XII ZB 541/12
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. August 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.116 €
Gründe
I.
Auf den am 28. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 1. September 1998 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) durch Verbundbeschluss geschieden.
Neben anderen auszugleichenden Anrechten erwarben beide Ehegatten während der Ehezeit (1. September 1998 bis 30. Juni 2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG. Diese hat für die beiderseits bei ihr erworbenen Anrechte die externe Teilung verlangt.
Das Familiengericht hat - neben anderen Anordnungen zum Versorgungsausgleich - im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Telekom AG ein Anrecht zugunsten des Antragsgegners in Höhe von 3.940,50 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet und die Deutsche Telekom AG verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5,13 % ab dem 30. Juni 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. Entsprechend hat es zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Telekom AG ein Anrecht zugunsten der Antragsstellerin in Höhe von 24.215 € begründet und die Deutsche Telekom AG verpflichtet, auch diesen Betrag nebst Zinsen an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.
Hiergegen hat die Deutsche Telekom AG Beschwerde eingelegt, um zu erreichen, dass die vollständige Bezeichnung der tariflichen Rechtsgrundlage ihrer Versorgungsleistung sowie die im Teilungsfall konkret anzuwendende Teilungsordnung in die Beschlussformel aufgenommen werden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar erfordere die rechtsgestaltende Wirkung bei einer internen Teilung eines Versorgungsanrechts eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Hingegen sei es bei der externen Teilung nicht erforderlich, die Rechtsgrundlage des zu teilenden Anrechts und der Durchführung der Teilung anzugeben, da sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und der Versorgungskasse allein nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse richte. Auch werde das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsverpflichteten und dessen Versorgungsträger durch die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht in einer Weise gestaltet, die einer Klarstellung über die Grundlagen des Anrechts und seiner Teilung bedürfe. Welche versicherungsmathematischen Regeln für das verbleibende Anrecht gälten, unterliege nicht der Gestaltung durch das Familiengericht, sondern ergebe sich aus den tariflichen Grundlagen der Versorgungsordnung.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zwar hat der Senat entschieden, dass es bei der internen Teilung von Versorgungsanrechten nach § 10 VersAusglG geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt. Denn die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.).
Bei der internen Teilung ist die Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den § 11 Abs. 1 VersAusglG entsprechenden konkreten Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. Hahne BetrAVG 2012, 189, 190).
b) Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht. Denn diese vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet, und dass der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet (§ 14 Abs. 4 VersAusglG). Den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest (§ 222 Abs. 3 FamFG). In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung. Durch die Festsetzung des Zahlbetrages wird die künftige Versorgung des Ausgleichsberechtigten von den bisherigen Rechtsgrundlagen entkoppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgungsträger nach dessen Versorgungsordnung begründet (vgl. bereits OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1804). Zwar nimmt der Ausgleichsberechtigte auch nach dem Ehezeitende noch an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teil. Diese Teilhabe findet ihren Ausdruck jedoch nicht in einer Konkretisierung der Versorgungsordnung in der Beschlussformel, sondern im Ausspruch einer Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu leistenden Zahlbetrages in Höhe des Rechnungszinses bis zur Rechtskraft der Entscheidung (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 21, 24, 27).
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Angabe der für das auszugleichende Anrecht maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsordnung auch nicht für Zwecke der steuerlichen Rechnungslegung im Zusammenhang mit Pensionsrückstellungen (§ 6 a EStG) erforderlich. Zwar greift das Familiengericht in die bestehende Versorgung ein, indem es die (Halb-)Teilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteile anordnet. Die zur Bemessung der Pensionsrückstellungen erforderliche Neubewertung des geteilten Anrechts folgt indessen nicht einer in die Beschlussformel aufzunehmenden familiengerichtlichen Konkretisierung, sondern auf arbeitsvertraglicher Grundlage durch die in die Versorgungszusage einbezogenen Regelwerke, insbesondere die (tarifliche) Versorgungs- und Teilungsordnung.
Daher wird durch eine gerichtliche Anordnung des externen Versorgungsausgleichs, welche das arbeitsrechtlich zugrunde liegende Regelwerk nicht konkret bezeichnet, auch nicht die Vorschrift des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG verletzt, wonach die Pensionszusage schriftlich zu erteilen ist und eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten muss. Die steuerrechtlich geforderte Schriftform dient der Rechtsklarheit. Sie soll vermeiden, dass über den Inhalt der Pensionszusage Unklarheit besteht, und dient letztlich dem Nachweis gegenüber den Finanzbehörden (Dommermuth in: Herrmann/ Heuer/ Raupach EStG [Stand: Januar 2010] § 6 a Rn. 35). Hierfür bedarf es jedoch nicht einer Aufnahme der Versorgungs- und Teilungsordnung in die Beschlussformel. Die versicherungsmathematisch neu zu berechnende Pensionsverpflichtung folgt dann der durch die Teilungsordnung konkretisierten Versorgungszusage.