§ 26 FRG: Anteilmäßige Anrechnung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten
veröffentlicht am |
22.11.2019 |
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Änderung |
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Stand | 20.11.2019 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
- Inhalt der Regelung
- Tageweise Entgeltermittlung (Satz 1)
- Kurzfristige Krankheitszeiten (Satz 2)
- Teilzeitbeschäftigte (Satz 3)
- Unständig Beschäftigte (Satz 3)
- Geringfügige Beschäftigungen (Satz 4)
- „Altfälle“
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift des § 26 FRG regelt, in welchem Umfang die nach § 22 FRG ermittelten Werte zu berücksichtigen sind.
Nach Satz 1 werden die Werte für Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die nicht das volle Kalenderjahr angedauert haben, nur mit dem entsprechenden Anteil berücksichtigt.
Nach Satz 2 gelten Kalendermonate, die zum Teil mit Krankheitszeiten und zum Teil mit einer Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeit nach dem FRG belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Ihre Berücksichtigung als Anrechnungszeiten entfällt.
Für Zeiten, in denen ein Versicherter in Teilzeit oder unständig beschäftigt war, werden die Werte nach Satz 3 nur mit dem entsprechenden Anteil berücksichtigt.
Für geringfügige Beschäftigungen werden nach Satz 4 keine Werte ermittelt.
Nach Satz 5 sind die vorgenannten Regelungen sowohl auf abhängige Beschäftigungen als auch auf selbständige Tätigkeiten anzuwenden.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Regelung des § 26 S. 1 FRG (anteilige Bewertung nicht voll belegter Kalenderjahre) knüpft an § 22 FRG an. Soweit nach den Übergangsregelungen des Art. 6 § 4 FANG die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten nicht nach § 22 FRG, sondern nach Art. 6 § 5 FANG erfolgt, richtet sich die anteilige Bewertung nach Art. 6 § 5 Abs. 4 FANG.
Tageweise Entgeltermittlung (Satz 1)
Die nach § 22 Abs. 1 FRG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 SGB VI zugeordneten Tabellenentgelte (Anlage 14 zum SGB VI beziehungsweise Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 zum FRG) sind Jahreswerte. Umfasst die Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeit kein volles Kalenderjahr, so schreibt § 26 S. 1 FRG vor, dass die sich ergebenden Entgeltpunkte nur anteilmäßig zu berücksichtigen sind. Verfahrensmäßig erfolgt die anteilige Reduzierung nicht erst bei der Bestimmung der Entgeltpunkte, sondern bereits bei der Zuordnung der Tabellenentgelte. Dies führt zum selben Ergebnis.
Keine Anwendung findet § 26 S. 1 FRG auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten, denen keine Entgelte zugeordnet werden, sondern Beitragsklassen (Anlagen 4, 6, 8, 10, 12 und 14 zum FRG). Die Beitragsklassen sind stets mit ihren vollen Monats- beziehungsweise Wochenwerten zu berücksichtigen. Ferner ist § 26 S. 1 FRG nicht anwendbar auf Zeiten, denen nach § 22 Abs. 2 FRG ein fester Wert an Entgeltpunkten zugeordnet wird. Damit sind beispielsweise Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling, auch wenn sie erst im Laufe eines Monats beginnen, nicht anteilmäßig zu begrenzen.
Wie der Begriff „anteilmäßig“ zu verstehen ist, der im FRG selbst nicht definiert wird, ergibt sich aus der Berechnungsvorschrift des § 123 Abs. 3 SGB VI. Danach sind die Tabellenentgelte (anders als bei der früheren Auslegung) tageweise genau zu bestimmen.
Siehe Beispiele 1 bis 3
Verfahren bei ungenauen Zeitangaben
Liegen keine exakten Daten vor, sondern nur Monatsangaben (zum Beispiel bei der Glaubhaftmachung durch Zeugenaussagen), ist grundsätzlich zu unterstellen, dass der Kalendermonat voll belegt ist.
Siehe Beispiel 4
Überschneiden sich die Monatsangaben, ist die Änderung zur Mitte des Monats zu unterstellen.
Siehe Beispiel 5
Ergeben sich im Einzelfall Anhaltspunkte für einen anderen Umfang der Zeiten, sind diese vorrangig zugrunde zu legen.
Siehe Beispiel 6
Verfahren bei bescheinigten Arbeitstagen
Wenn in Arbeitsbescheinigungen, die Nachweisqualität (siehe GRA zu § 22 FRG, Abschnitt 7.1) haben, tatsächliche Arbeitstage angegeben sind, kann in der Regel nach der Formel:
bescheinigte Arbeitstage mal 7 geteilt durch 6
ein zusätzlicher Tag (Sonntag) hinzugerechnet werden. Ein verbleibender Rest ist aufzurunden (§ 121 Abs. 3 SGB VI). Die Formel ist nicht auf die Fälle anzuwenden, in denen die Sonntage bereits erkennbar in die bescheinigten Arbeitstage einbezogen wurden. Dies ist stets dann anzunehmen, wenn innerhalb einer Beitragsaufstellung in einem Kalenderjahr mehr als 312 Tage bescheinigt sind. Bei einer Umrechnung nach obiger Formel würden sich mehr als 365 Tage pro Jahr ergeben. In diesen Fällen ist für sämtliche in der Bescheinigung enthaltenen Jahre davon auszugehen, dass die Sonntage berücksichtigt wurden.
Sind nach den vorstehenden Grundsätzen weniger Tage anzurechnen, als das Kalenderjahr insgesamt umfasst und ist die zeitliche Verteilung der Tage anhand der Unterlagen oder Angaben des Antragstellers nicht erkennbar oder sind die Angaben über die zeitliche Verteilung nicht glaubhaft, sind die anzurechnenden Tage grundsätzlich an den Beginn des Kalenderjahres zu legen.
Soweit neben den Sonntagen auch arbeitsfreie Samstage vorlagen, gelten obige Ausführungen mit folgender Maßgabe:
In der Regel können nach der Formel:
bescheinigte Arbeitstage mal 7 geteilt durch 5
zwei zusätzliche Tage (Samstag und Sonntag) hinzugerechnet werden. Ein verbleibender Rest ist aufzurunden (§ 121 Abs. 3 SGB VI). Die Formel ist nicht auf die Fälle anzuwenden, in denen die Samstage/Sonntage bereits erkennbar in die bescheinigten Arbeitstage einbezogen wurden. Dies ist stets dann anzunehmen, wenn innerhalb einer Beitragsaufstellung in einem Kalenderjahr mehr als 260 Tage bescheinigt sind. Bei einer Umrechnung nach obiger Formel würden sich mehr als 365 Tage pro Jahr ergeben. In diesen Fällen ist für sämtliche in der Bescheinigung enthaltenen Jahre davon auszugehen, dass die Samstage und Sonntage berücksichtigt wurden.
Besonderheiten bei Kolchose -, LPG- und RSP-Mitgliedern
Ausführliche Erläuterungen zum Umfang der Anrechnung enthalten für Mitgliedschaftszeiten in einer
- LPG in Rumänien die GRA zu Rumänien: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 4.9 in Verbindung mit Abschnitt 4.2.2,
- Kolchose in der ehemaligen UdSSR die GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.4 Kolchosmitglieder: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 5.2 sowie
- LPG (RSP) in Polen die GRA zu Polen - Versicherungs- und Beitragsrecht ab 1945: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 14.15.2.1.
Kurzfristige Krankheitszeiten (Satz 2)
Die Vorschrift des § 26 S. 2 FRG stellt eine Fiktion auf, nach der Kalendermonate, die zum Teil mit Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeiten und zum Teil mit Krankheitszeiten belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen gelten.
Der Begriff „vollwertige Beiträge“ bedeutet nach § 54 SGB VI Kalendermonate, die ausschließlich mit Beitragszeiten belegt sind. Die Fiktion des § 26 S. 2 FRG hat somit zur Folge, dass die Krankheitszeiten ihren Charakter als Anrechnungszeiten verlieren. Stattdessen ist die Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeit auch während der Krankheitszeit durchgehend anzuerkennen und mit den vollen Beitragswerten anzurechnen. § 26 S. 1 FRG findet insoweit keine Anwendung.
Siehe Beispiel 7
Der Wortlaut des § 26 S. 2 FRG erwähnt zwar nur die Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI; er gilt aber für alle Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation. Nach welchen Vorschriften diese Zeiten zu berücksichtigen sind (in der Regel nach § 29 FRG) ist unerheblich.
Der Grund für diese Regelung ist, dass in den osteuropäischen Staaten (von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen) im Krankheitsfall keine Gehaltsfortzahlung erfolgt und somit vom ersten Tage einer Arbeitsunfähigkeit allenfalls Anrechnungszeiten berücksichtigt werden könnten, während die Versicherten im Bundesgebiet üblicherweise Anspruch auf Gehaltsfortzahlung haben und daher weiterhin Beitragszeiten erwerben. Für die FRG-Berechtigten wird somit in bestimmtem Umfang diese Gehaltsfortzahlung fingiert.
Grenzen der gesetzlichen Fiktion
Die in § 26 S. 2 FRG aufgestellte Fiktion tritt nur in Bezug auf Krankheitszeiten ein, bei denen im jeweiligen Kalendermonat auch eine Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeit vorhanden ist. Für Krankheitszeiten, die nicht in einem Monat mit einer Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeit zusammentreffen, gilt § 26 S. 2 FRG nicht.
Siehe Beispiel 8
Betroffen von der Fiktion sind Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, also Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation. Keine Anwendung findet § 26 S. 2 FRG auf andere Anrechnungszeiten (zum Beispiel Zeiten der Schwangerschaft, der Arbeitslosigkeit, des Schulbesuchs und so weiter) oder auf Ersatzzeiten (selbst wenn die Ersatzzeiten aufgrund einer anschließenden Arbeitsunfähigkeit anerkannt wurden). Derartige Zeiten bleiben neben den Beitragszeiten bestehen und führen zu einer tageweisen Entgeltermittlung bei den Beitragszeiten sowie zu beitragsgeminderten Zeiten.
Durch die Regelung des § 26 S. 2 FRG sollen nur die infolge einer Krankheit entstandenen Lücken geschlossen werden, nicht aber andere Lücken. Umfassen Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeit und Krankheitszeit zusammen nicht den vollen Monat, so sind die Tabellenentgelte nur anteilmäßig für die tatsächlichen Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeiten sowie Krankheitszeiten zu berücksichtigen.
Siehe Beispiel 9
Sind in einem Kalendermonat neben der Beitrags- und Krankheitszeit noch andere Zeiten (Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten) vorhanden, so sind auch hier die Tabellenentgelte nur anteilmäßig für die Beitrags- und Krankheitszeit zu berücksichtigen.
Siehe Beispiel 10
Keine Anwendung findet § 26 S. 2 FRG auf Krankheitszeiten, die im Zuzugsmonat erst nach der Aussiedlung im Bundesgebiet zurückgelegt worden sind. Dies ergibt sich daraus, dass das FRG entsprechend dem Eingliederungsprinzip nur auf Tatbestände bis zum Zuzug ins Bundesgebiet angewandt werden kann.
Siehe Beispiel 11
Besonderheiten im Markenverfahren
Die Vorschrift des § 26 S. 2 FRG gilt unabhängig davon, ob den Beitragszeiten Marken oder Entgelte zugeordnet werden. Bei der Zuordnung von Marken (Zeiten vor dem 01.07.1942) ist Folgendes zu beachten:
- Zeiten in der Angestellten- und knappschaftlichen Rentenversicherung (Monatsbeiträge)
Die Beitragsmarken werden nicht tageweise genau bestimmt, sondern behalten ihren vollen Monatswert (siehe Abschnitt 2). Dennoch ist es auch in diesen Fällen im Hinblick auf die Gesamtleistungsbewertung erforderlich, die Anerkennung der Anrechnungszeiten für den Monat des Zusammentreffens aufzuheben. Obwohl sich für den Beitragswert keine Änderung ergibt, ist die anerkannte Beitragszeit umfangmäßig auf die Krankheitszeit auszudehnen. - Zeiten in der Arbeiterrentenversicherung (Wochenbeiträge)
Obwohl die Beitragszeiten in Wochenmarken angerechnet werden, ist die Prüfung des Zusammentreffens von Beiträgen und Krankheitszeiten für den jeweiligen Kalendermonat vorzunehmen. Treffen Beitrags- und Krankheitszeiten in einem Monat zusammen, entfällt die Anerkennung der Anrechnungszeiten in dem betreffenden Monat; stattdessen ist die Krankheitszeit als Beitragszeit anzuerkennen. Dies kann zur Anerkennung weiterer Beitragswochen führen.
Besonderheiten ergeben sich aufgrund der „Grenzwochen“. Die Beitragsfiktion des § 26 S. 2 FRG gilt auch für Monate mit Krankheitszeiten, in denen zwar keine Beschäftigung ausgeübt wurde, in die aber eine Beitragswoche aufgrund einer Beschäftigung hineinragt.
Um zu vermeiden, dass durch die Beitragsfiktion des § 26 S. 2 FRG über eine Grenzwoche im Folgemonat erneut ein Zusammentreffen konstruiert wird, ist die nach § 26 S. 2 FRG als Beitragszeit anzuerkennende Krankheitszeit auf den Zeitraum bis zum letzten Sonntag und nicht bis zum letzten Tag des Monats zu begrenzen. Entsprechendes gilt, wenn die Krankheitszeit am Beginn des Monats liegt; dann ist die nach § 26 S. 2 FRG als Beitragszeit anzuerkennende Krankheitszeit erst vom ersten Montag des Monats an zu berücksichtigen.
Siehe Beispiel 12
Bewertung
Durch die Regelung des § 26 S. 2 FRG gelten die Krankheitszeiten als Beitragszeiten. Sie sind daher ebenso zu bewerten wie die eigentlichen Beitragszeiten, deren Erweiterung sie darstellen.
Ist die eigentliche Beitragszeit nachgewiesen, gilt auch die Krankheitszeit als nachgewiesene Beitragszeit; ist die eigentliche Beitragszeit dagegen nur glaubhaft gemacht, kann auch die Krankheitszeit nur als glaubhaft gemachte Beitragszeit angesehen werden. Entsprechend ist bei der Leistungsgruppeneinstufung beziehungsweise Qualifikationsgruppeneinstufung zu verfahren; die als Beitragszeit geltende Krankheitszeit ist mit der Leistungsgruppe beziehungsweise Qualifikationsgruppe und Wirtschaftsbereich zu bewerten, die sich aus der eigentlichen Beitragszeit ergibt. Hat es sich um eine Teilzeitbeschäftigung gehandelt, kann auch die als Beitragszeit geltende Krankheitszeit nur mit den anteiligen Werten angerechnet werden.
Sind die Beitragszeiten vor und nach der Krankheitszeit in Ausnahmefällen unterschiedlich bewertet, so ist die als Beitragszeit geltende Krankheitszeit mit den Werten der Beschäftigung zu berücksichtigen, die ohne die Krankheit ausgeübt worden wäre. Dies muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.
Teilzeitbeschäftigte (Satz 3)
Teilzeitbeschäftigte erhalten entgegen der bis 30.06.1990 geltenden Rechtslage nur noch anteilige Werte angerechnet. Diese Regelung trägt der Entwicklung in den osteuropäischen Staaten Rechnung, in denen die Teilzeitarbeit zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Sie gilt für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, denen Entgelte zugeordnet werden. Der Anteil, nach dem die Entgelte beziehungsweise Entgeltpunkte angerechnet werden, ist aus dem Verhältnis zu ermitteln, in dem die tatsächliche zur üblichen (vollen) Arbeitszeit stand.
Beitrags- und Beschäftigungszeiten, denen Beitragsklassen zuzuordnen sind, sind nicht davon betroffen; die Beitragsklassen sind weiterhin voll anzurechnen.
Feststellung der anteilmäßigen Werte
Bevor eine anteilmäßige Berücksichtigung der Entgelte vorgenommen wird, bedarf es zunächst der Feststellung, ob eine Teilzeitbeschäftigung vorlag. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden ist generell von einer Vollbeschäftigung auszugehen; eine Reduzierung der Entgelte ist nicht vorzunehmen. Der Umkehrschluss, dass eine Beschäftigung von weniger als 35 Stunden pro Woche immer eine Teilzeitbeschäftigung darstellt, kann hieraus aber nicht gezogen werden. Beispielsweise liegt bei Lehrern, deren Arbeitszeit in Unterrichtsstunden ausgedrückt wird, die übliche Arbeitszeit bei weniger als 35 Unterrichtsstunden.
Die Vorschrift des § 26 S. 3 FRG enthält keine zeitliche Einschränkung. Sie ist daher auch auf Teilzeitbeschäftigungen vor dem 01.01.1950 anzuwenden. Allerdings waren Teilzeitbeschäftigungen vor dem 01.01.1950 in den FRG-Herkunftsländern eher die Ausnahme.
Häufig geben die vorhandenen Unterlagen keinen Aufschluss darüber, ob eine Teilzeitbeschäftigung vorlag. In diesen Fällen sind die Angaben des Versicherten zur Grundlage der Feststellung zu machen, sofern sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Indiz für eine Teilzeitbeschäftigung kann zum Beispiel der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein.
Lag eine Teilzeitbeschäftigung vor, müssen Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Arbeitszeit geführt werden. Waren die eigenen Angaben des Versicherten Grundlage für die Feststellung einer Teilzeitbeschäftigung, so bestehen keine Bedenken, die Angaben des Versicherten auch zur Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.
Sofern sich aus den vorhandenen Unterlagen keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, sind als übliche Arbeitszeit entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 26 FRG 45 Stunden pro Woche anzusehen.
Aus der tatsächlichen und der üblichen Arbeitszeit ist dann der entsprechende Verhältniswert zu bilden, mit dem das Tabellenentgelt zu multiplizieren ist.
Siehe Beispiel 15
Insbesondere für lange zurückliegende Zeiten und in Hinterbliebenenrentenfällen können häufig keine konkreten Angaben gemacht werden. Es sind daher auch allgemeine Angaben ausreichend; zum Beispiel „Halbtagsbeschäftigung“, mit der Folge, dass für diesen Fall nur die halben Entgelte (Verhältniswert 0,5000) berücksichtigt werden können.
Bei bestimmten Sachverhalten (zum Beispiel bei polnischen Heimarbeiterzeiten) kann der Teilzeitfaktor nach dem Verhältnis der erzielten Vergütung zur Mindestvergütung zu bestimmen sein. Die zu den jeweiligen Herkunftsländern vorhandenen besonderen Festlegungen sind vorrangig zu beachten.
Bei Teilzeitbeschäftigungen von weniger als 10 Stunden pro Woche ist § 26 S. 4 FRG zu beachten (siehe Abschnitt 6).
Bei Nichterfüllung von geplanten Arbeitsnormen/Arbeitstagen können die erzielten Arbeitsnormen/Arbeitstage nicht als Grundlage für die Ermittlung anteiliger Entgeltpunkte nach § 26 S. 3 FRG herangezogen werden, da diese keine Rückschlüsse auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit oder die Zahl der Arbeitstage pro Jahr zulassen (AGFRG 1/2013, TOP 1).
Unständig Beschäftigte (Satz 3)
Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist (§ 163 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Hinsichtlich des Begriffs der unständigen Beschäftigung und deren Abgrenzung zu regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen und Dauerbeschäftigungen wird auf die GRA zu § 163 SGB VI verwiesen.
Für diese Personen erfolgt die Reduzierung der Tabellenentgelte üblicherweise bereits durch die tageweise Wertermittlung nach § 26 S. 1 FRG. Eine zusätzliche anteilige Bewertung ist dann nicht mehr erforderlich.
Eine Reduzierung der Werte nach § 26 S. 3 FRG erfolgt nur dann, wenn sich die exakte zeitliche Lagerung der einzelnen Arbeitszeiten nicht mehr ermitteln lässt. Es sind dann die tatsächlichen Arbeitstage ins Verhältnis zu dem entsprechenden Zeitraum zu setzen.
Siehe Beispiel 16
Geringfügige Beschäftigungen (Satz 4)
Für Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden in der Woche werden Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies hat nach § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. c FRG zur Folge, dass diese Beschäftigungen oder Tätigkeiten nicht als Beitragszeiten anerkannt werden können. Auch eine Anrechnung als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG scheidet aus, weil derart geringfügige Beschäftigungen nach Bundesrecht nicht zur Versicherungspflicht geführt hätten.
Unter „regelmäßiger“ Arbeitszeit ist der vertraglich festgelegte beziehungsweise sich aus der Natur der Sache ergebende zeitliche Arbeitsumfang zu verstehen. Bei ständig schwankender Arbeitszeit ist die durchschnittliche Arbeitszeit maßgebend. Sie ist grundsätzlich pro Kalenderjahr zu ermitteln. Bei einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen ist sie für die Zeiten bis zur Änderung und seit der Änderung getrennt zu bestimmen.
Wurden mehrere geringfügige Beschäftigungen oder Tätigkeiten von jeweils weniger als 10 Stunden in einer Woche ausgeübt, so sind die Beschäftigungen oder Tätigkeiten zusammenzuzählen. Wird dadurch der Grenzwert von 10 Stunden pro Woche erreicht, sind die Beschäftigungen oder Tätigkeiten anzurechnen. Der entsprechende Wert wird aber wie bei sonstigen Teilzeitbeschäftigten für jede Beschäftigung oder Tätigkeit getrennt ermittelt (siehe Abschnitt 4).
Nicht zusammenzuzählen sind dagegen eine geringfügige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden pro Woche und eine Hauptbeschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden pro Woche. In diesen Fällen bleibt die geringfügige Beschäftigung von der Anrechnung ausgeschlossen.
Siehe Beispiel 17
Bei bestimmten Sachverhalten (zum Beispiel bei polnischen Heimarbeiterzeiten) kann die Geringfügigkeitsgrenze des § 26 S. 4 FRG nach der Höhe der erzielten Vergütung zu prüfen sein. Die zu den jeweiligen Herkunftsländern vorhandenen besonderen Festlegungen sind vorrangig zu beachten.
„Altfälle“
Die in den vorstehenden Abschnitten gemachten Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle Fassung des § 26 FRG, der seit 01.01.1992 gilt. In der Zeit vor dem 01.01.1992 hatte § 26 FRG teilweise einen anderen Inhalt (siehe Abschnitt 1.2
Im Regelfall ist zwar die aktuelle Fassung des § 26 FRG anzuwenden; in bestimmten Fällen sind aber auch die früheren Fassungen zu beachten (siehe GRA zu Art. 6 § 4 FANG, Abschnitte 4 und 6). Zu unterscheiden sind dabei die Fassungen in den Zeiträumen
- bis zum 30.06.1990 und
- vom 01.07.1990 bis 31.12.1991.
Da die in der Zeit bis zum 30.06.1990 geltende Fassung nur anzuwenden ist, wenn die Rente vor dem 01.07.1990 beginnt, wird auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet.
Ebenso wird darauf verzichtet in Bezug auf die in der Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 geltende Fassung, die nur anzuwenden ist, wenn die Rente nach dem AVG/RVO/RKG festzustellen ist (Antragstellung vor dem 01.04.1992) und in der Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 beginnt.
- Beispiel 1: Tageweise Entgeltermittlung
- Beispiel 2: Tageweise Entgeltermittlung
- Beispiel 3: Tageweise Entgeltermittlung
- Beispiel 4: Tageweise Entgeltermittlung - ungenaue Zeitangaben
- Beispiel 5: Tageweise Entgeltermittlung - ungenaue Zeitangaben
- Beispiel 6: Tageweise Entgeltermittlung - ungenaue Zeitangaben
- Beispiel 7: Kurzfristige Krankheitszeiten
- Beispiel 8: Grenzen der gesetzlichen Fiktion
- Beispiel 9: Grenzen der gesetzlichen Fiktion
- Beispiel 10: Grenzen der gesetzlichen Fiktion
- Beispiel 11: Grenzen der gesetzlichen Fiktion
- Beispiel 12: Besonderheiten im Markenverfahren der Arbeiterrentenversicherung (ArV)
- Beispiel 13: Bewertung
- Beispiel 14: Bewertung
- Beispiel 15: Teilzeitbeschäftigte
- Beispiel 16: Unständig Beschäftigte
- Beispiel 17: Nebenbeschäftigungen
Beispiel 1: Tageweise Entgeltermittlung
(Beispiel zu Abschnitt 2) | |
Beitragszeit nach § 15 FRG | vom 01.12.1955 bis 10.12.1955 |
Fehltage (Arbeitgeberwechsel, keine Beitragszeit) | vom 11.12.1955 bis 15.12.1955 |
Beitragszeit nach § 15 FRG | vom 16.12.1955 bis 31.12.1955 |
Lösung: | |
Die anteilmäßige Wertermittlung erfolgt für die Beitragszeit vom 01.12.1955 bis 10.12.1955 aus 10/360 und für die Beitragszeit vom 16.12.1955 bis 31.12.1955 aus 16/360 des nach § 22 Abs. 1 FRG maßgebenden Tabellenentgelts. Fehlzeiten (zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, wegen unbezahlten Urlaubs und so weiter) sind bei der Wertermittlung stets auszusparen. |
Beispiel 2: Tageweise Entgeltermittlung
(Beispiel zu Abschnitt 2) | |
Nachgewiesene Beitragszeit nach § 15 FRG | vom 22.08.1955 bis 31.12.1955 |
Jahrestabellenwert (Qualifikationsgruppe 5, Bereich 11 der Anlage 14 zum SGB VI) | 3.081,00 DM |
Erhöhung des Tabellenwertes um ein Fünftel | 3.697,20 DM |
Lösung: | |
Für die anteilmäßige Wertermittlung sind 130 Tage zugrunde zu legen (10 Tage für den Monat August, jeweils 30 Tage für die Monate September bis Dezember). Das anteilmäßig anzurechnende Tabellenentgelt beträgt: 3.697,20 DM mal 130 Tage geteilt durch 360 Tage gleich 1.335,10 DM |
Beispiel 3: Tageweise Entgeltermittlung
(Beispiel zu Abschnitt 2) | |
Glaubhafte Beitragszeit nach § 15 FRG | vom 22.08.1955 bis 31.12.1955 |
Jahrestabellenwert (Qualifikationsgruppe 5, Bereich 11 der Anlage 14 zum SGB VI) | 3.081,00 DM |
Lösung: | |
Eine Erhöhung des Jahrestabellenwertes erfolgt wegen der 5/6-Anrechnung der glaubhaften Beitragszeit nicht. Für die anteilmäßige Wertermittlung sind wieder 130 Tage zugrunde zu legen (siehe Beispiel 2). Das anteilmäßig anzurechnende Tabellenentgelt beträgt: 3.081,00 DM mal 130 Tage geteilt durch 360 Tage gleich 1.112,58 DM. |
Beispiel 4: Tageweise Entgeltermittlung - ungenaue Zeitangaben
(Beispiel zu Abschnitt 2.1) | |
Beschäftigung A | von 01/1950 bis 03/1950 |
Beschäftigung B | von 04/1950 bis 12/1950 |
Lösung: | |
Anzurechnen sind die Zeiten vom 01.01. bis 31.03.1950 und vom 01.04. bis 31.12.1950. |
Beispiel 5: Tageweise Entgeltermittlung - ungenaue Zeitangaben
(Beispiel zu Abschnitt 2.1) | |
Beschäftigung A | von 01/1950 bis 04/1950 |
Beschäftigung B | von 04/1950 bis 12/1950 |
Lösung: | |
Anzurechnen sind die Zeiten vom 01.01. bis 15.04.1950 und 16.04. bis 31.12.1950. |
Beispiel 6: Tageweise Entgeltermittlung - ungenaue Zeitangaben
(Beispiel zu Abschnitt 2.1) | |
Beschäftigung | von 01/1950 bis 04/1950 |
Mutterschutzfrist | ab 25.04.1950 |
Lösung: | |
Anzurechnen sind die Beschäftigung vom 01.01. bis 24.04.1950 und die Anrechnungszeit ab 25.04.1950. |
Beispiel 7: Kurzfristige Krankheitszeiten
(Beispiel zu Abschnitt 3) | |
Beitragszeit | 01.01. bis 12.01. |
Arbeitsunfähigkeit | 13.01. bis 20.02. |
Beitragszeit | 21.02. bis 28.02. |
Lösung: | |
Die Monate Januar und Februar sind jeweils sowohl mit einer Beitragszeit als auch einer Arbeitsunfähigkeit belegt. Hier gilt die Fiktion des § 26 S. 2 FRG. Die Monate Januar und Februar sind ohne Unterbrechung als Beitragszeit anzuerkennen und auch jeweils mit den vollen Monatswerten anzurechnen. Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bleibt rentenrechtlich ohne Bedeutung. |
Beispiel 8: Grenzen der gesetzlichen Fiktion
(Beispiel zu Abschnitt 3.1) | |
Beitragszeit | 01.01. bis 12.01. |
Arbeitsunfähigkeit | 13.01. bis 20.03. |
Beitragszeit | 21.03. bis 31.03. |
Lösung: | |
In den Monaten Januar und März treffen Beitragszeiten und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zusammen. Insoweit gilt die Fiktion des § 26 S. 2 FRG. Die Zeiten vom 01.01. bis 31.01. und 01.03. bis 31.03. sind als Beitragszeiten anzuerkennen und auch jeweils mit den vollen Monatswerten anzurechnen. Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 13.01. bis 31.01. und 01.03. bis 20.03. bleiben rentenrechtlich ohne Bedeutung. Nur der Monat Februar ist als Anrechnungszeit anzuerkennen; für ihn gilt die Fiktion des § 26 S. 2 FRG nicht, weil in diesem Monat keine Beitragszeit vorhanden ist. |
Beispiel 9: Grenzen der gesetzlichen Fiktion
(Beispiel zu Abschnitt 3.1) | |
Beitragszeit | 01.01. bis 12.01. |
Arbeitsunfähigkeit | 13.01. bis 20.01. |
Lücke | 21.01. bis 31.01. |
Lösung: | |
Der Monat Januar gilt aufgrund der Fiktion als vollwertige Beitragszeit mit der Folge, dass die Arbeitsunfähigkeit unberücksichtigt bleibt; die Zeit vom 01.01. bis 20.01. ist als Beitragszeit anzuerkennen. Das Entgelt ist nur für diesen Zeitraum, nicht aber für die sonstige Lücke, nach § 26 S. 1 FRG anteilmäßig zu ermitteln. |
Beispiel 10: Grenzen der gesetzlichen Fiktion
(Beispiel zu Abschnitt 3.1) | |
Beitragszeit | 01.01. bis 12.01. |
Arbeitsunfähigkeit | 13.01. bis 20.01. |
Schwangerschaft | 21.01. bis 31.01. |
Lösung: | |
Die Fiktion des § 26 S. 2 FRG betrifft nur die Krankheitszeit. Als Beitragszeit ist daher die Zeit vom 01.01. bis 20.01. mit einem entsprechenden anteilmäßigen Entgelt anzuerkennen. Die Zeit der Schwangerschaft ist weiterhin Anrechnungszeit und macht den Monat Januar zu einer beitragsgeminderten Zeit. |
Beispiel 11: Grenzen der gesetzlichen Fiktion
(Beispiel zu Abschnitt 3.1) | |
Beitragszeit im Herkunftsgebiet | 01.01.1992 bis 03.07.1992 |
Arbeitsunfähigkeit im Herkunftsgebiet | 04.07.1992 bis 10.07.1992 |
Beitragszeit im Herkunftsgebiet | 11.07.1992 bis 15.07.1992 |
Aussiedlung | 16.07.1992 |
Arbeitsunfähigkeit im Bundesgebiet | 17.07.1992 bis 31.12.1992 |
Lösung: | |
Die Fiktion des § 26 S. 2 FRG gilt nur für die Krankheitszeit vor der Aussiedlung vom 04.07. bis 10.07.1992, nicht aber für die Krankheitszeit nach der Aussiedlung ab 17.07.1992. Als Beitragszeit ist daher die Zeit vom 01.01. bis 15.07.1992 anzuerkennen; die Krankheitszeit ab 17.07.1992 behält ihren Charakter als Anrechnungszeit. |
Beispiel 12: Besonderheiten im Markenverfahren der Arbeiterrentenversicherung (ArV)
(Beispiel zu Abschnitt 3.2) | |
Beitragszeit (ArV) | 01.01.1940 bis 26.11.1940 |
Arbeitsunfähigkeit | 27.11.1940 bis 15.03.1941 |
Beitragszeit (ArV) | 16.03.1941 bis 31.12.1941 |
Lösung: | |
Der bis zum 26.11.1940 andauernden Beschäftigung sind Wochenbeiträge zuzuordnen. Die letzte Beitragsmarke umfasst die Woche vom 25.11. bis 01.12.1940 (Montag bis Sonntag). Damit ist der Monat 11/1940 voll mit Beiträgen belegt und im Monat 12/1940 treffen eine Beitragszeit (01.12.1940) und eine Krankheitszeit zusammen, sodass § 26 S. 2 FRG anzuwenden ist. Damit entfällt die Anerkennung der Anrechnungszeit vom 27.11. bis 31.12.1940. Stattdessen ist die Beitragszeit vom 01.01.1940 durchgehend bis zum 29.12.1940, dem letzten Sonntag des Monats anzuerkennen. Auch im Monat 03/1941 treffen Beitragszeiten und Krankheitszeiten zusammen, sodass ebenfalls § 26 S. 2 FRG anzuwenden ist. Die Anerkennung der Anrechnungszeit vom 01.03. bis 15.03.1941 entfällt, die Beitragszeit ist bereits ab 03.03.1941 (erster Montag des Monats) anzuerkennen. |
Beispiel 13: Bewertung
(Beispiel zu Abschnitt 3.3) | |
Im polnischen Legitimationsbuch sind folgende Beschäftigungen eingetragen | |
Beschäftigung A in der Landwirtschaft | 01.01.1980 bis 14.08.1980 |
Beschäftigung B im Handel | 15.08.1980 bis 31.12.1980 |
ferner ist bescheinigt Arbeitsunfähigkeit | 20.06.1980 bis 14.08.1980 |
Lösung: | |
Nach § 15 FRG sind als Beitragszeiten anzuerkennen: | |
Beschäftigung A (bewertet mit Qualifikationsgruppe 5 und Wirtschaftsbereich 14) | 01.01.1980 bis 19.06.1980 |
Beschäftigung B (bewertet mit Qualifikationsgruppe 5 und Wirtschaftsbereich 17) | 15.08.1980 bis 31.12.1980 |
Aufgrund der Regelung des § 26 S. 2 FRG sind darüber hinaus die Krankheitszeiten vom | 20.06.1980 bis 30.06.1980 |
und vom | 01.08.1980 bis 14.08.1980 |
als Beitragszeiten anzuerkennen. | |
Ihre Bewertung richtet sich danach, welche Tätigkeit ohne die Krankheit verrichtet worden wäre. Dies wäre die Beschäftigung A gewesen. Beide Zeiträume der als Beitragszeit anzuerkennenden Krankheitszeit sind daher ebenso wie die Beschäftigung A mit der Qualifikationsgruppe 5 und dem Wirtschaftsbereich 14 zu bewerten. |
Beispiel 14: Bewertung
(Beispiel zu Abschnitt 3.3) | |
Im polnischen Legitimationsbuch ist für das Jahr 1980 eine durchgehende Beschäftigung eingetragen, ferner ist eine Zeit der | |
Arbeitsunfähigkeit vom | 20.06.1980 bis 14.08.1980 |
bescheinigt. | |
Lösung: | |
Nach § 15 FRG sind als Beitragszeiten anzuerkennen: | |
(bewertet mit der Qualifikationsgruppe 4) | 01.01.1980 bis 19.06.1980 |
(bewertet mit der Qualifikationsgruppe 3, weil dem Versicherten im Juli 1980 das Meisterdiplom verliehen wurde) | 15.08.1980 bis 31.12.1980 |
Aufgrund der Regelung des § 26 S. 2 FRG sind darüber hinaus die Krankheitszeiten vom | 20.06.1980 bis 30.06.1980 |
und vom | 01.08.1980 bis 14.08.1980 |
als Beitragszeiten anzuerkennen. | |
Ihre Bewertung richtet sich danach, wie die Tätigkeit ohne die Krankheit eingestuft worden wäre. Da der Versicherte das für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 erforderliche Meisterdiplom im Juli 1980 erwarb, ist die als Beitragszeit anzuerkennende Krankheitszeit vom 20.06. bis 30.06.1980 mit der Qualifikationsgruppe 4, die vom 01.08. bis 14.08.1980 dagegen bereits mit der Qualifikationsgruppe 3 zu bewerten. |
Beispiel 15: Teilzeitbeschäftigte
(Beispiel zu Abschnitt 4) | |
Tatsächliche Arbeitszeit | 25 Stunden |
Übliche Arbeitszeit | 45 Stunden |
Lösung: | |
Verhältniswert (Teilzeitfaktor) 25/45 | gleich 0,5556 |
Beispiel 16: Unständig Beschäftigte
(Beispiel zu Abschnitt 5)
Ein Synchronsprecher wird das ganze Jahr hindurch jeweils tageweise für einzelne Rollen engagiert. Die genauen Daten der einzelnen Beschäftigungen sind unbekannt, insgesamt hat er an cirka 100 Tagen gearbeitet.
Lösung:
Es ist die Zeit vom 01.01. bis 31.12. des Jahres anzurechnen.
Die Werte sind aber nur in dem Verhältnis, in dem die tatsächlichen Arbeitstage (100) zu den Tagen des Jahres (360) standen, zu berücksichtigen; das sind100/360 gleich 0,2778.
Beispiel 17: Nebenbeschäftigungen
(Beispiel zu Abschnitt 6) | ||
Ein Versicherter übte in der ehemaligen UdSSR von 15.09.1960 bis 15.11.1980 eine Hauptbeschäftigung (Vollzeitbeschäftigung) und vom 01.04.1964 bis 31.10.1966 zusätzlich eine Nebenbeschäftigung aus. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Nebenbeschäftigung betrug: | ||
a) | 8 Stunden | |
b) | 15 Stunden | |
Lösung: | ||
Für die Nebenbeschäftigung a) sind nach § 26 S. 4 FRG keine Entgeltpunkte zu ermitteln, weil die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 10 Stunden betrug. Eine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung erfolgt nicht. | ||
Für die Nebenbeschäftigung b) sind Entgeltpunkte zu ermitteln, weil die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 10 Stunden betrug und ein Ausschluss nach § 26 S. 4 FRG somit nicht vorliegt. Weil es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, ist § 26 S. 3 FRG anzuwenden und ein Teilzeitfaktor zu bilden. | ||
15 Stunden geteilt durch 45 Stunden gleich 0,3333 |
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.07.1990 und 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, S. 220 und 11/5530, S. 66 |
Zum 01.01.1992 wurde § 26 FRG nur redaktionell geändert und an die sich aus dem SGB VI ergebenden Begriffe angepasst. Inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden.
Wesentliche Änderungen beziehungsweise Ergänzungen erfolgten bereits zum 01.07.1990. Die anteilige Berücksichtigung der Entgelte für Zeiten, die nicht das volle Kalenderjahr angedauert haben, war bereits früher vorgeschrieben; geändert hatte sich aber die Auslegung des Begriffs „anteilmäßig“. Während die Entgelte früher jeweils monatsweise ermittelt wurden, sind sie nunmehr tageweise genau zu bestimmen.
Die übrigen Regelungen (Behandlung der kurzfristigen Krankheitszeiten, der Teilzeitbeschäftigten, der unständig Beschäftigten und der geringfügigen Beschäftigungen) sind zum 01.07.1990 neu eingeführt worden. Entsprechende Vorgängervorschriften existierten nicht.
FRG - Fremdrentengesetz (Art. 1 - FANG - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz) vom 25.02.1960 (BGBl. I Seite 93) |
Inkrafttreten: 01.01.1959 (in den neuen Bundesländern: 01.01.1992) Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 3/1109, S. 45, und zu 3/1532, S. 13 |
§ 26 FRG ist gemeinsam mit dem gesamten FRG in der Fassung des FANG in Kraft getreten.
Ausgehend vom Monatsprinzip waren für Kalenderjahre, für die weniger als zwölf Kalendermonate Beitrags- oder Beschäftigungszeiten anzurechnen waren, die Tabellenwerte nur anteilmäßig (mit entsprechenden Zwölftel-Werten) zu berücksichtigen. Eine tagegenaue Ermittlung der Tabellenwerte erfolgte jedoch nicht.