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IVb ZR 361/81

Tatbestand

Die im Jahre 1931 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1924 geborene Ehemann (Antragsgegner) waren seit 1955 in erster Ehe (und sind inzwischen wieder) verheiratet. Im September 1978 beantragte die Ehefrau die Scheidung der Ehe.

Im Termin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - vom 2. November 1978 schlossen die Parteien für den Fall der Scheidung einen Vergleich, in dem sie den Ehegatten- und den Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind sowie die Hausratsteilung und den Zugewinnausgleich regelten und im übrigen vereinbarten, der Versorgungsausgleich solle durchgeführt werden. Sie baten alsdann um Vorabentscheidung in der Ehesache. Das Amtsgericht trennte daraufhin das Verfahren über den Versorgungsausgleich ab und schied die Ehe. Danach erklärten beide Parteien Rechtsmittelverzicht. Das Urteil wurde später mit dem Rechtskraftvermerk (ab 2. November 1978) versehen.

Durch Beschluß vom 18. Dezember 1980 regelte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahin, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.245,79 DM - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 1978 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) „übertrug“. Die Ehefrau hatte in der Ehezeit keine Renten- oder Versorgungsanwartschaften erworben. Die ehezeitlich erlangten Anwartschaften des Ehemannes auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz betrugen 2.491,57 DM.

Gegen den Beschluß über den Versorgungsausgleich erhoben beide Parteien - selbständig - Beschwerde. Außerdem legten sie, jeweils wechselseitig, Anschlußrechtsmittel ein, mit denen sie sich gegen das Scheidungsurteil vom 2. November 1978 wandten. Die Ehefrau erklärte hierzu, sie nehme ihren Scheidungsantrag zurück. Die Parteien wiesen darauf hin, daß sie inzwischen, am 12. Februar 1981, erneut geheiratet hätten. Ferner machten sie geltend: die Ehe hätte am 2. November 1978 nicht geschieden werden dürfen, da sie, die Parteien, noch nicht ein Jahr getrennt gelebt hätten und die Ehe nicht gescheitert gewesen sei. Überdies habe kein Grund bestanden, über die Ehescheidung vorab zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verbundes seien nicht erfüllt gewesen. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Entscheidungsverbundes, der der Disposition der Parteien entzogen sei, sei im übrigen kein wirksamer Rechtsmittelverzicht gegenüber dem Scheidungsurteil erklärt worden, zumal nicht auf Anschlußrechtsmittel und das Recht aus § 629c ZPO verzichtet worden sei. Selbst wenn das Scheidungsurteil aber formell rechtskräftig geworden sein sollte, könne der zu Unrecht gelöste Verbund wieder hergestellt werden. Dies könne noch auf das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hin geschehen.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt. Sie könne zu der für beide Eheleute wirtschaftlich schwerwiegenden Folge führen, daß dem Ehemann bei Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1984 die Bezüge in Höhe der auf die Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften gekürzt würden, während die Ehefrau erst 1996 die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllen würde. Der Ehemann müsse die Ehefrau danach über Jahre hinaus aus seinen gekürzten Bezügen unterhalten, ohne daß ihr während dieser Zeit die für sie begründeten Rentenanwartschaften zugute kämen.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden beider Parteien als unbegründet zurückgewiesen und die Anschlußberufungen gegen das Scheidungsurteil als unzulässig verworfen.

Mit seiner Revision und der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann, wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, das Begehren weiter, den Scheidungsantrag unter Abänderung des Urteils vom 2. November 1978 abzuweisen und die Durchführung des Versorgungsausgleichs abzulehnen.

Entscheidungsgründe

I. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung des Ehemannes gegen das Scheidungsurteil zu Recht als unzulässig verworfen.

1. Eine Anschlußberufung kann zulässigerweise nur gegen dasselbe Urteil - einschließlich der nach § 512 ZPO der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Vorentscheidungen - eingelegt werden, gegen das sich auch das Hauptrechtsmittel richtet (Stein / Jonas / Grunsky ZPO 20. Aufl. § 521 Rdn. 7; Baumbach / Lauterbach / Albers ZPO 41. Aufl. § 521 Anm. 1 B; Rosenberg / Schwab Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 139 IV 6 S. 843, allgemeine Meinung). Hier betraf die Beschwerde der Ehefrau den Beschluß des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich vom 18. Dezember 1980, während - anders als in den Fällen der Verbundentscheidung - das Scheidungsurteil bereits am 2. November 1978 verkündet worden war. Als Vorentscheidung des Beschlusses über den Versorgungsausgleich im Sinne von § 512 ZPO kann das Scheidungsurteil, auch unter Beachtung der prozessualen Besonderheiten des familienrechtlichen Verbundverfahrens, schon deshalb nicht behandelt werden, weil es selbständig der Berufung unterlag (vgl. Stein / Jonas / Grunsky a.a.O. § 512 Rdn. 3; Baumbach / Lauterbach / Albers a.a.O. § 512 Anm. 2a).

2. Auch die Besonderheiten des familienrechtlichen Verbundverfahrens führen, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht zur Zulässigkeit der Anschlußberufung. Insbesondere folgt sie - entgegen der Auffassung der Revision - nicht daraus, daß der Ehemann mit der Anschlußberufung außer dem Scheidungsurteil zugleich auch die Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich von der Ehesache angegriffen hatte. Der Senat hat zwar in dem Beschluß vom 15. Oktober 1980 (IVb ZR 597/80 = FamRZ 1981, 24 = NJW 1981, 233, 234), auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, ausgeführt, nach der Abtrennung einer Folgesache durch Lösung aus dem Scheidungsverbund könne auf ein Rechtsmittel das bereits ergangene Scheidungsurteil aufgehoben werden, weil die Folgesache unter Verstoß gegen § 628 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO gelöst worden sei. Dies betraf jedoch, wie sich aus dem ausdrücklich angefügten Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 17. September 1980 (Ivb ZB 745/80 = FamRZ 1980, 1108 = NJW 1981, 55) ergab und wie auch die Revision nicht verkennt, nur den Fall, daß auf ein gegen das Scheidungsurteil gerichtetes - zulässiges - Rechtsmittel hin dieses Urteil aufgehoben wurde und dabei gegebenenfalls der zuvor aufgelöste Verfahrensverbund wieder hergestellt werden konnte. Hierzu hat der Senat nicht nur in dem genannten Beschluß vom 17. September 1980 (unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1979 - IV ZR 160/78 = FamRZ 1979, 690, 691), sondern auch in der Folgezeit betont, daß die Entscheidung über die Auflösung des Verfahrensverbundes nach § 628 Abs. 1 ZPO verfahrensmäßig dem Urteil über den Scheidungsantrag zugeordnet ist. Demgemäß ist auch die Rüge, die Auflösung des Verbundes sei zu Unrecht erfolgt, im Wege der Anfechtung des Scheidungsausspruches zu erheben. Hingegen ist im Rahmen der isolierten Anfechtung der Entscheidung über eine Folgesache für die Vorschriften über den Verfahrensverbund kein Raum (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1982 - Ivb ZR 303/81 m.w.N.).

Die Revision macht demgegenüber geltend, die Gründe, die zur Einführung des Verfahrensverbundes Veranlassung gegeben hätten, sprächen dafür, eine Anfechtung der Trennungsentscheidung auch mit der Anfechtung der Entscheidung in einer abgetrennten Folgesache zuzulassen; es könne sich nämlich gerade aus dem unerwarteten Ausgang einer abgetrennten Folgesache die Veranlassung ergeben, die Auflösung des Verfahrensverbundes anzugreifen, weil der betroffene Ehegatte, wenn er den Ausgang der Folgesache vorhergesehen hätte, seinen Entschluß zur Scheidung unter Umständen überdacht hätte.

Hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Der Entscheidungsverbund nach § 623 ZPO ist durch das 1. EheRG - insbesondere - mit dem Ziel eingeführt worden, den Ehegatten durch die Konfrontation mit den Scheidungsfolgen bereits während des Scheidungsverfahrens in stärkerem Maße als nach dem früheren Recht vor Augen zu führen, welche Auswirkungen die Scheidung ihrer Ehe hat. Auf diese Weise soll übereilten Entscheidungen in einer sinnvollen und den tatsächlichen Lebensverhältnissen angemessenen Weise vorgebeugt werden. Wenn indessen entgegen dieser Zielsetzung der Verfahrensverbund aufgelöst und einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über die Folgesachen stattgegeben wird, können die Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung der Ehe nicht übersehen, wie sich die künftige Regelung der Folgesachen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auswirken wird. Aus diesem Grund ist den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Scheidungsausspruch die Trennung des Verfahrensverbundes daraufhin überprüfen zu lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 628 ZPO) für sie vorlagen. Dabei kann der Scheidungsausspruch allein mit der Begründung angefochten werden, daß er nicht ohne gleichzeitige Entscheidung über die Folgesachen hätte ergehen dürfen (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - FamRZ 1980, 1108, 1109). Hat das Rechtsmittel Erfolg, dann wird das Scheidungsurteil aufgehoben und der Verfahrensverbund wieder hergestellt (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 - FamRZ 1981, 24). Da die Parteien diese prozessuale Möglichkeit eines Angriffs gegen die Trennung des Verfahrensverbundes haben, handeln sie auf ihr eigenes Risiko, wenn sie trotz bestehender Ungewißheit über den späteren Ausgang der Folgesachen von einer Anfechtung des Scheidungsurteils absehen. Das gilt auch für die von der Revision genannten Fälle, in denen eine Folgesache einen unerwarteten Ausgang nimmt, der, wenn er vorhergesehen worden wäre, einem Ehegatten Anlaß hätte geben können, seinen Scheidungsentschluß zu überdenken. Auch hier hatte der betroffene Ehegatte die Möglichkeit, zur Sicherung seiner Rechte in dem Folgeverfahren - vorsorglich - die Trennung des Verfahrensverbundes durch Anfechtung des Scheidungsurteils anzugreifen.

Unterlassen die Ehegatten jedoch die Anfechtung eines vorab verkündeten Scheidungsurteils, dann müssen sie es auch im Fall der verfahrensfehlerhaften Vorabentscheidung hinnehmen, wenn das Urteil nach allgemeinen Grundsätzen mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wird.

Andererseits wäre es mit dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit unvereinbar, den Eintritt der Rechtskraft eines - vorab erlassenen - Scheidungsurteils gegebenenfalls auf Jahre hinaus bis zur Entscheidung über die abgetrennten Folgesachen in der Schwebe zu lassen. Hierdurch würde im übrigen die im Interesse der betroffenen Parteien geschaffene Regelung des § 628 Abs. 1 ZPO ihren Sinn verlieren.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 1979 (IV ZB 75/79 = FamRZ 1980, 233). Dort lag ein Fall zugrunde, in dem die Ehe durch Verbundurteil geschieden worden war. Das hatte zur Folge, daß sich der Rechtsmittelgegner dem nur hinsichtlich einer Folgesache eingelegten Rechtsmittel mit dem Ziel anschließen konnte, (auch) den Scheidungsausspruch zu Fall zu bringen. Insoweit unterscheidet sich jedoch der Fall des Verbundurteils grundlegend von dem hier vorliegenden Fall, in dem die Ehe nach Trennung des Verfahrensverbundes vorab geschieden worden ist. Im vorliegenden Fall war das Scheidungsurteil vom 2. November 1978 mit den Rechtsmittelverzichten beider Parteien gegenüber dem Gericht rechtskräftig geworden (vgl. hierzu Rosenberg/Schwab a.a.O. § 151 II 1 c, S. 923). Soweit der Ehemann demgegenüber vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht hat, ein wirksamer Rechtsmittelverzicht habe nicht vorgelegen, da die Parteien nicht auf Anschlußrechtsmittel und auf das Recht aus § 629c ZPO verzichtet hätten, greift dieser Einwand gegenüber einem isolierten Scheidungsurteil nicht durch.

II. Auch die weitere Beschwerde des Ehemannes gegen den Beschluß über die Regelung des Versorgungsausgleichs ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Entscheidung des Amtsgerichts über die Durchführung des Versorgungsausgleichs bestätigt.

1. Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils und nach der Begründung der weiteren Beschwerde durch Beschluß vom 22. September 1982 (Ivb ZB 911/81 = FamRZ 1982, 1193) entschieden hat, sind im Fall der Scheidung einer zweiten Ehe zwischen denselben Ehegatten die Dauer der früheren Ehe und die während dieser Zeit erlangten Versorgungsanwartschaften nicht im Versorgungsausgleich für die zweite Ehe zu berücksichtigen. Der Versorgungsausgleich betrifft vielmehr - jeweils - allein diejenigen Versorgungsanwartschaften und Aussichten, die während der zu scheidenden Ehe erworben worden sind. Nach dem geltenden Recht unterliegt damit jede Ehe im Fall der Scheidung den gesetzlichen Regeln über die grundsätzlich zwingende Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne Rücksicht auf eine etwaige spätere Wiederverheiratung eines oder beider Ehegatten mit einem neuen oder auch mit dem früheren Ehepartner.

Es ist mithin auch im vorliegenden Fall im Interesse jedenfalls der ausgleichsberechtigten Ehefrau zur Wahrung ihrer Rechte auf eine spätere Altersversorgung geboten, trotz der zwischenzeitlichen Wiederheirat der Parteien den Versorgungsausgleich durchzuführen. Insoweit kann, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat, die Möglichkeit nicht außer Betracht gelassen werden, daß auch die jetzige Ehe der Parteien geschieden werden könnte. In diesem Fall würde die Ehefrau ihre Beteiligung an der während der über 23 Jahre langen ersten Ehe erworbenen Versorgung der Eheleute verlieren, obwohl diese mit auf der von ihr in der Ehezeit erbrachten Lebensleistung beruhte.

Die Notwendigkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs wird entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Ehefrau als Folge der zweiten Eheschließung derzeit nicht mehr auf eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung angewiesen, sondern wiederum durch einen von den Versorgungsanwartschaften des Ehemannes abgeleiteten Anspruch gesichert ist. Eine vergleichbare Situation kann sich auch im Fall einer neuen Eheschließung mit einem anderen Partner ergeben. Gleichwohl sieht das Gesetz in § 1587 BGB keine Ausnahmen von dem zwingenden Grundsatz der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe vor.

Soweit der Ehemann darauf hinweist, daß sich die Kürzung seiner Versorgungsbezüge als Folge des Versorgungsausgleichs mit seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahre 1984 voraussichtlich auf die Dauer von 11 Jahren wirtschaftlich zum Nachteil beider Parteien auswirken werde, solange die Ehefrau ihrerseits die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nicht erfülle, führt dieser Umstand gleichwohl nicht zu einer Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 1587b Abs. 4 BGB. Dabei braucht unter den gegebenen Umständen nicht abschließend entschieden zu werden, ob der vorliegende Fall die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 1587b Abs. 4 BGB - nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift - erfüllt (vgl. dazu BGHZ 75, 241, 267; 81, 152, 182, 183). Falls die Regelung des § 1587b Abs. 4 BGB bei der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist, verhilft sie der weiteren Beschwerde gleichwohl nicht zum Erfolg.

So läßt sich, wie das Oberlandesgericht zu Recht hervorgehoben hat, bisher nicht sicher voraussehen, zu welchem Zeitpunkt ein Versicherungsfall bei der Ehefrau eintreten und sie demgemäß in den Genuß der für sie begründeten eigenen Versorgung gelangen wird. Abgesehen hiervon fällt die von dem Ehemann aufgezeigte künftige Entwicklung - sofern sie eintreten sollte - in den Bereich der Härtefälle, für die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit dem Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 303, 304) aufgegeben hat, durch eine ergänzende Regelung Abhilfe zu schaffen. Der Entwurf des dazu vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes, das am 1. April 1983 (für die hier in Betracht kommende Regelung rückwirkend zum 1. Juli 1977) in Kraft treten soll (BT-Drucks. 9/2296), sieht in § 5 Abs. 1 folgende Regelung vor:

„Solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist, wird die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt.“

Die Ehefrau als die Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift hat zwar als Folge der Wiederheirat der Parteien den nachehelichen Unterhaltsanspruch nach der Scheidung der ersten Ehe verloren (§ 1586 BGB). Ihr steht jedoch nunmehr - wieder - ein Anspruch auf den Familienunterhalt nach § 1360 BGB gegenüber dem Ehemann zu. Auch dieser Unterhaltsanspruch erfüllt nach Auffassung des Senats - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Ehegatten, zwischen denen der Versorgungsausgleich nach einer früheren Scheidung durchgeführt worden ist, einander wieder geheiratet haben - die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Gesetzentwurfs. Auch in einem solchen Fall wird danach, entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts, die Versorgung des Verpflichteten solange nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung der früheren Ehe zu kürzen sein, als der berechtigte Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann.

Falls dennoch gewisse Härten für die Parteien verbleiben sollten, läßt sich jedenfalls nicht feststellen, daß diese durch eine anderweitige Regelung gemäß § 1587b Abs. 4 BGB vermieden werden könnten, da die zukünftige Entwicklung der maßgebenden Verhältnisse - auf Seiten beider Parteien - bisher ungewiß und nicht vorhersehbar ist.

Selbst wenn die Parteien im übrigen durch die Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs für einen gewissen Zeitraum wirtschaftliche Nachteile erleiden sollten, steht dem der - wirtschaftlich bedeutsame - Umstand gegenüber, daß die Ehefrau durch den Versorgungsausgleich eine eigene, von der Leistungsfähigkeit des Ehemannes unabhängige Altersversorgung erlangt.

2. Die weitere Beschwerde beanstandet schließlich ohne Erfolg, daß das Oberlandesgericht den von den Parteien übereinstimmend geäußerten Wunsch, den Versorgungsausgleich im Hinblick auf ihre Wiederverheiratung nicht durchzuführen, nicht als Vereinbarung im Sinne von § 1587o BGB gewertet und diese nicht genehmigt habe.

Solange das Verfahren über den Versorgungsausgleich im Beschwerderechtszug bei dem Oberlandesgericht schwebte, war dieses zwar für die Genehmigung einer Vereinbarung nach § 1587o BGB zuständig (Senatsbeschluß vom 24. März 1982 - Ivb ZB 530/80 = FamRZ 1982, 688). Der Ehemann ist auch berechtigt, die Rüge, daß die Genehmigung der behaupteten Vereinbarung zu Unrecht versagt worden sei, mit der weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich geltend zu machen (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - Ivb ZB 746/80 = FamRZ 1982, 471, 472). Die Rüge ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens von beiden Parteien gestellten prozessualen Anträge, den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die erneute Eheschließung nicht durchzuführen, lassen sich nicht ohne weiteres als Vereinbarung über den Ausgleich von Versorgungsanwartschaften im Sinne von § 1587o BGB beurteilen. Selbst wenn die Erklärungen der Parteien aber als Vereinbarung gemäß § 1587o BGB ausgelegt werden könnten, war diese jedenfalls nicht genehmigungsfähig im Sinne von § 1587o Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BGB. Denn sie sah keine Sicherung der Ehefrau als Ausgleich für den „Verzicht“ auf den Erwerb eigener Rentenanwartschaften in der nicht unerheblichen Höhe von monatlich 1.245,79 DM vor. Die Tatsache, daß die Parteien wieder geheiratet hatten und die Ehefrau infolgedessen an der Altersversorgung des Ehemannes teilhaben würde, stellte - zumindest im Hinblick auf die Möglichkeit einer zweiten Scheidung - keinen hinreichenden Ausgleich für eine eigene Alterssicherung der Ehefrau dar (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 1982 a.a.O. S. 471, 473 und vom 24. März 1982 a.a.O. S. 688, 689).

Unter diesen Umständen hatte das Oberlandesgericht - entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde - keine Veranlassung, die Parteien gemäß § 139 ZPO auf die näheren Voraussetzungen für den Abschluß einer Vereinbarung nach § 1587o BGB hinzuweisen.

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