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L 4 R 4403/06

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Golflehrer (§ 165 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI -).

Der am 04. Juli 1952 geborene Kläger erlernte den Beruf des Maschinenschlossers (Oktober 1969 bis September 1972), übte diesen Beruf jedoch nach dem Wehrdienst (Oktober 1972 bis Dezember 1973) nicht aus. Ab 01. März 1974 war er als Golflehrer beim …Golf-Club S… beschäftigt. Der Golf-Club meldete der Beklagten Bruttoarbeitsentgelte zuletzt für 2003 in Höhe von € 34.734,00 und für Januar und Februar 2004 in Höhe von € 2.427,00. Mit diesem Zeitraum endete die gemeldete Versicherungspflichtige Beschäftigung.

Mit Schreiben vom 24. September 2001 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten (damals noch Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) „die Freistellung von der Rentenversicherungspflicht", da er teilweise fest angestellt im Golf-Club als Golflehrer sei, darüber hinaus Einnahmen aus privaten Golfstunden habe. Auf Anfragen der Beklagten vom 24. Januar 2002 und 01. März 2002 zum Umfang der selbstständigen Tätigkeit antwortete er nicht. Nachdem die Beklagte (Schreiben vom 24. September 2002) einen Fragebogen zur Tätigkeit übersandt und mit Erhebung einer Beitragsforderung in Höhe des Regelbeitrags rückwirkend ab 01. Januar 1997 gedroht hatte, zog der Kläger mit Schreiben vom 08. November 2002 seinen Antrag zurück, da die Stunden, die er Mitgliedern gebe, über die Lohnsteuerkarte abgerechnet und steuerlich sowie renten- und sozialabgabepflichtig erfasst würden. Im Übrigen erhalte er vom Arbeitgeber ein monatliches Fixum. Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger sodann noch in Fotokopie seine Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 bis 2000 sowie für das Jahr 2001 die Gesamtberechnung durch den Steuerberater vor. Die Einkommensteuerbescheide wiesen neben u.a. Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit folgende Jahreseinkünfte aus selbstständiger Arbeit aus: 1997 DM3.846,00, 1998 minus DM4.781,00, 1999 minus DM239,00, 2000 minus DM 1.399,00. Für 2001 nannte die Gesamtberechnung des Steuerberaters Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von DM 2.304,00. Mit dem - nicht angefochtenen - Bescheid vom 05. Dezember 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei ab dem 01. Januar 1997 in der Tätigkeit als Golflehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI dem Grunde nach versicherungspflichtig, jedoch wegen Ausübens dieser Tätigkeit in geringfügigem Umfang versicherungsfrei.

Unter dem 28. August 2003 überreichte der Präsident des Golf-Clubs dem Kläger die Änderungsfassung für den Vertrag über die künftige Zusammenarbeit bei der Erteilung von Golfunterricht. Der Club sei nicht länger in der Lage und bereit, die Trainer im Rahmen von Anstellungsverhältnissen tätig sein zu lassen. Die Vertragsregelungen würden durchgängig auf freiberufliche Mitarbeiterverträge umgestellt. Der Anstellungsvertrag könne über den 29. Februar 2004 hinaus nicht verlängert werden und werde daher zu diesem Termin gekündigt. Bei dem neuen Vertrag komme der Club mit dem Angebot des bisherigen Fixums - jetzt als freie Vergütung - in Höhe von € 1.200,00 bereits weit entgegen.

Der mit 27. September 2003 unterzeichnete „Vertrag über eine freiberufliche Zusammenarbeit zur Erteilung von Golfunterricht" enthielt die Verpflichtung des Klägers als Golflehrer, den berechtigten Nutzern der Anlage Golfunterricht zu erteilen. Der Golflehrer habe von März bis Oktober in einem Umfang von 50 Wochenstunden für die Erteilung von Unterricht zur Verfügung zu stehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Der Golflehrer werde stets als freiberuflicher und nicht als Arbeitnehmer tätig (§ 1 Abs. 1 Satz 4). Er sei in der Auswahl der Golfschüler sowie in der zeitlichen Ausgestaltung frei (§ 1 Abs. 3 Satz 1). Er habe für die Nutzung der gesamten Anlage monatlich € 100,00 zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen (§ 1 Abs. 4 Satz 2). Der Golflehrer sei berechtigt, für die Durchführung des Golfunterrichts ein Honorar zu erheben (§ 2 Satz 1). Die Höhe der Unterrichtsvergütung für die Dauer einer Unterrichtseinheit von 25 Minuten (§ 2 Satz 3) stehe im Ermessen des Golflehrers, solle jedoch € 25,00 nicht übersteigen (§ 2 Satz 4). Der Golflehrer verpflichte sich, im Auftrag des Golfclubs die Betreuung und das Training der Clubmannschaften sowie das Junioren- und Jugendtraining durchzuführen (§ 3 Abs. 1 Satz 1). Den Inhalt der Beauftragung u.a. nach Leistungsart, Leistungsumfang und Vergütung legten die Parteien mit separater Vereinbarung fest (§ 3 Abs. 2 Satz 1). Ferner habe der Golflehrer von März bis Oktober für monatlich acht Stunden nach Abstimmung dem Golfclub für sonstige Tätigkeiten zur Verfügung zu stehen (§ 4 Abs. 1 Satz 1). Der Golflehrer erhalte für seine im Auftrag des Golfclubs insbesondere nach § 1 und § 4 Abs. 1 erbrachten Leistungen ein monatliches Honorar (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Besondere Leistungen nach §§ 3 und 4 würden nach Maßgabe einer jeweils gesonderten schriftlichen Vereinbarung gesondert honoriert (§ 6 Abs. 2). Der Vertrag gelte ab 01. März 2004 (§ 8 Abs. 1). Eine „Ergänzung" zum Vertrag gemäß §§3 Abs. 2 und 4 des Vertrags vom 27. September 2003 regelte die Beauftragung des Klägers mit dem Training und der Betreuung von Jugendmannschaften und anderen Gruppen. Für maximal 100 Stunden pro Jahr werde ein Garantiebetrag von je € 48,00/Stunde festgelegt. Weitere Stunden könnten jederzeit vereinbart werden.

Der Kläger beantragte am 14. Januar 2004 Beitragszahlung für eine Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger. Im Einzelnen verwies er sinngemäß auf die zitierten Vertragsbestimmungen, wobei er hinzufugte, dass die Tätigkeit selbst sich nicht geändert habe. Er wolle Pflichtbeiträge zahlen nach einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße (halber Regelbeitrag) bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Die Beklagte fragte zurück (Schreiben vom 08. April 2004), wann die seit 1997 ausgeübte selbstständige Tätigkeit beendet worden sei. Der Kläger erläuterte unter dem 20. April 2004, er könne keinen Nachweis über das Ende einer seit 1997 ausgeübten Tätigkeit erbringen, da er keine solche ausgeübt habe. Er sei bis Februar 2004 im Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen. Ab März 2004 habe man den Anstellungsvertrag in die freiberufliche Tätigkeit umgewandelt. Auf dieser Grundlage habe er die Pflichtversicherung kraft Gesetzes beantragt. Die voraussichtlichen Einkünfte für 2004 wurden auf € 28.000,00 veranschlagt (Schreiben des Steuerberaters vom 17. Juni 2004). Mit Bescheid vom 05. August 2004 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI ab 01. Januar 1997 fest. Die Zahlung des halben Regelbeitrages sei nicht zulässig, da der Kläger bereits länger als drei Kalenderjahre selbstständig tätig sei. In der Anlage zu diesem Bescheid teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Beitragshöhe ab 01. März 2004 betrage monatlich € 455,00. Dieser Beitrag entspreche einem einkommensgerechten Beitrag, dem auf der Grundlage des für das Veranlagungsjahr 2004 nachgewiesenen Arbeitseinkommens in Höhe von € 28.000,00 ein monatliches Arbeitseinkommen von € 2.333,33 zu Grunde liege. Für die Zeit vom 01. März bis 31. August 2004 seien Pflichtbeiträge von € 2.730,00, monatlich € 455,00, zu zahlen. Mit weiterem Bescheid vom 05. August 2004 stellte die Beklagte fest, dass in der Zeit vom 01. Januar 1997 bis 29. Februar 2004 Versicherungsfreiheit bestanden habe, weil nur eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Ab dem 01. März 2004 bestehe wieder Versicherungspflicht. Die Zahlung des halben Regelbeitrag sei nicht zulässig, da der Kläger bereits länger als drei Kalenderjahre selbstständig tätig sei.

Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Widerspruch. Er habe lediglich von 1992 bis 1999 neben der hauptberuflichen Tätigkeit als angestellter Golftrainer eine geringfügige selbstständige Tätigkeit beim … Golfverband ausgeübt. Diese sei 1999 aufgegeben worden. Mit Bescheid vom 27. November 2004 setzte die Beklagte den Beitrag für die Zeit ab 01. Januar 2005 auf € 457,18 monatlich fest. Dem zu Grunde lag ein dynamisiertes jährliches Arbeitseinkommen von €28.134,40 (nachgewiesenes Arbeitseinkommen € 28.000,00 x Dynamisierungsfaktor 1,0048). Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. November 2004). Der Kläger habe die selbstständige Tätigkeit bereits 1997 aufgenommen. Die Drei-Kalenderjahresfrist (für die Zahlung des halben Regelbeitrags) beginne nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, auch wenn diese zunächst wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei gewesen sei. Sinn und Zweck der Regelung sei es, Existenzgründungen zu erleichtern und sicherzustellen.

Mit der am (Montag) 03. Januar 2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage legte der Kläger die Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 vor, die für 2002 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von minus € 368,00, für 2003 keine solchen mehr auswiesen, sowie eine Bestätigung der Geschäftsstelle des … Golfverbandes e.V. vom 20. Dezember 2004. Hiernach hatte er für eine Tätigkeit als Trainer der Länderpokalmannschaft folgende Honorare erhalten: 1992 DM 7.400,00, 1993 DM 3.250,00, 1994 DM 5.750,00, 1995 DM 7.500,00, 1996 DM 5.225,00, 1997 DM 6.600,00, 1998 DM 1.925,00 und 1999 DM 2.200,00. Er trug vor, von 1999 bis Februar 2004 habe er ausschließlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Demgemäß stelle die neue Tätigkeit (seit 01. März 2004) selbstverständlich eine selbstständige Tätigkeit mit Existenzgründungscharakter dar. Die Leitung der Länderpokalmannschaft 1992 bis 1999 sei allenfalls eine „persönliche Herausforderung" gewesen. Insoweit habe er, wie den bescheinigten Einnahmen unschwer zu entnehmen sei, keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt, die der Existenzsicherung habe dienen sollen. Den eigentlichen Lebensunterhalt habe er in Ausübung seiner abhängigen Beschäftigung mit einem monatlichen Bruttoverdienst von ca. € 2.500,00 bis € 3.000,00 erzielt. Die im Einkommensteuerbescheid 2002 ausgewiesenen negativen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit seien, ebenso wie in den Jahren 2000 und 2001, Verkaufsprovisionen, die er vom vereinseigenen Golfgeschäft erhalten habe, sofern er eigene Schüler hinsichtlich des Erwerbs geeigneter Golfschläger beraten habe und es auf Grund dessen zu einem Verkaufsabschluss gekommen sei (Provisionsabrechnung vom 20. Dezember 2000 über DM 883,12; Provisionsabrechnung vom 01. Januar 2002 über DM 84,06). Weitere geringfügige Einnahmen habe er durch ein Preisgeld für die Teilnahme an der Deutschen Golflehrer-Meisterschaft erzielt (Preisgeldabrechnung vom 27. Juli 2001 über DM 377,15).

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Bei der vom Kläger ab 01. März 2004 ausschließlich als Selbstständiger ausgeübten Tätigkeit als Golftrainer handle es sich inhaltlich um keine andere selbstständige Tätigkeit. Aus dem Schreiben des Klägers vom 24. September 2001 sowie den eingesandten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001 gehe nachweislich hervor, dass der Kläger eine selbstständige Tätigkeit als Golflehrer/Golftrainer, ggf. in geringfügigem Umfang, ausgeübt und nicht bereits 1999 beendet habe. Auch ausweislich des Einkommensteuerbescheids 2002 seien Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit geltend gemacht worden. Dass die zuletzt erzielten Einkünfte aus Verkaufsprovisionen stammten, sei unerheblich, da diese wiederum im Zusammenhang mit der Golflehrertätigkeit stünden.

Durch Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, die Zahlung des halben Regelbeitrags sei nicht zulässig, da der Kläger bereits länger als drei Kalenderjahre selbstständig tätig sei. Zwar könne die Zahlung des halben Regelbeitrags für die Zeit bis Ende des dritten Kalenderjahres nach einer Existenzgründung mehrfach zugelassen werden. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die ursprüngliche selbstständige Tätigkeit nachweislich aufgegeben worden sei und vor Wiederaufnahme einer neuen selbstständigen Tätigkeit ein längerer Zeitraum ohne selbstständige Betätigung liege. Eine solche Unterbrechung sei hier jedoch nicht erwiesen. Der Kläger habe ausweislich der letzten Steuerbescheide seine Tätigkeit nicht bereits 1999 beendet. Damit könne der seit 01. März 2004 ausgeübten Tätigkeit kein Existenzgründungscharakter mehr zukommen.

Gegen den am 31. Juli 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. August 2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er macht geltend, bei den in den Steuerbescheiden bis 2002 genannten Negativeinnahmen handle es sich nicht um solche aus selbstständiger Tätigkeit als Golflehrer, sondern um solche aus der Vermittlung von Verkäufen (Golfschläger, Golfartikel usw.) des vereinseigenen Geschäfts. Dies seien - im Übrigen höchst geringfügige - Nebeneinkünfte gewesen. Eine Identität zwischen dem Bezug von Verkaufsprovisionen und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Golflehrer liege nicht vor. Eine selbstständige Tätigkeit als Golflehrer habe er erstmalig mit Wirkung zum 01. März 2004 aufgenommen. Erst von diesem Zeitpunkt an sei von einer Existenzgründung verbunden mit unternehmerischem Risiko auszugehen. Der Rückgang der Einkünfte liege auch darin begründet, dass seit etwa 2002 ein vierter Lehrer statt bisher drei beschäftigt werde. Früher sei er etwa zu einem Drittel des Arbeitseinsatzes zur Betreuung der Clubmitglieder verpflichtet gewesen, der Rest seien die frei vereinbarten Stunden für die externen Interessenten gewesen. Auch damals hätte er durchaus Aufträge ablehnen können. Betreffend dieses Gesamtbild der Tätigkeit habe sich mithin durch die Vertragsänderung zum 01. März 2004 letztlich wenig geändert. Der Nachteil liege neben dem allgemeinen Einnahmenrückgang darin, dass jetzt der Golfclub nicht mehr den Arbeitgeberanteil übernehme. Der Kläger hat die Jahresbescheinigungen zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer für die Jahre 1997 bis 2004 sowie den Versicherungsverlauf vom 01. September 2006 vorgelegt.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält daran fest, die gesetzliche Frist für die Zahlung des halben Regelbeitrags sei zum 01. März 2004 abgelaufen gewesen. Die behauptete Aufgabe der selbstständige Tätigkeit im Jahre 1999 habe der Kläger nicht nachgewiesen.

Während des Gerichtsverfahrens hat die Beklagte folgende Bescheide erlassen: Mit Bescheid vom 29. November 2005 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass ab 01. Dezember 2005 eine Änderung in der Beitragszahlung eintrete. In der Anlage zu dem Bescheid hat sie die Beitragshöhe ab 01. Januar 2005 mit monatlich € 457,18, was einem einkommensgerechten Beitrag entspreche, dem ein Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich € 2.344,53 zu Grunde liege, sowie ab 01. Dezember 2005 mit monatlich € 470,93, was dem Regelbeitrag entspreche, dem ein Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich € 2.415,00 zu Grunde liege, angegeben. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger - entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch erhoben.

Auf diesen Widerspruch hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04. Januar 2006 mitgeteilt, dass ab 01. Dezember 2005 eine Änderung in der Beitragszahlung eintrete. In der Anlage zu dem Bescheid hat sie die Beitragshöhe ab 01. Januar 2005 und ab 01. Dezember 2005 mit monatlich € 457,18, was einem einkommensgerechten Beitrag entspreche, dem ein Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich € 2.344,53 zu Grunde liege, sowie ab 01. Januar 2006 mit monatlich € 458,82, was einem einkommensgerechten Beitrag entspreche, dem ein Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich € 2.352,93 zu Grunde liege (nachgewiesenes Arbeitseinkommen € 28.000,00 x Dynamisierungsfaktor 1,0084 = dynamisiertes Arbeitseinkommen von € 28.235,20), angegeben.

Die Beklagte hat dem Kläger den monatlichen Regelbeitrag mit Schreiben vom 01. Dezember 2005 ab 01. Januar 2006 mit € 477,,75 sowie mit Schreiben vom 08. Dezember 2006 ab 01. Januar 2007 mit € 471,16 bekannt gegeben.

Nachdem der Kläger der Beklagten den Bescheid für 2005 über Einkommensteuer, Zinsen zu Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 29. August 2007, in welchem Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 24.442,00 genannt sind, vorgelegt hat, hat sie ihm mit Bescheid vom 18. September 2007 mitgeteilt, ab 01. Oktober 2007 trete eine Änderung in der Beitragszahlung ein. In der Anlage zu dem Bescheid hat sie die Beitragshöhe ab 01. Januar 2007 mit monatlich € 471,16, was einem einkommensgerechten Beitrag entspreche, dem ein Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich € 2.367,63 zu Grunde liege (nachgewiesenes Arbeitseinkommen €28.000,00 x Dynamisierungsfaktor 1,0147 = dynamisiertes Arbeitseinkommen von € 28.411,60), sowie ab 01. Oktober 2007 mit monatlich € 409,30, was einem einkommensgerechten Beitrag entspreche, dem ein Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich € 2.056,79 zu Grunde liege (nachgewiesenes Arbeitseinkommen € 24.442,00 x Dynamisierungsfaktor 1,0098 = dynamisiertes Arbeitseinkommen von € 24.681,53), angegeben. Mit den Bescheiden vom 05. Mai und 14. November 2008 hat die Beklagte die Beitragshöhe ab 01. Januar, 01. Mai und 01. November 2008 festgestellt.

Die Bescheide vom 04. Januar 2006, 18. September 2007 und 05. Mai 2008 enthalten jeweils den Hinweis, dass die Bescheide nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens würden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  • den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2006 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom 05. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2004 sowie der Bescheide vom 04. Januar 2006 und 18. September 2007 festzustellen, dass er vom 01. März 2004 bis 31. Dezember 2007 zur Zahlung der Pflichtbeiträge nach einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße berechtigt ist.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

  • die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheids vom 18. September 2007 abzuweisen.

Der Berichterstatter des Senats hat am 29. Juli 2008 den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Zu entscheiden ist nur darüber, ob als beitragspflichtige Einnahmen des Klägers als kraft Gesetzes versicherter Selbstständiger in den ersten drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Golflehrer zum 01. März 2004, mithin in der Zeit vom 01. März 2004 bis 31. Dezember 2007, das Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße der Berechnung der Pflichtbeiträge zu Grunde zu legen ist. Die vom Kläger angefochtenen Bescheide vom 05. August 2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2004) enthalten zwar mehrere Verfügungssätze. Im Bescheid vom 05. August 2004, der beginnt mit „Sie sind ab 01.01.1997 nach § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Sozialgesetzbuchs ....", wird geregelt,

1.dass der Kläger ab 01. Januar 1997 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig ist,
2.dass die Zahlung des halben Regelbeitrags nicht zulässig ist sowie
3.in der Anlage, dass der Beitrag ab 01. März 2004 monatlich € 455,00 beträgt.

Im anderen Bescheid vom 05. August 2004, der beginnt mit „nach § 2 Satz 1 Nr. 1-2 des Sozialgesetzbuchs ....", wird geregelt,

1.dass in der Zeit vom 01. Januar 1997 bis 29. Februar 2004 Versicherungsfreiheit bestand,
2.ab 01. März 2004 wieder Versicherungspflicht besteht sowie
3.erneut, dass die Zahlung des halben Regelbeitrags nicht zulässig ist.

Angefochten hat der Kläger diese Bescheide allerdings nur bezüglich der jeweiligen Regelung mit der Ablehnung des Antrags auf Zahlung des halben Regelbeitrags. Dies ergibt sich aus dem sowohl im Klageverfahren als auch im Berufungsverfahren formulierten Antrag, „die Versicherungspflicht auf Basis des halben Regelbeitrags ab Antragstellung festzusetzen". Gegenstand des Rechtsstreits sind damit die Bescheide der Beklagten vom 05. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2004 nur insoweit, als die Beklagte die Höhe des Beitrags für die Zeit ab 01. März 2004 unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens von € 28.000,00 mit € 455,00 festgesetzt hat, anstatt wie vom Kläger begehrt lediglich unter Berücksichtigung eines Arbeitseinkommens in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße von € 14.490,00 (2004 und 2005) und € 14.700,00 (2006 und 2007). Angefochten hat der Kläger die Bescheide vom 05. August 2004 nicht insoweit, als es die Feststellung der Versicherungspflicht als selbstständiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wieder ab 01. März 2004 sowie der Versicherungsfreiheit für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 29. Februar 2004 betrifft.

Nach § 96 Abs. 1 SGG, wonach auch ein neuer, nach Klageerhebung ergangener Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens wird, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, sind Gegenstand des Klageverfahrens bzw. des Berufungsverfahrens geworden die Bescheide vom 04. Januar 2006, der den zuvor ergangenen Bescheid vom 29. November 2005 ersetzte, und vom 18. September 2007, jedoch ebenfalls nur insoweit, als die Beklagte jeweils die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Arbeitseinkommens festgesetzt hat, anstatt wie vom Kläger begehrt lediglich unter Berücksichtigung eines Arbeitseinkommens in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße. Über den Bescheid vom 04. Januar 2006 hätte bereits das SG entscheiden müssen. Dies ist in Unkenntnis von der Existenz des Bescheids unterblieben, weil er dem SG von den Beteiligten entgegen der in § 96 Abs. 2 SGG vorgesehenen Verpflichtung nicht mitgeteilt worden ist. Für einen solchen Fall ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass auch das Berufungsgericht über den gemäß § 96 SGG erweiterten Streitgegenstand zu entscheiden hat, wenn dies dem Willen der Beteiligten entspricht (Bundessozialgericht <BSG> SozR 4100 § 113 Nr. 5). Dies ist hier der Fall. Keiner der Beteiligten hat dem nach dem Hinweis des Senats vom 11. Dezember 2008 widersprochen.

Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2004, mit welchem die Beiträge für die Zeit ab 01. Januar 2005 festgesetzt worden ist. Denn dieser Bescheid erging vor Klagerhebung. Des Weiteren sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG geworden die Bescheide der Beklagten vom 05. Mai und 14. November 2008. Denn sie betreffen die Beiträge für den Zeitraum ab 01. Januar 2008 und damit nicht den streitigen Zeitraum. Denn ab 01. Januar 2008 sind jedenfalls die drei Kalenderjahre des § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI abgelaufen, sodass der Kläger, auch wenn man von seiner Auffassung, er habe die selbstständige Tätigkeit erst mit Wirkung vom 01. März 2004 aufgenommen, ausgeht, keinen Anspruch mehr auf den Beitrag nach einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße hat.

II.

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Denn der Rechtsstreit betrifft Beiträge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

III.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berechnung der Beiträge nach einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße. Damit ist auch die Klage wegen des Bescheids vom 18. September 2007 nicht begründet.

Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind beitragspflichtige Einnahmen bei selbstständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Die vom Kläger im Antrag vom Januar 2004 gewählte erste Alternative dieser Regelung wird in der seit 01. Januar 2003 geltenden Fassung des Art. 2 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGB1.1 S. 4621) von Amts wegen und nicht mehr nur auf Antrag eingeräumt. Den halben Regelbeitrag können nur Versicherungspflichtige Selbstständige zahlen, die von § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasst werden. Dies ist beim Kläger der Fall. Er ist selbstständig als Golflehrer tätig und wird deshalb von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfasst. Dies steht auf Grund der insoweit bestandskräftig gewordenen Bescheide vom 05. August 2004 fest. Der Senat braucht deshalb nicht zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers auf Grund des „Vertrags über eine freiberufliche Zusammenarbeit zur Erteilung von Golfunterricht" vom 27. September 2003 tatsächlich eine selbstständige ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich nach Angaben des Klägers im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 29. Juli 2008 das Gesamtbild seiner Tätigkeit nicht wesentlich geändert hat (zur Tätigkeit eines Golflehrers vgl. BSGE 20, 6, wo auf Veranlassung der Einzugsstelle ein einheitliches abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Club angenommen worden ist).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung des halben Regelbeitrags, weil der Ermäßigungszeitraum am 01. März 2004 bereits abgelaufen war. Die Drei-Kalenderjahresfrist beginnt nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Der Kläger hat eine selbstständige Tätigkeit als Golflehrer nicht erst am 01. März 2004 aufgenommen, sondern bereits zuvor. Dies ergibt sich bereits aus dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 05. Dezember 2002. Mit diesem Bescheid stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in seiner Tätigkeit als Golflehrer dem Grunde nach für die Zeit ab 01. Januar 1997 fest. Diese Bescheid ist wirksam (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB X]). Denn er ist von der Beklagten nicht aufgehoben worden. Er ist auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt. Denn er war nicht befristet. Er erledigte sich auch nicht dadurch, dass der Kläger die selbstständige Tätigkeit aufgegeben hat. Denn dies war nicht der Fall. Wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ergibt, hatte er regelmäßig Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Diese Einkünfte standen im Zusammenhang mit seiner damals (bis 29. Februar 2004) ausgeübten abhängigen Beschäftigung als Golflehrer. Die Einkünfte ergaben sich aus Tätigkeiten für den … Golfverband, aus Provisionen des vereinseigenen Golfladens sowie aus einem Preisgeld für die Teilnahme an der Deutschen Golflehrer-Meisterschaft.

Das Gesetz macht in § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI den Beginn des Ermäßigungszeitraums allein von der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit abhängig. Die Vorschrift ermöglicht es nach der Begründung des Entwurfs (Bundestags-Drucksache 11/4124 S 185 zu § 160) dem Selbstständigen, maximal für vier Kalenderjahre den halben Regelbeitrag zu zahlen, um die Bedingungen für Existenzgründungen in den Anfangsjahren zu erleichtern. Dabei geht das Gesetz jedoch in einer verallgemeinernden Betrachtung davon aus, dass die Existenzgründung mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beginnt. Es enthält in § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI keine Maßstäbe, nach denen die Existenzgründung anders verstanden und zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden könnte. Die Vorschrift macht den Beginn des Ermäßigungszeitraums nicht zusätzlich davon abhängig, dass die Tätigkeit hauptberuflich aufgenommen worden sein muss. Es ist auch nicht erforderlich, dass schon mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit eingetreten sein muss. Wäre dieses gewollt gewesen, hätte in § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass der Ermäßigungszeitraum erst mit der Aufnahme einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit beginne. Hieran fehlt es. Es kommt daher nicht darauf an, ob die selbstständige Tätigkeit in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei war (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 10. Dezember 1998 - B 12 RJ 2/98 R - = SozR 3-2600 § 165 Nr. 1). Es ist deshalb unerheblich, dass die Tätigkeit des Klägers als selbstständiger Golflehrer vor dem 01. März 2004 wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei war.

Die Zahlung des halben Regelbeitrages kann mehrfach zugelassen werden. Entscheidend ist stets, ob die selbstständige Tätigkeit tatsächlich mit dem Charakter einer Existenzgründung erneut aufgenommen worden ist. Davon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die ursprüngliche selbstständige Tätigkeit nachweislich aufgegeben wurde und wenn vor der Aufnahme einer (neuen) selbstständigen Tätigkeit eine gewisse Zeit liegt, in der keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde (Wissing in: jurisPK-SGB VI, § 165 Rdnr. 81 f; Scholz in Kasseler Kommentar, § 165 SGB VI, Stand 01. Januar 2009, Rdnr. 32; a.A. hinsichtlich des zeitlichen Kriteriums Laurich in Ruland u.a. SGB VI, Stand Mai 2004 Rdnr. 53). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da der Kläger wie dargelegt, jedenfalls seit 1992 geringfügig selbstständig als Golflehrer tätig war. Zum 01. März 2004 erfolgte kein Neubeginn einer selbstständige Tätigkeit als Golflehrer, sondern der Kläger erweiterte die zuvor nur neben der abhängigen Beschäftigung verrichtete geringfügige selbstständige Tätigkeit.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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