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§ 169 SGB VI: Beitragstragung bei selbständig Tätigen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754)

Inkrafttreten01.01.2002
Version001.00

Die Beiträge werden getragen

1.bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
2.bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
3.bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
4.bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

Zusatzinformationen

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