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§ 302b SGB VI: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die Gemeinsame Rechtliche Anweisung wurde neu erstellt. Sie enthält die Neuregelungen zu den als Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung geltenden bisherigen Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab 01.07.2017 (Flexirente).

Dokumentdaten
Stand29.06.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 08.12.2016 in Kraft getreten am 01.07.2017
Rechtsgrundlage

§ 302b SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 0601

  • 0603

  • 0610

  • 0615

  • 0616

  • 0620

  • 0624

  • 0673

  • 0677

  • 6030

  • 6034

  • 6100

  • 6101

  • 6102

  • 6105

  • 6106

  • 6107

  • 6114

  • 6119

  • 6170

  • 6182

  • 6214

  • 6219

  • 6234

  • 6238

  • 6390

  • 6451

  • 6460

  • 6480

  • 6620

  • 6621

  • 6630

  • 6631

  • 6681

  • 6885

  • 80006034XX

  • 80006214XX

  • 80006219XX

  • 80006234XX

  • 80006238XX

Inhalt der Regelung

Absatz 1 bestimmt, dass die bisherigen Renten wegen Berufsunfähigkeit, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestanden hat und die am 30.06.2017 weiterhin geleistet wurden, ab dem 01.07.2017 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 SGB VI vorliegt. Der bisherige Rentenartfaktor bleibt unverändert.

Absatz 2 legt fest, dass die bisherigen Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestanden hat und die am 30.06.2017 weiterhin geleistet wurden, ab dem 01.07.2017 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Renten wegen voller Erwerbsminderung gelten, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

Absatz 3 bestimmt, dass bei Ansprüchen auf die als Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung geltenden Renten, die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergeben und die zudem von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig sind, die Befristung zu wiederholen ist, es sei denn, Versicherte vollenden innerhalb von 2 Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Im Zusammenhang mit § 302b SGB VI sind folgende Regelungen von Bedeutung:

Allgemeines - Bestandsschutz für bisherige Renten

§ 302b SGB VI stellt als Sonderregelung zu § 43 SGB VI sicher, dass die bisherigen Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestanden hat und die am 30.06.2017 weiterhin geleistet wurden, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung weitergezahlt werden, solange entweder die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren, oder die Voraussetzungen für eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegen. Diese Vertrauensschutzregelung gilt jedoch nur, wenn ein ununterbrochener Anspruch gegeben ist. Entfällt beispielsweise die Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung und liegt auch keine volle Erwerbsminderung vor, ist bei Aufgabe der Beschäftigung nur ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI möglich. Ein erneuter Anspruch nach § 302b SGB VI scheidet dann aus.

Mit der Regelung entstehen keine neuen Ansprüche. Vielmehr werden nur die bis zum 30.06.2017 bestehenden Ansprüche, auf die bereits am 31.12.2000 ein Anspruch bestanden hat, in das aktuelle Recht überführt. Dabei findet kein Wechsel in der Rentenart statt. Diese überführten Renten gelten als Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Sonderregelungen, zum Beispiel zum Hinzuverdienst, sind damit ab 01.07.2017 nicht mehr erforderlich.

Invalidenrenten nach Art. 2 §§ 7 und 10 RÜG fallen nicht unter die Regelungen des SGB VI, sofern sich aus den Vorschriften des RÜG nichts anderes ergibt. Sie werden nicht von § 302b SGB VI erfasst und weiterhin als Invalidenrenten gezahlt.

Vorliegen von Berufsunfähigkeit, verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau oder teilweiser Erwerbsminderung

Bestand am 31.12.2000 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und wurde diese am 30.06.2017 weiterhin geleistet, besteht dieser Anspruch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter und gilt ab 01.07.2017 als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, solange

vorliegen.

Diese Voraussetzungen können alternativ erfüllt sein. Es genügt für die Zeit ab 01.07.2017, wenn eine der genannten Voraussetzungen der verminderten Erwerbsfähigkeit vorliegt, damit der Anspruch weiterhin besteht.

Dies gilt im Rahmen der Nachprüfung oder der Weiterbewilligung von Zeitrenten (vergleiche Abschnitt 3 und GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 13)

Bestand am 31.12.2000 Anspruch auf die Rente für Bergleute im Bergbau und wurde diese am 30.06.2017 weiterhin geleistet, gelten die vorangegangen Ausführungen analog mit der Besonderheit, dass hier anstelle der Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 verminderte Berufsfähigkeit im Sinne des § 45 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 tritt, vergleiche GRA zu § 45 SGB VI.

Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung

Bestand am 31.12.2000 Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und wurde diese am 30.06.2017 weiterhin geleistet, besteht dieser Anspruch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter und gilt ab 01.07.2017 als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange

Diese Voraussetzungen können alternativ erfüllt werden. Es genügt für die Zeit ab 01.07.2017, wenn eine der genannten Voraussetzungen der verminderten Erwerbsfähigkeit vorliegt, damit der Anspruch weiterhin besteht.

Dies gilt im Rahmen der Nachprüfung oder der Weiterbewilligung von Zeitrenten (vergleiche Abschnitt 3) (vergleiche auch GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 13)

Wegfall von voller Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit und Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Fällt der Anspruch auf eine nach § 302b Abs. 2 SGB VI als Rente wegen voller Erwerbsminderung geltende Rente weg, liegt aber weiterhin Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung vor, findet für die als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geltende Rente § 302b Abs. 1 SGB VI (weiter) Anwendung. Da die Erwerbsunfähigkeit die Berufsunfähigkeit und die volle die teilweise Erwerbsminderungsrente beinhaltet, ist im Anschluss an die nach § 302b Abs. 2 SGB VI als Rente wegen voller Erwerbsminderung geltende Rente eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 302b Abs. 1 SGB VI zu leisten, die bisher gemäß § 89 SGB VI nicht zu zahlen war. Dies gilt auch, wenn der Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 302b Abs. 1 SGB VI oder der Anspruch auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit bislang nicht durch Bescheid anerkannt wurde.

Die vorstehenden Ausführungen sind entsprechend für die Rente für Bergleute anzuwenden, da die Erwerbsunfähigkeit nicht nur die Berufsunfähigkeit einschließt, sondern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ebenso die im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit.

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund Erwerbsunfähigkeit und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist nach dem bis zum 30.06.2017 geltenden Recht entfallen, sofern eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wurde, da nach § 302b Abs. 1 S. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur bestand, solange die für die Bewilligung maßgebenden Voraussetzungen vorlagen. Hierzu gehörte für die Erwerbsunfähigkeit die Einschränkung des § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000, wonach derjenige nicht erwerbsunfähig war, der eine selbständige Tätigkeit ausübte (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 13.5). Für die Zeit ab 01.07.2017 führt die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit weiterhin dazu, dass die Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, da sich an den Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit selbst nichts geändert hat. Jedoch bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Anspruch auf die nach § 302b Abs. 2 SGB VI als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Rente entfällt. Sollte trotz einer selbständigen Tätigkeit volle Erwerbsminderung vorliegen, besteht derselbe Anspruch auf die nach § 302b Abs. 2 SGB VI als Rente wegen voller Erwerbsminderung geltende Rente weiterhin.

Weiterzahlung von befristeten Renten

Der Vertrauensschutz hinsichtlich der weiteren Zahlung von den nach §§ 302b Abs. 1 und 2 SGB VI als Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung geltenden Renten gilt auch für befristete Renten nach Ablauf des Befristungszeitraumes, sofern sich die Anspruchszeiträume nahtlos aneinander anschließen.

Befristung der Renten

Sofern eine befristete Rente nach den Absätzen 1 oder 2 des § 302b SGB VI geleistet wird und der Anspruch nach dem Ablauf einer Befristung von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, ist die Befristung zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn Versicherte innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr vollenden (§ 302b Abs. 3 SGB VI).

Bei Befristungen aufgrund der jeweiligen Arbeitsmarktlage ist für die Anspruchsdauer - sofern die Umstände des Einzelfalls nicht konkret dagegen sprechen - stets der zeitliche Rahmen von 3 Jahren auszuschöpfen. Die Befristung kann unbegrenzt verlängert werden, es sei denn, der Berechtigte hat bereits das 58. Lebensjahr vollendet.

Die Weiterzahlung einer aus medizinischen Gründen befristeten Rente richtet sich hingegen ausschließlich nach § 102 Abs. 2 SGB VI.

Flexirentengesetz vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.07.2017

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) wurde geregelt, dass ab 01.07.2017 die bisherigen Renten wegen Berufsunfähigkeit als Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und die bisherigen Renten wegen Erwerbsunfähigkeit als Renten wegen voller Erwerbsminderung gelten. Eigenständige Regelungen zu Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten, insbesondere zum Hinzuverdienst, sind somit entbehrlich. Eine Regelung zur Befristung von arbeitsmarktbedingten Bestandsrenten wurde aus dem bisherigen § 314b SGB VI in den Absatz 3 übernommen.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ und in Absatz 2 die Wörter „vollendeten 65. Lebensjahr“ durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt. Es handelte sich um eine Folgeänderung zur Anhebung der Regelaltersgrenze ab dem 01.01.2012 vom 65. auf das 67. Lebensjahr. Die Regelaltersgrenze selbst ist in den §§ 35, 235 SGB VI definiert. Wegen näherer Einzelheiten vergleiche GRA zu § 35 SGB VI und GRA zu § 235 SGB VI.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

§ 302b SGB VI wurde durch das EM-ReformG zum 01.01.2001 neu gefasst. Er beinhaltet insbesondere die Übergangsregelungen für die Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Diese Regelungen sollten nach dem RRG 1999 eigentlich im § 302a Abs. 1 und 5 SGB VI eingestellt werden.

Die bisherigen Absätze 1 und 3 in der Fassung bis 31.12.2000 entfielen wegen Zeitablaufs. Der Inhalt des Absatzes 2 wurde ab 01.01.2001 in den neu gefassten § 313 Abs. 6 SGB VI übernommen.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 hat das zum 01.01.2000 vorgesehene Außerkrafttreten des § 302b SGB VI in der Fassung des RRG 1999 auf den 01.01.2001 hinausgeschoben; allerdings nur, wenn bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz nicht etwas anderes geregelt worden wäre. Dies ist mit dem EM-ReformG geschehen.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1999/01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Absatz 3 wurde durch das RRG 1999 zum 01.01.1999 neu gefasst. Er wurde damit zur Übergangregelung von § 96a Abs. 3 SGB VI, dass heißt, er regelte die Gleichstellung von Sozialleistungen.

Im Übrigen sollte § 302b SGB VI durch das RRG 1999 zum 01.01.2000 insgesamt aufgehoben werden. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 sollten zum 01.01.2000 in § 313 Abs. 5,7 und 8 SGB VI eingestellt werden.

2. SGB VI-ÄndG vom 02.05.1996 (BGBl. I S. 659)

Inkrafttreten: 08.05.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/3697

Durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI wurden in der Überschrift die Worte „Hinzuverdienst bei“ gestrichen und der Absatz 3 eingefügt. Absatz 3 stellte eine Übergangsvorschrift zu §§ 43 Abs. 2 S. 4 und 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 (und § 45 Abs. 2 S. 2 SGB VI) dar, die jeweils regelten, dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vorlag, wenn eine Tätigkeit vollschichtig ausgeübt werden konnte. Dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

§ 302b SGB VI ist durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (in Kraft ab 01.01.1996) neu eingeführt worden. Die Vorschrift stellte eine Übergangsregelung zu der Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI dar. Hiernach waren die Regelungen über die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 96a, 313 SGB VI für bestimmte Personenkreise erst ab 01.01.2001 beziehungsweise gar nicht anzuwenden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 302b SGB VI