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Russische Föderation - 2.1 Versicherungsrecht allgemein: Recht der Herkunftsgebiete

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.07.2023

Änderung

Die Abschnitte 5 und 7.1 wurden aufgrund der Fusion des Russischen Rentenfonds zum 01.01.2023 überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand22.06.2023
Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete

Version004.00

Allgemeines

In dieser GRA wird beschrieben, welcher Personenkreis in die gesetzliche Rentenversicherung der Russischen Föderation einbezogen ist und deshalb Zeiten nach dem FRG, insbesondere Beitragszeiten nach § 15 FRG erwerben kann.

Beitragszeiten nach § 15 FRG können grundsätzlich für alle abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer) berücksichtigt werden. Wer als Arbeitnehmer anzusehen ist, ergibt sich aus dem russischen Arbeitsrecht (siehe Abschnitt 2). Besonderheiten, die sich aus der Art des Arbeitsverhältnisses oder für bestimmte Berufsgruppen ergeben, sind in der GRA zu Russische Föderation - 2.2 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete erläutert.

Auch selbständig Tätige sind in die Rentenversicherung einbezogen und können damit Beitragszeiten nach § 15 FRG erwerben (siehe Abschnitt 3).

Für die versicherten Personen sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen (siehe Abschnitt 4).

Die Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung ist von keinen persönlichen Voraussetzungen abhängig. Insbesondere ist auch das Lebensalter unerheblich. Altersmäßige Beschränkungen können sich lediglich aus dem Arbeitsrecht (Jugendschutz) ergeben (siehe Abschnitt 2). Das Erreichen des Rentenalters oder der Bezug einer Rente haben keinerlei Einfluss auf die Einbeziehung in die Rentenversicherung.

Wie die Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung der Russischen Föderation dokumentiert werden kann, ist im Abschnitt 5 beschrieben.

Erläuterungen zu möglichen Unterbrechungen der Beschäftigungen (wie bei Krankheit und Mutterschutz) sowie zu etwaigen Zeiten der Arbeitslosigkeit sind im Abschnitt 6 erläutert.

Zum Abschluss folgen Hinweise für die FRG-Anerkennung (siehe Abschnitt 7).

Arbeitnehmer

Der Status als Arbeitnehmer ergibt sich aus den arbeitsrechtlichen Regelungen.

Als Arbeitnehmer werden alle Personen angesehen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages bei einem Betrieb beziehungsweise einer Organisation (Arbeitgeber) tätig sind.

Die Art des Betriebes oder der Organisation ist unerheblich. Arbeitnehmer gibt es sowohl in staatlichen, vergesellschafteten, genossenschaftlichen und privaten Betrieben oder Organisationen. Auch eine natürliche Person (Privatperson, Privathaushalt) kann Arbeitgeber sein.

In der Russischen Föderation wurde zunächst noch das aus der Zeit der Sowjetunion stammende Arbeitsrecht übernommen (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.2 Versicherte Personen (Arbeitnehmer): Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 3). Insbesondere die Wirtschaftsreformen führten dann aber zu seiner Modernisierung.

Im Jahr 2002 trat in der Russischen Föderation das Arbeitsgesetzbuch vom 30.12.2001 in Kraft, das durch eine Novelle vom 30.06.2006 noch einmal geändert wurde.

Das Arbeitsverhältnis abhängig Beschäftigter beruht grundsätzlich auf einem schriftlichen Arbeitsvertrag.

Altersmäßige Beschränkungen ergeben sich aus dem Jugendschutz.

Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer das 16. Lebensjahr vollendet haben. Es gibt aber Ausnahmen:

Ab einem Alter von 15 Jahren können Arbeitsverträge mit Auszubildenden abgeschlossen werden.

Ab einem Alter von 14 Jahren sind Arbeitsverträge für leichte Ferienarbeiten von Schülern zulässig.

Im Kulturbereich (Filmindustrie, Musik- und Theaterwesen) sind weitere Ausnahmen für Minderjährige unter 14 Jahren möglich.

Die in der Russischen Föderation bestehenden Regelungen zum gesetzlichen Mutterschutz beseitigen zwar nicht das Arbeitsverhältnis; sie befreien aber die (werdenden) Mütter während bestimmter Fristen vor und nach der Geburt von der Arbeitsverpflichtung. Zusätzlich zur Mutterschutzfrist gibt es einen Erziehungsurlaub. Einzelheiten sind in den Abschnitten 6.2 und 6.3 beschrieben.

Alle Arbeitsverhältnisse sind im Arbeitsbuch zu vermerken, dem Hauptdokument über die Erwerbstätigkeit aller Beschäftigten. Es gehört zu den Pflichten der Arbeitgeber, während des Beschäftigungsverhältnisses das Arbeitsbuch zu führen. Lediglich natürliche Personen (Privatpersonen), die Bedienstete im Haushalt beschäftigen, sind von dieser Verpflichtung befreit.

Aus dem Arbeitsrecht ergibt sich auch der Anspruch auf Entlohnung für die geleistete Arbeit.

Die Auswirkungen auf die FRG-Anwendung sind im Abschnitt 7.1 beschrieben.

Selbständige

Durch das Rentengesetz Nr. 340-1 vom 20.11.1990 und sein Nachfolgegesetz sind auch Selbständige ab 01.03.1991 in der russischen Rentenversicherung erfasst. Zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehören insbesondere selbständige Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige, Handwerker, Landwirte, Rechtsanwälte und Notare. Ob und gegebenenfalls welche weiteren Selbständigen in die Rentenversicherung einbezogen sind, ist nicht bekannt.

Die Auswirkungen auf die FRG-Anwendung sind im Abschnitt 7.1 beschrieben.

Beitragszahlung

Für die Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung ist die Höhe der Entlohnung oder des Einkommens unerheblich. Es gibt keinerlei Mindest- oder Höchstgrenzen für die Versicherungspflicht. Dennoch kommt der Entgeltzahlung für die Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG erhebliche Bedeutung zu.

Für die Arbeitnehmer richtet sich die Beitragszahlung nach einem bestimmten Prozentsatz des Lohnes. Nur wenn Lohn/Gehalt gezahlt wird, ist auch eine Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig.

Wird die Lohnzahlung unterbrochen (zum Beispiel bei Krankheit, während des Mutterschutzes, bei Freistellungen von der Arbeit, bei unbezahltem Urlaub), erfolgt auch keine Beitragszahlung. Hinweise auf solche Unterbrechungstatbestände sind im Abschnitt 6 enthalten.

Die Beiträge werden vom Arbeitgeber gezahlt. Nur in der Zeit vom 1990 bis 2000 hatten sich die Arbeitnehmer an den Beiträgen zu beteiligen. Außerdem können die Versicherten der Geburtsjahrgänge ab 1967 den für die kapitalgedeckte Komponente der Rente bestimmten Beitragsanteil freiwillig aufstocken (siehe GRA zu Russische Föderation - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 2.4).

Für Selbständige richtete sich die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst ebenfalls nach einem bestimmten Prozentsatz des individuellen Einkommens. Inzwischen gelten aber Regelbeiträge, die jährlich festgesetzt werden. Die Selbständigen sind für die Beitragszahlung selbst verantwortlich.

Unterlagen

Das Arbeitsbuch ist - wie schon zu Zeiten der Sowjetunion (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.2 Versicherte Personen (Arbeitnehmer): Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 5) - regelmäßig weiterhin die entscheidende Unterlage für den Arbeitnehmer, in dem seine Beschäftigungsverhältnisse dokumentiert sind.

Aufgrund des Gesetzes „über die individuelle Erfassung im System der gesetzlichen Rentenversicherung“ vom 01.04.1996 hat der Rentenfonds der Russischen Föderation damit begonnen, die für die Rentenversicherung relevanten Daten der Versicherten in einem individuellen Versicherungskonto zu erfassen. Gespeichert werden unter anderem Daten über die Beschäftigungszeiten und andere rentenrechtliche Zeiten, über das Arbeitsentgelt oder Einkommen und über die gezahlten Beiträge.

Die Versicherten haben das Recht, Auskünfte über die erfassten Daten zu erhalten.

Ab dem Jahr 2020 werden die Arbeitsbücher in elektronischer Form geführt (EGFRG 1/2020, TOP 7).

Für Arbeitnehmer, die erstmalig ab 2021 eine Beschäftigung aufnehmen, werden alle Informationen zu den Erwerbszeiten ausschließlich elektronisch erfasst.

Arbeitnehmer, die bereits vor 2021 eine Beschäftigung aufgenommen und daher bereits ein Arbeitsbuch in Papierform haben, können dieses weiterführen lassen. Der Arbeitgeber muss dann sowohl das Papierarbeitsbuch als auch das elektronische Arbeitsbuch führen. Auch bei einem späteren Arbeitgeberwechsel verbleibt es dabei.

Arbeitnehmer, die sich für das elektronische Arbeitsbuch entscheiden, wird ihr Papierarbeitsbuch mit einem entsprechenden Vermerk über die Wahl des elektronischen Arbeitsbuches ausgehändigt. Das ausgehändigte Papierarbeitsbuch bleibt weiterhin maßgebend für Beschäftigungszeiten bis einschließlich 2019, da die elektronische Version nur Informationen über die Beschäftigung ab 2020 enthält. Die Entscheidung für das elektronische Arbeitsbuch war zunächst bis Ende 2020 vorzunehmen, kann aber auch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt erfolgen.

Informationen aus dem elektronischen Arbeitsbuch sind erhältlich:

  • beim letzten Arbeitgeber,
  • in Beratungs-/Geschäftsstellen des Sozialfonds (hat 01/2023 den Rentenfonds abgelöst), im Multifunktionalen Zentrum für öffentliche Dienstleistungen,
  • im Login-Bereich auf der Internetseite des Sozialfonds und des Portals der öffentlichen Dienste.

Diese Informationen können ausgedruckt oder per E-Mail verschickt werden.

Unterbrechung einer Beschäftigung

Eine Beschäftigung und die daraus resultierende Lohn- und Beitragszahlung können aus verschiedenen Gründen unterbrochen sein oder beendet werden. Dies gilt zum Beispiel bei Arbeitsunfähigkeit (Abschnitt 6.1), Mutterschutz (Abschnitt 6.2), Erziehungsurlaub (Abschnitt 6.3) und Arbeitslosigkeit (Abschnitt 6.4).

Die Auswirkungen solcher Unterbrechungen auf die FRG-Anwendung sind im Abschnitt 7.2 erläutert.

Arbeitsunfähigkeit

Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung (siehe GRA zu Russische Föderation - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 6). Die Höhe des Krankengeldes ist abhängig von der vorherigen Beschäftigungsdauer und kann bis zu 100 % des bisherigen Verdienstes betragen.

Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, sodass auch keine Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Dennoch werden die Zeiten des Krankengeldbezuges als gleichgestellte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Außer bei einer eigenen Arbeitsunfähigkeit kann das Krankengeld auch während der Pflege eines erkrankten Kindes gezahlt werden.

Mutterschutz

Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen haben die (werdenden) Mütter Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus der Sozialversicherung (siehe GRA zu Russische Föderation - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 6).

Für die Russische Föderation sind die folgenden Mutterschutzfristen bekannt:

  • vom 01.09.1990 bis 21.05.1995:

         im Normalfall:                      70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt

         bei Mehrlingsgeburten:       70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt

  • vom 22.05.1995 bis 31.12.2006:

         im Normalfall:                      70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt

         bei Mehrlingsgeburten:       70 Tage vor und 110 Tage nach der Geburt

  • vom 01.01.2007 bis auf Weiteres:

         im Normalfall:                      70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt

         bei Mehrlingsgeburten:       84 Tage vor und 110 Tage nach der Geburt

         Nach einer schwierigen Geburt beträgt die Mutterschutzfrist 86 Kalendertage.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt 100 % des bisherigen Verdienstes.

Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, sodass auch keine Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Dennoch werden die Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld als gleichgestellte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Erziehungsurlaub

Über die Mutterschutzfrist hinaus können Eltern einen Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen. Er war zunächst bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes möglich. Inzwischen wurde er bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ausgedehnt.

Bis zum 18. Lebensmonat des Kindes besteht dann ein Anspruch auf Elterngeld aus der Sozialversicherung (siehe GRA zu Russische Föderation - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 6). Die Höhe des Elterngeldes entspricht grundsätzlich einem bestimmten Prozentsatz des bisherigen Verdienstes; es gibt aber Mindest- und Höchstbeträge.

Eine Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt nicht. Dennoch werden Zeiten der Kindererziehung bis zu maximal 3 Jahre als gleichgestellte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Arbeitslosigkeit

Im Zuge der Wirtschaftsreformen wurde durch das Beschäftigungsgesetz vom 19.04.1991 (noch parallel zu den sowjetischen Regelungen) auch in der Russischen Föderation eine umfassende Arbeitsverwaltung errichtet.

Träger der Arbeitslosenversicherung war der Staatliche Fonds für Beschäftigung (Beschäftigungsfonds) mit einzelnen regionalen und kommunalen Arbeitsämtern (wörtlich: Beschäftigungsämtern). Zu dessen Aufgaben gehörten neben der Arbeitsvermittlung auch die finanzielle Unterstützung der Arbeitslosen; also die Zahlung von Arbeitslosengeld.

Das Arbeitslosengeld wurde an alle Arbeitslosen gezahlt; das heißt an Personen, die keine bezahlte Arbeit hatten, beim Arbeitsamt (Beschäftigungsamt) gemeldet sowie erwerbsfähig und arbeitsbereit waren. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes erfolgte auch dann, wenn sich die Arbeitslosen an der unter Mitwirkung des Arbeitsamtes organisierten „öffentlichen Arbeit“ (vergleichbar mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen) beteiligten.

Die Dauer des Arbeitslosengeldes war in der Regel auf insgesamt 12 Monate in einem Zeitraum von 18 Monaten befristet. Für langjährig Beschäftigte (Frauen ab 20 Beschäftigungsjahren, Männer ab 25 Beschäftigungsjahren) konnte das Arbeitslosengeld stufenweise bis maximal 24 Monate in einem Zeitraum von 36 Monaten verlängert werden.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes hing von der vorangegangenen Beschäftigungsdauer und der Dauer des Leistungsbezugs ab. Es entsprach einem bestimmten (mit der Bezugsdauer abnehmenden) Prozentsatz des bisherigen Verdienstes.

Es ist davon auszugehen, dass diese leistungsrechtlichen Prinzipien auch nach der Umgestaltung der Arbeitslosenversicherung zum 01.01.2005 (siehe GRA zu Russische Föderation - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 7) im Wesentlichen beibehalten wurden. Bisher sind keine abweichenden Regelungen oder regionalen Besonderheiten bekannt geworden.

Neben den Leistungen der Arbeitslosenversicherung können die Arbeitslosen unter Umständen noch Ansprüche gegenüber ihren bisherigen Arbeitgebern haben. Bei einer (in der Phase der Wirtschaftsreformen häufig vorgekommenen) Entlassung aus Gründen des Stellen- und Personalabbaus hatten die Betroffenen nach Art. 40.3 des Arbeitsgesetzbuches Anspruch auf

  • Entlassungsgeld (mitunter auch als Überbrückungsgeld bezeichnet) in Höhe eines Monatsgehaltes sowie
  • Gehaltsfortzahlung während der Arbeitsvermittlung für zwei oder drei Monate nach der Entlassung (unter Berücksichtigung des Entlassungsgeldes). Durch weitergehende Regelungen (zum Beispiel in Kollektivverträgen) konnte die Gehaltsfortzahlung bis auf 6 Monate ausgedehnt werden.

Nach den entsprechenden Verzeichnissen und Instruktionen der zuständigen Gremien waren vom Entlassungsgeld (Überbrückungsgeld) keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Für die Gehaltsfortzahlung bei Entlassung war dies erst ab 01.01.1996 in gleicher Weise geregelt worden. In Übereinstimmung mit einem entsprechenden Gutachten des Instituts für Ostrecht ist daher im Umkehrschluss davon auszugehen, dass bis zum 31.12.1995 aus der Gehaltsfortzahlung noch Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung

Da sich das russische Rentenrecht in vielen Punkten nicht wesentlich vom früheren sowjetischen Rentenrecht unterscheidet, sind die in der GRA zur Sowjetunion dargestellten Auswirkungen auf die FRG-Anwendung vielfach auch noch für die Russische Föderation weiterhin zutreffend.

Anerkennung von Beitragszeiten

In der Russischen Föderation können sowohl für abhängig Beschäftigte als auch für Selbständige regelmäßig Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt werden. Auch wenn die Arbeitnehmer selbst keine Beiträge gezahlt haben (oder nur in den ersten Jahren der Russischen Föderation), steht dies einer Anerkennung als Beitragszeit nicht entgegen. Die für § 15 FRG geforderte Beitragszahlung ist durch die Beiträge der Arbeitgeber erfüllt.

Besonderheiten können sich aus der Art des Arbeitsverhältnisses oder für bestimmte Berufsgruppen ergeben (und zwar für Tätigkeiten während einer Ausbildung, Auslandsbeschäftigungen, Häftlinge, Kirchenbedienstete, Kolchosmitglieder, Militärangehörige, Beschäftigte im öffentlichen Dienst). Diese sind in der GRA zu Russische Föderation - 2.2 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete erläutert.

Eine etwaige freiwillige Aufstockung für den kapitalgedeckten Anteil der Rente (siehe GRA zu Russische Föderation - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 2.4) kann allerdings nicht mehr zusätzlich anerkannt werden (Zusatzversicherung im Sinne von § 18 Abs. 1 FRG).

Die Art der Beweiswürdigung, ob eine Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung der Russischen Föderation erfolgt ist, hängt von der jeweiligen Personengruppe ab.

Bei Arbeitnehmern kann für die im Arbeitsbuch eingetragenen Beschäftigungen ein reguläres Arbeitsverhältnis unterstellt werden. Sofern im Einzelfall keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass dann auch die fällige Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber erfolgt ist.

Fehlende Eintragungen im Arbeitsbuch schließen ein tatsächliches Arbeitsverhältnis zwar nicht völlig aus (zum Beispiel bei einer Beschäftigung im Privathaushalt). In solchen Fällen (oder wenn aus anderen Gründen Anlass zu Zweifel an der Beitragszahlung besteht), sollten die Versicherten aufgefordert werden, eine Bestätigung des Rentenfonds/Sozialfonds der Russischen Föderation aus dem individuellen Versicherungskonto vorzulegen. Anhand dieser ist dann zu prüfen, ob es tatsächlich zu einer Beitragszahlung gekommen ist.

Bei Mehrfachbeschäftigungen ist zu beachten, dass sie entsprechend den Regelungen in Deutschland (Eingliederungsprinzip) nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern zurückgelegt wurden. Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber sind - auch wenn es sich nach russischem Recht um getrennte Arbeitsverhältnisse handeln konnte - als ein Beschäftigungsverhältnis zu werten (siehe Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.03.2005, AZ: L 1 RA 147/04; unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 16.02.1983, AZ: 12 RK 26/81, BSGE 55, 1).

Zu Mehrfachbeschäftigungen siehe auch GRA zu § 22 FRG.

Ausgehend vom russischen Arbeitsrecht sind reguläre Arbeitsverhältnisse bei Minderjährigen unter 16 Jahren (Ausbildungsverhältnisse unter 15 Jahren) als nicht glaubhaft anzusehen, sofern im Einzelfall keine beweiskräftigen Unterlagen vorhanden sind.

Bei Selbständigen kann die Beitragszahlung nicht generell unterstellt werden. Unterlagen über die Tätigkeit reichen daher für eine Anerkennung von Beitragszeiten nicht aus. Es bedarf stets der Bestätigung des Rentenfonds/Sozialfonds der Russischen Föderation über die tatsächliche Beitragszahlung.

Das Erreichen des Rentenalters in der Russischen Föderation oder der Bezug einer russischen Rente stehen der Anerkennung einer Beitragszeit für weiterbeschäftigte Rentner nicht entgegen. Einschränkungen ergeben sich nur aus § 19 Abs. 3 FRG (siehe GRA zu § 19 FRG, Abschnitt 4 und siehe GRA zu Russische Föderation - 2.3 Rentenleistungen und Versorgung: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 6.1).

Auch wenn die Arbeitsbücher regelmäßig für die Anerkennung von FRG-Zeiten ausreichend sind, können sie nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (mit der Folge der 5/6-Kürzung). Der Grund hierfür ist, dass sie - entsprechend den Erfordernissen der russischen Rentenversicherung - nur Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigungsverhältnisse enthalten, nicht aber über etwaige Fehlzeiten, in denen es ohne Lohnzahlung auch zu keiner Beitragszahlung gekommen ist. Auf das Urteil des BSG vom 21.04.1982, AZ: 4 RJ 33/81 (in DAngVers 1982, S. 355 ff.) sowie auf die GRA zu § 22 FRG wird hingewiesen.

Sofern FRG-Berechtigte darüber hinausgehende Bestätigungen der Arbeitgeber mit Angaben über Fehlzeiten vorlegen, ist nach den in der GRA zu § 22 FRG beschriebenen Grundsätzen zu prüfen, ob sie im Einzelfall als Nachweis angesehen werden können.

Bei Bestätigungen des Rentenfonds/Sozialfonds der Russischen Föderation über die Beitragszahlung muss über deren Beweiswert (Nachweis oder Mittel der Glaubhaftmachung) im Einzelfall entschieden werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Regel „nur“ die nach russischem Recht anrechenbaren Versicherungszeiten bestätigt werden. Diese müssen nicht zwangsläufig auf einer Beitragszahlung beruhen. Teilweise entstehen Versicherungszeiten aufgrund anderer Kriterien. Die Bestätigungen des Rentenfonds/Sozialfonds haben dann keinen größeren Beweiswert als die Arbeitsbücher oder vergleichbare Unterlagen.

Selbst wenn der Rentenfonds/Sozialfonds die tatsächliche Beitragszahlung im individuellen Versicherungskonto bestätigt, ist für einen Nachweis (und damit die ungekürzte Anrechnung) erforderlich, dass den Unterlagen entnommen werden kann, für welche Zeiträume die Beiträge gelten.

Wenn nicht ersichtlich ist, für welche Zeiträume die Beiträge gelten (also Fehlzeiten nicht erkennbar sind), oder wenn die Zahlungen nur sehr unregelmäßig erfolgten, können auch die Bestätigungen des Rentenfonds/Sozialfonds nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden. Mit der 5/6-Kürzung sind dann (neben Fehlzeiten) auch etwaige Unregelmäßigkeiten in der Beitragszahlung mit abgedeckt.

Anerkennung sonstiger Zeiten

Während der im Abschnitt 6 bezeichneten Unterbrechungen kommen - entsprechend der folgenden Auflistung - in der Regel die Anerkennung verschiedener rentenrechtlicher Zeiten (Anrechnungszeiten, Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten) in Betracht.

Bei Freistellungen zu Ausbildungszwecken wird auf die Ausführungen in der GRA zu Russische Föderation - 2.2 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 2 verwiesen.

Für sonstige Unterbrechungen wie zum Beispiel unbezahlter Urlaub ist eine Berücksichtigung im Rahmen des FRG nicht möglich.

Unterbrechung bei Arbeitsunfähigkeit

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit sind grundsätzlich Anrechnungszeiten nach § 29 FRG, sofern eine Beitrags- oder Beschäftigungszeit unterbrochen wurde. Ob nach russischem Recht Krankengeld gezahlt wurde, ist dabei unerheblich. Die Krankengeldzahlung kann auch nicht verhindern, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31.12.1983 nach § 29 Abs. 2 FRG in Verbindung mit § 74 SGB VI nicht bewertet werden. Einzelheiten können der GRA zu § 29 FRG entnommen werden.

Die Zeiten des Krankengeldbezuges stellen grundsätzlich keine Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach den §§ 15, 16 FRG dar, denn es fehlt an der Lohnzahlung und damit auch an einer Beitragsleistung. Dass die Zeiten in der russischen Rentenversicherung als gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Allerdings ist die Fiktion des § 26 S. 2 FRG zu beachten, wonach die in einem Kalendermonat mit Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zusammentreffenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ihren Charakter als Anrechnungszeiten verlieren und als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zu behandeln sind (siehe GRA zu § 26 FRG, Abschnitt 4).

Unterbrechung bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Ungeachtet der russischen Sozialleistungen sind Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft im Umfang der jeweiligen russischen Mutterschutzfristen Anrechnungszeiten nach § 29 FRG, sofern eine Beitrags- oder Beschäftigungszeit unterbrochen wurde oder die Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr lag. Einzelheiten können der GRA zu § 29 FRG entnommen werden.

Darüber hinaus stellt die Erziehung eines Kindes eine Kindererziehungszeit im Sinne von § 28b FRG in Verbindung mit §§ 56, 249 SGB VI sowie eine Berücksichtigungszeit im Sinne von § 28b FRG in Verbindung mit § 57 SGB VI dar. Einzelheiten können der GRA zu § 28b FRG entnommen werden.

Die Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld stellen keine Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach den §§ 15, 16 FRG dar, denn es fehlt an der Lohnzahlung und damit auch an einer Beitragsleistung. Dass die Zeiten in der russischen Rentenversicherung als gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Unterbrechung bei Erziehungsurlaub

Unabhängig vom Umfang des russischen Erziehungsurlaubs und einer etwaigen Zahlung des Erziehungsgeldes stellt die Erziehung eines Kindes eine Kindererziehungszeit im Sinne von § 28b FRG in Verbindung mit §§ 56, 249 SGB VI sowie eine Berücksichtigungszeit im Sinne von § 28b FRG in Verbindung mit § 57 SGB VI dar. Einzelheiten können der GRA zu § 28b FRG entnommen werden.

Unterbrechung bei Arbeitslosigkeit

Zeiten der Arbeitslosigkeit sind grundsätzlich Anrechnungszeiten nach § 29 FRG, sofern eine Beitrags- oder Beschäftigungszeit unterbrochen wurde. Einzelheiten können der GRA zu § 29 FRG entnommen werden.

Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist nach deutschen Maßstäben zu beurteilen. Die Meldung beim Beschäftigungsamt und/oder der Bezug von Arbeitslosengeld in der Russischen Föderation sind daher keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Anrechnungszeit. Sie sind jedoch ein wichtiges Indiz für das tatsächliche Vorliegen einer Arbeitslosigkeit.

Eine Arbeitslosengeldzahlung in der Russischen Föderation kann aber nicht verhindern, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 29 Abs. 2 FRG in Verbindung mit §§ 74, 263 Abs. 2a SGB VI nicht bewertet werden.

Die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges stellen keine Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach den §§ 15, 16 FRG dar, denn es fehlt an der Lohnzahlung und damit auch an einer Beitragsleistung. Dass die Zeiten in der russischen Rentenversicherung als gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Auch das vom bisherigen Arbeitgeber gezahlte Entlassungsgeld/Überbrückungsgeld sowie eine nach dem 31.12.1995 wegen der Entlassung geleistete Gehaltsfortzahlung führen zu keiner Beitrags- oder Beschäftigungszeit, da sie nicht zum beitragspflichtigen Gehalt zählen. Die Gehaltsfortzahlung bei Entlassung ist jedoch ein Indiz für das Vorliegen einer Arbeitslosigkeit, denn sie erfolgt nur für die Dauer der Arbeitsvermittlung.

Lediglich für eine bis zum 31.12.1995 wegen der Entlassung geleistete Gehaltsfortzahlung kann eine Beitragszeit nach § 15 FRG anerkannt werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete