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Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 2.1 Versicherte Personen: Recht der Herkunftsgebiete

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.09.2023

Änderung

Abschnitt 2 wurde überarbeitet, da in der Ukraine seit dem Jahr 2021 die Datenerfassung von Papierarbeitsbücher auf elektronische Arbeitsbücher umgestellt wird.

Dokumentdaten
Stand29.08.2023
Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete

Version003.00

Allgemeines

In dieser GRA ist beschrieben, welche Personenkreise in die gesetzliche Rentenversicherung der Nachfolgestaaten der Sowjetunion einbezogen sind und damit FRG-Zeiten erwerben können und welche Besonderheiten dabei gegebenenfalls beachtet werden müssen.

Die GRA enthält Ausführungen zu Arbeitnehmern (siehe Abschnitt 2), Selbständigen (siehe Abschnitt 3), besonderen Arbeitsverhältnissen und Berufsgruppen (siehe Abschnitt 4) und Unterbrechungstatbeständen (siehe Abschnitt 5).

Die Erläuterungen gelten grundsätzlich für alle Nachfolgestaaten. Lediglich für Kasachstan müssen die im Abschnitt 6 beschriebenen Besonderheiten beachtet werden und für die Russische Föderation gibt es eine eigenständige GRA mit entsprechenden Beschreibungen (siehe GRA zu Russische Föderation - 2.1 Versicherungsrecht allgemein: Recht der Herkunftsgebiete und GRA zu Russische Föderation - 2.2 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete).

Arbeitnehmer

In allen Nachfolgestaaten der Sowjetunion sind abhängig Beschäftigte (Arbeitnehmer) in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen.

Der Status als Arbeitnehmer ergibt sich aus den arbeitsrechtlichen Regelungen.

Als Arbeitnehmer werden alle Personen angesehen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages bei einem Betrieb beziehungsweise einer Organisation (Arbeitgeber) tätig sind.

Die Art des Betriebes oder der Organisation ist unerheblich. Arbeitnehmer gibt es sowohl in staatlichen, vergesellschafteten, genossenschaftlichen und privaten Betrieben oder Organisationen. Auch eine natürliche Person (Privatperson, Privathaushalt) kann Arbeitgeber sein.

Die Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht von einem bestimmten Lebensalter abhängig. Einschränkungen ergeben sich nur aus dem Jugendschutz.

Auch das Erreichen des Rentenalters oder der Bezug einer Rente haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Einbeziehung in die Rentenversicherung (Ausnahme: Kasachstan).

Die Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung ist auch nicht von der Höhe des Lohnes abhängig.

In allen Nachfolgestaaten sind die Arbeitsverhältnisse üblicherweise (wie zu Zeiten der Sowjetunion) weiterhin im Arbeitsbuch dokumentiert.

Besonderheiten für bestimmte Arten von Arbeitsverhältnissen oder bestimmte Berufsgruppen sind im Abschnitt 4 beschrieben.

Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind im Abschnitt 5 erläutert.

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung

Für Arbeitnehmer in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion können regelmäßig Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt werden. Das gilt unabhängig von der Art der Beitragsfinanzierung (siehe GRA zu Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 2.4). Es ist also unerheblich, ob die Beiträge vom Arbeitnehmer, vom Arbeitgeber oder gemeinsam getragen werden und ob sie ganz oder teilweise in entsprechenden Fonds angespart werden. Besonderheiten gelten lediglich für Kasachstan (siehe Abschnitt 6).

Im Rahmen der Beweiswürdigung kann bei Arbeitnehmern für die im Arbeitsbuch eingetragenen Beschäftigungen ein reguläres Arbeitsverhältnis unterstellt werden. Sofern im Einzelfall keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass dann auch die fällige Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt ist.

Fehlende Eintragungen im Arbeitsbuch schließen ein tatsächliches Arbeitsverhältnis zwar nicht völlig aus. In solchen Fällen (oder wenn aus anderen Gründen Anlass zu Zweifel an der Beitragszahlung besteht), sollten die Versicherten aufgefordert werden, eine Bestätigung des jeweiligen Rentenversicherungsträgers über die Beitragszahlung vorzulegen.

Bei Mehrfachbeschäftigungen ist zu beachten, dass sie entsprechend den Regelungen in Deutschland (Eingliederungsprinzip) nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern zurückgelegt wurden. Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber sind - auch wenn es sich nach dem Recht in den Nachfolgestaaten um getrennte Arbeitsverhältnisse handeln konnte - als ein Beschäftigungsverhältnis zu werten (siehe Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.03.2005, AZ: L 1 RA 147/04; unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 16.02.1983, AZ: 12 RK 26/81, BSGE 55, 1).

Zu Mehrfachbeschäftigungen siehe auch GRA zu § 22 FRG.

Auch wenn keine detaillierten Erkenntnisse über den Jugendschutz in den einzelnen Nachfolgestaaten vorliegen, sollten reguläre Arbeitsverhältnisse bei Minderjährigen unter 16 Jahren nur dann als glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn hierüber im Einzelfall beweiskräftige Unterlagen vorhanden sind.

Das Erreichen des Rentenalters oder der Bezug einer Rente stehen der Anerkennung einer Beitragszeit für weiterbeschäftigte Rentner nicht entgegen. Eine Ausnahme gilt nur für Kasachstan (siehe Abschnitte 6.2 und 6.3). Ansonsten ergeben sich nur die Einschränkungen aus § 19 Abs. 3 FRG (siehe GRA zu § 19 FRG, Abschnitt 4 und siehe GRA zu Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 2.2 Rentenleistungen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 5.1).

Auch wenn die Arbeitsbücher regelmäßig für die Anerkennung von FRG-Zeiten ausreichend sind, können sie nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (mit der Folge der 5/6-Kürzung). Der Grund hierfür ist, dass sie - entsprechend den Erfordernissen in den jeweiligen Nachfolgestaaten - nur Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigungsverhältnisse enthalten, nicht aber über etwaige Fehlzeiten, in denen es ohne Lohnzahlung auch zu keiner Beitragszahlung gekommen ist. Auf das Urteil des BSG vom 21.04.1982, AZ: 4 RJ 33/81 (in DAngVers 1982, S. 355 ff.) sowie auf die GRA zu § 22 FRG wird hingewiesen.

Ab dem Jahr 2021 werden in der Ukraine Arbeitsbücher in elektronischer Form geführt.

Während einer fünfjährigen Übergangsfrist müssen die Daten aus den Papierarbeitsbüchern in das elektronische Arbeitsbuch gespeichert werden. Während dieser Zeit werden sowohl Papierarbeitsbücher als auch elektronische Arbeitsbücher verwendet, vorgesehen ist der zukünftige Verzicht auf Papierarbeitsbücher. Allerdings kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber fordern, dass parallel zum elektronischen Arbeitsbuch das bisherige Papierarbeitsbuch weitergeführt wird.

Die Informationen aus dem elektronischen Arbeitsbuch können im Login-Bereich der Internetseite des Rentenfonds der Ukraine (https://portal.pfu.gov.ua/) vom Versicherten eingesehen werden.

Sofern FRG-Berechtigte über Arbeitsbücher hinausgehende Bestätigungen der Arbeitgeber mit Angaben über Fehlzeiten vorlegen, ist nach den in der GRA zu § 22 FRG beschriebenen Grundsätzen zu prüfen, ob sie im Einzelfall als Nachweis angesehen werden können.

Bei Bestätigungen der jeweiligen Rentenversicherungsträger muss über deren Beweiswert (Nachweis oder Mittel der Glaubhaftmachung) im Einzelfall entschieden werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Regel „nur“ die nach dem Recht des jeweiligen Herkunftslandes anrechenbaren Versicherungszeiten bestätigt werden. Diese müssen nicht zwangsläufig auf einer Beitragszahlung beruhen. Oft entstehen Versicherungszeiten aufgrund anderer (zum Beispiel arbeitsrechtlicher) Kriterien. Die Bestätigungen der Rentenversicherungsträger haben dann keinen größeren Beweiswert als die Arbeitsbücher oder vergleichbare Unterlagen.

Dies gilt auch für die von den baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen) im Rahmen des Europarechts ausgestellten Versicherungsverläufe (P5000).

Selbst wenn die Rentenversicherungsträger die tatsächliche Beitragszahlung bestätigen, ist für einen Nachweis (und damit die ungekürzte Anrechnung) erforderlich, dass der Bestätigung entnommen werden kann, für welche Zeiträume die Beiträge gelten.

Ist nicht ersichtlich, für welche Zeiträume die Beiträge gelten (also Fehlzeiten nicht erkennbar sind), oder wenn die Zahlungen nur sehr unregelmäßig erfolgten, können auch die Bestätigungen der Rentenversicherungsträger nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden. Dies gilt zum Beispiel für die Kontoauszüge der Ansparfonds in Kasachstan (siehe Abschnitt 6.2). Mit der 5/6-Kürzung sind dann (neben Fehlzeiten) auch etwaige Unregelmäßigkeiten in der Beitragszahlung mit abgedeckt.

Selbständige

Die bereits zum Ende der Sowjetunion erfolgte Einbeziehung der Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.3 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 5.1) ist - soweit ersichtlich - in allen Nachfolgestaaten beibehalten worden. Ob es hiervon eventuell Ausnahmen für einzelne Arten der Selbständigkeit gegeben hat, ist nicht bekannt.

Die Selbständigen sind für die Beitragszahlung selbst verantwortlich.

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung

Für Selbständige in allen Nachfolgestaaten der Sowjetunion ist eine Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG grundsätzlich möglich.

Eine Anerkennung kann allerdings nur dann erfolgen, wenn eine Beitragszahlung zur Rentenversicherung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Es bedarf daher stets der Bestätigung des jeweiligen Rentenversicherungsträgers über die tatsächliche Beitragszahlung. Bei Selbständigen kann die Beitragszahlung nicht generell unterstellt werden. Unterlagen über die Tätigkeit reichen daher für eine Anerkennung von Beitragszeiten nicht aus.

Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen

Neben den in den Abschnitten 2 und 3 beschriebenen Grundregelungen zur Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung der Nachfolgestaaten und den daraus folgenden Auswirkungen auf die Anerkennung von FRG-Zeiten müssen unter Umständen noch Besonderheiten beziehungsweise ergänzende Hinweise beachtet werden. Dies gilt für

  • Personen während einer Ausbildung (Abschnitt 4.1),
  • Häftlinge (Abschnitt 4.2),
  • Kolchosmitglieder (Abschnitt 4.3),
  • Militärangehörige einschließlich Grundwehrdienstleistende (Abschnitt 4.4).

Darüber hinaus sind bisher keine weiteren Besonderheiten bekannt geworden.

Tätigkeiten während einer Ausbildung

Gegenüber den Verhältnissen zu Zeiten der Sowjetunion sind für die Nachfolgestaaten keine - für die Rentenversicherung - wesentlichen Änderungen bekannt geworden.

In der Regel werden Ausbildungszeiten (zum Beispiel Fachschulbesuch, Hochschulbesuch, Aspirantur) zwar rentenrechtlich bei der Feststellung der Versicherungszeiten berücksichtigt. Für solche Ausbildungszeiten werden aber weiterhin keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung:

Wie schon bei den während früherer Zeiträume in der Sowjetunion zurückgelegten Ausbildungszeiten (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.3 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 2) können auch in den Nachfolgestaaten

  • Zeiten der Fachschul- und Hochschulausbildung
    nur im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI als Anrechnungszeiten anerkannt werden,
  • Zeiten der Aspirantur (oder Ordinatur)
    rentenrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Selbst wenn es in einem Nachfolgestaat zu einer Beitragszahlung für solche Tatbestände gekommen sein sollte, wäre eine Anerkennung nach § 15 FRG verwehrt. Eine Gleichstellung der Beitragszeiten widerspräche den Grundsätzen des Fremdrentenrechts, weil keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde und auch kein anderer dem deutschem Recht vergleichbarer Versicherungstatbestand erfüllt ist (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.06.2010, AZ: L 10 R 300/09).

Häftlinge

Wie sich die Situation der Häftlinge gegenüber den Verhältnissen in der Sowjetunion (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.3 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 3.5), in den jeweiligen Nachfolgestaaten entwickelt hat, ist nicht bekannt.

Kolchosmitglieder

Die Kolchosmitglieder waren noch vor Auflösung der Sowjetunion (die früheren Verhältnisse sind in der GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.4 Kolchosmitglieder: Recht der Herkunftsgebiete beschrieben) in die allgemeine Rentenversicherung einbezogen worden. Dies wurde auch in den Nachfolgestaaten beibehalten.

Die allgemeinen Wirtschaftsreformen nach Auflösung der Sowjetunion brachten für den Bereich der Landwirtschaft aber noch weitere Veränderungen. Häufig haben sich die Kolchosen in neuer Betriebsform reorganisiert. Ähnlich den Verhältnissen in der Russischen Föderation (siehe GRA zu Russische Föderation - 2.2 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 6) sind solche Fälle auch aus anderen Nachfolgestaaten (zum Beispiel Kasachstan, Kirgisistan) bekannt.

Für die Reorganisation der Kolchosen standen mehrere Möglichkeiten offen:

  • Umwandlung in „normale“ Betriebe
    (meist in Form von Aktiengesellschaften),
  • Neugründung einer Genossenschaft
    (auch als Kooperative oder weiterhin als Kolchos bezeichnet),
  • Auflösung in einzelne Bauernwirtschaften
    (selbständig arbeitende Betriebe von Einzelpersonen oder Familien).

Soweit bekannt, sind allerdings nicht alle Kolchosen umgestaltet worden. Die Eintragungen im bisherigen Kolchos-Arbeitsbuch belegen aber regelmäßig, ob, wann und in welcher Form eine Reorganisation erfolgt ist. Die in der GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.4 Kolchosmitglieder: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 5.2.2 beschriebenen Auswirkungen zum Umfang der Anrechnung für Mitgliedschaftszeiten in einer Kolchose ab 01.01.1965 sind regelmäßig bis zum Zeitpunkt der Reorganisation der jeweiligen Kolchose anzuwenden (AGFRG 1/2015, TOP 3).

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung:

Für die (bisherigen) Kolchosmitglieder können weiterhin Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt werden. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Kolchosen reorganisiert haben und welche Unternehmensform sie gewählt haben, weil die Arbeit in allen Betriebsformen von der Rentenversicherung erfasst wird. In den „normalen“ Betrieben sind die ehemaligen Kolchosmitglieder als Arbeitnehmer anzusehen, in den neu gegründeten Genossenschaften bleibt der Status als Genossenschaftsmitglied erhalten und in den einzelnen Bauernwirtschaften sind deren Inhaber als Selbständige anzusehen.

Hinsichtlich der Beweisanforderungen ist zu beachten, dass bei den Inhabern von Bauernwirtschaften - wie bei allen Selbständigen - nicht aus der Tätigkeit auf die Beitragszahlung geschlossen werden kann. Die Beitragszahlung muss daher regelmäßig durch entsprechende Bestätigungen des Rentenversicherungsträgers (Rentenfonds) belegt werden.

Je nach Unternehmensform muss bei der Zuordnung der Wirtschaftsbereiche differenziert werden:

Der (bisherige) Wirtschaftsbereich 22 ist nur noch dann zutreffend, wenn eine Reorganisation der Kolchosen nicht erfolgte oder wenn wiederum eine Genossenschaft (der neuen Form) gegründet wurde. Nach der Reorganisation in eine Genossenschaft sind allerdings die Besonderheiten für die Anrechnung von Zeiten einer Kolchosmitgliedschaft nicht mehr einschlägig (siehe oben).

In den Fällen der Umwandlung in „normale“ Betriebe oder in „Bauernwirtschaften“ ist dann der Wirtschaftsbereich 14 zuzuordnen. Dies gilt auch bei der Umwandlung in eine GmbH.

Häufig erfolgte die Umwandlung in eine "OOO" - (Oбщество с ограниченной ответственностью) oder "TOO" (Товарищество с ограниченной ответственностью) als Nachfolgegesellschaft. Bei beiden handelt es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die dem Wirtschaftsbereich 14 zuzuordnen sind.

Militärangehörige einschließlich Grundwehrdienstleistende

Sowohl das Recht in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion als auch die spätere Eingliederung nach dem FRG unterscheiden zwischen Berufssoldaten (einschließlich der Längerdienenden) und Wehrpflichtigen. Zu beachten ist, dass die Bezeichnungen in den Herkunftsgebieten mitunter irreführend sein können. Der Begriff „Wehrdienst“ wird oft als Sammelbezeichnung für alle Dienstarten in der Armee verwandt (sowohl bei Berufssoldaten als auch bei Wehrpflichtigen).

Berufssoldaten gehören in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion regelmäßig nicht zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen, auch wenn ihre Dienstzeiten unter bestimmten Voraussetzungen als gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden können.

Die Militärangehörigen sind vielmehr in eigene Versorgungssysteme einbezogen. Die Versorgungssysteme erfassen nicht nur die jeweilige Armee, sondern auch vergleichbare militärische oder militärähnliche Verbände.

In einigen wenigen Nachfolgestaaten (zum Beispiel Kasachstan und Turkmenistan) sind Militärangehörige inzwischen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen worden.

Es ist davon auszugehen, dass die früheren sowjetischen Regelungen zum Grundwehrdienst (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.5 Militärpersonen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 3) in den Nachfolgestaaten beibehalten wurden.

Das heißt, der Grundwehrdienst dauerte regelmäßig 2 Jahre, für Hochschulabsolventen 1 Jahr. Erkenntnisse über etwaige Veränderungen liegen bisher nicht vor.

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung:

Dienstzeiten der Berufssoldaten können nur als Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG anerkannt werden.

Eine Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG ist generell ausgeschlossen. Hierfür gibt es mehrere Gründe:

In der Regel fehlt es an jeglicher Beitragsleistung und das Versorgungssystem der Militärpersonen stellt ein besonderes Sicherungssystem für öffentlich Bedienstete dar und gilt daher nicht als gesetzliche Rentenversicherung (§ 15 Abs. 2 S. 3 FRG).

Letztlich entscheidend ist - ungeachtet der Verhältnisse in den einzelnen Nachfolgestaaten und der dort teilweise erfolgten Einbeziehung in die allgemeine Rentenversicherung - die Ausschlussregelung des § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. d FRG (siehe GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 3.4.4).

Im Rahmen der Bewertung sind das Militär und die militärähnlichen Verbände als Organe der staatlichen Verwaltung dem Wirtschaftsbereich 20 zuzuordnen.

Angehörige der Nachrichten- und Geheimdienste sind als Mitarbeiter eines Staatssicherheitsdienstes anzusehen, sodass die Bewertung ihrer Beschäftigungszeiten nach § 22a Abs. 2 FRG zu begrenzen ist (siehe GRA zu § 22a FRG, Abschnitt 3).

Die Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes gilt bei FRG-Berechtigten als Beitragszeit nach § 15 Abs. 3 S. 2 FRG.

Auf die rentenrechtliche oder versorgungsrechtliche Behandlung in den Herkunftsgebieten kommt es nicht an. Da die Anerkennung nicht von einer tatsächlichen Beitragsleistung abhängt, sondern allein aufgrund des Status als Wehrpflichtiger erfolgt, sind die Beitragszeiten stets ungekürzt anzuerkennen (ohne Anwendung § 22 Abs. 3 FRG).

Bewertet werden die Beitragszeiten nach § 22 Abs. 1 S. 8 FRG mit den Entgeltpunkten, die auch dem Wehrdienst in den alten Bundesländern zugeordnet werden. Allerdings unterliegen diese Entgeltpunkte der Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG.

Weitere allgemeine Hinweise enthalten die GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 3.3 und GRA zu § 22 FRG.

Unterbrechung einer Beschäftigung

Eine Beschäftigung und die daraus resultierende Anerkennung von Beitragszeiten kann aus verschiedenen Gründen unterbrochen oder beendet werden. Erläuterungen zu den häufigsten Sachverhalten sind in den folgenden Abschnitten beschrieben.

Arbeitsunfähigkeit

Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf Krankengeld. Nähere Erkenntnisse für die verschiedenen Nachfolgestaaten liegen nicht vor (für die Russische Föderation wird auf die dortige GRA zu Russische Föderation - 2.1 Versicherungsrecht allgemein: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 6.1 verwiesen).

Üblicherweise werden die Zeiten des Krankengeldbezuges in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, ohne dass eine Beitragszahlung erfolgte. Allerdings gibt es auch Nachfolgestaaten (zum Beispiel Estland oder Lettland), in denen für die Zeiten eines Sozialleistungsbezuges Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden oder als gezahlt gelten.

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung:

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit sind grundsätzlich Anrechnungszeiten nach § 29 FRG, sofern eine Beitrags- oder Beschäftigungszeit unterbrochen wurde. Ob nach dem Recht im jeweiligen Nachfolgestaat Krankengeld gezahlt wurde, ist dabei unerheblich. Die Krankengeldzahlung kann auch nicht verhindern, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31.12.1983 nach § 29 Abs. 2 FRG in Verbindung mit § 74 SGB VI nicht bewertet werden. Einzelheiten können der GRA zu § 29 FRG entnommen werden.

Die Zeiten des Krankengeldbezuges stellen grundsätzlich keine Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach den §§ 15, 16 FRG dar, denn es fehlt in der Regel an der Lohnzahlung und damit auch an einer Beitragsleistung. Selbst wenn in einzelnen Nachfolgestaaten hierfür Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, schließt § 29 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. FRG eine Anerkennung als Beitragszeit nach § 15 FRG aus (siehe GRA zu § 29 FRG, Abschnitt 8).

Allerdings ist die Fiktion des § 26 S. 2 FRG zu beachten, wonach die in einem Kalendermonat mit Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zusammentreffenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ihren Charakter als Anrechnungszeiten verlieren und als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zu behandeln sind (siehe GRA zu § 26 FRG, Abschnitt 3).

Mutterschutz

Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen haben die (werdenden) Mütter in der Regel Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Es ist davon auszugehen, dass in allen Nachfolgestaaten die zuletzt in der Sowjetunion geltenden Mutterschutzfristen beibehalten wurden. Dies waren

  • im Normalfall                 70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt,
  • bei Mehrlingsgeburten  70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt.

Änderungen sind nur für die Russische Föderation (siehe GRA zu Russische Föderation - 2.1 Versicherungsrecht allgemein: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 6.2) sowie für Estland bekannt.

In Estland beträgt die Mutterschutzfrist zumindest seit 01.10.2002 (es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Änderung bereits früher angewandt wurde)

  • im Normalfall                 140 Tage,
  • bei Mehrlingsbeburten   154 Tage.

wobei die Frist individuell zwischen dem 30. und dem 70. Tag vor der Geburt beginnen kann.

Üblicherweise werden die Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, ohne dass eine Beitragszahlung erfolgte. Allerdings gibt es auch Nachfolgestaaten (zum Beispiel Estland oder Lettland), in denen für die Zeiten eines Sozialleistungsbezuges Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden oder als gezahlt gelten.

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung:

Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft sind im Umfang der Mutterschutzfristen in den jeweiligen Herkunftsgebieten Anrechnungszeiten nach § 29 FRG, sofern eine Beitrags- oder Beschäftigungszeit unterbrochen wurde oder die Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr lag. Ob nach dem Recht im jeweiligen Nachfolgestaat Mutterschaftsgeld gezahlt wurde, ist dabei unerheblich. Einzelheiten können der GRA zu § 29 FRG entnommen werden.

Die Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld stellen keine Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach den §§ 15, 16 FRG dar, denn es fehlt in der Regel an der Lohnzahlung und damit auch an einer Beitragsleistung. Selbst wenn in einzelnen Nachfolgestaaten hierfür Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, schließt § 29 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. FRG eine Anerkennung als Beitragszeit nach § 15 FRG aus (siehe GRA zu § 29 FRG, Abschnitt 8).

Allerdings stellt die Erziehung eines Kindes eine Kindererziehungszeit im Sinne von § 28b FRG in Verbindung mit §§ 56, 249 SGB VI sowie eine Berücksichtigungszeit im Sinne von § 28b FRG in Verbindung mit § 57 SGB VI dar. Einzelheiten können der GRA zu § 28b FRG entnommen werden.

Erziehungsurlaub

In der Sowjetunion war die Möglichkeit geschaffen worden, Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.2 Versicherte Personen (Arbeitnehmer): Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 3.2). Es ist davon auszugehen, dass diese Regelungen in den Nachfolgestaaten beibehalten wurden. Nähere Erkenntnisse liegen nur für die Russische Föderation vor (siehe GRA zu Russische Föderation - 2.1 Versicherungsrecht allgemein: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 6.3), für die übrigen Nachfolgestaaten sind bisher keine Veränderungen bekannt geworden.

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung:

Unabhängig vom Umfang des Erziehungsurlaubs und einer etwaigen Zahlung des Erziehungsgeldes in den einzelnen Nachfolgestaaten stellt die Erziehung eines Kindes eine Kindererziehungszeit im Sinne von § 28b FRG in Verbindung mit §§ 56, 249 SGB VI sowie eine Berücksichtigungszeit im Sinne von § 28b FRG in Verbindung mit § 57 SGB VI dar. Einzelheiten können der GRA zu § 28b FRG entnommen werden.

Arbeitslosigkeit

Noch vor Auflösung der Sowjetunion wurde dort eine umfassende Arbeitsverwaltung errichtet (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.7 Sonstige Sozialleistungen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 5). Es ist davon auszugehen, dass diese Regelungen in den Nachfolgestaaten zunächst beibehalten wurden. Nähere Erkenntnisse liegen nur für die Russische Föderation vor (siehe GRA zu Russische Föderation - 2.1 Versicherungsrecht allgemein: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 6.4).

Über die Entwicklung in den übrigen Nachfolgestaaten sind bisher noch keine Einzelheiten bekannt, auch dort wird aber im Fall einer Arbeitslosigkeit üblicherweise ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung (Arbeitslosengeld) bestehen.

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung:

Zeiten der Arbeitslosigkeit sind Anrechnungszeiten nach § 29 FRG, sofern eine Beitrags- oder Beschäftigungszeit unterbrochen wurde. Einzelheiten können der GRA zu § 29 FRG entnommen werden.

Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist nach deutschen Maßstäben zu beurteilen. Die Meldung bei einem Arbeitsamt und/oder der Bezug von Arbeitslosengeld in einem der Nachfolgestaaten sind daher keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Anrechnungszeit. Sie sind jedoch ein wichtiges Indiz für das tatsächliche Vorliegen einer Arbeitslosigkeit.

Eine dortige Arbeitslosengeldzahlung kann aber nicht verhindern, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 29 Abs. 2 FRG in Verbindung mit §§ 74, 263 Abs. 2a SGB VI nicht bewertet werden.

Die Zeiten eines Arbeitslosengeldbezuges stellen keine Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach den §§ 15, 16 FRG dar, denn es fehlt in der Regel an der Lohnzahlung und damit auch an einer Beitragsleistung. Selbst wenn in einzelnen Nachfolgestaaten hierfür Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, schließt § 29 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. FRG eine Anerkennung als Beitragszeit nach § 15 FRG aus (siehe GRA zu § 29 FRG, Abschnitt 8).

Besonderheiten in Kasachstan

Haben FRG-Berechtigte Zeiten in Kasachstan zurückgelegt, müssen Besonderheiten beachtet werden. Das ergibt sich aus den Reformen des dortigen Sozialsystems (siehe GRA zu Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 3.6). Entsprechend der veränderten Rechtslage muss nach verschiedenen Zeiträumen unterschieden werden:

  • Zeitraum bis 31.12.1997,
    in dem noch die Grundzüge des früheren sowjetischen Rentensystems fortgeführt wurden (siehe Abschnitt 6.1),
  • Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.2004,
    in dem nur das neue Altersrentensystem existierte (siehe Abschnitt 6.2) und
  • Zeitraum ab 01.01.2005,
    in dem auch wieder ein Rentensystem für Invalidität und Hinterbliebene geschaffen wurde (siehe Abschnitt 6.3).

Zeitraum bis 31.12.1997

Für die bis 31.12.1997 zurückgelegten Zeiten, in denen noch die Grundzüge des früheren sowjetischen Rentensystems fortgeführt wurden, sind keine Besonderheiten zu beachten. Es sind - wie für andere Nachfolgestaaten auch - allein die Ausführungen in den vorangegangenen Abschnitten maßgebend. Die Anerkennung von FRG-Zeiten bis 31.12.1997 ist auch unabhängig davon, ob noch weitere Zeiten über den 31.12.1997 hinaus anrechnungsfähig sind.

Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.2004

In der Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 existierte in Kasachstan nur eine Altersrentenversicherung. Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene wurden nicht von der Rentenversicherung erbracht, sondern nur im Rahmen der Sozialunterstützung. Trotz dieser Einschränkung handelt es sich um eine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 2 FRG, denn hierfür reicht die Absicherung für das Alter (siehe GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 5.1).

Insoweit ist auch die Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG grundsätzlich möglich. Das gilt für alle Erwerbstätigen bis zum Erreichen des Rentenalters. Nach Erreichen des Rentenalters sind die Erwerbstätigen von der Beitragspflicht befreit; für sie besteht aber die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Die Regelaltersgrenze liegt seit 01.07.2001 bei 63 Jahren für Männer und 58 Jahren für Frauen. Zuvor war sie stufenweise angehoben worden (siehe GRA zu Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 3.6).

Von entscheidender Bedeutung ist aber eine weitere Besonderheit der kasachischen Rentenversicherung. Bei oder nach der Ausreise aus Kasachstan können sich die Versicherten die seit 1998 angesparten Beiträge für die Altersrente zurückzahlen (erstatten) lassen. Wenn von dieser Möglichkeit der Beitragserstattung Gebrauch gemacht wurde, sind keine berücksichtigungsfähigen Beiträge mehr vorhanden, sodass eine Anerkennung als Beitragszeit nach § 15 FRG ausgeschlossen ist (siehe GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 3.1.3).

Im Fall einer Beitragserstattung ist nach § 16 Abs. 1 S. 3 FRG auch die Anerkennung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen (siehe GRA zu § 16 FRG, Abschnitt 4.2).

Wegen der möglichen Beitragserstattung und ihrer Auswirkungen auf die FRG-Vorschriften kann eine Entscheidung über FRG-Zeiten nicht mehr allein aufgrund des Arbeitsbuches oder anderer Unterlagen, die nur die Beschäftigung belegen, getroffen werden.

Werden Zeiten vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 geltend gemacht, sind die Versicherten grundsätzlich aufzufordern, Auszüge aus ihrem persönlichen Rentenkonto beim einheitlichen Rentenansparfonds (Единый Накопительный Пенсионный Фонд - ENPF) in Kasachstan anzufordern.

In diesen Kontoauszügen ist ersichtlich, wann und in welchem Umfang Beitragszahlungen sowie auch eine etwaige Rückzahlung (Erstattung) erfolgt sind. Die früher existierenden unterschiedlichen Rentenansparfonds, die der Betreffende frei wählen und auch beliebig wechseln konnte, wurden ausnahmslos in den ENPF überführt. Ein Wechsel zwischen den früheren Rentenansparfonds kann im Kontoauszug auch in einer (zu Beginn des Auszuges) verbuchten größeren Einzahlung/Übertragung dokumentiert sein.

Je nach Inhalt der Kontoauszüge ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen.

Es ist eine Rückzahlung (Erstattung) der Beiträge dokumentiert

Für die Beschäftigungen oder Tätigkeiten, für die die Beiträge erstattet wurden, ist eine Anerkennung sowohl nach § 15 FRG als auch nach § 16 FRG ausgeschlossen. Dabei ist es unerheblich, ob die Rückzahlung (Erstattung) aus Anlass der Ausreise oder wegen des Erreichens des Rentenalters erfolgte.

Andere, von den erstatteten Beiträgen unabhängige Zeiten (wie Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Anrechnungszeiten oder auch der Grundwehrdienst) können dagegen weiterhin anerkannt werden.

Auch die Anerkennung von FRG-Zeiten vor dem 01.01.1998 ist ohne Einschränkung möglich (siehe Abschnitt 6.1).

Die Beitragszahlungen sind dokumentiert, ohne dass eine Rückzahlung (Erstattung) erfolgt ist

Die bestätigten Beitragszahlungen können als Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt werden.

Die zur Anerkennung führenden Kontoauszüge sind allerdings kein Mittel des Nachweises, da ihnen nicht entnommen werden kann, für welche genauen Zeiträume die Beiträge gelten (Fehlzeiten sind nicht erkennbar). Häufig sind die Zahlungen auch unregelmäßig. Mit der 5/6-Kürzung sind dann (neben Fehlzeiten) auch etwaige Unregelmäßigkeiten in der Beitragszahlung mit abgedeckt.

Der Auszug aus dem persönlichen Rentenkonto spiegelt immer nur den Ist-Zustand eines Rentenkontos wider. Da wegen einer fehlenden Antragsfrist auch nachträglich Erstattungen möglich sind, ist bei der Anerkennung von Beitragszeiten im Bescheid ein Hinweis auf mögliche Folgen einer Beitragserstattung und die entsprechende Mitteilungspflicht aufzunehmen.

Eine im Kontenklärungsverfahren erfolgte Anerkennung ist bei einem späteren Rentenantrag zu überprüfen. Dazu ist der Versicherte aufzufordern, einen aktuellen Kontoauszug vorzulegen.

Es fehlen Beitragszahlungen, ohne dass eine Rückzahlung (Erstattung) erfolgt ist

Soweit im Kontoauszug (für einzelne Beschäftigungen) keine Beitragseingänge vermerkt sind, ist eine Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht. Eine Anerkennung als Beitragszeit nach § 15 FRG ist ausgeschlossen, selbst wenn die Beschäftigung nachgewiesen ist.

Zu prüfen ist dann jedoch eine mögliche Anerkennung als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG. Dabei kommt es auf den Grund der fehlenden Beitragszahlung nicht an. War die Entlohnung auf Sachbezüge im geringfügigen Umfang reduziert, ist eine Anerkennung nach § 16 FRG nicht möglich (siehe GRA zu § 16 FRG, Abschnitt 3.5.2.2).

Zeitraum ab 01.01.2005

Ab 01.01.2005 ist in Kasachstan wieder ein Rentensystem für Invalidität und Hinterbliebene geschaffen worden. Das zum 01.01.1998 eingeführte Altersrentensystem (siehe Abschnitt 6.2) besteht daneben unverändert weiter. Beide Rentensysteme erfassen denselben Personenkreis (abhängig Beschäftigte und Selbständige bis zum Erreichen der Altersgrenze). Sie stellen jeweils für sich eine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 2 FRG dar.

Für eine Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG ist es nicht erforderlich, dass Beitragszahlungen in beiden Rentensystemen vorliegen. Es reicht, wenn Beitragszeiten in einem System vorhanden sind. Da das neue Rentensystem für Invalidität und Hinterbliebene (anders als das Altersrentensystem) keine Beitragserstattung kennt, ist es zweckmäßig, die Anrechnung von Zeiten ab 01.01.2005 anhand des neuen Rentensystems zu prüfen. Dies kann - wie bei Zeiten bis 1997 (siehe Abschnitt 6.1) - ohne Besonderheiten nach den allgemeinen Ausführungen in den vorangegangenen Abschnitten erfolgen.

Einer Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG aufgrund des neuen Rentensystems steht daher auch nicht entgegen, wenn die für das parallele Altersrentensystem gezahlten Beiträge erstattet wurden. Es ist daher für Zeiten ab 01.01.2005 nicht mehr erforderlich, dass die Versicherten Auszüge aus dem persönlichen Rentenkonto für Altersrenten vorlegen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete