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§ 22 FRG: Ermittlung von Entgeltpunkten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.02.2021

Änderung

Abschnitt 8.1 - Grundrentenzuschläge sind nicht von der 60 %-Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG betroffen.

Dokumentdaten
Stand01.02.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 22 FRG

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 22 FRG regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten für Zeiten, die nach den §§ 15 und 16 FRG als Beitrags-, Beschäftigungszeiten beziehungsweise nach § 28b FRG als Kindererziehungszeiten anzurechnen sind.

Für Zeiten nach §§ 15, 16 FRG, die vor dem 01.01.1950 zurückgelegt worden sind, werden nach Absatz 1 Satz 2 Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG ermittelt.

Für Zeiten nach dem 31.12.1949 ergibt sich die Zuordnung von Entgeltpunkten für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr unmittelbar aus dem FRG. Nach Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 S. 1 erster Halbs., S. 2 und 9 SGB VI ermittelt. Diese Vorschrift regelt allgemein die Zuordnung von Entgeltpunkten aus glaubhaft gemachten Beitragszeiten des SGB VI. Somit gelten für FRG-Zeiten grundsätzlich die gleichen Zuordnungskriterien wie für glaubhaft gemachte deutsche Zeiten.

Absatz 1 Satz 8 regelt die Bewertung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten.

Absatz 1 Satz 9 regelt die Bewertung von Kindererziehungszeiten.

Absatz 2 regelt die Bewertung der Lehrzeiten (Ausbildungszeiten).

Absatz 3 beinhaltet die Kürzung der glaubhaft gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf 5/6 der ermittelten Entgeltpunkte.

Absatz 4 beinhaltet die Vervielfältigung der nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 256b SGB VI in Verbindung mit der Anlage 13 SGB VI und der Anlage 14 SGB VI ist durch den Verweis in § 22 Abs. 1 FRG für die Bewertung von FRG-Zeiten nach dem 31.12.1949 maßgebend.

§ 22a FRG regelt für hauptamtliche Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst, dass das Entgelt auf das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 SGB VI zu begrenzen ist.

§ 23 FRG bestimmt die Ermittlung von Entgeltpunkten für pflichtversicherte Selbständige und freiwillig Versicherte.

Nach § 26 FRG sind die Entgeltpunkte nach § 22 FRG gegebenenfalls nur anteilmäßig zu berücksichtigen. Bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit von regelmäßig weniger als 10 Stunden in der Woche werden keine Entgeltpunkte ermittelt.

Art. 6 § 4 FANG sowie Art. 6 § 4c FANG enthalten Regelungen, die die Anwendung des § 22 FRG bei bestimmten Fallkonstellationen einschränken beziehungsweise abmildern.

Eingliederung der fremden Zeiten

Bei der Vorschrift des § 22 FRG handelt es sich um eine der zentralen Regelungen des Fremdrentenrechts. Sie ermöglicht es, den fremden Zeiten Berechnungswerte zuzuordnen, und beeinflusst damit direkt die Rentenhöhe.

Bei inländischen Versicherten hängt die Rentenhöhe entsprechend dem Grundsatz der Beitragsbezogenheit der Rente von der Höhe der geleisteten Beiträge beziehungsweise der ihnen zugrunde liegenden Einkommen ab. Bei den FRG-Berechtigten kann nicht auf die Beitrags- beziehungsweise Entgelthöhe zurückgegriffen werden. Abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten, diese überhaupt zu ermitteln, wäre wegen der unterschiedlichen Wirtschafts- und Währungssysteme in den Herkunftsgebieten eine sinnvolle Übertragung/Umrechnung kaum durchführbar. Es bedurfte daher anderer Regelungen.

Ausgehend vom Eingliederungsprinzip, nach dem die FRG-Berechtigten so gestellt werden als hätten sie ihr Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt, werden den anerkannten Zeiten statistisch ermittelte Durchschnittswerte zugeordnet, die denen entsprechen, die ein vergleichbarer inländischer Versicherter erzielt hätte. Dieses Eingliederungsprinzip besteht in seinen Grundzügen durchgehend seit Inkrafttreten des FRG zum 01.01.1959; seine Ausgestaltung ist durch das RRG 1992, das RÜG und so weiter aber erheblich modifiziert worden.

Bis zum 30.06.1990 sah § 22 FRG die Eingliederung in die (west-)deutsche Einkommensstruktur vor. Die Differenzierung erfolgte durch die Einstufung in Leistungsgruppen (siehe Abschnitt 3.1).

Nach der ab 01.07.1990 geltenden Fassung des § 22 FRG verblieb es bei der Eingliederung in die (west)deutsche Einkommensstruktur. Zusätzlich zu der Einstufung in Leistungsgruppen erfolgte aber noch eine Gliederung der Werte nach Branchen (Branchenbewertung). Dadurch konnten die wegen der geringen Anzahl von Leistungsgruppen zwangsläufig auftretenden Pauschalierungen verfeinert werden; es wurde eine größere Differenzierung entsprechend den branchenmäßigen Einkommensunterschieden erzielt. Die Werte wurden aus den statistischen Grundlagen der Jahre 1985/86 ermittelt und dann auf alle Zeiträume übertragen.

Da die Branchenbewertung nach Anlage 1 FRG und  Anlage 17 FRG nur erfolgte, wenn die Rente in der Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 begann und nach dem AVG/der RVO/dem RKG festzustellen war und der Berechtigte nicht bis zum 30.06.1990 in das alte Bundesgebiet zugezogen war, wird auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet.

Nach der ab 01.01.1992 geltenden Fassung des § 22 FRG werden (sofern Zeiten ab 1950 betroffen sind) den FRG-Berechtigten nicht mehr Durchschnittsverdienste vergleichbarer Personen im alten Bundesgebiet zugeordnet, sondern Durchschnittsverdienste vergleichbarer Personen in den neuen Bundesländern. Die FRG-Berechtigten werden also so behandelt, als hätten sie ihr Versicherungsleben in den neuen Bundesländern zurückgelegt. Diese Änderung soll eine Gleichbehandlung der Aussiedler beziehungsweise Spätaussiedler mit der Wohnbevölkerung in den neuen Bundesländern bewirken. Unterschieden werden die Tabellenentgelte nicht mehr nach Leistungsgruppen, sondern nach (anders strukturierten) Qualifikationsgruppen und (den in der früheren DDR bestehenden) Wirtschaftsbereichen (siehe Abschnitt 3.2).

Beitrags- und Beschäftigungszeiten (Absatz 1 Sätze 1 bis 7)

Durch die Verweisung auf § 256b Abs. 1 SGB VI in § 22 Abs. 1 S. 1 FRG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 S. 2 FRG ergibt sich, dass

  • für Zeiten vor dem 01.01.1950 die Zuordnung nach Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG (siehe Abschnitt 3.1) und
  • für Zeiten nach dem 31.12.1949 die Zuordnung nach Anlage 13 SGB VI und Anlage 14 SGB VI (siehe Abschnitt 3.2)

zu erfolgen hat, wobei die Tabellenwerte der Anlage 14 SGB VI, bei denen es sich um 5/6-Werte handelt, grundsätzlich um ein Fünftel zu erhöhen sind.

Zuordnung von Zeiten vor dem 01.01.1950

Die Zuordnung erfolgt gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 FRG ausschließlich nach Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG. Dies setzt die Zuordnung der Leistungsgruppe nach der Anlage 1 FRG entsprechend dem nach § 20 FRG maßgebenden Versicherungszweig und der Art der ausgeübten Beschäftigung (Tätigkeit) voraus. Einzelheiten sind der GRA zu § 256b SGB VI, Anlage 1 zu entnehmen. Die dort beschriebene Leistungsgruppeneinstufung gilt für die nach dem FRG anerkannten Beitrags- und Beschäftigungszeiten gleichermaßen.

Beachte:

Die Zuordnung nach Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG kann aufgrund der Übergangsregelungen des Art. 6 § 4 Abs. 2 bis 4 FANG auch für Zeiten nach dem 31.12.1949 gelten (siehe GRA zu Art. 6 § 4 FANG, Abschnitt 4).

Bei den zuzuordnenden Tabellenentgelten handelt es sich um Jahreswerte für eine Vollzeitbeschäftigung. Umfasst die FRG-Zeit kein volles Kalenderjahr, kann das Tabellenentgelt nur anteilmäßig berücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn es sich nicht um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt hat, sondern um eine Teilzeitbeschäftigung (siehe GRA zu § 26 FRG).

Bei den Beitragsklassen handelt es sich entsprechend den Verhältnissen im Bundesgebiet um Wochen- beziehungsweise Monatsmarken. Diese sind nicht zu reduzieren (siehe GRA zu § 26 FRG).

Die Tabellenwerte sind für nachgewiesene Zeiten konzipiert. Sind die FRG-Zeiten nur glaubhaft gemacht, müssen die sich aus den Werten ergebenden Entgeltpunkte auf 5/6 gekürzt werden (siehe Abschnitt 7).

Beachte:

Ist die Rente noch nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht festzustellen, ist die 5/6-Kürzung nicht bei den Werten durchzuführen, sondern beim Umfang der Zeit (siehe GRA zu § 19 FRG).

Auch alle weiteren im Fremdrentenrecht vorgesehenen Reduzierungen wie §§ 22 Abs. 4, 22a FRG sind vorzunehmen, sofern nicht die dortigen Besitzschutzregelungen anzuwenden sind.

Ebenso sind alle sich aus dem Hauptrecht (SGB VI) ergebenden Vergleiche durchzuführen (zum Beispiel Bewertung der ersten Berufsjahre beziehungsweise von Sachbezugszeiten und Ähnliches).

Zuordnung von Zeiten nach dem 31.12.1949

Die Zuordnung erfolgt gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 FRG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB VI nach Qualifikationsgruppen (Anlage 13 SGB VI) und Wirtschaftsbereichen (Anlage 14 SGB VI).

Es handelt sich bei dieser Einstufung um keine spezielle FRG-Regelung; vielmehr sind die Regelungen für die Bewertung glaubhaft gemachter deutscher Zeiten (§ 256b Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VI) übernommen worden. Deshalb sind die in der GRA zu § 256b SGB VI, Anlage 2, Pflichtbeitragszeiten ab 1950, enthaltenen Ausführungen grundsätzlich auch für die Bewertung von FRG-Zeiten maßgebend.

Die Anlage 13 SGB VI und Anlage 14 SGB VI sind allerdings auf DDR-Verhältnisse abgestellt. Deshalb kann die Einstufung nicht unmittelbar nach den dort enthaltenen Definitionen erfolgen, sondern an die Stelle der DDR treten die Verhältnisse in den Herkunftsländern. In dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung werden nur die bei FRG-Zeiten auftretenden Sachverhalte einschließlich der in den einzelnen Herkunftsgebieten bestehenden länderspezifischen Besonderheiten (insbesondere im beruflichen Bildungswesen) und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Einstufung dargestellt. Die folgenden Abschnitte ersetzen daher nicht die GRA zu § 256b SGB VI, Anlage 2, sondern ergänzen diese.

Beachte:

Für Zeiten nach dem 31.12.1949 kann aufgrund der Übergangsregelungen des Art. 6 § 4 Abs. 2 bis 4 FANG auch die Zuordnung nach Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG notwendig werden (siehe GRA zu Art. 6 § 4 FANG, Abschnitt 4).

§ 256b SGB VI ist für glaubhaft gemachte Zeiten konzipiert worden; daher sind die Entgelte der Anlage 14 SGB VI bereits auf 5/6 gekürzt. Für die Bewertung der FRG-Zeiten, die sowohl nachgewiesen als auch glaubhaft gemacht sein können, müssen die Entgelte zunächst auf den vollen Betrag zurückgeführt werden. Daher schreibt § 22 Abs. 1 S. 2 FRG vor, dass die Entgelte der Anlage 14 SGB VI beziehungsweise die nach § 256b Abs. 1 S. 2 SGB VI festgestellten Euro-Beträge um 1/5 zu erhöhen sind.

Hinweis:

Die Erhöhung um 1/5 ist zunächst grundsätzlich auch bei glaubhaft gemachten FRG-Zeiten, die später wieder auf 5/6 zu reduzieren sind, durchzuführen. Dies ist erforderlich, weil andere Rechenschritte (wie zum Beispiel die Begrenzung des § 22a FRG) beim ungekürzten Entgelt erfolgen müssen.

Die angehobenen Entgelte überschreiten in einigen Wirtschaftsbereichen, Qualifikationsgruppen und Zeiträumen die Beitragsbemessungsgrenze; sie sind daher gegebenenfalls entsprechend zu begrenzen (§ 22 Abs. 1 S. 1 FRG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 S. 1 SGB VI).

Bei den Tabellenentgelten handelt es sich um Jahreswerte für eine Vollzeitbeschäftigung. Umfasst die FRG-Zeit kein volles Kalenderjahr, kann das Tabellenentgelt nur anteilmäßig berücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn es sich nicht um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt hat, sondern um eine Teilzeitbeschäftigung (siehe GRA zu § 26 FRG).

Sind die FRG-Zeiten nur glaubhaft gemacht, müssen die zuvor um 1/5 angehobenen Tabellenentgelte wieder auf 5/6 gekürzt werden (siehe Abschnitt 7).

Auch alle weiteren im Fremdrentenrecht vorgesehenen Reduzierungen wie §§ 22 Abs. 4, 22a FRG sind vorzunehmen, sofern nicht die dortigen Besitzschutzregelungen anzuwenden sind.

Ebenso sind alle sich aus dem Hauptrecht (SGB VI) ergebenden Vergleiche durchzuführen (zum Beispiel Bewertung der ersten Berufsjahre beziehungsweise von Sachbezugszeiten und Ähnliches).

Einordnung fremder Berufsqualifikationen

Für die Einstufung in Qualifikationsgruppen müssen an die Stelle der Verhältnisse in der DDR die der Herkunftsländer treten. Bei dieser sinngemäßen Übertragung sind in erster Linie der in den Herkunftsländern bestehende hierarchische Stufenaufbau des dortigen Berufsbildungswesens zu berücksichtigen, andererseits aber auch so weit wie möglich die Gleichwertigkeit der fremden mit der DDR-Qualifikation zu beachten.

Auch wenn sich die Niveauunterschiede der fremden Berufsqualifikationen in den Qualifikationsgruppen widerspiegeln sollen, ist es angesichts der in den Herkunftsgebieten teilweise feineren Gliederung und der beschränkten Anzahl von Qualifikationsgruppen mitunter unumgänglich, unterschiedliche fremde Berufsqualifikationen in dieselbe Qualifikationsgruppe einzustufen. Ebenso müssen bei der angestrebten Gleichwertigkeit der fremden mit der DDR-Qualifikation wegen diverser Strukturunterschiede gewisse Niveauunterschiede in Kauf genommen werden.

Für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe muss also zunächst die fremde Berufsqualifikation festgestellt werden. Welche Berufsqualifikationen in den Herkunftsländern anzutreffen sind, ist in den Anlagen zu dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung sowohl (allgemein) für die osteuropäischen Staaten als auch (speziell) für die wichtigsten Herkunftsländer beschrieben. Dort ist auch festgelegt, welcher Qualifikationsgruppe die fremde Berufsqualifikation zuzuordnen ist.

Siehe Anlage 1 - Osteuropa (Allgemein).

Siehe Anlage 2 - Polen.

Siehe Anlage 3 - Rumänien.

Siehe Anlage 4 - ehemalige UdSSR.

Hinweise zur Verwendung der Anlagen siehe Abschnitt 3.2.1.3.

Entscheidend für die Einstufung ist das erworbene Niveau der fremden Berufsqualifikation. Unerheblich ist, ob für die daraufhin ausgeübte entsprechende Tätigkeit in der DDR eine gleichartige Qualifikation üblich war. Das gilt für alle Qualifikationsgruppen und unabhängig davon, ob die DDR-Praxis günstiger oder ungünstiger war.

Siehe Beispiel 1

Ohne Bedeutung ist der Weg, auf dem die fremde Berufsqualifikation erworben wurde. Die Definitionen der Qualifikationsgruppen sehen jeweils mehrere Möglichkeiten vor (üblicher Ausbildungsweg und Zuerkennung aus besonderen Anlässen). Das gilt auch für die fremden Berufsqualifikationen. Wurde einem Versicherten eine bestimmte Berufsqualifikation zuerkannt (aus welchen Gründen auch immer), ist diese für die Einstufung maßgebend. Die in den Anlagen zu dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung beschriebenen üblichen Ausbildungswege sind keine zwingend notwendige Voraussetzung für die Einstufung.

Gleichwertigkeitsbescheinigungen nach dem BVFG können bei der Einstufung als Indiz für das Niveau einer Berufstätigkeit gewertet werden, allerdings nur in beschränktem Maße, denn sie orientieren sich an den Verhältnissen in der heutigen Bundesrepublik beziehungsweise früher an denen in den alten Bundesländern. Die Gleichwertigkeit fremder Prüfungen und Befähigungsnachweise (§ 10 BVFG beziehungsweise § 92 BVFG alter Fassung) wird an bundesdeutschen Maßstäben gemessen; sie können daher nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Qualifikation nach den Maßstäben der jeweiligen Herkunftsländer sein.

Dennoch können Gleichwertigkeitsbescheinigungen (Anerkennungsbescheinigungen) Anhaltspunkte für das Niveau einer Berufsqualifikation geben, insbesondere wenn die Berufsqualifikation in der DDR und in den alten Bundesländern identisch war, wie zum Beispiel häufig in handwerklichen Berufen.

Die Anlage 13 SGB VI fordert für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe neben der erworbenen Berufsqualifikation, dass die Versicherten eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Zugrunde gelegt werden dabei immer die jeweiligen Verhältnisse in den Herkunftsgebieten. Wie bei den sonstigen Versicherten gilt auch für FRG-Berechtigte die (widerlegbare) Vermutung, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Tätigkeit der jeweiligen Qualifikation entsprach, sofern sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben.

Wird ausnahmsweise eine geringerwertige Tätigkeit ausgeübt, kann nur die zur Tätigkeit „passende“ Qualifikationsgruppe zugeordnet werden.

Siehe Beispiel 2

Die Tätigkeit muss aber nicht nur der jeweiligen Niveaustufe der Qualifikation entsprechen, sondern auch dem jeweiligen Fachgebiet. Das bedeutet, dass die Tätigkeit mit den Ausbildungsinhalten der erworbenen Qualifikation im Wesentlichen übereinstimmen muss. Ein Berufswechsel in ein fremdes Fachgebiet führt dazu, dass die erworbene Qualifikation ohne Auswirkung bleibt. Das gilt für alle Qualifikationsgruppen.

Siehe Beispiel 3

Wird eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt, ist regelmäßig zu prüfen, ob die fehlende Qualifikation durch langjährige Berufserfahrungen ersetzt werden kann. Es ist dabei zunächst zu prüfen, ob eine Tätigkeit ausgeübt wurde, die sonst regelmäßig von Personen höherer Qualifikation verrichtet wurde. Konnte eine Tätigkeit von Personen unterschiedlicher Qualifikation gleichermaßen ausgeübt werden, handelt es sich auch für denjenigen mit der geringeren Qualifikation um eine entsprechende und keine höherwertige Tätigkeit, sodass eine Höherstufung nicht in Betracht kommt.

Wurde tatsächlich eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt, kann grundsätzlich (entsprechend den Ausführungen in der GRA zu Anlage 13 SGB VI, Abschnitt 2.7) eine Höherstufung vorgenommen werden. Das gilt aber dann nicht, wenn dem Betreffenden die nötige Qualifikation tatsächlich zuerkannt wurde. Der spätere Erwerb einer Qualifikation ist ein Indiz dafür, dass vor diesem Zeitpunkt die höherwertige Tätigkeit nicht vollwertig ausgeübt wurde.

Tätigkeiten in uniformierten Berufsgruppen

Die Grundsätze für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe gelten auch für den berufsmäßigen Wehrdienst (Berufs- oder Zeitsoldaten) beziehungsweise den Dienst bei der Polizei, der Bürgermiliz oder beim Zoll bei der Zuordnung der maßgebenden Qualifikationsgruppe.

Bei der Unterscheidung der einzelnen Qualifikationsgruppen nach Satz 1 der Anlage 13 SGB VI ist die erworbene Qualifikation wichtigstes Unterscheidungsmerkmal. Somit sind Hochschul-/Fachschulabsolventen, die eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit beim Militär, bei der Bürgermiliz, bei der Polizei und so weiter ausgeübt haben, der Qualifikationsgruppe 1 oder 2 zuzuordnen. Auf den Dienstrang oder die Dienststellung kommt es nicht an. Das gilt gleichermaßen für Facharbeiter in Bezug auf die Qualifikationsgruppe 4.

Bei fehlender Qualifikation kommt nach Satz 2 eine Höhergruppierung in die Qualifikationsgruppe, die der ausgeübten Tätigkeit entspricht, in Betracht, wenn die vorhandenen und betätigten Fähigkeiten zur vollwertigen Ausübung des höherwertigen Berufs „aufgrund langjähriger Berufserfahrung erworben“ wurden.

Allerdings besteht zwischen Dienstrang/Dienststellung und Qualifikation/entsprechender Tätigkeit in vielen Fällen ein enger Zusammenhang. So werden von den Mannschaftsdienstgraden in der Regel einfache angelernte Tätigkeiten verrichtet, die in die Qualifikationsgruppe 5 einzustufen sind. Für Offiziere, die in der Regel eine Fachschule besucht haben, kommt die Qualifikationsgruppe 2 und für die Generalität - wegen der Hochschulausbildung - die Qualifikationsgruppe 1 in Betracht.

Zu beachten ist aber, dass auch andere höherwertige Qualifikationen erworben sein können, zum Beispiel als Facharbeiter oder Meister. Wird in diesen Fällen eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt, kommt die Qualifikationsgruppe 4 beziehungsweise Qualifikationsgruppe 3 auch für die Mannschaftsdienstgrade in Betracht.

Die Ausbildung an einer Unteroffiziersschule dauert in der Regel nur 1 Jahr. Damit wird das Qualifikationsniveau der Qualifikationsgruppe 4 nicht erreicht, sodass Versicherte auch mit erfolgreichem Abschluss der Unteroffiziersschule nur in die Qualifikationsgruppe 5 einzustufen sind (AGFRG 1/2007, TOP 5).

Die Grundsätze, nach denen eine Höhergruppierung aufgrund langjähriger Berufserfahrung in Betracht kommt, gelten auch für die Einstufung von Tätigkeiten beim Militär, bei der Bürgermiliz, beim Zoll oder bei der Polizei.

Wechselt zum Beispiel ein Unteroffizier aufgrund langjähriger Berufserfahrung in die Offizierslaufbahn, kommt eine Höhergruppierung in die Qualifikationsgruppe 2 regelmäßig nach 8 Jahren in Betracht, weil die höherwertige Tätigkeit dann für eine Dauer verrichtet wurde, die der doppelten für diese Laufbahngruppe vorgesehenen Regelausbildungszeit entspricht.

Bei dem von Berufssoldaten abgeleisteten Grundwehrdienst handelt es sich nicht um eine höherwertige Tätigkeit, die für die langjährige Berufserfahrung herangezogen werden kann.

Tätigkeiten in einer Wahlfunktion

Die Grundsätze gelten auch bei Ausübung einer sogenannten Wahlfunktion (zum Beispiel als Bürgermeister, LPG-Vorsitzender). Alleine aus der Wahl in eine bestimmte Funktion kann nicht auf eine entsprechende (höhere) Qualifikation für diese Tätigkeit geschlossen werden. Bei fehlender Qualifikation kommt eine Höherstufung in die Qualifikationsgruppe, die der Tätigkeit in der Wahlfunktion entspricht, nur über die langjährige Berufserfahrung in Betracht.

Hinweise zu den Anlagen der GRA

In den Anlagen zu dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung ist beschrieben, wie die auf DDR-Verhältnisse ausgerichteten Qualifikationsgruppen der Anlage 13 SGB VI auf Sachverhalte in den Herkunftsgebieten der FRG-Berechtigten anzuwenden sind und unter welchen Voraussetzungen eine Einstufung in die Qualifikationsgruppen 1 bis 5 zu erfolgen hat.

Gegliedert sind die Anlagen 2, 3 und 4 zunächst in die Herkunftsländer Polen, Rumänien und ehemalige UdSSR. Für die übrigen osteuropäischen Länder können in der Regel die in der Anlage 1Osteuropa (Allgemein)“ gemachten Ausführungen herangezogen werden. Dort sind allgemeine Erkenntnisse zusammengetragen, die in der Regel für alle osteuropäischen Länder gelten, da zumindest in der Zeit nach dem 2. Weltkrieg das Bildungswesen (einschließlich der beruflichen Bildung) nach ähnlichem Grundmuster aufgebaut war.

Innerhalb der Anlagen sind jeweils allgemeine Ausführungen über die geschichtliche Entwicklung, den Aufbau und die Gliederung des Bildungswesens vorangestellt. Sie sollen lediglich als Hintergrundinformation dienen, um Aufbau und Zusammenhang der im Weiteren beschriebenen einzelnen Berufsausbildungsgänge zu verdeutlichen beziehungsweise um nicht aufgeführte Ausbildungsgänge sinnvoll in das Bildungssystem einordnen zu können.

Bei den konkreten Ausführungen zur Bestimmung der Qualifikationsgruppe muss beachtet werden, dass die Darstellung auf die für die Qualifikationsgruppeneinstufung notwendige Berufsqualifikation beschränkt ist. Um eine Qualifikationsgruppe tatsächlich zuordnen zu können, muss zusätzlich auch eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt werden.

Für jede Qualifikationsgruppe sind zunächst die fremden Berufsqualifikationen aufgeführt, die die Anforderungen der Definition der Anlage 13 SGB VI erfüllen. Es folgen jeweils Beschreibungen der Ausbildungsgänge, mit denen diese Berufsqualifikationen üblicherweise erworben werden. Die notwendige berufliche Qualifikation liegt nur dann vor, wenn der zur entsprechenden Qualifikation führende Ausbildungsgang auch erfolgreich abgeschlossen wurde. Soweit dafür Prüfungen vorgesehen waren, liegt ein erfolgreicher Abschluss nur vor, wenn diese bestanden wurden. Gleichwertig ist jedoch auch die Zuerkennung einer Qualifikation aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Herkunftsland.

Da sich die Ausbildungsgänge im Laufe der Zeit mitunter verändert haben, sind in den Beschreibungen (soweit erforderlich) auch entsprechende Zeitraumangaben enthalten. Die Daten beziehen sich auf die entsprechenden Reformgesetze, mit denen die Ausbildungsgänge geändert wurden. Mitunter wurden die veränderten Ausbildungsgänge bereits vorab probeweise eingeführt und häufig gab es Übergangsregelungen, nach denen die früheren Regelungen noch eine Zeitlang weiter galten. Alle Zeitraumangaben stellen daher keine absoluten Anfangs- oder Enddaten dar; sie sind nur ungefähre Richtwerte. Insgesamt gelten alle Beschreibungen nur bis zum Ende der 1980er Jahre. Welche Veränderungen sich durch die allgemeinen Reformen seit Beginn der 1990er Jahre für die Berufsausbildung ergeben haben, ist noch nicht hinreichend bekannt.

Einordnung in Wirtschaftsbereiche

Die Grundsätze für die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs sind im FRG eigenständig geregelt; insoweit erfolgt kein Verweis auf die Vorschrift des § 256b Abs. 1 SGB VI, obwohl die gleichen Grundsätze gelten. Danach gilt:

  • Die Zuordnung ist danach vorzunehmen, welchem Bereich der Beschäftigungsbetrieb zugeordnet worden wäre, wenn er im Beitrittsgebiet gelegen hätte (§ 22 Abs. 1 S. 3 FRG). Die Zuordnung des einschlägigen Wirtschaftsbereiches erfolgt betriebsbezogen (nicht tätigkeitsbezogen).
  • War der Beschäftigungsbetrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, so ist diese für die Zuordnung maßgebend (§ 22 Abs. 1 S. 4 FRG).
  • Kommen mehrere Bereiche für die Zuordnung in Betracht, so ist von diesen der Bereich mit den niedrigeren Werten maßgebend; ist eine Zuordnung überhaupt nicht möglich, ist der Bereich mit den niedrigsten Werten zuzuordnen (§ 22 Abs. 1 S. 5 und 6 FRG).

Entsprechend dieser Grundsätze ist bei der Zuordnung folgendermaßen vorzugehen:

a)Es ist festzustellen, welcher Betrieb für die Zuordnung maßgebend ist (der Beschäftigungsbetrieb oder eine größere Unternehmenseinheit).
b)Es ist festzustellen, welchen Erwerbszweck der maßgebende Betrieb hatte.
c)Es ist festzustellen, welchem Bereich der maßgebende Betrieb entsprechend seinem Erwerbszweck im Beitrittsgebiet zugeordnet worden wäre. Diese Zuordnung ist nach den Ausführungen in der GRA zu § 256b SGB VI vorzunehmen. Unerheblich ist, welchem Wirtschaftszweig der Betrieb im Herkunftsland zugeordnet wurde (obwohl dies im Normalfall identisch sein wird). Unerheblich ist auch, welchem Wirtschaftszweig der Betrieb in den alten Bundesländern zuzuordnen wäre (die Maßstäbe der Anlage 17 FRG dürfen also nicht übernommen werden). Sofern sich aus der GRA zu § 256b SGB VI oder aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben, kann bei der Zuordnung in der Regel auf die Angaben des Versicherten in der Beschäftigungsaufstellung zurückgegriffen werden.

Besonderheiten und Hinweise:

  • Der Bereich 13 (Produzierendes Handwerk) ist nur dann zuzuordnen, wenn es sich nach den DDR-Verhältnissen um einen Handwerksbetrieb handeln würde. Es muss sich also um kleine Betriebe (bis zu 10 Beschäftigte) handeln. Außerdem muss es sich nach DDR-Verständnis um ein Handwerk handeln. Es reicht nicht, dass der Versicherte im Herkunftsgebiet als Handwerker beurteilt wurde (wie zum Beispiel in Polen Taxifahrer oder Touristenflößer).
  • Der Bereich 22 (Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften) enthält Tabellenentgelte erst ab 1952. Wäre nach den vorstehenden Grundsätzen eine Zuordnung zum Bereich 22 für die Jahre 1950/51 vorzunehmen (zum Beispiel bei den Kolchosmitgliedern in der ehemaligen UdSSR), muss ersatzweise der Bereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) zugeordnet werden.
  • Der Bereich 23 (Produktionsgenossenschaften des Handwerks) enthält Tabellenentgelte erst ab 1953. Wäre nach den vorstehenden Grundsätzen eine Zuordnung zum Bereich 23 für die Jahre 1950 bis 1952 vorzunehmen, muss ersatzweise der Bereich 13 (produzierendes Handwerk) oder - sofern es sich um das Bauhandwerk handelt - der Bereich 11 (Bauwirtschaft) zugeordnet werden.

Mehrfachbeschäftigung

Als Mehrfachbeschäftigung im Sinne dieser GRA ist jede zeitliche Überschneidung zweier oder mehrerer als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten (§§ 15, 16 FRG) anzurechnender Beschäftigungen anzusehen.

Es kann sich dabei einerseits um kurzzeitige Überschneidungen handeln, wie sie zum Beispiel beim Arbeitgeberwechsel entstehen, wenn die neue Beschäftigung bereits aufgenommen wird, während aus dem alten Arbeitsverhältnis noch der Anspruch auf bezahlten Urlaub zusteht.

Ansonsten ist diese GRA aber insbesondere auch bei den „echten“ Mehrfachbeschäftigungen anzuwenden, wenn also dauerhaft mehrere Beschäftigungen parallel nebeneinander ausgeübt werden.

Eine Mehrfachbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden. Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber sind stets als einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen (BSG vom 16.02.1983, AZ: 12 RK 26/81, BSGE 55, 1). Das gilt selbst dann, wenn getrennte Arbeitsverträge abgeschlossen wurden.

Bewertung von Mehrfachbeschäftigungen

Das FRG enthält seit der Streichung des § 28 FRG (zum 01.01.1992) keine besonderen Regelungen zur Bewertung von Mehrfachbeschäftigungen. Insbesondere gibt es auch keinen Höchstwert, auf den die Anzahl der einzelnen Beschäftigungen beziehungsweise die Summe der Teilzeitfaktoren zu begrenzen wären.

Es gelten vielmehr die üblichen Bewertungsvorschriften (insbesondere §§ 22, 26 FRG), die auf jede einzelne Beschäftigung anzuwenden sind. Allein die allgemein in der Rentenversicherung zu beachtende Beitragsbemessungsgrenze bildet die Obergrenze für die Summe aller Beschäftigungen. Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die wegen der zahlreichen Kürzungs- beziehungsweise Begrenzungsvorschriften im FRG für sich allein häufig nur Werte weit unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erreichen, können bei Mehrfachbeschäftigungen also bis zur Beitragsbemessungsgrenze addiert werden. Sollte eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze erforderlich werden, werden die Werte der einzelnen Beschäftigungen anteilig reduziert.

Siehe Beispiele 4 und 5

Wehrdienstzeiten (Absatz 1 Satz 8)

In der bis 30.06.1990 geltenden Fassung gab es keine Bewertungsregelung für Wehrdienstzeiten, weil auch die Anerkennung von Wehrdienstzeiten nicht geregelt war; sie konnten lediglich als Folge der Auslegung der BSG-Rechtsprechung anerkannt werden. Diese Anerkennung war jedoch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Das führte dazu, dass Wehrdienstzeiten nur selten zu berücksichtigen waren. Sofern solche Zeiten berücksichtigt werden konnten, wurden sie entsprechend dem Eingliederungsprinzip wie entsprechende Zeiten in den alten Bundesländern bewertet.

Die Anerkennung von Wehrdienstzeiten ist erst ab 01.07.1990 durch § 15 Abs. 3 S. 2 FRG geregelt worden (siehe GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 3.3).

Vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 wurden Wehrdienstzeiten wie entsprechende Zeiten in den alten Bundesländern nach § 256 Abs. 3 SGB VI bewertet und nun gesetzlich normiert durch § 22 Abs. 2 S. 4 FRG, wobei dieser für Wehrdienstzeiten vor dem 01.05.1961 eine Sonderregelung enthielt.

Vom 01.01.1992 bis 30.06.1998 wurde die Bewertung dahingehend geändert, dass die Wehrdienstzeiten wie entsprechende Zeiten im Beitrittsgebiet zu behandeln waren (§ 22 Abs. 2 S. 2 FRG in der Fassung des Art. 9 Rü-ErgG), siehe Abschnitt 4.1.

Wann Wehrdienstzeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, ergibt sich aus Abschnitt 4.3.

In dem ab 01.07.1998 durch das RRG 1999 angefügten Satz 8 im § 22 Abs. 1 FRG wird geregelt, dass für die in den Herkunftsgebieten zurückgelegten Wehrdienstzeiten und Ersatzdienstzeiten die Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind, die derartige Zeiten in den alten Bundesländern erhalten würden (siehe Abschnitt 4.2).

Die besondere Bewertungsregelung für Wehrdienstzeiten gilt nur für die Zeiten, die nach § 15 Abs. 3 S. 2 FRG als Beitragszeiten anerkannt werden (siehe GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 3.3).

Rechtslage vom 01.01.1992 bis 30.06.1998

Zeiten eines Wehrdienstes galten als im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Die Bewertung der Wehrdienstzeiten war nach §§ 166,  256a Abs. 4 SGB VI vorzunehmen. Danach wurden folgende Werte angerechnet:

  • 09.05.1945 bis 31.12.1991 ist gleich 0,75 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr
  • 01.01.1992 bis 30.06.1998 ist gleich Entgeltpunkte aus einem Entgelt in Höhe von 80 % der Bezugsgröße (Ost) (AGFAVR 2/2019, TOP 6).
    Nach früherer Rechtsauffassung wurden Werte aus einem Entgelt in Höhe von 80 % der Bezugsgröße angerechnet. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsauffassung erteilte Rentenbescheide werden auf Antrag überprüft. Das kann im Einzelfall aufgrund der Multiplikation mit dem Wert der Anlage 10 SGB VI zu einem höheren Rentenbetrag führen.

Trotz der Fiktion als Beitrittsgebiets-Wehrdienstzeiten fand die Übergangsregelung des § 259a Abs. 1 S. 5 SGB VI darauf keine Anwendung.

Ob Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen sind, richtete sich nicht nach § 254d SGB VI, sondern ausschließlich nach Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG.

Von einer Reduzierung der Werte auf 70 % nach § 22 Abs. 4 FRG waren die Wehrdienstzeiten ausgenommen.

Rechtslage ab 01.07.1998

Die Bewertung der Wehrdienstzeiten orientiert sich am Eingliederungsprinzip. Grundsätzlich werden die Zeiten also wie vergleichbare Sachverhalte in Deutschland behandelt. Da die bis zum 31.12.1991 in Deutschland zurückgelegten Wehrdienstzeiten unterschiedlich bewertet werden - je nachdem, ob der Wehrdienst in den alten oder neuen Bundesländern geleistet wurde - (§§ 256 Abs. 3, 256a Abs. 4 SGB VI), stellt § 22 Abs. 1 S. 8 FRG klar, dass die fremden Wehrdienstzeiten wie Wehrdienstzeiten in den alten Bundesländern zu behandeln sind.

Die Bewertung ist abhängig vom Zeitraum, in dem der Wehrdienst beziehungsweise Ersatzdienst abgeleistet wurde (§§ 166 Abs. 1 Nr. 1, 256 Abs. 3 SGB VI). Danach ergibt sich zur Bewertung Folgendes für die einzelnen Zeiträume des Wehrdienstes:

  • 09.05.1945 bis 30.04.1961 ist gleich 0,75 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr,
  • 01.05.1961 bis 31.12.1981 ist gleich 1,0 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr,
  • 01.01.1982 bis 31.12.1991 ist gleich 0,75 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr,
  • 01.01.1992 bis 31.12.1999 ist gleich Entgeltpunkte aus einem Entgelt in Höhe von 80 % der Bezugsgröße,
  • 01.01.2000 bis 31.12.2019 ist gleich Entgeltpunkte aus einem Entgelt in Höhe von 60 % der Bezugsgröße,
  • ab 01.01.2020 bis laufend ist gleich Entgeltpunkte aus einem Entgelt in Höhe von 80 % der Bezugsgröße.

Teilzeiträume erhalten einen tageweise genau ermittelten Anteil dieser Werte (§ 123 Abs. 3 SGB VI).

Auch ohne weitere Änderung der FRG-Vorschrift wirken sich alle Veränderungen der Beitragszahlung für deutsche Wehrdienstzeiten auf das FRG aus (wie zum Beispiel seit 01.01.2000 durch das Haushaltssanierungsgesetz, wonach Entgeltpunkte für Wehrdienstzeiten nur noch aus einem Entgelt in Höhe von 60 % der Bezugsgröße, statt bisher 80 %, ermittelt werden).

Nach § 22 Abs. 4 FRG werden die ermittelten Entgeltpunkte - im Gegensatz zu der bis 30.06.1998 geltenden Rechtslage - auf 60 % reduziert.

Mit der Bewertung als Wehr-/Ersatzdienstzeit im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ist keine Aussage über die Art der Entgeltpunkte getroffen. Da es sich um Entgeltpunkte aus FRG-Zeiten handelt, richtet sich die Zuordnung von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) weiterhin ausschließlich nach Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG und nicht nach § 254d SGB VI. Auch für die Auslandszahlungsvorschriften bleiben die fremden Wehrdienstzeiten FRG-Zeiten und werden keine Bundesgebiets-Beitragszeiten.

Eine 5/6-Kürzung nach § 22 Abs. 3 FRG kommt dagegen nicht in Betracht, weil der gesetzliche Wehrdienst nicht durch Fehlzeiten unterbrochen wird (siehe Abschnitt 7.3 sowie GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 3.3).

Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Die Wehrdienstzeit ist gemäß § 137 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn im letzten Jahr vor ihrem Beginn zuletzt eine der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnende Beschäftigung ausgeübt wurde. Sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, erfolgt die Zuordnung des Wehrdienstes zur allgemeinen Rentenversicherung. Dies gilt auch dann, wenn zwar die letzte Zeit eine Knappschaftszeit ist, deren Ende aber nicht innerhalb der Jahresfrist liegt.

Kindererziehungszeiten (Absatz 1 Satz 9)

In dem ab 01.07.1998 durch das RRG 1999 angefügten Satz 9 im § 22 Abs. 1 FRG wird geregelt, dass für Kindererziehungszeiten nach § 28b FRG Entgeltpunkte wie bei einer Erziehung im Bundesgebiet zuzuordnen sind.

Grundsätzlich ist damit keine Änderung der bisherigen materiellen Rechtslage verbunden. Bis 30.06.1998 enthielt zwar das FRG keine spezielle Regelung zur Bewertung von Kindererziehungszeiten im Herkunftsland. Über § 14 FRG galten aber auch schon die Bewertungsregelungen des SGB VI, für Kindererziehungszeiten § 70 Abs. 2 SGB VI.

Die Aufnahme der Bewertungsvorschrift in § 22 Abs. 1 FRG bewirkt aber, dass nun auch die Entgeltpunkte aus FRG-Kindererziehungszeiten in die Absenkungsregelung des § 22 Abs. 4 FRG einzubeziehen sind (siehe Abschnitt 8.1). Die FRG-Berechtigten nahmen damit zwar an der im RRG 1999 enthaltenen allgemeinen (stufenweisen) Anhebung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten teil, durch die gleichzeitige Absenkung auf 60 % kam es im Ergebnis aber regelmäßig zu einer Verschlechterung.

Da nur FRG-Kindererziehungszeiten nach § 28b FRG von der Absenkung auf 60 % betroffen sind, kommt der Rechtsgrundlage, nach der die Kindererziehungszeiten anzuerkennen sind, besondere Bedeutung zu. Insbesondere muss zwischen der Erziehung im Herkunftsgebiet und der in Deutschland unterschieden werden, wenn der Zuzug während der Erziehungszeit erfolgte. Ähnliches gilt für Berechtigte nach dem „alten“ deutsch-polnischen Rentenabkommen (DPRA) vom 09.10.1975, bei denen die Anspruchsgrundlage für die Kindererziehungszeiten zwischen dem Abkommen und dem FRG (gegebenenfalls sogar mehrfach) wechseln kann (siehe Abschnitt 5.1.1).

Die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 9 FRG hat nur Bedeutung für die Höhe der Entgeltpunkte. Weitergehende Konsequenzen sind mit dieser Regelung nicht beabsichtigt. Insbesondere richtet sich das Rentenniveau (Zuordnung von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten {Ost}) weiterhin nach den FRG-Regelungen (Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG) und auch für die Auslandszahlungsvorschriften bleiben die fremden Kindererziehungszeiten FRG-Zeiten und werden keine Bundesgebiets-Beitragszeiten.

Bewertung der Kindererziehungszeiten ab 01.07.1998

Kindererziehungszeiten in den Herkunftsgebieten werden wie inländische Kindererziehungszeiten bewertet. Nach der hierfür einschlägigen Vorschrift (§ 70 Abs. 2 SGB VI) erhalten die Kindererziehungszeiten 0,0833 Entgeltpunkte pro Kalendermonat.

Dieser Wert darf wegen § 22 Abs. 4 FRG aber nur zu 60 % berücksichtigt werden. Die FRG-Kindererziehungszeiten erhalten daher nur 0,0500 Entgeltpunkte pro Kalendermonat (ist gleich 60 % von 0,0833).

Bei Rentenbeginn ab 01.01.2002 ist der Wert von 0,0500 Entgeltpunkten gegebenenfalls durch zusätzliche Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a S. 2 Buchst. a SGB VI zu erhöhen (siehe GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 7.5).

Eine 5/6-Kürzung nach § 22 Abs. 3 FRG kommt dagegen nicht in Betracht, weil die Kindererziehung nicht durch Fehlzeiten unterbrochen wird.

Liegen die Kindererziehungszeiten neben einer anderen Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeit, können die Entgeltpunkte für beide Zeiten addiert werden. Hierdurch darf aber der Höchstwert der Anlage 2b SGB VI (Entgeltpunkte der Beitragsbemessungsgrenze) nicht überschritten werden. Gegebenenfalls sind die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entsprechend zu begrenzen. Im FRG wird dieser Höchstwert wegen der Absenkung auf 60 % allerdings in der Regel nicht erreicht.

In einer Übergangszeit bis zum 30.06.2000 wurden die vorstehenden Werte noch nicht voll, sondern nach § 256d SGB VI nur zu bestimmten Prozentsätzen berücksichtigt.

Die geänderte Bewertung der Kindererziehungszeiten (Einbeziehung in die Absenkung auf 60 %) schlägt auch auf die Berücksichtigungszeiten durch, die nach § 71 Abs. 3 S. 1 SGB VI dieselben Werte wie Kindererziehungszeiten erhalten.

Für Renten, die die Voraussetzungen für einen Zuschlag für Kindererziehung nach § 307d SGB VI erfüllen, sind keine Besonderheiten zu beachten. Bei dem Zuschlag handelt es sich um persönliche Entgeltpunkte, die als solche nicht zum FRG-Anteil gehören und entsprechend nicht zu begrenzen sind. Die Begrenzung nach den § 22 Abs. 4 FRG und § 22b FRG bezieht sich lediglich auf Entgeltpunkte.

Zusammentreffen unterschiedlich bewerteter KEZ

Mitunter kann die Zeit der Kindererziehung zwar im Herkunftsland begonnen, aber noch über den Zuzug nach Deutschland hinaus angedauert haben. Dann ist zu beachten, dass nur die Zeit im Herkunftsland nach §§ 22, 28b FRG zu berücksichtigen und zu bewerten ist, die Zeit seit dem Zuzug aber nach dem SGB VI.

Für den Zuzugsmonat, in dem sowohl eine FRG-Kindererziehungszeit als auch eine inländische Kindererziehungszeit vorhanden ist, ist die günstiger bewertete Zeit (also die inländische Kindererziehungszeit) zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 6

Sofern sich durch die Erziehung mehrerer Kinder Verlängerungszeiträume für die Kindererziehungszeiten ergeben, richtet sich die Bewertung nach den Verhältnissen während der originären Kindererziehungszeiten, nicht nach denen im Verlängerungszeitraum.

Siehe Beispiel 7

Außer durch den Zuzug nach Deutschland während der Kindererziehungszeit kann sich ein Zusammentreffen unterschiedlich bewerteter Kindererziehungszeiten im Rahmen des „alten“ deutsch-polnischen Rentenabkommens (DPRA) vom 09.10.1975 ergeben. Hierzu wird auf die GRA zu Art. 2 DPRA vom 09.10.1975 (ZustG) verwiesen.

Bewertung der Kindererziehungszeiten vor dem 01.07.1998

Obwohl die Vorschrift zur Bewertung der Kindererziehungszeiten erst zum 01.07.1998 geschaffen wurde, mussten auch zuvor FRG-Kindererziehungszeiten bewertet werden. Es galt über die Generalklausel des § 14 FRG stets dieselbe Bewertung wie für inländische Kindererziehungszeiten. Das waren bis zum 30.06.1998 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat. Eine Absenkung der Werte nach § 22 Abs. 4 FRG erfolgte nicht.

Allerdings konnten die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nicht zu den Entgeltpunkten für eine daneben liegende Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeit addiert werden. Allenfalls konnten die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auf den höheren Wert für die sonstige Beitragszeit angehoben werden.

Soweit in Bestandsrenten FRG-Kindererziehungszeiten enthalten sind, nehmen diese an der pauschalen Anhebung nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 teil. Eine Ausnahme gilt nur für die Renten, die bereits auf den nach § 22b FRG zulässigen Höchstwert begrenzt sind. Sie können nicht mehr angehoben werden.

Ausbildungszeiten (Absatz 2)

Nach § 22 Abs. 2 FRG erhalten Ausbildungszeiten mit Wirkung ab 01.01.1997, unabhängig davon, ob sie vor dem 01.01.1950 oder nach dem 31.12.1949 liegen, für jeden Kalendermonat den festen Wert von 0,025 Entgeltpunkten.

Vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 wurden die Ausbildungszeiten einheitlich mit 0,075 Entgeltpunkten pro Kalendermonat bewertet.

Die Absenkung von 0,075 auf 0,025 Entgeltpunkte erfolgte durch das WFG vom 25.09.1996 analog der Kürzung in der Bewertung von Ausbildungszeiten im SGB VI.

Soweit wegen § 22 Abs. 3 FRG die Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt werden, kommt auch nur der entsprechend gekürzte Wert an Entgeltpunkten zur Anrechnung (siehe Abschnitt 7).

Nicht betroffen sind die Ausbildungszeiten dagegen von der Reduzierung auf 60 % nach § 22 Abs. 4 FRG.

Der relativ niedrige Festwert wird gegebenenfalls - je nach individueller Versicherungsbiographie - durch einen Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten aus der begrenzten Gesamtleistungsbewertung aufgestockt. Das ergibt sich seit dem 01.07.1998 aus § 54 Abs. 3 SGB VI, in der vorangegangenen Zeit vom 01.01.1997 bis 30.06.1998 aus § 58 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI in Verbindung mit § 54 Abs. 3 SGB VI.

§ 22 Abs. 2 FRG regelt nur die Bewertung von Ausbildungszeiten, die nach den § 15 FRG, § 16 FRG als Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten anerkannt werden können. § 22 FRG ist eine reine Bewertungsvorschrift; sie kann nicht als Grundlage für die Anerkennung von Ausbildungszeiten dienen, die weder nach dem Recht des Herkunftslandes noch nach dem am 01.03.1957 im alten Bundesgebiet geltenden Recht versicherungspflichtig waren. § 22 FRG gilt auch nicht für die Bewertung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten.

Ausdrücklich genannt werden in der Vorschrift „Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling“. Auf die wörtliche Bezeichnung kommt es aber nicht an; entscheidend ist vielmehr der Zweck der Tätigkeit. Die Bewertung nach § 22 Abs. 2 FRG ist dann vorzunehmen, wenn der Ausbildungszweck im Vordergrund der Tätigkeit stand (siehe BSG vom 21.09.1983, AZ: 4 RJ 73/82, SozR 5050 § 22 Nr. 14). Überwiegt dagegen der gleichberechtigte Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt (das heißt, war der Betreffende wie eine vollwertige Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert und wurde er seiner Arbeitsleistung entsprechend tariflich entlohnt), gilt die „normale“ Bewertung nach Leistungs- beziehungsweise Qualifikationsgruppen.

Bei der Lehrzeit und Anlernzeit kann regelmäßig unterstellt werden, dass die Ausbildung im Vordergrund stand.

Bei anderen Sachverhalten (zum Beispiel Praktikum, Volontariat, Umschulung) muss dagegen im Einzelfall geprüft werden, ob der Ausbildungszweck im Vordergrund stand oder der gleichberechtigte Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt.

Während einer Delegation des Arbeitgebers zu Ausbildungszwecken mit voller Lohnzahlung sind Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten mit Zuordnung von Wirtschaftsbereich und Qualifikationsgruppe zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Vormerkung als Anrechnungszeit wegen Schul- beziehungsweise Fachschulausbildung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 7). Das gilt nicht, wenn Arbeitnehmer ein Stipendium und keine Lohn- oder Gehaltsfortzahlung erhalten haben.

Zeiten eines Berufspraktikums sind auch als Ausbildungszeiten zu behandeln. Praktika sind in den Herkunftsländern häufig anzutreffen und dienten als Ausgleich für die auch in der Berufsbildung oft stark schulischen Ausbildungsgänge. Sie sind als Teil der Ausbildung anzusehen. Das gilt unabhängig davon, ob die betreffende Berufsqualifikation formal vor oder nach dem Praktikum zuerkannt wurde, und unabhängig davon, ob der Praktikant eine als Ausbildungsvergütung oder als Hilfsarbeiterlohn bezeichnete Bezahlung erhielt.

Ob und in welchem Umfang ein Praktikum abzuleisten war, muss grundsätzlich im Einzelfall festgestellt werden. Nur soweit ausreichende Erkenntnisse hierüber vorliegen, kann das Praktikum auch von Amts wegen unterstellt werden (PGFRG 1/2003, TOP 7). Bekannt sind folgende Regelungen:

  • In Polen mussten ab 1958 zunächst alle Berufsanfänger mit einer Ausbildung (selbst mit einer Anlernausbildung) ein Vorbereitungspraktikum mit einer Dauer zwischen 6 und 18 Monaten ableisten (§§ 6, 19 Gesetz über die Berufsausbildung vom 02.07.1958, § 10 VO Nr. 364 vom 26.09.1958).
    Zum 01.09.1971 sind durch den Beschluss Nr. 126 des polnischen Ministerrates vom 02.07.1971 folgende Veränderungen in Kraft getreten:
    • Zum einen wurde die Dauer teilweise auf 3 Monate gesenkt (§ 7 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 am angegebenen Ort).
    • Zum anderen waren die meisten Jugendlichen nach Abschluss ihrer regulären Berufsausbildung dann von der Ableistung des Vorbereitungsdienstes befreit (§ 13 am angegebenen Ort).

    Damit ist der Vorbereitungsdienst in Polen nach dem 31.08.1971 nahezu bedeutungslos geworden. Ab 1975 sind die genannten Regelungen gänzlich erloschen.
  • In Rumänien mussten zwischen 1968 bis 1978 Absolventen einer Vollzeitberufsschule ein 3- bis 12-monatiges Praktikum ableisten (Art. 91 UG’68 laut Veröffentlichung des Instituts für Berufsbildung).
    Seit 1978 müssen Absolventen des Lyzeums ebenfalls ein 3- bis 12-monatiges Praktikum (in Ausnahmefällen bis 18 Monate) ableisten (Art. 46 Gesetz Nr. 28/1978 vom 21.12.1978).

5/6-Kürzung (Absatz 3)

Für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden seit dem 01.01.1992 die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

Die in § 22 Abs. 3 FRG beschriebene 5/6-Kürzung gehört zu den Bewertungsvorschriften. Im Rahmen des Fremdrentenrechts besteht abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Rentenrechts, wonach die rechtserheblichen Tatsachen nachgewiesen werden müssen, die Möglichkeit der Glaubhaftmachung (§ 4 FRG). Diese qualitativen Unterschiede bei der Anerkennung von FRG-Zeiten (Nachweis - Glaubhaftmachung) sollen sich bei der Bewertung der Zeiten und damit auf die Rentenhöhe auswirken.

Eine Regelung zur 5/6-Kürzung war bereits seit Beginn im FRG enthalten, und zwar bis zum 31.12.1991 in § 19 Abs. 2 FRG. Dort wurden allerdings nicht die FRG-Werte, sondern die Zeiten gekürzt. Hieraus erklärt sich auch der Umfang der Kürzung. Nach den seinerzeit angestellten statistischen Erhebungen lag die Beitragsdichte in der deutschen Rentenversicherung bei 10 Monaten pro Jahr, also 5/6 des Kalenderjahres. Nur in diesem Umfang sollten die glaubhaft gemachten FRG-Zeiten angerechnet werden.

Die Umstellung der zeitraummäßigen auf die wertmäßige Kürzung ist eine Folge der zum 01.01.1992 geänderten Rentenberechnung. Der frühere Zeitfaktor (Versicherungsjahre) ist in der Rentenformel nicht mehr enthalten; entscheidend ist vielmehr der Entgeltfaktor (Entgeltpunkte). Aus diesem Grund sind jetzt die Entgeltpunkte zu kürzen. Für die Versicherten hat diese Änderung sowohl positive als auch negative Auswirkungen. Begünstigend ist der Umstand, dass die Zeiten unberührt bleiben, insoweit als glaubhaft gemachte Zeiten nunmehr im gleichen Umfang für die Wartezeit berücksichtigt werden können wie nachgewiesene Zeiten. Andererseits entstehen auch keine Kürzungslücken, die mit anderen Zeiten aufgefüllt werden könnten. Außerdem wirkt sich die 5/6-Kürzung wegen des Wegfalls der Aufrundungsregelung jetzt in jedem Fall auf die Rentenhöhe aus.

Für die Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG ist es erforderlich, zwischen nachgewiesenen und glaubhaft gemachten Zeiten zu unterscheiden. Hinweise zu dieser Abgrenzung enthält der Abschnitt 7.1.

Anzuwenden ist die wertmäßige Kürzung immer dann, wenn nach dem Übergangsrecht (Art. 6 § 4 Abs. 2 bis 4 FANG) das FRG in seiner ab 01.01.1992 geltenden Fassung die maßgebende Rechtsgrundlage ist. Ist eine Rente dagegen ausnahmsweise noch nach einer früheren FRG-Fassung festzustellen, gilt § 19 Abs. 2 FRG in der jeweiligen Fassung. Auf die GRA zu § 19 FRG wird hingewiesen.

Abgrenzung Nachweis - Glaubhaftmachung

Für die Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG ist es erforderlich, zwischen nachgewiesenen und glaubhaft gemachten Zeiten zu unterscheiden. Wann eine Tatsache nachgewiesen ist, ist im FRG nicht definiert. Es gelten daher die auch sonst im Verfahrensrecht aufgestellten Grundsätze. Danach bedeutet Nachweis das Bestehen eines so hohen Grades von Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (BSGE 7, 141).

Die Glaubhaftmachung ist dagegen in § 4 FRG geregelt. Danach ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (siehe GRA zu § 4 FRG).

Zu belegende Tatsachen

Welche Tatsachen im Einzelnen erheblich sind, hängt von der Art der anzurechnenden FRG-Zeit ab.

  • Für Beitragszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG ist die Beitragszahlung an den fremden Versicherungsträger entscheidend.
  • Für Beitragszeiten im Sinne von § 15 Abs. 3 FRG muss die Anrechnungsfähigkeit sowohl nach fremdem Recht als auch nach deutschem Recht belegt sein.
  • Für Beschäftigungszeiten im Sinne von § 16 FRG ist allein die Anrechnungsfähigkeit nach dem am 01.03.1957 geltenden Bundesrecht maßgebend.

Trotz der unterschiedlichen Merkmale weisen diese Voraussetzungen eine Gemeinsamkeit auf. Die Beitragszahlung war und ist sowohl im fremden Recht als auch im deutschen Recht an die Entgeltzahlung gekoppelt. Ohne den Tatbestand der Entgeltzahlung kann es daher nicht zur Anerkennung von Beitrags- oder Beschäftigungszeiten kommen. Jede Unterbrechung der Entgeltzahlung führt zu einer Unterbrechung der anzuerkennenden FRG-Zeit. Zu einer solchen Unterbrechung kann es durch verschiedene Fehlzeiten gekommen sein, wie zum Beispiel durch Krankheit, Schwangerschaft, unbezahlten Urlaub und Ähnliches.

Der Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit ist daher nur dann erbracht, wenn aus den Unterlagen ersichtlich ist, in welchem Umfang solche Fehlzeiten vorhanden waren oder dass sie nicht vorgelegen haben. Enthalten die Unterlagen dagegen lediglich Angaben über Beginn und Ende einer Beschäftigung, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beschäftigung und damit die Beitragszahlung durch Fehlzeiten unterbrochen worden ist, stellen sie lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung dar. Diese Auffassung wurde in der Rechtsprechung mehrfach bestätigt, für Beschäftigungszeiten unter anderem im Urteil des BSG vom 20.08.1974, AZ: 4 RJ 241/73, SozR 5050 § 19 Nr. 1, für Beitragszeiten unter anderem im Urteil des BSG vom 09.11.1982, AZ: 11 RA 64/81, SozR 5050 § 15 Nr. 23. Auf die für einen Nachweis erforderlichen Angaben über Fehlzeiten (beziehungsweise ihr Nichtvorliegen) kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn solche Unterbrechungen (Fehlzeiten) in den Versicherungsunterlagen der Herkunftsländer üblicherweise nicht aufgeführt werden und keine amtlichen Unterlagen zur Verfügung stehen (Urteil des BSG vom 21.04.1982, AZ: 4 RJ 33/81, DAngVers 1982, 355).

Beweismittel

Welche Beweismittel zum Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit führen können, ist im FRG nicht geregelt. Das bedeutet, dass der Nachweis durch alle Beweismittel erbracht werden kann, die Aufschluss über die entscheidenden Tatsachen geben. Eine Beschränkung auf bestimmte Beweismittel wie zum Beispiel den Urkundenbeweis besteht nicht.

Wegen der Vielzahl der vorgelegten Unterlagen und ihrer oft individuellen Gestaltung kann im Rahmen dieser GRA keine exakte Katalogisierung erfolgen. Es muss vielmehr anhand der im Abschnitt 7.1.1 beschriebenen Grundsätze im Einzelfall geprüft werden, ob die Unterlagen einen Nachweis oder „nur“ eine Mittel der Glaubhaftmachung darstellen. Allgemeine Hinweise für diese Prüfung sind in den folgenden Abschnitten für die am häufigsten vorgelegten Unterlagen enthalten.

Versicherungsunterlagen

Grundsätzlich hatten die Versicherten in allen Herkunftsländern Unterlagen, mit denen sie nach dortigem Recht ihre Rentenanwartschaften belegen konnten. Die Unterlagen werden im Folgenden als „Versicherungsunterlagen“ bezeichnet, obwohl sie häufig nicht mit Versicherungsunterlagen im Sinne des deutschen Rechts vergleichbar sind. Das beruht auf den Unterschieden in den jeweiligen Systemen der gesetzlichen Rentenversicherung.

In der Zeit bis zum 2. Weltkrieg wurden Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Herkunftsländern (mit Ausnahme der ehemaligen UdSSR) regelmäßig durch eine individuelle Beitragsleistung der Versicherten begründet. Folglich geben die Versicherungsunterlagen Aufschluss über diese Beitragsleistung; sie stellen damit üblicherweise einen Nachweis der Beitragszeiten dar.

Nach dem 2. Weltkrieg wurden die Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung in den Herkunftsländern nach dem sowjetischen Vorbild umgestaltet. Ansprüche wurden nunmehr regelmäßig durch die zurückgelegten Arbeitszeiten und ihnen gleichgestellte Tatbestände erworben. Die Versicherungsunterlagen (oft als Arbeitsbücher bezeichnet) enthalten daher regelmäßig nur Angaben über das Arbeitsverhältnis, nicht aber über Fehlzeiten oder den Umfang der Beitragszahlung; sie stellen damit üblicherweise nur ein Mittel der Glaubhaftmachung dar.

Obwohl diese Versicherungsunterlagen nach dem fremden Recht als entscheidendes Beweismittel angesehen werden, reichen sie im Fremdrentenrecht als Nachweis nicht aus. Diese Auffassung ist von den Gerichten ausdrücklich bestätigt worden. Stellvertretend wird auf die folgenden Urteile hingewiesen:

BSG vom 21.04.1982, AZ: 4 RJ 33/81 (zum sowjetischen Arbeitsbuch)
Bayrisches LSG vom 20.07.1983, AZ: L 13 An 254/82 (zum rumänischen Arbeitsbuch)
LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.11.1985, AZ: L 3 An 92/82 (zum jugoslawischen Arbeitsbuch)

Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Unterlagen auch für Zwecke der Krankenversicherung genutzt wurden und daher auch Angaben über Fehlzeiten (insbesondere Krankheitszeiten) enthalten, wie zum Beispiel die seit den 1960er Jahren in Polen verwandten Legitimationsbücher. Solche Unterlagen stellen einen Nachweis dar, allerdings nicht für nachträglich bestätigte Zeiten vor ihrer Ausstellung.

Bestätigungen der Versicherungsträger

Im Rahmen der bestehenden Abkommen werden von den zuständigen Versicherungsträgern oder Verbindungsstellen häufig Bestätigungen über die rentenrechtlichen Zeiten erteilt. Die Bestätigungen werden aufgrund der dortigen Versicherungsunterlagen erstellt; sie besitzen daher denselben Beweiswert wie die Versicherungsunterlagen (siehe Abschnitt 7.1.2.1). Für das FRG sind sie in der Regel somit ebenfalls „nur“ als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet, auch wenn sie im Rahmen der Abkommen unter Umständen zur ungekürzten Anrechnung der Zeiten führen. Auch dies wurde in den oben genannten Urteilen zum rumänischen beziehungsweise jugoslawischen Arbeitsbuch bestätigt; für die Bestätigung des polnischen Versicherungsträgers siehe Urteil des LSG Berlin vom 14.11.1984, AZ: L 6 An 37/83.

Arbeitsbescheinigungen

Arbeitsbescheinigungen (das heißt Bescheinigungen der Betriebe über die dort zurückgelegten Arbeitszeiten) sind üblicherweise ein Mittel der Glaubhaftmachung, weil sie standardmäßig neben der Art der Beschäftigung nur Angaben über Beginn und Ende der Tätigkeit enthalten, nicht aber über etwaige Fehlzeiten.

Unter Umständen können die Arbeitsbescheinigungen aber auch ergänzende Angaben über etwaige Fehlzeiten enthalten. Ob dies als Nachweis für eine Beitrags- oder Beschäftigungszeit ausreicht, muss im Einzelfall entschieden werden. Bei dieser Einzelfallprüfung sind strenge Maßstäbe anzulegen (insbesondere dann, wenn das Vorhandensein solcher Fehlzeiten völlig verneint wird), weil die Betriebe ihre Aussagen häufig auf der Grundlage des dort geltenden (fremden) Rechts machen. Es ist bekannt, dass die genannten Fehlzeiten nach fremden Recht regelmäßig ohne Bedeutung für die dortige Rentenversicherung sind; hierauf kommt es aber nicht an.

Fehlzeiten lassen sich üblicherweise nur aufgrund der Lohn-(Zahlungs-)listen und der Spezialregister (Zahlungslisten) für Ausgaben aus dem sozialen Fonds der Arbeitgeber beziehungsweise vergleichbarer Unterlagen feststellen. Etwaigen Bescheinigungen sollte daher zu entnehmen sein, ob diese Unterlagen geprüft wurden und ob sie für den bescheinigten Zeitraum lückenlos vorhanden sind, um die Bescheinigungen im Rahmen des FRG als Nachweis ansehen zu können. Da es sich um Unterlagen der Arbeitgeber handelt, können Angaben nur für die bei dem jeweiligen Arbeitgeber ausgeübte Beschäftigung gemacht werden. Bestätigungen für vorangegangene Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern können grundsätzlich nicht akzeptiert werden. Gleiches gilt für Bescheinigungen, die durch andere Unterlagen widerlegt sind (zum Beispiel Fehlen der Schwangerschafts-/Mutterschutzzeiten bei Geburt eines Kindes) oder die ungenaue Angaben enthalten (zum Beispiel „keinen längeren Krankenurlaub“, „keine unentschuldigten Fehlzeiten“).

Zusammenfassend ist festzustellen:

Wenn die Angaben des Berechtigten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und/oder die Fehlzeiten hervorgehen und angegeben ist, aufgrund welcher Unterlagen die Bescheinigung erstellt wurde und keine begründeten Zweifel bestehen, dass diese Unterlagen tatsächlich vorhanden sind und ausgewertet wurden, können Arbeitsbescheinigungen als Nachweis dienen. In allen anderen Fällen sind die Bescheinigungen grundsätzlich nur als Mittel zur Glaubhaftmachung zu werten.

Besonderheiten bei Kolchose-, LPG- und RSP-Mitgliedern

Mitgliedschaftszeiten in einer LPG in Rumänien ab 01.01.1966, in einer Kolchose in der ehemaligen UdSSR ab 01.01.1965 sowie in einer LPG (RSP) in Polen ab 01.07.1962 sind regelmäßig als nachgewiesene Zeiten nach § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen, da im Regelfall von einer ununterbrochenen Beitragsabführung ausgegangen werden muss (AGFRG 1/2013, TOP 1).

Ausführliche Erläuterungen zum Umfang der Anrechnung enthalten für Mitgliedschaftszeiten in einer

Von der Kürzung ausgenommene Zeiten

Wehrdienstzeiten/Kindererziehungszeiten

Da bei diesen Sachverhalten Unterbrechungen grundsätzlich nicht vorkommen, sind diese Zeiten unabhängig von den vorgelegten Beweismitteln stets als nachgewiesen anzusehen. Eine 5/6-Kürzung entfällt deshalb.

Sonstige rentenrechtliche Zeiten

Nach der ausdrücklichen Regelung erstreckt sich die Kürzung nur auf Beitrags- oder Beschäftigungszeiten. Die Entgeltpunkte für sonstige rentenrechtliche Zeiten (Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten) werden somit stets voll angerechnet, auch wenn es sich nur um glaubhafte Sachverhalte handelt.

Durchführung der Kürzung

Die Kürzung um ein Sechstel erfolgt bei den ermittelten Entgeltpunkten; das heißt die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten erfolgt zuvor für nachgewiesene und glaubhaft gemachte Zeiten einheitlich nach den allgemeinen Grundsätzen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die alten Bewertungsvorschriften (Einstufung in Leistungsgruppen gemäß Art. 6 § 5 FANG) oder die neuen Bewertungsvorschriften (Einstufung in Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereiche gemäß § 22 Abs. 1 FRG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 SGB VI) Anwendung finden oder ob Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 2 FRG vergeben werden. In jedem Fall werden die daraus resultierenden Entgeltpunkte gekürzt, wenn die Zeiten „nur“ glaubhaft gemacht sind.

Die 5/6-Kürzung ist vor der Niveauabsenkung nach § 22 Abs. 4 FRG durchzuführen, das heißt die Niveauabsenkung erfolgt auf die gekürzten Entgeltpunkte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 4 FRG, der auf § 22 Abs. 1 und 3 FRG Bezug nimmt.

Absenkung der FRG-Werte (Absatz 4)

Zum 01.08.1991 ist durch das RÜG mit § 22 Abs. 3 FRG die Absenkung der FRG-Werte auf 70 % eingeführt und seit 01.01.1992 als § 22 Abs. 4 FRG fortgeführt worden (siehe Abschnitt 8.2). Zum 07.05.1996 ist durch das WFG die Absenkung der FRG-Werte auf 60 % verstärkt worden (siehe Abschnitt 8.1).

Mit der Regelung zur Absenkung der FRG-Werte wird das im FRG enthaltene Eingliederungsprinzip geändert. Die FRG-Berechtigten erhalten Leistungen nicht mehr nach den auf Durchschnittsverdiensten beruhenden Tabellenwerten, sondern nur noch einen bestimmten Anteil hiervon. Damit wird die Eingliederung in strukturschwache Gebiete des Bundesgebietes simuliert, um den unterschiedlichen Lebensbedingungen im Bundesgebiet Rechnung zu tragen und eine Gleichbehandlung mit den einheimischen Versicherten in strukturschwachen Gebieten zu erreichen.

Eine gegen die Absenkung auf 70 % gerichtete Verfassungsbeschwerde mit dem AZ: 1 BvR 2187/98 hat das BVerfG durch Nichtannahmebeschluss vom 03.07.2006 zurückgewiesen.

Die Absenkung auf 60 % wurde ebenfalls verfassungsrechtlich geprüft. Mit Beschluss hat das BVerfG vom 13.06.2006, AZ: 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 über mehrere Vorlagebeschlüsse des BSG entschieden. Danach ist die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar. Lediglich für Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 nach Deutschland gekommen sind und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt, hatte das BVerfG noch eine zusätzliche Übergangsregelung gefordert. Dies wurde vom Gesetzgeber mit Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG nachgeholt (siehe GRA zu Art. 6 § 4c FANG, Abschnitt 4).

Rechtslage ab 07.05.1996 - 60 %-Absenkung

Seit Inkrafttreten des WFG ist grundsätzlich jeder FRG-Fall von der Absenkung auf 60 % nach § 22 Abs. 4 FRG betroffen, sofern nicht eine der Übergangs- beziehungsweise Besitzschutzregelungen (siehe Abschnitt 8.1.1.) anzuwenden ist.

Entgeltpunkte, die sich aus § 22 Abs. 1 und 3 FRG ergeben, werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt und damit auf 60 % ihres ursprünglichen Wertes abgesenkt. Betroffen sind die individuell nach Leistungsgruppen (Zeiten bis 1949) oder Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen (Zeiten ab 1950) bewerteten Zeiten. Die Absenkung gilt aber auch, wenn in Folgerenten nach Art. 6 § 4 Abs. 3 S. 2 FANG noch insgesamt die „alte“ Bewertung nach Leistungsgruppen anzuwenden ist, weil sie an die Stelle von § 22 Abs. 1 FRG tritt und daher dessen rechtliches Schicksal teilt.

Seit dem 01.07.1998 sind zusätzlich auch die Entgeltpunkte für Wehr- oder Ersatzdienst- sowie Kindererziehungszeiten von der Absenkung betroffen, weil deren Bewertung von diesem Zeitpunkt an im § 22 Abs. 1 FRG geregelt ist, auf den die Absenkungsvorschrift des § 22 Abs. 4 FRG Bezug nimmt.

Ausgenommen von der Absenkung sind Ausbildungszeiten und freiwillige Beiträge, weil sie nicht nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG bewertet werden.

Siehe Beispiel 8

Ausgenommen von der Absenkung ist zudem der ab 01.07.2014 zu berücksichtigende Zuschlag für Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nach § 307d SGB VI. Bei diesem handelt es sich um persönliche Entgeltpunkte, während sich die Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG auf Entgeltpunkte bezieht.

Der bei Beitragszeiten mit Sachbezug gebotene Vergleich der FRG-Tabellenwerte mit den sich aus der Anwendung des § 259 SGB VI ergebenden Tabellenwerten der Anlage 8 SGB VI ist vor der Absenkung vorzunehmen.

Bei glaubhaften Zeiten ist die 5/6-Kürzung der Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG vor der Absenkung vorzunehmen.

Obwohl die Absenkung formal erst bei den Entgeltpunkten erfolgt, wurden in der praktischen Anwendung in der Vergangenheit bereits die sich aus den Tabellen ergebenden Entgelte reduziert. Damit konnten die Auswirkungen der Vorschrift anschaulicher dargestellt werden. Obwohl es rechnerisch zum selben Ergebnis führt, ist diese Verfahrensweise aus formalen Gründen beanstandet worden. Deshalb sind die maschinellen Verfahren dahingehend geändert worden, dass die Entgelte nunmehr seit dem 07.05.1999 ohne Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG ausgewiesen werden und die Reduzierung erst bei der Ermittlung der Entgeltpunkte vorgenommen wird.

Anhebungen der Entgeltpunkte nach den Vorschriften des Hauptrechtes (SGB VI) sind von der Absenkung nicht betroffen. Die Folgen der Absenkung können so zum Beispiel durch die Mindestentgeltpunkteregelung bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI) - teilweise - wieder aufgefangen werden. Zusätzliche Entgeltpunkte können sich auch nach § 70 Abs. 3a S. 2 Buchst. a SGB VI (siehe GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 8.4) und nach §§ 76g, 307e und 307f SGB VI (Grundrentenzuschlag aufgrund von Grundrentenbewertungszeiten, die nach dem FRG anrechenbar sind) ergeben.

Übergangs- und Besitzschutzregelungen

  • Art. 6 § 4c Abs. 1 FANG
    Für FRG-Berechtigte, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung, also vor dem 07.05.1996, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen oder die FRG-Anwartschaft erworben haben und deren Rente vor dem 01.10.1996 (ist gleich Monatserster nach Verkündung des WFG) beginnt, verbleibt es bei der bis zum 06.05.1996 gültigen Absenkungsregelung (siehe GRA zu Art. 6 § 4c FANG, Abschnitt 3).
  • Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG
    Für FRG-Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen haben, deren Rente nach dem 30.09.1996 begann und über deren Rentenantrag oder über deren bis 31.12.2004 gestellten Überprüfungsantrag am 30.06.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden war, wurde ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt, der während der befristeten Übergangszeit vom 01.10.1996 bis 30.06.2000 stufenweise gemindert wurde (siehe GRA zu Art. 6 § 4c FANG, Abschnitt 4).
  • Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG
    Für Berechtigte, die Ansprüche und Anwartschaften nach dem „alten“ deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 (DPRA 1975) haben, findet die Absenkungsregelung keine Anwendung. Zeiten, die trotz Anwendung des DPRA 1975 nur in ausschließlicher Anwendung des FRG anerkannt werden können, werden von dieser Vorschrift nicht erfasst. Für diese Zeiten gilt § 22 Abs. 4 FRG, sodass die dafür maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen sind (siehe GRA zu Art. 6 § 4 FANG, Abschnitt 8).

Rechtslage bis 06.05.1996 - 70 %-Absenkung

Abweichend von der aktuellen Fassung sah § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung bis zum 06.05.1996 die Absenkung auf 70 % vor. Sie wurde ebenfalls bei den individuell bewerteten Zeiten vorgenommen, nicht bei Zeiten, denen konstante Werte zugeordnet wurden. Insoweit gelten die Ausführungen im Abschnitt 8.1 entsprechend, wobei zu beachten ist, dass seinerzeit die Entgeltpunkte für die Wehr- oder Ersatzdienst- sowie Kindererziehungszeiten noch nicht von der Absenkung betroffen waren.

Von der Absenkung auf 70 % waren alle Zeiten ausgenommen, denen Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet wurden. Wann Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen sind, ergibt sich aus Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG (siehe GRA zu Art. 6 § 4 FANG). Zu beachten ist, dass die Entgeltpunkte (Ost) nach Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG in bestimmten Fällen nicht auf Dauer, sondern nur zeitweilig zuzuordnen waren, nämlich bis das Rentenniveau (Ost) 70 % des Rentenniveaus (West) am 01.07.1993 erreichte. Mit dem Wechsel von den Entgeltpunkten (Ost) zu den Entgeltpunkten musste dann auch deren Absenkung auf 70 % erfolgen.

Siehe Beispiel 9

Übergangs- und Besitzschutzregelungen

  • Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG
    Vor einer Absenkung auf 70 % waren geschützt:
    • Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 01.01.1991 in den alten Bundesländern genommen hatten oder vor dem 01.01.1991 die FRG-Anwartschaft erworben haben,
    • Ansprüche und Anwartschaften nach dem „alten“ deutsch-polnischen Abkommen vom 09.10.1975 (DPRA 1975) und
    • Ansprüche auf Zahlung einer Rente vor dem 01.08.1991 (siehe GRA zu Art. 6 § 4 FANG, Abschnitt 8.1).

Beispiel 1: Qualifikation und Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1)

Ein Versicherter hat im Herkunftsgebiet eine Hochschulausbildung mit dem Diplom als Ingenieur abgeschlossen und war anschließend als solcher in einem kleinen Betrieb tätig.

Lösung:

Aufgrund des (als gleichwertig anzusehenden) Hochschulabschlusses und der entsprechenden Tätigkeit hat eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 zu erfolgen. Ohne Bedeutung ist, dass eine solche Stelle in der DDR vermutlich "nur" mit einem Fachschulingenieur besetzt worden wäre.

Beispiel 2: Qualifikation und Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1)

Ein Techniker (Berufsqualifikation im Sinne der Qualifikationsgruppe 2) ist

a) als Meister eingesetzt worden,

b) zunächst als Facharbeiter eingesetzt worden und soll sich damit als Berufsanfänger bewähren.

Lösung:

Im Fall a) Der Techniker ist nicht in die Qualifikationsgruppe 2, sondern in die Qualifikationsgruppe 3 einzustufen.

Im Fall b) Der Techniker ist nicht in die Qualifikationsgruppe 2, sondern in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen.

Beispiel 3: Berufswechsel mit Tätigkeit auf dem bisherigen Qualifikationsniveau

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1)

Ein Versicherter hat eine Berufsausbildung absolviert und die Facharbeiterqualifikation in einem bestimmten Beruf erworben. Anschließend übt er eine Facharbeitertätigkeit in einer völlig anderen Fachrichtung aus.

Lösung:

Die Facharbeitertätigkeit in der völlig anderen Fachrichtung ist in die Qualifikationsgruppe 5 einzustufen. Die erworbene Facharbeiterqualifikation bleibt als Qualifikation für andere Fachrichtungen dieser Qualifikationsgruppe ohne Auswirkung.

Beispiel 4: Prüfung der Beitragsbemessungsgrenze (Begrenzung des Entgelts)

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.1)
Es liegt eine glaubhaft gemachte Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung (Faktor 0,25) - jeweils bewertet Wirtschaftsbereich 21 und Qualifikationsgruppe 1 im Jahr 1970 nach dem FRG vor.
Lösung:
Vollbeschäftigung (Grundbeitrag)
(ist gleich Tabellenentgelt; Erhöhung um 1/5 und 5/6-Kürzung heben sich gegenseitig auf)
17.894,00 DM
Teilzeitbeschäftigung (Zweitbeitrag)
(wie Grundbeitrag mal Teilzeitfaktor 0,25)
  4.473,50 DM
Die Summe von22.367,50 DM
übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze von21.600,00 DM
Die Entgelte für die Mehrfachbeschäftigung sind daher anteilig zu reduzieren
für den Grundbeitrag auf17.280,00 DM
für den Zweitbeitrag auf  4.320,00 DM
Die anteilige Reduzierung auf den Wert der Beitragsbemessungsgrenze ist durchzuführen, obwohl die Entgeltpunkte von der Absenkung der Entgeltpunkte auf 60 % betroffen sind. Ausschlaggebend ist, dass die Absenkung der Entgeltpunkte ein späterer Schritt der Rentenberechnung ist. Zuvor werden aus den zugeordneten Entgelten (für die die Beitragsbemessungsgrenze einzuhalten ist) durch Division durch das Durchschnittsentgelt Entgeltpunkte ermittelt.

Beispiel 5: Prüfung der Beitragsbemessungsgrenze (Begrenzung des Entgelts)

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.1)
Es liegt eine glaubhaft gemachte Vollzeitbeschäftigung (Wirtschaftsbereich 19, Qualifikationsgruppe 2) und Halbtagsbeschäftigung (Wirtschaftsbereich 20, Qualifikationsgruppe 2) im Jahr 1965 nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 vor.
Lösung:
Vollbeschäftigung (Grundbeitrag)
(Tabellenentgelt begrenzt auf 5/6 der Beitragsbemessungsgrenze)
12.000,00 DM
Teilzeitbeschäftigung (Zweitbeitrag)
(Tabellenentgelt mal Teilzeitfaktor 0,5)
  5.292,50 DM
Die Summe von17.292,50 DM
übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze von14.400,00 DM
Die Entgelte für die Mehrfachbeschäftigung sind daher anteilig zu reduzieren
für den Grundbeitrag auf  9.992,77 DM
für den Zweitbeitrag auf  4.407,23 DM
Die Begrenzungen auf den Wert der Beitragsbemessungsgrenze sind vorzunehmen.

Beispiel 6: Zusammentreffen unterschiedlich bewerteter Kindererziehungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5.1.1)
Geburt im Herkunftsland15.02.1992
Zuzug nach Deutschland20.07.1993
Lösung:
Die Zeit der Kindererziehung im Herkunftsland vom 01.03.1992 an ist nach § 28b FRG anzuerkennen und mit 0,05 Entgeltpunkten pro Kalendermonat zu bewerten.
Die Zeit der weiteren Kindererziehung in Deutschland bis zum 28.02.1995 ist dagegen nach §§ 56, 70 SGB VI anzuerkennen und mit 0,0833 Entgeltpunkten pro Kalendermonat zu bewerten.
Der Zuzugsmonat (Juli 1993) ist insgesamt mit dem günstigeren Wert (0,0833 Entgeltpunkte) zu bewerten; die Kindererziehungszeit nach § 28b FRG ist daher auf die Zeit bis zum 30.06.1993 zu beschränken.

Beispiel 7: Zusammentreffen unterschiedlich bewerteter Kindererziehungszeiten (Zwillinge)

(Beispiel zu Abschnitt 5.1.1)
Geburt im Herkunftsland15.02.1992
Zuzug nach Deutschland01.10.1993
Lösung:

Für die originäre Kindererziehungszeit (01.03.1992 bis 28.02.1995) ergibt sich folgende Bewertung:

01.03.1992 bis 30.09.1993 ist gleich 0,0500 Entgeltpunkte pro Kalendermonat (§ 70 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 22 FRG)

01.10.1993 bis 28.02.1995 ist gleich 0,0833 Entgeltpunkte pro Kalendermonat (§ 70 Abs. 2 SGB VI)

Der Verlängerungszeitraum (01.03.1995 bis 28.02.1998) ist daher in gleicher Weise zu bewerten:

01.03.1995 bis 30.09.1996 ist gleich 0,0500 Entgeltpunkte pro Kalendermonat (§ 70 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 22 FRG)

01.10.1996 bis 28.02.1998 ist gleich 0,0833 Entgeltpunkte pro Kalendermonat (§ 70 Abs. 2 SGB VI)

Beispiel 8: Ausnahmefall Ausbildungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 8.1)
Eine Spätaussiedlerin ist am 02.09.2003 nach Deutschland gezogen und hat mit dem Zuzug einen Rentenanspruch erworben. Anrechenbar sind:
01.01.1977 bis 31.12.1977nachgewiesene Beitragszeit (Ausbildung)
01.01.1978 bis 31.12.197818.520,00 DM Tabellenentgelt
Lösung:
Das Tabellenentgelt für das Jahr 1978 wird dividiert durch den entsprechenden Wert der Anlage 1 SGB VI. Es ergeben sich 0,7057 Entgeltpunkte. Für die Ausbildungszeit 1977 sind 0,3000 Entgeltpunkte (0,025 pro Kalendermonat) zuzuordnen. Nach § 22 Abs. 4 FRG sind die 0,7057 Entgeltpunkte auf 0,4234 Entgeltpunkte (60 % von 0,7057) zu reduzieren; die 0,3000 Entgeltpunkte für die Ausbildungszeit bleiben unverändert.

Beispiel 9: Entgeltpunkte (Ost) auf Zeit

(Beispiel zu Abschnitt 8.2)
Eine Aussiedlerin zog am 02.09.1992 in die neuen Bundesländer und erwarb mit dem Zuzug einen Rentenanspruch. Anrechenbar ist die Zeit:
01.01.1977 bis 31.12.1977nachgewiesene Beitragszeit (Ausbildung)
01.01.1978 bis 31.12.197818.520,00 DM Tabellenentgelt
Lösung:
Das Tabellenentgelt für das Jahr 1978 wird dividiert durch den entsprechenden Wert der Anlage 1 SGB VI. Es ergeben sich als „Zwischenergebnis“ 0,7057 Entgeltpunkte.
Die weitere Berechnung wird bestimmt durch den gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern.
Es waren nach Art. 6 § 4 Abs. 6 Buchst. a FANG den Beitragszeiten zunächst Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen. Die 0,7057 Entgeltpunkte (Ost) waren nicht zu reduzieren. Für die Ausbildungszeit 1977 waren 0,9000 Entgeltpunkte (Ost) (0,075 pro Kalendermonat) zuzuordnen.
Zum 01.07.1993 war jedoch eine Neufeststellung der Rente erforderlich, weil das Rentenniveau (Ost) 70 % des West-Niveaus erreicht hatte und daher nach Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG anstelle der Entgeltpunkte (Ost) Entgeltpunkte zu ermitteln waren. Gleichzeitig war die Reduzierung vorzunehmen. Aus den 0,7057 Entgeltpunkten (Ost) wurden somit 0,4940 Entgeltpunkte (70 % von 0,7057), die 0,9000 Entgeltpunkte (Ost) für die Ausbildungszeit blieben dagegen unverändert.
4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375, S. 37

In Absatz 1 wurden die Sätze 1 und 2 neu gefasst.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.07.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8671, S. 75

Dem Absatz 1 wurden die Sätze 8 und 9 angefügt und Absatz 2 Satz 2 wurde gestrichen.

Zeiten des gesetzlichen Wehr- und Ersatzdienstes wurden entsprechenden Zeiten im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet gleichgestellt. Außerdem wurde erstmals eine eigenständige Regelung zur Bewertung von Kindererziehungszeiten in das FRG eingefügt. Bislang wurden den FRG-Kindererziehungszeiten dieselben Werte wie inländischen Kindererziehungszeiten zugeordnet. Dies ergab sich aus der Generalklausel des § 14 FRG.

Durch die Ergänzung des Absatzes 1 um die Sätze 8 und 9 waren nunmehr auch Zeiten des gesetzlichen Wehr- und Ersatzdienstes und Kindererziehungszeiten von der Absenkung der Entgeltpunkte auf 60 % betroffen.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 07.05.1996 und 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610, S. 14 und 27

Im Absatz 2 wurde der Wert für Ausbildungszeiten von 0,075 auf 0,025 Entgeltpunkte abgesenkt. Die Änderung ist am 01.01.1997 in Kraft getreten.

Absatz 4 wurde neu gefasst. Der Faktor, mit dem die nach dem FRG errechneten Entgeltpunkte zu multiplizieren sind, ist durch das WFG von 0,7 auf 0,6 gesenkt worden beziehungsweise die Absenkung der Entgeltpunkte ist von 70 % auf 60 % verstärkt worden und betrifft jetzt auch Zeiten, denen Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet werden. Die Änderung ist am 07.05.1996 in Kraft getreten.

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810, S. 17

Absatz 2 Satz 2 wurde neu gefasst. Damit waren Wehrdienstzeiten wie entsprechende Zeiten im Beitrittsgebiet zu behandeln.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.08.1991 und 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405, S. 94 und 163, 164

Am 01.08.1991 war als Absatz 3 die Regelung über die Absenkung der FRG-Entgeltpunkte in Kraft getreten, nach der FRG-Werteinheiten mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren waren. Vor diesem Zeitpunkt gab es im FRG keine vergleichbare Regelung.

Zum 01.01.1992 wurde § 22 FRG neu gefasst.

Beitrags- und Beschäftigungszeiten (§§ 15, 16 FRG) werden nunmehr, wenn sie vor dem 01.01.1950 zurückgelegt wurden, nach Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG und, wenn sie nach dem 31.12.1949 zurückgelegt wurden, nach § 256b SGB VI in Verbindung mit Anlage 13 SGB VI und Anlage 14 SGB VI bewertet. Die nach Anlage 14 SGB VI ermittelten Durchschnittsentgelte werden um ein Fünftel erhöht (§ 22 Abs. 1 S. 2 FRG).

Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhielten - entsprechend der Regelung des § 70 Abs. 3 S. 1 SGB VI in der Fassung vom 01.01.1992 - für jeden Kalendermonat 0,0750 Entgeltpunkte. Zeiten des gesetzlichen Wehrdienstes gelten als im Beitrittsgebiet zurückgelegt (§ 22 Abs. 2 FRG).

Für nicht nachgewiesene Zeiten nach den §§ 15, 16 FRG werden die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt (§ 22 Abs. 3 FRG).

Die Absenkung der FRG-Entgeltpunkte wurde in den Absatz 4 übernommen. Außerdem wurde der Begriff Werteinheiten durch den mit dem SGB VI eingeführten Begriff Entgeltpunkte ersetzt. Nach der Vorschrift waren die Entgeltpunkte wie bisher mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren, wenn es sich nicht um Entgeltpunkte (Ost) handelte (§ 22 Abs. 4 FRG).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.07.1990 und 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, S. 219 und 11/5530, S. 65

§ 22 FRG wurde neu gefasst, allerdings wurde durch das RÜG die Rechtsänderung des RRG 1992, die eine Bewertung nach Anlage 17 vorsah, wieder aufgehoben.

Wehrdienstzeiten waren wie entsprechende Zeiten im Bundesgebiet (ohne das Beitrittsgebiet) zu behandeln.

RVÄndG - Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 09.06.1965 (BGBl. I S. 476)

Inkrafttreten: 01.07.1965

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache zu 4/3233, S. 49

Die Vorschrift des § 22 FRG wurde eingeführt. Danach bestimmte sich die Rentenbemessungsgrundlage im Sinne des § 1255 Abs. 1 RVO beziehungsweise § 32 Abs. 1 AVG für Beitrags- und Beschäftigungszeiten (§§ 15, 16 FRG) nach Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG. Die Bewertung war damit von der Zuordnung der Beschäftigung/Tätigkeit in eine Leistungsgruppe nach Anlage 1 FRG abhängig. Für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling wurden keine Beitragsklassen oder Bruttojahresarbeitsentgelte ermittelt.

Anlage 1Berufsqualifikationen nach Anlage 13 SGB VI - Osteuropa (Allgemein)
Anlage 2Berufsqualifikationen nach Anlage 13 SGB VI - Polen
Anlage 3Berufsqualifikationen nach Anlage 13 SGB VI - Rumänien
Anlage 4Berufsqualifikationen nach Anlage 13 SGB VI - Ehemalige UdSSR

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 22 FRG