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§ 19 FRG: Umfang der Beitragszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde aufgrund des durch das 6. SGB IV-ÄndG geänderten Absatzes 3 überarbeitet (Endzeitpunkt der Anrechenbarkeit ist neu die Regelaltersgrenze statt bisher die Vollendung des 65. Lebensjahres).

Dokumentdaten
Stand01.12.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 in Kraft getreten am 17.11.2016
Rechtsgrundlage

§ 19 FRG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält folgende Regelungen:

Absatz 1 regelt, dass Beitragszeiten auch dann in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet werden, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert haben.

Absatz 2, der zuvor die Kürzung nicht nachgewiesener Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf 5/6 ihres Umfangs regelte, ist zum 01.01.1992 gestrichen worden.

Absatz 3 regelt, dass Beitragszeiten, die während des Bezuges einer fremden Altersrente beziehungsweise gleichgestellten Rente zurückgelegt wurden, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet werden können.

Absatz 4 regelt die Umrechnung von (fremden) Tagesbeiträgen in Beitragswochen. Je sieben Tagesbeiträge ergeben eine Beitragswoche; gegebenenfalls verbleibende Resttage werden auf eine Beitragswoche aufgerundet.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 19 FRG ist eine Sonderregelung zu § 15 FRG. Dabei schränkt § 19 Abs. 3 FRG die generelle Gleichstellung nach § 15 Abs. 1 FRG ein. Die stufenweise ansteigende Altersgrenze für die Regelaltersrente ist im § 235 SGB VI geregelt.

Nach Art. 6 § 4 Abs. 2 FANG ist das FRG in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor dem 01.07.1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente besteht. Auf weitere Ausführungen hierzu wird wegen Zeitablaufs verzichtet.

Gemäß Art. 6 § 4 Abs. 4a FANG in der Fassung ab 01.01.2001 sind bei der Neufeststellung einer Rente die Vorschriften des FRG maßgebend, die bei der erstmaligen Feststellung anzuwenden waren. Mit dieser Regelung ist die Gleichbehandlung von FRG-Berechtigten mit hiesigen Versicherten (siehe § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001) gewährleistet.

Anrechnung der Beitragszeit im ursprünglichen Umfang (Absatz 1)

Anlass für die Schaffung des § 19 Abs. 1 FRG war das tschechoslowakische Vorkriegsrecht. Es sah vor, dass beim Wechsel des Versicherungszweigs (zum Beispiel von der Arbeiterrentenversicherung zur Angestelltenversicherung) beziehungsweise des Versicherungsträgers (zum Beispiel von einem allgemeinen Versicherungsträger zu einem Ersatzinstitut) die beim bisherigen Träger angesammelten Deckungsmittel an den neuen Träger zu überweisen waren und dort nach seinen Beitragssätzen und Beitragsklassen erneut für die Versicherung zu verwenden waren. Dabei konnte es vorkommen, dass die früheren Beiträge zur Deckung nicht ausreichten. Wurde der entsprechende Differenzbetrag nicht nachgezahlt, konnte das zur Verkürzung der Versicherungszeit führen.

Nach den Grundregeln des § 15 FRG könnten in solchen Fällen nur die verkürzten Beitragszeiten anerkannt werden, weil beim „alten“ Versicherungsträger infolge der Beitragsüberweisung keinerlei berücksichtigungsfähige Beiträge verblieben sind und beim „neuen“ Versicherungsträger Beiträge nur für eine geringere Zeit vorhanden sind. Das gleicht § 19 Abs. 1 FRG aus, indem er bestimmt, dass die Beitragszeiten in ihrem ursprünglichen Umfang anzurechnen sind.

Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 FRG ist, dass die Verringerung der Beitragszeit durch einen Wechsel des Versicherungsträgers entstanden ist. Andere Gründe für die Verringerung der Beitragszeit (zum Beispiel Rückzahlung/Erstattung) führen nicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Umfangs. Auch der Wechsel von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem sonstigen Träger (zum Beispiel Versorgungsträger für den öffentlichen Dienst), bei dem nur Beschäftigungszeiten anrechenbar sind, fällt nicht unter § 19 Abs. 1 FRG.

Angesichts dieser Voraussetzungen hat die Vorschrift des § 19 Abs. 1 FRG heute kaum noch Bedeutung. In der Nachkriegszeit sind in allen Herkunftsländern weitestgehend Einheitsversicherungen geschaffen worden, sodass ein Wechsel des Versicherungsträgers entfällt. Selbst wenn es für einzelne Berufsgruppen noch eigenständige Versicherungsträger gibt, so ist mit einem Wechsel regelmäßig keine Verringerung der Vorzeiten verbunden.

5/6-Kürzung (Absatz 2)

Die seit dem 01.01.1992 aufgehobene Regelung § 19 Abs. 2 FRG war die Vorgängervorschrift des heutigen § 22 Abs. 3 FRG. Im Gegensatz zur heutigen wertmäßigen Kürzung der Entgeltpunkte erfolgte früher eine zeitraummäßige Kürzung der Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeiten. Ansonsten sind die Regelungen vergleichbar. Sie sollen die qualitativen Unterschiede bei der Anerkennung von FRG-Zeiten (Nachweis - Glaubhaftmachung) in die Rentenberechnung einfließen lassen. Die Kürzung der Zeiten auf 5/6 ihres Umfangs beruht auf den früheren statistischen Erfahrungswerten, wonach einheimische Versicherte im Durchschnitt nur 10 von 12 Monaten (also im Umfang von 5/6) in der Rentenversicherung versichert waren. Aufgrund des Eingliederungsgedankens werden diese Erfahrungswerte auf die FRG-Zeiten übertragen, sofern nicht tatsächlich der Nachweis einer anderen Beitrags- (beziehungsweise Versicherungs-)Dichte erbracht ist.

Die seit Schaffung des FRG bestehende Vorschrift war zum 01.07.1965 um eine Ausnahmeregelung ergänzt worden. Danach wurden Beitrags- und Beschäftigungszeiten aufgrund eines zehnjährigen ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber stets ungekürzt angerechnet, auch wenn die Zeiten nur glaubhaft gemacht waren. Diese Sonderregelung ist bereits zum 01.07.1990 gestrichen worden.

Wann die Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG noch anwendbar ist, ergibt sich aus dem Übergangsrecht (Art. 6 § 4 Abs. 2 bis 4 FANG). Auf die GRA zu Art. 6 § 4 FANG wird hingewiesen. Danach ist § 19 Abs. 2 FRG in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung noch anzuwenden, wenn sich ein Rentenbeginn vor dem 01.07.1990 ergibt (unabhängig davon, ob die Berechnung der Rente nach dem AVG, der RVO beziehungsweise dem RKG oder dem SGB VI erfolgt - für DDR-Zeiten gilt das FRG bei SGB VI-Berechnungen allerdings nicht -). In seiner vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 geltenden Fassung ist § 19 Abs. 2 FRG nur noch anzuwenden bei einem Rentenbeginn in dieser Zeitspanne, wenn die Berechnung der Rente aufgrund eines vor dem 01.04.1992 gestellten Antrages noch nach dem AVG, der RVO oder dem RKG erfolgt.

Auf weitere Ausführungen zu § 19 Abs. 2 FRG wird wegen des Zeitablaufs verzichtet.

Beitragszeiten während fremder Altersrente (Absatz 3)

Die Vorschrift des § 19 Abs. 3 FRG stellt eine Einschränkung des § 15 Abs. 1 FRG dar. Grundsätzlich werden alle Zeiten, für die in den Herkunftsgebieten Beiträge tatsächlich geleistet wurden, nach dem FRG als Beitragszeiten anerkannt. § 19 Abs. 3 FRG begrenzt die Anrechenbarkeit von Beitragszeiten, die während eines Altersrentenbezugs zurückgelegt wurden, auf die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Diese Einschränkung soll eine Verstärkung des Eingliederungsprinzips bewirken. Nach deutschem Recht werden während des Bezugs einer Altersrente (wenn sie als Vollrente gewährt wird) regelmäßig keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Gleiches wurde auf die FRG-Berechtigten übertragen.

Bei ihnen konnte man allerdings nicht auf den Beginn der fremden Altersrente abstellen, denn die in den einzelnen Herkunftsgebieten zum Teil erheblich niedrigeren Altersgrenzen hätten sonst zu größeren Lücken in der Versicherungsbiographie führen können, die im Inland nicht hätten entstehen können. Der Gesetzgeber hatte bis zum 16.11.2016 pauschal die Vollendung des 65. Lebensjahres als Endzeitpunkt für die Anrechnung bestimmt, weil dies der maßgebende Zeitpunkt für eine Regelaltersrente im Inland war. Ab 17.11.2016 wurde der Endzeitpunkt an die inzwischen stufenweise ansteigende Altersgrenze für die Regelaltersrente angepasst.

Vor Anwendung des § 19 Abs. 3 FRG ist im Rahmen des § 15 FRG festzustellen, ob während des Altersrentenbezugs nach dem fremden Recht überhaupt Beitragszeiten zurückgelegt werden konnten. Dabei sind in diese Prüfung als Beitragszeiten auch Kindererziehungszeiten nach § 28b FRG einzubeziehen. Nach § 28b FRG steht die Erziehung im Herkunftsgebiet einer Erziehung im Geltungsbereich des SGB VI gleich. Der Rechtscharakter der Zeit bestimmt sich gemäß § 14 FRG nach dem Hauptrecht, dem SGB VI. Aus den §§ 55, 56 SGB VI ergibt sich, dass es sich bei den Kindererziehungszeiten um Beitragszeiten handelt (Zeiten, für die Pflichtbeiträge als gezahlt gelten). Anschließend ist im Rahmen des § 19 Abs. 3 FRG zu prüfen, welche der Beitragszeiten angerechnet werden können.

Beitragszeiten

Ob Beitragszeiten vorhanden sind, ist zunächst nach den allgemeinen Bestimmungen des § 15 FRG in Verbindung mit den Vorschriften der Herkunftsgebiete zu klären.

Hierzu wird auf die Ausführungen in den GRAen zum Recht der Herkunftsgebiete verwiesen:

Sind danach Beitragszeiten vorhanden, ist zu prüfen, inwieweit diese Beitragszeiten nach § 19 Abs. 3 FRG angerechnet werden können. Sind dagegen bereits aufgrund der Prüfung des § 15 FRG keine Beitragszeiten zu berücksichtigen, erübrigt sich die weitere Prüfung des § 19 Abs. 3 FRG.

Keine Bedeutung hat § 19 Abs. 3 FRG für Beschäftigungszeiten im Sinne von § 16 FRG. Insoweit gelten eigene Einschränkungen; auf die GRA zu § 16 FRG, Abschnitt 3.5.2.5 wird hingewiesen.

Altersrenten

Die Beschränkung des § 19 Abs. 3 FRG betrifft grundsätzlich nur Beitragszeiten während einer fremden Altersrente; Beitragszeiten während des Bezugs anderer Rentenarten sind grundsätzlich keinen Einschränkungen unterworfen (Ausnahme: siehe unten).

Als Altersrenten sind alle Renten anzusehen, deren Leistungen im Erreichen eines bestimmten Lebensalters begründet sind, die also in ihrem Kerngehalt einer deutschen Altersrente entsprechen. Es ist unerheblich, wenn die fremden Altersrenten nach dem Recht der Herkunftsgebiete zum Teil zu erheblich früheren Zeitpunkten gewährt werden als die deutschen Altersrenten. Das maßgebende Lebensalter muss nicht identisch sein.

Neben den Altersrenten können auch andere Leistungen die Rechtsfolgen des § 19 Abs. 3 FRG auslösen, wenn sie anstelle der Altersrente gewährt werden. Bedeutung hat diese Erweiterung deshalb, weil in den Herkunftsgebieten häufig Kumulationsverbote bestanden; das heißt es konnten nicht mehrere Renten nebeneinander gewährt werden. Gezahlt wurde in der Regel nur die günstigste Rente. Wurde zum Beispiel anstelle der Altersrente eine günstigere Invalidenrente oder Hinterbliebenenrente gezahlt, ist dennoch § 19 Abs. 3 FRG anzuwenden, wenn der Anspruch der verdrängten Altersrente zumindest dem Grunde nach bestand. Bei den anderen Leistungen muss es sich nicht um Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gehandelt haben; auch Leistungen aus anderen Systemen der sozialen Sicherheit sind bei Anwendung des § 19 Abs. 3 FRG zu berücksichtigen (zum Beispiel Renten und Pensionen aus Sondersystemen für öffentlich Bedienstete oder andere besondere Berufsgruppen).

Die Rechtsfolgen des § 19 Abs. 3 FRG treten allerdings nur dann ein, wenn die fremde Altersrente bezogen, das heißt tatsächlich gezahlt wurde. Keine Anwendung findet § 19 Abs. 3 FRG, wenn ein Rentenanspruch nur dem Grunde nach bestand, die Zahlung der Rente aber eingestellt war (Ausnahme: Verdrängung einer Rente durch eine andere - siehe oben -). Zu einem solchen Ruhen der Rente konnte es beispielsweise in verschiedenen Herkunftsgebieten und Zeiträumen kommen, wenn der Rentenberechtigte noch weiter gearbeitet hat. Wurde die Rente dagegen nur verringert (teilweises Ruhen), ist der Tatbestand des Altersrentenbezugs weiterhin gegeben.

Rechtsfolgen

  • Zeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
    Die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zurückgelegten Beitragszeiten können in jedem Fall angerechnet werden, gleichgültig, ob und gegebenenfalls welche Art von Rente daneben gewährt wurde. Zu prüfen ist allein, ob nach dem Recht der Herkunftsgebiete Beitragszeiten während eines Rentenbezugs erworben werden konnten.
    Wurde die Regelaltersgrenze im Laufe eines Monats vollendet, kann die Beitragszeit noch bis zum Ende dieses Monats angerechnet werden.
  • Zeiten nachErreichen der Regelaltersgrenze
    Die nach Erreichen der Regelaltersgrenze zurückgelegten Beitragszeiten können nicht angerechnet werden, wenn im Herkunftsgebiet eine Altersrente bezogen oder anstelle der Altersrente eine andere Leistung gewährt wurde. Dies wird der Regelfall sein, denn nach dem Recht in den Herkunftsgebieten bestand in diesem Alter üblicherweise ein Rentenanspruch. Ausnahmsweise können Beitragszeiten nur dann angerechnet werden, wenn zum Beispiel die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Altersrente nicht erfüllt waren oder wenn die Rentenzahlung wegen der Weiterbeschäftigung eingestellt war.
    Das Anrechnungsverbot ist unabhängig davon, ob die Wartezeit für eine deutsche Rente mit den Beitragszeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bereits erfüllt ist. Die nach Erreichen der Regelaltersgrenze zurückgelegten, aber nicht anrechenbaren Beiträge sind rentenrechtlich in keiner Weise zu berücksichtigen; sie können daher auch nicht zur Bestimmung der Zuständigkeit herangezogen werden.

„Altfälle“

Die in den vorstehenden Abschnitten gemachten Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle Fassung des § 19 Abs. 3 FRG, die seit 17.11.2016 gilt.

Die Ausführungen gelten bezogen auf die Fassung vom 01.01.1992 bis 16.11.2016 mit dem Unterschied, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Anrechnung nicht die Regelaltersgrenze, sondern die Vollendung des 65. Lebensjahres ist.

Bis zum 31.12.1991 konnten Beitragszeiten, die während des Bezugs einer fremden Altersrente zurückgelegt wurden, bei einer Versichertenrente nie, bei einer Hinterbliebenenrente dagegen unbegrenzt angerechnet werden.

Da die frühere, bis zum 31.12.1991 geltende Fassung des § 19 Abs. 3 FRG nur noch dann beachtet werden muss, wenn die Rente noch nach den AVG-, RVO- oder RKG-Vorschriften zu berechnen ist oder wenn eine SGB VI-Rente mit Zahlbeginn vor dem 01.07.1990 festzustellen ist, wird auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet.

Umrechnung von Tagesbeiträgen (Absatz 4)

Der seit Einführung des FRG unverändert gebliebene § 19 Abs. 4 FRG ist eine der wenigen Vorschriften im FRG, die - wie § 15 FRG - noch vom Entschädigungsgedanken geprägt ist. Die Vorschrift wurde einer Regelung im tschechoslowakischen Vorkriegsrecht nachgebildet und soll bewirken, dass den FRG-Berechtigten Beitragszeiten in demselben Umfang angerechnet werden wie dies seinerzeit im Herkunftsland der Fall gewesen wäre.

Für die heute zu entscheidenden Fälle hat § 19 Abs. 4 FRG kaum noch praktische Bedeutung; sein Anwendungsbereich ist stark eingegrenzt (siehe Abschnitt 5.1). Einzelheiten zur Umrechnung sind im Abschnitt 5.2 erläutert.

Anwendungsbereich

Die Anwendung des § 19 Abs. 4 FRG setzt voraus, dass im Herkunftsgebiet Tagesbeiträge entrichtet worden sind und deren Anzahl bekannt ist. Damit sind die betroffenen Fälle bereits stark eingeengt.

Für Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG gilt § 19 Abs. 4 FRG nicht; es müssen Beitragszeiten nach § 15 FRG sein. Diese müssen auch nachgewiesen sein (bei glaubhaft gemachten Zeiten fehlt es an der Anzahl der Tagesbeiträge).

Schließlich muss es sich um Tagesbeiträge handeln; das heißt, es müssen Beiträge entrichtet worden sein, die jeweils für einen Tag galten. Nicht anwendbar ist § 19 Abs. 4 FRG daher in Fällen, in denen zwar nur an einzelnen Tagen gearbeitet wurde, aber dennoch Wochen- oder Monatsbeiträge fällig waren. Es reicht auch nicht aus, dass die Versicherungszeit nachträglich in Tagen ausgedrückt wird (wie zum Beispiel in tschechoslowakischen Rentenbescheiden). Im Wesentlichen betrifft § 19 Abs. 4 FRG daher die sich aus den Unterlagen der Zentralsozialversicherungsanstalt (ZSVA) ergebenden, zur tschechoslowakischen Arbeiterrentenversicherung entrichteten Beiträge.

Eine weitere (zeitliche) Beschränkung des § 19 Abs. 4 FRG ergibt sich aus der vorgesehenen Umrechnung in Beitragswochen. Das kann sich nach Sinn und Zweck der Regelung nur auf Zeiten beziehen, in denen in der deutschen Rentenversicherung Beitragswochen verwendet wurden, also auf Zeiten bis zum 28.06.1942. Nach diesem Zeitpunkt liegende Zeiten sind taggenau als Beitragszeiten anzuerkennen und nach § 26 Satz 1 FRG mit den entsprechend anteiligen Entgelten anzurechnen.

Siehe Beispiel 1

Umrechnung

Die Umrechnung erfolgt, indem die Anzahl der Tagesbeiträge durch sieben geteilt wird. Bei einem verbleibenden Dezimalrest wird auf den nächsten vollen Wert aufgerundet. Das Ergebnis stellt die Anzahl der anrechenbaren Beitragswochen dar.

Grundsätzlich erfolgt die Umrechnung pro Kalenderjahr. Die sich ergebenden Beitragswochen können an den Beginn des Jahres gelegt werden.

Ändert sich die Bewertung (zum Beispiel durch Leistungsgruppenwechsel oder Beginn/Ende einer Sachbezugszeit) oder liegen zwischen den Tagesbeiträgen andere rentenrechtliche Zeiten (zum Beispiel Ersatz- oder Anrechnungszeiten), ist die Umrechnung im Kalenderjahr mehrfach vorzunehmen und die Beitragswochen sind auf die einzelnen Zeiträume aufzuteilen. Die Einführung des Reichsrechts im Sudetenland zum 01.10.1938 ist dagegen kein Grund für eine Mehrfachumrechnung.

Durch die mehrfache Aufrundung darf aber der mit Beiträgen belegte vom-bis-Zeitraum nicht überschritten werden (bei einem vollen Kalenderjahr 52 beziehungsweise 53 Wochen). Eine gegebenenfalls notwendige Kürzung ist nach dem Günstigkeitsprinzip bei den niedrigsten Beiträgen vorzunehmen.

Beispiel 1: Tagesbeiträge

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)
Anhand von Evidenzkarten nachgewiesene CSFR-Tagesbeiträge
vom 29.01.1943 bis 04.02.1943 =    7 Tage= 2 Monate
vom 25.03.1943 bis 03.08.1943 =132 Tage= 6 Monate
vom 26.09.1943 bis 05.12.1943 =  72 Tage= 4 Monate
Lösung:
Anzurechnen sind 12 Monate Beitragszeit (§ 14 FRG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 SGB VI).
Die Zeiten liegen nach dem 28.06.1942 und damit nach dem Zeitpunkt, in dem in der deutschen Rentenversicherung Beitragswochen verwendet wurden, daher sind die Zeiträume taggenau zu bewerten (§ 26 Satz 1 FRG).
§ 19 Abs. 4 FRG findet keine Anwendung.
Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)
Inkrafttreten: 17.11.2016
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487, Seite 25 und 59

In Absatz 3 wurden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.

Damit wurde der Zeitpunkt, bis zu dem Beitragszeiten während des Bezugs einer Altersrente anerkannt werden können, an die stufenweise ansteigende Altersgrenze für die deutsche Regelaltersrente angepasst.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.07.1990 und 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, Seite 218, und 11/5530, Seite 65

Zum 01.01.1992 wurde Absatz 2, die Vorgängervorschrift des heutigen § 22 Abs. 3 FRG, gestrichen. Bereits zum 01.07.1990 wurde der Halbsatz im Satz 1 „die Zeit … Umfang angerechnet.“ gestrichen.

Außerdem wurde Absatz 3 geändert. Danach können nunmehr für Versichertenrenten die bis zum 65. Lebensjahr zurückgelegten Beitragszeiten angerechnet werden, für Hinterbliebenenrenten sind Beitragszeiten auf das 65. Lebensjahr des Verstorbenen begrenzt.

RVÄndG - Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 09.06.1965 (BGBl. I S. 476)

Inkrafttreten: 01.07.1965

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache zu 4/3233, Seite 48

Absatz 2 Satz 1 wurde um einen Halbsatz „die Zeit … Umfang angerechnet.“ ergänzt.

FRG - Fremdrentengesetz
(Art. 1 - FANG - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz)
vom 25.02.1960 (BGBl. I Seite 93)

Inkrafttreten: 01.01.1959 (in den neuen Bundesländern: 01.01.1992)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 3/1109, Seite 42, und zu 3/1532, Seite 10

§ 19 FRG ist gemeinsam mit dem gesamten FRG in der Fassung des FANG in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 19 FRG