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§ 58 AVG: Witwenrente, Witwerrente und Einkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten im Sinne von § 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zusammen, ruht die Rente in Höhe von 40 vom Hundert des Betrags, um den das nach den §§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche Einkommen den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt monatlich 3,3 vom Hundert der jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2). Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtigten monatlich um 0,7 vom Hundert der jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist jeweils die allgemeine Bemessungsgrundlage des voraufgegangenen Kalenderjahrs maßgebend.

(2) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente aus der Rentenversicherung der Angestellten mit einer Witwenrente oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von Absatz 1 zusammen, geht das Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 590 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung dem Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten vor. Dabei ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Witwenrente oder Witwerrente nach § 45 Abs. 5 nicht anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Rente nach § 42 entsprechend.

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