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Artikel 7 SVA-Japan

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2000
Version001.00

(1) In bezug auf die Versicherungspflicht gelten in Fällen, in denen eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats als Arbeitnehmer beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird und dort eine Arbeit für diesen Arbeitgeber ausführt, für diesen Arbeitnehmer bis zum Ende des sechzigsten Kalendermonats nach Beginn der Entsendung in den anderen Vertragsstaat nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats über die Versicherungspflicht, als wäre er noch in dessen Hoheitsgebiet tätig. Überschreitet die Dauer der Entsendung den obengenannten Zeitraum, so kann auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats oder die von ihr bezeichnete Stelle diesen Arbeitnehmer von den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats über die Versicherungspflicht weiterhin befreien, wenn für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats über die Versicherungspflicht weiterhin gelten. Vor der Entscheidung über die weitere Befreiung ist der zuständigen Behörde des ersten Vertragsstaats oder der von ihr bezeichneten Stelle Gelegenheit zur Erklärung zu geben, ob für den Arbeitnehmer weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats über die Versicherungspflicht gelten.

(2)

a)Absatz 1 gilt entsprechend für einen Selbständigen, der gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig ist, wenn er vorübergehend im Hoheitsgebiet von Japan tätig ist.
b)Ist ein Selbständiger, der gewöhnlich im Hoheitsgebiet von Japan tätig ist, im Rahmen der selbständigen Tätigkeit vorübergehend im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig, so gelten bis zum Ende des sechzigsten Kalendermonats nach Aufnahme der Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nicht für diesen Selbständigen, wenn die japanischen Rechtsvorschriften über das Volksrentensystem auf diesen Selbständigen anwendbar sind. Wird diese Tätigkeit über den obengenannten Zeitraum hinaus fortgesetzt, so kann auf Antrag dieses Selbständigen die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder die von ihr bezeichnete Stelle diesen Selbständigen von den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht weiterhin befreien, wenn auf diesen Selbständigen die japanischen Rechtsvorschriften über das Volksrentensystem anwendbar sind. Vor der Entscheidung über die weitere Befreiung ist der zuständigen Behörde von Japan oder der von ihr bezeichneten Stelle Gelegenheit zur Erklärung zu geben, ob die japanischen Rechtsvorschriften über das Volksrentensystem auf diesen Selbständigen anwendbar sind.

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