigen Beschäftigung folgt bzw. umgekehrt. Bei unständigen Beschäftigungen besteht zwar die besondere beitragsrechtliche Vorschrift (§ 163 Abs. 1 SGB VI), dass die monatliche Beitragsbemessungsgrenze gilt, dadurch entsteht jedoch kein zeitliches Zusammentreffen beider beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB IV.

Nach § 26 Abs. 4 SGB IV sind die Einzugsstellen seit 01.01.2015 verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen vorliegt und den Arbeitgebern das der Berechnung zugrunde liegende Gesamtentgelt mitzuteilen. Um eine bundesweit einheitliche Praxis sicherzustellen, haben sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Agentur für Arbeit auf "Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen" verständigt.

Zusammentreffen einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung und einer von der Rentenversicherungspflicht befreiten beziehungsweise versicherungsfreien Beschäftigung

Übt ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Beschäftigung aus, in der er nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit ist, und übersteigt das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen die in der Rentenversicherung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, findet für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 2 nicht statt. Bei dieser Sachverhaltskonstellation handelt es sich insoweit nicht um einen Anwendungsfall des § 22 Abs. 2 SGB IV, da keine beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen. Die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist in diesem Zusammenhang nicht als Versicherungsverhältnis im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB IV zu betrachten. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind aus dem vollen (gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten) Arbeitsentgelt, das aus dem der Rentenversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis erzielt wird, zu berechnen. Die Anwendung des § 22 Abs. 2 SGB IV und mithin die Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen für Zwecke der Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt unberührt.

Treffen versicherungspflichtige und versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügige Beschäftigungen (für die nur Pauschalbeiträge gezahlt werden) zusammen, ist Absatz 2 ebenfalls nicht anzuwenden. Die Pauschalbeiträge aus der geringfügigen Beschäftigung tragen zum einen nicht den Charakter von „echten“ Pflichtbeiträgen. Zum anderen handelt es sich nicht um „beitragspflichtige“ Einnahmen aus der Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift.

Anteilige Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen auf die Beitragsbemessungsgrenze

Die anteilige Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen für den Zeitraum des Zusammentreffens ist nach folgender Verhältnisrechnung vorzunehmen:

anteilige Beitragsbemessungsgrenze mal
Einzelarbeitsentgelt (bis maximal Beitragsbemessungsgrenze)
geteilt durch
Gesamtarbeitsentgelt
(bis maximal Beitragsbemessungsgrenze der jeweiligen Einzelarbeitsentgelte)
ergibt
verringertes Arbeitsentgelt


Siehe Beispiel 1

Die Verhältnisrechnung gilt für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze durch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V in Verbindung mit § 223 Abs. 3 SGB V) zu ersetzen.

Treffen Versicherungsverhältnisse in der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie in der allgemeinen Rentenversicherung zusammen, sind die Berechnungen zur Minderung getrennt durchzuführen (Absatz 2 Satz 2). Es sind sowohl in der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch in der allgemeinen Rentenversicherung die Beiträge bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben.

Zusammentreffen Rechtskreis West/Ost

Beachte:

Die Ausführungen in diesem Abschnitt gelten nur für ein Zusammentreffen von Beschäftigungsverhältnissen im bisherigen Bundesgebiet und im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.2024. Ab 01.01.2025 ist allein die Beitragsbemessungsgrenze für das Bundesgebiet (Berechnung siehe Abschnitt 3.2) maßgebend.

In den Fällen, in denen eine Beschäftigung im bisherigen Bundesgebiet und die andere Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt wird, ist zu beachten, dass das Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung nur bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen im jeweiligen Rechtskreis zugrunde gelegt werden darf und, sofern sich hierdurch insgesamt ein Betrag oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West) ergibt, folgende Verhältnisrechnung vorzunehmen ist:

Arbeitsentgelt/West ist gleich

anteilige Beitragsbemessungsgrenze West mal
Arbeitsentgelt/West (bis maximal Beitragsbemessungsgrenze West)
geteilt durch
Arbeitsentgelt/West (bis maximal Beitragsbemessungsgrenze West) plus
Arbeitsentgelt/Ost (bis maximal Beitragsbemessungsgrenze Ost)
ergibt
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/West


Arbeitsentgelt/Ost ist gleich

anteilige Beitragsbemessungsgrenze West mal
Arbeitsentgelt/Ost (bis maximal Beitragsbemessungsgrenze Ost)
geteilt durch
Arbeitsentgelt/West (bis maximal Beitragsbemessungsgrenze West) plus
Arbeitsentgelt/Ost (bis maximal Beitragsbemessungsgrenze Ost)
ergibt
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/Ost

Siehe Beispiel 2

Hinzutritt oder Wegfall einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats

Tritt zu einem bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Monats eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzu, sind für die Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 2 aus Vereinfachungsgründen die Arbeitsentgelte unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsverhältnisses dem gesamten Kalendermonat des Hinzutritts zuzuordnen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung wegfällt.

Siehe Beispiel 3

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei Mehrfachbeschäftigung

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts insoweit zu berücksichtigen, als das bis zum Ablauf des Monats der Zuordnung (in der Regel der Auszahlungsmonat) bislang beitragspflichtige Arbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht (siehe GRA zu § 23a SGB IV, Abschnitt 4). Bei Mehrfachbeschäftigung sind für die Feststellung des bislang beitragspflichtigen Arbeitsentgelts die zeitgleich aus weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen resultierenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

Der danach ermittelte Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist im Monat der Zuordnung der Einmalzahlung zum Zwecke der Beitragsberechnung allein dem Versicherungsverhältnis zuzurechnen, aus dem die Einmalzahlung gewährt wird.

Die Einmalzahlung verändert somit das Verhältnis der laufenden Arbeitsentgelte zueinander nicht, das heißt, die Einmalzahlung findet im Verfahren des Absatzes 2 keine Berücksichtigung.

Siehe Beispiel 4

Hinzutreten oder Wegfall einer Beschäftigung

Tritt zu einem bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ein weiteres hinzu und wird daraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt, sind nur die Zeiten für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen, für die die versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zeitgleich bestanden haben.

Siehe Beispiel 5

Wird in diesen Fällen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus dem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis gewährt, sind dagegen auch die Zeiten des bestehenden Beschäftigungsverhältnis vor Hinzutritt der weiteren Beschäftigung zu berücksichtigen.

Analog sind die Berechnungsverfahren anzuwenden, wenn eine Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres wegfällt.

Unterschiedliche Zuordnungsmonate

Werden einmalig gezahlte Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungen in unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen gewährt, ist die Beitragspflicht entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der Zuordnung und der Höhe der jeweiligen laufenden Arbeitsentgelte festzustellen. Für die Zuordnung der in einem der Vormonate beitragspflichtigen Einmalzahlung zu einem Zeitraum, in dem die Beschäftigungsverhältnisse zeitgleich bestanden haben, ist die Einmalzahlung hilfsweise zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Siehe Beispiel 6

Gleiche Zuordnungsmonate

Sofern einmalig gezahlte Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen im gleichen Abrechnungszeitraum gewährt werden und in Summe die Differenz zwischen Beitragsbemessungsgrenze und laufendem Arbeitsentgelt übersteigen, sind sie nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so aufzuteilen, dass die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Zu beachten ist, dass nur die einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze in die Berechnung einzustellen sind.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (bis Differenz zur BBG) mal Differenz zur BBG
geteilt durch
Summe der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte (bis Differenz)

Siehe Beispiel 7

Hinzutreten oder Wegfall einer Beschäftigung und gleiche Zuordnungsmonate

Wenn eine Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres hinzutritt oder wegfällt und in den gleichen Abrechnungszeiträumen werden Einmalzahlungen gewährt, sind im ersten Schritt die beitragspflichtigen Einmalzahlungen bezogen auf die jeweiligen Beschäftigungszeiträume zu ermitteln. Im zweiten Schritt erfolgt die anteilmäßige Aufteilung der Einmalzahlungen (siehe Abschnitt 3.5.3).

Siehe Beispiel 8

Zusammentreffen von versicherungspflichtiger Beschäftigung und Versicherungspflicht als Selbständiger

Übersteigen die beitragspflichtigen Einnahmen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse die Beitragsbemessungsgrenze, so sind die beitragspflichtigen Einnahmen für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu mindern, dass die beitragspflichtigen Einnahmen zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Dies gilt auch bei einem Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung mit beitragspflichtigen Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit.

Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.

Es finden ebenfalls die unter den Abschnitten 3.2 und 3.3 dargestellten Formeln zur anteiligen Minderung der Beitragsbemessungsgrundlagen Anwendung. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Die anteilige Minderung der Pflichtbeiträge aufgrund der abhängigen Beschäftigung und aufgrund der selbständigen Tätigkeit kann grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, wenn der Deutschen Rentenversicherung alle Berechnungsgrößen bekannt sind, das heißt, nachdem die Entgeltmeldung der zuständigen Einzugsstelle eingegangen ist. Die Pflichtbeiträge aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit sind insoweit zunächst zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten unter Berücksichtigung von §§ 165, 279 SGB VI, also ungemindert zu zahlen.

Nach der Entgeltmeldung ist bei der anteiligen Minderung der beitragspflichtigen Einnahme aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit die beitragspflichtige Einnahme, die Grundlage für die Berechnung der Pflichtbeiträge aus der selbständigen Tätigkeit war (§§ 165, 279 SGB VI), an die Stelle des Einzelarbeitsentgelt in die entsprechende Formel einzusetzen. Das könnte ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, der halben Bezugsgröße oder das tatsächlich nachgewiesene gegebenenfalls dynamisierte Arbeitseinkommen bei einkommensgerechter Beitragszahlung sein.

Das Gesamtarbeitsentgelt in der Formel ergibt sich durch Addition des Einzelarbeitsentgelts aus der abhängigen Beschäftigung (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze) und der beitragspflichtigen Einnahme aus selbständiger Tätigkeit (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze).

Zusammentreffen mehrerer versicherungspflichtiger selbständiger Tätigkeiten

Treffen mehrere versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten zusammen (zum Beispiel Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 und 8 SGB VI), sind Besonderheiten zu beachten. Es wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 165 SGB VI, Abschnitt 9.3.2 ff verwiesen.

Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse bei sonstigen Versicherten

Übersteigen die beitragspflichtigen Einnahmen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse die Beitragsbemessungsgrenze, so sind die beitragspflichtigen Einnahmen für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu mindern, dass die beitragspflichtigen Einnahmen zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

Dies gilt auch bei einem Zusammentreffen beitragspflichtiger Einnahmen von sonstigen Versicherten nach § 3 SGB VI mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen.

Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.

Es finden ebenfalls die unter den Abschnitten 3.2 und 3.3 dargestellten Formeln zur anteiligen Minderung der Beitragsbemessungsgrundlagen Anwendung.

Beachte:

Nicht anwendbar ist die Regelung, wenn beitragspflichtige Einnahmen aus einem Versicherungsverhältnis (gegebenenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze) mit Kindererziehungszeiten zusammentreffen. Bei der Kindererziehungszeit und den hierfür nach § 70 Abs. 2 SGB VI gegebenenfalls anzurechnenden Entgeltpunkten handelt es sich nicht um beitragspflichtige Einnahmen. § 22 Abs. 2 SGB IV wird weder direkt noch analog auf die anzurechnenden Entgeltpunkte aus der Erziehungszeit angewendet.

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

Zeiten der Versicherungspflicht als Pflegeperson (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI), können zulässiger Weise sowohl mit Zeiten gleicher Art als auch mit anderen versicherungspflichtigen Zeiten (zum Beispiel abhängiger Beschäftigung) zusammentreffen.

Kommt es in diesen Fällen zu einem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, findet § 22 Abs. 2 SGB IV Anwendung. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind wie beim Zusammentreffen von mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen anteilig zu mindern.

Wehr- und Zivildienstleistende

Grundsätzlich unterliegen Wehr- und Zivildienstleistende, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Dienst leisten, der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Nur dann, wenn für die Zeit des Dienstes Arbeitsentgelt weitergezahlt wird oder Leistungen an Selbständige nach § 6 USG (Unterhaltssicherungsgesetz) (bis 31.12.2019 nach § 7 USG bzw. bis 31.10.2015 nach § 13a USG) erbracht werden bzw. wurden, tritt Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI aufgrund von § 3 S. 4 SGB VI nicht ein. In diesem Fall gilt die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit als nicht unterbrochen; das bisherige Versicherungsverhältnis besteht unverändert fort.

Das Zusammentreffen von Wehr- oder Zivildienst mit einem weiteren Versicherungsverhältnis ist daher nur im Ausnahmefall zulässig. Auf die GRA zu § 3 SGB VI wird hingewiesen. Sollte ein solcher Fall vorliegen und wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist eine anteilige Kürzung in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 2 S. 1 SGB IV nicht möglich.

Aufgrund der pauschalen Berechnung der Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende kommt eine Kürzung nur beim versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen in Betracht. Bei der Kürzung des Arbeitsentgelts ist für den Wehr- und Zivildienst von den sich nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ergebenden beitragspflichtigen Einnahmen auszugehen.

Beachte:

Eine anteilige Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22 Abs. 2 SGB IV ist allerdings ausnahmsweise dann möglich, wenn eine Verdienstausfallentschädigung gezahlt wurde.

Einsatzverletzte

Einsatzverletzte sind während der Dauer eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI versicherungspflichtig. Beitragspflichtige Einnahmen für das Wehrdienstverhältnis besonderer Art sind die bezogenen Dienstbezüge (§ 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung).

Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI treffen grundsätzlich weder mit Zeiten gleicher Art noch mit anderen Pflichtbeitragszeiten zusammen. Ein Zusammentreffen ist lediglich mit Kindererziehungszeiten oder Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit zulässig. Kommt es bei einem Zusammentreffen mit Pflegezeiten zu einem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, findet § 22 Abs. 2 SGB IV ebenfalls Anwendung.

Die beitragspflichtigen Einnahmen sind, wie beim Zusammentreffen von mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen, anteilig zu mindern.

Bezieher von Übergangsgebührnissen

Die Regelungen des § 22 Abs. 2 S. 1 bis 3 SGB IV gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 22 Abs. 2 S. 4 SGB IV in der Fassung ab 01.01.2021).

Bezieher von Übergangsgebührnissen sind seit dem 01.01.2021 versicherungspflichtig nach § 3 S. 1 Nr. 2b SGB VI; beitragspflichtige Einnahmen sind grundsätzlich die nach § 11 SVG gewährten Übergangsgebührnisse. Treffen Übergangsgebührnisse auf weitere Versicherungsverhältnisse, werden diese bereits bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1c 2. Halbs. SGB VI berücksichtigt. Beitragspflichtige Einnahme für die Übergangsgebührnisse ist höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen. Dementsprechend kommt es grundsätzlich nicht zu einem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, so dass die Regelung des § 22 Abs. 2 SGB IV nicht anzuwenden ist.

Bezieher von Entgeltersatzleistungen

Die Versicherungspflicht bei Bezug von Entgeltersatzleistungen nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, § 4 Abs. 3 SGB VI schließt das Entstehen oder den Fortbestand der Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften - abgesehen von Fällen der Versicherungskonkurrenz nach § 3 S. 5 SGB VI - nicht aus. Mehrfachversicherungen sind damit grundsätzlich zulässig. Kommt es in diesen Fällen zu einem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, findet § 22 Abs. 2 SGB IV ebenfalls Anwendung. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind, wie beim Zusammentreffen von mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen, anteilig zu mindern.

Beachte:

Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI überschneiden sich grundsätzlich weder mit anderen Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI noch mit Zeiten gleicher Art.

Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften

Die Versicherungspflicht bei Bezug von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI, § 4 Abs. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.08.2012 schließt das Entstehen oder den Fortbestand der Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus. Mehrfachversicherungen sind damit grundsätzlich zulässig.

Kommt es in diesen Fällen zu einem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, findet § 22 Abs. 2 SGB IV ebenfalls Anwendung. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind, wie beim Zusammentreffen von mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen, anteilig zu mindern.

Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen mit Nachversicherungsbeiträgen

Beim Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen mit Nachversicherungsbeiträgen ist § 22 Abs. 2 SGB IV nicht anzuwenden. Nach § 182 Abs. 1 SGB VI sind Nachversicherungsbeiträge nur insoweit zu zahlen, als die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten ist.

Zuständigkeit bei Mehrfachversicherung

Zur Zuständigkeit bei Mehrfachversicherungen gilt Folgendes:

  • Zusammentreffen mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse
    Stellt die Krankenkasse anhand der ihr vorliegenden Entgeltmeldungen fest, dass eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB IV nicht ausgeschlossen ist, fordert sie die betroffenen Arbeitgeber auf, für den betreffenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben (§ 26 Abs. 4 SGB IV). Diese Meldungen hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung, abzugeben (§ 28a Abs. 1 Nr. 10 SGB IV in Verbindung mit § 11b DEÜV). Die beteiligten Arbeitgeber erhalten daraufhin innerhalb des sogenannten „Qualifizierten Meldedialogs“ eine Information, ob die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wurde und bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich das monatliche Gesamtentgelt je Sozialversicherungszweig für die entsprechenden Abrechnungszeiträume.
    Nach Vorliegen aller notwendigen Meldungen hat die Krankenkasse das Verfahren innerhalb von zwei Monaten abzuschließen.
    Die Arbeitgeber sind hiernach in der Lage, für die jeweilige versicherungspflichtige Beschäftigung § 22 Abs. 2 SGB IV anzuwenden und die für die entsprechenden Zeiträume bereits gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen zu berechnen und nachträglich zu korrigieren.
    Da das Mitteilungsverfahren der Krankenkassen regelmäßig mit Zeitverzug einhergeht, ist es zulässig, dass der Arbeitgeber eine vorläufige Aufteilung der Arbeitsentgelte vornimmt. Hierfür hat der Arbeitnehmer die Arbeitsentgelt aus weiteren Beschäftigungen mitzuteilen.
    Für den Fall, dass die Beitragsbemessungsgrenze bei einem Zusammentreffen einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung und einer versicherungspflichtigen geringfügigen (Neben-)Beschäftigung überschritten wird, erfolgt die Berechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV durch den zuständigen Rentenversicherungsträger.
  • Zusammentreffen von versicherungspflichtiger Beschäftigung und Versicherungspflicht als Selbständiger
    In den Fällen, in denen eine abhängige Beschäftigung und eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit - für die die Versicherung von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt wird - zusammentreffen, ist die Anwendung des § 22 Abs. 2 SGB IV sowie die weiteren Schritte (zum Beispiel Beanstandung und Erstattung der jeweiligen Beitragsanteile, Korrektur des Versicherungskontos) sowohl für die abhängige Beschäftigung als auch für die selbständige Tätigkeit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger möglich. In diesen Fällen erhält die Einzugsstelle eine Mitteilung über das Ergebnis der Anwendung des § 22 Abs. 2 SGB IV.
  • Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse bei Pflegepersonen und Entgeltersatzleistungsbeziehern oder bei Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften
    Treffen Zeiten der Versicherungspflicht als Pflegeperson (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI), als Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften (§§ 3 S. 1 Nr. 3, 3a, 4 Abs. 3 SGB VI) zulässiger Weise mit einer versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung zusammen, ist grundsätzlich die Einzugsstelle für die Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen zuständig.
    Sofern verschiedene Einzugsstellen betroffen sind - zum Beispiel bei einem Zusammentreffen von versicherungspflichtiger Beschäftigung und Versicherungspflicht als Pflegeperson -, ist die anteilige Berechnung vom kontoführenden Rentenversicherungsträger vorzunehmen.
    Dies gilt auch, wenn mehrere Versicherungsverhältnisse nach den §§ 3 S. 1 Nr. 1a und 3, 3a, 4 Abs. 3 SGB VI in zulässiger Weise untereinander zusammentreffen und es im Einzelfall zu einem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze kommt. Die anteilige Berechnung ist dann regelmäßig vom kontoführenden Rentenversicherungsträger vorzunehmen, da die jeweilige Einzugsstelle nicht über alle für die Berechnung erforderlichen Informationen verfügt.
  • Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse bei Wehr- und Zivildienstleistenden
    Treffen Zeiten der Versicherungspflicht als Wehr- oder Zivildienstleistender in zulässiger Weise mit einer versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung zusammen, ist grundsätzlich die Einzugsstelle für die Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen zuständig.

Beispiel 1: Mehrfachbeschäftigung

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Die monatliche BBG (West) beträgt im Jahr 2012 5.600,00 EUR.

Beschäftigung beim Arbeitgeber A mit 5.700,00 EUR.

Beschäftigung beim Arbeitgeber B ab November mit 850,00 EUR.

Es kommt zum Zusammentreffen in der Zeit von November bis Dezember.

Die anteilige BBG beträgt 11.200,00 EUR.

Es ergeben sich folgende Beträge:

Arbeitgeber A: 11.200,00 EUR
(5.700,00 EUR mal 2 Monate; begrenzt auf BBG)

Arbeitgeber B: 1.700,00 EUR

Insgesamt: 12.900,00 EUR

Lösung:

Anteilige Minderung des Arbeitsentgelts von November bis Dezember für Arbeitgeber A auf 9.724,03 EUR (11.200,00 EUR mal 11.200,00 EUR geteilt durch 12.900,00 EUR).

Anteilige Minderung des Arbeitsentgelts von November bis Dezember für Arbeitgeber B auf 1.475,97 EUR (11.200,00 EUR mal 1.700,00 EUR geteilt durch 12.900,00 EUR).

Probeberechnung:

9.724,03 EUR plus 1.475,97 EUR ist gleich 11.200,00 EUR (entspricht anteiliger BBG)

Beispiel 2: Mehrfachbeschäftigung West/Ost

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Beschäftigung beim Arbeitgeber A (West) im Dezember 2012 mit 4.700,00 EUR

Die BBG (West) beträgt 5.600,00 EUR.

Beschäftigung beim Arbeitgeber B (Ost) im Dezember 2012 mit 4.000,00 EUR

Die BBG (Ost) beträgt 4.800,00 EUR.

Lösung:

Im Dezember beträgt die Summe aus Arbeitsentgelt (West) und Arbeitsentgelt (Ost) 8.700,00 EUR (4.700,00 EUR plus 4.000,00 EUR) und überschreitet damt die BBG (West).

Das Arbeitsentgelt im Dezember beim Arbeitgeber A (West) wird gemindert auf 3.025,29 EUR (5.600,00 EUR mal 4.700,00 EUR geteilt durch 8.700,00 EUR).

Das Arbeitsentgelt vom Dezember beim Arbeitgeber B (Ost) wird gemindert auf 2.574,71 EUR (5.600,00 EUR mal 4.000,00 EUR geteilt durch 8.700,00 EUR).

Probeberechnung:

3025,29 EUR plus 2.574,71 EUR ist gleich 5.600,00 EUR (entspricht anteiliger BBG/West)

Beispiel 3: Hinzutritt einer Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)

Die monatliche BBG (West) im Jahr 2012 beträgt 5.600,00 EUR.

Beschäftigung bei Arbeitgeber A mit monatlich 4.200,00 EUR

Beschäftigung bei Arbeitgeber B ab 26. April mit monatlich 1.800,00 EUR, Teilmonat April 300,00 EUR

Lösung:

Das Arbeitsentgelt beträgt für den Monat April insgesamt 4.500,00 EUR. Die monatliche BBG wird nicht überschritten.

Beispiel 4: Mehrfachbeschäftigung und Einmalzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 3.5)

Die monatliche BBG (West) im Jahr 2012 beträgt 5.600,00 EUR.

Beschäftigung beim Arbeitgeber A mit monatlich 2.200,00 EUR

Beschäftigung beim Arbeitgeber B mit monatlich 1.800,00 EUR

Arbeitgeber A zahlt im Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 EUR.

Lösung:

Die anteilige BBG bis Mai beträgt 28.000,00 EUR (67.200,00 EUR mal 150 Tage geteilt durch 360 Tage).

Die laufenden Arbeitsentgelte betragen bis Mai insgesamt 20.000,00 EUR.

Die Differenz zur BBG ergibt 8.000,00 EUR, sodass die Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 EUR der Beitragspflicht unterliegt.

Beispiel 5: Einmalzahlungen bei Hinzutreten einer weiteren Beschäftigung

(Beispiel zu Abschnitt 3.5.1)

Die monatliche BBG (West) im Jahr 2012 beträgt 5.600,00 EUR.

Beschäftigung beim Arbeitgeber A mit monatlich 2.200,00 EUR

Beschäftigung beim Arbeitgeber B ab Mai mit monatlich 1.800,00 EUR

Arbeitgeber B zahlt im November eine Einmalzahlung in Höhe von 500,00 EUR.

Lösung:

Die anteilige BBG beträgt von Mai bis November 39.200,00 EUR (67.200,00 EUR mal 210 Tage geteilt durch 360 Tage).

Die laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte betragen von Mai bis November insgesamt 28.000,00 EUR.

Die Differenz zur BBG ergibt 11.200,00 EUR, sodass die Einmalzahlung der Beitragspflicht unterliegt.

Beispiel 6: Einmalzahlungen in unterschiedlichen Zuordnungsmonaten

(Beispiel zu Abschnitt 3.5.2)

Die monatliche BBG (West) im Jahr 2012 beträgt 5.600,00 EUR.

Beschäftigung beim Arbeitgeber A mit monatlich 4.000,00 EUR

Beschäftigung beim Arbeitgeber B ab Mai mit monatlich 1.000,00 EUR

Arbeitgeber A zahlt im Juni eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 EUR.

Arbeitgeber B zahlt im September eine Einmalzahlung in Höhe von 500,00 EUR.

Lösung:

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung von Arbeitgeber A:

Die anteilige BBG beträgt von Januar bis Juni 33.600,00 EUR (67.200,00 EUR mal 180 Tage geteilt durch 360 Tage).

Die laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte betragen von Januar bis Juni insgesamt 26.000,00 EUR.

Die Differenz zur BBG ergibt 7.600,00 EUR, sodass die Einmalzahlung der Beitragspflicht unterliegt.

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung von Arbeitgeber B:

Die anteilige BBG beträgt von Mai bis September 28.000 EUR (67.200,00 EUR mal 150 Tage geteilt durch 360 Tage).

Die laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte beider Arbeitgeber betragen von Mai bis September insgesamt 25.000,00 EUR. Auf den von Zeitraum Mai (Beginn Beschäftigung bei Arbeitgeber B) bis Juni entfällt eine anteilige Einmalzahlung von Arbeitgeber A in Höhe von 1.000,00 EUR (3.000,00 EUR mal 60 Tage geteilt durch 180 Tage). Das gesamte Arbeitsentgelt beträgt 26.000,00 EUR.

Die Differenz zur BBG ergibt 2.000,00 EUR, sodass die Einmalzahlung der Beitragspflicht unterliegt.

Beispiel 7: Einmalzahlungen in gleichen Zuordnungsmonaten

(Beispiel zu Abschnitt 3.5.3)

Die monatliche BBG (West) im Jahr 2012 beträgt 5.600,00 EUR.

Beschäftigung beim Arbeitgeber A mit monatlich 3.200,00 EUR

Beschäftigung beim Arbeitgeber B mit monatlich 2.100,00 EUR

Arbeitgeber A zahlt im Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 2.000,00 EUR.

Arbeitgeber B zahlt im Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 800,00 EUR.

Lösung:

Die anteilige BBG beträgt von Januar bis Mai 28.000,00 EUR (67.200,00 EUR mal 150 Tage geteilt durch 360 Tage).

Die laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte betragen von Januar bis Mai insgesamt 26.500,00 EUR.

Die Differenz zur BBG ergibt 1.500,00 EUR.

Die Einmalzahlung beim Arbeitgeber A ist in Höhe von 978,26 EUR beitragspflichtig:

1.500,00 EUR mal 1.500,00 EUR geteilt durch 2.300,00 EUR (1.500,00 EUR plus 800,00 EUR).

Die Einmalzahlung beim Arbeitgeber B ist in Höhe von 521,74 EUR beitragspflichtig:

800,00 EUR mal 1.500,00 EUR geteilt durch 2.300,00 EUR (1.500,00 EUR plus 800,00 EUR).

Beispiel 8: Hinzutreten einer Beschäftigung und Einmalzahlungen in gleichen Zuordnungsmonaten

(Beispiel zu Abschnitt 3.5.4)

Die monatliche BBG (West) im Jahr 2012 beträgt 5.600,00 EUR.

Beschäftigung beim Arbeitgeber A mit monatlich 2.900,00 EUR

Beschäftigung beim Arbeitgeber B ab Februar mit monatlich 2.500,00 EUR

Arbeitgeber A zahlt im Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 4.000,00 EUR.

Arbeitgeber B zahlt im Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 1.500,00 EUR.

Lösung:

Ermittlung der Differenz zur BBG bei Arbeitgeber A:

Die anteilige BBG beträgt von Januar bis Mai 28.000,00 EUR (67.200,00 EUR mal 150 Tage geteilt durch 360 Tage). Die laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte betragen von Januar bis Mai insgesamt 24.500,00 EUR.

Die Differenz zur BBG ergibt 3.500,00 EUR.

Ermittlung der Differenz zur BBG bei Arbeitgeber B:

Die anteilige BBG beträgt von Februar bis Mai 22.400,00 EUR (67.200,00 EUR mal 120 Tage geteilt durch 360 Tage). Die laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte betragen von Februar bis Mai insgesamt 21.600,00 EUR.

Die Differenz zur BBG ergibt 800,00 EUR.

Die Einmalzahlung von Arbeitgeber A ist in Höhe von 2.848,84 EUR beitragspflichtig:

3.500,00 EUR mal 3.500,00 EUR geteilt durch 4.300,00 EUR (3.500,00 EUR plus 800,00 EUR).

Die Einmalzahlung von Arbeitgeber B ist in Höhe von 651,16 EUR beitragspflichtig:

800,00 EUR mal 3.500,00 EUR geteilt durch 4.300,00 EUR (3.500,00 EUR plus 800,00 EUR)

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 2/20, 19/17586, 19/19037

Durch Artikel 1 Nummer 5 werden in Absatz 1 Satz 2 den Wörtern „das aus“ die Wörter „dem aus“ sowie in Satz 3 nach „§ 165“ die Angabe „Absatz 1“ angefügt. Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147)

Inkrafttreten: 09.08.2019 und 01.01.2021

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/9491

Durch Artikel 25 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes wurde dem Absatz 2 mit Wirkung ab 01.01.2021 folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI)“. Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur zeitgleichen Einführung der besonderen Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1c 2. Halbs. SGB VI für diesen Personenkreis, wenn neben dem Bezug von Übergangsgebührnissen weitere Versicherungsverhältnisse liegen.

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854)

Inkrafttreten: 01.04.2012

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6277

Durch Artikel 6 Nummer 1 wurde aufgrund der Neufassung und Neustrukturierung des SGB III in Absatz 1 Satz 3 die Angabe „§ 183“ durch „§ 165“ ersetzt.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764

Durch Artikel 1 Nummer 4 wurde in Absatz 2 festgelegt, dass beitragspflichtige Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bei der anteilmäßigen Aufteilung unberücksichtigt bleiben und vor der Verhältnisrechnung eine Begrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze vorzunehmen ist.

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/10289

Durch Artikel 1 Nummer 5 wurde in Absatz 1 festgelegt, dass für aus Arbeitszeitkonten abgeleitete Arbeitsentgelte das Zuflussprinzip gilt. Beitragsansprüche entstehen erst, wenn das Arbeitsentgelt aus diesen Entgeltkonten an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird.

Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818)

Inkrafttreten: 01.04.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4228, 15/4751

Durch Artikel 1 Nummer 3 wurde in Absatz 1 Satz 3 angefügt, mit dem hinsichtlich der Behandlung der Einmalzahlung eine Klarstellung für den Fall der Insolvenz geschaffen wird.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 5 Nummer 6 erfolgte eine redaktionelle Anpassung. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26

Durch Artikel 2 Nummer 6 wurden in Absatz 1 der Halbsatz „bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt worden ist.“ angefügt.

2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 18.06.1994

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5187 und 12/7324

Durch Artikel 2 Nummer 6 wurden wegen der Zahlung von Pflichtbeiträgen für Entgeltersatzleistungen die Überschrift geändert und das Wort „Beschäftigungen“ durch „Versicherungsverhältnisse“ ersetzt. Absatz 2 wurde redaktionell angepasst und Absatz 3 gestrichen.

Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2221

Durch Artikel 1 Nummer 2 wurden Absätze 2 und 3 mit Hinweisen zur Verfahrensweise bei mehreren Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelte zusammengerechnet die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, angefügt.

SGB IV vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten: 01.07.1977

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 7/4122 und 7/5457

Mit dem SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - wurde die Vorschrift des § 22 SGB IV eingeführt. Am 01.01.1991 ist die Vorschrift im Beitrittsgebiet in Kraft getreten (Art. 8 in Verbindung mit Anlage I Kap. VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 Buchst. o Einigungsvertrag).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 22 SGB IV