Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 222 FamFG: Durchführung der externen Teilung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.04.2023

Änderung

Die GRA wurde im Hinblick auf die Änderung des § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz vom 20.12.2022 redaktionell überarbeitet sowie aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand05.04.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 in Kraft getreten am 01.08.2021
Rechtsgrundlage

§ 222 FamFG

Version003.00

Inhalt der Regelung

In § 222 FamFG wird im Wesentlichen das Verfahren zur Durchführung einer externen Teilung beim Versorgungsausgleich geregelt.

Nach Absatz 1 sind die Wahlrechte im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG, § 15 Abs. 1 VersAusglG und nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG in den vom Familiengericht zu setzenden Fristen auszuüben.

Absatz 2 enthält eine Nachweispflicht für die ausgleichsberechtigte Person gegenüber dem Familiengericht. Wählt sie nach § 15 Abs. 1 VersAusglG einen Zielversorgungsträger aus, muss sie das Einverständnis dieses Zielversorgungsträgers gegenüber dem Familiengericht innerhalb der gesetzten Frist nachweisen.

Nach Absatz 3 setzt das Familiengericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

In Absatz 4 wird klargestellt, dass § 222 Abs. 1 bis 3 FamFG keine Anwendung auf eine externe Teilung nach § 16 VersAusglG finden.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 222 FamFG steht im Zusammenhang mit Vorschriften zur externen Teilung, der Umrechnung von begründeten Anrechten in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Wahlrecht in Bezug auf die Ausgleichsreife eines Anrechts für spätere schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung:

  • § 14 VersAusglG (Grundsätze der externen Teilung),
  • § 15 VersAusglG (Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung),
  • § 17 VersAusglG (Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten - Höhere Wertgrenze für eine externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person),
  • § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG (Wahlrecht in besonderen Fällen der betrieblichen Altersversorgung oder privaten Altersvorsorge),
  • § 20 ff. VersAusglG, insbesondere § 23 VersAusglG und § 24 VersAusglG (Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung), und
  • § 76 SGB VI (Umrechnung von begründeten Anrechten - einschließlich einer durch das Familiengericht festgestellten zu berücksichtigenden Wertentwicklung und gegebenenfalls weiterer Beträge - in Entgeltpunkte).

Allgemeines

§ 222 FamFG bezieht sich insbesondere auf die Wahl der Zielversorgung im Rahmen der externen Teilung von Anrechten beim Versorgungsausgleich nach § 14 Abs. 2 VersAusglG.

Weitere Einzelheiten zur externen Teilung ergeben sich aus der GRA zu § 14 VersAusglG und der GRA zu § 15 VersAusglG.

Bei einer externen Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis - ohne Kapitalzahlung - (§ 16 VersAusglG) ist § 222 FamFG nicht anzuwenden (siehe § 222 Abs. 4 FamFG). Weitere Hinweise zu dieser Form der externen Teilung ergeben sich aus der GRA zu § 16 VersAusglG.

§ 222 FamFG findet auch entsprechende Anwendung für die Wahl der Zielversorgung bei der Abfindung schuldrechtlich auszugleichender Anrechte nach den §§ 23, 24 VersAusglG.

Ferner betrifft die Vorschrift die zum 01.08.2021 für die ausgleichsberechtigte Person eingeführte Möglichkeit, zu verlangen, dass bestimmte Anrechte der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG) und der Durchführung eines schuldrechtlichen Wertausgleichs nach der Scheidung (§ 20 ff. VersAusglG) vorbehalten werden.

Für Anrechte der ausgleichspflichtigen Person aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge, bei denen sich der Wert durch einen Leistungsbezug verändert und bei denen zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft und Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung ein sogenannter „Wertverzehr“ auftritt, kann die ausgleichsberechtigte Person verlangen, dass diese Anrechte vom (öffentlich-rechtlichen) Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen werden. Die entsprechenden Anrechte sind dadurch nicht (mehr) ausgleichsreif (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG) und werden im (schuldrechtlichen) Wertausgleich nach der Scheidung geteilt.

Hinweis:

Der sogenannte "Wertverzehr" ist (neben zum Beispiel einer Verzinsung und der Veränderung des Werts von Fondsanteilen) eine Form der Wertentwicklung, die - in Abhängigkeit von der Art des Anrechts - durch das Familiengericht festzustellen und beim Wertausgleich zu berücksichtigen sein kann. Eine vom Familiengericht festgestellte Wertentwicklung hat in der gesetzlichen Rentenversicherung Auswirkungen auf den Zeitpunkt, zu dem der gezahlte Kapitalbetrag in Entgeltpunkte umzurechnen ist (sogenannter "Bezugszeitpunkt" [zum Beispiel Ehezeitende, Datum der Rechtskraft oder ein Zeitpunkt kurz vor der familiengerichtlichen Entscheidung, zu dem der Wert des zu teilenden Anrechts zu ermitteln ist]; siehe hierzu auch GRA zu § 76 SGB VI).

Fristsetzung durch Gericht (Absatz 1)

Das Familiengericht hat in Versorgungsausgleichsverfahren den Grundsatz der Amtsermittlung zu beachten (§ 26 FamFG). Hierzu gehört auch die Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der externen Teilung und ob ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge als ausgleichsreif zu betrachten ist oder nicht.

§ 222 Abs. 1 FamFG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass die Wahlrechte (siehe Abschnitt 3.1) nach

innerhalb der vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben sind.

Das Gericht hat im Hinblick auf seine Pflichten zur Verfahrensleitung darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen (§ 28 Abs. 1 S. 1 FamFG); siehe auch BGH vom 06.02.2013, AZ: XII ZB 204/11, FamRZ 2013, 773.

Es obliegt dem tatrichterlichen Ermessen, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Verfahrens Fristen gesetzt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass beispielsweise bei einer externen Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG) dieser bereits im Rahmen der Auskunft mitteilen wird, dass die externe Teilung gewünscht wird. Andererseits wird sich die ausgleichsberechtigte Person erst nach Vorliegen aller Auskünfte von den Versorgungsträgern für einen Zielversorgungsträger bei der externen Teilung (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) entscheiden können.

Die Wahlrechte im Einzelnen

Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person beziehungsweise die ausgleichsberechtigte Person haben folgende Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 VersAusglG und § 15 Abs. 1 VersAusglG, die grundsätzlich innerhalb der vom Familiengericht gesetzten Nachweisfrist zu klären sind:

  • Der (abgebende) Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und die ausgleichsberechtigte Person können die Ausgleichsform der externen Teilung wählen und hierüber eine Vereinbarung schließen, die eine externe Teilung von Anrechten vorsieht (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).
  • Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person kann die externe Teilung ohne Einverständnis der ausgleichsberechtigten Person wählen (verlangen) bei geringfügigen Anrechten, beziehungsweise bei Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse innerhalb der höheren Wertgrenze des § 17 VersAusglG (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).
  • Die ausgleichsberechtigte Person kann nach § 15 Abs. 1 VersAusglG in den vorstehend genannten Fällen des § 14 Abs. 2 VersAusglG wählen, bei welchem Zielversorgungsträger ein Anrecht durch externe Teilung begründet werden soll. Zusätzlich muss die ausgleichsberechtigte Person dem Familiengericht nach § 222 Abs. 2 FamFG das Einverständnis des Zielversorgungsträgers nachweisen. Die Ausübung dieses Wahlrechts unterliegt nicht dem Anwaltszwang (siehe GRA zu § 114 FamFG).
  • Die ausgleichsberechtigte Person kann im Rahmen von schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung einen Zielversorgungsträger für eine Abfindungszahlung wählen (§§ 23, 24 VersAusglG). Für das Wahlrecht hinsichtlich der schuldrechtlichen Abfindungszahlung gilt § 15 VersAusglG entsprechend (siehe § 24 Abs. 2 VersAusglG).
  • Bei bestimmten, dem öffentlich-rechtlichen Wertausgleich bei der Scheidung unterliegenden Anrechten kann die ausgleichsberechtigte Person bestimmen, diese vom Wertausgleich bei der Scheidung auszunehmen. Dadurch sind diese Anrechte nicht mehr ausgleichsreif (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG) und können im schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung geteilt werden.

Keine Ausübung der Wahlrechte

Das Familiengericht ordnet die nach § 9 Abs. 3 VersAusglG nachrangige externe Teilung nur an, wenn der abgebende Versorgungsträger beziehungsweise die ausgleichsberechtigte Person dies ausdrücklich wünschen und dem Familiengericht gegenüber erklären. Werden keine Erklärungen über eine beabsichtigte externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG abgegeben, kommt ein Ausgleich durch externe Teilung von Amts wegen nicht Betracht. Das Familiengericht wird in diesem Fall die nach § 9 Abs. 2 VersAusglG vorrangige interne Teilung nach den §§ 10 bis 13 VersAusglG durchführen.

Wurde gegenüber dem Familiengericht zwar die externe Teilung erklärt (§ 14 Abs. 2 VersAusglG), wählt aber die ausgleichsberechtigte Person keinen Zielversorgungsträger, erfolgt die Begründung des auszugleichenden Anrechts kraft Gesetzes bei den sogenannten „Auffangversorgungsträgern“. Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) werden in derartigen Fällen bei der Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG), alle übrigen auszugleichenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG) begründet. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung muss die Begründung jedoch noch zulässig sein (siehe § 14 Abs. 5 VersAusglG in Verbindung mit § 187 Abs. 4 SGB VI).

Ausüben des Wahlrechts

Das Gericht setzt den Parteien zu den gesetzlich bestehenden Wahlrechten (siehe Abschnitt 3.1) zum Ausüben dieses Wahlrechts eine angemessene Frist (§ 222 Abs. 1 FamFG).

In den Fällen des Wahlrechts zu einem Zielversorgungsträger muss die ausgleichsberechtigte Person nicht nur gegenüber dem Gericht den Zielversorgungsträger benennen, sondern zugleich dem Familiengericht auch das Einverständnis des Zielversorgungsträgers nachweisen (§ 222 Abs. 2 FamFG). Der Zielversorgungsträger kann sein erklärtes Einverständnis bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung abändern, wenn der von ihm angebotene Tarif für die Neuaufnahme von Versicherten nach Maßgabe aufsichtsrechtlicher Vorgaben geschlossen worden ist und es ihm aus verwaltungsaufsichtsrechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte zu dem vormals angebotenen Tarif aufzunehmen (BGH vom 17.07.2019, AZ: XII ZB 437/18, FamRZ 2019, 1775 - 1779). Wählt die hinsichtlich eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes ausgleichsberechtigte Person innerhalb einer von Gericht gesetzten Frist die Versorgungsausgleichskasse, liegt darin kein Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG, sondern lediglich ein Verzicht auf den Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist. Informiert die ausgleichsberechtigte Person das Gericht vor einer Entscheidung und innerhalb der Frist darüber, dass sie das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nunmehr anderweitig ausgeübt habe, muss das Gericht ihr Gelegenheit geben, bis zum Ablauf der nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist die Zustimmung des ausgewählten Versorgungsträgers gemäß § 222 Abs. 2 FamFG nachzuweisen (BGH vom 13.12.2017, AZ: XII ZB 214/16, FamRZ 2018, 429 - 430).

Die Ausübung dieses Wahlrechts unterliegt nicht dem Anwaltszwang (siehe GRA zu § 114 FamFG).

Inwieweit die Entscheidung für einen Zielversorgungsträger im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden kann, ist zwar bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt, wird jedoch überwiegend als zulässig erachtet (siehe hierzu KG Berlin vom 12.02.2014, AZ: 17 UF 155/13, FamRZ 2014, 1114; OLG Karlsruhe vom 05.08.2015, AZ: 16 UF 130/15, FamRZ 2016, 1167 bis 1169; OLG Frankfurt am Main vom 29.05.2019, AZ: 4 UF 163/18, FamRZ 680 bis 681; OLG Dresden vom 23.12.2020, AZ: 21 UF 665/20, FamRZ 2021, 844 bis 845; OLG Stuttgart vom 20.05.2021, AZ: 16 UF 31/21, FamRZ 2021, 1959 - 1960; OLG Frankfurt am Main vom 20.06.2022, AZ: 1 UF 15/22, NZFam 2022, 1086 ff.). Denn bei der Frist zur Wahl eines Zielversorgungsträgers nach § 222 Abs. 1 FamFG handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Frist, die der Förderung des Verfahrens dient (OLG Oldenburg vom 14.10.2019, AZ: 11 UF 148/19, FamRZ 2020, 494).

Hat die ausgleichsberechtigte Person bereits in der ersten Instanz wirksam einen Zielversorgungsträger gewählt, kann sie mit der Beschwerde keine andere Wahl treffen, denn die Ausübung des Wahlrechts im Sinne des § 222 Abs. 1, 2 FamFG stellt eine Willenserklärung im Sinne des § 130 Abs. 1, 3 BGB dar, die bindend ist und nicht frei widerrufen werden kann (OLG Frankfurt am Main vom 11.08.2017, AZ: 3 UF 8/14, FamRZ 2018, 501 bis 502).

Wurde von der ausgleichsberechtigten Person ein Zielversorgungsträger ohne dessen Zustimmung gewählt und verweigert dieser Versorgungsträger im Beschwerdeverfahren die Zustimmung, ist die Auswahl der ausgleichsberechtigten Person unwirksam. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist dann die Neubestimmung eines Zielversorgungsträgers zulässig (OLG Brandenburg vom 27.01.2020, AZ: 9 UF 189/19, FamRZ 2020, 681).

Wurde von der ausgleichsberechtigten Person ein Zielversorgungsträger wirksam benannt, ist dieser am Verfahren zu beteiligen (§ 219 Nr. 3 FamFG), sofern er nicht bereits beteiligt ist.

Nachweispflicht der ausgleichsberechtigten Person über Wahl der Zielversorgung (Absatz 2)

Mit ihrem Wahlrecht für eine Zielversorgung erhält die ausgleichsberechtigte Person die Chance, eine Versorgung bei einem anderen Versorgungsträger zu begründen oder eine bestehende Versorgung auszubauen (§ 15 Abs. 1 VersAusglG). Der von der ausgleichsberechtigten Person gewählte Zielversorgungsträger muss mit der bei ihm vorgesehenen Teilung einverstanden sein. Hierüber hat die ausgleichsberechtigte Person innerhalb einer vom Familiengericht festgesetzten Frist einen Nachweis zu erbringen. Hat das Familiengericht keine Frist gesetzt, ist der Nachweis spätestens bis zur Entscheidung des Familiengerichts zu erbringen.

Der Nachweis, dass der gewählte Zielversorgungsträger mit der Begründung von Anrechten einverstanden ist, hat unter anderem auch deshalb Bedeutung für das Familiengericht, damit in der Beschlussformel über den Wertausgleich die maßgebenden Daten für den Wertausgleich benannt werden können, wie zum Beispiel Name, Anschrift und Aktenzeichen/Versicherungsnummer des gewählten Zielversorgungsträgers (siehe auch Abschnitt 5).

Die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können Zielversorgungsträger sein, wenn die ausgleichsberechtigte Person

Zu schuldrechtlichen Abfindungszahlungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten ergeben sich weitere Hinweise aus den GRA zu § 23 VersAusglG und GRA zu § 24 VersAusglG sowie aus der GRA zu § 187 SGB VI.

Wird die gesetzliche Rentenversicherung in der Versorgungsausgleichsentscheidung als gewählter Zielversorgungsträger benannt, obwohl zuvor nicht das Einverständnis mit der externen Teilung bestätigt worden ist, wird dies von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung hingenommen, wenn eine Zustimmung gegeben worden wäre (RBRTS 1/2011, TOP 20). Insoweit ergibt sich kein Beschwerdegrund (siehe GRA zu § 59 FamFG, Abschnitt 6.3.4 und 6.9.4).

Kein Einverständnis der Deutschen Rentenversicherung als Zielversorgung

Grundsätzlich ist in der gesetzlichen Rentenversicherung die Begründung von Anrechten durch externe Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und Abs. 5 VersAusglG) gemäß § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI möglich. Die Rentenversicherungsträger können die externe Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung nur ausnahmsweise ablehnen:

  • wenn eine Beitragszahlung zur Begründung eines Anrechts (§ 187 Abs. 4 SGB VI) unzulässig ist oder
  • (in Fällen des § 15 Abs. 1 VersAusglG) wenn gegen den abgebenden Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist.

Hinweis:

Ist eine Beitragszahlung zur Begründung eines Anrechts unzulässig, teilen die Rentenversicherungsträger dies dem Familiengericht von Amts wegen bereits in ihrer Auskunft nach § 5 VersAusglG mit.

Grundsätzlich ist in der gesetzlichen Rentenversicherung die Begründung von Anrechten durch schuldrechtliche Abfindungszahlungen (§§ 23, 24 VersAusglG) möglich (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI), solange eine Begründung von Anrechten durch Beitragszahlung zulässig ist (§ 187 Abs. 4 SGB VI).

Festsetzung des vom Versorgungsträger zu zahlenden Kapitalbetrags durch das Familiengericht (Absatz 3)

Den zu zahlenden Kapitalbetrag (in Euro) setzt das Gericht in der Endentscheidung über den Versorgungsausgleich fest. Fehlt in der Beschlussformel der familiengerichtlichen Entscheidung der zu zahlende Betrag oder lässt sich dieser nicht ohne weiteres aus der Beschlussformel berechnen (siehe Abschnitt 5.2), stellt dies einen Beschwerdegrund für den Rentenversicherungsträger dar (siehe auch GRA zu § 59 FamFG, Abschnitte 6.3.6, 6.3.9 und 6.3.10).

Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrags trägt grundsätzlich der Träger der Zielversorgung (BGH vom 13.04.2016, AZ: XII ZB 130/13, FamRZ 2016, 1144 bis 1146 und BGH vom 07.05.2014, AZ: XII ZB 645/12, FamRZ 2014, 1182).

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 VersAusglG müsste der vom Versorgungsträger zu zahlende Kapitalbetrag zwar mit dem als Kapitalbetrag angegebenen Ausgleichswert identisch sein. Dies trifft jedoch nicht immer zu (siehe auch GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 6.2 ff.).

Die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erschöpft sich in der Anordnung der Teilung und - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - in der Festsetzung des Zahlbetrags (BGH vom 29.05.2013, AZ: XII ZB 663/11, FamRZ 2013, 1546).

Durch die Festsetzung des Zahlbetrages wird die künftige Versorgung des Ausgleichsberechtigten von den bisherigen Rechtsgrundlagen entkoppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgungsträger nach dessen Versorgungsordnung begründet (BGH vom 23.01.2013, AZ: XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611 bis 612).

Bei dem vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu zahlenden Kapitalbetrag kann eine vom Familiengericht festgestellte Wertentwicklung zu berücksichtigen sein, die regelmäßig dazu führt, dass dieser von dem Ausgleichswert, der zum Ende der Ehezeit ermittelt worden ist, abweicht. Derartige Wertentwicklungen können zum Beispiel vorliegen, wenn

  • das auszugleichende Anrecht einer Verzinsung unterliegt (Abschnitt 5.1),
  • das auszugleichende Anrecht ein Fondsanteil beziehungsweise fondsbasiert ist und Wertveränderungen an der Börse unterliegt (Abschnitt 5.2) oder
  • es sich um ein Anrecht handelt, dass durch die Zahlung einer laufenden Versorgung an die ausgleichspflichtige Person im Laufe der Zeit aufgebraucht wird ("Wertverzehr"), siehe Abschnitt 5.3.

Wertentwicklung des Ausgleichswerts - Verzinsung

Wegen des im Versorgungsausgleich geltenden Grundsatzes der Halbteilung ist in bestimmten Fällen bei der externen Teilung eine Verzinsung des vom Versorgungsträger zu zahlenden Kapitalbetrags geboten (BGH vom 07.09.2011, AZ: XII ZB 546/10; FamRZ 2011, 1785 bis 1788; NJW 2011, 3358 bis 3361). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Versorgungsträger in ihrer Auskunft einen auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswert als Kapitalbetrag errechnen, entsprechende Zahlungen an die Zielversorgungsträger jedoch erst nach Eintritt der Rechtskraft vornehmen.

Wird der im Wege der externen Teilung auszugleichende Betrag durch eine Vereinbarung der Ehegatten beschränkt, erstreckt sich die Verzinsung nur auf den auszugleichenden Betrag (BGH vom 23.01.2013, AZ: XII ZB 515/12, FamRZ 2013, 777).

In der familiengerichtlichen Beschlussformel wird ein bestimmter Prozentsatz festgelegt, mit dem der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist. Zur Frage der Entgegennahme von Zinsen und der Umrechnung in Entgeltpunkte siehe auch GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 6.2.1.1, sowie AGVA 1/2012, TOP 2.

Der Ausspruch von Zinseszinsen in der Beschlussformel für die externe Teilung wird als nicht zulässig erachtet, weil eine Aufzinsung durch ein Vollstreckungsorgan nicht ohne weiteres durchgeführt werden könnte. Sie würde eine erneute versicherungsmathematische Barwertermittlung zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung erfordern (siehe BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655 bis 1659 und BGH vom 13.12.2017, AZ: XII ZB 214/16). Liegt zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung ein besonders langer Zeitraum, können auch Zinseszinsen vom Familiengericht zu berechnen sein (BGH vom 24.03.2021, AZ: XII ZB 230/16, Rz. 61, FamRZ 2021, 1103 bis 1110). Das Familiengericht hat in derartigen Fällen den zu zahlenden Kapitalbetrag zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt zu berechnen.

Wertentwicklung des Ausgleichswerts - Fondsanteile / fondsbasierte Anrechte

Teilungsgegenstand im Rahmen der externen Teilung können auch Fondsanteile als die im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person verwendete Bezugsgröße sein.

Nach Auffassung des BGH ist es ausreichend, wenn der Fonds in der Beschlussformel konkret mit der Bezeichnung und der Fondsnummer benannt ist und der Kapitalwert der auszugleichenden Fondsanteile aufgrund der gesetzlichen Veröffentlichungspflichten anhand des Ausgabe- und Rücknahmekurses nach § 170 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) tagesgenau aus frei zugänglichen Quellen (zum Beispiel Internetseite des Fondsanbieters) ermittelt werden kann (BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 201/17).

Sollen Fonds, die keinen gesetzlichen Veröffentlichungspflichten unterliegen, im Wege der externen Teilung des Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile geteilt werden, ist der Ausgleichswert als Zahlbetrag hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann (BGH vom 13.01.2021, AZ: XII ZB 401/20 und BGH vom 02.06.2021, AZ: XII ZB 66/21).

In Fällen, in denen ein fondsbasiertes Anrecht durch externe Teilung ausgeglichen werden soll, der Ausgleich in der Bezugsgröße "Fondsanteile" aber nicht möglich ist, wird der Wert dieses Anrechts durch das Familiengericht in der Regel kurze Zeit vor der Versorgungsausgleichsentscheidung neu ermittelt.

Wertentwicklung des Ausgleichswerts - Anrecht unterliegt einem "Wertverzehr"

Der Ausgleichswert eines Anrechts mit einem "Wertverzehr" verringert sich während des Leistungsbezugs durch die ausgleichspflichtige Person. Dieser Wertverzehr (zum Beispiel zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung) ist durch das Familiengericht zu berücksichtigen. Das Familiengericht ermittelt daher den Ausgleichswert häufig kurz vor seiner Entscheidung neu und ordnet dann an, dass der Ausgleich bezogen auf den Zeitpunkt der Ermittlung des Ausgleichswerts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person stattfindet.

Keine Anwendung bei externer Teilung nach § 16 VersAusglG (Absatz 4)

Die Absätze 1 bis 3 des § 222 FamFG sind nicht bei externen Teilungen nach § 16 VersAusglG anzuwenden.

Weitere Hinwiese ergeben sich aus der GRA zu § 16 VersAusglG und der GRA zu § 225 SGB VI.

Durchsetzung des Zahlungsanspruchs

Der Beschluss des Familiengerichts über die externe Teilung hat Gestaltungswirkung. Diese tritt mit der Wirksamkeit des Beschlusses ein (§ 224 Abs. 1 FamFG). Im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses ist der an den Zielversorgungsträger zu zahlende Kapitalbetrag (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) fällig. Der abgebende Versorgungsträger ist verpflichtet, den vom Familiengericht in der Beschlussformel zur externen Teilung festgestellten Kapitalbetrag in voller Höhe zu zahlen.

Kommt der abgebende Versorgungsträger seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nur teilweise nach, kann der Rentenversicherungsträger die Zahlung aus der gerichtlichen Entscheidung im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Für die Vollstreckung wegen einer Geldforderung sind die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG).

Welche Auswirkungen sich bei einer externen Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben, wenn der abgebende Versorgungsträger den Kapitalbetrag nach § 222 Abs. 3 VersAusglG nicht oder verspätet zahlt, ist in der GRA zu § 14 VersAusglG ab Abschnitt 8 beschrieben. Hinweise für den Fall, dass der gezahlte Kapitalbetrag geringer als der fällige Kapitalbetrag ist, ergeben sich auch aus der GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 6.2.3.

Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 (BGBl. I S. 1085)

Inkrafttreten: 01.08.2021

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 19/21; BT-Drucksache 19/26838

Durch Artikel 2 Nummer 2 des oben genannten Gesetzes wurde in § 222 Abs. 1 FamFG die Angabe „§ 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt.

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 19 Abs. 2 VersAusglG.

Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge, bei denen sich der Ausgleichswert durch den Leistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person vermindert, kann die ausgleichsberechtigte Person verlangen, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird und dadurch im Ergebnis zwischen einem Wertausgleich bei der Scheidung oder schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung wählen. Für diese Wahl kann das Familiengericht, wie für die Wahl der Zielversorgung, eine Frist setzen.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10144; BT-Drucksache 16/11903

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wurde das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) an das mit der Strukturreform geänderte materielle Versorgungsausgleichsrecht angepasst. § 222 FamFG regelt das Verfahren zur Durchführung der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG. Der bisherige Regelungsgehalt des § 222 FamFG in der Fassung des FGG-RG vom 17.12.2008 wurde in § 221 Abs. 1 FamFG übernommen.

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/6308 und 16/9733, BR-Drucksachen 309/07 und 617/08

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) beinhaltet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). § 222 FamFG orientiert sich an dem bis 31.08.2009 geltenden § 53b FGG.

Durch Artikel 2 Nummer 5 des VAStrRefG vom 03.04.2009 wurde die Vorschrift - vor dem Inkrafttreten - neu gefasst.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 222 FamFG