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Russische Föderation - 2.2 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.07.2023

Änderung

Die Abschnitte 5 und 6 wurden aufgrund der Fusion des Russischen Rentenfonds zum 01.01.2023 überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand21.06.2023
Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete

Version002.00

Allgemeines

Neben den in der GRA zu Russische Föderation - 2.1 Versicherungsrecht allgemein: Recht der Herkunftsgebiete beschriebenen Grundregelungen zur Einbeziehung in die russische Rentenversicherung (und den daraus folgenden Auswirkungen auf die Anerkennung von FRG-Zeiten) müssen unter Umständen noch Besonderheiten beziehungsweise ergänzende Hinweise beachtet werden. Sie sind in dieser GRA beschrieben.

Besonderheiten und ergänzende Hinweise gibt es für

  • Personen während einer Ausbildung (Abschnitt 2),
  • Auslandsbeschäftigungen (Abschnitt 3),
  • Häftlinge (Abschnitt 4),
  • Kirchenbedienstete (Abschnitt 5),
  • Kolchosmitglieder (Abschnitt 6),
  • Militärangehörige einschließlich Grundwehrdienstleistende (Abschnitt 7),
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Abschnitt 8).

Darüber hinaus sind bisher keine weiteren Besonderheiten bekannt geworden.

Tätigkeiten während einer Ausbildung

Gegenüber den Verhältnissen zu Zeiten der Sowjetunion hat es in der Russischen Föderation keine - für die Rentenversicherung - wesentlichen Änderungen gegeben.

Nach dem Rentengesetz Nr. 340-1 vom 20.11.1990 wurden Ausbildungszeiten (zum Beispiel Fachschulbesuch, Hochschulbesuch, Aspirantur) zwar rentenrechtlich bei der Feststellung der Versicherungszeiten berücksichtigt (Art. 91). Für solche Ausbildungszeiten wurden aber weiterhin keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.

Dass solche Ausbildungszeiten keine Beitragspflicht auslösen, ist auch nach der Rentenreform im Jahr 2001 beibehalten worden. Darüber hinaus wurden nach dem Gesetz Nr. 173-FZ vom 17.12.2001 solche Ausbildungszeiten auch nicht mehr als Versicherungszeiten gleichgestellt.

Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen in der Russischen Föderation Praktika abgeleistet wurden, ist nicht bekannt.

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung:

Wie schon bei den während früherer Zeiträume in der Sowjetunion zurückgelegten Ausbildungszeiten (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.3 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 2) können auch in der Russischen Föderation

  • Zeiten der Fachschul- und Hochschulausbildung
    nur im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI als Anrechnungszeiten anerkannt werden,
  • Zeiten der Aspirantur (oder Ordinatur)
    rentenrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Auslandsbeschäftigung

Auch bei einer Beschäftigung außerhalb der Russischen Föderation ist eine Einbeziehung in die russische gesetzliche Rentenversicherung möglich.

Hierzu kann es insbesondere dann kommen, wenn jemand von einem russischen Arbeitgeber unter (zumindest teilweiser) Fortzahlung des Gehalts zur Arbeit ins Ausland entsandt wird. Dies kann im Arbeitsbuch zum Beispiel wie folgt dokumentiert sein:

„Delegiert für … Jahre zur Arbeit in … unter Fortzahlung von … % des Gehalts“.

In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass aufgrund des Lohnanspruchs in gleicher Weise wie für die inländischen Beschäftigten eine Beitragszahlung zur russischen Rentenversicherung erfolgt.

Darüber hinaus können Personen, die im Ausland arbeiten, freiwillige Beiträge zur russischen Rentenversicherung zahlen. Ab wann dies gilt, ist nicht bekannt. Nach bisherigem Kenntnisstand ist dies die einzige Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der russischen Rentenversicherung.

Auch ohne dass Beiträge gezahlt wurden, können in der russischen Rentenversicherung für Ehepartner von im Ausland eingesetzten Militärangehörigen, Diplomaten oder Vertretern bei internationalen Organisationen Zeiten des Auslandsaufenthaltes als Versicherungszeiten gleichgestellt werden.

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung:

Sofern eine Beitragszahlung zur russischen Rentenversicherung erfolgt ist, können die Auslandsbeschäftigungen als Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt werden. Es muss allerdings unterschieden werden, ob es sich um Pflichtbeiträge oder um freiwillige Beiträge gehandelt hat.

Sowohl Pflichtbeiträge als auch freiwillige Beiträge können jeweils ohne Besonderheiten berücksichtigt werden. Insbesondere sind bei freiwilligen Beiträgen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 S. 1 FRG erfüllt. Ein Ausschluss niedriger Beiträge kommt nicht in Betracht, weil es in der russischen Rentenversicherung keine entgeltliche Geringfügigkeitsgrenze gibt. Weitere Einzelheiten zur Bewertung freiwilliger Beiträge siehe GRA zu § 23 FRG, Abschnitt 3.

Ohne Beitragszahlung zur russischen Rentenversicherung ist eine Anerkennung von Beitragszeiten nicht möglich. Eine Gleichstellung der Auslandsbeschäftigungen oder Auslandszeiten in der russischen Rentenversicherung reicht für eine Anerkennung nach § 15 FRG nicht aus. Das gilt auch im Rahmen des § 15 Abs. 3 FRG wegen der Ausschlussregelung des § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. b FRG (siehe GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 3.4.2).

Eine Anerkennung der im Beschäftigungsland möglicherweise zur dortigen Rentenversicherung gezahlten Beiträge kommt nur dann in Betracht, wenn das Beschäftigungsland ebenfalls zu den Vertreibungsgebieten gehört.

Häftlinge

Wie schon zu Zeiten der Sowjetunion (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.3 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 3.5), soll auch in der Russischen Föderation jeder Häftling arbeiten. Die Arbeit kann sowohl in eigenen Betrieben der Strafvollzugsanstalten als auch in anderen Betrieben erfolgen. Ob damit auch (wie zuvor) eine Beitragszahlung der Betriebe zur Rentenversicherung verbunden ist, ist nicht bekannt.

Kirchenbedienstete

Aufgrund des russischen Gesetzes vom 25.10.1990 über die Religionsfreiheit wurden die bei den Religionsgemeinschaften/Kirchen Beschäftigten wie Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen.

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung:

Aufgrund der zu Zeiten der Sowjetunion abweichenden Verhältnisse und teilweise auch anderen Rechtslage (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.3 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 5.3) und der noch unzureichenden Erfahrungen, sollte eine Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG nur dann erfolgen, wenn die Einbeziehung in die Rentenversicherung durch entsprechende Unterlagen dokumentiert ist (insbesondere durch die Eintragung im Arbeitsbuch und/oder die Bestätigung der Beitragszahlung durch den Rentenfonds/Sozialfonds der Russischen Föderation).

Ansonsten können Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG anerkannt werden. Zu prüfen ist dann aber ein etwaiger Ausschluss wegen kirchlicher Versorgungsansprüche in Deutschland (siehe GRA zu § 18 FRG, Abschnitt 4).

Kolchosmitglieder

Die Kolchosmitglieder waren noch vor Auflösung der Sowjetunion (die früheren Verhältnisse sind in der GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.4 Kolchosmitglieder: Recht der Herkunftsgebiete beschrieben) in die allgemeine Rentenversicherung einbezogen worden. Dies wurde mit dem russischen Rentengesetz vom 20.11.1990 übernommen und auch in den Nachfolgegesetzen beibehalten.

Die allgemeinen Wirtschaftsreformen nach Auflösung der Sowjetunion brachten für den Bereich der Landwirtschaft aber noch weitere Veränderungen. So wurden die Kolchosen in der Russischen Föderation verpflichtet, sich 1992 nach Maßgabe des neuen Unternehmensgesetzes und der danach möglichen neuen Betriebsformen zu reorganisieren. Für die Reorganisation der Kolchosen standen mehrere Möglichkeiten offen:

  • Umwandlung in „normale“ Betriebe
    (meist in Form von Aktiengesellschaften),
  • Neugründung einer Genossenschaft
    (auch als Kooperative oder weiterhin als Kolchos bezeichnet),
  • Auflösung in einzelne Bauernwirtschaften
    (selbständig arbeitende Betriebe von Einzelpersonen oder Familien).

Soweit bekannt, sind allerdings nicht alle Kolchosen dieser Verpflichtung (sofort) nachgekommen. Die Eintragungen im bisherigen Kolchos-Arbeitsbuch belegen aber regelmäßig, ob, wann und in welcher Form eine Reorganisation erfolgt ist. Die in der GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.4 Kolchosmitglieder: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 5.2.2 beschriebenen Auswirkungen zum Umfang der Anrechnung für Mitgliedschaftszeiten in einer Kolchose ab 01.01.1965 sind regelmäßig bis zum Zeitpunkt der Reorganisation der jeweiligen Kolchose anzuwenden (AGFRG 1/2015, TOP 3).

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung:

Für die (bisherigen) Kolchosmitglieder können weiterhin Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt werden. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Kolchosen reorganisiert haben und welche Unternehmensform sie gewählt haben, weil die Arbeit in allen Betriebsformen von der Rentenversicherung erfasst wird. In den „normalen“ Betrieben sind die ehemaligen Kolchosmitglieder als Arbeitnehmer anzusehen, in den neu gegründeten Genossenschaften bleibt der Status als Genossenschaftsmitglied erhalten und in den einzelnen Bauernwirtschaften sind deren Inhaber als Selbständige anzusehen.

Hinsichtlich der Beweisanforderungen ist zu beachten, dass bei den Inhabern von Bauernwirtschaften - wie bei allen Selbständigen - nicht aus der Tätigkeit auf die Beitragszahlung geschlossen werden kann. Die Beitragszahlung muss daher regelmäßig durch entsprechende Bestätigungen des Rentenversicherungsträgers (Rentenfonds/Sozialfonds) belegt werden.

Je nach Unternehmensform muss bei der Zuordnung der Wirtschaftsbereiche differenziert werden:

Der (bisherige) Wirtschaftsbereich 22 ist nur noch dann zutreffend, wenn eine Reorganisation der Kolchosen nicht erfolgte oder wenn wiederum eine Genossenschaft (der neuen Form) gegründet wurde. Nach der Reorganisation in eine Genossenschaft sind allerdings die Besonderheiten für die Anrechnung von Zeiten einer Kolchosmitgliedschaft nicht mehr einschlägig (siehe oben).

In den Fällen der Umwandlung in „normale“ Betriebe oder in „Bauernwirtschaften“ ist dann der Wirtschaftsbereich 14 zuzuordnen. Dies gilt auch bei der Umwandlung in eine GmbH.

Häufig erfolgte die Umwandlung in eine "OOO" - (Oбщество с ограниченной ответственностью) oder "TOO" (Товарищество с ограниченной ответственностью) als Nachfolgegesellschaft. Bei beiden handelt es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die dem Wirtschaftsbereich 14 zuzuordnen sind.

Militärangehörige

Sowohl das russische Recht als auch die spätere Eingliederung nach dem FRG unterscheiden zwischen Berufssoldaten (einschließlich der Längerdienenden) und Wehrpflichtigen (Grundwehrdienst). Zu beachten ist, dass die russischen Bezeichnungen mitunter irreführend sein können. Der Begriff „Wehrdienst“ wird oft als Sammelbezeichnung für alle Dienstarten in der Armee verwandt (sowohl bei Berufssoldaten als auch bei Wehrpflichtigen).

Die Regelungen für die Berufssoldaten sind im Abschnitt 7.1 beschrieben, die Regelungen für den Grundwehrdienst im Abschnitt 7.2.

Berufssoldaten

Militärangehörige gehören nicht zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen, auch wenn ihre Dienstzeiten unter bestimmten Voraussetzungen als gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden können. Die Militärangehörigen sind vielmehr in ein eigenes Versorgungssystem einbezogen.

Das Versorgungssystem erfasst nicht nur die russische Armee, sondern auch vergleichbare militärische oder militärähnliche Verbände, zum Beispiel:

Truppen des Innenministeriums, Grenztruppen, Eisenbahntruppen, Truppen des Katastrophenschutzes, Organe des Nachrichten- und Informationswesens sowie der Auslandsaufklärung, Einheiten des staatlichen Brandschutzdienstes, Zollorgane, Steuerpolizei, Organe des Strafvollzugs.

Es werden auch die früheren Dienstzeiten in den entsprechenden Militärverbänden der Sowjetunion berücksichtigt.

Die Leistungen (Renten) des Versorgungssystems und ihre Auswirkungen auf die FRG-Anwendung sind in der GRA zu Russische Föderation - 2.3 Rentenleistungen und Versorgung: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitte 4.2 und 6) beschrieben.

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung:

Dienstzeiten der Militärangehörigen (Berufssoldaten) können nur als Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG anerkannt werden.

Eine Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG ist generell ausgeschlossen. Hierfür gibt es mehrere Gründe:

a)Es fehlt an jeglicher Beitragsleistung.
b)Das Versorgungssystem der Militärpersonen stellt ein besonderes Sicherungssystem für öffentlich Bedienstete dar und gilt daher nicht als gesetzliche Rentenversicherung (§ 15 Abs. 2 S. 3 FRG).
c)Letztlich entscheidend ist - ungeachtet der Verhältnisse in der Russischen Föderation - die Ausschlussregelung des § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. d FRG.

Als vergleichbare Personen im Sinne dieser Ausschlussregelung sind alle Personen anzusehen, die Angehörige der erfassten Verbände und Einrichtungen waren (siehe GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 3.4.4).

Im Rahmen der Bewertung sind die Militär-Verbände als Organe der staatlichen Verwaltung dem Wirtschaftsbereich 20 zuzuordnen.

Angehörige der Organe des Nachrichten- und Informationswesens (hierzu gehört zum Beispiel der Inlandsgeheimdienst FSB - Nachfolger des KGB -) oder der Auslandsaufklärung sind als Mitarbeiter eines Staatssicherheitsdienstes anzusehen, sodass die Bewertung ihrer Beschäftigungszeiten nach § 22a Abs. 2 FRG zu begrenzen ist (siehe GRA zu § 22a FRG, Abschnitt 3).

Grundwehrdienst

In der Russischen Föderation wurden zunächst die früheren sowjetischen Regelungen zum Grundwehrdienst beibehalten (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.5 Militärpersonen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 3). Das heißt, der Grundwehrdienst dauerte regelmäßig 2 Jahre, für Hochschulabsolventen 1 Jahr.

Inzwischen wurde der Grundwehrdienst (wohl stufenweise 2007 und 2008) generell auf 1 Jahr verkürzt.

Wie die übrigen Militärangehörigen gehören auch die Wehrpflichtigen nicht zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen, auch wenn ihre Dienstzeiten unter bestimmten Voraussetzungen als gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden können.

Ansprüche aus dem besonderen Versorgungssystem für Militärangehörige bestehen für Wehrpflichtige allerdings nur, wenn sie aufgrund einer Wehrbeschädigung invalide geworden oder verstorben sind (siehe GRA zu Russische Föderation - 2.3 Rentenleistungen und Versorgung: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 4.2).

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung:

Die Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes gilt bei FRG-Berechtigten als Beitragszeit nach § 15 Abs. 3 S. 2 FRG.

Da die Anerkennung nicht von einer tatsächlichen Beitragsleistung abhängt, sondern allein aufgrund des Status als Wehrpflichtiger erfolgt, sind die Beitragszeiten stets ungekürzt anzuerkennen (ohne Anwendung § 22 Abs. 3 FRG).

Bewertet werden die Beitragszeiten nach § 22 Abs. 1 S. 8 FRG mit den Entgeltpunkten, die auch dem Wehrdienst in den alten Bundesländern zugeordnet werden. Allerdings unterliegen diese Entgeltpunkte der Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG.

Weitere allgemeine Hinweise enthalten die GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 3.3 und GRA zu § 22 FRG.

Öffentlicher Dienst

Mit Ausnahme der Militärangehörigen, die in die staatliche Rentenversorgung einbezogen sind (siehe Abschnitt 7), werden die Beschäftigten im öffentlichen Dienst von der gesetzlichen Rentenversicherung und der dortigen Beitragspflicht erfasst.

Alternativ zur gesetzlichen Rentenversicherung können die föderalen Staatsbediensteten allerdings auch Dienstzeitrenten aus der staatlichen Rentenversorgung erhalten (siehe GRA zu Russische Föderation - 2.3 Rentenleistungen und Versorgung: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 4.1).

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung:

Abgesehen von den Militärangehörigen können für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst (wie für sonstige Arbeitnehmer) Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete