§ 7 VersAusglG: Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) |
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Inkrafttreten | 01.09.2009 |
Version | 001.00 |
(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.