XII ZB 649/14
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zur externen Teilung der bei der weiteren Beteiligten zu 3 bestehenden Anrechte wie folgt gefasst wird:
Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts "Kapitalkontenplan" des Antragstellers bei der V. GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 58.474,00 € bei der A. Lebensversicherungs-AG begründet. Die V. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,17 % Zinsen seit dem 1. April 2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A. Lebensversicherungs-AG zu zahlen.
Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts "deferred compensation" des Antragstellers bei der V. GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 41.006,50 € bei der A. Lebensversicherungs-AG begründet. Die V. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,17 % Zinsen seit dem 1. April 2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A. Lebensversicherungs-AG zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Beschwerdewert: 6.480 €
Gründe
I.
Die im August 1994 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den im April 2011 zugestellten Scheidungsantrag durch einen im Mai 2014 erlassenen Beschluss rechtskräftig geschieden.
Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 1994 bis 31. März 2011 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) unter anderem zwei Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der V. GmbH (Beteiligte zu 3) erworben. Nach den Auskünften des Versorgungsträgers handelt es sich dabei einerseits um ein rein arbeitgeberfinanziertes Anrecht (Kapitalkontenplan) und andererseits um ein im Wege der Entgeltumwandlung arbeitnehmerfinanziertes Anrecht, welches mit einem freiwilligen Verzicht der Geschäftsführer und leitenden Angestellten auf Tantiemezahlungen anwächst (deferred compensation). Beide Versorgungen sehen im Versorgungsfall eine Kapitalauszahlung in jährlichen Raten vor; beim Kapitalkontenplan kann der Berechtigte alternativ auch eine Einmalzahlung oder die Zahlung einer lebenslangen Rente verlangen.
Die V. GmbH hat wegen des Anrechts aus dem Kapitalkontenplan einen Ausgleichswert von 58.474,00 € und wegen des Anrechts aus der Entgeltumwandlung einen Ausgleichswert von 41.006,50 € vorgeschlagen. Bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistung hat der Versorgungsträger einen Diskontierungszinssatz von 5,17 % zugrunde gelegt, der dem aktuellen Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV (im Folgenden auch: BilMoG-Zinssatz) am 30. November 2010 - dem letzten Bilanzstichtag der V. GmbH vor dem Ende der Ehezeit - entsprach. Die V. GmbH verlangt die externe Teilung beider Anrechte.
Das Amtsgericht hat im Scheidungsverbund den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers angeordnet, dass zu Lasten der beiden von dem Ehemann bei der V. GmbH erworbenen betrieblichen Anrechte zugunsten der Ehefrau Anrechte in Höhe von 58.474,00 € bzw. 41.006,50 € bei der Versorgungsausgleichskasse (Beteiligte zu 5), jeweils bezogen auf den 31. März 2011, begründet werden. Ferner ist die V. GmbH verpflichtet worden, die genannten Beträge nebst 5,17 % Zinsen hieraus seit dem 1. April 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Gegen die Entscheidung zum Ausgleich der betrieblichen Anrechte bei der V. GmbH haben sich beide Eheleute mit der Beschwerde gewendet. Während der Ehemann beanstandet, dass zur Ermittlung des Barwerts ein Diskontierungszinssatz von weniger als 6 % verwendet worden ist, erstrebt die Ehefrau die Anwendung eines niedrigeren Rechnungszinses und die Durchführung der internen Teilung. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 1109 veröffentlicht ist, hat den angefochtenen Ausspruch zur externen Teilung auf die Beschwerde der Ehefrau nur insoweit abgeändert, als es ein von der Ehefrau hilfsweise ausgeübtes Wahlrecht zugunsten der A. Lebensversicherungs-AG (Beteiligte zu 6) als Zielversorgung berücksichtigt hat. Die weitergehenden Rechtsmittel beider Eheleute hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die weiterhin eine höhere Bewertung der Anrechte und in erster Linie eine interne Teilung der beiden von dem Ehemann bei der V. GmbH erworbenen betrieblichen Anrechte erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Es sei nicht zu beanstanden, dass der Versorgungsträger seiner Auskunft einen Rechnungszins von 5,17 % zu Grunde gelegt habe. Die Abweichung des BilMoG-Zinses von den aktuellen Zinskonditionen auf dem Kapitalmarkt entstehe nicht zuletzt dadurch, dass der BilMoG-Zins nicht auf einer momentanen Bestandsaufnahme, sondern auf einer langfristigen, nämlich sieben Jahre in die Vergangenheit gerichteten Marktbeobachtung beruhe, aus der eine Prognose über die künftige Zinsentwicklung vom Zeitpunkt des Ehezeitendes bis zum Eintritt des Versorgungsfalls gewonnen werde. Steige der Anlagezins in diesem Zeitraum längerfristig über 5,17 %, was in den letzten zwanzig Jahren durchaus der Fall gewesen sei, werde die Ehefrau durch die konkret vorgenommene Berechnung nicht benachteiligt, sondern begünstigt. Der Gesetzgeber habe den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien die Anwendung des BilMoG-Zinses für die Zwecke der Ermittlung des Barwerts im Versorgungsausgleichsverfahren ausdrücklich nahegelegt und den Gerichten damit ein einfaches und praktikables Verfahren zur Berechnung der Abzinsung zur Verfügung gestellt. Dieser gesetzgeberische Wille würde konterkariert, wenn die Familiengerichte in Zeiten größerer Zinsgefälle zur Überprüfung des Rechnungszinses mittels sachverständiger Hilfe oder Schätzungen berufen wären. Der Umstand, dass sich bei einer externen Teilung die Leistungen von Ausgangs- und Zielversorgung aufgrund unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen erheblich unterscheiden könnten, sei durch das System der externen Teilung bedingt. Das Halbteilungsgebot sei kein starrer Grundsatz, von dem in keinem Fall abgewichen werden dürfe, so dass die zu erwartenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen nicht immer gleich hoch sein müssten. Es liege somit keine von den Familiengerichten auszufüllende Gesetzeslücke vor, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinses in jedem Einzelfall erzwingen würde. Es könne daher im vorliegenden Fall auch akzeptiert werden, dass der BilMoG-Zins zum Stichtag der letzten Handelsbilanz am 30. November 2010 (5,17 %) und nicht der BilMoG-Zins am Stichtag des Ehezeitendes am 31. März 2011 (5,14 %) herangezogen worden sei.
Die Voraussetzungen für die externe Teilung beider Anrechte seien im Übrigen gegeben, weil der Grenzwert des § 17 VersAusglG bei beiden Versorgungen jeweils nicht überschritten sei. Eine Zusammenrechnung der Ausgleichswerte beider Versorgungen komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil es sich um strukturell unterschiedliche Versorgungen handele.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts zu verstehen ist. Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht - wie hier - um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 17 VersAusglG bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI, die im Jahre 2011 66.000 € betrug (FamRZ 2016, 191), nicht übersteigt.
a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass es in Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften ankommt, sondern nur auf den Wert des einzelnen Anrechts. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn mehrere Anrechte - wie hier - bei dem gleichen Versorgungsträger bestehen.
(1) Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass verschiedene Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu beurteilen und gesondert auszugleichen sind, wenn sich diese Bausteine in wesentlichen strukturellen Merkmalen, insbesondere beim Finanzierungsverfahren und bei den wertbildenden Faktoren, voneinander unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 13 f.). Schon der Umstand, dass das Anrecht aus dem Kapitalkontenplan auf Kosten des Arbeitgebers, das Anrecht aus dem "deferred compensation"-Programm demgegenüber auf Kosten des Arbeitnehmers (durch Umwandlung variabler Gehaltsbestandteile) gebildet wird, gebietet es nach der zutreffenden Einschätzung des Beschwerdegerichts, die beiden Anrechte im Versorgungsausgleich gesondert zu behandeln.
(2) Aus dem Erfordernis gesonderter Behandlung mehrerer strukturell unterschiedlicher Anrechte bei dem gleichen Versorgungsträger folgt zwangsläufig auch eine gesonderte Beurteilung der Frage, ob der Ausgleichswert der Anrechte die Grenzwerte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG überschreitet oder nicht (vgl. auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 17 VersAusglG Rn. 5; BeckOGK/Ackermann-Sprenger § 17 VersAusglG Rn. 8; BeckOK SozR/Rehbein [Stand: Dezember 2015] § 17 VersAusglG Rn. 2; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: April 2016] § 17 VersAusglG Rn. 5.1).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich insoweit auch aus der Rechtsprechung des Senats zu § 18 Abs. 2 VersAusglG nichts anderes herleiten. In diesem Zusammenhang hatte der Senat zwar entschieden, dass in Fällen, in denen ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage bei seinem Arbeitgeber mehrere strukturell unterschiedliche und - für sich genommen - im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG geringfügige Versorgungsbausteine erworben hat, eine Gesamtbetrachtung anzustellen und der Gesamtwert der Versorgungsteile oder Bausteine als Abwägungskriterium in die gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmende Ermessensentscheidung des Gerichts über die Durchführung des Ausgleichs einzubeziehen ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 27 ff. und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 26). Damit ist die hier vorliegende Konstellation aber schon deshalb nicht vergleichbar, weil dem Gericht bei der Beurteilung der Frage nach der Einhaltung der in §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG gesetzlich bestimmten Wertgrenzen kein Ermessen zukommt. Im Übrigen müsste auch eine durch das Gericht im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmende Ermessensentscheidung keineswegs zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, dass die einzelnen geringfügigen Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage nur deshalb in den Wertausgleich einbezogen werden müssten, weil ihre zusammengerechneten Ausgleichswerte die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreiten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 29).
b) Auch die Bewertung der von dem Ehemann bei der V. GmbH erworbenen Anrechte durch das Beschwerdegericht lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG) des Anrechts ist dessen sogenannter Übertragungswert, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Versorgungsleistungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen.
aa) Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). Sofern die Wahl des Rechnungszinses nicht in bestimmten Ausnahmefällen (etwa bei einer beitragsorientierten oder einer kongruent rückgedeckten Versorgungszusage) von den Eigenarten der auszugleichenden Versorgung nahegelegt wird, ist - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.) - die Verwendung des sogenannten BilMoG-Zinssatzes als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
(1) Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gemäß §§ 14 Nr. 2, 17 VersAusglG die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts, gelten für das zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anrecht die Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt insbesondere bei der externen Teilung rückstellungsfinanzierter Direktzusagen bei einer auf den Zeitpunkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von "Transferverlusten" der Art, dass die Versorgung, die der Ausgleichsberechtigte in seiner Zielversorgung aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht erhalten wird, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Versorgung zurückbleibt, die der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen Anrechts zu erwarten hat bzw. die der Ausgleichsberechtigte im Falle einer internen Teilung des ehezeitlichen Anrechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person erhalten würde. Sofern diese Transferverluste nicht auf unterschiedliche biometrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen von Ausgangs- und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie - wie das Beschwerdegericht nicht verkannt hat - auf der Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage regelmäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB einerseits und den (garantierten) Renditeaussichten des Ausgleichsberechtigten in einer zumeist versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits.
(2) Indessen muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten - selbst bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, Geschlecht, Gesundheit) - aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des Versorgungsfalls auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben. Ein solches Ergebnis ließe sich im Versorgungsausgleich nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte erreichen; die Schaffung derartiger Regelungen zum Ausgleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten, sondern diese Entscheidung ausdrücklich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gesehen. Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den Zeitpunkt der künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner Teilung) oder von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit (bei externer Teilung) leiten lassen will. Bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 37 f.).
(3) Freilich muss der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führen (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 mwN). Es wäre daher mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43).
Dies ist bei einer Barwertermittlung unter Anwendung des BilMoG-Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB indessen nicht der Fall.
(a) Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa), also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Dieses der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird auch im Versorgungsausgleich von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten als grundsätzlich interessengerecht hingenommen werden können. Die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44 ff.).
(b) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem BilMoG-Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Person, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruhte in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden BilMoG-Zinssatz kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter Durchschnittszinssatz zugrunde liegt. Mit seiner Entscheidung, für die Abzinsung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen aktuellen Marktzins zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis - etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unternehmen - Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflichtungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind. Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Versorgungsausgleich grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 47 f.).
Wegen der Trägheit des BilMoG-Zinssatzes als Folge der Durchschnittsbildung weicht der unter Anwendung des Abzinsungsfaktors nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB noch maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die risikobedingt hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Effekt resultiert - bezogen auf die aktuelle Marktsituation - eine Unterbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung. Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Auch der infolge der Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt - wenn auch zeitverzögert und gedämpft - wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete Durchschnittszins dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. In einer Marktphase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 51).
bb) Der Senat hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, wenn für die Barwertermittlung monatsgenau derjenige Zinssatz herangezogen wird, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage der Rückabzinsungsverordnung bekannt gemachten Rechnungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 HGB ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 60). Dadurch wird im Interesse der Rechtssicherheit gewährleistet, dass beim Versorgungsausgleich bezüglich aller Versorgungen durchgehend ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung steht. Die in der Auskunftspraxis der Versorgungsträger verbreitete - und hier auch vom Beschwerdegericht gebilligte - Übung, aus Vereinfachungsgründen auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ende der Ehezeit abzustellen, kann nicht nur zu unterschiedlichen Bewertungsansätzen bei mehreren beteiligten Versorgungsträgern, sondern auch zu Wertverschiebungen führen, die jedenfalls bei einem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Bilanzstichtag und dem Ende der Ehezeit nicht ohne weiteres vernachlässigt werden können; so ist beispielsweise der maßgebliche BilMoG-Zinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 30. November 2015 deutlich von 4,53 % auf 3,94 % gefallen. Diese grundsätzlichen Bedenken schließen es aber im Einzelfall nicht aus, dass das Gericht in tatrichterlicher Verantwortung aus Gründen der Verfahrensökonomie auch den bei der Auskunftserteilung durch den Versorgungsträger verwendeten BilMoG-Zinssatz am letzten Bilanzstichtag billigt, wenn die dadurch veranlasste Wertverschiebung - wie hier (Diskontierungszinssatz 5,17 % statt 5,14 %) - marginal ist. Auch die Rechtsbeschwerde greift die angefochtene Entscheidung jedenfalls insoweit nicht an.