Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

L 1 RA 316/04

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger Beiträge aus einer selbständigen Tätigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat.

Der 1967 geborene Kläger übte nach einer Auskunft des Ordnungsamtes der Stadt Halle vom 19. Oktober 1999 seit dem 1. Februar 1999 ein Gewerbe in Form der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen aus.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2000 lehnte die Beklagte einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 231 Abs. 5 SGB VI ab.

Dagegen legte der Kläger noch im gleichen Monat Widerspruch ein und forderte zumindest die Befreiung für die ersten drei Jahre seiner selbständigen Tätigkeit. Den Widerspruch gegen die Ablehnung der völligen Befreiung zog der Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2001 zurück.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2001 befreite die Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 1. Februar 2002 von der Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ab März 2002 fest und berechnete Beiträge als Regelbeitrag. Gegen den Bescheid legte der Kläger noch im gleichen Monat Widerspruch ein und verlangte für die Dauer des Bestehens der gesetzlichen Regelung die Veranlagung nach seinem tatsächlichen Einkommen. Dazu reichte er eine Ablichtung seines Einkommensteuerbescheides für 1999 ein und verwies darauf, Steuerbescheide für spätere Zeiten noch nicht erhalten zu haben.

Mit Bescheid vom 11. November 2002 stellte die Beklagte die Berechtigung des Klägers fest, einen Betrag unterhalb des Regelbeitrages nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit zu zahlen. Für Februar 2002 erhob sie einen Beitrag in Höhe von 177,53 € und für den Zeitraum ab März 2002 in Höhe von monatlich 197,26 €, jeweils bemessen nach dem 1999 erzielten und pauschal dynamisierten Einkommen. Bis einschließlich November 2002 ergab sich eine Beitragsforderung von 1.952,87 €. Wegen der Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Bl. 140 -143 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger noch im November 2002 Widerspruch ein und verlangte die Veranlagung zum Mindestbeitrag von 62,08 € monatlich, da der Steuerbescheid für 2000 noch nicht vorliege.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück und führte aus, eine erneute Überprüfung der Beitragsforderung sei erst möglich, wenn der Nachweis über ein geringeres Einkommen aus dem Jahr 2000 vorgelegt werde. Eine rückwirkende Aufhebung der jetzigen Beitragsforderung sei damit allerdings nicht verbunden. Die Zahlung des Mindestbeitrages sei gesetzlich nicht möglich. Nach § 165 SGB VI komme nur die Zahlung des einkommensgerechten Beitrages in Betracht. Für eine Änderung sei der Eingang neu zu bewertender Unterlagen bzw. Steuerbescheide maßgeblich.

Der Kläger hat am 10. März 2003 beim Sozialgericht Halle Klage erhoben. Nach der unbestrittenen Mitteilung der Beklagten ging ihr der Einkommensteuerbescheid für 2001 im September 2003 zu. Er erging nach einem darauf angebrachten Prüfvermerk spätestens im April 2003. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2003 stellte die Beklagte eine Änderung in der Beitragsberechnung seit Juli 2003 fest. Seit diesem Monat ging sie von einem für 2001 nachgewiesenen und angepassten Arbeitseinkommen in Höhe von 13.806,93 € aus. Gleichzeitig stellte sie die Beitragsforderungen für die Zeit bis Juni 2003 erneut fest. Wegen der Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl. 16 - 22 d. A. verwiesen.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Rentenbeiträge seien unverhältnismäßig hoch. Auch entspreche das zu Grunde gelegte Einkommen nicht seinem jeweiligen tatsächlichen Einkommen.

Seinen Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 und des Bescheides vom 17. Oktober 2003 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 11. August 2004 abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger sei nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig. Gegen die Rentenversicherungspflicht Selbständiger mit einem Auftraggeber bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Festsetzung der Beiträge durch die Beklagte sei rechtmäßig gewesen. Nach § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße als beitragspflichtiges Einkommen zu Grunde zu legen. Die Beklagte habe jeweils vom Kläger vorgelegte Unterlagen aus den Jahren 1999 und 2001 rechtmäßig berücksichtigt. Für eine Änderung der Beitragshöhe für steuerlich noch nicht veranlagte Zeiträume bestehe keine Rechtsgrundlage. Bei der Festlegung der Beitragshöhe stehe dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, dessen Überschreitung die Kammer nicht erkennen könne. Die Berücksichtigung unbilliger Härten im Einzelfall habe der Gesetzgeber zum Beispiel nach § 165 Abs. 1a SGB VI ermöglicht. Auch könnten Beiträge auf Antrag in unmittelbarer Anwendung des § 76 SGB IV gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Solche Anträge habe der Kläger nicht gestellt.

Gegen das ihm am 10. September 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 8. Oktober 2004 Berufung eingelegt. Er hält § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI für verfassungswidrig. Wegen seines Vorbringens insoweit wird auf Bl. 95-102 d. A. Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 18. August 2007 hat der Kläger Einkommensermittlungen und Steuerbescheide über den Zeitraum bis einschließlich 2005 vorgelegt und mitgeteilt, er gehöre seit Anfang 2005 einer Bedarfsgemeinschaft im ALG Il-Bezug an. Weiterhin legt er einen Vertrag vor, wonach er ab Juni 2005 auch Vermittlungsgeschäfte für die S… betreibt. Insoweit wird auf Bl. 175- 208 d.A. verwiesen.

Mit Bescheid vom 23. November 2005 hat die Beklagte die Beitragsberechnung ab Juli 2005 auf der Grundlage des nunmehr vorgelegten Steuerbescheides für das Jahr 2003 geändert und die zurückliegenden Beitragsforderungen festgestellt. Wegen der Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Bl. 126 - 130 d. A. Bezug genommen. Mit weiterer Mitteilung vom 1. Dezember 2006 hat sie die monatliche Beitragsforderung ab Januar 2006 festgestellt, Bl. 217 - 220 d.A.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2007 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 23. November 2005 in der Gestalt des Bescheides vom 1. Dezember 2005 insoweit aufgehoben, als sie für die Zeit von Oktober 2006 bis Dezember 2006 Beiträge von mehr als 194 € monatlich und für den Zeitraum von Januar bis Mai 2007 von mehr monatlich erhoben hat.

Der Kläger beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. August 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 und die Bescheide der Beklagten vom 17. Oktober 2003, 23. November 2005 und 1. Dezember 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Voraussetzungen an der Versicherungspflicht weiterhin für gegeben.

Die Akte der Beklagten über den Kläger - Vers.Nr. … - hat in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2002 gerichtete Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 SGG ist bereits gem. §§ 83, 84 Abs. 1 S. 1, § 66 Abs. 2 S. 1 SGG unzulässig, soweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht richtet. Denn dagegen hat sich der Kläger nicht innerhalb eines Jahres nach Zugang des Bescheides - ausweislich seines Widerspruchs vom 18. November 2002 spätestens an diesem Tag - gewandt und die Beklagte dazu folgerichtig in ihrem Widerspruchsbescheid auch keine Ausführungen gemacht. Vielmehr hat der Kläger seinen Widerspruch vom 18. November 2002 und auch seine Einwände während des Klageverfahrens auf die Beitragshöhe beschränkt und damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit seiner Versicherungspflicht auf der Grundlage des bestehenden Rechts abfindet. Dagegen sprechen nicht die der Beklagten per Fax vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zugeleiteten Schriftstücke, mit denen der Kläger offensichtlich ursprünglich durch Eingabe an das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit und Soziales auch gegen die Versicherungspflicht vorgehen wollte. Denn erstens spricht das insoweit vorliegende Antwortschreiben dieses Ministeriums angesichts seiner Datierung vor dem maßgeblichen Widerspruch nicht gegen dessen Beschränkung. Zweitens kann das Vorgehen des Klägers gegen die Versicherungspflicht im Wege der Petition auf politischem Wege gerade als Beleg dafür angesehen werden, dass der Kläger die bestehende Rechtslage insofern für eindeutig hielt. Soweit eines dieser Schreiben auch den handschriftlichen Zusatz „Danke BfA! Mein Gewerbe kann ich abmelden" enthält, ist schon nicht erkennbar, dass es überhaupt der Beklagten zugehen sollte. Im Übrigen wäre die Äußerung aus der Sicht des Klägers im Klageverfahren auch dann erklärlich, wenn sie sich nur gegen die Beitragshöhe richtete.

Auf den Bescheid vom 11. November 2002 ist wegen der Feststellung der Versicherungspflicht abzustellen, weil die Beklagte dazu erneut eine feststellende Regelung im Sinne von § 31 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) erlassen hat. Denn durch die Änderung des Beginns der Versicherungspflicht gegenüber dem Bescheid vom 23. Oktober 2002 musste der Satz zur Feststellung der Versicherungspflicht als erneute verbindlich gemeinte Äußerung verstanden werden. Zur Prüfung des Eintritts der Bestandskraft dieser Feststellung ist auf eine Jahresfrist abzustellen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 11. November 2002 im Sinne von § 66 Abs. 2 S. 1 SGG unrichtig war. Denn die Behauptung der Beklagten, der Bescheid führe nur die Abhilfe im Hinblick auf die beantragte Veranlagung nach dem tatsächlichen Einkommen aus und sei auch nur insoweit zulässig anfechtbar, stellt sich angesichts der erneuten Regelung der Versicherungspflicht als falsch dar.

Der Bescheid ist bezüglich einer Anfechtung der Versicherungspflicht auch nicht gem. § 86 SGG Gegenstand eines gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2002 gerichteten Widerspruchs geworden, weil der Kläger auch insoweit gegen diese Feststellung nicht innerhalb der Monatsfrist des 84 Abs. 1 S. 1 SGG Widerspruch erhoben hat. Denn schon in seinem Widerspruchsschreiben vom 28. Oktober 2002 hat er zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit der bestehenden Rechtslage bezüglich der Versicherungspflicht abfinde und hat lediglich eine andere Beitragsveranlagung geltend gemacht.

Die Versicherungspflicht ist auch im Hinblick auf eine vom Kläger behauptete inhaltliche Ausweitung seines Gewerbes nicht zulässiger Gegenstand des Verfahrens. Ob die Beklagte die Feststellung der Versicherungspflicht im Bescheid vom 11. November 2002 als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X im Hinblick auf eine damit eingetretene wesentliche Änderung aufzuheben hat, unterliegt zunächst ihrer Entscheidung. Einen ablehnenden Bescheid bezüglich der Änderung, gegen den der Kläger erst mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG mit dem Ziel der Aufhebung der Feststellung der Versicherungspflicht vorgehen könnte, hat die Beklagte aber bisher nicht erlassen.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten in der Gestalt, die sie durch das Teilanerkenntnis aus der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2007 gefunden haben, beschweren den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte in ihnen die Höhe der Beiträge festgestellt hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach § 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG auch die Mitteilung der Beklagten vom 1. Dezember 2005. Denn darin teilt die Beklagte dem Kläger für seinen Einzelfall verbindlich mit, auf welche Höhe sich seine Beiträge für 2006 belaufen. Darin liegt eine Regelung im Sinne von § 31 S. 1 SGB X.

Die Veranlagung des Klägers nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen im Sinne von § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI -die hier und nachfolgend zitierten Vorschriften gelten so insgesamt seit der Fassung durch G.v. 21.12.2000, BGBI. I S. 1983) ist rechtmäßig erfolgt. Insbesondere ist die Beklagte nach § 165 Abs. 1 S. 3 SGB VI dazu berechtigt, der Beitragsveranlagung einen ihr vorliegenden Einkommensteuerbescheid für das jeweils späteste Kalenderjahr zu Grunde zulegen. Sie ist nach § 165 Abs. 1 S. 4 SGB VI weiterhin berechtigt, das sich danach ergebende Einkommen nach der Entwicklung des Durchschnittsentgeltes der Anlage 1 zum SGB VI anzupassen. Die Berücksichtigung jüngerer Einkommensteuerbescheide ist gemäß § 165 Abs. 1 S. 8 SGB VI immer erst vom dritten Kalendermonat nach dessen Ausfertigung an, ggf. vom Folgemonat einer früheren Vorlage des Bescheides an, möglich. Diese Regeln hat die Beklagte rechtlich richtig und rechnerisch nicht zu Lasten des Klägers umgesetzt.

Insbesondere hat die Beklagte zu den richtigen Zeitpunkten jeweils neu nachgewiesene Einkünfte berücksichtigt. So war nach § 165 Abs. 1 S. 8 SGB VI das (im Hinblick auf den höheren Beitragsanspruch ungünstigere) Einkommen aus 2001 jedenfalls ab Juli 2003 als drittem Monat nach Ausfertigung (und Zusendung) des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Denn aus dem Prüfvermerk auf dem Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr vom April 2001, der nur von den Steuerbevollmächtigten des Klägers angebracht sein kann, folgt jedenfalls die Erstellung in diesem Monat. Der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahre 2003 mit Datum vom 7. April 2005 war ab Juli 2005 als drittem Monat nach seiner Ausfertigung zu berücksichtigen, weil er der Beklagten erst im Oktober 2005 über das Gericht zuging. Entsprechendes gilt für den Einkommensteuerbescheid für 2004, der - aufgrund des festgestellten Einkommens zu Gunsten des Klägers - jedenfalls nicht vor Oktober 2006 als dem dritten Monat nach seiner Erstellung berücksichtigt werden konnte, wie es die Beklagte in ihrem Teilanerkenntnis zutreffend umgesetzt hat. Ab Juni 2007 ist die Berücksichtigung des Einkommens aus dem Jahre 2004 zu Gunsten des Klägers nicht mehr möglich, weil der Einkommensteuerbescheid für 2005 den Steuerbevollmächtigten des Klägers bereits im März 2007 zugegangen ist, wie aus dem entsprechenden Eingangsstempel zu ersehen ist. Da sich aus dem danach ab Juni 2007 zu berücksichtigenden Einkommen höhere Beitragsforderungen ergeben, als die Beklagte sie in ihrem Bescheid vom 23. November 2005 in der Gestalt des Bescheides vom 1. Dezember 2005 als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung festgestellt hat, ist der Kläger durch diesen jedenfalls auch insoweit nicht beschwert. Insoweit wird die Beklagte zu entscheiden haben, ob der angefochtene Bescheid zu Lasten des Klägers zu ändern ist.

Soweit der Kläger vorträgt, er werde durch die Beitragshöhe verfassungswidrig beeinträchtigt, ist dies nicht ersichtlich. Allein gegen die Beitragshöhe hat er nur stichwortartig Einwände erhoben, die er möglicherweise auch für verfassungsrechtlich von Bedeutung hält. Soweit er geltend macht, der Beitragssatz sei unverhältnismäßig hoch, ist dies nicht nachvollziehbar, weil es sich um den für alle Versicherten geltenden Beitragssatz handelt. Insbesondere setzt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht voraus, dass Selbständige nur einen Beitrag in Höhe des eigenen Anteils für abhängig Beschäftigte entrichten. Der Arbeitgeberanteil wird im Hinblick auf die Gewinnmöglichkeiten des Arbeitgebers durch den Einsatz des Arbeitnehmers erhoben, die ein Selbständiger selbst wahrnehmen kann und muss. Im Übrigen trifft auch der Arbeitgeberanteil den abhängig Beschäftigten mittelbar als Lohnabzugsfaktor, weil er naturgemäß in die Lohnkalkulation einfließt. Entsprechende mittelbare Vorabeinbußen von seinem Einkommen hat ein Selbständiger nicht.

Auch der Einwand des Klägers, das veranlagte Einkommen entspreche nicht seinem tatsächlichen Einkommen, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die Veranlagung nach seinem jüngsten Einkommensteuerbescheid wird der Kläger in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht unverhältnismäßig betroffen. Die damit bezweckte Vereinfachung der Einkommensermittlung (vgl. Scholz in Kasseler Kommentar, § 165 SGB VI Rdnr. 12) und eine Beitragserhebung auf verlässlicher Grundlage lassen sich anders nicht erreichen. Die Veranlagungsweise ist auch insgesamt angemessen. Zwar trifft es zu, dass das Einkommen grundsätzlich nach einem früheren Einkommen veranlagt wird, das auch über dem gegenwärtigen Einkommen liegen kann. Bei einem schwankenden Geschäftsverlauf gleicht sich diese belastende Wirkung aber sogar aus. Dies belegt auch der Fall des Klägers, bei dem im Jahr 2002, im Jahr 2005 und im Zeitraum Oktober 2006 bis Mai 2007 niedrigere Einkommen maßgeblich waren, als der Kläger sie aktuell erzielte (nach der Angabe des Klägers, er habe 2006/07 ein etwa gleiches Einkommen wie 2005 zu erwarten); bei unverzüglicher Vorlage der Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 wären vier weitere Monate hinzugekommen. Insofern besteht die Möglichkeit in Jahren einer tatsächlichen Beitragsbelastung unter dem allgemeinen Beitragssatz Rücklagen zur künftigen Beitragsdeckung zu bilden. Ob vor diesem Hintergrund die Möglichkeiten des § 165 Abs. 1a SGB VI ausreichend ausgestaltet sind, um bei einem durchgehend rückläufigen Geschäft eine überhöhte Beitragserhebung zu vermeiden, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil beim Kläger eine solche Fallgestaltung nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei war das Teilanerkenntnis der Beklagten nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, da die Beklagte den entsprechenden Anspruch sofort - nämlich einen Tag nach Eingang des dafür entscheidenden Einkommensteuerbescheides bei ihr - anerkannt hat (vgl. § 93 ZPO).

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht.

Zusatzinformationen