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§ 105a SGB VI: Witwenrente und Witwerrente in Sonderfällen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten01.01.2005
Gültig bis25.11.2015
Version002.00

Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn

1.für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht oder
2.ein Rentensplitting durchgeführt wurde.

Zusatzinformationen

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