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Artikel 13 SVA-Japan

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2000
Version001.00

In bezug auf Japan gelten die folgenden Bestimmungen:

(1) Bei der Anwendung des Artikel 11 Absätze 1 und 2 werden Versicherungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten in den japanischen Rentensystemen für Arbeitnehmer und als entsprechende Versicherungszeiten im Volksrentensystem berücksichtigt.

(2) Bei der Anwendung des Artikel 11 Absätze 1 und 2 wird eine Versicherungszeit, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland als eine Zeit anerkannt ist, in der ständige Arbeiten unter Tage in einem Bergwerk verrichtet wurden, in der japanischen Arbeitnehmerrentenversicherung als Zeit einer gleichgestellten Arbeit berücksichtigt.

(3) Setzen die japanischen Rechtsvorschriften für den Anspruch auf eine Invaliditätsrente oder Hinterbliebenenrente voraus, daß der Zeitpunkt der ersten medizinischen Untersuchung oder des Todes innerhalb bestimmter Versicherungszeiten liegt, so gilt diese Voraussetzung für die Begründung eines Anspruchs auf Rente als erfüllt, wenn dieser Zeitpunkt innerhalb von vergleichbaren Versicherungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften liegt. Besteht jedoch ein Anspruch auf eine dieser Renten aus dem Volksrentensystem aus einem bestimmten Grund ohne Anwendung dieser Bestimmung, so gilt sie nicht für die Begründung eines auf demselben Grund beruhenden Anspruchs auf eine dieser Renten aus den japanischen Rentensystemen für Arbeitnehmer.

(4) Bei den folgenden Leistungen nach den japanischen Rechtsvorschriften wird in Fällen, in denen die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen aufgrund dieses Abkommens erfüllt werden, der zu erbringende Betrag entsprechend dem Verhältnis der Versicherungszeiten nach den japanischen Rechtsvorschriften zu der Summe dieser Versicherungszeiten nach den japanischen Rechtsvorschriften und vergleichbarer Versicherungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften berechnet:

a)die Invaliditätsgrundrente und sonstige Leistungen, bei denen ungeachtet der verzeichneten Versicherungszeit ein Festbetrag erbracht wird;
b)Invaliditätsrente und Hinterbliebenenrente nach den japanischen Rentensystemen für Arbeitnehmer, soweit der Betrag dieser Renten auf der Grundlage einer bestimmten, nach den japanischen Rechtsvorschriften festgelegten Zeit berechnet wird, wenn die tatsächliche Versicherungszeit nach den japanischen Rechtsvorschriften diese bestimmte Zeit nicht erreicht.

(5) Bei den folgenden Leistungen nach den japanischen Rechtsvorschriften wird in Fällen, in denen die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen durch die Hinzurechnung der Versicherungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 erfüllt werden, der zu erbringende Betrag entsprechend dem Verhältnis der Versicherungszeiten nach den japanischen Rechtsvorschriften zu der Zeit, die für die Begründung eines Anspruchs auf diese Leistungen erforderlich ist, berechnet:

a)die Zusatzrente für Ehegatten bei der Altersrente für Arbeitnehmer und sonstige Leistungen, bei denen in Fällen, in denen die Versicherungszeit eine bestimmte, nach den japanischen Rechtsvorschriften festgelegte Zeit erreicht, ein Festbetrag erbracht wird;
b)Pauschalzahlungen beim Ausscheiden für nichtjapanische Staatsangehörige und sonstige Pauschalzahlungen im Rahmen der japanischen Rentensysteme für Arbeitnehmer.

(6) Bei der Anwendung der Absätze 4 und 5 bedeuten Versicherungszeiten nach den japanischen Rechtsvorschriften Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten; sie sind auf Versicherungszeiten in dem Rentensystem begrenzt, aus dem eine solche Leistung gezahlt wird.

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