XII ZB 130/13
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2013 aufgehoben, als darin über den Ausgleich der von dem Antragsgegner bei der Deutschen Telekom Technik GmbH erworbenen Anrechte entschieden worden ist, und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Telekom Technik GmbH (Geschäftszeichen: ) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Vers.-Nr.: ) ein auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogenes Anrecht begründet, und zwar in Höhe von 4.810,50 € zuzüglich 5,13 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Die Deutsche Telekom Technik GmbH wird verpflichtet, den Betrag und die Zinsen an die Deutsche Rentenversicherung Hessen zu zahlen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe
I.
Die am 9. Juli 1997 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen am 23. Februar 2012 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Juli 2012 rechtskräftig geschieden.
Während der Ehezeit (1. Juli 1997 bis 31. Januar 2012) haben beide Ehegatten unter anderem Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der Antragsgegner - soweit für das Verfahren der Rechtsbeschwerde von Interesse - Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 1 (Deutsche Telekom Technik GmbH) erworben. Mit ihrer Auskunft hat die Beteiligte zu 1 den Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts mit einem Kapitalbetrag von 9.621 € beziffert, einen Ausgleichswert von 4.810,50 € vorgeschlagen und die externe Teilung verlangt. Die Antragstellerin hat die Beteiligte zu 2 (Deutsche Rentenversicherung Hessen) mit deren Zustimmung als Zielversorgungsträger für die externe Teilung benannt.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und dabei die von den Parteien erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Ferner hat es zu Lasten des von dem Antragsgegner bei der Beteiligten zu 1 erworbenen betrieblichen Anrechts im Wege externer Teilung zu Gunsten der Antragstellerin "ein Anrecht in Höhe von 4.810,50 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5,13 % ab dem 31. Januar 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf ihr Versicherungskonto (…) bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 31. Januar 2012, übertragen" und die Beteiligte zu 1 verpflichtet, diesen Betrag an die Beteiligte zu 2 zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die - auf den Ausspruch zur Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts beschränkte - Beschwerde der Beteiligten zu 1, die eine Ergänzung der diesbezüglichen Beschlussformel wegen der nach ihrer Ansicht fehlenden Bezeichnung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für das bei ihr bestehende Versorgungsanrecht erstrebt. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, hat diesem Begehren zwar entsprochen, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts aber auch dahingehend abgeändert, dass im Wege externer Teilung zugunsten der Antragstellerin "ein Anrecht in Höhe von 4.810,50 € nebst 5,13 Prozent Zinsen p.a. hieraus vom 1. Februar 2012 bis zur Wertstellung des Ausgleichsbetrages bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen begründet" wird. Ferner ist die Beteiligte zu 1 zur Zahlung dieses Betrages an die Beteiligte zu 2 verpflichtet worden.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 1 erreichen, dass die in der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgesprochene Beschränkung des Zinslaufs auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wiederhergestellt wird.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Im Ausgangspunkt hat das Beschwerdegericht indessen zutreffend erkannt, dass eine Verzinsung des Ausgleichswerts bei der externen Teilung nicht deshalb unterbleiben kann, weil die gesetzliche Rentenversicherung der Zielversorgungsträger ist. Ist die gesetzliche Rentenversicherung die Zielversorgung, wird der an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlende Kapitalbetrag nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI zwar mit den am Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umgerechnet. Damit ist gewährleistet, dass der ausgleichsberechtigten Person die Dynamik der Zielversorgung unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und deren Umsetzung rückwirkend schon seit dem Zeitpunkt des Ehezeitendes zugutekommt. Abweichend davon ist nach dem - mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in das Gesetz eingefügten - § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI allerdings dann, wenn nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen ist, für dessen Umrechnung in Entgeltpunkte der Zeitpunkt maßgeblich, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die ausgleichsberechtigte Person in dem Zeitraum, in dem Zinsen zu berechnen sind, doppelt sowohl an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung (durch die Verzinsung des Ausgleichswerts) als auch an der Wertentwicklung der Zielversorgung (durch die Rückbeziehung der Umrechnungsfaktoren auf das Ehezeitende) teilhaben kann (BT-Drucks. 17/11185 S. 5). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber aber gleichzeitig anerkannt, dass der Ausgleichswert auch dann verzinst werden kann, wenn die gesetzliche Rentenversicherung Zielversorgungsträger ist (Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 471).
2. Wie der Senat in mehreren nach Erlass des angefochtenen Beschlusses veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen hat, ist die Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und nicht darüber hinaus bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger anzuordnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 – XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 6 ff. und vom 6. Februar 2013 – XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 22 ff.).
a) Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet beziehungsweise ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG iVm § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrags trägt somit grundsätzlich der Träger der Zielversorgung. Diese Risikoverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers, was sich auch daraus erschließt, dass für die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangversorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG) mit § 120g SGB VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als "Sonderbestimmung" (BT-Drucks. 16/10444 S. 101) bezeichnete Vorschrift geschaffen wurde, durch die - an sich systemwidrig - die Begründung des Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 7 und vom 6. Februar 2013 – XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 23).
b) Weder die Interessen der ausgleichsberechtigten Person noch die Interessen des Zielversorgungsträgers gebieten die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehenden Verzinsung.
aa) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Ist die gesetzliche Rentenversicherung - wie hier - aufgrund der Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG mit ihrer Zustimmung Zielversorgung geworden, gelten für sie insoweit keine Besonderheiten gegenüber anderen Zielversorgungen. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 – XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 8 und vom 6. Februar 2013 – XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 24).
bb) Im Übrigen ergäbe sich auch dann, wenn die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG als Auffangversorgungsträger für die externe Teilung herangezogen wird, hinsichtlich der Anordnungen zum Zinslauf nichts anderes. Zwar wird in diesem Fall wegen der Schutzvorschrift des § 120g SGB VI die Begründung des Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person auf den Zeitpunkt des Kapitaltransfers herausgeschoben. Auch aus dieser Vorschrift lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass der Ausgleichswert bis zu seiner tatsächlichen Zahlung zu verzinsen sein könnte (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 471).133. Bei der externen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung müssen im Übrigen - anders als bei der internen Teilung - nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Fassung und das Datum der zu Grunde liegenden Versorgungsordnung nicht in der Beschlussformel benannt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 – XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 11 f. und vom 23 Januar 2013 – XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 10).
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.