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§ 17 VersAusglG: Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.03.2021

Änderung

Die GRA wurde um Rechtsprechung (Abschnitt 2 und 3) sowie einen Hinweis zu Anfragen des Familiengerichts (Abschnitt 2) ergänzt und redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand24.02.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 17 VersAusglG

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 17 VersAusglG ist eine Sonderregelung zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und sieht eine höhere Wertgrenze für die externe Teilung von bestimmten Anrechten im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) auf Verlangen des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person vor. Betroffen sind Anrechte aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (vergleiche GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 17 VersAusglG ist in Zusammenhang mit folgenden Regelungen zu sehen:

  • § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person),
  • § 15 VersAusglG (unter anderem Wahlrecht für die ausgleichsberechtigte Person für einen Zielversorgungsträger),
  • § 222 Abs. 2 FamFG (Zustimmung des nach § 15 Abs. 1 VersAusglG von der ausgleichsberechtigten Person gewählten Zielversorgungsträgers),
  • § 159 SGB VI (Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung),
  • § 160 SGB VI (Verordnungsermächtigung, unter anderem zur Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) sowie
  • § 76 Abs. 4 SGB VI (Umrechnung des aufgrund der externen Teilung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlenden Kapitalbetrags in Entgeltpunkte).

Allgemeines

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einseitig eine externe Teilung verlangen, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit

  • bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2%,
  • in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240%

der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte eines Mitarbeiters hat - soweit der Anwendungsbereich für eine externe Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 17 VersAusglG eröffnet ist - keine rechtliche Möglichkeit, eine Aufnahme in das Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich gegebenenfalls auch gegen seinen Willen von dem Arbeitgeber (Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person) „abfinden“ lassen (BGH vom 11.05.2016, AZ: XII ZB 615/13, FamRZ 2016, 1247 bis 1251; BGH vom 22.06.2016, AZ: XII ZB 664/14, FamRZ 2016, 1654 bis 1658; BGH vom 22.06.2016, AZ: XII ZB 665/14, FamRZ 2016, 1847).

Durch § 17 VersAusglG wird die auf den Kapitalwert bezogene Wertgrenze für bestimmte Anrechte im Sinne des BetrAVG erhöht. Die höhere Wertgrenze gilt für Anrechte, bei denen der Arbeitgeber (der ausgleichspflichtigen Person) unmittelbar mit den Folgen einer internen Teilung konfrontiert werden würde, das heißt, die Verwaltung der Versorgung für betriebsfremde Berechtigte übernehmen müsste (sog. interne Durchführungswege der Versorgung). Betroffen sind Anrechte aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, bei denen eine externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person auch dann möglich ist, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 159, 160 SGB VI) erreicht.

Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen, ist jeder Baustein im Versorgungsausgleich wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszugleichen (BGH vom 30.11.2011, AZ: XII ZB 79/11, FamRZ 2012, 189 bis 190; BGH vom 27.04.2016, AZ: XII ZB 415/14, FamRZ 2016, 1245 bis 1247; BGH vom 31.05.2017, AZ: XII ZB 212/14). Daraus folgt zwangsläufig auch eine gesonderte Beurteilung der Frage, ob der Ausgleichwert den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 17 VersAusglG überschreitet oder nicht (BGH vom 18.05.2016, AZ: XII ZB 649/14, FamRZ 2016, 1435 bis 1438; BGH vom 31.05.2017, AZ: XII ZB 212/14).

Die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG kann zu Transferverlusten aufseiten der ausgleichsberechtigten Person führen, weil sich die Höhe der aus dem Ausgleichswert zu gewährenden Leistungen bei dem abgebenden Versorgungsträger und dem aufnehmenden Zielversorgungsträger aufgrund verschiedener Faktoren (zum Beispiel Dynamik) unterschiedlich darstellen kann. Im Hinblick auf die erhöhte Wertgrenze des § 17 VersAusglG für eine externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person werden in Bezug auf den Halbteilungsgrundsatz jedoch keine grundlegenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift gesehen (BGH vom 22.06.2016, AZ: XII ZB 248/15, FamRZ 2016, 1651 bis 1654).

§ 17 VersAusglG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es ist Aufgabe der Gerichte, bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung nach dieser Vorschrift den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind. In der praktischen Durchführung der externen Teilung genügt zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen, dass aus dem vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Ausgleichswert bei dem Zielversorgungsträger eine verfassungsrechtlich ausreichende Versorgung begründet wird. Das Familiengericht muss dies aufklären (BVerfG vom 26.05.2020, AZ: 1 BvL 5/18, Rz. 89, 90). Die Grenze für die Belastung der ausgleichsberechtigten Person durch die externe Teilung sieht das BVerfG, wenn die Abweichung der Zielversorgung von der Ausgangsversorgung mehr als 10 % beträgt (BVerfG vom 26.05.2020, AZ: 1 BvL 5/18, Rz. 41).

Hinweis:

Anfragen von Familiengerichten an den Rentenversicherungsträger als Zielversorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person, ob eine verfassungsrechtlich ausreichende Versorgung geleistet werden kann, werden in der Regel nur mit einer Probeberechnung beantwortet werden können. Dabei kann der Wert des im Wege der beabsichtigten externen Teilung zu begründenden Anrechts zum maßgebenden Zeitpunkt (siehe GRA zu § 76 SGB VI) in Entgeltpunkte umgerechnet und daraus der jeweilige Rentenbetrag ermittelt werden. Prognosen über die Wertentwicklung in der Zukunft oder Angaben zu Abweichungen zwischen Ausgangsversorgung und Rentenversicherung als Zielversorgung sind grundsätzlich nicht möglich.

§ 17 VersAusglG gilt nicht für Anrechte der sogenannten externen Durchführungswege (zum Beispiel Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), bei denen der Arbeitgeber oder eine rechtsfähige Einrichtung des Arbeitgebers nicht für die Versorgung einstehen und durch den Versorgungsausgleich erworbene Anrechte Betriebsfremder verwalten muss.

Betroffene Fälle der externen Teilung

§ 17 VersAusglG bezieht sich nur auf

  • Anrechte, bei denen die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar über den Arbeitgeber erfolgt (Direktzusage § 1 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BetrAVG) und
  • Anrechte, bei denen die betriebliche Versorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse § 1b Abs. 4 BetrAVG).

Der Ausgleich entsprechender Anrechte ist auf Verlangen des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person im Rahmen der externen Teilung möglich, sofern der Ausgleichswert in Form des Kapitalwerts nicht die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet.

Dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person steht innerhalb der Wertgrenze des § 17 VersAusglG ein Wahlrecht zwischen interner und externer Teilung zu. Dabei hängt die Frage, ob diese Wertgrenze durch das auszugleichenden Anrecht zum Ende der Ehezeit (siehe BGH vom 24.08.2016, AZ: XII ZB 84/13, FamRZ 2016, 2000 bis 2004) überschritten wird oder nicht, auch von der Höhe des für die Bewertung des Anrechts angewendeten Abzinsungssatzes ab (BGH vom 09.03.2016, AZ: XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 bis 788).

Wird im Rahmen einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals der volle Ausgleichswert des Ehezeitanteils zum Rentenbeginn oder ein nach Barwertminderung entsprechend geringerer Wert auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen, dürfte es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, den insoweit ermittelten Ausgleichswert mit der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zu vergleichen (BGH vom 24.04.2019, AZ: XII ZB 185/16, Rz. 33, FamRZ 2019, 1314 bis 1316).

Bei Anrechten, deren Wert sich nach einem monatlichen Rentenbetrag richtet, wäre der vom Versorgungsträger mitgeteilte (korrespondierende) Kapitalwert nach § 47 VersAusglG maßgebend.

Eine abweichende Wertgrenze für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze [Ost]) besteht nicht. Das gilt selbst dann, wenn das zu teilende Anrecht im Beitrittsgebiet erworben wurde.

Die maßgeblichen Werte sind den Aktuellen Werten “Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung“ und in der Anlage 2 zum SGB VI zu entnehmen.

Wird vom betrieblichen Versorgungsträger die externe Teilung verlangt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG), weil die Wertgrenze des § 17 VersAusglG nicht überschritten ist, kann die ausgleichsberechtigte Person einen Zielversorgungsträger für das auszugleichende Anrecht wählen (§ 15 Abs. 1 VersAusglG). Dabei muss die ausgleichsberechtigte Person innerhalb einer vom Familiengericht gesetzten Frist (§ 222 Abs. 2 FamFG) nachweisen, dass der von ihr gewählte Zielversorgungsträger mit der Teilung einverstanden ist.

Als Zielversorgungsträger kann auch ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gewählt werden (vergleiche auch Abschnitt 4).

Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, gilt die Versorgungsausgleichskasse kraft Gesetzes als Zielversorgungsträger (§ 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG).

Sofern der Ausgleichswert eines Anrechts aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist eine externe Teilung dieses Anrechts nur möglich, wenn der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und die ausgleichsberechtigte Person diese nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG vereinbaren.

Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist von § 17 VersAusglG betroffen, wenn sie als Zielversorgungsträger für eine externe Teilung gewählt wird (§ 15 Abs. 1 VersAusglG).

In derartigen Fällen kann abweichend von dem für eine externe Teilung in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG vorgesehenen Grenzbetrag in Höhe von 240% der monatlichen Bezugsgröße ein Kapitalwert bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (grundsätzlich abgestellt auf das Ende der Ehezeit) in der allgemeinen Rentenversicherung für die Begründung einer Rentenanwartschaft geteilt werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen für eine externe Teilung vorliegen (siehe GRA zu § 14 VersAusglG und GRA zu § 15 VersAusglG).

Siehe Beispiel 1

Beispiel 1: Höchstens zulässiger Kapitalwert für die Begründung einer Rentenanwartschaft durch externe Teilung

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Es sollen Rentenanwartschaften durch externe Teilung eines Kapitalwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung (gewählter Zielversorgungsträger § 15 Abs. 1 VersAusglG) begründet werden:

a) von einem privaten Versicherungsträger (auf Verlangen des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG),

b) aus einer betrieblichen Direktzusage (auf Verlangen des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG),

c) von einem privaten Versorgungsträger oder aus einer betrieblichen Direktzusage (aufgrund einer Vereinbarung der ausgleichsberechtigten Person mit dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).

Ehezeitende ist der 31.01.2021.

Frage:
Bis zu welcher Wertgrenze ist die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG zulässig?
Lösung:
Abgestellt auf das Ende der Ehezeit am 31.01.2021 ergeben sich folgende Beträge:

zu a)

Für die externe Teilung darf die Wertgrenze von 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht überschritten werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Die Wertgrenze beträgt (3.290,00 EUR mal 2,4 ist gleich):





7.896,00 EUR.

zu b)

Für die externe Teilung darf die Wertgrenze in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 159, 160 SGB VI) nicht überschritten werden (§ 17 VersAusglG). Diese beträgt:




85.200,00 EUR.

zu c)

Für die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG aufgrund einer Vereinbarung der ausgleichsberechtigten Person mit dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gibt es keine Wertgrenze. Eine Begründung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist daher bis zum halben Ehezeitanteil möglich, das heißt, bis maximal zum





Ausgleichswert (EUR).
Die Fallgestaltungen a) und c) betreffen nicht § 17 VersAusglG, sondern sollen nur die unterschiedlichen Wertgrenzen für eine externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG verdeutlichen.
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08, BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 17 VersAusglG