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Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Japan: Versicherungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.01.2021

Änderung

Ergänzung im Abschnitt 2.4: Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation (RVIOBeschG) sind k e i n e deutschen Versicherungszeiten

Dokumentdaten
Stand11.01.2021
Rechtsgrundlage

Art. 1 SVA-Japan

Version003.00

Inhalt der Regelung

Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Japan definiert den Begriff der „Versicherungszeiten“. Danach sind „Versicherungszeiten“ Beitragszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates und sonstige Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften für die Begründung eines Anspruchs auf Leistungen oder für die Berechnung des Leistungsbetrags berücksichtigt werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 11 SVA-Japan
    Die Vorschrift regelt die Zusammenrechnung der vertragsstaatlichen Versicherungszeiten für den Erwerb von Rentenansprüchen.
  • Art. 12 SVA-Japan
    Die Vorschrift enthält Besonderheiten für den deutschen Träger zur Berücksichtigung japanischer Versicherungszeiten oder Dehnungstatbestände bei der Anspruchsprüfung.
  • Art. 22 SVA-Japan
    Die Vorschrift bestimmt, dass für die Feststellung eines Leistungsanspruches auch die vertragsstaatlichen Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die vor Inkrafttreten des SVA-Japan zurückgelegt wurden.
  • Art. 2 Abs. 5 VV zum SVA-Japan
    Die Vorschrift regelt die Bescheinigung der vertragsstaatlichen Versicherungszeiten im Rentenverfahren.
  • Art. 7 S. 1 VV zum SVA-Japan
    Die Vorschrift regelt die Bescheinigung der vertragsstaatlichen Versicherungszeiten außerhalb des Rentenverfahrens.

Deutsche Versicherungszeiten

Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Japan sind deutsche Versicherungszeiten Beitragszeiten und sonstige Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die Begründung eines Anspruchs auf Leistungen oder für die Berechnung des Leistungsbetrags berücksichtigt werden.

Somit lässt sich für das Abkommen der Begriff der deutschen Versicherungszeit grundsätzlich unterteilen in Versicherungszeiten und den Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten. Den Versicherungszeiten gleichgestellt sind Zeiten, für die keine Beiträge gezahlt werden, die aber in bestimmten Fällen bei der Prüfung des Rentenanspruchs und gegebenenfalls auch bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden können.

Hierzu zählen grundsätzlich alle rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (SGB VI, FRG) oder über Versicherungslastregelungen anrechenbar sind.

„Deutsche Versicherungszeiten“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Japan, die im Formblatt D/J 4 bescheinigt werden, sind:

  • Beitragszeiten und Ersatzzeiten (siehe Abschnitt 2.1) sowie
  • Wartezeitmonate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting oder einer geringfügigen Beschäftigung (siehe Abschnitt 2.2).

Nähere Erläuterungen, wie und welche Zeiten im Formblatt D/J 4 eingetragen werden, sind dem Abschnitt 2.5 zu entnehmen.

Beachte:

Im Rahmen von zwei Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung japanischer Bergarbeiter im Ruhrkohlenbergbau, die am 02.11.1956 beziehungsweise 30.01.1962 in Kraft getreten sind, haben japanische Bergarbeiter für die Dauer von 3 Jahren eine Beschäftigung im deutschen Bergbau aufgenommen. Gemäß der den Programmen zugrundeliegenden Vereinbarungen blieben die japanischen Bergarbeiter für die Dauer der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland in Japan rentenversichert. Es handelt sich also für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum um japanische Versicherungszeiten in der Arbeitnehmerversicherung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Japan. Von der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung waren sie, zum Teil aufgrund eines besonderen Antrags, befreit, sodass Ansprüche aus der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung aus diesen Beschäftigungsverhältnissen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Lediglich in Einzelfällen kam es zu einer Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Beitragszeiten und Ersatzzeiten

  • Beitragszeiten
    sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten, und Zeiten, in denen freiwillige Beiträge entrichtet wurden. Insbesondere handelt es sich hierbei um Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI).
    Über die Gutschrift von Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI kann, wenn weniger als 25 Jahre rentenrechtliche deutsche Zeiten vorliegen und japanische Versicherungszeiten behauptet werden, mit denen die 25 Jahre erfüllt werden könnten, erst entschieden werden, wenn der japanische Versicherungsverlauf (J/D 4) vorliegt. Japanische Versicherungszeiten können für das Erfordernis der "25 Jahre rentenrechtlicher Zeiten" mitberücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 11 SVA-Japan).
    Ist ein Monat neben einer Beitragszeit mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit, Ersatzzeit oder Berücksichtigungszeit belegt, wird dieser Monat als Beitragszeit bescheinigt.
  • Ersatzzeiten (§§ 250, 251 SGB VI)
    sind den Beitragszeiten gleichgestellte Zeiten.

Wartezeitmonate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder einer geringfügigen Beschäftigung

Neben den originären Beitragszeiten und Ersatzzeiten werden für die Wartezeiten auch Monate aus

berücksichtigt.

Versicherungslastregelungen

Zeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen in die deutsche Last fallen, werden mit allen Konsequenzen zu deutschen Versicherungszeiten und sind daher im Formblatt D/J 4 zu bescheinigen.

Versicherungszeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen aus der deutschen Rentenversicherung ausgeschieden sind, sind so zu betrachten, als wären sie in der deutschen Rentenversicherung niemals existent gewesen. Derartige Zeiten können folglich keine deutschen Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Japan sein.

Keine Versicherungszeiten

Nicht als deutsche Versicherungszeiten können berücksichtigt werden:

  • Berücksichtigungszeiten für Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten,
  • Beiträge zur Höherversicherung,
  • Beiträge zum Ausgleich der Minderung beim Versorgungsausgleich/einer Rentenanwartschaft,
  • Beschäftigungszeiten in einem Sonderversorgungssystem einer internationalen Organisation nach dem RVIOBeschZG (siehe GRA zu § 3 RVIOBeschZG, Abschnitt 2).
  • Beiträge für Arbeitsentgelte im Störfall
  • Zeiten, die in die Versicherungslast eines anderen Staates fallen,
  • Ausländische ‘weniger als’ - Zeiten und
  • Zeiten nach dem deutsch-polnischen Abkommen vom 09.10.1975

Bescheinigung der Zeiten im Formblatt D/J 4

Die in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten werden im Formblatt D/J 4 bescheinigt.

Nach Eintritt des deutschen Leistungsfalls zurückgelegte deutsche Zeiten (zum Beispiel Zeiten, für die Zuschläge an Entgeltpunkten gem. § 76d SGB VI nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt werden) sind aufzunehmen, soweit sie bei Bescheiderteilung aktenkundig oder im Versicherungskonto gespeichert sind. Ermittlungen hinsichtlich solcher Zeiten sind ansonsten nur auf gesonderte Anfrage des japanischen Trägers und ggf. nur bis zu dem erbetenen Zeitpunkt einzuleiten. Die entsprechenden Zeiten sind mit dem Hinweis „nach Eintritt des deutschen Leistungsfalls zurückgelegt“ zu bestätigen.

Bei einer Rentenablehnung ist - wie außerhalb eines Rentenverfahrens - der für die Regelaltersrente maßgebende Versicherungsverlauf mitzuteilen.

Mehrere Versicherungszeiträume sind zusammenzufassen, sofern keine Unterbrechungen vorliegen.

Beitragszeiten werden im Formblatt D/J 4 stets bescheinigt. Dabei wird eine Unterscheidung in Pflichtbeitragszeiten und freiwillige Beitragszeiten vorgenommen. Pflichtbeitragszeiten werden im Formblatt D/J 4 in der Spalte „Versicherungsart“ mit „1“ als Beitragszeit und in der Spalte „Bemerkungen“ mit „5“ als Pflichtbeitrag gekennzeichnet. Sofern es sich um freiwillige Beiträge handelt, werden diese in der Spalte „Bemerkungen“ mit „6“ gekennzeichnet.

Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI werden in der Spalte „Bemerkungen“ mit „10“ für Zeiten wegen gleichzeitiger Kindererziehung bescheinigt.

Ersatzzeiten werden im Formblatt D/J 4 stets bescheinigt und in der Spalte Versicherungsart mit „2“ als Ersatzzeit gekennzeichnet.

Die aus Zuschlägen ermittelten Wartezeitmonate sind zeitlich nicht zuzuordnen und werden im Formblatt D/J 4 in der Spalte „Versicherungsart“ mit „1“ und in der Spalte „Bemerkungen“ mit den Zusätzen „7“ (Versorgungsausgleich), „8“ (geringfügige Beschäftigung) oder „9“ (Rentensplitting) ohne Zeitraumangabe bescheinigt.

Im Einzelfall kann, sofern eine ausdrückliche Anfrage des japanischen Versicherungsträgers vorliegt, im Formblatt D/J 4 auch der Ehezeitraum, Lebenspartnerschaftszeitraum oder Splittingzeitraum oder der Beginn und das Ende der geringfügigen Beschäftigung ausgewiesen werden. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Charakter der aus den jeweiligen Zuschlägen ermittelten Wartezeitmonate. Sie bleiben trotz Angabe eines Zeitraumes zeitlich nicht zuordenbar.

Beachte:

Im Rahmen des Abkommens werden die nur bei den Altersrenten für langjährig Versicherte und schwerbehinderte Menschen anspruchsbegründenden Berücksichtigungszeiten, Anrechnungszeiten sowie die Zurechnungszeit nicht in den deutschen Versicherungsverlauf (Formblatt D/J 4) aufgenommen, weil es im japanischen Rentenversicherungsrecht für langjährig Versicherte keine dem deutschen Recht vergleichbare Wartezeitregelung von 35 Jahren (§ 50 Abs. 4 SGB VI) gibt.

Bei Anträgen auf Gewährung einer knappschaftlichen Sonderleistung bleiben auch die in der allgemeinen Rentenversicherung anrechenbaren deutschen Beitrags- und Ersatzzeiten im Versicherungsverlauf. Ein besonderer Vermerk, dass die Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Anspruchsprüfung nicht berücksichtigt worden sind, ist in diesen Fällen nicht anzubringen.

Die in der knappschaftlichen Rentenversicherung anrechenbaren Beitragszeiten sind getrennt nach Unter- und Übertagetätigkeiten aufzuführen und in der dafür vorgesehenen Spalte entsprechend zu kennzeichnen. Zu beachten ist, dass zu den Untertagetätigkeiten gegebenenfalls auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Lohnfortzahlung und Zeiten des Tarifurlaubs zählen.

Japanische Versicherungszeiten

Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Japan sind japanische Versicherungszeiten Beitragszeiten und sonstige Zeiten, die nach den japanischen Rechtsvorschriften für die Begründung eines Anspruchs auf Leistungen oder für die Berechnung des Leistungsbetrags berücksichtigt werden.

Die gesetzliche Rentenversicherung in Japan ist zweigliedrig und besteht aus dem

  • Volksrentensystem (siehe Abschnitt 3.1) sowie
  • der Arbeitnehmerrentenversicherung (siehe Abschnitt 3.2).

Bis zum 30.09.2015 bestanden darüber hinaus verschiedene genossenschaftliche Rentensysteme (siehe Abschnitt 3.3), die zum 01.10.2015 in die allgemeine Arbeitnehmerrentenversicherung integriert wurden.

Versicherungszeiten im Volksrentensystem

Im Volksrentensystem pflichtversichert sind - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - sämtliche Einwohner Japans zwischen dem 20. und 60. Lebensjahr. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes in Japan sind damit grundsätzlich Pflichtbeitragszeiten.

Ein Rentensplitting gibt es im Volksrentensystem nicht.

Das japanische Volksrentensystem kennt Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge sowie gleichgestellte Zeiten ohne Beitragsleistung. Die Versicherten werden je nach der Art der Versicherung in die Kategorie 1, 2 oder 3 eingeteilt.

Versicherung nach Kategorie 1

  • Pflichtversicherung
    Nach Maßgabe der Kategorie 1 sind alle Einwohner Japans unabhängig von der Staatsangehörigkeit zwischen dem 20. und 60. Lebensjahr pflichtversichert, wenn sie ausschließlich von der Volksrentenversicherung erfasst werden, ohne als Arbeitnehmer dem Arbeitnehmerrentensystem oder (bis zum 30.09.2015) einem genossenschaftlichen Rentensystem angehört zu haben oder von der Kategorie 3 erfasst zu sein. Es handelt sich hier in erster Linie um
    • Selbständige, Freiberufler, Studenten oder andere nicht Beschäftigte sowie
    • Personen, die Lohnersatzleistungen beziehen (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld) und deren Einkommen einen bestimmten Mindestbetrag im Jahr übersteigt.
    Diese haben die Beiträge selbst zu zahlen, können sich aber bei keinen oder nur geringfügigen Einkünften von der Beitragszahlung ganz oder teilweise befreien lassen.
    Beachte:
    Auch bei einer De-facto-Registrierung (zum Beispiel wenn bei Verzug nach Deutschland die Anschrift in Japan beibehalten wird) liegt Versicherungspflicht im Volksrentensystem vor, sodass es gegebenenfalls zu einer Zeitenüberschneidung mit deutschen Versicherungszeiten kommt. Eine De-facto-Registrierung kann aber nachträglich annulliert werden.
  • Freiwillige Versicherung
    Für bestimmte Personen kommt eine freiwillige Versicherung in der Volksrentenversicherung in Betracht. Dies sind insbesondere
    • Selbständige zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr, die entweder die für den Bezug einer Altersgrundrente notwendigen 10 Versicherungsjahre oder die für eine Vollrente erforderliche Versicherungszeit nicht erfüllt haben,
    • im Ausland lebende japanische Staatsangehörige zwischen dem 20. und 65. Lebensjahr und
    • Personen zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr, die vor dem 01.04.1965 geboren sind und die für den Bezug einer Altersgrundrente notwendigen 10 Versicherungsjahre nicht zurückgelegt haben.
    Darüber hinaus sind deutsche Staatsangehörige und Flüchtlinge, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, nach Nr. 6 Buchst. d Protokoll zum SVA-Japan zur freiwilligen Versicherung im japanischen Volksrentensystem berechtigt, sofern sie eine Vorbeitragsleistung von 60 Monaten japanischer Beitragszeiten zurückgelegt haben.
    Der Beitrag ist allein vom Versicherten zu zahlen.
  • Gleichgestellte Zeiten ohne Beitragsleistung
    Als gleichgestellte Zeiten ohne Beitragsleistung werden für den Anspruchserwerb angerechnet
    • Befreiungszeiten
      Dies sind Zeiten, in denen der Versicherte kein oder nur geringfügiges Einkommen erzielt und auf Antrag ganz oder teilweise von der Zahlung des Gesamtbeitrages befreit ist.
    • Aufschubzeiten
      Mit Wirkung vom 01.04.2000 ist eine Ausnahmeregelung für die Beitragszahlung von Studenten geschaffen worden, die es ermöglicht, die Zahlung der Versicherungsbeiträge auf Antrag für 10 Jahre aufzuschieben. Für während der Aufschubzeit eintretende Leistungsfälle sind die Aufschubzeiten regulären Beitragszeiten hinsichtlich Anspruchserwerb und Rentenberechnung gleichgestellt.
    Der Versicherte kann auf Antrag Beiträge nachzahlen. Eine Nachzahlung ist bis zum Anspruchserwerb auf eine Altersgrundrente möglich. Der Nachzahlungszeitraum ist auf maximal 10 Jahre begrenzt. Die Berechnung des 10-Jahres-Zeitraumes erfolgt aber erst nach der Genehmigung des Antrages auf Nachzahlung von Beiträgen durch den japanischen Träger. Nachzahlungen sind nur für volle Kalendermonate möglich.
    Die Nachzahlung von Beiträgen ist auch für einen Teilzeitraum möglich. In diesem Fall wird zunächst der Zeitraum der Ausnahmeregelung für die Beitragszahlung von Studenten, dann der älteste Befreiungszeitraum belegt.
    Im Falle der Beitragsnachzahlung werden die (bisher) gleichgestellten Zeiten zu Pflichtbeitragszeiten.
    • ergänzende Zeiten („Leerzeiten“)
      Dies sind im Wesentlichen
      • Zeiten eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland zwischen dem 20. und 60. Lebensjahr, für die freiwillige Beiträge nicht gezahlt wurden,
      • Studienzeiten zwischen dem 20. und 60. Lebensjahr, für die freiwillige Beiträge nicht gezahlt wurden (möglich für Zeiten vom 01.04.1961 bis März 1991),
      • Zeiten, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte eines Arbeitnehmers nicht freiwillig versichert war (möglich für Zeiten von April 1961 bis März 1986) sowie
      • Zeiten, in denen sich eine in Japan eingebürgerte Person im Ausland aufgehalten hat, und zwar vom 01.04.1961 bis zum Vortag des Erwerbs der japanischen Staatsangehörigkeit.
      Diese Zeiten werden bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt.

Versicherung nach Kategorie 2

Bei der Versicherung nach Maßgabe der Kategorie 2 handelt es sich ausschließlich um eine Pflichtversicherung. Der Kategorie 2 werden grundsätzlich alle Personen bis zum 70. Lebensjahr zugeordnet, die in einem Betrieb mit mindestens 5 Personen beschäftigt sind und dadurch der Arbeitnehmerrentenversicherung angehören oder bis zum 30.09.2015 einem genossenschaftlichen Rentensystem angehörten.

Bei Zugehörigkeit zur Arbeitnehmerrentenversicherung oder bis zum 30.09.2015 zu einem genossenschaftlichen Rentensystem (siehe Abschnitte 3.1 und 3.3) besteht bzw. bestand gleichzeitig Versicherungspflicht in der Volksrentenversicherung nach Kategorie 2. Die Beiträge zur Volksrentenversicherung werden zusammen mit den Beiträgen zur Arbeitnehmerrentenversicherung eingezogen (Lohnabzugsverfahren).

Für Beschäftigte in Betrieben mit weniger als 5 Personen besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der Arbeitnehmerrentenversicherung, sondern nur in der Kategorie 1 der Volksrentenversicherung.

Versicherung nach Kategorie 3

Nach Maßgabe der Kategorie 3 sind unterhaltsberechtigten Ehegatten zwischen dem 20. und 60. Lebensjahr von Arbeitnehmern der Kategorie 2 ab April 1986 pflichtversichert. Die unterhaltsberechtigten Ehegatten dürfen kein oder nur ein geringfügiges eigenes Einkommen erzielen. Der zu zahlende Pflichtbeitrag des Ehegatten wird nicht von ihm selbst, sondern zusammen mit dem Pflichtbeitrag des Arbeitnehmers abgeführt.

Versicherungszeiten in der Arbeitnehmerrentenversicherung

In der neben der Volksrentenversicherung bestehenden Arbeitnehmerrentenversicherung (Employees’ Pension Insurance - EPI -) sind grundsätzlich alle unter 65 (ab April 2002 unter 70) Jahre alten Arbeitnehmer versicherungspflichtig, die in einem Betrieb mit mindestens 5 Personen beschäftigt sind.

Die Zugehörigkeit zur Arbeitnehmerrentenversicherung ist nicht von einem Mindesteinkommen abhängig, sondern von bestimmten zeitlichen Voraussetzungen.

Beschäftigte eines Betriebes mit weniger als 5 Arbeitnehmern werden auch dann in die Arbeitnehmerrentenversicherung aufgenommen, wenn

  • es sich bei dem Betrieb um eine Körperschaft handelt (Pflichtversicherung) oder
  • der Arbeitgeber mit Zustimmung von mehr als der Hälfte seiner Mitarbeiter einen entsprechenden Antrag stellt (freiwillige Anwendung der Arbeitnehmerrentenversicherung).

Darüber hinaus kann jeder in einem Betrieb mit weniger als 5 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitnehmer, der das 65. (ab April 2002 das 70.) Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit Zustimmung des Arbeitgebers die Aufnahme in die Arbeitnehmerrentenversicherung beantragen (freiwillige Einzelversicherung).

Als Versicherungszeiten gelten auch

  • Kindererziehungszeiten bis zur Dauer eines Jahres (seit April 2005 sind diese Zeiten beitragsfrei) sowie
  • Militärdienstzeiten in den japanischen Selbstverteidigungsstreitkräften.

Im April 2007 wurde ein Rentensplitting für Ehepaare eingeführt, die beide der Arbeitnehmerrentenversicherung angehören. Im Rahmen des Rentensplittings werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen auf die Ehepartner übertragen.

Im April 2008 wurde das Rentensplitting auch für Ehepaare eingeführt, bei denen ein Ehepartner der Arbeitnehmerrentenversicherung und der andere der Kategorie 3 des Volksrentensystems angehört. Das Rentensplitting ist möglich bei Scheidungen ab dem 01.05.2008. Die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Arbeitnehmers werden hälftig aufgeteilt.

Auswirkungen auf den Versicherungsverlauf ergeben sich durch das Rentensplitting nicht.

Versicherungszeiten der genossenschaftlichen Rentensysteme

Bestimmte Beschäftigte besonderer Berufsgruppen waren bis zum 30.09.2015 von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Arbeitnehmerrentenversicherung (siehe Abschnitt 3.2) ausgenommen und der Versicherungspflicht in den genossenschaftlichen Rentensystemen unterstellt (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Japan). Die genossenschaftlichen Rentensysteme wurden bis zum 30.09.2015 in die allgemeine Arbeitnehmerrentenversicherung überführt.

Hinsichtlich der in den genossenschaftlichen Rentensystemen zurückgelegten Versicherungszeiten gelten die Ausführungen im Abschnitt 3.2 entsprechend.

Versicherungszeiten in erhöhtem Umfang

Nach japanischem Recht können für einen Beschäftigungszeitraum gegebenenfalls mehr Versicherungszeiten angerechnet werden, als der Zeitraum Monate umfasst.

Versicherungszeiten von Bergarbeitern unter Tage und Seeleuten bis zum 31.03.1986 werden im Umfang von 4/3, ab 01.04.1986 bis 31.03.1991 von 6/5 entschädigt.

Nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 3 S. 2 SVA-Japan sind japanische Zeiten auf deutscher Seite aber stets nur in ihrem tatsächlichen Umfang zu berücksichtigen.

Wirkung der Zeiten

Die im Formblatt J/D 4 bescheinigten Pflichtbeitragszeiten haben anspruchsbegründenden Charakter. Sie können regelmäßig für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (siehe GRA zu Art. 11 SVA-Japan), nicht jedoch für die Rentenberechnung (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Japan) berücksichtigt werden.

Bescheinigung der Zeiten im Formblatt J/D 4

Die im japanischen Rentenversicherungssystem zurückgelegten Versicherungszeiten werden im Formblatt J/D 4 bescheinigt.

Zuständig für die Ausstellung des J/D 4 ist der Japan Pension Service (JPS) in Tokio als zuständige Verbindungsstelle nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a DV zum SVA-Japan. Dieser bescheinigt die nach japanischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten.

Im japanischen Versicherungsverlauf haben die jeweiligen Kennziffern folgende Bedeutung:

1:Pflichtbeitrag (Kategorie 1 des Volksrentengesetzes)
2:Pflichtbeitrag (Kategorie 2 des Volksrentengesetzes, ausgenommen Kennziffer 7)
3:Pflichtbeitrag (Kategorie 3 des Volksrentengesetzes)
4:Freiwilliger Beitrag gemäß Volksrentengesetz
5:Zeit der Befreiung von der Beitragsleistung gemäß Volksrentengesetz
6:Ergänzende Zeit gemäß Volksrentengesetz
7:Versicherungszeit aufgrund einer Beschäftigung als Bergmann unter Tage

In der Spalte „Mitgliedschaftszeit“ wird der tatsächliche Zeitraum vom Beginn (Tag des Eintritts in die Versicherung) bis zum Ende der Versicherung eingetragen. Ist als Enddatum der Monatserste angegeben, endete das Beschäftigungsverhältnis generell am Ende des Vormonats. Bei „Anzahl der Mitgliedschaftsmonate“ wird die Anzahl der Monate vom Beginn der Versicherung bis zum Vormonat des Monats, in dem die Versicherung endet, angegeben. Dauert die Versicherung aber nur einen Monat, wird ein Monat angerechnet.

Auch beim Wechsel in ein anderes System wird die Zahl der Monate gleichermaßen ermittelt. Wenn sich im gleichen Monat die Versichertenkategorien unterscheiden sollten, gilt die letzte Kategorie.

Ausnahme:

Bei den genossenschaftlichen Trägern war das Ende der Versicherung der Tag der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Bis 31.03.1986 wurde der letzte Monat noch als „Mitgliedschaftsmonat“ angerechnet.

Zeiten der teilweisen oder vollständigen Befreiung von der Beitragsleistung (siehe Abschnitt 3.1, Gleichgestellte Zeiten ohne Beitragsleistung) werden im Formblatt J/D 4 in vollem Umfang mitgeteilt (Kennziffer 5).

„Ergänzende Zeiten“ (Kennziffer 6) dürfen für die Prüfung des Rentenanspruchs nur herangezogen werden, wenn daneben auch Beitragszeiten nach den Kategorien 1, 2 oder 3 vorliegen.

Die im Formblatt J/D 4 bescheinigten japanischen Versicherungszeiten sind regelmäßig verbindlich, denn über Art und Umfang der anzuerkennenden Versicherungszeiten entscheidet allein der japanische Versicherungsträger unter Beachtung seiner nationalen Rechtsvorschriften. Sollten sich Zweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten Versicherungsverlaufes ergeben, kann der japanische Versicherungsträger ausnahmsweise um Überprüfung seiner Angaben gebeten werden.

Gesetz zu dem Abkommen vom 20.04.1998

Inkrafttreten: 08.10.1999 (Gesetz), 01.02.2000 (Abkommen)

Quelle: Bundesgesetzblatt II 1999, S. 874 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 1 SVA-Japan sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.02.2000 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 1 SVA-Japan