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L 10 R 168/07

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hat.

Der 1968 geborene Kläger beantragte im Juli 2002 bei der Beklagten die Beitragszahlung für eine Pflichtversicherung auf Antrag als selbständig Tätiger. Dem entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2003 und stellte die Versicherungspflicht des Klägers auf Antrag mit Wirkung ab dem 23. Juli 2002 fest.

Mit Bescheid vom 23. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 setzte die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 27. November 2004 die von dem Kläger zu zahlenden Beiträge mit Wirkung ab Dezember 2004 neu, nämlich in Höhe von 160,11 €, und ab Januar 2005 in Höhe von 160,88 € monatlich fest. Dem legte die Beklagte das durch den letzten von dem Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 4. November 2004 für das Kalenderjahr 2001 nachgewiesenen Arbeitseinkommen von 9.452,25 € zugrunde.

Mit der dagegen zum Sozialgericht Stade erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, die Beiträge seien zu hoch. Nach Abzug der Beiträge verbleibe ihm nur noch ein Einkommen, das unterhalb des Regelsatzes der „Hartz IV"-Leistungen liege. Darüber hinaus hat er vorgetragen, das Gewerbe nicht mehr auszuüben, sondern inzwischen als Gesellschafter-Geschäftsführer erwerbstätig zu sein.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 14. Oktober 2005 den von dem Kläger zu zahlenden monatlichen Beitrag auf der Grundlage des durch den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2002 nachgewiesenen Einkommens mit Wirkung ab Juli 2005 auf 331,03 € und ab Oktober 2005 auf 439,10 € festgesetzt.

Mit Urteil vom 15. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berechnung der Beitragshöhe durch die Beklagte sei zutreffend erfolgt. Die Beiträge für Selbständige richteten sich gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nach dem nachgewiesenen Einkommen. Die Versicherungspflicht des Klägers bestehe im Übrigen auch fort, weil die Gewerbeabmeldung nicht nachgewiesen sei. Soweit durch den während des Klageverfahrens erlassenen Bescheides die Beitragsgestaltung ab Juli 2005 festgesetzt werde, sei dieser Bescheid nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Er betreffe die Regelung eines neuen Lebenssachverhaltes, der auf einer Änderung der Einkommenshöhe beruhe.

Gegen das ihm am 28. März 2007 zugestellte Urteil wendet sich die am 30. März 2007 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er insbesondere geltend macht, die Feststellung der Pflichtversicherung durch die Beklagte sei fehlerhaft erfolgt, weil er den entsprechenden Antrag nicht innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt habe und entgegen der Annahme der Beklagten auch keinen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Versicherungspflicht bestehe daher nicht.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

  • das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 15. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 27. November 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 sowie des weiteren Bescheides vom 14. Oktober 2005 zu verurteilen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit seit dem 1. Dezember 2004 nur in Höhe des Mindestbeitrages zu erheben.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 15. März 2007 zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Nach Anhörung der Beteiligten konnte die Entscheidung über die Berufung daher gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss ergehen.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten. Sie verpflichten den Kläger zutreffend zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und setzen die Beiträge auch in richtiger Höhe fest.

Die Beklagte geht in diesem Zusammenhang zutreffend davon aus, dass der Kläger versicherungspflichtig ist. Der die Versicherungspflicht des Klägers feststellende Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2003 ist bestandskräftig und damit für die Beteiligten unverändert verbindlich (§ 77 SGG, § 39 Abs. 2 SGB X). Ob die entsprechende Feststellung der Beklagten zu Unrecht erfolgt ist, ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Bescheid vom 25. Februar 2003 hat sich auch nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch die Aufgabe der der Versicherungspflicht zugrunde liegenden selbständigen Tätigkeit erledigt. Der Beweis der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers ist insbesondere nicht durch die Auskunft aus dem Gewerberegister der Gemeinde Schwanewede vom 14. August 2006 erbracht. Denn das der Anmeldung des Klägers zur Antragspflichtversicherung zugrunde liegende Gewerbe war ausweislich der dem Antrag beigefügten Gewerbeanmeldung nicht in der Gemeinde Schwanewede sondern in der Gemeinde Grasberg angemeldet. Mit Rücksicht darauf, dass sich die Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI nicht auf eine spezielle selbständige Tätigkeit sondern auf jedwede selbständige Erwerbstätigkeit bezieht (vgl. Urteil des BSG vom 22. Juni 2005, Az.: B 12 RR 2/04, SozR 4-2600 §4 Nr. 3), ist für die Versicherungspflicht des Klägers auch ohne Bedeutung, wenn er zwischenzeitlich die Selbständigkeit etwa mit einer anderen Zielrichtung oder in einer anderen Rechtsform (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH) ausübt.

Dass die Beitragshöhen zutreffend aus denjenigen Arbeitseinkommen berechnet worden sind, die sich aus den von dem Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ergeben haben, hat die Beklagte bereits in den angefochtenen Bescheiden und das Sozialgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend und ausführlich dargelegt, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt, § 153 Abs. 2 SGG. Die Richtigkeit der Berechnungen wird von dem Kläger im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen. Das Arbeitseinkommen des Klägers ist entgegen seiner Auffassung nicht etwa deshalb nur teilweise der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, weil es nur zu einem Teil in dem Rahmen der selbständigen Tätigkeit der Finanzberatung - und im Übrigen aus Glashandel - erzielt worden ist. Weil sich die Antragspflichtversicherung nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die gesamte selbständige Tätigkeit des Klägers bezieht, ist der Beitragsberechnung auch das gesamte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen zugrunde zu legen, nicht etwa nur der auf eine bestimmte selbständige Tätigkeit entfallende Anteil des Arbeitseinkommens.

Der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2005 setzt die Höhe der Beiträge für die Zeit seit Juli 2005 zutreffend fest. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Bescheid auch insoweit Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsstreits geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird ein nach Klageerhebung ergangener Bescheid Gegenstand des Rechtsstreits, der den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzungen liegen auch hinsichtlich der Zeit ab Juli 2005 vor. Der zunächst angegriffene Bescheid der Beklagten hatte die Beitragshöhe ab Januar 2005 dauerhaft auf 160,88 € monatlich festgesetzt. Mit Wirkung ab Juli und später ab Oktober 2005 wurde diese Festsetzung durch den Bescheid vom 1. Oktober 2005 geändert. Hinsichtlich der rechnerischen Umsetzung des von dem Kläger nachgewiesenen Arbeitseinkommens in die monatliche Beitragshöhe erscheinen weitere Ausführungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG entbehrlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der§§ 183, 193 SGG. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.

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