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Sowjetunion (bis 1991) - 2.4 Kolchosmitglieder: Recht der Herkunftsgebiete

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

In Abschnitt 5.2.2 wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand17.05.2018
Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete

Version002.01

Allgemeines

Die Kolchosmitglieder (oder auch Kolchosbauern) waren in der Sowjetunion eine große Personengruppe, deren soziale Absicherung in einem eigenständigen Sicherungssystem geregelt war.

Deshalb sind die Einzelheiten zu dieser Personengruppe nicht in der GRA zur allgemeinen Sozialversicherung aufgenommen, sondern in dieser gemeinsamen rechtlichen Anweisung erläutert. Beschrieben werden die

  • Kolchosen (Abschnitt 2),
  • Kolchosmitglieder (Abschnitt 3),
  • Sozialversicherung der Kolchosmitglieder (Abschnitt 4) und
  • Auswirkungen auf die FRG-Anwendung (Abschnitt 5).

Kolchos

Der Kolchos (hergeleitet aus der russischen Abkürzung für Kollektivwirtschaft) ist eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft. Die ersten Zusammenschlüsse dieser Art gab es nach Gründung der Sowjetunion in den 1920er Jahren. Sie entstanden durch Enteignung der Großbauern (Kulaken) und durch die mit staatlichem Druck vorangetriebene (und bis Mitte der 1930er Jahre abgeschlossene) Kollektivierung der privaten Kleinbauern. Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurde die Entwicklung der Kolchosen von der bereits in den 1930er Jahren begonnenen Mechanisierung in der Landwirtschaft geprägt. Damit verbunden war insbesondere eine Zusammenlegung von Kolchosen, weil die dadurch entstandenen größeren Flächen rationeller zu bewirtschaften waren.

Zur Regelung der Innen- und Außenbeziehungen der Kolchosen gab es neben verschiedenen Verordnungen als staatliche Richtlinie Musterstatuten (1930, 1935, 1969, 1988), die aber von den jeweiligen Kolchosen in einzelnen Punkten nach ihren Bedürfnissen geändert und präzisiert werden konnten.

Der Kolchos war bis zur Auflösung der Sowjetunion die wichtigste Betriebsform in der Landwirtschaft. Seine Aufgaben gingen über die landwirtschaftliche Produktion im engeren Sinne (Ackerbau, Tierzucht) deutlich hinaus. So gehörten regelmäßig auch verschiedene Nebenbetriebe zum Kolchos (zum Beispiel Sägewerke, Schmieden, Betriebe zur Baumaterialienerzeugung). Damit konnte der in der Landwirtschaft naturgemäß jahreszeitlich stark schwankende Arbeitsanfall ausgeglichener gestaltet werden. Der Kolchos war ferner verpflichtet, die kulturellen und sonstigen Lebensbedingungen zu verbessern. Hierzu gehörten der Bau und Betrieb von Kindergärten, Bibliotheken, Theatern, Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen. Schließlich sollte der Kolchos bei der Entwicklung und Gestaltung der Ortschaften helfen (zum Beispiel beim Wohnungsbau oder dem Ausbau des Stromnetzes).

Die Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) gehörten nicht zu den Nebenbetrieben des Kolchos, sondern waren eigenständige, staatliche Betriebe. Zwischen Kolchos und MTS gab es aber enge Beziehungen. Bei den (etwa zeitgleich mit den Kolchosen entstandenen) MTS wurden die notwendigen Landmaschinen und Traktoren konzentriert und samt eigenem Personal den Kolchosen für die entsprechenden Arbeiten (Aussaat, Ernte und Ähnliches) zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig war es den Kolchosen untersagt, größere landwirtschaftliche Maschinen und Traktoren anzuschaffen und in eigener Regie zu unterhalten. Auf diese Weise konnte die Produktion in den Kolchosen staatlich gelenkt und kontrolliert werden. Auf Dauer hemmte eine solche Aufgabenteilung aber die Entwicklung der Kolchosen und sie wurde schließlich aufgegeben (Verordnung vom 31.03.1958). Die Maschinen und Traktoren (mitunter auch Teile des Personals) wurden von den Kolchosen übernommen, die dadurch größere Eigenständigkeit erlangten. Den MTS wurden andere Aufgaben zugewiesen und sie wurden in Reparatur- und Technische Stationen (RTS) umbenannt.

Neben den Kolchosen existierten auch Sowchosen. Hierbei handelte es sich um staatliche Landwirtschaftsbetriebe, die nicht mit den Kolchosen vergleichbar waren.

Die allgemeinen Wirtschaftsreformen gegen Ende der Sowjetunion brachten auch für den Bereich der Landwirtschaft einige Neuerungen. So sollten sich die Kolchosen reorganisieren. Dies erfolgte jedoch erst nach Auflösung der Sowjetunion. Entsprechende Hinweise hierzu enthalten die GRA zu Russische Föderation - 2.2 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete Abschnitt 6 und die GRA zu Nachfolgestaaten der Sowjetunion - 2.1 Versicherte Personen: Recht der Herkunftsgebiete Abschnitt 4.3.

Kolchosmitglieder

Der Kolchos wurde durch seine - genossenschaftlich zusammengeschlossenen - Mitglieder (mitunter auch als Kolchosbauern bezeichnet) gebildet. Ihre Rechtsstellung wurde in den Musterstatuten geregelt, die im Laufe der Zeit verschiedene Anpassungen erfahren hatten, in ihren Grundzügen aber kaum verändert wurden.

Die Kolchosmitgliedschaft entstand durch einen entsprechenden Aufnahmeantrag, der von der Mitgliederversammlung des Kolchos angenommen wurde. Anfangs waren mit dem Beitritt etwaige Bodennutzungsrechte, Vieh oder Produktionsmittel in den Kolchos einzubringen. Diese Voraussetzung ist später (Musterstatut von 1969) entfallen. Das Mindestalter für den Erwerb der Kolchosmitgliedschaft lag bei 16 Jahren; allerdings waren auch schon die jugendlichen Familienangehörigen der Kolchosmitglieder in den Arbeitsablauf einbezogen, und sie sind dann nahezu automatisch in die Kolchosmitgliedschaft „hineingewachsen“.

Die Kolchosmitgliedschaft blieb auch dann bestehen, wenn die Betreffenden aus Altersgründen oder infolge von Invalidität ihre Arbeitsleistung einstellten, sofern sie weiterhin auf dem Gebiet des Kolchos lebten. Der Status als Kolchosmitglied blieb auch erhalten während der Ableistung des Wehrdienstes, der Absolvierung einer Ausbildung oder einer anderweitigen - vom Kolchosvorstand genehmigten - Arbeitsaufnahme.

Eine Beendigung der Kolchosmitgliedschaft war äußerst selten; sie konnte durch Ausschluss (schwerste Form einer Disziplinarstrafe) und seit dem Musterstatut von 1969 mit Zustimmung der Mitgliederversammlung durch Austritt erfolgen. Die Kolchosmitgliedschaft erlosch auch dann, wenn der Kolchos (zum Beispiel im Zuge der Wirtschaftsreformen) in eine andere Betriebsform umgewandelt wurde.

Die Kolchosmitglieder verfügten zwar theoretisch über Mitwirkungsrechte, in der Praxis waren sie aber derart weisungsgebunden, dass sie hinsichtlich ihrer Pflichten als abhängig Beschäftigte anzusehen sind. Die Rechte von Arbeitnehmern (wie geregelte Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, bessere Entlohnung) blieben ihnen allerdings verwehrt. Erst allmählich trat auch insofern eine Annäherung ein.

Einzige Vergünstigung, die den Kolchosmitgliedern zu allen Zeiten blieb, war das Recht, nebenbei eine eigene, private Landwirtschaft (oft als Hofland beziehungsweise Hofwirtschaft bezeichnet) zu betreiben (siehe Abschnitt 3.2).

Arbeitsleistung und Entlohnung

Alle im Kolchos anfallenden Arbeiten waren grundsätzlich durch die Kolchosmitglieder selbst zu verrichten. Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern war nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Kolchos nicht über entsprechend qualifizierte Mitglieder verfügte (zum Beispiel bei Tierärzten, Hauptbuchhaltern oder anderen „Spezialisten“) oder die Mitgliederzahl bei besonderen Anlässen nicht ausreichte (zum Beispiel beim Ernteeinsatz). Teilweise wurden Kolchosmitglieder auch zur Arbeit in den MTS eingesetzt. Andere Tätigkeiten durften sie nur mit Genehmigung des Kolchosvorsitzenden ausüben.

Diese Grundregeln des Arbeitseinsatzes sind zumindest in der Anfangszeit in der Praxis offenbar immer wieder missachtet worden. Gelegentlich waren Kolchosmitglieder angesichts der besseren Bezahlung sogar als Lohnarbeiter in benachbarten Kolchosen tätig. Die Gemeinschaftsarbeit im eigenen Kolchos wurde mitunter auch zugunsten der Arbeit auf dem eigenen Hofland vernachlässigt.

Um dem vorzubeugen, wurde schon in den 1930er Jahren ein Arbeitsminimum festgesetzt, das die Mitglieder für den Kolchos zu erbringen hatten. Die genaue Höhe setzte der Kolchos selbst fest. Ausgedrückt wurde das Arbeitsminimum - wie auch die tatsächlich geleistete Arbeit - anfangs in Tagwerken, die in dem für jedes Kolchosmitglied geführten besonderen Arbeitsbuch (Kolchos-Arbeitsbuch) eingetragen wurde.

In den 1960er Jahren erfolgte dann eine Umstellung des Leistungssystems. Die Arbeitsleistung wurde in Arbeitskrafttagen (Mann-Arbeitstagen) bemessen, der durchschnittlichen Tagesleistung eines Arbeiters. Die geleisteten Arbeitskrafttage stellten eine Arbeitsnorm dar. Dies ergibt sich sowohl aus den Definitionen verschiedener Wörterbücher als auch aus mehreren Gutachten des Instituts für Ostrecht gegenüber den Sozialgerichten.

Dass auch die Mitarbeit der jugendlichen Familienangehörigen der Kolchosmitglieder üblich war, zeigt ein Erlass vom 13.04.1942. Danach wurde ein (gegenüber den Erwachsenen geringeres) Arbeitsminimum bereits ab 12 Jahren vorgeschrieben, obwohl in diesem Alter ein Beitritt als Kolchosmitglied noch gar nicht möglich war.

Anfangs erfolgte die Entlohnung der Kolchosmitglieder nach genossenschaftlichen Prinzipien. Das heißt, die vom Kolchos erwirtschafteten Erlöse (nach Abzug der Produktionskosten, Rücklagen für Investitionen, Aufwendungen für kulturelle und soziale Verpflichtungen und Ähnliches) wurden an die Mitglieder verteilt. Maßstab für die Verteilung war der Umfang der geleisteten Gemeinschaftsarbeiten, wie sie als Tagwerke im Kolchos-Arbeitsbuch dokumentiert waren. Nachteil dieses Systems war, dass die für eine Verteilung zur Verfügung stehenden Mittel und damit der Wert der geleisteten Arbeit erst nach dem Jahresabschluss feststanden.

Deshalb erfolgte allmählich eine Annäherung an eine arbeitnehmerähnliche Entlohnung. Über die „Zwischenstufe“ regelmäßiger Vorschusszahlungen entwickelte sich eine kombinierte Entlohnung. Den Kolchosmitgliedern wurde ein festes monatliches Grundgehalt garantiert, das unabhängig von der Arbeitsleistung war. Darüber hinaus gab es Lohnzuschläge und Prämien, die sich weiterhin am Umfang der Arbeitsleistung orientierten.

Unabhängig von der Art der Entlohnung blieben die Löhne der Kolchosmitglieder deutlich hinter denen der abhängig Beschäftigten in der Landwirtschaft zurück.

Private Hofwirtschaft

Die Kolchosmitglieder hatten das Recht, nebenbei eine eigene Hofwirtschaft zu betreiben. Sie diente einerseits der Selbstversorgung, Überschüsse konnten aber auch verkauft werden und besserten so das geringe Einkommen der Kolchosmitglieder (und ihrer Familien) auf.

Generell mussten die Kolchosen ihren Mitgliedern für diese Hofwirtschaften Land zur Verfügung stellen und sie durch Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen (zum Beispiel tierärztliche Betreuung, Transportmöglichkeiten) oder Hilfe bei der Versorgung mit Futtermitteln unterstützen. Mitunter konnten nicht nur die Kolchosmitglieder solche Hofwirtschaften betreiben, sondern auch die vom Kolchos beschäftigten anderen Arbeitnehmer.

Der Umfang der Unterstützung sowie die Landgröße wurden vom Kolchos festgelegt, waren aber auch stark von der jeweiligen Politik abhängig. Je nach Wirtschaftslage wechselten sich daher Beschränkungen und Erleichterungen für die privaten Hofwirtschaften häufiger ab.

Sozialversicherung der Kolchosmitglieder

Bei der sozialen Sicherung der im Kolchos tätigen Personen wurde unterschieden zwischen den Kolchosmitgliedern (einschließlich ihrer Familienangehörigen) und den (ausnahmsweise) im Rahmen eines Arbeitsvertrages beschäftigten Personen. Letztere waren als „normale“ Arbeitnehmer in die allgemeine Sozialversicherung einbezogen; für sie gelten also die Ausführungen in der GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.2 Versicherte Personen (Arbeitnehmer): Recht der Herkunftsgebiete und nicht die folgenden Erläuterungen.

Bei der sozialen Sicherung der Kolchosmitglieder lassen sich (insbesondere im Hinblick auf die Rentenversicherung) die drei folgenden Zeitabschnitte unterscheiden:

  • bis 1964 (siehe Abschnitt 4.1),
  • von 1965 bis 1990 (siehe Abschnitt 4.2) und
  • ab 1991 (siehe Abschnitt 4.3).

Zeitraum bis 1964

Kolchosmitglieder (und ihre Familienangehörigen) waren grundsätzlich nicht in die allgemeine Sozialversicherung einbezogen. Für ihre soziale Sicherung gab es vielmehr eigenständige Sicherungssysteme. Diese basierten zwar auf landesweit gültigen Verordnungen und Musterstatuten für die Kolchosen, darin waren aber nur die Rahmenbedingungen normiert.

Die konkreten Regelungen mussten von jedem Kolchos beziehungsweise seinen Sozialeinrichtungen festgelegt werden. Deshalb lassen sich nur allgemeine Aussagen treffen; die tatsächlichen Verhältnisse können in jedem Kolchos anders gewesen sein.

Anfangs sollten die Kolchosen Hilfsfonds anlegen, aus denen Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit gewährt wurden.

Diese Aufgaben konnte der Kolchos aber auch an „Kassen der gegenseitigen gesellschaftlichen Hilfe der Kolchosmitglieder (KOVK)“ übertragen. Die KOVK waren besondere soziale Einrichtungen der einzelnen Kolchosen (mehrere Kolchosen konnten aber auch eine gemeinsame Kasse errichten). Finanziert wurden sie durch Beiträge der Kolchosmitglieder, Zuschüsse der Kolchosen (anstelle des insoweit eingesparten Hilfsfonds) und staatliche Zuwendungen. Die Gründung einer solchen Kasse war dem Kolchos freigestellt. Die Bestimmungen für die KOVK wurden 1958 in einer Mustersatzung neu gefasst, wobei hinsichtlich der Finanzierung eine Trennung von befristeten und dauerhaften Leistungen vorgenommen wurde, ansonsten aber keine wesentlichen Änderungen erfolgten.

Berührungspunkte mit der allgemeinen Sozialversicherung bestanden nur insoweit, als nach einer etwaigen Umwandlung von Kolchosen in Sowchosen die Tätigkeit als Kolchosmitglied einer Arbeitnehmertätigkeit gleichgestellt wurde, und die ehemaligen Kolchosmitglieder dann Ansprüche aus der allgemeinen Sozialversicherung erwerben konnten. Andererseits blieben die günstigeren Anwartschaften der allgemeinen Sozialversicherung für diejenigen erhalten, die bei Umwandlung der MTS von den Kolchosen übernommen wurden oder für bestimmte privilegierte Personen (zum Beispiel die in die Kolchosen entsandten „Spezialisten“), selbst wenn sie später Kolchosmitglieder wurden.

Besondere Regelungen für die Kolchosmitglieder gab es nicht nur für die Ansprüche aus der Sozialversicherung. Auch hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterschieden sich die Kolchosmitglieder von den Arbeitnehmern. Hinzuweisen ist beispielsweise auf die kürzere Mutterschutzfrist für die weiblichen Kolchosmitglieder. Nach dem Musterstatut von 1935 betrug die Schutzfrist jeweils einen Monat vor und nach der Geburt. Allerdings konnten auch hier die einzelnen Kolchosen abweichende Regelungen treffen und eine längere Schutzfrist gewähren.

Zeitraum von 1965 bis 1990

Mit dem Kolchosrentengesetz vom 15.07.1964 und seiner Durchführungs-Verordnung vom 17.10.1964 wurde zum 01.01.1965 ein einheitliches, aber weiterhin eigenständiges Rentenrecht für Kolchosmitglieder geschaffen.

Träger dieses Sicherungssystems war der „Zentrale Unionsfonds für die Sozialversorgung der Kolchosmitglieder“. Formell wurden die Aufgaben (wie die Feststellung der Rentenansprüche) von regional gegliederten Räten und Kommissionen erledigt. Da diese aber überwiegend ehrenamtlich tätig waren, lag die Durchführung der Rentenversicherung in der Praxis weitgehend in den Händen der örtlichen Verwaltung oder der Kolchosverwaltung selbst. Finanziert wurde der Fonds durch Zahlungen der Kolchosen (bestimmter Prozentsatz der Erlöse) und durch staatliche Zuwendungen.

An Leistungen sah das Kolchosrentengesetz vor: Invalidenrenten, Altersrenten (keine Dienstaltersrenten) und Hinterbliebenenrenten. Einzelheiten hierzu sind in der GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.6 Rentenleistungen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 3 erläutert.

Die Kolchosrenten konnten durch Zuschläge des Kolchos aufgebessert werden oder es konnten sogar persönliche Renten durch den Kolchos gezahlt werden; in der Praxis ist es hierzu aber kaum gekommen.

Mit dem Kolchosrentengesetz wurden nicht nur Rentenansprüche geregelt, sondern (in Verbindung mit einer weiteren Durchführungs-Verordnung vom 04.11.1964) auch die Leistungen bei Schwangerschaft. Ab 01.01.1965 galten für die weiblichen Kolchosmitglieder dieselben Mutterschutzfristen wie für Arbeitnehmerinnen und auch das Schwangerschaftsgeld und Wochengeld wurde nach weitgehend gleichen Bestimmungen gewährt.

Für die übrigen befristeten Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld) trat zum 01.01.1965 noch keine Änderung ein; sie wurden weiterhin aus dem Hilfsfonds des Kolchos oder von der KOVK erbracht. Erst zum 01.04.1970 wurde durch die Verordnung vom 04.03.1970 eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen und der „Zentrale Unionsfonds für die Sozialversicherung der Kolchosmitglieder“ errichtet (nicht zu verwechseln mit dem Zentralen Unionsfonds für die Sozialversorgung als Rentenversicherungsträger). Finanziert wurde dieser Fonds aus den Beiträgen des Kolchos, die nach einem bestimmten Prozentsatz der Erlöse berechnet wurden. Die Leistungen entsprachen weitgehend denen für Arbeitnehmer.

Zeitraum ab 1991

Nach den vorangegangenen Angleichungsschritten wurde das eigenständige Sicherungssystem für Kolchosmitglieder schließlich durch die am 15.05.1990 verabschiedete, und dann etappenweise in Kraft getretene Rentenreform völlig beseitigt (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 2).

Die Kolchosmitglieder wurden vielmehr gemeinsam mit den Arbeitnehmern in das neue allgemeine Rentengesetz einbezogen.

Es liegen keine Erkenntnisse vor, ob die Rentengesetze (Reformgesetze) tatsächlich bereits ab 1991 umgesetzt beziehungsweise angewandt wurden. Soweit bekannt, erfolgten die Reorganisationen der Kolchosen zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten. Die im Abschnitt 5.2.2 beschriebenen Auswirkungen zum Umfang der Anrechnung für Mitgliedschaftszeiten in einer Kolchose ab 01.01.1965 sind daher regelmäßig bis zum Zeitpunkt der Reorganisation der jeweiligen Kolchose anzuwenden (AGFRG 1/2015, TOP 3).

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung

Bei der FRG-Anwendung für die im Kolchos tätigen Personen muss - wie im sowjetischen Recht - zwischen Arbeitnehmern und Kolchosmitgliedern unterschieden werden.

Beide Personengruppen lassen sich in der Regel durch die vorgelegten Unterlagen unterscheiden. Wichtigstes Indiz ist die Art des Arbeitsbuches. Während die Arbeitnehmer das „normale“ Arbeitsbuch besaßen, wurde für Kolchosmitglieder (auch schon für Jugendliche) das besondere Kolchos-Arbeitsbuch ausgestellt. Zu beachten ist allerdings, dass es nach einer etwaigen Umwandlung der Kolchosen in andere Betriebsformen nur sehr selten zu einem Umtausch der Arbeitsbücher gekommen ist; meist wurden die Kolchos-Arbeitsbücher weiterhin benutzt.

Die mit normalem Arbeitsvertrag im Kolchos beschäftigten Personen unterliegen wie alle Arbeitnehmer der allgemeinen Sozialversicherung. Für sie gelten keine Besonderheiten. Auf die Ausführungen in der GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.2 Versicherte Personen (Arbeitnehmer): Recht der Herkunftsgebiete wird hingewiesen. Ihnen können folglich generell Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt werden, die im Rahmen der Bewertung dem Wirtschaftsbereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) zuzuordnen sind (nicht dem Wirtschaftsbereich 22).

Gleiches gilt für die Arbeitnehmer der Sowchosen.

Für die Kolchosmitglieder sind dagegen die folgenden Ausführungen

  • zur Abgrenzung von Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten (Abschnitt 5.1),
  • zum Umfang der Zeiten (Abschnitt 5.2),
  • zur Bewertung (Abschnitt 5.3),
  • zu Rentenbezugszeiten (Abschnitt 5.4),
  • zum Mutterschutz und zur Kindererziehung (Abschnitt 5.5)

zu beachten.

Abgrenzung Beitragszeiten/Beschäftigungszeiten

Aufgrund ihrer starken Weisungsgebundenheit sind die Kolchosmitglieder als abhängig Beschäftigte anzusehen. Auch die nebenbei geführte private Hofwirtschaft macht sie nicht zu Selbständigen. Eine Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG ist daher grundsätzlich ab Vollendung des 17. Lebensjahres möglich (bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1997 oder einer Folgerente bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres).

Mitgliedschaftszeiten bis 31.12.1964

Für Zeiten bis zum 31.12.1964 ist eine Anerkennung von Beitragszeiten ausgeschlossen.

Die Hilfsfonds der Kolchosen und auch die Kassen der gegenseitigen gesellschaftlichen Hilfe der Kolchosmitglieder (KOVK) waren betriebliche Einrichtungen, die auf freiwilliger Grundlage beruhten und nicht auf öffentlich-rechtlichem Zwang. Sie können daher nicht als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 2 FRG angesehen werden. Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, in welchen Kolchosen solche KOVK existierten und welche Leistungen sie oder die Hilfsfonds vorsahen.

Die jugendlichen Familienangehörigen (und späteren Kolchosmitglieder) sind nicht als Arbeitnehmer eingesetzt worden und haben daher zur allgemeinen Sozialversicherung weder Beitragszeiten zurückgelegt noch Anwartschaften erworben.

Mitgliedschaftszeiten ab 01.01.1965

Ab 01.01.1965 sind vorrangig Beitragszeiten nach § 15 FRG zu berücksichtigen, denn der nach dem Kolchosrentengesetz errichtete Zentrale Unionsfond für die Sozialversorgung der Kolchosmitglieder ist eine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 2 FRG. Die Anerkennung von Beitragszeiten gilt auch für Jugendliche unter 16 Jahren vor Beginn ihrer offiziellen Kolchosmitgliedschaft.

Umfang der Zeiten

Auch beim Umfang der Zeiten ist zu unterscheiden zwischen Mitgliedschaftszeiten bis 31.12.1964 und ab 01.01.1965.

Zeiten bis 31.12.1964

Zeiten der Mitgliedschaft bis zum 31.12.1964 (vor Einführung der Versicherungspflicht) sind regelmäßig als glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anzuerkennen. Wurden ausschließlich Sachbezüge gewährt, ist die GRA zu § 259 SGB VI, Abschnitt 5 zu beachten.

Sie können nur bei Vorlage geeigneter Beweismittel im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG als nachgewiesen anerkannt werden. Von einem Nachweis kann auch dann ausgegangen werden, wenn mehr als 300 Arbeitstage bescheinigt wurden. Gegebenenfalls werden die bescheinigten Arbeitstage um Sonntage hochgerechnet (Tage mal 7 geteilt durch 6). Ein verbleibender Rest ist aufzurunden. Die Hochrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn die Sonntage in den bestätigten Tagen erkennbar einbezogen sind. Für Teilzeiträume ist an Stelle des Grenzwertes von 300 Arbeitstagen der entsprechende Anteil anzusetzen. Norm- oder Plantage sind allerdings nicht zu berücksichtigen.

Zeiten ab 01.01.1965

Zeiten der Mitgliedschaft in einer Kolchose ab 01.01.1965 (Einführung der Versicherungspflicht) sind aufgrund der übernommenen Rechtsprechung des BSG zur Anrechnung von Zeiten in einer rumänischen LPG (Urteile des BSG vom 19.11.2009, AZ: B 13 R 67/08 R und AZ: B 13 R 145/08 R, BSG vom 12.02.2009, AZ: B 5 R 39/06 R, und BSG vom 21.08.2008, AZ: B 13/4 R 25/07 R) regelmäßig als nachgewiesene Zeiten nach § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen (AGFRG 1/2013, TOP 1). Dies gilt regelmäßig bis zum Zeitpunkt der Reorganisation der jeweiligen Kolchose (siehe Abschnitt 4.3).

Eine Anerkennung als glaubhaft gemachte Zeit (5/6-Bewertung) kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige Beitragsabführung durch die Kolchose vorliegen.

Generell gilt, dass für Zeiträume ohne Arbeitsleistung (zum Beispiel während der gesetzlichen Mutterschutzfristen, eines Mutterschaftsurlaubs, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem vollen Kalendermonat, der Pflege eines Angehörigen), für die nach § 26 S. 4 FRG keine Entgeltpunkte zu ermitteln sind, gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. c FRG keine Beitragszeiten anzuerkennen sind.

Bei Nichterfüllung der geplanten Arbeitsnormen/Arbeitstage sind Ermittlungen hinsichtlich einer Arbeitsunterbrechung zu führen.

Erzielte Arbeitsnormen und Arbeitstage sind nicht als Grundlage für die Ermittlung anteiliger Entgeltpunkte nach § 26 S. 3 FRG heranzuziehen, da diese keine Rückschlüsse auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit oder die Zahl der Arbeitstage pro Jahr zulassen.

Siehe Beispiele 1, 2, 3, 4 und 5

Bei behaupteter Saisonarbeit ist für Zeiten außerhalb der Saison von einem eingeschränkten Weisungsrecht der Kolchos-Verwaltung auszugehen. Anzurechnen ist daher nur der Zeitraum der Saisonarbeit. Hierfür sind nach § 26 S. 1 FRG Entgeltpunkte nur anteilig, entsprechend der Dauer der Saisonarbeit im jeweiligen Kalenderjahr, zu berücksichtigen.

Bescheide, die auf der bisherigen Rechtsauslegung basieren, sind auf Antrag nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X zu überprüfen. Eine Überprüfung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen, wenn entsprechende Vorgänge in die Sachbearbeitung gelangen.

Bewertung

Im Rahmen der Bewertung ist für die Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten der Kolchosmitglieder (einschließlich der Jugendlichen unter 16 Jahren vor Beginn ihrer offiziellen Mitgliedschaft) der Wirtschaftsbereich 22 (Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften) zuzuordnen. Das gilt unabhängig davon, ob sie direkt im landwirtschaftlichen Bereich eingesetzt waren oder in einem Nebenbetrieb (zum Beispiel Sägewerk), in einer kulturellen Einrichtung (zum Beispiel Kindergarten) oder in der MTS. Für das eigene Personal der MTS (nicht Kolchosmitglieder) ist dagegen der Wirtschaftsbereich 14 zutreffend, nach der Umwandlung der MTS in die RTS und später in Maschinen-Reparatur-Werkstätten (MRM) dann der Wirtschaftsbereich 12.

Für die Beschäftigungszeiten der Kolchosmitglieder in den Jahren 1950 und 1951 ist hilfsweise der Wirtschaftsbereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) zuzuordnen, weil der (eigentlich zutreffende) Wirtschaftsbereich 22 für diese Jahre keine Entgelte enthält. Der Wirtschaftsbereich 14 ist auch dann zuzuordnen, nachdem Kolchosen in eine andere Betriebsform (zum Beispiel Sowchosen) umgewandelt wurden.

Sofern Zeiten als Kolchosvorsitzender im Zeitraum vom 01.01.1988 bis 30.06.1990 anzuerkennen sind und eine Rente für Bezugszeiten vor 1997 festzustellen war, war gegebenenfalls die Begrenzung nach § 22a Abs. 1 FRG zu beachten (siehe GRA zu § 22a FRG, Abschnitt 4).

Rentenbezugszeiten

Die den Kolchosmitgliedern gezahlten Renten können ohne Besonderheiten als Rentenbezugszeiten nach § 28a FRG anerkannt werden.

Es ist unerheblich, ob diese nach den allgemeinen Rentengesetzen (nach der sowjetischen Rentenreform), nach dem Kolchosrentengesetz oder zuvor von den KOVK gezahlt wurden, denn ihnen liegen regelmäßig nach dem FRG anrechenbare Zeiten zugrunde. Dass die KOVK keine Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung darstellten, ist unerheblich; sie waren Systeme der Sozialen Sicherheit, was im Rahmen des § 28a FRG ausreichend ist (siehe GRA zu § 28a FRG).

Mutterschutz und Kindererziehung

Bei der Unterbrechung der Beschäftigungszeiten sowie der Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft und Mutterschaft nach § 29 FRG ist - sofern sich aus den vorhandenen Unterlagen keine abweichenden Erkenntnisse ergeben - für die weiblichen Kolchosmitglieder im Zeitraum vom 01.01.1935 bis 31.12.1964 eine Mutterschutzfrist von jeweils einem Monat vor und nach der Geburt zugrunde zu legen. Soweit in der Vergangenheit Anrechnungszeiten in anderem Umfang anerkannt wurden, verbleibt es dabei. In den übrigen Zeiträumen sind die Mutterschutzfristen der Arbeitnehmerinnen anzuwenden.

Wie bereits im Abschnitt 5.1 festgestellt wurde, sind die Kolchosmitglieder trotz ihrer nebenbei geführten privaten Hofwirtschaft keine Selbständigen. Die Einschränkungen bei der Anrechnung von Berücksichtigungszeiten (§ 57 S. 2 SGB VI) sind für sie daher ohne Bedeutung. Abgesehen davon sind für die Mitgliedszeiten ohnehin regelmäßig Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten anrechenbar.

Beispiel 1: Keine Erklärung für nichterreichtes Minimum

(Beispiel zu Abschnitt 5.2.2)
JahrMinimum TageAngerechnete Arbeitstage
1969260  40
1970260240
1971260200
1972260290
Der Berechtigte erklärt, dass er immer gearbeitet hat. Für die Nichterfüllung des Minimums an Arbeitstagen vom 01.01.1969 bis 31.12.1971 hat er keine Erklärung.
Lösung:
Die Zeit vom 01.01.1969 bis 31.12.1972 ist als nachgewiesene Zeit mit dem Faktor 1,0000 anzuerkennen.

Beispiel 2: Beginn der Arbeitsleistung erst im Laufe des Jahres

(Beispiel zu Abschnitt 5.2.2)
JahrMinimum TageAngerechnete Arbeitstage
1969260  40
1970260240
1971260200
1972260290
Der Berechtigte erklärt, dass er seit 01.12.1969 im Kolchos gearbeitet hat. 1970/1971 war er in den Wintermonaten länger krank. An genaue Zeiträume kann er sich nicht erinnern.
Lösung:
Da bis zum 30.11.1969 keine Arbeitsleistung erbracht wurde, ist für diese Zeit keine Beitragszeit anzuerkennen. Die Zeit vom 01.12.1969 bis 31.12.1972 ist als nachgewiesene Zeit mit dem Faktor 1,0000 anzuerkennen.

Beispiel 3: Keine Angaben zum Minimum der Tage

(Beispiel zu Abschnitt 5.2.2)
JahrMinimum TageAngerechnete Arbeitstage
1969keine Angabe  33
1970keine Angabe  55
1971keine Angabe184
1972keine Angabe127
Die Berechtigte erklärt, dass sie von Oktober 1969 bis März 1970 krank war. Ansonsten hat sie immer durchgehend gearbeitet.
Lösung:
Die Zeiten vom 01.01.1969 bis 30.09.1969 und vom 01.04.1970 bis 31.12.1972 sind als nachgewiesene Zeiten mit dem Faktor 1,0000 anzuerkennen. Die Zeit vom 01.10.1969 bis 31.03.1970 ist als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen.

Beispiel 4: Keine Angaben zu den geleisteten Arbeitstagen

(Beispiel zu Abschnitt 5.2.2)

Kolchosarbeitsbuch, weibliche Versicherte

Am 11.02.1984 aufgenommen als Mitglied des Kolchos „Kirow“.

vom 11.02.1984 bis 30.09.1986: eingesetzt als Schweinezüchterin

vom 01.10.1986 bis 21.11.1988: eingesetzt als Melkerin

am 21.11.1988 auf eigenen Wunsch als Kolchosmitglied ausgetreten

Während des Beschäftigungszeitraumes vom 11.02.1984 bis 21.11.1988 hat die Versicherte keine Kinder geboren beziehungsweise erzogen.

Lösung:

Die Zeit vom 11.02.1984 bis 21.11.1988 ist als nachgewiesene Zeit mit dem Faktor 1,0000 anzuerkennen.

Beispiel 5: Keine Arbeitsleistung in den Wintermonaten

(Beispiel zu Abschnitt 5.2.2)
Das Kolchosarbeitsbuch enthält folgende Eintragungen:
Aufnahme in die Kolchosmitgliedschaft im Juli 1970
JahrMinimum TageGeleistete Arbeitstage
1970keine Angabe110
1971keine Angabe210
1972keine Angabe200
1973keine Angabe195
Die Berechtigte erklärt, in den Jahren 1970 bis 1973 in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar wegen der kalten Witterung nicht gearbeitet zu haben.
Lösung:
Es können lediglich die Zeiten vom 01.07.1970 bis 30.11.1970, vom 01.03.1971 bis 30.11.1971, vom 01.03.1972 bis 30.11.1972 und vom 01.03.1973 bis 30.11.1973 als Betragszeiten anerkannt werden. Wegen der fehlenden Arbeitsleistung kommen für die Monate Dezember, Januar und Februar keine Beitragszeiten in Betracht.

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