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Artikel 1 SVA-Japan

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2000
Version001.00

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe:

a) „Hoheitsgebiet“
in bezug auf Japan
das Hoheitsgebiet von Japan,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland;
b) „Staatsangehöriger“
in bezug auf Japan
einen japanischen Staatsangehörigen im Sinne des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Japan,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
c) „Rechtsvorschriften“
die Gesetze und sonstigen Vorschriften eines Vertragsstaats, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Systeme der Rentenversicherung beziehen;
d) „zuständige Behörde“
in bezug auf Japan
die für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Systeme der Rentenversicherung zuständige Regierungseinrichtung,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung;
e) „Verwaltungsbehörde“
eine zuständige Behörde oder sonstige Verwaltungsbehörde in bezug auf die Durchführung dieses Abkommens;
f) „Träger“
der Versicherungsträger, dem die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Systeme der Rentenversicherung obliegt;
g) „Versicherungszeit“
eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats und sonstige Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften für die Begründung eines Anspruchs auf Leistungen oder für die Berechnung des Leistungsbetrags berücksichtigt werden;
h) „Leistung“
eine Rente oder eine sonstige Geldleistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens hat ein Begriff, der in dem Abkommen nicht bestimmt ist, die Bedeutung, die er nach den jeweiIigen Rechtsvorschriften des einen oder des anderen Vertragsstaats hat.

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