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§ 40b AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 15 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten01.07.1989
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Die §§ 94 bis 102 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der mit Wirkung vom 1. Juni 1979 an geltenden Fassung sind auch für Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Juni 1979 anzuwenden, soweit der Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland für die Zeit vor dem 1. Juni 1979 geltend gemacht worden ist und darüber noch nicht auf Grund des für diese Zeit geltenden Rechts, wonach die Rente geruht hat, eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.

(2) 1Ein Antrag auf Leistung einer Rente nach den§§ 94 bis 102 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der mit Wirkung vom 1. Juni 1979 an geltenden Fassung gilt als rechtzeitig gestellt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1982 gestellt wird. 2Eine Neufeststellung erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts wegen erfolgen. 3Auf eine Rente ist eine bereits erbrachte Leistung, die nicht als Leistung der sozialen Sicherheit gilt, anzurechnen, soweit sie der Rente entspricht.

(3) 1Die §§ 94 bis 102 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 1979 geltenden Fassung sind für die Personen, die auf Grund dieser Vorschriften bereits eine Rente ins Ausland ausgezahlt erhalten können, bis zum 31. Dezember 1981 weiter anzuwenden. 2Bestand am 31. Dezember 1981 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente nach Satz 1 für eine Person, die sich zu diesem Zeitpunkt und anschließend gewöhnlich im Ausland aufhält, ist diese Rente mindestens in der bis dahin erbrachten Höhe weiter zu leisten. 3Eine Neufeststellung der Rente erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts wegen erfolgen. 4Bestand am 31. Dezember 1981 ein Anspruch auf Zahlung eines Beitragszuschusses für eine Krankenversicherung, ist der Beitragszuschuß in der zu diesem Zeitpunkt erbrachten Höhe zu der Rente und der umgewandelten Rente unverändert weiter zu leisten, für Zeiten vom 1. Juli 1983 an jedoch entsprechend der Minderung nach § 27a Abs. 1 Satz 3 und 4 in der am 30. Juni 1989 geltenden Fassung5Bestand am 31. Dezember 1981 ein Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschusses, ist der Kinderzuschuß in unveränderter Höhe solange weiter zu leisten, wie die Anspruchsvoraussetzungen noch erfüllt sind. 6Ein Anspruch auf einen Beitragszuschuß für eine Krankenversicherung oder auf einen Kinderzuschuß kann nach dem 31. Dezember 1981 nicht neu erworben werden.

(4) Renten, die auf Grund der §§ 94 bis 102 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der mit Wirkung vom 1. Juni 1979 an geltenden Fassung an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geleistet werden und die nach dem bis zum 31. Mai 1979 geltenden Recht nicht geleistet werden konnten, gelten nicht als Renten im Sinne des § 83d des Angestelltenversicherungsgesetzes.

(5) 1§ 97 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. 2Ist vor diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über einen Anspruch unanfechtbar geworden, gilt Satz 1 nur für Zeiten nach dem 30. Juni 1985.

(6) § 100 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1984 nicht anzuwenden, sofern über den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine unanfechtbare Entscheidung noch nicht getroffen worden ist.

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