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L 1 RA 6/04

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Kläger als pflichtversicherter Selbstständiger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat.

Der 19.. geborene Kläger ist als selbstständiger Fahrlehrer tätig. Mit Bescheid vom 5. Juni 2002 stellte die Beklagte ab Januar 2002 einen monatlichen Rentenbeitrag für versi-cherungspflichtige Selbstständige in Höhe von 190,96 Euro fest. Grundlage für die Berechnung des Beitrages war das dynamisierte letzte nachgewiesene Arbeitseinkommen des Klägers aus dem Veranlagungsjahr 1999 in Höhe von 11.997,70 Euro. Gegen diesen Bescheid unternahm der Kläger nichts. Erst als die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2002 rückständige Beiträge für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2002 einschließlich der Säumniszuschläge für die Beitragsrückstände in Höhe von 828,59 Euro geltend machte, erhob der Kläger Widerspruch und begehrte, einkommensabhängige Beiträge nach seinem tatsächlichen Einkommen, das er aber noch nicht nachweisen könne, da sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 noch nicht vorliege, zu zahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass der Selbstständige das niedrige oder höhere Einkommen nachweisen müsse, wenn er die Zahlung einkommensgerechter Beiträge verlange. Dieser Nachweis sei in Form des letzten Einkommensteuerbescheides zu erbringen, der so lange der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werde, bis ein neuer Steuerbescheid vorgelegt werde. Da bisher lediglich der Steuerbescheid des Jahres 1999 vorliege, der im Mai 2002 eingegangen sei, sei die Beitragsberechnung nicht zu beanstanden.

Mit den Bescheiden vom 27. November 2002 forderte die Beklagte die rückständigen Beiträge für die Monate September und Oktober 2002 sowie die aufgelaufenen Säumniszuschläge bis 31. Oktober 2002 von dem Kläger. Außerdem drohte die Beklagte ihm die Einleitung der Zwangsvollstreckung an. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.

Am 27. Januar 2003 hat der Kläger Klage erhoben mit der Begründung, die Beitragsforderungen der Beklagten seien viel zu hoch. Er habe die ihm vorliegenden Steuerbescheide, der letzte aus dem Jahre 1999, der Beklagten übermittelt. Es sei nicht seine Schuld, dass das Finanzamt seine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 noch nicht bearbeitet habe. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 7. April 2003 fest, dass ab 1. März 2003 eine Änderung der Beitragshöhe erfolge. Nunmehr sei monatlich ein Beitrag in Höhe von 82,67 Euro zu entrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2003 wies sie sodann den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass eine Dynamisierung des für das Jahr 2000 nachgewiesenen Einkommens gesetzlich vorgeschrieben sei. Sie trete immer dann ein, wenn der Einkommensteuerbescheid erst mit einer zeitlichen Verzögerung vorgelegt werden könne. Mit weiterem Bescheid vom 22. August 2003 stellte die Beklagte die Beitragsentrichtung ab 1. August 2003 erneut um, nachdem der Steuerbescheid für das Jahr 2001 eingesandt worden war. Der jetzt geforderte monatliche Beitrag des Klägers wurde in Höhe von 78,00 Euro erhoben. Hierzu äußerte sich der Kläger nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2003 hat das Sozialgericht (SG) Hildesheim die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, dass die Beklagte ihrer Beitragsberechnung zutreffend das jeweils beitragspflichtige Einkommen des Klägers zugrunde gelegt habe. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorliege. An diese gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise habe sich die Beklagte gehalten.

Gegen den ihm am 4.Dezember 2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 5. Januar 2004 (Montag) eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seinen Anspruch weiterverfolgt. Er macht geltend, dass die Berechnung der Höhe seiner Beiträge durch die Beklagte falsch sei. Denn sie habe Beträge zugrunde gelegt, die sein tatsächliches Einkommen bei weitem überstiegen. Weiter weist er darauf hin, dass er seine Steuerbescheide sofort an die Beklagte weitergeleitet habe. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, wenn er die Bescheide zu spät erhalte.

Der Kläger beantragt,

1.den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 1. Dezember 2003 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 insoweit zu ändern, als bei der Beitragsberechnung das dynamisierte Jahreseinkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001 zugrunde gelegt worden ist,
2.die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der Beitragshöhe des Klägers nachträglich das durch die übersandten Steuerbescheide festgestellte Einkommen zugrunde zu legen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Beiträge des Klägers nach den gesetzlichen Bestimmungen zutreffend berechnet worden seien. Sie weist ergänzend darauf hin, dass sie, nachdem der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vorgelegt worden sei, den einkommensgerechten Mindestbeitrag von monatlich 78,00 Euro ab 1. Juni 2004 erhoben habe. Diese Beitragshöhe sei auch weiterhin richtig, nachdem der Kläger nunmehr den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vorgelegt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Prozess- und Beiakten verwiesen. Sie haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Der Gerichtsbescheid des SG und die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der Höhe seines Rentenbeitrags nachträglich das von ihm tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt wird. Das SG hat in seinem Gerichtsbescheid die hier heranzuziehenden Rechtsgrundlagen geprüft und rechtsfehlerfrei angewendet und ist nach allem zu der richtigen Entscheidung gekommen, dass die vom Kläger beanstandeten Beitragsbescheide zu Recht ergangen sind. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe und die darin enthaltenen zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Gerichtsbescheides vom 1. Dezember 2003 Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Berufungsverfahren sind neue Gesichtspunkte nicht zutage getreten. Der Kläger hat wie in erster Instanz lediglich vorgetragen, dass die Beitragsbescheide falsch seien, da bei der Berechnung ein zu hohes Einkommen zugrunde gelegt worden sei. Tatsächlich habe er sehr viel weniger verdient als von der Beklagten angenommen. Erneut hat er auch darauf hingewiesen, dass er die von der Beklagten geforderten Einkommenssteuerbescheide sofort nach Erhalt vorgelegt habe. Er sei nicht dafür verantwortlich, dass diese Bescheide so spät ergangen seien. Dieser Vortrag ist - wie schon von dem SG richtig ausgeführ - rechtlich unerheblich. Abgesehen davon, dass der Kläger durch sofortige Abgabe seiner Steuererklärung zur Beschleunigung des Verfahrens beim Finanzamt beitragen kann, ist die Gesetzeslage eindeutig, und die Beklagte ist nach den gesetzlichen Vorschriften verfahren. Nach § 165 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind die sich aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte solange maßgebend, bis ein neuer Einkommenssteuerbescheid oder aber eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt. Im Übrigen erfolgt eine Dynamisierung. An diese gesetzlich vorgegebene Verfahrensweise hat sich die Beklagte gehalten. Die vom Kläger gewünschte nachträgliche Korrektur der Beitragshöhe ist nicht möglich. Denn es fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung, die der Gesetzgeber im Interesse einer eindeutigen und verlässlichen Feststellung, aber auch zur Vermeidung eines erheblichen Verwaltungsaufwandes, den eine ständige Nachberechnung verursachen würde, nicht geschaffen hat.

Die Berufung konnte nach allem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Es bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen.

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