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II-4 UF 218/13

Tenor

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der am 06.11.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte zu Ziff. 2., 2. Absatz wie folgt abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der V AG (Vers. Nr. ... / ... ) zugunsten eines auf den Namen des Antragsgegners lautenden neu zu errichtenden UniProfiRente-Depots ein Ausgleichswert i.H. von 3.324,65 EUR bezogen auf den 31.03.2013 übertragen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die beteiligten Ehegatten haben am ... . ... .19 ... geheiratet. Ihre Ehe wurde aufgrund des am ... . ... .20 ... zugestellten Scheidungsantrags der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss geschieden. In diesem Beschluss wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Bezüglich des Anrechts der Antragstellerin bei der V AG hat das Amtsgericht - Familiengericht - entsprechend dem Verlangen des Versorgungsträgers die externe Teilung durchgeführt. Es hat, da der Antragsgegner trotz entsprechender Fristsetzung durch das Familiengericht keine Zielversorgung benannt hat, den Versorgungsträger verpflichtet, einen Betrag von 3.378,65 EUR an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Dagegen wendet sich die Deutsche Rentenversicherung Bund mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, dass zugunsten des Antragsgegners bei ihr kein Anrecht begründet werden könne, da der Antragsgegner seit dem 01.03.2007 seine Regelaltersrente beziehe.

Die V AG hält an ihrem Antrag auf externe Teilung fest. Sie meint, eine interne Teilung sei nicht durchzuführen, da eine gleichwertige Teilhabe des Antragsgegners nicht gewährleistet werden könne.

II.

Die zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Gemäß § 14 Abs. 5 VersAusglG ist vorliegend eine externe Teilung unzulässig, da ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann. Das ist in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 187 Abs. 4 SGB VI nach Erteilung des Altersrentenbescheids der Fall. Ist eine externe Teilung nach § 14 Abs. 5 VersAusglG unzulässig, weil ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann, muss das Anrecht nach § 9 Abs. 2 und 3 VersAusglG intern geteilt werden (vgl. zum Beispiel Breuers in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 14 VersAusglG Rn. 5), so dass die vom Amtsgericht angewandten Vorschriften der §§ 222 FamFG, 15 VersAusglG, die nur für die externe Teilung gelten, nicht zur Anwendung gelangen.

Die damit durchzuführende interne Teilung führt zur Abänderung des familiengerichtlichen Beschlusses. Die Antragstellerin hat inkl. der die Ehezeit betreffenden Zulagebuchungen in der Ehezeit eine Versorgung mit einem Kapitalwert von 6.757,30 EUR erzielt. Für den Antragsgegner ergibt dies - nach Abzug der hälftigen Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) i.H. von 54 EUR - einen Ausgleichswert von 3.324,65  EUR.

Einem Ausgleich dieser Anwartschaft steht § 18 VersAusglG nicht entgegen. Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleichswert ist aber nicht gering. Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG i.V. mit § 18 Abs. 1 SGB IV und der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung 2013 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013) liegt die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 (für den Versorgungsausgleich maßgebende Ehezeitende) bei 3.234 EUR und damit unterhalb des Ausgleichswerts im hiesigen Verfahren.

Entgegen der Ansicht der V AG ist auch eine interne Teilung möglich. Aus den § 93 Abs. 1 EStG und § 52 Abs. 36 S. 12 EStG ergibt sich, dass es unschädlich ist, dass der Ausgleichsberechtigte - der Antragsgegner - persönlich keinen eigenen "Riestervertrag" abschließen darf. Dagegen spricht auch nicht die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (BR-Drucks- 16/10144 S. 54). Dort wird ausgeführt, dass eine interne Teilung durch richterlichen Gestaltungsakt erfolgt, durch den - zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person - ein Rechtsverhältnis zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person geschaffen wird. Dies ist entgegen der Ansicht der V AG aber keine Neubegründung eines Altersvorsorgevertrages. Ein bestehender wird lediglich geteilt.

Diese interne Teilung muss die V AG entsprechend der sie gemäß § 11 VersAusglG treffenden Pflicht so umsetzen, dass eine gleichwertige Teilhabe gewährleistet ist. Dass im Normalfall, das heißt ohne Versorgungsausgleich, die Auszahlphase spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres einsetzt, steht dem nicht entgegen. Der übertragene Kapitalbetrag ist in eine monatliche Rente, die dem Lebensjahr des Ausgleichsberechtigten Rechnung trägt, umzurechnen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 20 FamGKG, § 150 FamFG, die Wertfestsetzung gemäß § 50 FamGKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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