Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 24 VersAusglG: Höhe der Abfindung, Zweckbindung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.07.2021

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung der gesamten GRA, Ergänzung der gesetzlichen Änderung zum 01.08.2021 im Abschnitt 5

Dokumentdaten
Stand09.07.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 24 VersAusglG

Version004.00

Inhalt der Regelung

§ 24 VersAusglG enthält Regelungen zur Höhe, Geringfügigkeit und zur Zielversorgung für den Abfindungsbetrag nach § 23 VersAusglG.

Absatz 1 regelt, dass sich die Höhe des Abfindungsbetrags nach dem Zeitwert bestimmt und für die Prüfung der Geringfügigkeit § 18 VersAusglG gilt.

Absatz 2 verweist für die Wahl des Zielversorgungsträgers auf § 15 VersAusglG.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 24 betrifft Abfindungszahlungen nach § 23 VersAusglG für schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20, 21 und 22 VersAusglG und steht im Zusammenhang mit:

Für die Wertermittlung des abzufindenden Anrechts sind darüber hinaus die Einzelheiten in den § 39 VersAusglG bis § 46 VersAusglG maßgebend.

Allgemeines

§ 24 VersAusglG ergänzt § 23 VersAusglG zum Anspruch auf Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche und regelt die Durchführung des Ausgleichs.

Die Vorschrift ist anzuwenden, wenn die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person für ein dem schuldrechtlichen Wertausgleich unterliegendes, noch nicht ausgeglichenes Anrecht die Zahlung einer Abfindung nach § 23 VersAusglG verlangt und die Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch vorliegen.

Die Bestimmung der Höhe der Abfindungszahlung richtet sich nach § 24 Abs. 1 VersAusglG. Hiernach ermittelt sich die Abfindungshöhe nach dem Zeitwert des Ausgleichswerts des auszugleichenden Anrechts, wobei die Regelungen zur Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG entsprechend gelten (siehe Abschnitt 3).

Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung verweist § 24 Abs. 2 VersAusglG auf § 15 VersAusglG (siehe Abschnitt 4).

Höhe der Abfindung und Geringfügigkeit (Absatz 1)

Nach § 24 Abs. 1 VersAusglG ist für die Höhe der Abfindung der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich (Abschnitte 3.1 bis 3.3). Hinsichtlich der Geringfügigkeit gilt § 18 VersAusglG entsprechend (siehe Abschnitt 3.4).

Abfindungsbetrag in Höhe des Zeitwerts des Ausgleichswerts

Für die Höhe der Abfindungszahlung kommt es nach § 24 Abs. 1 S. 1 VersAusglG auf den Zeitwert des Ausgleichswerts, also die Hälfte des Ehezeitanteils des Anrechts nach § 1 Abs. 2 VersAusglG an. Abgefunden wird nicht die künftige schuldrechtliche Ausgleichsrente, sondern das bisher nicht ausgeglichene Anrecht mit seinem aktuellen Zeitwert.

Im gerichtlichen Verfahren ist für die Berechnung des Zeitwerts des Ausgleichswerts regelmäßig auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Da das Familiengericht jedoch den Zeitwert des auszugleichenden Anrechts vor der zu treffenden Entscheidung kennen muss, ist es zweckmäßig die Bewertung zu einem möglichst entscheidungsnahen Termin vorzunehmen (BT-Drucksache 16/10144, S. 66).

Entsprechend § 5 Abs. 4 S. 2 VersAusglG sind hierbei die allgemeinen Wertanpassungen des Anrechts zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen der Wert des Anrechts gestiegen ist, sondern auch dann, wenn sich zwischenzeitlich – beispielsweise bei fondsbasierten Anrechten – eine Verringerung ergeben hat. Außer Betracht bleiben dagegen nacheheliche individuelle Veränderungen bei der ausgleichspflichtigen Person, die keinen Bezug zur Ehezeit haben (zum Beispiel bei einem beruflichen Aufstieg).

Ermittlung des Abfindungsbetrags bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Abfindungsbetrag für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung wird in zwei Schritten ermittelt:

Im ersten Schritt sind die Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) von Ehezeitanteil und Ausgleichswert des Anrechts wie im Wertausgleich bei der Scheidung zu bestimmen. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). Einzelheiten zur Wertermittlung des Ehezeitanteils beziehungsweise Ausgleichswerts für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung können der GRA zu § 5 VersAusglG, der GRA zu § 39 VersAusglG und der GRA zu § 41 VersAusglG entnommen werden.

Die Wertermittlung von abzuschmelzenden Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 120h SGB VI, beziehungsweise von nach § 48 Abs. 3 SGB X auszusparenden Anrechten) erfolgt nach Maßgabe des § 43 VersAusglG. Auf die Ausführungen in der GRA zu § 43 VersAusglG, Abschnitte 4 ff., wird verwiesen. Der so ermittelte Ausgleichsbetrag ist in Entgeltpunkte beziehungsweise Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen, indem er durch den zum Bestimmungszeitpunkt maßgebenden aktuellen Rentenwert oder aktuellen Rentenwert (Ost) geteilt wird.

Im zweiten Schritt ist aus den Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) des Ausgleichswerts dessen Zeitwert als korrespondierender Kapitalwert zu ermitteln, indem diese mit dem jeweiligen aktuellen Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge in der allgemeinen Rentenversicherung vorgesehen ist (siehe Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)").

siehe Beispiel 1

Anrechnung eines über die gesetzliche Rentenversicherung erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs

Wurde ein abzufindendes betriebliches oder privates Anrecht bereits teilweise öffentlich-rechtlich über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen (beispielsweise durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009), ist dieser Teilausgleich bei der Ermittlung des Abfindungsbetrags anzurechnen. Hierfür ist auf Anfrage der Zeitwert des bereits erfolgten Teilausgleichs zu ermitteln.

Dieser Zeitwert könnte entsprechend § 53 VersAusglG auf der Basis von Rentenbeträgen festgestellt werden. Einzelheiten hierzu enthält die GRA zu § 53 VersAusglG.

Denkbar wäre aber auch die Ermittlung des Zeitwerts als korrespondierender Kapitalwert (§ 47 VersAusglG). In diesem Fall wären die dem Teilausgleich zugrunde liegenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Umrechnungsfaktor zu vervielfältigen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge in der allgemeinen Rentenversicherung vorgesehen ist (siehe Aktuelle Werte "Versorgungsausgleich (Rechengrößen)").

siehe Beispiel 2

Geringfügigkeit

Wie in § 20 Abs. 1 S. 3 VersAusglG verweist § 24 Abs. 1 S. 2 VersAusglG auf die entsprechende Anwendung des § 18 VersAusglG.

Hiernach sollen Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden (§ 18 Abs. 2 VersAusglG). Es gelten die Geringfügigkeitsgrenzen des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Da § 24 Abs. 1 S. 1 VersAusglG auf den Zeitwert des auszugleichenden Anrechts abstellt, ist auch für die Prüfung der Geringfügigkeit der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Zeitwert berechnet wurde.

Die Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte ebenfalls schuldrechtliche Ausgleichsansprüche geltend macht und die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte gleicher Art mit ihrem jeweiligen Zeitwert gering ist.

Einzelheiten zur Geringfügigkeit können der GRA zu § 18 VersAusglG entnommen werden.

Wahl der Zielversorgung für die Abfindungszahlung (Absatz 2)

§ 24 Abs. 2 VersAusglG verweist zum Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung auf § 15 VersAusglG. Damit wird die in § 23 Abs. 1 S. 2 VersAusglG festgelegte Zweckbindung des Abfindungsbetrags ergänzt.

Die ausgleichsberechtigte Person kann durch die freie Wahl der Zielversorgung ein bereits bestehendes Anrecht ausbauen oder ein neues Anrecht begründen (§ 15 Abs. 1 VersAusglG). Auch die gesetzliche Rentenversicherung kann als Zielversorgung gewählt werden (siehe Abschnitt 5).

Die Zweckbindung des Abfindungsbetrags wird dadurch gesichert, dass die gewählte Zielversorgung eine angemessene Versorgung gewährleisten muss (§ 15 Abs. 2 VersAusglG). Die Prüfung, ob eine Zielversorgung angemessen ist, obliegt im gerichtlichen Verfahren dem Familiengericht. Handelt es sich bei der gewählten Zielversorgung um die gesetzliche Rentenversicherung, einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder um einen Vertrag, der nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert ist, ist die Versorgung stets angemessen (§ 15 Abs. 4 VersAusglG).

§ 15 Abs. 3 VersAusglG dürfte für Abfindungszahlungen nach § 23 VersAusglG keine Relevanz haben, da die zweckgebundene Abfindung regelmäßig auf der privaten Vermögensebene stattfindet und somit keine steuerlichen Auswirkungen haben dürfte. Ergeben sich im Einzelfall dennoch steuerliche Nachteile für die ausgleichspflichtige Person, wären diese im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit der Abfindung (§ 23 Abs. 2 VersAusglG) zu klären.

Im gerichtlichen Verfahren dürfte auch § 222 Abs. 1 und 2 FamFG beachtlich sein, wonach das Familiengericht der ausgleichsberechtigten Person eine Frist zur Benennung der gewünschten Zielversorgung setzt und diese in der Frist nachzuweisen hat, dass der gewählte Zielversorgungsträger mit der Wahl einverstanden ist.

Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, ist nach § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG die gesetzliche Rentenversicherung „Auffangversorgungsträger“ (siehe Abschnitt 5). Handelt es sich beim auszugleichenden Anrecht jedoch um ein solches nach dem Betriebsrentengesetz, erfolgt die Abfindungszahlung an die Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG).

Weitere Einzelheiten zur Wahl des Zielversorgungsträgers können der GRA zu § 15 VersAusglG entnommen werden.

Gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung

Die gesetzliche Rentenversicherung kann entweder durch die Wahl der ausgleichsberechtigten Person Zielversorgung des durch Abfindungszahlung schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts sein (§ 15 Abs. 1 VersAusglG), oder kraft Gesetzes, wenn das Wahlrecht nicht ausgeübt wird (§ 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG).

Die Zulässigkeit der Abfindungszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich nach den Regelungen in § 187 SGB VI.

Hiernach ist die Abfindungszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung auf Grundlage einer Vereinbarung der Ehegatten (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI) sowie auf aufgrund einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Abfindungsanspruch (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI) möglich, soweit diese nach § 187 Abs. 4 SGB VI zulässig ist.

Die Zustimmung der gesetzlichen Rentenversicherung zur Wahl als Zielversorgung kann also erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 187 SGB VI vorliegen.

Wird die gesetzliche Rentenversicherung durch eine gerichtliche Entscheidung als Zielversorgung bestimmt, ohne dass zuvor das Einverständnis bestätigt wurde, ist dies unbeachtlich, soweit die Beitragszahlung zulässig ist (RBRTS 1/2011, TOP 20).

Ist die Beitragszahlung nach § 187 SGB VI nicht zulässig, steht die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung nicht zur Verfügung. Ergeht dennoch eine familiengerichtliche Entscheidung zur Abfindungszahlung schuldrechtlich auszugleichender Anrechte in die gesetzliche Rentenversicherung, liegt ein Beschwerdegrund vor (siehe GRA zu § 59 FamFG).

Beispiel 1: Ermittlung des Zeitwerts eines durch Abfindung schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Durch eine Vereinbarung der Ehegatten wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen und dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.
Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung wurden nur vom Ehegatten 1 (E 1) erworben. Ehegatte 2 (E 2) beantragt beim Familiengericht die Abfindung des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 23 VersAusglG.
Das Familiengericht bittet um Mitteilung des Zeitwerts des Ausgleichswerts des ehezeitlichen Anrechts von E 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung und teilt in diesem Zusammenhang Folgendes mit:
Ehezeit:01.04.1983 bis 30.11.2005
voraussichtlicher Entscheidungszeitpunkt2. Halbjahr 2021
Frage:
Wie könnte der Zeitwert des Ausgleichswerts des ehezeitlichen Anrechts von E 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt werden?
Lösung:
Zunächst sind der aktuelle Ehezeitanteil und der Ausgleichswert des Anrechts von E 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf das Ehezeitende am 30.11.2005 zu bestimmen.
Ehezeitanteil22,0000 Entgeltpunkte
Ausgleichswert11,0000 Entgeltpunkte
korrespondierender Kapitalwert63.425,51 EUR
Der Zeitwert zum Bewertungszeitpunkt 2. Halbjahr 2021 kann ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte des Ausgleichswerts mit dem Umrechnungsfaktor für 2021 vervielfältigt werden:

11,0000 Entgeltpunkte (Ausgleichswert zum Ehezeitende)

mal

7.726,6260 (Umrechnungsfaktor zum Bewertungszeitpunkt)

ist gleich

84.992,89 EUR.

Der Zeitwert des Ausgleichswerts beträgt 84.992,89 EUR. Dieser ist dem Familiengericht mitzuteilen.

Beispiel 2: Ermittlung des Zeitwerts eines in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erfolgten Teilausgleichs (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009)

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Durch eine familiengerichtliche Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wurde unter anderem das betriebliche Anrecht des Ehegatten 1 (E 1) in Höhe von 48,30 EUR monatlich – bezogen auf das Ehezeitende am 30.11.2005 – im Rahmen des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009 teilweise in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Im Übrigen wurde der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten.

Ehegatte 2 (E 2) macht die Abfindung des verbliebenen schuldrechtlich auszugleichenden betrieblichen Anrechts des E 1 nach § 23 VersAusglG gerichtlich geltend.

Das Familiengericht hat beim betrieblichen Versorgungsträger die Höhe des Kapitalwerts des ehezeitlichen Anrechts des E 1 erfragt und bittet die gesetzliche Rentenversicherung um Auskunft zur Höhe des Zeitwerts des bereits erfolgten Teilausgleichs. Über den Abfindungsanspruch soll nach Angabe des Familiengerichts voraussichtlich im 2. Halbjahr 2021 entschieden werden.

Frage:

Wie könnte die Höhe des Zeitwerts des bereits erfolgten Teilausgleichs als korrespondierender Kapitalwert ermittelt werden?

Lösung:

Der Zeitwert des bereits erfolgten Teilausgleichs könnte in zwei Schritten wie folgt berechnet werden:

Schritt 1

Der erfolgte Teilausgleich von 48,30 EUR monatlich ist in Entgeltpunkte umzurechnen:

48,30 EUR (Teilausgleichsbetrag)

geteilt durch

26,13 EUR (aktueller Rentenwert zum Ehezeitende)

ist gleich

1,8485 Entgeltpunkte.

Schritt 2

Diese Entgeltpunkte sind nun mit dem zum Bewertungszeitpunkt 2. Halbjahr 2021 maßgebenden Umrechnungsfaktor zu vervielfältigen:

1,8485 Entgeltpunkte (Teilausgleich)

mal

7.726,6260 (Umrechnungsfaktor zum Bewertungszeitpunkt)

ist gleich

14.282,67 EUR.

Der Zeitwert des bereits erfolgten Teilausgleichs der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt zum maßgebenden Bewertungszeitpunkt 14.282,67 EUR. Dieser ist dem Familiengericht mitzuteilen.

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08, BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 24 VersAusglG