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L 6 RA 157/02

Gründe I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Beitragsnachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 1999 in Höhe von 3.225,84 Euro (6.309,19 DM).

Die … geborene Klägerin übt seit dem 5. August 1991 eine selbstständige Tätigkeit als Physiotherapeutin aus. Am 30. April 1992 beantragte sie bei der Beklagten die freiwillige Versicherung in der Angestelltenversicherung. Mit Schreiben vom 23. November 1992 wies die Beklagte darauf hin, dass sie als Physiotherapeutin nach § 2 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) kraft Gesetzes versicherungspflichtig ist.

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und beantragte die freiwillige Versicherung in der Angestelltenversicherung. Mit Bescheid vom 8. Juli 1993 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht fest. Versicherungspflichtige Selbstständige zahlten grundsätzlich den Regelbeitrag, der einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße entspreche. Ein vom Regelbeitrag abweichender Betrag könne nur auf Antrag gezahlt werden, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit von der Bezugsgröße abweiche. Mit weiterem Bescheid vom 20. Oktober 1993 teilte die Beklagte der Klägerin die Versicherungspflicht als Physiotherapeutin mit. Diese beantragte daraufhin die Pflichtversicherung für selbstständig Tätige sowie die Zahlung des halben Regelbeitrages. Diesem Antrag entsprach die Beklagte.

Im Januar 1996 beantragte die Klägerin eine Beitragszahlung nach einem Einkommen in Höhe von 2.200 DM monatlich in Höhe von 420,40 DM monatlich. Aufgrund einer Praxisverlegung werde sich der Gewinn aus ihrer selbstständigen Arbeit gegenüber den Vorjahren verringern. Auf Anforderung der Beklagten legte sie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 vom … 1995 vor. Darin werden als Einkünfte des Ehemannes aus selbstständiger Tätigkeit 37.262 DM und als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 58.067 DM ausgewiesen.

Mit Bescheid vom 28. Juni 1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe ab Juli 1996 Beiträge in Höhe von 620,04 DM monatlich zu zahlen. Für die Zeit von Januar 1996 bis Juni 1996 seien Beiträge in Höhe von insgesamt 3.720,24 DM nachzuzahlen. Dem Bescheid beigefügt war eine Sonderinformation zur Zahlung von einkommensgerechten Pflichtbeiträgen aufgrund der Änderung des SGB VI. Dort wurde ausgeführt, dass für den Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte (Gewinn) aus der Versicherungspflichtigen Tätigkeit solange maßgebend bleiben, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt werde.

Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 28. Juni 1996 insoweit, als von ihr Beiträge über den Betrag von 420,40 DM hinausgehend gefordert wurden, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. November 1996). Mit Urteil vom 21. November 1997 wies das Sozialgericht S. die Klage ab.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 informierte die Beklagte die Klägerin, dass sie ab Januar 1997 Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 470,18 DM monatlich zu zahlen habe. Mit Bescheid vom 6. Januar 1997 setzte sie den Pflichtbeitrag ab dem 1. September 1996 auf 620,04 DM fest. Für die Zeit vom 1. September 1996 bis zum 30. November 1996 seien abzüglich des noch vorhandenen Guthabens 1.609,68 DM zu zahlen.

Im März 1997 beantragte die Klägerin die Herabsetzung ihres monatlichen Rentenbeitrages ab Januar 1997 auf Null. Sie erwarte für 1997 keine Einnahmen. Im März 1998 beantragte sie die Wiederaufnahme der Rentenbeitragszahlungen.

Die Beklagte forderte die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 an. 1995 erzielte die Klägerin nach dem Einkommenssteuerbescheid vom … 1996 32.519 DM, 1996 nach dem Einkommenssteuerbescheid vom … 1997 35.667 DM und 1997 nach dem Einkommenssteuerbescheid vom … 1998 23.556 DM aus selbstständiger Tätigkeit.

Mit Bescheid vom 30. März 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ab April 1999 habe sie Beiträge in Höhe von 389,68 DM zu zahlen. Mit Bescheid vom 23. April 1999 forderte sie für den Zeitraum Januar 1996 bis März 1999 Beitragsnachzahlungen in Höhe von 10.208,82 DM. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 Monatsbeitrag:620,04 DM,
vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997
Einkommen laut Steuerbescheid für das Jahr 1995

32.519,00 DM,
Beitragsbemessungsgrundlage:34.535,18 DM, Monatsbeitrag:584,22 DM,
vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998
Einkommen laut Steuerbescheid für das Jahr 1996

35.667,00 DM,
Beitragsbemessungsgrundlage:37.093,68 DM, Monatsbeitrag:627,50 DM,
vom 1. Januar 1999 bis zum 28. Februar 1999 Einkommen laut Steuerbescheid für das Jahr 199635.667,00 DM,
Beitragsbemessungsgrundlage:36.637,14 DM, Monatsbeitrag:619,78 DM.

Gezahlt habe die Klägerin Beiträge in Höhe von 13.417,52 DM, zu zahlen seien Beiträge in Höhe von 23.626,34 DM. Den Bescheid vom 6. Januar 1997 hob die Beklagte auf.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, 1996 sei für die Beitragsbemessung ein Einkommen in Höhe von 35.667,00 DM, 1997 ein Einkommen in Höhe von 23.556,00 DM und 1998 ein Einkommen in Höhe von 23.912,57 DM zugrunde zu legen. Daraus ergebe sich eine Beitragsnachforderung in Höhe von 3.899,63 DM (1.993,85 Euro). Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück

Mit Urteil vom 24. Januar 2002 hat das Sozialgericht M. die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 165 SGB VI für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 1999 zutreffend berechnet.

Mit der Berufung vertritt die Klägerin die Ansicht, sie habe einkommensgerechte Beiträge lediglich in Höhe von 1.993,85 Euro (3.899,63 DM) nachzuzahlen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  • das Urteil des Sozialgerichts M. vom 24. Januar 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 30. März 1999 insoweit aufzuheben, als eine Beitragsnachforderung von mehr als 1.993,85 Euro (3.899,63 DM) gegen sie geltend gemacht wird und den Widerspruchsbescheid vom 3. September 1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der geheimen Beratung gewesen ist.

Gründe II.

Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid des vom 3. September 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die in dem streitigen Zeitraum von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zutreffend festgestellt.

Grundlage für die Beitragsbemessung selbstständig Tätiger ist für den Zeitraum Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 § 165 SGB VI i.d.F. vom 15. Dezember 1995, für den Zeitraum von Januar 1999 bis März 1999 § 165 SGB VI i.d.F. vom 19. Dezember 1998.

Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.d.F. von 1995 und 1998 sind beitragspflichtige Einnahmen bei selbstständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind beitragspflichtigen Einnahmen bei selbstständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständige Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom 100 der Bezugsgröße, wenn die Versicherten dies beim Träger der Rentenversicherung beantragen. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr. 1 und 6 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der Versicherungspflichtigen selbstständige Tätigkeit solange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Die Einkünfte sind mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommenssteuerbescheides ergibt.

Nach § 165 Abs. 1 Satz 4 SGB VI ist der Einkommensteuerbescheid dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. An Stelle des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält (Satz 5). Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt (Satz 6). Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden (Satz 8).

Durch § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI wird sichergestellt, dass - unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Vorlage des Einkommensteuerbescheides - sich die Änderungen des nachweisbaren Arbeitseinkommens spätestens zu dem auf das Auslaufen der Vorlagepflicht folgenden Kalendermonat auswirkt. Die Neuregelung des § 165 SGB VI mit Wirkung zum 1. Januar 1996 führt bei Änderungen des Arbeitseinkommens generell zur rückwirkenden Änderungen in der Beitragshöhe, wenn der Einkommensteuerbescheid erst nach Ablauf von zwei Kalendermonaten nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides vorgelegt wird (vgl. Kreikebohm, SGB VI, Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Rentenversicherung, 1997, § 165 Rdnr. 26).

Der Versicherte kann sich danach auf Vertrauensschutz nicht berufen.

Die von der Klägerin begehrte Berechnung ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ist nach § 165 SGB VI in den maßgebenden Fassungen ausgeschlossen.

Bezüglich der Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Höhe der festgesetzten Beiträge für die Jahre 1997 bis 1999 verweist der Senat zur Begründung nach § 153 Abs. 2 SGG auf die insoweit zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil der Vorinstanz.

Bezüglich der für 1996 von der Beklagten geforderten Beiträge ist der Bescheid vom 28. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 1996 bestandskräftig geworden. Gegen das Urteil des Sozialgerichts S. vom 21. November 1997 legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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