Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

16 Wx 64/10

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2009 - 378 III 135/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe I.

Die gleichgeschlechtlichen Antragsteller, deutsche Staatsangehörige, begründeten am 30.11.2001 vor dem Standesamt L. eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Am 26.5.2009 schlossen sie in M. nach den dort gültigen Vorschriften die Ehe. Nachdem das Standesamt die Eintragung der Ehe in das Eheregister abgelehnt hatte, haben sie vor dem Amtsgericht den Antrag gestellt,

  • den Antragsgegner, das Standesamt der Stadt L., gerichtlich anzuweisen, die am 26.5.2009 vor dem Standesamt der Provinz C. in M. geschlossene Ehe der Antragsteller anzuerkennen und in das Eheregister einzutragen.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen, ihnen am 30.12.2009 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 29.1.2010 beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde.

Sie sind der Ansicht, dass über ihren Antrag das Familiengericht hätte entscheiden müssen, da ihr Antrag nicht lediglich auf die Klärung einer Personenstandsfrage gerichtet gewesen sei, sondern auf die Anerkennung ihrer in M. geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe sowie - als Folge der Anerkennung - der Eintragung in das Eheregister.

In der Sache berufen sie sich auf eine Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 6 GG zur Begründung der Benachteiligung anderer mit der Ehe hinsichtlich des geregelten Lebenssachverhalts und mit der Normierung verfolgter Ziele vergleichbarer Lebensformen nicht mehr ausreiche. Sie sehen in der Nichtanerkennung ihrer in M. geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe eine nach Art. 3 GG sowie Art. 14 i.V.m. Art. 12 EMRK sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung.

Die Antragsteller beantragen,

  • den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2009 aufzuheben und den Antragsgegner gerichtlich anzuweisen, die am 26.5.2009 vor dem Standesamt der Provinz C. in M. geschlossene Ehe der Antragsteller anzuerkennen und in das Eheregister einzutragen.

Der weitere Beteiligte tritt dem Antrag entgegen und hält die Entscheidung des Amtsgerichts für zutreffend.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Über die Beschwerde hat nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) das Oberlandesgericht zu entscheiden. Es handelt sich um eine Beschwerde in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nämlich in einer Personenstandssache und nicht um eine Beschwerde in einer Familiensache, da das Amtsgericht nicht als Familiengericht entschieden hat.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, dass über ihren Antrag das Familiengericht hätte entscheiden müssen. Das Amtsgericht hat ihren Antrag zutreffend als Antrag auf gerichtliche Anweisung des Standesamtes nach § 49 PStG ausgelegt und behandelt und nur inzidenter über die Anerkennung der in M. geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe entschieden.

Die Antragsteller haben ihren Antrag an die für Personenstandssachen zuständige Abteilung beim Amtsgericht gerichtet, ihn mit "Antrag auf Anweisung einer Amtshandlung" überschrieben und ausdrücklich beantragt, das Standesamt zur Anerkennung und Eintragung der in der Provinz C., M. geschlossenen Ehe in das Eheregister anzuweisen. Dem Antrag beigefügt war das Schreiben des Standesamtes der Stadt L. vom 3.9.2009, in dem die Antragsteller auf diesen Rechtsweg verwiesen wurden. Bei dieser Sachlage bestand für das Amtsgericht kein Anlass, den Antrag als selbständigen Antrag auf Anerkennung der Ehe anzusehen und an das Familiengericht abzugeben, zumal das Familiengericht für einen Antrag auf Anweisung des Standesamts nicht zuständig ist und ein selbständiges gerichtliches Anerkennungsverfahren für eine im Ausland geschlossene Ehe im FamFG auch nicht vorgesehen ist. Die §§ 107 ff. FamFG regeln lediglich die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, wozu zwar die Scheidung, nicht aber die Eheschließung gehört, durch die Justizverwaltung.

Eine Erweiterung des Antrages auf ein selbständiges Anerkennungsverfahren kommt im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Betracht. Im Beschwerdeverfahren darf der Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht ausgewechselt oder erweitert werden (Keidel/ Sternal , FamFG, § 64 Rn 44, 48; Prütting/ Helms/ Abramenko , FamFG, § 65 Rn 15).

2. In der Sache hat das Amtsgericht es zu Recht abgelehnt, das Standesamt anzuweisen, die in M. geschlossene Ehe der Antragsteller in das Eheregister einzutragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des Amtsgerichts, dessen Beschluss in StAZ 2010, 114 veröffentlicht ist, verwiesen. Im Hinblick auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind nur folgende Ergänzungen veranlasst:

2.1. Es kann dahinstehen, ob eine im Ausland geschlossene Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern als Ehe im Sinne von Art. 13 EGBGB zu qualifizieren ist. Das Amtsgericht verweist zu Recht darauf, dass es auf die streitige Frage, ob für eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe die Kollisionsnorm des Art. 13 EGBGB Anwendung findet, oder Art. 17b EGBGB einschlägig ist, nicht ankommt, weil beide Normen in der vorliegenden Konstellation einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe zwischen deutschen Staatsangehörigen nicht dazu führen, dass die Ehe der Antragsteller in das Eheregister einzutragen wäre.

Die Anwendung von Art. 13 EGBGB, auf den die Antragsteller sich berufen, hätte zur Folge, dass die von den Antragstellern in M. geschlossene Ehe als unwirksam anzusehen wäre. Die materiellen Ehevoraussetzungen richten sich gemäß Art. 13 EGBGB nach dem Heimatstaat der Eheschließenden (Personalstatut). Da beide Antragsteller Deutsche sind, kommt hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der Ehe deutsches Recht zur Anwendung. Nach dem danach anwendbaren deutschen Recht kann die Ehe nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden, nicht aber zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern (ebenso Hk-LPartG/ Kiel , Art. 17a EGBGB Rn 69). Das Institut der Ehe setzt nach deutscher Auffassung als unantastbaren Ordnungskern voraus, dass die Partner verschiedenen Geschlechts sind (statt aller BVerfG, NJW 2008, 3117 Rn 45; Staudinger/ Mankowski , BGB; Neubearbeitung 2004, Art. 13 EGBGB Rn 178 m.w.Nachw.).

Art. 17b EGBGB regelt wiederum nur die Wirksamkeit der in M. geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe als Lebenspartnerschaft (vgl. auch Bruns , StAZ 2010, 187) und ermöglicht damit ebenfalls keine Eintragung in das Eheregister. Die Eintragung der in M. geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe in das Lebenspartnerschaftsregister gemäß § 35 PStG beantragen die Antragsteller gerade nicht.

Dem Streit über die Anwendung von Art. 13 oder Art. 17b EGBGB kommt lediglich Bedeutung zu für die Behandlung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe zwischen Partnern, deren Heimatrecht dies zulässt.

2.2. Verfassungsrechtliche Gründe gebieten es nicht, das Institut der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, die Ehe nur als Verbindung von Mann und Frau anzusehen. Der von den Antragstellern geltend gemachte Wandel in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich auf die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit der Ehe, gebietet aber nicht die Öffnung des Instituts der Ehe für gleichgeschlechtliche Partner. Gegenstand des von den Antragstellern zitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7.7.2009 (NJW 2010, 1439) war die Frage, ob Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft im Bereich der Hinterbliebenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, gleich behandelt werden müssen. Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.5.2008 (NJW 2008, 3117) zur Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG lässt sich die generelle Zulässigkeit gleichgeschlechtlicher Ehen nicht herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG, wonach die personenstandsrechtliche Anerkennung der neuen Geschlechtszugehörigkeit nach einer Geschlechtsumwandlung die vorherige Scheidung einer eventuell bestehenden Ehe voraussetzt, nicht damit begründet, dass die Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Ehe generell geboten sei, sondern mit dem Schutz der vor der Geschlechtsumwandlung geschlossenen Ehe. Vielmehr misst das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung dem gesetzgeberischen Anliegen, das Rechtsinstitut der Ehe als Form des rechtlich abgesicherten Zusammenlebens von Mann und Frau zu erhalten, hohes Gewicht bei (a.a.O. Rn 50) und betont ausdrücklich, dass es zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass die Ehe die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist (a.a.O. Rn 45).

2.3. Schließlich widerspricht die Nichtanerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe auch nicht der Europäische Menschenrechtskonvention. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat inzwischen durch Urteil vom 24.6.2010 (Entscheidung Nr. 30141/04) entschieden, dass die Europäische Menschenrechtskonvention keinen Staat verpflichtet, das Recht zur Eheschließung auf gleichgeschlechtliche Paare auszuweiten (becklink 1002167). Das Recht zur Eheschließung nach Art. 12 EMRK sei nicht verletzt, vielmehr überlasse die Europäische Menschenrechtskonvention die Entscheidung über die Zulassung gleichgeschlechtliche Ehen den Mitgliedsstaaten. Auch das Diskriminierungsverbot in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) gebiete keine völlige Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Gründe, die es rechtfertigen, von der Auferlegung der Kosten des erfolglosen Rechtsmittels abzusehen, liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Das Verfahren wirft keine in der Rechtsprechung ungeklärten Rechtsfragen auf.

Zusatzinformationen