Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 40 SGB VI: Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.12.2022

Änderung

In Abschnitt 2 wurde ergänzt, dass für bestimmte Abgeordnete beim Bezug von Entschädigungen (Diäten) ein prozentuales Ruhen der Altersrente zu beachten ist.

Dokumentdaten
Stand17.11.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 40 SGB VI

Version004.00
Schlüsselwörter
  • 0601

  • 0603

  • 0610

Inhalt der Regelung

§ 40 SGB VI regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorschrift gilt nur für nach dem 31.12.1963 geborene Versicherte.

Die Vorschrift nennt die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des zu vollendenden Lebensalters und der erforderlichen Wartezeit.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 238 SGB VI regelt für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (vergleiche GRA zu § 238 SGB VI). Bestimmte Versicherte sind gemäß § 238 Abs. 2 S. 3 SGB VI von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen (Vertrauensschutz).

Des Weiteren ergänzt § 244 Abs. 4 SGB VI die Regelungen zur Wartezeit gemäß § 51 Abs. 2 SGB VI (vergleiche GRA zu § 51 SGB VI).

Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute besteht für Versicherte, die

  • das 62. Lebensjahr vollendet (vergleiche Abschnitt 4) und
  • die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben (vergleiche Abschnitt 5).

Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.

Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute wird in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente gezahlt. Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 42 SGB VI.

Neben der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute kann hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt.

Werden jedoch Entschädigungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder des Europaparlaments (Diäten) neben der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute bezogen, sind § 29 Abs. 2 AbgG (Abgeordnetengesetz) beziehungsweise § 13 EuAbgG (Europaabgeordnetengesetz) zu beachten. Diese Vorschriften sehen ein prozentuales Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung, vor (siehe GRA zu § 98 SGB VI, Abschnitt 5).

Der Beginn der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist abhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 99 SGB VI.

Der Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens mit dem Tod des Rentenberechtigten. Bei Tod ist die Rente bis zum Ablauf des Todesmonats zu leisten (§ 102 Abs. 5 SGB VI).

Zuständigkeit

Für die Feststellung der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig (vergleiche GRA zu § 136 SGB VI).

Vollendung des 62. Lebensjahres

Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute besteht für Versicherte, die das maßgebende Lebensalter - das 62. Lebensjahr - vollendet haben.

Wann das maßgebende Lebensalter vollendet wird, ist nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Danach wird das 62. Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 62. Geburtstag vorausgeht. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, wird das 62. Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats vollendet (entsprechende Anwendung des Urteils des BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 451/68 zu § 67 AVG, SozR Nr. 13 zu § 1290 RVO).

Siehe Beispiel 1

Steht das genaue Geburtsdatum von Versicherten nicht fest, vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.5.6, und GRA zu § 33a SGB I.

Erfüllung der Wartezeit

Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese Wartezeit beträgt 25 Jahre (§ 40 Nr. 2 SGB VI).

Auf die Wartezeit von 25 Jahren sind anrechenbar (§ 51 Abs. 2 und 4 SGB VI):

  • Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61 SGB VI). Hierzu zählen auch im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten (§ 254a SGB VI),
  • Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist (§ 244 Abs. 4 SGB VI),
  • Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind (§ 51 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 254 SGB VI).

Hinsichtlich der auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, GRA zu § 244 SGB VI, GRA zu § 254 SGB VI und GRA zu § 254a SGB VI.

Beispiel 1: Vollendung des 62. Lebensjahres

(Beispiel zu Abschnitt 4)

a) Versicherter ist geboren am 27.07.1964

b) Versicherter ist geboren am 01.08.1964

Lösung:

Vollendung des 62. Lebensjahres im Fall a) am 26.07.2026

Vollendung des 62. Lebensjahres im Fall b) am 31.07.2026

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde in § 40 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute von bisher 60 Jahren auf 62 Jahre angehoben.

Für den Geburtsjahrgang 1964 gilt aufgrund der Übergangsregelung des § 238 SGB VI als erster Jahrgang die Altersgrenze von 62 Jahren.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 40 SGB VI wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 1992) zum 01.01.1992 eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 40 SGB VI