§ 21 LPartG: Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
veröffentlicht am |
23.12.2019 |
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Änderung | Die GRA wurde aufgrund der Neufassung des § 21 LPartG im Rahmen des Eheöffnungsumsetzungsgesetzes überarbeitet. |
Stand | 06.12.2019 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018 in Kraft getreten am 22.12.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift ist eine Generalklausel zur rechtlichen Gleichstellung der Lebenspartner und der Lebenspartnerschaft mit Ehegatten und Ehen. Sie gilt bei gesetzlichen Neuregelungen mit Inkrafttreten nach dem 22.12.2018.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Vorschrift legitimiert die entsprechende Anwendbarkeit sämtlicher Rechtsvorschriften zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, soweit diese nach dem 22.12.2018 in Kraft treten und nichts anderes bestimmt ist.
Allgemeines
Zunächst war § 21 LPartG in der Fassung bis 31.12.2010 eine Übergangsvorschrift. Lebenspartner, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Rechts der Lebenspartnerschaften am 01.01.2005 eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, konnten durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung bis zum 31.12.2005 ihren bisherigen Vermögensstand in Gütertrennung abändern. Ferner konnten sie sich für die Anwendung des bis zum 31.12.2004 geltenden Unterhaltsrechts sowie für die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 21 Abs. 4 LPartG in der Fassung bis 31.12.2010) entscheiden.
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Übergangsregelung das Vertrauen der Lebenspartner schützen, die nach damaliger Rechtslage nicht davon ausgehen konnten, dass künftig bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich stattfindet. Diese Übergangsregelung wurde zum 31.12.2010 aufgehoben.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 22.12.2018 wird durch den neu formulierten § 21 LPartG klargestellt, dass künftige gesetzliche Regelungen, die sich auf die Ehe und die Ehegatten beziehen, auch für nicht umgewandelte Lebenspartnerschaften und für Lebenspartner gelten, sofern nicht etwas anderes geregelt ist. Die Lebenspartnerschaften nehmen somit grundsätzlich an der Fortentwicklung des Eherechts teil.
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EÖUG) vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639) |
Inkrafttreten: 22.12.2018 Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 432/18, BT-Drucksache 19/4670 |
Die Vorschrift wurde durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts neu gefasst und in das LPartG aufgenommen.
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) |
Inkrafttreten: 01.01.2005 Außerkrafttreten: 31.12.2010 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/3445 und 15/4052 |
§ 21 LPartG ist als Übergangsvorschrift durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts in das LPartG eingefügt worden.