Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Der Abschnitt 3.6 wurde überarbeitet, da in Kasachstan alle Ansparfonds in den einheitlichen Rentenansparfonds ENPF übergegangen sind. In die Abschnitten 3.8 und 3.9 wurden Verweise auf GRA zu Lettland und Litauen aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand27.06.2018
Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete

Version002.00

Allgemeines

In dieser GRA sind die Grundzüge der Systeme der sozialen Sicherheit in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion beschrieben. Ausgehend von der Situation bei Auflösung der früheren Sowjetunion hat es im Laufe der Zeit durch verschiedene Reformen in den einzelnen Ländern durchaus unterschiedliche Entwicklungen gegeben. Aufgrund der gemeinsamen Ausgangslage und dem Bestreben der GUS, ihre Sozialgesetzgebung zu harmonisieren, bestehen allerdings auch weiterhin viele Gemeinsamkeiten in den Systemen der sozialen Sicherheit. Deshalb werden die Verhältnisse in den Nachfolgestaaten zusammenfassend dargestellt.

Lediglich für den größten und wichtigsten Nachfolgestaat, die Russische Föderation, bestehen eigene GRA (für einen Überblick über die dortigen Systeme der sozialen Sicherheit siehe GRA zu Russische Föderation - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete).

Die Ausführungen konzentrieren sich auf die Bereiche der sozialen Sicherheit, die für die FRG-Anwendung vorrangig von Bedeutung sind. Im Abschnitt 2 sind die (weitgehend gemeinsamen) Grundzüge beschrieben. Im Abschnitt 3 folgen länderspezifische Hinweise.

Beschrieben wird in erster Linie die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung. Daneben gibt es in der Regel noch besondere Sicherungssysteme (meist für Militärangehörige, teilweise auch für andere Personengruppen) sowie staatliche Versorgungsleistungen im Sinne einer Grundsicherung.

Auch eine private Altersvorsorge ist inzwischen in vielen Nachfolgestaaten etabliert worden. Diese ist jedoch für die FRG-Anwendung ohne Bedeutung. Von näheren Ausführungen hierzu wird daher abgesehen.

Grundzüge der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion weist (trotz einiger nationaler Unterschiede) zahlreiche gemeinsame Grundzüge auf.

Entwicklung

Gemeinsamer Ausgangspunkt für alle Nachfolgestaaten war die soziale Versorgung der Sowjetunion nach der Reform von 1990 (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete). Die Durchführung der Rentenversicherung war schon in der Sowjetunion Sache der einzelnen Unionsrepubliken gewesen. Deshalb war auch das sowjetische Rentengesetz von 1990 als Rahmengesetz gestaltet, das lediglich die Mindestleistungen festlegte, den jeweiligen Unionsrepubliken (oder sogar einzelnen Stellen) aber weitergehende Leistungen ermöglichte, sofern sie diese selbst finanzierten. Angesichts fehlender finanzieller Möglichkeiten übernahmen die Unionsrepubliken (und späteren Nachfolgestaaten) die sowjetischen Regelungen weitgehend unverändert in eigene Gesetze.

Sie wiesen deshalb die gleichen Grundzüge auf wie das sowjetische Rentengesetz (Zusammenfassung des allgemeinen Systems für Arbeitnehmer und des Sondersystems für Kolchosmitglieder zu einer einheitlichen Rentenversicherung, Erweiterung der versicherten Personen um Selbständige, Einbeziehung der Dienstaltersrenten in das Rentengesetz, Einführung einer Sozialrente).

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung wurde auch die besondere Versorgung der Militärangehörigen beibehalten.

In der Folgezeit gab es dann in allen Nachfolgestaaten Reformen im Bereich der sozialen Sicherheit. Anlass waren häufig finanzielle Probleme der Rentenversicherung, die dazu führten, die gesetzlichen Renten stärker beitragsbezogen zu gestalten. Hierzu gehörten die (zumindest teilweise) Einführung von kapitalgedeckten Komponenten der Rentenversicherung sowie das Bestreben, einige der noch aus Zeiten der Sowjetunion für viele Berufsgruppen übernommenen Vergünstigungen zu verringern oder aus der gesetzlichen Rentenversicherung in staatliche oder betriebliche Versorgungssysteme zu verlagern. In nahezu allen Nachfolgestaaten ist inzwischen auch das Rentenalter angehoben worden.

Die in den einzelnen Nachfolgestaaten maßgebenden Rentengesetze und wesentlichen Veränderungen sind - soweit hierüber Erkenntnisse vorliegen - im Abschnitt 3 aufgeführt.

Personenkreis

Der in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogene Personenkreis ist in allen Nachfolgestaaten gegenüber den Verhältnissen zur Zeit der Auflösung der Sowjetunion weitgehend unverändert geblieben. Erfasst werden grundsätzlich sowohl abhängig Beschäftigte (Arbeitnehmer) als auch selbständig Tätige und Kolchosmitglieder.

Generelle Hinweise zu den versicherten Personen und zur Anerkennung von FRG-Zeiten sind in der GRA zu Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 2.1 Versicherte Personen: Recht der Herkunftsgebiete enthalten.

Leistungen

Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gehören in allen Nachfolgestaaten weiterhin Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten. Auch zahlreiche der zu Zeiten der Sowjetunion entstandenen Dienstaltersrenten wurden beibehalten. Daneben gibt es oft noch Leistungen aus einer staatlichen Rentenversorgung.

Generelle Hinweise zu den Rentenleistungen und den Auswirkungen auf die FRG-Anwendung sind in der GRA zu Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 2.2 Rentenleistungen: Recht der Herkunftsgebiete beschrieben.

Finanzierung

Die gesetzliche Rentenversicherung wird neben staatlichen Zuschüssen in erster Linie aus Beiträgen finanziert. In der Sowjetunion wurden diese traditionell allein von den Arbeitgebern getragen. Erst die Reform 1990 brachte einen Einstieg in die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Finanzierung. Für den Anfang lag der Arbeitnehmeranteil bei der eher symbolischen Höhe von 1 % des Verdienstes, sollte dann aber allmählich steigen.

Die weitere Entwicklung verlief in den jeweiligen Nachfolgestaaten unterschiedlich.

In den meisten Nachfolgestaaten wird der Hauptteil der Beiträge weiterhin von den Arbeitgebern aufgebracht; die Arbeitnehmer sind nur in geringerem Umfang an der Beitragszahlung beteiligt.

Vereinzelt sind Nachfolgestaaten (wie Estland und die Russische Föderation) inzwischen wieder zu den früheren Verhältnissen zurückgekehrt, nach denen die Beiträge allein von den Arbeitgebern zu tragen sind. Im Gegensatz dazu obliegt die Beitragszahlung in Georgien allein den Arbeitnehmern und die Arbeitgeber sind hiervon befreit. Eine Mischform wird in Kasachstan praktiziert; für die Altersrenten haben allein die Arbeitnehmer Beiträge zu zahlen, für die Invaliden- und Hinterbliebenenrenten allein die Arbeitgeber.

In den meisten Nachfolgestaaten werden zumindest Teile des Rentenversicherungsbeitrages in entsprechenden Fonds für die späteren Rentenleistungen angespart.

Länder-Informationen

In Ergänzung der gemeinsamen Grundzüge der Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2) sind in den folgenden Abschnitten die für die einzelnen Nachfolgestaaten der Sowjetunion geltenden Rentengesetze aufgeführt. Außerdem werden Hinweise auf etwaige Besonderheiten gegeben.

Armenien

Das ursprüngliche armenische Gesetz vom 20.03.1992 über die staatliche Rentenversorgung ist inzwischen durch das Gesetz vom 19.11.2002 ersetzt worden. Beide Gesetze weisen noch viele Elemente der früheren sowjetischen Rentenversicherung auf.

Das Rentenalter ist inzwischen angehoben worden und liegt nunmehr (für Männer und Frauen einheitlich) bei 63 Jahren. Für verschiedene Berufsgruppen oder nach Arbeiten unter erschwerten Bedingungen gibt es weiterhin vorzeitige Altersrenten und auch Dienstaltersrenten. Sozialrenten werden gezahlt, wenn die Wartezeit für eine „normale“ Rente nicht erfüllt ist.

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es weiterhin Sondersysteme für Militärangehörige, Polizeibedienstete und Richter.

Aserbaidschan

In Aserbaidschan gilt derzeit das Gesetz vom 07.02.2006 über Erwerbsrenten. Das Gesetz weist noch viele Elemente der früheren sowjetischen Rentenversicherung auf.

Das Rentenalter ist für Männer inzwischen auf 63 Jahre angehoben worden, für Frauen steigt es von 57,5 Jahren (2010) auf 60 Jahre (bis 2016). Für verschiedene Berufsgruppen oder nach Arbeiten unter erschwerten Bedingungen gibt es weiterhin vorzeitige Altersrenten und auch Dienstaltersrenten.

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es weiterhin ein Sondersystem für Militärangehörige.

Belarus (Weißrussland)

In Belarus gilt das Gesetz vom 17.04.1992 über die Rentenversorgung, das noch viele Elemente der früheren sowjetischen Rentenversicherung aufweist.

Auch das Rentenalter liegt unverändert bei 60 Jahren für Männer und 55 Jahren für Frauen. Als Ergänzung zum allgemeinen Rentensystem gibt es für verschiedene Berufsgruppen oder nach Arbeiten unter erschwerten Bedingungen vorzeitige Rentenleistungen auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes vom 05.01.2008.

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es weiterhin Sondersysteme für Militärangehörige und für Opfer der Tschernobyl-Katastrophe.

Estland

Das ursprüngliche estnische Gesetz vom März 1993, das noch viele Elemente der früheren sowjetischen Rentenversicherung aufwies, ist inzwischen durch das Gesetz vom 05.12.2001 über die staatliche Rentenversicherung ersetzt worden.

Ausführliche Informationen über die Rentenversicherung (erfasste Personen, Leistungen, Organisation) siehe

Georgien

In Georgien gilt derzeit das Gesetz vom 23.12.2005 über staatliche Renten.

Das Rentenalter liegt für Männer bei 65 Jahren, für Frauen bei 60 Jahren. Leistungen bei Invalidität und für Hinterbliebene gibt es nur noch als Sozialrenten, wenn die Betroffenen keine andere Unterstützung erhalten.

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es weiterhin Sondersysteme für Militärangehörige sowie Parlamentarier und Regierungsmitglieder.

Kasachstan

In Kasachstan galt zunächst ein Gesetz von 1991, das noch viele Elemente der früheren sowjetischen Rentenversicherung aufwies.

Durch das Gesetz vom 20.06.1997 über die Rentenversorgung wurde die Rentenversicherung in Kasachstan aber zum 01.01.1998 wesentlich umgestaltet. Leistungen bei Invalidität und an Hinterbliebene gab es nur noch im Rahmen der (aus dem Staatshaushalt finanzierten) Sozialunterstützung, aber nicht mehr aus der Rentenversicherung.

Gleichzeitig wurde auch das System der Altersrenten reformiert. Die ausschließlich von den Versicherten aufzubringenden Beiträge fließen in den einheitlichen Rentenansparfonds (¿¿¿¿¿¿ ¿¿¿¿¿¿¿¿¿¿¿¿¿ ¿¿¿¿¿¿¿¿¿¿ ¿¿¿¿ - ENPF). Die vorher existierenden verschiedenen Rentenansparfonds, die der Betreffende frei wählen und auch beliebig wechseln konnte, wurden ausnahmslos in den ENPF überführt. Die Einziehung und Erfassung der Altersrentenbeiträge sowie die Weiterleitung an den ENPF erfolgt durch das so genannte „Zentrum“ (ist gleich Direktion „Zwischenbehördliches Rechenzentrum der Sozialleistungen“).

Versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Erwerbstätigen. Auch Militärangehörige werden in die Altersrentenversicherung einbezogen. Lediglich die Militärangehörigen, die am 01.01.1998 bereits eine Dienstzeit von 10 Jahren zurückgelegt hatten, haben weiterhin Ansprüche aus der besonderen Militärversorgung. Die Versicherungspflicht endet mit dem Erreichen des Rentenalters. Es besteht dann jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Das Rentenalter wurde stufenweise angehoben.

Zeitpunkt

Rentenalter für Männer

Rentenalter für Frauen

Ab 01.01.199861 Jahre56 Jahre
Ab 01.07.199861,5 Jahre56,5 Jahre
Ab 01.07.199962 Jahre57 Jahre
Ab 01.07.200062,5 Jahre57,5 Jahre
Ab 01.07.200163 Jahre58 Jahre

Daneben gelten für verschiedene Personengruppen aber noch besondere (niedrigere) Altersgrenzen.

Die Rente setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen. Für Versicherungszeiten bis 1997 wird die Leistung vom so genannten „Zentrum“ nach den früheren Grundsätzen berechnet, für Versicherungszeiten ab 1998 aus den angesparten Beiträgen.

Bei oder nach der Ausreise aus Kasachstan können sich die Versicherten die seit 1998 angesparten Beiträge für die Altersrente zurückzahlen lassen.

Eine weitere wesentliche Änderung ergab sich durch das Gesetz vom 25.04.2003 über die Sozialversicherungspflicht. Zum 01.01.2005 wurde (neben einer Arbeitslosenversicherung) wieder ein Rentensystem für Leistungen wegen einer Erwerbsminderung sowie an Hinterbliebene eingeführt. Erfasst werden grundsätzlich alle abhängig Beschäftigten und Selbständigen, ausgenommen sind die weiterbeschäftigten Rentner. Beiträge sind ausschließlich von den Arbeitgebern (beziehungsweise den Selbständigen) zu zahlen.

Die Reformen der Rentenversicherung in Kasachstan haben erhebliche Auswirkungen auf die FRG-Anwendung. Diese sind in der GRA zu Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 2.1 Versicherte Personen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 6 beschrieben.

Kirgisistan

In Kirgisistan gilt derzeit das Gesetz vom 21.07.1997 über die staatliche Renten- und Sozialversorgung, das noch viele Elemente der früheren sowjetischen Rentenversicherung aufweist.

Das Rentenalter ist inzwischen auf 63 Jahre für Männer beziehungsweise 58 Jahre für Frauen angehoben worden. Für verschiedene Berufsgruppen oder nach Arbeiten unter erschwerten Bedingungen gibt es weiterhin vorzeitige Altersrenten.

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es weiterhin ein Sondersystem für Militärangehörige.

Lettland

In Lettland wurde das ursprüngliche Gesetz von 1990, das noch viele Elemente der früheren sowjetischen Rentenversicherung aufwies, inzwischen durch das Gesetz vom 02.11.1995 über die Staatsrenten ersetzt.

Das Rentenalter ist inzwischen auf 62 Jahre angehoben worden. Für verschiedene Berufsgruppen, nach Arbeiten unter erschwerten Bedingungen oder bei einer Versicherungszeit von 30 Jahren gibt es die Möglichkeit der vorzeitigen Altersrenten.

Ausführliche Informationen über die Rentenversicherung (erfasste Personen, Leistungen, Organisation) siehe

Litauen

In Litauen gilt derzeit das Gesetz vom 18.07.1994 über Renten der staatlichen Sozialversicherung.

Das Rentenalter war zunächst auf 62,5 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen angehoben worden. Derzeit erfolgt eine weitere stufenweise Anhebung auf 65 Jahre.

Ausführliche Informationen über die Rentenversicherung (erfasste Personen, Leistungen, Organisation) siehe

(Republik) Moldau

In der Republik Moldau (mitunter auch als Moldawien bezeichnet) gilt derzeit das Gesetz vom 14.10.1998 über Renten der staatlichen Sozialversicherung, das noch viele Elemente der früheren sowjetischen Rentenversicherung aufweist.

Das Rentenalter ist inzwischen auf 62 Jahre für Männer beziehungsweise 57 Jahre für Frauen angehoben worden. Eine vorgesehene weitere Anhebung ist wohl nicht umgesetzt worden. Für verschiedene Berufsgruppen oder nach Arbeiten unter erschwerten Bedingungen gibt es weiterhin vorzeitige Altersrenten.

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es weiterhin ein Sondersystem für Militärangehörige.

Russische Föderation

Zur Rechtslage in der Russischen Föderation wird auf die für sie bestehenden eigenen GRA verwiesen (siehe insbesondere GRA zu Russische Föderation - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete).

Tadschikistan

In Tadschikistan gilt derzeit das Gesetz vom 25.06.1993 über Rentenversorgung, das im Jahr 2013 durch ein neues Gesetz abgelöst wird. Nähere Einzelheiten sind nicht bekannt.

Turkmenistan

In Turkmenistan gilt derzeit das Sozialgesetzbuch vom 17.03.2007, das noch viele Elemente der früheren sowjetischen Rentenversicherung aufweist.

Das Rentenalter ist inzwischen auf 62 Jahre für Männer beziehungsweise 57 Jahre für Frauen angehoben worden. Für Militärangehörige, die offenbar in die Rentenversicherung einbezogen sind, gibt es vorzeitige Altersrenten.

Ab 2013 soll ein neues Gesetz gelten.

Ukraine

In der Ukraine galt zunächst das Gesetz vom 05.11.1991 über die Rentenversorgung, das noch viele Elemente der früheren sowjetischen Rentenversicherung aufwies.

Mit dem Gesetz vom 09.07.2003 über die staatliche Pflichtversicherung wurde die bisherige Rentenversicherung als 1. Säule in eine reformierte Rentenversicherung überführt. Das Rentenalter von 60 Jahren für Männer beziehungsweise 55 Jahre für Frauen war beibehalten worden. Seit 2012 wird das Rentenalter für Frauen stufenweise auf 60 Jahre angehoben.

Die vorgesehene Einführung einer 2. Säule der Rentenversicherung wurde zurückgestellt.

Usbekistan

In Usbekistan gilt das Gesetz vom 03.09.1993 über die staatliche Rentenversorgung, das noch viele Elemente der früheren sowjetischen Rentenversicherung aufweist. Auch das Rentenalter von 60 Jahren für Männer beziehungsweise 55 Jahre für Frauen ist beibehalten worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete