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§ 22a FRG: [Höchstbeiträge für Tabellenentgelte]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetzes - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1939), für Personen, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid (beziehungsweise für Personen, bei denen § 22a des Fremdrentengesetzes anzuwenden ist, ein Bescheid des Trägers der Rentenversicherung) noch nicht bindend war; Inkrafttreten: 01.01.1992.

Inkrafttreten01.05.1999
Version003.00

(1) (aufgehoben)

(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß Zeiten nach Absatz 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden.

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