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§ 83b AVG: Begründung von Rentenanwartschaften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14.06.1976 (BGBl. I S. 1421)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Ist auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts oder einer zwischen den geschiedenen Ehegatten getroffenen und nach § 1587o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Familiengericht genehmigten Vereinbarung als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung ein Betrag zu zahlen, gilt § 83a Abs. 1 entsprechend. Als Beitrag ist für je einhundert Werteinheiten der Betrag zu entrichten, der sich aus der Anwendung des im Zeitpunkt der Entrichtung geltenden Beitragssatzes auf das zuletzt in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c bestimmte durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt ergibt. Der Entrichtung der Beiträge steht eine Bereiterklärung gleich, wenn die Beiträge unverzüglich entrichtet werden; die Bereiterklärung kann vor Feststellung der Ausgleichsverpflichtung erfolgen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Sind auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet, gilt § 83a Abs. 1 entsprechend. Die Aufwendungen, die dem Versicherungsträger auf Grund der nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründeten Rentenanwartschaften entstehen, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet.

(3) § 83a Abs. 4 Sätze 1 und 4 und Abs. 5 gilt für die auf die entrichteten Beiträge oder begründeten Rentenanwartschaften entfallenden Werteinheiten entsprechend.

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