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§ 23 VersAusglG: Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.07.2021

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung der gesamten GRA sowie Einarbeitung der durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 erfolgten Änderungen

Dokumentdaten
Stand09.07.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 23 VersAusglG

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 23 VersAusglG regelt den Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf Abfindung eines im Wege des Wertausgleichs nach der Scheidung auszugleichenden Anrechts.

Absatz 1 eröffnet der ausgleichsberechtigten Person das Recht, die zweckgebundene Abfindung von der ausgleichspflichtigen Person zu verlangen.

Absatz 2 regelt die Zumutbarkeit der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person.

Die Abfindungszahlung kann nach Absatz 3 als Ratenzahlung erfolgen.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 23 VersAusglG steht im Zusammenhang mit den schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen nach den §§ 20, 21 und 22 VersAusglG.

Weiterhin zu beachten sind:

  • die §§ 6, 7 und 8 VersAusglG, wenn die Ehegatten eine Vereinbarung zum Abfindungsanspruch treffen,
  • § 24 VersAusglG zur Höhe und zur Zweckbindung der Abfindung,
  • § 15 VersAusglG hinsichtlich der Zielversorgung,
  • § 18 VersAusglG zur Geringfügigkeit des abzufindenden schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs,
  • § 31 Abs. 3 VersAusglG zum Erlöschen des Ausgleichsanspruchs bei Tod eines Ehegatten,
  • die § 223, 124 beziehungsweise 137 FamFG zur gerichtlichen Entscheidung auf Antrag und
  • § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c SGB VI zur Möglichkeit der Abfindungszahlung aufgrund von Vereinbarungen und familiengerichtlichen Entscheidungen,
  • § 187 Abs. 4 SGB VI zur Zulässigkeit von Beitragszahlungen und
  • § 187 Abs. 3a, und 6 SGB VI zur Ermittlung der Entgeltpunkte.

Allgemeines

§ 23 VersAusglG ermöglicht der ausgleichsberechtigten Person, die zweckgebundene Abfindung künftiger schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche von der ausgleichspflichtigen Person zu verlangen. Gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person ist die Abfindung eines noch nicht ausgeglichenen Anrechts allerdings nicht zulässig.

Der Abfindungsanspruch kann bereits geltend gemacht werden, bevor die Voraussetzungen für die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 und 2 VersAusglG oder den Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen nach § 22 VersAusglG vorliegen. Die Abfindung nach § 23 VersAusglG nimmt damit den späteren schuldrechtlichen Ausgleich vorweg. Sie verschafft der ausgleichsberechtigten Person frühzeitig eigenständige Anrechte und vermeidet so die Nachteile des schuldrechtlichen Wertausgleichs, wie beispielsweise einen fehlenden Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person (§ 25 VersAusglG).

Voraussetzung für die Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche ist, dass das auszugleichende Anrecht dem Grunde und der Höhe nach bereits verfestigt ist (BGH vom 17.04.2013, AZ: XII ZB 371/12).

Der Abfindungsanspruch ist zeitlich nicht eingeschränkt. Die Abfindung kann daher auch dann noch verlangt werden, wenn schuldrechtliche Ausgleichsrenten bereits laufend gezahlt werden (BT-Drucksache 16/10144, S. 65).

Die Abfindung ist zweckgebunden und an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht der ausgleichsberechtigten Person ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll (§ 23 Abs. 1 S. 2 VersAusglG, siehe Abschnitt 3).

Ein Abfindungsanspruch besteht nur, wenn die Zahlung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist (§ 23 Abs. 2 VersAusglG, siehe Abschnitt 4), wobei Ratenzahlungen möglich sind (§ 23 Abs. 3 VersAusglG, siehe Abschnitt 5).

Wurde durch eine Abfindungszahlung ein schuldrechtlich auszugleichendes Anrecht vollständig abgefunden, ist der Ausgleichsanspruch erloschen. Die ausgleichsberechtigte Person kann später keine ergänzende schuldrechtliche Ausgleichszahlung mehr verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn sich das mit der Abfindung ausgebaute oder begründete Versorgungsanrecht schlechter entwickelt hat als das ausgeglichene. Die Abfindung wirkt insoweit an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) und trennt die Versorgungsschicksale der Ehegatten hinsichtlich des betreffenden Anrechts endgültig.

Für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht ist auch eine Teilabfindung möglich, wenn dies die Ehegatten vereinbaren oder der ausgleichspflichtigen Person die vollständige Abfindungszahlung nicht zumutbar ist. Soweit eine Abfindung nicht erfolgt, bestehen die schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Person fort.

Bei der Bemessung der Höhe des noch nicht ausgeglichenen Anrechts ist auch ein bereits erfolgter öffentlich-rechtlicher Teilausgleich zu berücksichtigen (beispielsweise nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009).

Einzelheiten zur Höhe und zur Zweckbindung der Abfindungszahlung sind in § 24 VersAusglG geregelt.

Wurden Anrechte dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten, kann der Abfindungsanspruch gegenüber der ausgleichspflichtigen Person auch ohne Einschaltung des Familiengerichts geltend gemacht werden, indem die früheren Ehegatten eine entsprechende Abfindungsvereinbarung schließen. Es gelten insoweit die Grundsätze für Vereinbarungen über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (siehe GRA zu § 6 VersAusglG, Abschnitt 3.3).

Eine gerichtliche Entscheidung über den Abfindungsanspruch ergeht nur auf Antrag (§§ 223, 124 FamFG). Der Antrag kann in einem isolierten Verfahren oder, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, bereits im Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) gestellt werden. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den §§ 217 ff. FamFG. Für das Verfahren außerhalb des Scheidungsverbunds ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich (siehe GRA zu § 114 FamFG).

Der Abfindungsanspruch erlischt mit dem Tod eines Ehegatten (§ 31 Abs. 3 VersAusglG). Die Erben der ausgleichsberechtigten Person können keine Abfindungsansprüche gegenüber der ausgleichspflichtigen Person geltend machen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Erfüllung oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit (§ 31 Abs. 3 S. 3 FamFG in Verbindung mit § 1586 Abs. 2 S. 1 BGB). So kann beispielsweise die ausgleichsberechtigte Person rückständige Raten aus dem Abfindungsanspruch bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person von deren Erben verlangen. Umgekehrt haben die Erben der ausgleichsberechtigten Person bis zu deren Tod einen Anspruch auf Erfüllung gegenüber der ausgleichspflichtigen Person.

Von Abfindungsvereinbarungen oder gerichtlichen Abfindungsentscheidungen zu schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen kann auch die gesetzliche Rentenversicherung betroffen sein (siehe Abschnitt 6).

Anspruch auf zweckgebundene Abfindungszahlung (Absatz 1)

§ 23 Abs. 1 VersAusglG regelt

Anspruch auf Abfindung

Nach § 23 Abs. 1 S. 1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Nicht ausgeglichen ist ein Anrecht, wenn es im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich bei der Scheidung wegen fehlender Ausgleichsreife (§ 19 VersAusglG) oder aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten (§§ 6 bis 8 VersAusglG) nicht nach den §§ 9 ff. VersAusglG geteilt wurde (siehe GRA zu § 20 VersAusglG, Abschnitt 2.1).

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kommt allerdings nur für diejenigen Anrechte in Frage, die im Zeitpunkt der Scheidung aus rechtlichen Gründen nicht ausgeglichen werden konnten. Für im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung vergessene, übersehene oder verschwiegene Anrechte findet ein schuldrechtlicher Wertausgleich nicht statt (BGH vom 24.07.2013, AZ: XII ZB 340/11). Solche Anrechte können daher auch nicht nach § 23 VersAusglG abgefunden werden. Das gilt auch für Anrechte, die wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG nicht beziehungsweise nicht vollständig ausgeglichen wurden (zur groben Unbilligkeit siehe GRA zu § 27 VersAusglG).

Voraussetzung für eine Abfindung nach § 23 VersAusglG ist, dass das noch nicht ausgeglichene und abzufindende Anrecht dem Grunde nach verfestigt und der Höhe nach ausreichend bestimmbar ist (BGH vom 17.04.2013, AZ: XII ZB 371/12). Soweit abzuschmelzende Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG abgefunden werden sollen, ist deren Höhe erst im Leistungsstadium feststellbar.

Für den Abfindungsanspruch ist es hingegen nicht erforderlich, dass sämtliche Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Ausgleich im Zeitpunkt der Geltendmachung vorliegen. Insbesondere muss der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch noch nicht fällig im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VersAusglG sein. Die Abfindung kann daher bereits in der Anwartschaftsphase des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Betracht kommen.

Da § 23 VersAusglG keine Einschränkung auf zukünftige Ausgleichsansprüche enthält, ist auch die Abfindung einer bereits laufend gezahlten schuldrechtlichen Ausgleichsrente möglich (BT-Drucksache 16/10144, S. 65).

Zweckbindung

Die Abfindung steht – anders als der Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen nach § 22 VersAusglG – gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 VersAusglG nicht zur freien Verfügung der ausgleichsberechtigten Person. Sie muss zwingend zum Ausbau eines bestehenden oder zur Begründung eines neuen Anrechts verwendet werden. Daher ist die Benennung eines Zielversorgungsträgers durch die ausgleichsberechtigte Person erforderlich.

Für die Wahl des Zielversorgungsträgers verweist § 24 Abs. 2 VersAusglG auf § 15 VersAusglG, der entsprechend anzuwenden ist. Es gelten insoweit die Ausführungen in der GRA zu § 15 VersAusglG.

Aus § 23 Abs. 1 S. 2 VersAusglG folgt weiterhin, dass der Abfindungsbetrag unmittelbar an den gewählten Zielversorgungsträger zu zahlen ist. Eine Auszahlung an die ausgleichsberechtigte Person mit der Verpflichtung, den Abfindungsbetrag bei einem Zielversorgungsträger einzuzahlen, ist nicht vorgesehen.

Zumutbarkeit einer Abfindungszahlung (Absatz 2)

Einen Abfindungsanspruch hat die ausgleichsberechtigte Person nur, wenn die Abfindungszahlung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist. Die Prüfung der Zumutbarkeit obliegt dem Familiengericht.

Die Zumutbarkeitsprüfung stellt auch eine Abwägung der Interessen der ausgleichsberechtigten Person und der ausgleichspflichtigen Person dar. So ist auf die Interessen der ausgleichspflichtigen Person dann Rücksicht zu nehmen, wenn beispielsweise die ausgleichsberechtigte Person über die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG auch für den Fall des Todes der ausgleichspflichtigen Person hinreichend abgesichert ist. Andererseits kann das Interesse der ausgleichsberechtigten Person schwerer wiegen, wenn diese auf die Abfindungszahlung zur Schließung von Sicherungslücken des schuldrechtlichen Ausgleichs angewiesen ist.

Da die Abfindung aus dem sonstigen Vermögen der ausgleichspflichtigen Person aufzubringen ist, dürfen an die Zumutbarkeit keine geringen Anforderungen gestellt werden. Die Prüfung der Zumutbarkeit erfolgt allein durch die Familiengerichte unter Würdigung aller Umstände (BT-Drucksache 16/10144, S. 65).

Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu beachten (BGH vom 09.10.1996, AZ: XII ZB 188/94 und BGH vom 22.06.2016, AZ: XII ZB 514/15). Zwar kann der Vermögensstamm der ausgleichspflichtigen Person angegriffen werden. Die ausgleichspflichtige Person muss jedoch nicht überwiegende Teile eines ihr gebührenden Zugewinns oder eines sonstigen ihr nach der Auseinandersetzung verbliebenen Vermögens aufgeben. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Inanspruchnahme beim Zugewinnausgleich oder die Belastung mit sonstigen hohen Scheidungsfolgekosten.

Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind ferner folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • das Lebensalter der ausgleichspflichtigen Person,
  • die Möglichkeit der ausgleichspflichtigen Person, den Vermögensverlust wieder auszugleichen,
  • das Vorhandensein einer im (Mit-) Eigentum der ausgleichspflichtigen Person stehende Immobilie, welche im Laufe des Erwerbslebens mittels Einkommens abgezahlt wurde und der Familie zu Wohnzwecken diente - hier sind die Möglichkeit und Verpflichtung zur Veräußerung zu prüfen,
  • Prüfung der Möglichkeit von Teilabfindungen, um der ausgleichsberechtigten Person eine eigenständige Versorgung zu verschaffen und den schuldrechtlichen Ausgleich soweit wie möglich zurückzudrängen.

Da eine Ratenzahlung zur Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche möglich ist (§ 23 Abs. 3 VersAusglG), können auch die laufenden Einkünfte der ausgleichspflichtigen Person für die Leistung der Abfindung in Anspruch genommen werden. Dabei geht die Ratenzahlung einer Kreditfinanzierung durch Darlehensaufnahme vor (BGH vom 22.06.2016, AZ: XII ZB 514/15).

Seitens der Rentenversicherungsträger erfolgt keine Zumutbarkeitsprüfung. Ist die gesetzliche Rentenversicherung von Abfindungszahlungen betroffen, nehmen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Feststellungen des Familiengerichts hin und äußern sich nicht zu Fragen der Zumutbarkeit.

Ratenzahlungsmöglichkeit für die Abfindung (Absatz 3)

Die Aufwendungen zum Zwecke der Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche sind oft hoch und können durch die ausgleichspflichtige Person nicht immer mittels Einmalzahlung erbracht werden. § 23 Abs. 3 VersAusglG räumt der ausgleichspflichtigen Person daher das Recht auf Ratenzahlung ein.

Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, kann diese im familiengerichtlichen Verfahren durch eine verfahrensrechtliche Erklärung Ratenzahlung verlangen.

Die Höhe der Ratenzahlung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und muss angesichts der wirtschaftlichen Situation der ausgleichspflichtigen Person angemessen sein. Eine Abfindung durch Ratenzahlung darf daher nur insoweit angeordnet werden, als der eigene angemessene Unterhalt der ausgleichspflichtigen Person und der anderer Unterhaltsberechtigter nicht beeinträchtigt wird. Auch darf die Ratenzahlung zeitlich nicht so weit gestreckt werden, dass sie im Ergebnis zu einer vorzeitigen schuldrechtlichen Ausgleichsrente führt (BGH vom 22.06.2016, AZ: XII ZB 514/15).

Vereinbaren die Ehegatten die Abfindung der schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche durch Ratenzahlung, richtet sich die Höhe nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung.

Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche und die gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung kann von der Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche in folgenden Fällen betroffen sein:

  • als Versorgung des auszugleichenden Anrechts erteilt sie Auskunft über die Höhe des Abfindungsbetrags (siehe Abschnitt 6.1),
  • sie ermittelt den aktuellen Wert eines bereits erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs, der den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch mindert (siehe Abschnitt 6.2),
  • als Zielversorgung der Abfindungszahlung nimmt sie Zahlungen entgegen und verbucht diese für die ausgleichsberechtigte Person (siehe Abschnitt 6.3).

Auskunft über die Höhe der Abfindungszahlung

Wurde ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht beziehungsweise nicht vollständig öffentlich-rechtlich ausgeglichen, sondern in den schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen, kann dieses Anrecht nach § 23 VersAusglG abgefunden werden.

Damit die ausgleichspflichtige Person Kenntnis über die Höhe der von ihr zu leistenden Zahlung erhält, teilt der Rentenversicherungsträger der ausgleichspflichtigen Person in einem solchen Fall entsprechend § 24 Abs. 1 VersAusglG auf Antrag den Zeitwert des abzufindenden Anrechts mit. Einzelheiten zur Bestimmung des Zeitwerts des abzufindenden Anrechts können der GRA zu § 24 VersAusglG entnommen werden.

Auskunft über den aktuellen Wert eines bereits erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs

In Fällen, in denen die Abfindung eines dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechts verlangt wird, welches beispielsweise durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Fassung bis zum 31.08.2009 bereits teilweise ausgeglichen wurde, ist der erfolgte Teilausgleich bei der Bestimmung der Höhe des Abfindungsbetrags anzurechnen.

Der zuständige Rentenversicherungsträger ermittelt daher auf Antrag den jeweiligen Zeitwert des bereits erfolgten Teilausgleichs entsprechend § 53 VersAusglG. Einzelheiten zur Bestimmung des Zeitwerts eines bereits erfolgten Teilausgleichs können der GRA zu § 24 VersAusglG entnommen werden.

Gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung

Die gesetzliche Rentenversicherung kann im Rahmen der Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche durch die ausgleichsberechtigte Person als Zielversorgung gewählt werden. Durch den Verweis in § 24 Abs. 2 VersAusglG auf § 15 VersAusglG ist es auch möglich, dass die gesetzliche Rentenversicherung bei Nichtausübung des Wahlrechts durch die ausgleichsberechtigte Person als Auffangversorgung zu fungieren hat (§ 15 Abs. 5 VersAusglG).

Wird die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersAusglG gewählt oder ist sie Auffangversorgung im Sinne von § 15 Abs. 5 VersAusglG, ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Abfindungszahlung § 187 SGB VI zu beachten, der die Beitragszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs abschließend regelt.

Danach ist die Abfindungszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin auf Grundlage einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI) möglich.

Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 (BGBl. I S. 1085) ab 01.08.2021 die Möglichkeit geschaffen, die Zahlung einer Abfindung durch eine familiengerichtliche Entscheidung anzuordnen (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI).

Ist die Beitragszahlung unzulässig (§ 187 Abs. 4 SGB VI), ist auch die Zahlung eines Abfindungsbetrags nach § 23 VersAusglG nicht mehr möglich. Auf die Ausführungen in der GRA zu § 187 SGB VI, Abschnitt 7 ff., wird verwiesen.

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08, BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 23 VersAusglG