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L 14 R 758/16

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Im Fokus steht dabei, ob der Klägerin im Wege eines Versorgungsausgleichs übertragene Rentenanwartschaften als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gelten, soweit die bei der Klägerin festgestellte Dienstunfähigkeit einer Erwerbsminderung gleichzusetzen wäre.

Die im Jahre 1958 geborene Klägerin ist 1977 vom Land Nordrhein-Westfalen zur Regierungsinspektoranwärterin ernannt und gleichzeitig in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden, war dann bei der Bezirksregierung in E tätig, 1980 erfolgte die Ernennung zur Regierungsinspektorin zur Anstellung unter gleichzeitiger Ernennung zur Beamtin auf Probe und 1985 die Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit.

Im Jahr 1978 heiratete die Klägerin einen Pfarrer, der eine Besoldung und Versorgung nach kirchenrechtlichen Grundsätzen erhielt beziehungsweise erhält; die Ehe wurde am 18.02.2003 durch das Amtsgericht E geschieden; die Anwartschaften des geschiedenen Ehemannes bei der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte wurden nach § 1587a Absatz 2 Nr. 1 BGB bewertet; zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte wurden nach § 1587b Absatz 2 BGB durch Quasi-Splitting auf einem bei der gesetzlichen Rentenversicherung einzurichtenden Versicherungskonto der Klägerin Rentenanwartschaften von monatlich 497,84 EUR bezogen auf den 31.07.2002 begründet.

Seit dem 28.07.2003 ist die Klägerin wieder verheiratet.

2013 fragte die Klägerin anlässlich des Erhalts einer Rentenauskunft vom 17.06.2013 bei der Beklagten an, inwiefern bei ihr die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt seien, wie sie der Rentenauskunft habe entnehmen können. Nach Erhalt des informatorischen Schreibens der Beklagten vom 14.08.2013, dass bei der Klägerin infolge von 290 vorhandenen Kalendermonaten aus dem Versorgungsausgleich die allgemeine Wartezeit erfüllt sei, jedoch nicht die sog. 3/5-Belegung, weil in den fünf Jahren vor 2013 (dem Datum der Rentenauskunft) keine Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden seien, erwiderte die Klägerin, ihre Versorgung beruhe auf beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen des Landes NRW; der ihr zustehende Versorgungsausgleich basiere auf beamtenrechtlichen Grundsätzen der Lippischen Landeskirche; da beide Versorgungsgrundsätze nichts mit dem SGB zu tun hätten, sei fraglich, inwiefern daher plötzlich systemfremde besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen hinein grätschen sollten, die für Betroffene wie sie, die als Beamtin die sog. 3/5-Belegung nicht erfüllen könne, nicht erfüllbar seien. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin (telefonisch) mit, der Versorgungsausgleich werde bei der Pension der Klägerin berücksichtigt.

Die Klägerin ist mit Bescheid der Bezirksregierung E vom 21.01.2014 aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit zum 31.01.2014 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Sie erhält eine Beamtenversorgung, der Ruhegehaltssatz beläuft sich auf ca. 71%, daraus ergibt sich ein Nettobetrag von ca. 2.300,- EUR (Angaben der Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht).

Mit Renteninformation vom 30.01.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Regelaltersrente unter Berücksichtigung der für sie gespeicherten Daten, des Versorgungsausgleichs und des geltenden Rentenrechts am 01.01.2025 beginnen würde und ihre bislang erreichte Rentenanwartschaft nach heutigem Stand einer monatlichen Rente in Höhe von 541,73 EUR entsprechen würde.

Mit Schreiben vom 27.01.2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten "die monatliche Auszahlung einer Monatsrente ab dem 01.02.2014 i.H.v. 541,73 EUR" unter Berücksichtigung der Versetzung in den Ruhestand zum 31.01.2014, des durchgeführten Versorgungsausgleichs, des Wegfalls des sog. Pensionärsprivilegs zugunsten ihres bereits 2001 in den Ruhestand getretenen früheren Ehemannes und der erhaltenen Rentenauskunft der Beklagten, dass die Monatsrente 541,73 EUR betrage.

Die Beklagte legte diesen als Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente aus und lehnte mit Bescheid vom 13.02.2014 den so ausgelegten Antrag ab, da die Klägerin die Regelaltersgrenze erst zum 12.12.2024 erreiche.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid vorsorglich Widerspruch ein und teilte mit, dass sie keine Regelaltersrente beantragt habe, sondern eine Rente wegen ihrer mit Ablauf des 31.01.2014 eingetretenen Dienstunfähigkeit; der Bescheid sei daher aufzuheben und stattdessen sei noch über ihren Antrag zu entscheiden; sie verweise hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach der Versorgungsausgleich dem Aufbau einer eigenständigen sozialen Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten im Alter und bei Invalidität diene.

Die Beklagte legte den Antrag nunmehr als Antrag auf Erwerbsminderungsrente aus und teilte der Klägerin mit, der Bescheid vom 13.02.2014 werde nach § 44 SGB X aufgehoben.

Mit Bescheid vom 27.03.2014 lehnte die Beklagte sodann den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht erfüllt seien; die Klägerin habe in dem Zeitraum von fünf Jahren vor dem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung am 31.01.2014 (Eintritt der Dienstunfähigkeit) - und damit in dem Zeitraum vom 31.01.2009 bis zum 30.01.2014, weil keine Zeiten vorlägen, die diesen 5-Jahres-Zeitraum verlängern würden - keinen Monat mit Pflichtbeiträgen belegt; für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen könnten die Zeiten vom Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden, weil es sich hierbei nicht um Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit handele; die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 241 SGB VI; es sei nicht geprüft worden, ob die Mindestanzahl von Pflichtbeiträgen nicht erforderlich sei, weil die Erwerbsminderung zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall oder innerhalb von 6 Jahren nach einer Ausbildung eingetreten sei. Dem Bescheid fügte die Beklagte einen Versicherungsverlauf bei, der für die Zeit vom 13.12.1975 bis zum 04.08.1980 Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung ausweist; vor dem 13.12.1975 und nach dem 04.08.1980 weist der Versicherungsverlauf keine weiteren Zeiten aus.

Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass sie als Beamtin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gar nicht erfüllen könne; insofern wäre eine Beamtin vor Erreichen der Altersgrenze vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen; ein sachlicher Grund, der diese Schlechterstellung einer Beamtin gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Angestellten rechtfertigen würde, sei nicht ansatzweise erkennbar; daher verstoße der Bescheid gegen das Willkürverbot des Art. 3 Grundgesetz (GG); auch sei darauf hinzuweisen, dass die Versorgungsanwartschaften, die ihr anlässlich der Scheidung übertragen worden seien, beamtenrechtlicher Natur seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, weil es für das Begehren auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente ausschließlich aus den begründeten Anwartschaften aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich aufgrund der festgestellten Dienstunfähigkeit keine gesetzliche Grundlage gebe; hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, die Rentenablehnung wegen Fehlens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen trotz durchgeführtem Versorgungsausgleich bei Berufsbeamten verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG und sei verfassungswidrig, führte die Beklagte aus, sie dürfe aufgrund der Bindung an Recht und Gesetz, Art. 20 Absatz 3 GG, die Verfassungsgemäßheit eines Gesetzes nicht prüfen; diese Prüfung erfolge nur durch das Bundesverfassungsgericht.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie beantrage, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.06.2014 für die Zeit ab dem 01.02.2014 zur Zahlung einer monatlichen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von mindestens 541,73 EUR zu verurteilen; hilfsweise werde sie einen Richterentscheid nach Art. 100 Absatz 1 Satz 1 GG beantragen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, Zweck des Versorgungsausgleichs sei eine Teilung der während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Alters- und auf Invaliditätsversorgung; es dränge sich für sie die Frage auf, wie sie als frühere Beamtin eine Invaliditätsversorgung erlangen könne; sie sei Zeit ihres Lebens Beamtin gewesen, der es dienstrechtlich untersagt gewesen sei, neben der Beamtentätigkeit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben; sie könne die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen daher gar nicht erfüllen; trotzdem müsse sie im Falle der Erwerbsminderung die Möglichkeit haben, aufgrund der Rentenanwartschaft eine Rente in Anspruch zu nehmen; andernfalls werde sie im Vergleich zu geschiedenen Ehefrauen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgingen und daher vom Versorgungsausgleich profitieren könnten, erheblich benachteiligt, weil sie rechtlich daran gehindert gewesen sei, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu erfüllen; ansonsten sei es eine durch nichts zu rechtfertigende Schlechterstellung einer Beamtin gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Angestellten, wenn eine dienstunfähige Beamtin einen durchgeführten Versorgungsausgleich letztlich erst mit der Altersrente nutzen könne, die (erwerbsgeminderte) Angestellte aber im Wege einer Erwerbsminderungsrente schon vorher; die gesetzlichen Regelungen seien daher verfassungskonform auszulegen; da der Landesgesetzgeber NRW auch nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes im Jahr 2009 von der Möglichkeit des internen Ausgleichs keinen Gebrauch gemacht habe - was auf Bundesebene geschehen sei und zur Folge gehabt hätte, dass die Anwartschaften in dem kirchenrechtlichen System des geschiedenen ersten Ehemannes auf Alterspension und Invaliditätspension direkt in das Versorgungskonto der Klägerin nach dem Versorgungsausgleich eingestellt worden wären, die Klägerin also nicht der Weg über die gesetzliche Rentenversicherung und die dortigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere über § 43 SGB VI, hätte gehen müssen - bleibe für versorgungsausgleichsberechtigte Landesbeamte nur der Weg der verfassungskonformen Auslegung des § 43 SGB VI, um eine Absicherung auch für den Fall der Invalidität sicherzustellen; neben Art. 3 GG sei hier auch Art. 14 GG zu berücksichtigen, denn eine durch Versorgungsausgleich erworbene Anwartschaft gehöre zum durch Art. 14 GG geschützten Vermögen, als auch Art. 33 Absatz 5 GG, denn eine Absicherung gegen Invalidität gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums; soweit eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich sei, sei die derzeitige Regelung verfassungswidrig, so dass das Verfahren gem. Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sei; ihr Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ergebe sich im Übrigen auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, weil die Beklagte ihre Beratungspflicht verletzt habe; die Beklagte habe sie darauf hinweisen müssen, dass auch Beamten durch die 2010 erfolgte Streichung des bis dato geltenden § 7 Absatz 2 SGB VI nunmehr die Zahlung freiwilliger Beiträge eröffnet worden sei; daher sei ihr ein Angebot zur Nachversicherung durch die Beklagte vorzulegen, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente erfüllt werden könnten.

Die Klägerin hat beantragt,

  • den Bescheid vom 27.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr rückwirkend ab der Antragstellung eine Rente wegen Erwerbsminderung i.H.v. mindestens 541,73 EUR zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Sie führte aus, die Klägerin habe nach dem geltenden Recht keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle; insofern sei auch nicht weiter geprüft worden, ob die Klägerin überhaupt erwerbsgemindert sei; die Klägerin begehre eine verfassungskonforme Prüfung der Anwendung des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI; die Beklagte habe keinen Spielraum hinsichtlich der Anwendung oder Nichtanwendung des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI; allein dem Bundesverfassungsgericht stehe die Prüfung auf Vereinbarkeit dieser Norm mit dem GG zu.

Das Sozialgericht hat im Juni 2015 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dessen Folge sich die Beteiligten weiter schriftsätzlich über ihre Rechtsansichten ausgetauscht haben.

Mit Urteil vom 21.07.2016 nach mündlicher Verhandlung hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

"Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2014 erweist sich als rechtmäßig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt nur § 43 SGB VI in Betracht. Einen Anspruch auf eine Altersrente kann die Klägerin nicht geltend machen, da sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Auch auf das Urteil des Amtsgerichts E vom 18.02.2003 beziehungsweise § 1587 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung kann sich die Klägerin nicht stützen. Bei dem Urteil handelt es sich schon nicht um eine gesetzliche Grundlage und § 1587 BGB begründet keine Ansprüche auf eine Rente, sondern regelt den Versorgungsausgleich.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob bei der Klägerin eine volle Erwerbsminderung vorliegt, allein aus der festgestellten Dienstunfähigkeit ergibt sich dies jedenfalls nicht, da insoweit andere Kriterien gelten.

Die Klägerin erfüllt jedenfalls die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht, da sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (sog. 3/5-Belegung). Es liegen auch keine Umstände vor, nach denen die 3/5-Belegung ausnahmsweise entbehrlich wäre. Das Gericht folgt insoweit der in dem Widerspruchsbescheid vom 19.06.2014 gegebenen Begründung und sieht daher gem. § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Regelung in § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ist nach Auffassung der Kammer auch nicht verfassungswidrig. Die Vorschrift ist an Art. 14 GG zu messen, denn es liegt möglicherweise ein Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Position der Klägerin vor. Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen können grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998-1 BvR 1318/86). Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86).

Im vorliegenden Verfahren bestehen indes Zweifel, ob sich die Klägerin auf Art. 14 GG überhaupt berufen kann, denn die Anwartschaften beruhen nicht auf ihren Eigenleistungen, sondern sind im Zuge des Versorgungsausgleichs begründet worden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Eigenleistung vorliegt. Das BVerfG hat dies im Hinblick auf die Hinterbliebenenrenten verneint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86). Diese beruhten nicht auf einer dem einzelnen Versicherten individuell zurechenbaren Leistung, die eine Zuordnung der zugrunde liegenden gesetzlichen Ansprüche zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könne. Es fehle der hinreichend personale Bezug zwischen der Beitragsleistung des Versicherten und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung sei zwar auch durch das Versicherungsprinzip geprägt und gerechtfertigt. Dieses Prinzip werde aber durch soziale Gesichtspunkte modifiziert. Denn die gesetzliche Rentenversicherung beruhe im Wesentlichen auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthalte von jeher ein Element sozialer Fürsorge. Auch die Hinterbliebenenrente sei eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (vgl. BVerfG, a.a.O.). Im Gegensatz zur Hinterbliebenenversorgung beruhen die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs begründeten Anwartschaften jedoch auf einer Eigenleistung, wenn auch nicht auf der eigenen, so doch auf der des geschiedenen Ehepartners. Dessen Anwartschaften werden durch den Versorgungsausgleich teilweise übertragen worden, so dass einiges dafür spricht, auch diese Anwartschaften unter den Schutz des Art. 14 GG zu stellen. Im vorliegenden Verfahren ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ehemann ebenfalls keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, sondern als Pfarrer eine Besoldung und Versorgung nach kirchenrechtlichen Grundsätzen erhielt. Die Anwartschaften sind erst im Zuge des Versorgungsausgleichs begründet worden. Dies könnte wiederum gegen den Schutz des Art. 14 GG sprechen, denn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind hier nicht gezahlt worden, so dass es an einer Eigenleistung fehlt.

Letztlich kann die Kammer die Frage nach dem Schutzbereich des Art. 14 GG hier offen lassen, denn selbst wenn die Klägerin sich auf diesen Schutz berufen kann, wäre ein Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 (292); 64, 87 (98); 70, 101 (110)). Der Gesetzgeber darf derartige Bestimmungen treffen, jedoch mit ihnen eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig umgestalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84). Im Hinblick auf die hier streitigen Rentenansprüche ist zur berücksichtigen, dass die gesetzliche Rente nicht nur den Lebensunterhalt im Alter sichern, sondern auch einen Schutz bei Erwerbsminderung bieten soll. Der Versicherungsschutz im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist ein wesentlicher Teil der von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringenden Leistungen. Für den Versicherten ist die Frage, ob er im Versicherungsfall einen Rentenanspruch hat, von erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84). Vor diesem Hintergrund stellt § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI einen Eingriff in das Eigentum dar, denn indem der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, werden bestimmte Personen vom Bezug dieser Leistungen ausgeschlossen. Das BVerfG hat auch schon entschieden, dass ein Totalentzug eines Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mit Art. 14 GG vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84). Hätte der Gesetzgeber die angegriffenen Regelungen getroffen, ohne den Betroffenen die Gelegenheit zu geben, ihre Anwartschaften durch die Leistung monatlicher Mindestbeiträge aufrechtzuerhalten, so hätten diese, auch wenn sie zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele als geeignet und erforderlich erscheinen, den Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entsprochen. Der Entzug der durch eigene, oft erhebliche Beitragsleistungen erworbenen Invaliditätssicherung wäre für die in typischen Fällen auf diesen Versicherungsschutz angewiesenen Versicherten nicht mehr zumutbar gewesen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Im vorliegenden Verfahren stellt sich das Problem, dass ein Totalentzug des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente vorliegt, denn die Klägerin hat aufgrund ihrer Stellung als Beamtin keine Möglichkeit, die 3/5-Belegung zu erfüllen. Sie kann den Versicherungsschutz auch nicht durch freiwillige Beiträge aufrechterhalten, denn nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI müssen drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Eine freiwillige Beitragszahlung reicht also nicht aus. Auch die von der Beklagten genannte Möglichkeit, neben der dienstlichen Tätigkeit im Beamtenverhältnis noch eine (genehmigungsbedürftige) Nebentätigkeit auszuüben und dadurch den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, hält die Kammer nicht für zumutbar. Vor diesem Hintergrund liegt ein Totalentzug des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente vor, der nach der zitierten Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Regelung führt. Die Kammer hält den Eingriff indes aus anderen Gründen für gerechtfertigt und hat das Verfahren daher nicht gem. Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Eingriffe in Art. 14 GG sind dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sind, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84). Nach Auffassung der Kammer ist der Entzug des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente im Falle der Klägerin gerechtfertigt, denn sie hat einen vergleichbaren Anspruch im Rahmen der Beamtenversorgung. Diese sieht im Fall der Dienstunfähigkeit eine Versorgung vor, die sich an der vorherigen Besoldung orientiert. So erhält auch die Klägerin eine Pension mit einem Ruhegehaltssatz von ca. 71%, daraus ergibt sich ein Nettobetrag von ca. 2.300,- EUR. Im Hinblick auf diese Versorgung ist der Entzug des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt. Es ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass in § 14a BeamtVG eine Härtefallregelung für die Fälle vorgesehen ist, in denen trotz Rentenanwartschaften keine Rente bezogen werden kann und der Ruhegehaltssatz einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigt. Nach dieser Vorschrift erhöht sich der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, 2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und 4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht.

An dieser Regelung zeigt sich, dass der Gesetzgeber das Problem gesehen hat, dass Beamte trotz des Bestehens von Rentenanwartschaften bis zum Erreichen der Altersgrenze vom Bezug einer Rente ausgeschlossen sein können. Er hat dies zum Anlass genommen, die Beamtenversorgung vorübergehend anzuheben, was wiederum eine Rechtfertigung für den Eingriff in Art. 14 GG darstellt, weil dadurch die Unzumutbarkeit des Ausschlusses vom Rentenbezug für den Beamten entfällt. Die Klägerin kann von der Regelung in § 14a BeamtVG nicht profitieren, da ihr Ruhegehaltssatz über 66,97% liegt. Im Hinblick auf ihre Versorgung ist aber auch im vorliegenden Verfahren nicht von einer Unzumutbarkeit auszugehen.

Eine Verletzung des Art. 3 GG kommt von Vorneherein nicht in Betracht. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2016 - 1 BvR 1687/14). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich allerdings aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2016-1 BvR 1687/14). Es fehlt bereits an einer Ungleichbehandlung, denn die Klägerin wird nicht anderes behandelt, als andere Versicherte, die eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch nehmen wollen. Sie muss wie diese die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI erfüllen. Zur Begründung der Ungleichbehandlung könnte sich die Klägerin daher allenfalls darauf berufen, dass sie als Beamtin keine Pflichtbeiträge erbringen und damit die Voraussetzung des § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI niemals erfüllen kann. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG jedoch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84). Die Begünstigung der Pflichtversicherten lasse sich schon deswegen rechtfertigen, weil diese in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe im wesentlich stärkeren Maße zur Versichertengemeinschaft beigetragen hätten und dabei ihren Verpflichtungen im Gegensatz zu den freiwillig Versicherten nicht haben ausweichen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens".

Das Urteil ist der Klägerin am 30.07.2016 zugegangen.

Mit der am 10.08.2016 eingegangenen Berufung begehrt diese weiterhin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von mindestens 541,73 EUR. Zur Begründung wiederholt sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ansonsten im Wesentlichen vor, die ihr nach § 1587 BGB übertragenen Versorgungsanwartschaften hätten auch den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit erfasst und seien kirchen- beziehungsweise beamtenrechtlicher Natur; das verkenne das Sozialgericht im angefochtenen Urteil, wenn es nur auf § 43 SGB VI als einzige Anspruchsgrundlage abstelle; der Beamtenversorgung sei eine 3/5-Belegung im Sinne des § 43 SGB VI fremd; eine Beamtin könne diese Belegung nicht erfüllen, woraus der Ausschluss der Beamtin vom Versorgungsausgleich bei Invalidität resultiere; der Denkfehler des Sozialgerichts beruhe insofern darauf, dass der der Klägerin durch Amtsgerichtsurteil übertragenen Versorgungsanwartschaft aus einem gänzlich anderen Versorgungssystem resultierende Voraussetzungen übergestülpt würden, die sie als Beamtin nicht erfüllen könne; gegen die Verfassung verstoße insofern hier die Anwendung der sog. 3/5-Belegung des § 43 SGB VI auf den vorliegenden Fall.

Die Klägerin beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.07.2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2014 zu verurteilen, ihr rückwirkend ab Antragstellung eine Rente wegen Erwerbsminderung i.H.v. mindestens 541,73 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erwidert, es sei unstrittig, dass die Klägerin durch den Versorgungsausgleich eine Rentenanwartschaft erworben habe; diese sei auch nicht untergegangen; § 52 SGB VI regele, dass die Wartezeit durch den Versorgungsausgleich erfüllt werden könne; mit der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und des Erreichens der Regelaltersgrenze bestehe gemäß § 35 SGB VI dann auch ein Anspruch auf Regelaltersrente; die begründeten Anwartschaften seien bei Renten wegen Erwerbsminderung ebenso als Wartezeitmonate für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren berücksichtigungsfähig; anders als eine Regelaltersrente setze eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI aber in den letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge voraus; Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich würden aber keine Pflichtbeitragszeiten darstellen; denn Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich würden keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI darstellen und seien damit weder Pflicht- noch freiwillige Beitragszeiten; sie könnten selbst dann nicht Pflichtbeitragszeiten gleichgestellt werden, wenn sie ganz oder teilweise aus einer Pflichtbeitragszahlung des geschiedenen Ehegatten stammen würden; die Klägerin verkenne die Intention des Gesetzgebers bei Normierung der Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB VI; der Gesetzgeber habe denjenigen Versicherten, die aufgrund ihrer eigenen Erwerbstätigkeit erwerbsgemindert würden und gleichzeitig in das System der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt hätten, für den Fall der Erwerbsminderung soziale Sicherheit bieten wollen; die Klägerin habe aber nie in dieses System eingezahlt; selbst die vom geschiedenen Ehemann übertragenen Anwartschaften seien erst im Zuge des Versorgungsausgleichs begründet worden, da der geschiedene Ehemann ebenfalls keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt habe; die Regelungen des § 43 SGB VI seien auch verfassungskonform; im vorliegenden Fall stelle sich das Problem eines Totalentzugs des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts im angefochten Urteil - nicht, weil ein Entzug eines Anspruchs zunächst eine Anwartschaft voraussetze; das Bundesverfassungsgericht habe mit seiner Entscheidung vom 08.04.1987 gegenüber den damaligen Beschwerdeführern, die sich damals bereits eine Anwartschaft gesichert hatten, indem sie die Wartezeit erfüllt und daher nach altem Recht bereits die Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfüllt hatten, entschieden, dass die erschwerten Voraussetzungen zum Bezug dieser Rente durch Einführung der neuen Regelung der sog. 3/5-Belegung im Ergebnis dennoch gerechtfertigt seien; die Klägerin aber habe ihre Rentenanwartschaft erst aufgrund des 2003 durchgeführten Versorgungsausgleichs erhalten; zu diesem Zeitpunkt hätten die erschwerten Regelungen der sog. 3/5-Belegung zum Erhalt einer Erwerbsminderungsrente seit vielen Jahren gegolten und seien daher von der Klägerin zu erfüllen.

Das Gericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins die Akte der Klägerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Akte des Landesamts für Besoldung und Versorgung Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats waren.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da wiederkehrende beziehungsweise laufende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt werden, so dass § 144 Absatz 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greift.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27.03.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2014 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht im Sinne des § 54 Absatz 2 SGG in ihren Rechten.

Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI hat.

Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist - einzig - § 43 SGB VI, worauf das Sozialgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend hingewiesen hat; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts wird verwiesen.

Die Voraussetzungen des § 43 SGB VI sind aber nicht erfüllt.

Es mangelt an der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 SGB VI, denn die sog. 3/5-Belegung des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist in dem dafür einschlägigen Zeitfenster nicht erfüllt (dazu I.).

Die Zeiten vom Versorgungsausgleich können nicht zur Erfüllung der 3/5-Belegung führen (dazu II.), weil es sich hierbei nicht um rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI und insbesondere nicht um Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI handelt (dazu 1.) und weil sich darüber hinaus auch nicht feststellen lässt, dass die Zeiten vom Versorgungsausgleich exakt das für die 3/5-Belegung hier einschlägige Zeitfenster belegen (dazu 2.).

Es liegt keiner der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vor, bei deren Vorliegen auf die 3/5-Belegung verzichtet wird (dazu III.).

Die Regelung des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist, insbesondere gemessen an Art. 3, Art. 6, Art. 14 und Art. 20 Grundgesetz, nicht verfassungswidrig, auch nicht bei Anwendung auf den vorliegenden Fall (dazu IV.).

Die Regelung des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bedarf vorliegend auch nicht einer verfassungskonformen Auslegung (dazu V).

Eine Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente kann sich hier auch nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben (dazu VI.).

I. Es mangelt an der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 SGB VI, denn die sog. 3/5-Belegung des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist in dem dafür einschlägigen Zeitfenster nicht erfüllt.

Die Klägerin erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Denn diese kann durch die 290 Kalendermonate aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich erfüllt werden, § 52 SGB VI. Entsprechend hat die Beklagte der Klägerin im Schreiben vom 14.08.2013 zutreffend mitgeteilt, dass die allgemeine Wartezeit durch die vorhandenen 290 Kalendermonate aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich erfüllt ist.

Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung des Weiteren erforderliche sog. 3/5-Belegung des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI von 3 Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Der für die 3/5-Belegung einschlägige 5-Jahres-Zeitraum ist angesichts des von der Klägerin mit dem Eintritt ihrer Dienstunfähigkeit am 31.01.2014 geltend gemachten - und hier auch einzig vorstellbaren - Leistungsfalls einer Erwerbsminderung der Zeitraum vom 31.01.2009 bis zum 30.01.2014.

Innerhalb dieses Zeitfensters liegen Versicherungszeiten im Sinne des § 43 Absatz 4 SGB VI, die dieses Zeitfenster verlängern könnten, nicht vor, wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2014 zutreffend ausgeführt hat. Der Versicherungsverlauf der Klägerin vom 27.03.2014, der dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2014 als Anlage beigefügt war, weist ausschließlich für die Zeit vom 13.12.1975 bis zum 04.08.1980 Versicherungszeiten aus (Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung). Diese Zeiten liegen nicht innerhalb des hier einschlägigen 5-Jahres-Zeitraums vom 31.01.2009 bis zum 30.01.2014. Auch die Zeit der Verbeamtung der Klägerin bis 1985 liegt weder innerhalb dieses Zeitraums noch ist sie Verlängerungstatbestand im Sinne des § 43 Absatz 4 SGB VI, weil sie keine Anrechnungszeit im Sinne des § 43 Absatz 4 Nr. 1 Alt. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 58, 252, 252 a SGB VI darstellt. Auch liegen innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums vom 31.01.2009 bis zum 30.01.2014 weder ein Tatbestand des § 43 Absatz 4 Nr. 1 Alt. 2 SGB VI noch des § 43 Absatz 4 Nr. 2 bis 4 SGB VI noch den Belegungszeitraum verlängernde Ersatzzeiten im Sinne des § 241 Absatz 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 250, 251 SGB VI vor.

In dem hier für die 3/5-Belegung mithin einschlägigen Zeitfenster vom 31.01.2009 bis zum 30.01.2014 hat die Klägerin keinen Monat mit Pflichtbeiträgen belegt, wie ihr Versicherungsverlauf vom 27.03.2014 ausweist, so dass die sog. 3/5-Belegung des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in dem für diese einschlägigen Zeitfenster vom 31.01.2009 bis zum 30.01.2014 nicht erfüllt ist, wie es die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2014 auch zutreffend ausgeführt hat.

II. Die Zeiten vom Versorgungsausgleich können nicht zur Erfüllung der 3/5-Belegung des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI führen.

1.

Die Zeiten vom Versorgungsausgleich sind für die Erfüllung der 3/5-Belegung nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei nicht um rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI und insbesondere nicht um Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI handelt.

Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich stellen keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI dar, denn ein Versorgungsausgleich führt lediglich (über Zu- und Abschläge bei der Rentenberechnung) zu einer erhöhten oder geminderten Rente nach Eintritt des Versicherungsfalles, § 76 SGB VI; das Gesetz gewährt lediglich durch die Umrechnungsformel des § 52 SGB VI - ohne dass damit ganz allgemein rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI begründet werden - in eingeschränktem Umfange eine Kompensation, indem die Leistungen des Versorgungsausgleichs für die Erfüllung der Wartezeit herangezogen werden, soweit die in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind (BSG, Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R in juris; Flecks in Schlegel/ Voelzke, juris-PK SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 54 SGB VI, Rdn. 16). Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich sind damit weder Pflicht- noch freiwillige Beitragszeiten, wie die Beklagte zutreffend in ihrer Berufungserwiderung ausgeführt hat.

Bei den im Wege eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften handelt es sich insbesondere nicht um als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Dies hat das Bundessozialgericht so in ständiger Rechtsprechung bereits im Rahmen der Vorläufervorschriften von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, nämlich im Rahmen der §§ 1246 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 23 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, hat diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des SGB VI im Rahmen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestätigt und dies auch als verfassungsgemäß beurteilt (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, BSGE 65, 107 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31 und in juris; Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90, SozSich 1991, 319 und in juris; Urteil vom 03.12.1992, 13 RJ 29/91, FamRZ 1993, 1197 ff. und in juris; Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R in juris). Der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat sich die Rechtsprechung der Landessozialgerichte angeschlossen (vgl. zum Beispiel Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 08.04.2003, L 13 RA 4653/02 in juris und Urteil des BayLSG vom 25.05.2011, L 13 R 831/10 in juris).

So hat der damals für Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88 (a.a.O.), dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem Anwartschaften des geschiedenen Ehemannes (einem Beamten) der dortigen Klägerin im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587b BGB übertragen worden waren, ausgeführt, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegte Zeiten darstellen würden (§ 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1; § 24 Absatz 2a AVG; entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI); weder die rechtliche Ausgestaltung der Übertragung von Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich einerseits noch das mit der Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (in den §§ 23 Absatz 2a beziehungsweise 24 Absatz 2a AVG, entspricht § 43 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI) angestrebte Ziel andererseits noch schließlich verfassungsrechtlich gebotene Erwägungen könnten eine Gleichstellung von im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen rechtfertigen; durch den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 BGB sollten alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte als Ergebnis der gemeinsamen Lebensführung der Ehepartner bei Scheidung gleichmäßig aufgeteilt werden; der Versorgungsausgleich lehne sich damit an den Grundgedanken des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs an und übertrage ihn auf die erworbenen Versorgungsanwartschaften; die Aufteilung der Versorgungsanwartschaften geschehe nach dem Recht des Versorgungsausgleichs in der Regel, aber nicht ausnahmslos, als Wertausgleich in öffentlich-rechtlicher Form dadurch, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften übertragen oder begründet würden; andere zulässige Formen des Versorgungsausgleichs, nämlich die Realteilung von Versorgungsanwartschaften (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG) und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587 f. BGB) verdeutlichten, dass der Versorgungsausgleich auch in den übrigen Fällen nicht zwingend im System der Rentenversicherung hätte vorgenommen werden müssen; der Gesetzgeber habe an dieses System u.A. deshalb angeknüpft, weil die meisten Versorgungsanrechte ohnehin in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätten (Maier, Münchner Kommentar, Bd. 5, 1978, vor § 1587 Rdn. 13); die Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs im Einzelnen lasse eine Gleichstellung der Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen nicht zu; im Falle der - dortigen - Klägerin sei im Hinblick auf die ausschließlich beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften ihres geschiedenen Ehemannes der Versorgungsausgleich im Wege des sog Quasi-Splittings (§ 1587b Absatz 2 Satz 1 BGB) durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Klägerin durchgeführt worden; diese wiederum würden in Werteinheiten umgerechnet (§ 83b Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 AVG, entspricht §§ 76, 264 SGB VI); eine - weitere - Umrechnung in Versicherungszeiten finde nach der gesetzlichen Regelung nur in einem Fall statt, nämlich um ermitteln zu können, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (vgl. §§ 23 Absatz 3, 24 Absatz 3 AVG) erfüllt sei (§ 83b Absatz 3 in Verbindung mit § 83a Absatz 5 AVG beziehungsweise 52 SGB VI; s. dazu auch BSGE 61, 271 (273 f.) = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; 63, 116, 118 = SozR 2200 § 1304a Nr. 13); selbst dann erfolge keine Zuordnung zu bestimmten Zeiträumen; abgesehen hiervon würden sich die durch den Versorgungsausgleich übertragenen beziehungsweise begründeten Rentenanwartschaften allein auf die Höhe einer auch schon laufenden Versichertenrente auswirken (§§ 83a Absatz 4, 83b Absatz 3 AVG, entspricht §§ 76, 264 SGB VI); sie seien dagegen nicht geeignet, beim ausgleichsberechtigten Ehegatten insbesondere für die Anrechnung von Ausfall- und Zurechnungszeiten zu sorgen; in dieser - beschränkten - Wirkung der Übertragung beziehungsweise Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs liege, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980, 1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257 ff. (305)); weiter spreche gegen die Gleichsetzung von Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich mit Pflichtbeiträgen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften selbst nicht in vollem Umfang oder überhaupt nicht auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichsverpflichteten beruhen müssten; soweit sich die Rentenanwartschaften - wie hier - aus dem Ausgleich beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften herleiten würden (§ 1587a Absatz 2 Nr. 1 BGB), liege das auf der Hand; es gelte aber auch, soweit in der Person des Ausgleichspflichtigen entstandene Rentenanwartschaften übertragen würden; für ihre Ermittlung seien nämlich gemäß § 1587a Absatz 2 Nr. 2 BGB die in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahre, somit nicht ausschließlich Versicherungszeiten des Ausgleichspflichtigen zugrunde zu legen; zu den Versicherungsjahren zählten auch Ersatz- und Ausfallzeiten, ggf. auch Zurechnungszeiten; mithin würden im Versorgungsausgleich auch Zeiten ausgeglichen, die sich gerade nicht auf Pflichtbeiträge gründen würden; beruhten die auszugleichenden Rentenanwartschaften schon bei dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten vielfach nicht auf Pflichtbeiträgen, sei es rechtlich nicht zulässig, ihnen diese Eigenschaft allein durch ihre Übertragung auf den Ausgleichsberechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs zuzusprechen; darüber hinaus stünden Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 23 Absatz 2a, 24 Absatz 2a AVG in der Fassung des HBeglG 1984 (entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) einer Gleichstellung im aufgezeigten Sinne entgegen; die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die BU- und EU-Rente im Sinne einer Verschärfung habe das Ziel verfolgt, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, das heißt die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (Absatz 2 a Nr. 1 der §3 23, 24 AVG) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hätten (BegrRegEntw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, a.E.; s dazu auch BVerfGE 75, 78 ff.; BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S. 15 f); diese vom Gesetz geforderte enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten sei aber nicht hergestellt, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs Versicherten übertragen worden seien, selbst wenn ihnen - was hier ohnehin nicht der Fall sei - bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Pflichtbeiträge zugrunde gelegen hätten (entsprechend zur Erfüllung der Wartezeit BSGE 61, 273); die in §§ 23 Absatz 2a, 24 Absatz 2a AVG (entspricht § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) vorausgesetzten Pflichtbeiträge müsse der Versicherte selbst geleistet haben; die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs sei hierfür nicht ausreichend (im Ergebnis ebenso: Ruland, Sozialrechtshandbuch, 1988, Nr. 16 Rdn. 42; VDR-Komm, § 1246 RVO Anm 18, 3; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 3. Aufl. 1987, § 83 AVG Anm. 14).

Nachdem sich dieser Rechtsprechung bereits der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89 (a.a.O.) angeschlossen hatte, haben sich zudem auch die beiden heute für Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts, nämlich sowohl der 5. als auch der 13. Senat, dieser Rechtsprechung angeschlossen.

So hat der 5. Senat in seinem Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90 (a.a.O.), ausgeführt, dass die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente eine Verschärfung mit dem Ziel verfolge, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, das heißt die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (§§ 1246 und 1247 RVO, jeweils Abs. 2a) persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (die Entscheidung verweist hier auf: Begr/Reg/Entw BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, a.E. sowie auf BverfGE 75, 78 ff. und 98, 101 f. und auf BSG SozR 5800 § 4 Nr. 5 S. 15 f); diese vom Gesetz geforderte enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten sei aber nicht hergestellt, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs Versicherten übertragen worden seien, selbst wenn ihnen bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Pflichtbeiträge zugrunde gelegen hätten; die in §§ 1246 Abs. 2a, 1247 Abs. 2a RVO vorausgesetzten Pflichtbeiträge müsse der Versicherte vielmehr selbst geleistet haben. Und im Orientierungssatz der Entscheidung heißt es: "Im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene oder begründete Rentenanwartschaften sind keine mit Beiträgen "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten im Sinne der §§ 1246 Abs. 2a und 1247 Abs. 2a RVO (Anschluss an BSG vom 31.5.1989 - 4 RA 4/88 = BSGE 65, 107). Die in §§ 1246 Abs. 2a, 1247 Abs. 2a RVO vorausgesetzten Pflichtbeiträge muss der Versicherte vielmehr selbst geleistet haben".

Der Rechtsprechung des 5. Senats vom 29.11.1990 wiederum hat sich der 13. Senat in seinem Urteil vom 03.12.1992, 13 RJ 29/91 (a.a.O.), ausdrücklich angeschlossen und im Orientierungssatz ausgeführt: "Die im Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften können nicht zur Erfüllung des Erfordernisses einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit herangezogen werden. Eine Gleichstellung von durch Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften mit Pflichtbeitragszeiten hat das BSG im Rahmen des § 1246 Absatz 2a RVO bereits wiederholt abgelehnt, da mit dem Versorgungsausgleich keine Versicherungszeiten oder gar Pflichtbeitragszeiten übertragen werden, sondern lediglich Werteinheiten, die noch nicht einmal auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichspflichtigen beruhen müssen und nur hinsichtlich der Wartezeiterfüllung wie vom Ausgleichsberechtigten selbst zurückgelegte Versicherungszeiten behandelt werden (vgl. zuletzt Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90.) Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat auch in Bezug auf § 1248 Abs. 3 RVO an". Weiter heißt es in der Entscheidung des 13. Senats (in juris, dort Rdn. 17), dass eine andere Beurteilung nicht nur dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen würde, sondern sich auch nicht aus dem Wesen des Versorgungsausgleichs ergebe; dieser solle dem während der Ehezeit nicht oder nur geringer erwerbstätigen Ehegatten zugute kommen, indem gerade der durch die Haushaltsführung zum gemeinsamen Familienunterhalt beitragende Ehepartner an den in dieser Zeit erworbenen Anwartschaften des anderen partizipiere; dass dieser Ausgleich ehebezogener Versorgungsnachteile in völliger Gleichstellung mit einer der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigung erfolgen müsse, lasse sich der gesetzgeberischen Zielsetzung aber nicht entnehmen, zumal er nicht durch Umbuchung von Versicherungszeiten, sondern durch Übertragung bloßer Werteinheiten vorgenommen werde.

Das Bundessozialgericht hat diese Rechtsprechung anschließend auch unter der Geltung des § 43 SGB VI ausdrücklich bestätigt. So hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R (in juris, dort Rdn. 55) ausgeführt: "Versorgungsausgleichszeiten sind keine Beitragszeiten zum Beispiel für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Das trifft auch dann zu, wenn dem Versorgungsausgleich Pflichtbeitragszeiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten zugrunde liegen".

Der aufgezeigten überzeugenden Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundessozialgerichts schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an.

Insbesondere dadurch, dass nicht nur der damals für Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige 4. Senat, sondern auch die heute (noch) für Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen beiden Senate, nämlich der 5. als auch der 13. Senat, die aufgezeigte Rechtsauffassung vertreten, sieht der Senat die Rechtslage vorliegend als eindeutig an.

Für den Senat ergibt sich die Richtigkeit der aufgezeigten ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Übrigen auch im Lichte des § 14a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Diese Vorschrift ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.1985 (BGBl I S 2466) zum 01.01.1986 in das BeamtVG eingefügt worden und hat den Zweck, die Folgen jedenfalls zum Teil auszugleichen, die sich durch die mit dem Haushaltbegleitgesetz 1984 (HbegleitG) durchgeführten Sparmaßnahmen für Beamtinnen und Beamte mit Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergaben, die also trotz Erfüllung der nach bisherigem Recht erforderlichen Wartezeit von 60 Kalendermonaten und Vorliegens von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten konnten, weil sie die neu eingeführte sog. 3/5-Belegung nicht erfüllten (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 14a Rdn. 1); die Regelung ist so ausgestaltet, dass der vom betroffenen Beamten erdiente Ruhegehaltssatz nach Maßgabe der Pflichtbeitragszeiten, die bei der Rente für die Erfüllung der Wartezeit zu berücksichtigen sind, bis längstens zum 65. Lebensjahr - dann besteht aufgrund der Rentenanwartschaft Anspruch auf die Regelaltersruhegeld - erhöht wird; die Pflichtbeitragszeiten werden also (vorübergehend) in die Beamtenversorgung einbezogen, wobei sogar eine Besserstellung nicht ausgeschlossen ist (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O.). Die Vorschrift des § 14a BeamtVG zeigt daher, dass gerade in Reaktion auf die durch das HbegleitG 1984 erfolgte Einführung der 3/5-Belegung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Vorschrift des § 14a BeamtVG im Vierten Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.1985 (BGBl I 2466) zum 01.01.1986 eine Regelung geschaffen wurde, wonach eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für Personen möglich ist, die erst nach einer längeren versicherungspflichtigen Tätigkeit im fortgeschrittenen Lebensalter Beamte wurden, vorzeitig dienstunfähig werden und denen eine ergänzende Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund der fehlenden Drei-Fünftel-Belegung nicht zusteht (vgl. BT-Drs. 10/4225 S. 21 zu Art. 1a Nr. 2). Der Gesetzgeber hat sich damit im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987, 1 BvR 564/84 u.a., BVerfGE 75, 78 ff., Rdn. 63) für einen Ausgleich der durch den Wechsel in ein Beamtenverhältnis gegebenenfalls entstehenden Versorgungslücke im Versorgungsrecht entschieden. Gerade im Hinblick auf § 14a BeamtVG ist es daher auch unbedenklich, wenn eine Rente wegen Erwerbsminderung für einen von der Versicherungspflicht befreiten Beamten wegen Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) abgelehnt wird, obwohl er bereits vor der Verbeamtung und vor der Einführung der sog. 3/5-Belegung die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte (vgl. auch Urteil des Bay LSG vom 25.05.2011, L 13 R 831/10 (a.a.O.)), was insofern erst recht gilt für Beamte, die - wie hier die Klägerin - vor der Verbeamtung und der Einführung der sog. 3/5-Belegung noch nicht einmal die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten.

2.

Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass die Zeiten vom Versorgungsausgleich exakt das für die 3/5-Belegung hier einschlägige Zeitfenster vom 31.01.2009 bis zum 30.01.2014 belegen.

Denn eine Umrechnung von (hier im Wege des Quasi-Splittings begründeten) Rentenanwartschaften in Versicherungszeiten findet nach der gesetzlichen Regelung des § 52 SGB VI nur in einem Fall statt, nämlich um ermitteln zu können, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (vgl. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) erfüllt ist; selbst dann erfolgt aber keine Zuordnung zu bestimmten Zeiträumen (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, a.a.O., Rdn. 23).

Nur hinsichtlich der Wartezeiterfüllung werden die zugesplitteten Werteinheiten insofern wie vom Ausgleichsberechtigten selbst zurückgelegte Versicherungszeiten behandelt, weil anderenfalls die Zuweisung von Rentenanwartschaften an einen Ausgleichsberechtigten, der selbst keine (oder nicht genügend) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, nicht zu einem Rentenanspruch führen könnte und damit sinnlos wäre (BSG, Urteil vom 09.04.1987, 5b RJ 70/85, BSGE 61, 271 ff. = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; Urteil vom 24.03.1988, 5/4a RJ 33/87, BSGE 63, 116 = SozR 2200 § 1304a Nr 13); nur soweit der Anspruch auf die Versichertenrente von einer gewissen Mindestversicherungszeit (Wartezeit) des anspruchsberechtigten Versicherten abhängig ist, wollte der Gesetzgeber die ansonsten beschränkte Wirkung der Übertragung beziehungsweise Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs dahingehend erweitern, dass der Ausgleichsberechtigte insoweit als versichert "gilt", ihm also die zugesplitteten Anwartschaften wie eigene zugerechnet werden; selbst dann erfolgt jedoch keine Zuordnung zu bestimmten Zeiten, auf die es bei § 23 Absatz 2a, § 24 Absatz 2a AVG aber gerade ankommt (BSG, Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89, a.a.O. und in juris, dort Rdn. 13).

Insofern könnte selbst für den Fall, dass entgegen obiger Ausführungen für die Erfüllung der 3/5-Belegung des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI die Zeiten vom Versorgungsausgleich zu berücksichtigen wären, jedenfalls eine exakte Zuordnung der Zeiten vom Versorgungsausgleich genau für die Belegung des hier einschlägigen Zeitfensters vom 31.01.2009 bis zum 30.01.2014 nicht erfolgen.

III.

Es liegt keiner der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vor, bei deren Vorliegen auf die 3/5-Belegung verzichtet wird.

Einer der Tatbestände des § 43 Absatz 5 in Verbindung mit §§ 53, 245 SGB VI liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Klägerin ist weder wegen einer der in Absatz 1 des § 53 SGB VI genannten Tatbestände vermindert erwerbsfähig geworden, unterstellt, dass sie überhaupt infolge ihrer Dienstunfähigkeit gleichzeitig auch am 31.01.2014 als erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 5 SGB VI anzusehen ist, noch ist die Klägerin angesichts eines etwaigen Leistungsfalls am 31.01.2014 nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung ihrer (1977 begonnenen und 1980 beendeten) Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden im Sinne des § 53 Absatz 2 SGB VI. § 245 SGB VI ist hier schon nicht einschlägig; diese Norm erfasst nur diejenigen Versicherten, die nach dem 31.12.1971 und vor dem 01.01.1992 vermindert erwerbsfähig geworden sind, was bei der Klägerin, die einen Leistungsfall einer Erwerbsminderung am 31.01.2014 mit dem Eintritt ihrer Dienstunfähigkeit geltend macht, insofern ausscheidet.

Auch ein Tatbestand des § 241 Absatz 2 SGB VI liegt nicht vor, was die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2014 und Widerspruchsbescheid vom 19.06.2014 zutreffend ausgeführt hat. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die Klägerin die allgemeine Wartezeit - und damit 5 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten in Gestalt von Beitragszeiten oder in Gestalt von beitragsfreien Zeiten in Form von Ersatzzeiten, §§ 50 Absatz 1, 51 Absatz 1 und 4, 54 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI - vor dem 01.01.1984 erfüllt hat. Ihr Versicherungsverlauf weist lediglich für die Zeit vom 13.12.1975 bis zum 04.08.1980 Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung auf. Diese liegen zwar vor dem 01.01.1984, stellen aber weder Beitrags- noch Ersatzzeiten dar noch belegen sie einen Zeitraum von 5 Jahren und können mithin nicht zur Erfüllung der allgemeine Wartezeit von 5 Jahren führen. Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften können zwar zur Wartezeiterfüllung dienen, § 52 SGB VI, stellen jedoch weder rentenrechtliche Zeiten dar (BSG, Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R, a.a.O.) noch lassen sie sich bestimmten Zeiträumen zuordnen (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, a.a.O.), damit auch nicht dem Zeitraum vor dem 01.01.1984.

Schließlich liegt auch ein Tatbestand des § 43 Absatz 6 SGB VI - Eintritt der vollen Erwerbsminderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren vor Rentenbeginn - nicht vor. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass bei der Klägerin vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eine volle Erwerbsminderung eingetreten ist. Durch die im Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten vom 13.12.1975 bis zum 04.08.1980 kann die Klägerin zwar die allgemeine Wartezeit nicht erfüllen, wie oben dargelegt. Da sich die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften jedoch nicht bestimmten Zeiträumen zuordnen lassen (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, a.a.O.), lässt sich auch nicht feststellen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Leistungsfall einer Erwerbsminderung am 31.01.2014 (mit dem Eintritt ihrer Dienstunfähigkeit) vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit,- die hier nur durch die Zeiten des Versorgungsausgleichs erfüllt werden kann, § 52 SGB VI,- liegt.

IV.

Die Regelung des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist, insbesondere gemessen an Art. 3, Art. 6, Art. 14 und Art. 20 GG, nicht verfassungswidrig, auch nicht bei Anwendung auf den vorliegenden Fall und auch nicht im Lichte des von der Klägerin in den Fokus gestellten Vortrags, es stelle eine Schlechterstellung einer Beamtin gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Angestellten dar, wenn die dienstunfähige Beamtin einen durchgeführten Versorgungsausgleich letztlich erst mit der Altersrente nutzen könne, die (erwerbsgeminderte) Angestellte aber im Wege einer Erwerbsminderungsrente schon vorher.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88 (a.a.O., dort Rdn. 23) darauf hingewiesen, dass in der beschränkten Wirkung der Übertragung beziehungsweise Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs - Umrechnung in Werteinheiten, Ermittlung, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit erfüllt wird und abgesehen davon Auswirkung allein auf die Höhe einer Versichertenrente - keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt, und dass das Bundesverfassungsgericht dies bereits 1980 entschieden hat (nämlich durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980, 1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257 ff. (305)). Weiter hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 31.05.1989 ausgeführt (a.a.O., dort Rdn. 26): "Eine Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen der Klägerin durch die aufgezeigten Regelungen ist nicht ersichtlich. So lässt sich zunächst aus der Verpflichtung des Staates zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Absatz 1 GG) nicht herleiten, dass aufgrund von im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften ein aktueller rentenrechtlicher Versicherungsschutz auch für den Fall vorzeitig verminderter Erwerbsfähigkeit hätte geschaffen werden müssen, zumal der Klägerin nach den oben dargelegten Übergangsvorschriften die Möglichkeit offen gestanden hätte, diesen Versicherungsschutz über den 31.12.1983 hinaus aufgrund eigener Beitragsleistung aufrechtzuerhalten". Schließlich hat es weiter ausgeführt (a.a.O., dort Rdn. 27): "Nicht erkennbar ist, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die vom SG ebenfalls angesprochene Grundrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Das SG hat bei seinen verfassungsrechtlichen Überlegungen im Gegenteil nicht berücksichtigt, dass seine Handhabung der gesetzlichen Regelungen eine nicht gerechtfertigte Privilegierung von Geschiedenen im Verhältnis zu Verheirateten nach sich zöge; denn den ersteren stünde ohne eigene Pflichtbeiträge im Bezugszeitraum der §§ 23a Abs. 2 a, 24 Abs. 2a AVG und ohne die Leistung freiwilliger Beiträge Rente wegen BU oder EU zu, während Verheiratete ab 1. Juli 1984 diesen Versicherungsschutz bei ansonsten gleicher Sachlage nur durch Leistung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten konnten."

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat sich dem in seinem Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90 (in juris, dort Rdn. 14) angeschlossen und ausgeführt, dass eine Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen der - dortigen - Klägerin durch die in den §§ 1246 Absatz 2a, 1247 Absatz 2a RVO getroffenen Neuregelungen nicht ersichtlich sei; auch insoweit folge der Senat den diesbezüglichen Darlegungen im BSG-Urteil vom 31.05.1989 (4 RA 4/88).

Auch der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat sich dem in seiner Entscheidung vom 19.04.1990, 1 RA 63/89 (a.a.O., dort Rdn. 16) angeschlossen und ausgeführt: "Verfassungsrechtliche Gründe, die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften des Versicherten im Wege verfassungskonformer Auslegung als "Pflichtbeitragszeiten" im Sinne von § 24 Absatz 2a in Verbindung mit § 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 AVG zu behandeln, liegen nicht vor (so auch das Urteil des 4. Senats vom 31.05.1989, 4 RA 4/88). Eine Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen der Klägerin durch die aufgezeigten Regelungen ist nicht ersichtlich. Weder aus Artikel 6 Absatz 1 GG noch aus Artikel 14 Absatz 1, Artikel 20 GG lässt sich herleiten, dass aufgrund von im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Rentenanwartschaften ein aktueller rentenrechtlicher Versicherungsschutz auch für den Fall vorzeitig verminderter Erwerbsfähigkeit hätte geschaffen werden müssen, zumal der Klägerin die Möglichkeit offen gestanden hätte, diesen Versicherungsschutz durch eigene freiwillige Beiträge aufrecht zu erhalten. Zudem würde eine Gleichstellung der übertragenen Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen eine nicht gerechtfertigte Privilegierung von Geschiedenen im Verhältnis zu Verheirateten bedeuten, weil letztere ab dem 01.07.1984 ihren Versicherungsschutz bei ansonsten gleicher Sachlage nur durch Leistung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten konnten. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bindend und mit Gesetzeskraft entschieden, dass die Regelungen der §§ 23 Absatz 1 und 2a, § 24 Absatz 1 und 2a AVG mit Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar sind, soweit nach Artikel 2 § 7b Absatz 1 AnVNG Versicherte, die vor dem 01.01.1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt haben, ihre Rentenanwartschaften nur durch Weiterzahlung von Beiträgen aufrechterhalten können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1987, 1 BvR 564/84 u.A., BverfGE 75, 78 ff. (96) = SozR 2200 § 1246 Nr. 142), so dass das Bundessozialgericht von der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen auszugehen hat".

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

Dass die Klägerin individuell die gesetzliche Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge nicht wahrgenommen hat, ändert an der aufgezeigten Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nichts (vgl. dazu auch Urteil des BayLSG vom 25.05.2011, L 13 R 831/10, a.a.O., dort Rdn. 40).

Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht 1987 zu der Einführung der 3/5-Belegung zum 01.01.1984 entschieden, dass die Regelung mit Art. 14 Absatz 1 und Art. 3 Absatz 1 GG vereinbar ist, soweit Versicherte, die vor dem 01.01.1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hatten, ihre Anwartschaften nur durch Weiterzahlung von Beiträgen aufrechterhalten können (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987, 1 BvR 564/84, a.a.O.). Die Regelungen hätten zwar in bestehende Anwartschaften eingegriffen. Es handele sich aber um eine verhältnismäßige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Der Gesetzgeber habe mit den Regelungen eine Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung und eine Stärkung des Lohnersatzcharakters der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten angestrebt. Außerdem sollten die Leistungen der Rentenversicherung auf diejenigen konzentriert werden, die während ihres Versicherungslebens durch Entrichtung einkommensbezogener Pflichtbeiträge mit der Solidargemeinschaft der Versicherten verbunden gewesen seien. Diese Regelungen seien insbesondere deshalb zumutbar gewesen, weil die Anwartschaft durch eine monatliche Leistung grundsätzlich aufrechterhalten werden konnte.

Einer der Beschwerdeführer in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren war dabei ein Beamter, so dass in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch die Gruppe der Beamten mit Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wurde. Gerade für diese Gruppe sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht angezeigt gewesen - worauf auch der für die gesetzliche Rentenversicherung zuständige 13. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92 (SozR 3 - 1200 § 14 Nr. 12, in juris, dort Rdn. 34) explizit hinweist -, da diese im Hinblick auf die Regelung des § 14a BeamtVG durch die Modifikation der Anwartschaften auf Renten wegen Erwerbsminderung weniger betroffen ist als andere Gruppen, die ohne einen entsprechenden Ausgleich auf Beitragszahlung zur Aufrechterhaltung ihrer Anwartschaften angewiesen sind.

Erst recht gilt dies nach Auffassung des Senats dann für Beamte, die - wie die Klägerin - noch nicht einmal eigene Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen.

Darüber hinaus ist dem Senat der Vortrag der Klägerin aus dem Widerspruchs,- Klage- und Berufungsverfahren, es sei eine durch nichts zu rechtfertigende Schlechterstellung einer Beamtin gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Angestellten, wenn eine dienstunfähige Beamtin einen durchgeführten Versorgungsausgleich letztlich erst mit der Altersrente nutzen könne, die (erwerbsgeminderte) Angestellte aber im Wege einer Erwerbsminderungsrente schon vorher, nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat im Falle von Dienstunfähigkeit einen Anspruch gegenüber dem öffentlichen Dienstherrn, die Angestellte hat im Falle von Erwerbsminderung einen Anspruch gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger. Warum der Klägerin nach ihrer Auffassung als ehemaliger Beamtin nach durchgeführtem Versorgungsausgleich und bei Eintritt von Dienstunfähigkeit zwingend zwei Ansprüche auf Versorgung bei Krankheit (nämlich ein Anspruch gegenüber dem Dienstherrn auf Versorgung wegen Dienstunfähigkeit und ein Anspruch gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger auf Rente wegen Erwerbsminderung) parallel zustehen sollen, der Angestellten aber nach durchgeführtem Versorgungsausgleich und bei Eintritt von Erwerbsminderung jedenfalls nur ein Anspruch auf Rente bei Krankheit (nämlich ein Anspruch gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger auf Rente wegen Erwerbsminderung) zustehen soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des Senats begehrt die Klägerin hier letztlich eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung, nicht aber wird sie "schlechter gestellt", wie sie aber meint.

V.

Die Regelung des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bedarf vorliegend auch nicht einer verfassungskonformen Auslegung, wie die Klägerin aber - insofern unzutreffend - meint.

Hierzu hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88 (a.a.O., dort Rdn. 26) ausgeführt: "Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts besteht kein Anlass, das aus den gesetzlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich und über die Gewährung von Versichertenrente wegen BU oder EU gewonnene Ergebnis aufgrund allgemeiner verfassungsrechtlicher Erwägungen zu korrigieren. Insbesondere ist eine vermeintliche verfassungskonforme Auslegung der genannten Vorschriften in der vom Sozialgericht vorgenommenen Weise nicht geboten."

In der Entscheidung vom 19.04.1990, 1 RA 63/89 (a.a.O., dort Rdn. 16) hat das Bundessozialgericht ausgeführt: "Verfassungsrechtliche Gründe, die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften des Versicherten im Wege verfassungskonformer Auslegung als "Pflichtbeitragszeiten" im Sinne von § 24 Absatz 2a in Verbindung mit § 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 AVG zu behandeln, liegen nicht vor (so auch das Urteil des 4. Senats vom 31.05.1989, 4 RA 4/88)."

Auch dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

VI.

Eine Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente kann sich hier auch nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben.

Zwar meint die Klägerin, ihr Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ergebe sich (im Übrigen) aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, weil die Beklagte ihre Beratungspflicht verletzt habe; die Beklagte habe sie darauf hinweisen müssen, dass auch Beamten durch die 2010 erfolgte Streichung des bis dato geltenden § 7 Absatz 2 SGB VI nunmehr die Zahlung freiwilliger Beiträge eröffnet worden sei; daher sei ihr ein Angebot zur Nachversicherung durch die Beklagte vorzulegen, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente erfüllt werden könnten.

Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin durch eine (Nach)Entrichtung freiwilliger Beiträge die erforderliche 3/5-Belegung des § 43 SGB VI nicht erfüllen kann, weil diese nur durch eine Belegung mit Pflichtbeiträgen erfüllt werden kann; über eine Nachentrichtung(smöglichkeit) freiwilliger Beiträge im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könnte die Klägerin das Ziel der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 SGB VI zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente von vornherein nicht erreichen.

Eine Nachentrichtung(smöglichkeit) freiwilliger Beiträge könnte zwar womöglich zum Ziel der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 241 SGB VI zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente führen, steht der Klägerin aber nicht zu.

§ 241 SGB VI setzt zunächst voraus, dass die Klägerin die allgemeine Wartezeit im Sinne des § 241 Absatz 2 SGB VI bereits vor dem 01.01.1984 erfüllt hat. Dies ist, wie bereits oben dargelegt, nicht der Fall. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die allgemeine Wartezeit - und damit 5 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten in Gestalt von Beitragszeiten oder in Gestalt von beitragsfreien Zeiten in Form von Ersatzzeiten, §§ 50 Absatz 1, 51 Absatz 1 und 4, 54 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI - vor dem 01.01.1984 erfüllt hat. Ihr Versicherungsverlauf weist lediglich für die Zeit vom 13.12.1975 bis zum 04.08.1980 Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung auf. Diese liegen zwar vor dem 01.01.1984, stellen aber weder Beitrags- noch Ersatzzeiten dar noch belegen sie einen Zeitraum von 5 Jahren und können mithin nicht zur Erfüllung der allgemeine Wartezeit von 5 Jahren führen. Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften können zwar zur Wartezeiterfüllung dienen, § 52 SGB VI, stellen jedoch weder rentenrechtliche Zeiten dar (BSG, Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R, a.a.O.) noch lassen sie sich bestimmten Zeiträumen zuordnen (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, a.a.O.), damit auch nicht dem Zeitraum vor dem 01.01.1984.

Der Klägerin ist es aber auch verwehrt, über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch durch die (Nach)Zahlung freiwilliger Beiträge die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung über § 241 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI zu erfüllen, indem sie erstens freiwillige Beiträge für die Zeit bis zum 01.01.1984 zwecks Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nachzahlt (§ 241 Absatz 2 Satz 1 SGB VI) und zweitens freiwillige Beiträge für die Zeit ab dem 01.01.1984 bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit und einer dadurch unterstellten vollen Erwerbsminderung nachzahlt (§ 241 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) beziehungsweise indem eine solche Nachzahlung - für die Zeit ab dem 01.01.1984 - noch zulässig wäre (§ 241 Absatz 2 Satz 2 SGB VI).

Denn unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist eine Zulassung der Klägerin zur Zahlung freiwilliger Beiträge für etwaige im Lichte des § 241 Absatz 2 SGB VI relevante Lücken nicht möglich.

Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin auf diese Möglichkeit bei Einführung der Regelung der 3/5-Belegung des § 43 SGB VI hinzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 - 1200 § 14 Nr. 12 und in juris).

Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (ständige Rechtsprechung des BSG; vergleiche etwa Urteil des 13. Senats des BSG vom 25.08.1993, 13 RJ 27/92, BSGE 73, 56 ff. = SozR 3 1200 § 14 Nr. 9 und in juris).

Auf eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I kann die Klägerin einen Herstellungsanspruch hier nicht stützen. Nach § 13 SGB I sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach dem SGB aufzuklären. Unter "Aufklärung" ist dabei die allgemeine und abstrakte Unterrichtung der Bevölkerung, insbesondere aller von den sozialen Rechten und Pflichten möglicherweise Betroffenen, die im Einzelnen in der Regel nicht bekannt sind, zu verstehen (vgl. Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB I, § 13 Rdn. 5). Diese Aufklärungspflicht begründet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger; aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 (94) = SozR 3-1200 § 13 Nr. 1 m.w.N. und Urteil vom 21.04.1993, 5 RJ 58/91 in juris). Etwas anderes gilt, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation, zum Beispiel in einem von ihm herausgegebenen Merkblatt, verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der rechtzeitigen Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1983, 12 RK 6/83, USK 83163). Weder trägt die Klägerin einen solchen Informationsfehler vor noch ist ein solcher sonst wie ersichtlich.

Die Beklagte hat auch keine der Klägerin gegenüber gemäß § 14 SGB I bestehende Pflicht zur Beratung verletzt. In der Regel wird eine solche Pflicht erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst (BSG, Urteil vom 12.11.1980, 1 RA 45/79, SozR 1200 § 14 Nr. 9 und vom 23.09.1981, 11 RA 78/80, SozR 1200 § 14 Nr. 12), das hier nicht vorliegt. Allerdings ist der Versicherungsträger, auch wenn ein Beratungsbegehren - wie hier - nicht vorliegt, gehalten, die Versicherte bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jeder verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (BSG, Urteil vom 14.06.1962, 4 RJ 75/60, SozR Nr. 3 zu § 1233 RVO, vom 08.04.1987, 1 RA 55/85, SozR 1200 § 14 Nr. 25; Urteil vom 07.11.1991, 12 RK 22/91, SozR 3-1200 § 14 Nr. 5, Urteil vom 06.05.1992, 12 RK 45/91, SozR 3 - 1200 § 14 Nr. 6). Ein solcher konkreter Anlass kann sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts etwa aus einem laufenden Rentenfeststellungsverfahren (BSG, Urteil vom 25.04.1978, 5 RJ 18/77, BSGE 46, 124 (126) = SozR 2200 § 1290 Nr. 11; Urteil vom 22.11.1988, 5/4a RJ 79/87, SozR 5750 Art. 2 § 6 Nr. 4) oder nach dem erfolglosen Abschluss eines Rentenverfahrens beziehungsweise eines Rechtsstreits über die beanspruchte Rente ergeben (BSG, Urteil vom 18.12.1975, 12 RJ 88/75, BSGE 41, 126 (128) = SozR 7610 § 242 Nr. 5; Urteil vom 23.04.1990, 5 RJ 65/89, in juris; Urteil vom 25.08.1993, 13 RJ 43/92, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 7). Ein konkreter Anlass zur Beratung im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen des § 7 SGB VI - darüber, dass auch Beamten durch die 2010 erfolgte Streichung des bis dato geltenden § 7 Absatz 2 SGB VI nunmehr die Zahlung freiwilliger Beiträge eröffnet worden sei, wie die Klägerin meint - ergab sich für die Beklagte erst bei Einleitung des Rentenverfahrens im Jahre 2013. Bei diesem ersten direkten Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten waren die Beitragsentrichtungsfristen für die Zeit bis zum 01.01.1984 und für die Zeit seitdem aber bereits sämtlich abgelaufen, § 197 Absatz 2 SGB VI, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Klägerin an der rechtzeitigen Zahlung freiwilliger Beiträge ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, § 197 Absatz 3 SGB VI; auch Rechtsunkenntnis begründet keine Schuldlosigkeit des Versicherten an der nicht erfolgten Beitragszahlung (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2006, L 16 R 1555/0 in juris). Im Übrigen scheidet eine nachträgliche Zahlung von Beiträgen für Zeiträume vor dem 01.01.1992 auf der Grundlage von § 197 Absatz 3 SGB VI aus, weil diese Vorschrift keine Wiedereröffnung der Beitragsentrichtungsfristen des bis zum 31.12.1991 maßgeblichen Rechts (vgl. § 1418 Absatz 1 RVO) zulässt (BSG, Urteil vom 23.08.2001, B 13 RJ 73/99, SozR 3 - 2600 § 197 Nr. 4 und in juris); eine "Nachsichtgewährung" kommt hier auch nicht mehr in Betracht, weil derartige Erwägungen nunmehr in § 27 SGB X gesetzlich konkretisiert und bei Versäumung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen nur noch ausnahmsweise anzuwenden sind (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988, 12 RK 22/87, BSGE 64, 153 (157) = SozR 1300 § 27 Nr. 4; Urteile des 13. Senats des BSG vom 25.08.1993, 13 RJ 27/92, BSGE 73, 56 ff., und 13 RJ 43/92, SozR 3 - 5750 Art. 2 § 6 Nr. 7). Eine Nachentrichtungsmöglichkeit für die Zeit erst ab dem ersten direkten Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten im Jahr 2013 wiederum kann hier aber auch im Wege des § 241 SGB VI nicht mehr zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente führen.

Zwar hat das BSG auch entschieden, dass ein konkreter Anlass zu einer Beratung auch schon dann gegeben sein kann, wenn zu erkennen ist, dass die Versicherte zu einem Personenkreis gehört, auf den eine für die Ansprüche aus der Rentenversicherung bedeutsame gesetzliche Regelung Anwendung findet (BSG, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK 44/82, SozR 1200 § 14 Nr. 15). Auch diese Entscheidung bezieht sich aber nur auf Fälle, in denen sich bei der Bearbeitung der Rentenakten (zum Beispiel im Kontenklärungsverfahren) ein konkreter Anlass ergab, der Versicherten einen Hinweis auf Gestaltungsmöglichkeiten zu geben. Eine erste Bearbeitung der Rentenakten der Klägerin ergab sich hier aber erst 2013 und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beitragsentrichtungsfristen für die Jahre davor sämtlich abgelaufen waren und eine Nachentrichtungsmöglichkeit für die Zeit erst ab 2013 kann hier auch im Wege des § 241 SGB VI, wie ausgeführt, nicht mehr zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente führen.

Eine Beratungspflicht ließe sich hier mithin nur begründen, wenn der Versicherungsträger verpflichtet wäre, bei gesetzlichen Änderungen mit schwerwiegenden Folgen für die Ansprüche aus der Rentenversicherung alle bei ihm geführten Versicherungskonten daraufhin zu überprüfen, ob sie Anlass für eine spontane Beratung geben. Dieser Vorstellung liegt jedoch ein Konzept der Beratung zugrunde, das nicht mehr von einem erkennbaren Beratungsanlass ausgeht, sondern eine Verpflichtung des Versicherungsträgers zur gezielten Prüfung der konkreten Betroffenheit ohne Rücksicht auf ein individuelles Beratungsbedürfnis konstituiert. Ob eine solche Ausweitung der Beratungspflicht generell ausgeschlossen oder in bestimmten Ausnahmefällen geboten ist, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Ausnahmen müssen sich jedenfalls auf Fälle beschränken, in denen das vom Gesetzgeber mit der Rechtsänderung verfolgte Anliegen anders nicht oder nur sehr unvollkommen erreicht, insbesondere der soziale Schutz nicht gewährleistet werden könnte (BSG, Urteil vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin war Beamtin und erfüllte, wie oben aufgezeigt, grundsätzlich die Voraussetzungen des § 14a BeamtVG. Den durch die Regelungen im HBegleitG 1984 betroffenen Beamtinnen und Beamten blieb dabei das Recht, sich neben der Beamtenversorgung die Anwartschaften auf Renten wegen Erwerbsminderung zu erhalten; deshalb besteht auch ihnen gegenüber grundsätzlich eine Aufklärungspflicht und eine Beratungspflicht. Sie sind jedoch im Hinblick auf ihre Beamtenversorgung und die Vergünstigung in § 14a BeamtVG, durch die die Versorgungslücke unter Umständen vollständig ausgefüllt wird, nicht in so schwerwiegendem Maße betroffen, dass eine "Beratungspflicht besonderer Art" im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt werden müsste, um dem gesetzgeberischen Anliegen, mit der Gewährleistung der Anwartschaftserhaltung durch freiwillige Beitragsentrichtung soziale Sicherheit zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. An der damit nicht bestehenden Beratungspflicht besonderer Art ändert sich vorliegend auch nichts dadurch, dass die Klägerin infolge der Höhe ihrer Pension mit einem Ruhegehaltssatz von ca. 71 % von § 14a BeamtVG nicht Gebrauch machen musste.

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann hier schließlich auch nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten eines Dritten - etwa des Dienstherrn der Klägerin - gestützt werden (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.1985, 10 RKg 18/84, SozR 1200 § 14 Nr. 20).

Soweit sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I des Dienstherrn bedient hätte, gälte für etwaige Versäumnisse bei diesem das gleiche wie für die Beklagte selbst. Eine Fehlinformation durch den Dienstherrn, die sie von der rechtzeitigen Beitragsentrichtung abgehalten hätte, trägt die Klägerin jedoch selbst nicht vor. Anders als in der zitierten Entscheidung des BSG vom 24.07.1985 (a.a.O.) war der Dienstherr hier auch nicht in ein konkretes, das Versicherungsverhältnis betreffendes Verfahren, aus dem sich eine Beratungspflicht hätte ergeben können, eingeschaltet.

Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob der Dienstherr der Klägerin im Rahmen seiner eigenen Fürsorgepflicht der Klägerin gegenüber zur Beratung über die eingeführte Rechtsänderung verpflichtet war. Dabei würde es sich nicht um eine im Rahmen des Rentenversicherungsverhältnisses, sondern des Beamtenverhältnisses der Klägerin bestehende Pflicht handeln, aus der sich kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegenüber der Beklagten herleiten ließe und über die im Übrigen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zu entscheiden hätten.

Da die Klägerin schon die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die von ihr begehrte Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt, konnte letztlich gänzlich offen bleiben und brauchte vom Senat daher nicht aufgeklärt zu werden, ob die Klägerin überhaupt voll beziehungsweise teilweise erwerbsgemindert ist im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Allein aus der bei der Klägerin festgestellten Dienstunfähigkeit ergibt sich jedenfalls nicht gleichzeitig auch das Vorliegen einer Erwerbsminderung der Klägerin im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 beziehungsweise Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, weil insoweit andere Kriterien gelten, wie es das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat.

Die Berufung war daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor. Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG) besteht aufgrund der für eindeutig zu erachtenden Rechtslage unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsprechung kein Anlass; abweichende Rechtsprechung (§ 160 Absatz 2 Nr. 2 SGG) ist nicht bekannt.

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