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§ 107 SGB VI: Rentenabfindung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.01.2022

Änderung

Im Abschnitt 6 wurde eine Ergänzung hinsichtlich des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand13.12.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 107 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bestimmt die Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente.

  • Absatz 1 Sätze 1 und 3 und Absatz 2 regeln den Anspruch auf die Rentenabfindung und deren Berechnung bei einer Wiederheirat von Witwen und Witwern.
  • Absatz 1 Sätze 2 und 4 fingieren ein Weiterbestehen des wegen der Wiederheirat weggefallenen Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente für weitere 24 Kalendermonate beziehungsweise bei der Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente für den entsprechend gekürzten Zeitraum.
  • Absatz 3 stellt die Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für die Abfindung der Witwen- und Witwerrente der Heirat gleich.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Folgende ergänzende Regelungen sind insbesondere zu beachten:

  • Entsteht vor Ablauf des 24. Kalendermonats (beziehungsweise bei der geminderten Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente vor Ablauf des entsprechend gekürzten Zeitraums) nach der Wiederheirat der Anspruch auf die Rente nach dem vorletzten Ehegatten, regelt § 90 Abs. 2 SGB VI die Einbehaltung der anlässlich der Wiederheirat gezahlten Rentenabfindung. Entsprechendes gilt gemäß § 90 Abs. 3 SGB VI auch für Eingetragene Lebenspartnerschaften.
  • Wurde eine Rentenabfindung geleistet, besteht nach § 120a Abs. 5 SGB VI kein Anspruch mehr auf das Rentensplitting.
  • Nach § 269 Abs. 4 SGB VI werden auch die zur Witwenrente beziehungsweise Witwerrente gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung abgefunden.
  • Gemäß § 269b SGB VI (bis 31.12.2003: § 269a SGB VI) gilt die Kürzung der Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente nicht, wenn die Versicherten, aus deren Versicherung die kleine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird,
    • vor dem 01.01.2002 verstorben sind oder
    • zwar nach dem 31.12.2001 verstorben sind, die Ehe aber vor dem 01.01.2002 geschlossen und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren wurde.

Die Regelung gilt aufgrund der „General-Gleichstellungsklausel“ in § 46 Abs. 4 SGB VI auch für Eingetragene Lebenspartnerschaften (siehe Abschnitt 9 und GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitte 12 und 13).

Allgemeines

Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente (§§ 46, 243, 303 SGB VI) erhalten bei Wiederheirat/Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft (vergleiche Abschnitt 9) grundsätzlich eine Abfindung in Höhe des 24-Fachen des Betrages, der sich im Regelfall aus dem Monatsdurchschnitt der Rentenbeträge ergibt, die in den letzten 12 Monaten vor dem Rentenwegfall gezahlt worden sind. Die Witwen- und Witwerrenten für geschiedene Ehegatten stehen dabei den Renten an eine Witwe, einen Witwer oder die überlebenden Lebenspartner gleich. Bestand im Zeitpunkt der Wiederheirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft allerdings Anspruch auf eine kleine Witwen- oder Witwerrente, ist die Höhe der Abfindung bei einer Wiederheirat/Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab 01.01.2002 an den gekürzten Anspruchszeitraum für die kleine Witwen- oder Witwerrente anzupassen, sofern die Besitzstandsregelung des § 269b SGB VI nicht anzuwenden ist. Näheres ist dem Abschnitt 7 zu entnehmen.

Entscheidend für die Rentenabfindung ist, dass im Zeitpunkt der Wiederheirat/Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestanden hat. Hierfür reicht es zwar aus, dass ein Anspruch dem Grunde nach vorhanden war. Um jedoch einen Abfindungsbetrag errechnen zu können, bedarf es aber einer (zumindest teilweisen) tatsächlichen Zahlung einer Hinterbliebenenrente im maßgeblichen Berechnungszeitraum vor der Wiederheirat/Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Hier reicht es aus, wenn die Zahlung rückwirkend erfolgt.

Siehe Beispiel 1

Wird die abzufindende Hinterbliebenenrente jedoch erst nach der Wiederheirat/Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft außerhalb der zwölfmonatigen Frist des § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI beantragt, ist die Zahlung einer Abfindung nicht möglich. Wegen des Zahlungsausschlusses in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Wiederheirat ergibt sich hier kein Abfindungsbetrag.

Entsprechendes gilt im Falle des vollen Ruhens der Hinterbliebenenrente aufgrund der Anrechnung von Einkommen nach § 97 SGB VI.

Ist der Anspruch dem Grunde nach bereits vor der Wiederheirat/Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft entfallen, ist eine Abfindung ausgeschlossen.

Siehe Beispiel 2

Eine Abfindung ist - unter den sonstigen Voraussetzungen - auch dann zu leisten, wenn die erneute Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft bei Antragstellung (zum Beispiel durch Tod) bereits wieder aufgelöst war und ein Anspruch auf die Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Partner besteht. Dies gilt selbst dann, wenn eine Anrechnung der Abfindung auf die Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Partner nicht möglich ist, da sich aufgrund von § 90 Abs. 1 SGB VI kein zahlbarer Anspruch ergibt.

Siehe Beispiel 1

Wurde eine Abfindung gezahlt, ist aus dieser Versicherung ein Rentensplitting nach § 120a SGB VI nicht mehr möglich. Die Hinterbliebenen sind daher vor Auszahlung der Abfindung entsprechend aufzuklären (vergleiche GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitte 7 und 12.2).

Antragserfordernis

Die Zahlung der Abfindung erfolgt nur auf Antrag der Berechtigten (§ 19 SGB IV, § 115 Abs. 1 SGB VI). Die Antragstellung kann formlos erfolgen. Grundsätzlich stellt bereits die einfache Übersendung einer Heirats-/Lebenspartnerschaftsurkunde einen Antrag auf Rentenabfindung dar. Im Übrigen sind die Berechtigten in einem derartigen Fall im Rahmen von § 14 SGB I auf die Möglichkeit einer Rentenabfindung hinzuweisen.

Der Antrag ist jedoch nur der „auslösende Moment“ für die Zahlung. Der Anspruch auf die Zahlung der Abfindung entsteht mit der Wiederheirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig (§§ 40, 41 SGB I). Eine Frist zur Antragstellung beinhaltet das SGB VI nicht, so dass sich Verspätungsfolgen nur im Rahmen der Verjährung (§ 45 SGB I) ergeben können. Dabei ist nach Auffassung der Rentenversicherungsträger die Einrede der Verjährung grundsätzlich zu erheben. Die Aufrechnung eines Abfindungsanspruchs gegen die Erstattungsforderung einer überzahlten Hinterbliebenenrente ist daher nur im Einzelfall möglich. Hierzu bedarf es einer Ermessensentscheidung (vergleiche hierzu GRA zu § 45 SGB I).

„Wiederheirat“

Der Anspruch auf die Rentenabfindung entsteht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (§ 107 Abs. 1 S. 1 SGB VI) nur bei der ersten Wiederheirat (zur Gleichstellung der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleiche Abschnitt 9). Gemeint ist damit die erste Wiederheirat/(erneute) Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Tod der Person, aus deren Versicherung die Hinterbliebenenrente geleistet wird.

Die Hinterbliebenenrenten nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner (§§ 46 Abs. 3, 243 Abs. 4 SGB VI) - dazu gehören auch die Renten, die nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht als „Wiederauflebensrenten“ gewährt wurden - können bei erneuter Wiederheirat/Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht mehr abgefunden werden.

Eine „Wiederheirat“ liegt nur bei Schließung einer rechtsgültigen Ehe oder Begründung einer rechtsgültigen Eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe Abschnitt 9) vor. Eine sogenannte „hinkende“ Ehe ist jedoch der rechtsgültigen Ehe gleichzusetzen. Für die Beurteilung, ob eine für die Rentenabfindung gültige Ehe geschlossen/Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet wurde, gelten die Ausführungen in der GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 4.

Berechnung der Rentenabfindung

Für die Berechnung der Rentenabfindung ist zu unterscheiden, ob die Wiederheirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft (vergleiche Abschnitt 9)

  • nach Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Sterbemonat der versicherten Person,
  • nach Ablauf des 3. auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats bis zum Ende des 15. Kalendermonats,
  • bis Ende des 3. auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats

erfolgte.

„Wiederheirat“ nach Ablauf des 15. Kalendermonats

Maßgebend sind die Rentenbeträge, auf die in den letzten 12 Monaten bis einschließlich des Monats der Wiederheirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft der Anspruch bestanden hat. Hat zeitweise in dem 12-Kalendermonatszeitraum nur der Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente bestanden, so sind insoweit die Rentenbeträge dieser Rente zugrunde zu legen. Bei dem 12-Kalendermonatszeitraum verbleibt es auch dann, wenn zeitweise - zum Beispiel wegen der Einkommensanrechnung oder wegen eines verspäteten Rentenantrages - kein Anspruch auf Rentenzahlung bestanden hat. Entsprechendes gilt für Kalendermonate, in denen kein Rentenanspruch gegeben war, weil die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 1 SGB VI bereits abgelaufen war und noch kein Anspruch auf die große Hinterbliebenenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI vorhanden war. Die Kalendermonate ohne Rentenzahlbeträge gehen mit einem Nullbetrag in die Durchschnittsberechnung ein.

Die Berechnung der Rentenabfindung vollzieht sich in drei Schritten.

1. Schritt:Die Rentenbeträge für die letzten 12 Monate sind zusammenzuzählen. Dabei sind die Rentenbeträge zu berücksichtigen, die den Berechtigten in den letzten 12 Monaten zustanden; der Monat der Wiederheirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft zählt mit (zur Ermittlung der maßgebenden Rentenbeträge vergleiche Abschnitt 6).
2. Schritt:Die Summe der im ersten Schritt ermittelten Rentenbeträge ist durch 12 zu teilen. Das Ergebnis ist auf 2 Dezimalstellen zu errechnen, wobei die 2. Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt (§ 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI). Der Divisor 12 verändert sich auch dann nicht, wenn für einige Monate in dem 12-Kalendermonatszeitraum kein Rentenanspruch beziehungsweise kein Zahlungsanspruch bestanden hat.
3. Schritt:Der sich nach dem zweiten Schritt ergebende Betrag ist mit 24 (beziehungsweise bei der Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente mit dem entsprechend geminderten Faktor - Näheres vergleiche Abschnitt 7) zu multiplizieren. Das Ergebnis, das nicht zu runden ist, ist die zustehende Rentenabfindung. Von dem Abfindungsbetrag sind keine Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten.

Siehe Beispiele 3 und 4

„Wiederheirat“ nach Ablauf des 3. bis Ende des 15. Kalendermonats

Bei diesem Sachverhalt errechnet sich der Monatsdurchschnitt aus den Rentenbeträgen, auf die der Anspruch für die Zeit nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats bis einschließlich des Monats der Wiederheirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft bestanden hat. Die Anzahl dieser Monate ergibt auch den Divisor, durch den die Summe der Rentenbeträge zu teilen ist.

Siehe Beispiel 5

Zur Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente nach dem geschiedenen Ehegatten vergleiche Abschnitt 8.

„Wiederheirat“ bis Ende des 3. Kalendermonats

Bei diesem Sachverhalt erfolgt keine Durchschnittsberechnung. Maßgebend für die Höhe der Rentenabfindung ist der Rentenbetrag, der ohne die Wiederheirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft im 4. Kalendermonat nach dem Sterbemonat zu zahlen gewesen wäre. Für die Berechnung der fiktiven Rente sind alle Tatbestände, die sich für diesen Kalendermonat rentenerhöhend oder rentenmindernd (zum Beispiel Wegfall oder Hinzutritt der großen Witwen- oder Witwerrente, Einkommensanrechnung, Rentenanpassung) ausgewirkt hätten, zu berücksichtigen. Zur Berechnung der Abfindung ist dieser Monatsbetrag mit dem Faktor 24 beziehungsweise bei der Abfindung einer kleinen Witwen- oder Witwerrente mit dem entsprechend geminderten Faktor (vergleiche Abschnitt 7) zu multiplizieren.

Zur Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente nach dem geschiedenen Ehegatten vergleiche Abschnitt 8.

Maßgebende Rentenbeträge

Es sind die Beträge der Abfindungsberechnung zugrunde zu legen, die im maßgebenden Zeitraum aufgrund eines bindend gewordenen Rentenbescheides gezahlt worden sind oder - bei Fehlen eines entsprechenden Bescheides - aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen waren.

Beachte:

Wird festgestellt, dass die Hinterbliebenenrente zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe gezahlt wurde, so ist zunächst zu prüfen, ob der ursprüngliche Rentenbescheid gemäß §§ 44, 45, 48 SGB X für die Vergangenheit aufgehoben werden kann (vergleiche GRA zu § 44 SGB X, GRA zu § 45 SGB X, GRA zu § 48 SGB X). Ist eine Korrektur zulässig, ist der bereinigte Rentenzahlbetrag im maßgebenden Zeitraum für die Rentenabfindung zugrunde zu legen. Kommt eine Korrektur nicht mehr in Betracht, sind die tatsächlich gezahlten Beträge zugrunde zu legen.

Waren wegen des Zusammentreffens der Hinterbliebenenrente mit anderen Renten oder mit Einkommen Anrechnungsvorschriften anzuwenden - zum Beispiel beim gleichzeitigen Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 93 SGB VI) oder eines Erwerbs- beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommens (§ 97 SGB VI) -, sind die Beträge maßgebend, die sich nach Anwendung der Anrechnungsbestimmungen ergeben. Diese Beträge sind Grundlage für die Berechnung der Abfindungssumme.

Besteht Versicherungspflicht zur Krankenversicherung und/oder zur Pflegeversicherung, sind der Abfindungsberechnung die Rentenbeträge zugrunde zu legen, die sich vor Abzug der Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung beziehungsweise zur Pflegeversicherung und ohne Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers ergeben.

Siehe Beispiel 6

Die einzelnen Beträge zur Rente sind wie folgt zu beurteilen:

  • Rentenbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung
    § 269 Abs. 4 SGB VI bestimmt, dass diese Zusatzleistung ebenfalls abzufinden ist. Für die Berechnung der Rentenabfindung ist daher die Rente einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung maßgebend.
  • Zuschüsse zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung (§ 106 SGB VI)
    Die Zuschüsse nach § 106 SGB VI sind nicht abzufinden; sie bleiben daher bei der Berechnung der Abfindung außer Betracht.
  • Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§§ 294 ff. SGB VI)
    Diese Leistungen sind keine Rentenbeträge und können daher nicht abgefunden werden. Der Anspruch auf diese Leistungen endet auch nicht mit der Wiederheirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft; sie sind gesondert über den Monat der Wiederheirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft hinaus weiterzuzahlen.
  • Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI), Rentenzuschlag (§ 319a SGB VI) und Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI)
    Bei diesen Leistungen handelt es sich um Zusatzleistungen. Für den Auffüllbetrag und den Rentenzuschlag ergibt sich das aus den Überschriften der jeweiligen Unterabschnitte im SGB VI. Der Übergangszuschlag wird nach dem Wortlaut des § 319b S. 2 SGB VI zusätzlich zur Rente nach dem SGB VI geleistet. Diese Zusatzleistungen sind mangels einer ausdrücklichen Regelung - eine dem § 269 Abs. 4 SGB VI entsprechende Regelung fehlt - nicht abfindungsfähig. Maßgebend sind allein die Rentenbeträge ohne diese Leistungen.
  • Renten nach Art. 2 RÜG
    Art. 2 RÜG sieht eine Rentenabfindung bei Wiederheirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht vor. Die hiernach gezahlten Hinterbliebenenrenten können daher nicht abgefunden werden.
  • Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI
    Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI ist Bestandteil des Monatsbetrags der Rente nach § 64 SGB VI und daher ebenfalls abzufinden.
  • Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach §§ 76g, 307e, 307f SGB VI (Grundrentenzuschlag)
    Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach §§ 76g, 307e, 307f SGB VI ist bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für die Bestimmung des Monatsbetrags einer Rente zu berücksichtigen und ist daher abzufinden. Dabei ist § 97a SGB VI (vorab) zu beachten.

Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente

Die Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente wird bei einer Wiederheirat/Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab 01.01.2002 regelmäßig nur noch möglich sein, wenn die Hinterbliebenen nicht bereits für 24 Kalendermonate nach dem Tod der versicherten Person Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hatten. Nach Absatz 1 Satz 3 ist nämlich das 24-Fache des Monatsbetrages bei der Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente um die Anzahl an Kalendermonaten zu mindern, für die die kleine Witwen- oder Witwerrente geleistet wurde.

Siehe Beispiel 7

Bei der Feststellung, ob die Abfindung zu kürzen ist, kommt es - entgegen dem Wortlaut des § 107 Abs. 1 S. 3 SGB VI - nicht darauf an, ob die kleine Witwen- oder Witwerrente tatsächlich gezahlt wurde.

Nach übereinstimmender Auffassung aller Rentenversicherungsträger ist der Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente dem Grunde nach ausreichend. Dies hat zur Folge, dass auch bei zwischenzeitlichem Bezug der großen Witwen- oder Witwerrente und bei verspätetem Beginn der Witwen- oder Witwerrente im Rahmen des § 99 Abs. 2 SGB VI alle Kalendermonate ab dem Folgemonat des Todes der versicherten Person für die Verringerung des 24-fachen Monatsbetrages zählen.

Wurde im Monat der Wiederheirat/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft zwar (noch) eine kleine Witwen- oder Witwerrente geleistet, lagen aber zu diesem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente vor (zum Beispiel Erreichen der maßgebenden Altersgrenze für die große Witwenrente am 16.05., Wiederheirat am 20.05.), ist die Rentenabfindung nicht nach Maßgabe des § 107 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zu kürzen. Hier ist allein auf das Entstehen des Anspruchs dem Grunde nach (§ 40 SGB I) abzustellen, unabhängig davon, wann die Rente tatsächlich beginnen wird.

Die Kürzung der Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente gilt bei Todesfällen ab 01.01.2002, wenn die Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft mit der versicherten Person, aus deren Versicherung die kleine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird

  • nach dem 31.12.2001 geschlossen beziehungsweise begründet wurde oder
  • vor dem 01.01.2002 geschlossen beziehungsweise begründet wurde und beide Ehegatten/Lebenspartner nach dem 01.01.1962 geboren sind

Die Abfindung ist ohne Kürzung zu zahlen, wenn die versicherte Person, aus deren Versicherung die kleine Witwen- oder Witwerrente geleistet wird,

  • vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder
  • zwar nach dem 31.12.2001 verstorben ist, die Ehe/Lebenspartnerschaft aber vor dem 01.01.2002 geschlossen beziehungsweise begründet wurde und mindestens ein Ehegatte/Eingetragener Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.

Bezüglich des Ausschlusses der Kürzung vergleiche auch GRA zu § 269b SGB VI.

Abfindung einer Hinterbliebenenrente an den geschiedenen Ehegatten

Auch bei Bezug einer Witwen- oder Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 SGB VI besteht im Falle der ersten Wiederheirat/Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Tod der geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Rentenabfindung. Die Rentenabfindung berechnet sich wie bei einer Witwen- oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten/Lebenspartner. Dies gilt auch bei einer Wiederheirat/Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats, da die Sätze 2 und 3 des § 107 Abs. 2 SGB VI insoweit keine Ausnahme enthalten.

Die Kürzung der Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente (vergleiche Abschnitt 7) kommt nicht in Betracht, da die kleine Hinterbliebenenrente an den geschiedenen Ehegatten nach der ausdrücklichen Regelung in § 243 Abs. 1 SGB VI von der Kürzung ausgeschlossen ist.

Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft/„Ehe für alle“

Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wurde die Eingetragene Lebenspartnerschaft ab 01.01.2005 in die Hinterbliebenenrentenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Seit diesem Zeitpunkt konnte damit nicht nur die Witwen- und Witwerrente nach dem Lebenspartner abgefunden werden, die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft führte ab dem 01.01.2005 auch zum Wegfall des Anspruchs auf eine gezahlte Witwen- und Witwerrente.

Seit dem 01.10.2017 können in Deutschland keine Eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Seitdem können gleichgeschlechtliche Partner nur noch die Ehe schließen („Ehe für alle“). In Deutschland eingetragene Lebenspartnerschaften aus der Zeit vom 01.08.2001 bis zum 30.09.2017 bleiben jedoch - sofern keine Umwandlung in eine Ehe durch eine gemeinsame Erklärung erfolgt ist - weiterhin bestehen. Diese Lebenspartnerschaften sind bei der Rentenabfindung weiterhin über § 107 Abs. 3 SGB VI einer Ehe gleichgestellt. Das gilt auch für im Ausland eingetragene Lebenspartnerschaften, da im Ausland nach wie vor Eingetragene Lebenspartnerschaften begründet werden können.

Als Wiederheirat im Sinne von Abschnitt 4 gelten nach § 107 Abs. 3 SGB VI somit auch

  • die erste Wiederbegründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • die erste Heirat nach einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft oder
  • die erste Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft nach einer Ehe.

Abfindung bei Aufenthalt im Ausland

Anspruch auf Rentenabfindung bei Wiederheirat besteht auch bei Bezug der Witwen- oder Witwerrente bei ständigem Aufenthalt im Ausland. Hinsichtlich der Berechnung der Abfindung gelten die gleichen Grundsätze wie bei einem Aufenthalt im Inland.

Fiktion des weiteren Anspruchs

Absatz 1 Sätze 2 und 4 fingieren ein Weiterbestehen des weggefallenen Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente für weitere 24 Kalendermonate beziehungsweise bei der Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente (vergleiche hierzu Abschnitt 7) für den entsprechend gekürzten Zeitraum. Diese Regelung bewirkt, dass ein anderer Berechtigter, dessen Witwen- oder Witwerrente nach § 91 SGB VI aufgeteilt wurde, die volle Hinterbliebenenrente erst nach Ablauf von 24 Kalendermonaten beziehungsweise bei der Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente nach dem entsprechend gekürzten Zeitraum erhalten kann. Darüber hinaus kann sich bei Wiederheirat einer Witwe oder eines Witwers für diesen Zeitraum kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente an einen geschiedenen Ehegatten nach § 243 Abs. 3 SGB VI ergeben, weil wegen dieser Fiktion die Voraussetzung „kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer“ nicht vorliegt.

Dabei kommt es auf die Höhe der Abfindungssumme nicht an, denn die Regelung stellt im Zusammenwirken mit § 107 Abs. 1 S. 1 SGB VI allein auf den sich ergebenden Abfindungsanspruch ab. Ein solcher Anspruch besteht auch, wenn die Berechnung nach § 107 Abs. 2 SGB VI einen „Nullbetrag“ ergibt.

Beispiel 1: Anspruch auf Abfindung bei rückwirkender Rentenbewilligung

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Tod des ersten Ehegatten am 15.10.2018

Erneute Eheschließung am 24.12.2019

Tod des zweiten Ehegatten am 20.02.2020

Antrag auf Witwerrente und rückwirkende Abfindung am 20.03.2020

Auf der Grundlage des am 20.03.2020 gestellten Antrags ergibt sich zunächst rückwirkend für die Zeit vom 01.03.2019 bis zum 31.12.2019 ein Anspruch auf Witwerrente nach dem ersten Ehegatten nach § 46 Abs. 2 SGB VI (zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird bis zum Ablauf des Monats der erneuten Heirat). Dieser Witwerrentenanspruch beträgt (nach Ablauf des Sterbevierteljahres) monatlich 120,00 EUR.

Lösung:

Mit der erneuten Eheschließung am 24.12.2019 ist ein Anspruch auf Abfindung entstanden. Der Abfindungsbetrag errechnet sich aus der für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.12.2019 rückwirkend zu leistenden Witwerrente. Divisor für die Feststellung des Monatsbetrages ist die 12 (siehe Abschnitt 5.1). Die Abfindung beträgt daher 2.400,00 EUR.

120,00 EUR mal 10 Monate ist gleich 1.200,00 EUR

1.200,00 EUR geteilt durch 12 Monate ist gleich 100,00 EUR

100,00 EUR mal 24 ist gleich 2.400,00 EUR

Ab dem 01.03.2020 besteht erneut ein Anspruch auf Witwerrente nach dem ersten Ehegatten gemäß § 46 Abs. 3 SGB VI.

Nur von dieser Rente kommt eine angemessene Einbehaltung der Abfindung gemäß § 90 Abs. 2 SGB VI in Betracht, soweit sie auf die Zeit nach Auflösung der zweiten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach der zweiten Eheschließung entfällt (hier: vom 01.03.2020 bis 31.12.2021). Voraussetzung für die Einbehaltung ist, dass nach Anrechnung des Witwerrentenanspruchs nach dem zweiten Ehegatten tatsächlich noch ein Zahlbetrag für die Witwerrente nach dem ersten Ehegatten verbleibt. Ergibt sich kein Zahlbetrag für die Witwerrente nach dem ersten Ehegatten, ist die Abfindung dennoch zu zahlen.

Der Anspruch auf Witwerrente nach dem zweiten Ehegatten könnte ab dem 20.02.2020 bestehen.

Da die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, wäre jedoch zunächst zu prüfen, ob eine Versorgungsehe im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI vorliegt.

Hinweis:

Der Anspruch auf Witwerrente nach § 46 Abs. 3 SGB VI besteht selbst dann, wenn die Zahlung einer Witwerrente nach dem zweiten Ehegatten aufgrund des Vorliegens einer Versorgungsehe ausgeschlossen ist.

Beispiel 2: Anspruch auf Abfindung

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Es wird laufend eine große Witwenrente wegen Erziehung eines Kindes nach § 46 Abs. 2 SGB VI gezahlt. Die Witwe hat das für die große Witwenrente maßgebende Lebensalter noch nicht erreicht. Anspruch auf die kleine Witwenrente besteht nicht, da der 24-Kalendermonatszeitraum bereits abgelaufen ist.

Das jüngste Kind vollendet das 18. Lebensjahr am 15.01.2020.

Die Witwe heiratet erneut am 20.01.2020.

Lösung:

Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht, da im Zeitpunkt der Wiederheirat kein Anspruch dem Grunde nach mehr gegeben war. Die Tatsache, dass die Witwenrente noch bis zum Ende des Monats zu zahlen war, ist unbeachtlich.

Beispiel 3: Berechnung der Abfindung

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)
Wiederheirat am 16.10.2019
große Witwenrente ab 01.07.2018 in Höhe von500,00 EUR
große Witwenrente ab 01.07.2019 in Höhe von515,90 EUR
Lösung:
Im maßgebenden Zeitraum vom 01.11.2018 bis 31.10.2019 betrug die Witwenrente
8 mal 500,00 EUR und 4 mal 515,90 EUR gleich6.063,60 EUR
Der Betrag von 6.063,60 EUR ist durch 12 zu teilen gleich505,30 EUR
Die Rentenabfindung beträgt demnach 24 mal 505,30 EUR gleich12.127,20 EUR

Beispiel 4: Berechnung der Abfindung

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)
Wiederheirat am 15.02.2020
Witwenrente ab 01.02.2018 monatlich (wegen Einkommensanrechnung)0,00 EUR
Witwenrente ab 01.09.2019 monatlich450,00 EUR
Lösung:
In dem maßgebenden Zeitraum vom 01.03.2019 bis 29.02.2020
betrug die Witwenrente 6 mal 450,00 EUR gleich2.700,00 EUR
Der Betrag von 2.700,00 EUR ist durch 12 zu teilen gleich225,00 EUR
Die Rentenabfindung beträgt demnach 24 mal 225,00 EUR gleich5.400,00 EUR

Beispiel 5: Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Tod des Versicherten am 13.03.2019

Wiederheirat der Witwe am 16.10.2019

Lösung:

Maßgebend sind die Rentenbeträge für die Zeit vom 01.07.2019 bis 31.10.2019. Der Monatsdurchschnitt ergibt sich aus der Summe der Rentenbeträge für diese Zeit, geteilt durch 4. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Rentenabfindung die Ausführungen zu Abschnitt 5.1.

Beispiel 6: Maßgebende Rentenbeträge

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Witwenrente1.000,00 EUR
Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung (angenommener allgemeiner Beitragssatz von 14,6 %)146,00 EUR
Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers73,00 EUR
Pflichtbeitrag zur Pflegeversicherung (3,05 %, da Elterneigenschaft nachgewiesen)30,50 EUR
Auszahlungsbetrag896,50 EUR
Lösung:
Für die Berechnung der Rentenabfindung ist der Betrag von monatlich 1.000,00 EUR zugrunde zu legen.

Beispiel 7: Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Tod des Versicherten am 26.07.2018

Die 35 Jahre alte Witwe ist kinderlos und nicht erwerbsgemindert.

Anspruch auf kleine Witwenrente besteht ab 26.07.2018 bis längstens 31.07.2020.

Wiederheirat am 30.07.2019

Lösung:

Im Zeitpunkt der Wiederheirat hatte die Witwe bereits für 12 Kalendermonate die kleine Witwenrente in Anspruch genommen. Die Witwenrentenabfindung ist in Höhe des 12-fachen Monatsbetrages zu leisten. 

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3445

  • Mit dem LPartÜG wurden in der Überschrift die Worte „bei Wiederheirat von Witwen und Witwern“ gestrichen und Absatz 3 angefügt.
Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595

  • § 107 SGB VI wurde in Absatz 1 um die Sätze 3 und 4 ergänzt. Es erfolgte damit eine Anpassung der Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente an den gekürzten Anspruchszeitraum für die kleine Witwen- oder Witwerrente gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 SGB VI.
Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

  • § 107 entspricht - abgesehen von gewissen Modifizierungen bei der Ermittlung des für die Abfindung maßgebenden Rentenbetrages - den bis zum 31.12.1991 geltenden §§ 81 AVG und 1302 RVO.
  • Eingefügt wurde jedoch, dass bei einer Rentenabfindung aufgrund einer Wiederheirat nach dem 31.12.1991 zu unterstellen ist, dass der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente für weitere 24 Kalendermonate nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat besteht. Diese Regelung bewirkt, dass es beim Zusammentreffen mehrerer Witwen- oder Witwerrenten für diese 24 Kalendermonate bei der Aufteilung der Renten gemäß § 91 SGB VI verbleibt und dass ein Anspruch auf eine Rente an den geschiedenen Ehegatten nach § 243 Abs. 3 SGB VI erst nach Ablauf des 24-Kalendermonatszeitraums entstehen kann.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 107 SGB VI