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Artikel 25 SVA-Marokko

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.08.1986
Version001.00

Für den deutschen Träger gilt folgendes:

1.Die nach Artikel 24 zu berücksichtigenden marokkanischen Versicherungszeiten werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dessen Träger zuständig wäre, wenn ausschließlich die nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten berücksichtigt würden. Wäre danach die knappschaftliche Rentenversicherung zuständig, so werden nach den marokkanischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Versicherungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt sind; andernfalls werden die nach den marokkanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten unter ausschließlicher Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigt.
2.Bemessungsgrundlagen werden aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
3.Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 24 erfüllt, so wird der auf die Zurechnungszeit entfallende Leistungsteil nur zur Hälfte gezahlt.
4.Der Kinderszuschuß oder der Betrag, um den sich die Waisenrente erhöht, wird nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften gezahlt, wenn der Anspruch auf Rente ohne Berücksichtigung des Artikels 24 besteht und Familienbeihilfe oder Waisenrente nach den marokkanischen Rechtsvorschriften nicht zu zahlen ist; andernfalls wird der Kinderzuschuß oder der Betrag, um den sich die Waisenrente erhöht, in Höhe der Hälfte des nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Betracht kommenden Betrags gezahlt.
5.Für den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung stehen marokkanische knappschaftliche Betriebe deutschen knappschaftlichen Betrieben gleich.
6.Die Witwenrente wird gegebenenfalls zu gleichen Teilen und endgültig auf die Anspruchsberechtigten aufgeteilt, die gleichzeitig Ehefrauen waren. Die deutschen Rechtsvorschriften über die Aufteilung der Witwenrente auf Anspruchsberechtigte, die nacheinander Ehefrauen waren, bleiben unberührt.

[vgl. Nr. 16 u. 17 SP]

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