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§ 22a FRG: Begrenzung der Werte für Mitarbeiter eines Staatssicherheitsdienstes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde im Rahmen der Abstimmung mit dem Regionalträger überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand22.02.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG vom 27.07.2001 in Kraft getreten am 01.05.1999
Rechtsgrundlage

§ 22a FRG

Version002.01

Inhalt der Regelung

Mit § 22a FRG werden die Begrenzungsregelungen des AAÜG auf FRG-Zeiten übertragen.

§ 22a Abs. 1 FRG entfaltete für Rentenbezugszeiten ab 01.01.1997 keine Wirkung mehr und wurde daher ab 01.05.1999 aufgehoben.

Nach § 22a Abs. 2 FRG werden die zuvor nach allgemeinen Grundsätzen ermittelten Tabellenwerte für hauptamtliche Mitarbeiter eines Staatssicherheitsdienstes auf einen Höchstwert begrenzt. Es kann maximal das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI angerechnet werden.

§ 22a Abs. 3 FRG beinhaltet eine - wenn auch eingeschränkte - Besitzschutzregelung für am 01.08.1991 (ist gleich Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift) bereits festgestellte Renten. Sie sind nicht von der Begrenzung betroffen, es sei denn, der Versicherungsträger erhält Kenntnis, dass ein Sachverhalt nach Absatz 2 vorliegt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§§ 6 und 7 AAÜG enthalten/enthielten die Begrenzungsregelungen, die durch § 22a FRG auf FRG-Zeiten übertragen worden sind.

Art. 6 § 4a FANG schließt die Anwendung des § 22a FRG (und damit die Begrenzung) bei Ansprüchen nach dem „alten“ deutsch-polnischen Rentenabkommen (DPRA) vom 09.10.1975 aus.

§ 310b SGB VI bietet einen Neufeststellungsgrund für Renten, die von der stärkeren Begrenzung des § 22a FRG in der Fassung vor dem 2. AAÜG-ÄndG betroffen waren.

Vorbemerkungen

Ziel der Regelungen des § 22a FRG war und ist die Gleichbehandlung der FRG-Berechtigten mit den von den §§ 6 und 7 AAÜG betroffenen Personen. In der Ausgestaltung der Regelungen bestehen aber durchaus Unterschiede.

Nachdem die Begrenzungsregelungen des AAÜG im Laufe der Zeit immer weiter gemildert wurden, hat auch § 22a FRG immer weiter an Bedeutung verloren. Geblieben ist nur noch die Begrenzung für die hauptamtlichen Mitarbeiter eines Staatssicherheitsdienstes, siehe Abschnitt 3.

Hinweise zur früheren Begrenzung nach § 22a Abs. 1 FRG sind im Abschnitt 4 enthalten.

Begrenzung für hauptamtliche Mitarbeiter eines Staatssicherheitsdienstes

Unter die Begrenzungsregelung des § 22a Abs. 2 FRG fallen alle hauptamtlichen Mitarbeiter eines Staatssicherheitsdienstes (zum Beispiel dem früheren sowjetischen KGB, der früheren Securitate in Rumänien oder dem früheren polnischen Sluzba Bezpieczenstwa - SB - beziehungsweise Sluzba Urzed Bezpieczenstwa").

Durch den Verweis auf den Personenkreis des § 7 Abs. 1 S. 2 AAÜG werden auch hauptamtliche Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst während einer „verdeckten Tätigkeit“ erfasst, allerdings erst seit der Ergänzung der Regelung zum 01.12.1991.

Anders als bei § 7 AAÜG ist die Begrenzung nach § 22a Abs. 2 FRG nicht an eine etwaige Versorgungsberechtigung geknüpft und es gibt auch keine zeitlichen Beschränkungen. Die Begrenzung ist in allen Zeiträumen allein von der Tätigkeit abhängig.

Der Umfang der Begrenzung hat durch das 2. AAÜG-ÄndG eine wesentliche Änderung erfahren. In den folgenden Abschnitten sind daher beide Fassungen der Begrenzungsregelung und deren jeweiligen Anwendungsfälle beschrieben.

Aktuelle Begrenzungsregelung ab 01.05.1999

Für hauptamtliche Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst ist das nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelte Tabellenentgelt gegebenenfalls auf das jeweilige Durchschnittsentgelt aller Versicherten (Anlage 1 zum SGB VI) zu begrenzen.

Das nach § 22a Abs. 2 FRG begrenzte Entgelt ist dann Ausgangswert für alle weiteren Rechenschritte, wie zum Beispiel

Das ergibt sich auch - ohne die früher im § 22a FRG enthaltene ausdrückliche Regelung - aus der Systematik der Rentenberechnungsschritte.

Frühere Begrenzungsregelung bis 30.04.1999

Nach § 22a Abs. 2 FRG in der Fassung vor dem 2. AAÜG-ÄndG erfolgte eine stärkere Begrenzung. Die zugeordneten Tabellenentgelte waren auf 70 % der Durchschnittsentgelte der Anlage 1 SGB VI zu begrenzen. Weiterhin war für Zeiten in einem Staatssicherheitsdienst die Vorschrift über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI) nicht anzuwenden.

Anzuwendende Begrenzungsregelung

Da die Rechtsänderungen des 2. AAÜG-ÄndG zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam wurden, hängt die - bei Rentenbeginn ab 01.08.1991 - anzuwendende Fassung des § 22a Abs. 2 FRG sowohl von den Zeiträumen des Rentenbezugs als auch (teilweise) vom Datum der Bestandskraft des Bescheides ab.

  • Rentenbezugszeiten ab 01.05.1999 (und Kontenklärungsverfahren)
    Es gilt in jedem Fall die aktuelle Begrenzungsregelung (siehe Abschnitt 3.1).
    Begann die Rente bereits vor dem 01.05.1999 und lag am 28.04.1999 ein bindender Bescheid vor, sodass die Rente noch mit der früher stärkeren Begrenzung festgestellt wurde, besteht nach § 310b SGB VI ein Anspruch auf Neufeststellung der Rente mit der aktuellen (schwächeren) Begrenzung ab 01.05.1999 (siehe Abschnitt 3.4).
    Wurde eine nach dem 30.04.1999 beginnende Rente vor Verkündung des 2. AAÜG-ÄndG ebenfalls noch mit der stärkeren Begrenzung festgestellt, erweist sich der Bescheid als von Beginn an rechtswidrig, sodass nach § 44 SGB X ebenfalls ein Anspruch auf Neufeststellung der Rente ab Beginn besteht.
  • Rentenbezugszeiten vom 01.01.1992 bis 30.04.1999
    Es gilt grundsätzlich die frühere Begrenzungsregelung (siehe Abschnitt 3.2).
    Ausnahmsweise ist bereits die aktuelle Begrenzungsregelung (siehe Abschnitt 3.1) maßgebend, wenn am 28.04.1999 noch kein bindender Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Begrenzung nach § 22a FRG vorlag. Weshalb am Stichtag noch kein bindender Bescheid vorlag (zum Beispiel weil ein früherer Bescheid angefochten war oder weil erst später über die zurückliegenden Rentenbezugszeiten entschieden wurde) und dass der Bescheid gegebenenfalls später bindend wurde, sind ohne Bedeutung. Eine nach der früheren Fassung vorgenommene stärkere Begrenzung begründet dann einen Anspruch auf Neufeststellung der Rente.
  • Rentenbezugszeiten vom 01.08.1991 bis 31.12.1991
    Es gilt in jedem Fall die frühere Begrenzungsregelung (siehe Abschnitt 3.2).

Bei Rentenbeginn vor dem 01.08.1991 ist für die gesamte Rentenbezugszeit grundsätzlich keine Begrenzung vorzunehmen, weil § 22a FRG erst mit Wirkung ab 01.08.1991 eingefügt wurde.

Ein Rentenbeginn vor dem 01.08.1991 schützt aber nicht in jedem Fall dauerhaft vor der Begrenzung. Nach § 22a Abs. 3 FRG ist für bereits vor dem 01.08.1991 festgestellte Renten § 22a FRG grundsätzlich nicht anzuwenden; es sei denn, dass im Einzelfall festgestellt wird, dass in der Rente Zeiten enthalten sind, die zu begrenzen wären. Dies bedeutet, dass die Rentenversicherungsträger keine Überprüfung ihres Rentenbestandes vorzunehmen brauchen. Erlangen sie aber Kenntnis von entsprechenden Sachverhalten, sind die Renten neu festzustellen. In diesen Fällen ist der Rentenbetrag für die Zukunft zu mindern, ein Zahlbetragsschutz mit Aussparung besteht nicht.

Eine weitere Besitzschutzregelung ergibt sich aus der allgemeinen Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 2 FANG. In Fällen des Rentenbeginns vor dem 01.07.1990 ist das FRG in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung (und damit ohne § 22a FRG) anzuwenden; eine Begrenzung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

Anspruch auf Neufeststellung bei Begrenzung (§ 310b SGB VI)

§ 310b SGB VI ermöglicht - als Sonderregelung zu § 306 Abs. 1 SGB VI - die Neufeststellung von Renten, die bei Verkündung des 2. AAÜG-ÄndG am 02.08.2001 bereits bindend bewilligt waren. Die Neufeststellung (mit dann gegebenenfalls 100 % des jeweiligen Durchschnittsentgelts) setzt voraus, dass der Rente nach § 22a Abs. 2 FRG in der Fassung vor dem 2. AAÜG-ÄndG auf 70 % des jeweiligen Durchschnittsverdienstes begrenzte Entgelte zugrunde liegen. War der Rentenbescheid am 28.04.1999 noch nicht bindend, ist die Neufeststellung für die Zeit ab Rentenbeginn - frühestens jedoch ab 01.01.1992 - vorzunehmen. Bei bindenden Rentenbescheiden am 28.04.1999 kann eine Neufeststellung erst für die Zeit ab 01.05.1999 vorgenommen werden.

Die Neufeststellung wird von Amts wegen durchgeführt und hat nach § 300 Abs. 3 SGB VI auf der Grundlage des bei der erstmaligen Rentenfeststellung angewendeten Rechts zu erfolgen. Nach der hierzu ergänzenden Regelung des § 310b Satz 2 SGB VI ist jedoch § 22a Abs. 2 FRG in der seit 01.05.1999 geltenden Fassung anzuwenden.

Frühere Begrenzung nach § 22a Abs. 1 FRG

§ 22a Abs. 1 FRG enthielt vor der Aufhebung durch das 2. AAÜG-ÄndG eine weitere Begrenzungsregelung für Zeiten von besonders „staats- und systemnahen“ Personen. Diese Regelung entfaltete für Rentenbezugszeiten ab 01.01.1997 keine Wirkung mehr (siehe Abschnitt 4.4).

Von der Regelung des § 22a Abs. 1 FRG wurden FRG-Berechtigte erfasst, die im Herkunftsgebiet eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben, die im Beitrittsgebiet zu einer Mitgliedschaft in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem geführt oder berechtigt hätte. Es war eine fiktive Versorgungsberechtigung zu prüfen.

Von der Regelung des § 22a Abs. 1 FRG in der bis zum 31.12.1991 anzuwendenden Fassung waren auch DDR-Zeiten von DDR-Übersiedlern betroffen. Während bei den in den Herkunftsgebieten zurückgelegten FRG-Zeiten eine fiktive Versorgungsberechtigung festzustellen war, kam für die DDR-Zeiten eine Begrenzung nur in Betracht, wenn der Betreffende tatsächlich dem Versorgungssystem angehört hat.

Anders als § 5 Abs. 2 AAÜG, der Zeiten vor Einführung des jeweiligen Systems als Vorsystemzeiten ausdrücklich mit einbezieht, fehlte im FRG eine derartige Regelung. § 22a Abs. 1 FRG verwies nur auf § 6 AAÜG. Bei Anwendung des § 22a Abs. 1 FRG konnten daher nur Zeiten von der Begrenzung betroffen sein, in denen die jeweiligen Versorgungssysteme tatsächlich bestanden. Der jeweilige Zeitpunkt der Einführung der Versorgungssysteme ist in den Anlagen 1 und 2 AAÜG angegeben. Geschlossen wurden die Zusatzversorgungssysteme zum 30.06.1990 (§ 22 Rentenangleichungsgesetz der DDR), die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2 Nummern 1 bis 3 AAÜG zum 31.12.1991 (§ 2 Abs. 1 AAÜG). Neueinbeziehungen waren bereits ab dem 03.10.1990 nicht mehr zulässig (AGFAVR 3/93, TOP 5).

Welche Personen von der Begrenzung konkret betroffen waren und wie die Begrenzung vorzunehmen war, wurde nicht im § 22a Abs. 1 FRG geregelt; vielmehr wurde auf die Bestimmungen des § 6 AAÜG verwiesen.

Für die entsprechende Anwendung im Rahmen des Fremdrentenrechts waren insbesondere die Absätze 2 und 3 des § 6 AAÜG in der Fassung bis 31.12.1996 von Bedeutung (sowie der den Absatz 2 eingrenzende Absatz 4 in der Fassung bis 31.12.1996). Unberücksichtigt bleiben konnte der Absatz 1, der für die AAÜG-Zeiten im Beitrittsgebiet eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze vorsieht, die mit den Tabellenentgelten im Fremdrentenrecht ohnehin nicht überschritten werden konnte.

Personen im Sinne von § 6 Abs. 2 AAÜG

§ 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung bis 31.12.1996 erfasste Angehörige bestimmter Zusatz- und Sonderversorgungssysteme (Anlage 1 Nummern 2, 3 und 19 bis 27 AAÜG; Anlage 2 Nummern 1 bis 3 AAÜG), jeweils ab Einführungsdatum des Systems. Einzelne Bereiche dieser Systeme waren allerdings nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 7 AAÜG in der Fassung bis 31.12.1996 ausgenommen (zum Beispiel hauptamtliche Mitarbeiter der Sozialversicherung).

Es handelte sich um folgende Zusatzversorgungssysteme (Anlage 1 AAÜG):

  • Nummer 2 für Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen ab 01.01.1986,
  • Nummer 3 für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft ab 01.01.1988,
  • Nummer 19 für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates ab 01.03.1971
    ohne:
    • Banken, Sparkassen, Versicherungen,
    • Kreise, Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden,
    • Einrichtungen auf der Ebene der Kreise, Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden,
    • Druckereien und Verlage (mit Ausnahme der Leiter und Redakteure der Zeitungen, Zeitschriften, Druckereien und Verlage)
      (Anlage 7 Nummern 1 und 11 AAÜG),
  • Nummer 20 für hauptamtliche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Technik ab 01.08.1973,
  • Nummer 21 für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen ab 01.01.1976, für hauptamtliche Mitarbeiter der Nationalen Front ab 01.01.1972
    ohne:
    • Blinden- und Sehschwachenverband,
    • Bund der Architekten,
    • Deutsches Rotes Kreuz,
    • Gehörlosen- und Schwerhörigenverband,
    • Kammer der Technik,
    • Kulturbund,
    • Volkssolidarität,
    • wissenschaftliche Gesellschaft für Veterinärmedizin,
    • agrarwissenschaftliche Gesellschaft
      (Anlage 7 Nummern 2 bis 10 AAÜG),
  • Nummer 22 für hauptamtliche Mitarbeiter des FDGB ab 01.04.1971
    ohne:
    • Sozialversicherung,
    • Feriendienst,
    • Druckereien und Verlage (mit Ausnahme der Leiter und Redakteure der Zeitungen, Zeitschriften, Druckereien und Verlage)
      (Anlage 7 Nummern 1 und 11 AAÜG),
  • Nummern 23 bis 27 für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS ab 01.08.1968 beziehungsweise der sonstigen Parteien (LDPD, CDU, DBD, NDPD) ab 01.10.1971
    ohne:

o Druckereien und Verlage (mit Ausnahme der Leiter und Redakteure der Zeitungen, Zeitschriften, Druckereien und Verlage)
(Anlage 7 Nummer 11 AAÜG).

Es handelte sich um folgende Sonderversorgungssysteme (Anlage 2 AAÜG):

  • Nummer 1 für Angehörige der Nationalen Volksarmee ab 01.07.1957,
  • Nummer 2 für Angehörige der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs ab 01.01.1953
    ohne:
    • Berufsfeuerwehr (Anlage 7 S. 2 AAÜG),
  • Nummer 3 für Angehörige der Zollverwaltung ab 01.11.1970.

Betroffen waren nicht nur leitende Mitarbeiter, sondern grundsätzlich alle Angehörigen dieser Versorgungssysteme, auch wenn sich die Begrenzung im Ergebnis erst bei einem entsprechend hohen Entgelt auswirkte. Es musste daher geprüft werden, ob bei Ausübung der Beschäftigung im Beitrittsgebiet die Möglichkeit für einen Beitritt zu den aufgeführten Versorgungssystemen bestanden hätte. Das war in erster Linie abhängig vom Arbeitgeber. Es war allein auf objektiv nachvollziehbare Merkmale abzustellen. Die in den Versorgungsordnungen oder -richtlinien gelegentlich geforderten weiteren individuellen Merkmale, wie „verdienstvolle“ Vorsitzende der Produktionsgenossenschaften oder „besonders qualifizierte und verantwortlich tätige“ Mitarbeiter, waren nicht zu prüfen.

Personen im Sinne von § 6 Abs. 3 AAÜG

§ 6 Abs. 3 AAÜG (aufgehoben ab 01.07.2004) erfasste Personen, die einem beliebigen Versorgungssystem angehört, aber bestimmte Tätigkeiten ausgeübt haben. Im Einzelnen handelte es sich um eine Tätigkeit als

  • Betriebsdirektor, soweit diese Funktion nicht in einem Betrieb ausgeübt wurde, der vor 1972 in dessen Eigentum stand,
  • Fachdirektor eines Kombinats auf Leitungsebene oder einer staatlich geleiteten Wirtschaftsorganisation,
  • Direktor oder Leiter auf dem Gebiet der Kaderarbeit,
  • Sicherheitsbeauftragter oder Inhaber einer entsprechenden Funktion, sofern sich die Tätigkeit nicht auf die technische Überwachung oder die Einhaltung von Vorschriften des Arbeitsschutzes in Betrieben und Einrichtungen des Beitrittsgebiets bezog,
  • hauptamtlicher Parteisekretär,
  • Professor oder Dozent in einer Bildungseinrichtung einer Partei oder der Gewerkschaft FDGB,
  • Richter oder Staatsanwalt,
  • Inhaber einer hauptamtlichen Wahlfunktion auf der Ebene der Kreise, Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden im Staatsapparat oder in einer Partei sowie Inhaber einer oberhalb dieser Ebene im Staatsapparat oder in einer Partei ausgeübten hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Berufungs- oder Wahlfunktion.

Umfang der Begrenzung

Zur Begrenzungsberechnung wurden die benötigten Werte der Anlagen 4, 5 und 8 AAÜG vorweg mit den Umrechnungsfaktoren der Anlage 10 SGB VI auf ”West-Niveau” erhöht, damit sie dem Niveau der FRG-Tabellenwerte entsprachen. Handelte es sich um eine glaubhafte FRG-Zeit, wurden auch die Werte der Anlagen 4, 5 und 8 AAÜG auf 5/6 gekürzt.

Eine Entgeltbegrenzung erfolgte nur, wenn das nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelte Tabellenentgelt die in der Anlage 4 AAÜG aufgeführten Beträge - nach Hochwertung auf ”West-Niveau” mit den Werten der Anlage 10 SGB VI - (also das 1,4-Fache des jeweiligen Durchschnittsverdienstes) überstieg.

Eine Entgeltbegrenzung kam somit nicht in Betracht, wenn die FRG-Tabellenwerte die jeweiligen Grenzwerte nicht überschritten. Das war stets der Fall, wenn FRG-Zeiten mit den Werten der Anlagen 1 bis 16 FRG der ArV zuzuordnen waren. Bei Zeiten, die der AV zuzuordnen waren, schieden alle Werte aus, die männlichen Versicherten in den Leistungsgruppen 4 und 5 sowie in der Leistungsgruppe 3 ab dem Jahr 1969 und weiblichen Versicherten in den Leistungsgruppen 3 bis 5 sowie in der Leistungsgruppe 2 ab dem Jahr 1969 zuzuordnen waren. Bei Zuordnung von Tabellenwerten nach der Anlage 14 SGB VI kam regelmäßig eine Begrenzung in den niedrigen Qualifikationsgruppen 4 und 5 nicht in Betracht, in den höheren Qualifikationsgruppen oftmals ebenfalls nicht, weil die Tabellenwerte - abhängig vom jeweiligen Wirtschaftsbereich - nicht in allen potentiell betroffenen Jahren die Grenzwerte überschritten.

Überstieg das nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelte Tabellenentgelt das 1,4-Fache des Durchschnittverdienstes, wurde wie folgt begrenzt:

  • bei einer Entgelthöhe zwischen dem 1,4-Fachen und dem 1,6-Fachen des Durchschnittsverdienstes erfolgte eine Begrenzung auf das 1,4-Fache des Durchschnittsverdienstes,
  • bei einer Entgelthöhe zwischen dem 1,6-Fachen und dem 1,8-Fachen des Durchschnittsverdienstes war der das 1,6-Fache übersteigende Entgeltwert verdoppelt vom 1,4-Fachen des Durchschnittsverdienstes abzuziehen, mindestens aber der Durchschnittsverdienst zu berücksichtigen und
  • bei einer Entgelthöhe über dem 1,8-Fachen des Durchschnittsverdienstes erfolgte eine Begrenzung auf den Durchschnittsverdienst.

Geltung der Begrenzungsregelung nach Abs. 1

§ 22a FRG wurde erst mit Wirkung ab 01.08.1991 eingefügt, daher erfolgt bei Rentenbeginn vor dem 01.08.1991 für die gesamte Rentenbezugsdauer keine Begrenzung.

In welchen Fällen § 22a Abs. 1 FRG in Verbindung mit § 6 AAÜG anwendbar war, hängt - bei Rentenbeginn ab dem 01.08.1991 - von den Zeiträumen des Rentenbezugs und (teilweise) vom Datum der Bestandskraft des Bescheides ab:

  • Rentenbezugszeiten ab 01.01.1997 (und Kontenklärungsverfahren)
    Wegen der Neufassung des § 6 AAÜG durch das („1.“) AAÜG-ÄndG vom 11.11.1996 ging § 22a Abs. 1 FRG ab 01.01.1997 ins Leere und musste in der Praxis nicht mehr beachtet werden. Mit den nach dem FRG zugeordneten Tabellenentgelten konnten die Grenzwerte des § 6 AAÜG nicht mehr überschritten werden.
    Die am 31.12.1996 gezahlten Renten, in denen bisher eine Begrenzung nach § 22a Abs. 1 FRG in Verbindung mit § 6 AAÜG vorgenommen wurde, sind nach Art. 6 („1.“) AAÜG-ÄndG für Bezugszeiten ab 01.01.1997 (ohne Begrenzung) neu festzustellen.
  • Rentenbezugszeiten vom 01.01.1992 bis 31.12.1996
    Die Begrenzungsregelung des § 22a Abs. 1 FRG war grundsätzlich anzuwenden.
    Ausnahme:
    Wenn am 28.04.1999 noch kein bindender Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Begrenzung nach § 22a Abs. 1 FRG vorlag, war eine Begrenzung nicht vorzunehmen.
  • Rentenbezugszeiten vom 01.08.1991 bis 31.12.1991
    Die Begrenzungsregelung des § 22a Abs. 1 FRG war anzuwenden.
2. AAÜG-Änderungsgesetz (2. AAÜG-ÄndG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1939)

Inkrafttreten: 01.05.1999 beziehungsweise 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 3/01, Seiten 11, 31, beziehungsweise BT-Drucksache 14/5640, Seiten 10, 18

Durch Artikel 3 Nummer 1 des 2. AAÜG-ÄndG wird der schon nach dem AAÜG-ÄndG gegenstandslos gewordene Absatz 1 des § 22a FRG aufgehoben.

Durch Artikel 3 Nummer 2 des 2. AAÜG-ÄndG wird die als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.1999 abgeschwächte Begrenzung nach § 7 AAÜG auch auf das FRG übertragen.

Die aktuelle Fassung des § 22a FRG ist je nach Lage des Falles von unterschiedlichen Zeitpunkten an wirksam.

Im Regelfall gilt sie seit 01.05.1999 (Art. 13 Abs. 1 des 2. AAÜG-ÄndG).

In den Fällen, in denen am 28.04.1999 (dem Tag der Entscheidung des BVerfG über diverse Regelungen des AAÜG) noch kein bindender Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Begrenzung nach § 22a FRG vorlag, gilt die jetzige Regelung bereits seit 01.01.1992 (Art. 13 Abs. 8 des 2. AAÜG-ÄndG).

AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG) vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1674)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 209/96

Die Rechtsänderung betraf - abgesehen von einer redaktionellen Anpassung - wiederum nur das AAÜG. Der von der Begrenzung nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG betroffene Personenkreis wurde so eingeschränkt, dass es im Fremdrentenrecht keinen Anwendungsfall des § 22a Abs. 1 FRG mehr geben konnte. Die zuvor nach § 22a Abs. 1 FRG begrenzten Renten wurden nach Art. 6 AAÜG-ÄndG für Bezugszeiten ab 01.01.1997 ohne Begrenzung neu festgestellt.

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.08.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5017, Seite 45

Das RÜ-ErgG änderte zwar nicht den § 22a FRG, führte aber eine neue Begrenzungsregelung in § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG ein, die über den Verweis im § 22a Abs. 1 FRG auch in FRG-Fällen durchzuführen war.

Rentenüberleitungs-Änderungsgesetz (RÜG-ÄndG) vom 18.12.1991 (BGBl. I S. 2207)

Inkrafttreten: 01.12.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/1275, Seiten 6, 11

Durch Artikel 2 Absatz 4 Nummer 2 RÜG-ÄndG wurde der Personenkreis der Mitarbeiter eines Staatssicherheitsdienstes um die verdeckt Tätigen erweitert.

Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.08.1991 beziehungsweise 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 197/91, Seiten 94, 95, 164

Die Vorschrift des § 22a FRG war durch Art. 14 Nr. 21 RÜG zum 01.08.1991 neu in das FRG aufgenommen worden.

Gegenüber der heutigen Fassung erfolgte für die Mitarbeiter eines Staatssicherheitsdienstes eine stärkere Begrenzung auf nur 70 % des Durchschnittsverdienstes und eine etwaige Anhebung nach den Vorschriften über die Rente nach Mindesteinkommen war ausgeschlossen. Ferner erfolgte nach § 22a Abs. 1 FRG eine Begrenzung auch für weitere Personengruppen, die sogenannten „staats- und systemnahen“ Personen, die im Beitrittsgebiet in leitenden beziehungsweise besonderen Funktionen einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehörten oder die in den Herkunftsgebieten vergleichbare Tätigkeiten ausübten. Zum betroffenen Personenkreis und zum Ausmaß der Begrenzung wurde auf die entsprechenden Regelungen des § 6 AAÜG verwiesen.

Generell erfasste das FRG und damit auch dessen § 22a zunächst noch Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn die Betreffenden vor dem 18.05.1990 in das „alte“ Bundesgebiet übergesiedelt waren. Diese Bestimmungen wurden durch Art. 14 Nr. 22 RÜG zum 01.01.1992 gestrichen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 22a FRG