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§ 25 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) § 68 Abs. 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem 31. Dezember 1956 aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.

(2) § 68 Abs. 1, §§ 69 bis 80 des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.

(3) § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die Witwenrente oder Witwerrente oder Rente nach § 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes, die auf Grund eines Todesfalls vor dem 1. Januar 1986 zu leisten ist und nach dem 31. Dezember 1985 wieder auflebt, nicht anzuwenden; in diesen Fällen gilt § 68 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die infolge der Auflösung der Ehe erworbene neue Rente in der Höhe berücksichtigt wird, die sich nach Anwendung der in § 68 Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Vorschriften ergibt.

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