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§ 82 SGB VI: Knappschaftliche Besonderheiten Rentenartfaktor

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ersetzt das bisherige Rechtshandbuch.

Dokumentdaten
Stand16.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des AVmEG vom 21.03.2001 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 82 SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 0102

  • 6681

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt das wegen des bifunktionalen Charakters der knappschaftlichen Rentenversicherung gegenüber der allgemeinen Rentenversicherung erhöhte Rentenniveau.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ergänzende Vorschriften zur Rentenberechnung und zur Rentenhöhe enthalten die §§ 63 - 81, 83 - 88a und 254b - 265a SGB VI.

Allgemeines

Die knappschaftliche Rentenversicherung fasst die soziale Regelalterssicherung und die betriebliche Altersversorgung zusammen. Aufgrund dieser Doppelfunktion sind die Rentenartfaktoren der knappschaftlichen Rentenversicherung gegenüber den Rentenartfaktoren der allgemeinen Rentenversicherung in der Regel um ein Drittel höher. Die Finanzierung der höheren Renten erfolgt hauptsächlich über einen höheren Beitragsanteil des Arbeitgebers. So beträgt der Beitragssatz im Jahr 2015 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,7 %, während in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,8 % gelten. Darüber hinaus gelten in der knappschaftlichen Rentenversicherung auch höhere Beitragsbemessungsgrenzen. Diese betragen im Jahr 2015 monatlich 7.450,00 EUR (West) beziehungsweise 6.350,00 EUR (Ost) gegenüber 6.050,00 EUR (West) beziehungsweise 5.200,00 EUR (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung.

Renten wegen Alters

Der Rentenartfaktor beträgt bei Altersrenten in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1,3333 gegenüber 1,0 in der allgemeinen Rentenversicherung und ist damit um ein Drittel höher.

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beträgt der Rentenartfaktor 0,6, solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird. Nach Aufgabe dieser Beschäftigung beträgt der Rentenartfaktor 0,9.

Für die Erhöhung des Rentenartfaktors ist das Ende der knappschaftlich versicherungspflichtigen Beschäftigung maßgebend. Hierbei ist § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI ist zu beachten, sodass die Erhöhung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum Ersten des auf das Ende der in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherten Beschäftigung folgenden Monats erfolgt.

Siehe Beispiel 1

Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem letzten Tag, für den der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zu leisten hat (also mit der letzten verfahrenen Schicht beziehungsweise dem letzten Tag eines anschließenden Tarifurlaubs).

Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei Bezug von Krankengeld

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis gilt über die letzte Entgeltzahlung hinaus grundsätzlich als fortbestehend, solange Krankengeld gezahlt wird. Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet in diesem Falle mit der Aussteuerung, spätestens jedoch mit Ablauf eines anschließenden tatsächlich in Anspruch genommenen Tarifurlaubs (sofern die Arbeit nach der Krankengeldzahlung beziehungsweise nach dem Tarifurlaub nicht wieder aufgenommen wird).

Siehe Beispiele 2, 3

Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag

Sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer eindeutig bekunden, das Beschäftigungsverhältnis nicht weiter fortsetzen zu wollen und durch einen Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis beenden, endet zu dem vereinbarten Termin auch das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis während eines Krankengeldbezuges aufgrund einer vor oder während der Krankengeldzahlung geschlossenen Vereinbarung endet.

Siehe Beispiel 4

Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch fristgemäße Kündigung

Im Falle einer fristgemäßen Kündigung endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist, wenn der Arbeitnehmer bis dahin tatsächlich arbeitet. Die Versicherungspflicht besteht jedoch auch dann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter fort, wenn der Arbeitgeber bei Fortzahlung des Entgelts auf die Tätigkeit des zur Dienstleistung bereiten Arbeitnehmers verzichtet und dadurch die Arbeit tatsächlich vor Ablauf der Kündigungsfrist eingestellt wird.

Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch fristlose Kündigung

Im Fall einer fristlosen Kündigung endet das Beschäftigungsverhältnis mit der Arbeitseinstellung, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung annimmt. Ist der Arbeitnehmer jedoch mit der fristlosen Entlassung nicht einverstanden und erhebt Klage beim Arbeitsgericht, gilt als Ende des Beschäftigungsverhältnisses der im Vergleich oder Urteil festgesetzte Zeitpunkt. Bis zur Klärung des Zeitpunkts des Beschäftigungsendes kann eine Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem erhöhten Rentenartfaktor nicht vorgenommen werden.

Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei Bezug von Erziehungs- oder Elterngeld beziehungsweise bei Inanspruchnahme von Elternzeit

Sofern der Versicherte Erziehungs- oder Elterngeld bezieht beziehungsweise eine Elternzeit in Anspruch nimmt, beginnt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem erhöhten Rentenartfaktor wegen des fortbestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erst nach dem Ende des Bezuges des Erziehungs- oder Elterngeldes beziehungsweise dem Ablauf der Elternzeit, sofern danach nicht erneut eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung ausgeübt wird.

Renten wegen voller Erwerbsminderung

Der Rentenartfaktor für Renten wegen voller Erwerbsminderung beträgt wie bei Altersrenten in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1,3333 gegenüber 1,0 in der allgemeinen Rentenversicherung.

Renten für Bergleute

Bei Renten für Bergleute beträgt der Rentenartfaktor 0,5333. Grundlage für diese Renten sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.

Erziehungsrenten

Der Rentenartfaktor für Erziehungsrenten entspricht dem Rentenartfaktor für Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung und beträgt folglich in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1,3333 gegenüber 1,0 in der allgemeinen Rentenversicherung.

Witwen-/Witwerrenten

Der Rentenartfaktor für die kleine sowie die große Witwen-/Witwerrente beträgt in der knappschaftlichen Rentenversicherung für den Todesmonat (sofern der Versicherte noch keine Rente bezogen hat) und für die ersten drei Kalendermonate nach dem Todesmonat 1,3333 gegenüber 1,0 in der allgemeinen Rentenversicherung.

Nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat des Versicherten beträgt der Rentenartfaktor für die kleine Witwen-/Witwerrente in der knappschaftlichen Rentenversicherung 0,3333 gegenüber 0,25 in der allgemeinen Rentenversicherung.

Für die große Witwen-/Witwerrente beträgt der Rentenartfaktor nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat des Versicherten in der knappschaftlichen Rentenversicherung 0,7333 gegenüber 0,55 in der allgemeinen Rentenversicherung. Sofern der Versicherte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder die Ehe/Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und ein Ehegatte/Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren ist, beträgt der Rentenartfaktor in der knappschaftlichen Rentenversicherung 0,8 gegenüber 0,6 in der allgemeinen Rentenversicherung.

Witwen- und Witwerrenten an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwen- und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats maßgebend ist.

Waisenrenten

Der Rentenartfaktor für Halbwaisenrenten beträgt in der knappschaftlichen Rentenversicherung 0,1333 gegenüber 0,1 in der allgemeinen Rentenversicherung. Für Vollwaisenrenten beträgt der Rentenartfaktor in der knappschaftlichen Rentenversicherung 0,2667 gegenüber 0,2 in der allgemeinen Rentenversicherung.

Knappschaftsausgleichsleistung

Entsprechend § 239 Abs. 3 S. 1 SGB VI werden für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme der §§ 59 und 85 SGB VI angewendet. Der Rentenartfaktor beträgt somit 1,3333. Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrages der Knappschaftsausgleichsleistung sind gemäß § 239 Abs. 3 S. 3 SGB VI nur die Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. Eine Zurechnungszeit und zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.

Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage

Der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage richtet sich grundsätzlich nach § 82 S. 1 SGB VI. Für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, Renten für Bergleute und für kleine Witwen-/Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat ergibt sich aus § 82 S. 2 SGB VI jedoch ein abweichender Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage von 1,3333.

Zudem beträgt der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage für kleine Witwen-/Witwerrenten nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat grundsätzlich 0,7333. Hat die kleine Witwen-/Witwerrente vor dem 01.01.2002 begonnen, beträgt - auch für Rentenbezugszeiten ab dem 01.01.2002 - der maßgebende Rentenartfaktor 0,8 (vergleiche § 82 S. 2 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2001).

Renten wegen Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit

§ 82 SGB VI enthält in seinen Fassungen ab dem 01.01.2001 bezüglich der Rentenartfaktoren für die Rente wegen Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit keine Aussage mehr. Da auch in keiner anderen Vorschrift des SGB VI eine Aussage zu diesen Rentenartfaktoren enthalten ist, verbleibt es für diese Renten bei den Rentenartfaktoren, die bis zum 31.12.2000 galten.

Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beträgt der Rentenartfaktor in der knappschaftlichen Rentenversicherung folglich 1,3333 gegenüber 1,0 in der allgemeinen Rentenversicherung. Dieser Rentenartfaktor gilt auch für die zusätzlichen Entgeltpunkte aus ständigen Arbeiten unter Tage.

Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit ist der maßgebende Rentenartfaktor 0,8, solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird. Nach Aufgabe dieser Beschäftigung beträgt der Rentenartfaktor 1,2. Hinsichtlich des Endes des Beschäftigungsverhältnisses gelten die Aussagen unter den Abschnitten 4.1 bis 4.1.5 entsprechend.

Der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage beträgt bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit stets 1,3333 (vergleiche § 82 S. 2 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000).

Beispiel 1:

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Der teilweise erwerbsgeminderte Versicherte bezieht seit dem 01.04.2015 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem Rentenartfaktor 0,6. Er übt zunächst weiterhin eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung aus. Am 25.11.2015 verrichtet der Versicherte die letzte Schicht, gleichzeitig endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Ab 26.11.2015 ist der Versicherte ohne Beschäftigung.

Lösung:

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem Rentenartfaktor 0,9 ist ab 01.12.2015 zu zahlen.

Beispiel 2:

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)

Der Versicherte bezieht Krankengeld bis zum 17.08.2015. Im Anschluss nimmt der Versicherte in der Zeit vom 18.08.2015 bis 03.09.2015 Tarifurlaub in Anspruch (ohne anschließende Arbeitsaufnahme).

Lösung:

Die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung endet am 03.09.2015. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem erhöhten Rentenartfaktor ist ab 01.10.2015 zu zahlen.

Eine für nicht mehr in Anspruch genommenen Tarifurlaub gezahlte Urlaubsabgeltung verlängert dagegen das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht.

Siehe Beispiel 1

Beispiel 3:

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)

Der Versicherte bezieht Krankengeld bis zum 24.09.2015. Außerdem erhält der Versicherte eine Urlaubsabgeltung für nicht in Anspruch genommenen Tarifurlaub für die Zeit vom 25.09.2015 bis 14.11.2015.

Lösung:

Die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung endet am 24.09.2015. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem erhöhten Rentenartfaktor ist ab 01.10.2015 zu zahlen.

Beispiel 4:

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.2)

Das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis wird durch Aufhebungsvertrag zum 30.06.2015 beendet. In der Zeit vom 16.01.2014 bis 14.07.2015 bezieht der Versicherte Krankengeld (Aussteuerung).

Lösung:

Die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ist am 30.06.2015 mit dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt beendet worden. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem erhöhten Rentenartfaktor ist ab 01.07.2015 zu zahlen.

Durch Art. 1 Nr. 23 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) wurde § 82 SGB VI mit Wirkung vom 01.01.2002 (Art. 12 Abs. 1 AVmEG) in S. 1 Nr. 7 und S. 2 Nr. 3 geändert.

Durch Art. 1 Nr. 23 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden in § 82 S. 1 die Nrn. 2 und 3 und in S. 2 die Nr. 1 mit Wirkung vom 01.01.2001 (Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) neu gefasst.

§ 82 SGB VI ist durch Art. 1 RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt worden und trat am 01.01.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 82 SGB VI