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Rumänien: Recht der Herkunftsgebiete

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.09.2020

Änderung

Im Abschnitt 4.1 wurden die Ausführungen zu den Mutterschutzfristen auf einen Verweis reduziert, im Abschnitt 4.4.1 ein Verweis ergänzt und Abschnitt 4.4.2 wurde bezüglich der Berücksichtigung von Zeiten in besonderen Arbeitsabteilungen überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand31.08.2020
Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete

Version003.00

Staatliche Entwicklung Rumäniens

Nach dem Zusammenschluss der beiden Fürstentümer Moldau und Walachei wurde im Jahre 1862 der einheitliche Staat Rumänien proklamiert. Auf dem Berliner Kongress (Juni 1878) wurde Rumänien die volle Unabhängigkeit zuerkannt. Der Kongress sanktionierte aber die von Russland gewünschte Abtretung Südbessarabiens und sprach dafür Rumänien den nördlichen Teil der türkischen Dobrudscha zu. Im 2. Balkankrieg erzwang Rumänien von Bulgarien die Abtretung der Süddobrudscha, die durch den Frieden von Bukarest am 10.08.1913 ihre Bestätigung fand.

Infolge der Ereignisse des 1. Weltkrieges konnte Rumänien sein Staatsgebiet erheblich vergrößern, und zwar gewann es von Russland Bessarabien (Eingliederungsdekret vom 09.04.1918), von Ungarn Siebenbürgen und das östliche Banat (Eingliederungsdekret vom 12.12.1918, siehe auch Abschnitt 7) sowie von Österreich die Bukowina (Eingliederungsdekret vom 18.12.1918). Die Friedensverträge von Paris (28.10.1920) für Bessarabien, von Trianon (04.06.1920) für Siebenbürgen und das östliche Banat sowie von St. Germain (10.09.1919) für die Bukowina sanktionierten nur die faktischen Zustände und sprachen Rumänien nunmehr auch völkerrechtlich die genannten Gebiete zu.

Bis Juni 1940 ergaben sich keine weiteren Gebietsveränderungen. Am 27.06.1940 eroberten sowjetische Truppen Bessarabien und die Nordbukowina. Darüber hinaus musste Rumänien aufgrund des 2. Wiener Schiedsspruchs vom 30.08.1940 Nordsiebenbürgen an Ungarn (siehe auch Abschnitt 7) und durch den Vertrag von Crajowa vom 07.09.1940 die Süddobrudscha wieder an Bulgarien abtreten.

Rumänien beteiligte sich an dem am 22.06.1941 beginnenden Ostfeldzug. In der Zeit von Juli bis November 1941 wurden Bessarabien und die Nordbukowina zurückerobert und Rumänien wieder eingegliedert (siehe auch Abschnitt 7). Das ebenfalls eroberte - vormals zur sowjetischen Ukraine gehörende Gebiet - Transnistrien wurde unter rumänische Zivilverwaltung gestellt. Diese Gebiete mussten nach der Rückeroberung durch die sowjetischen Truppen im Sommer 1944 an die UdSSR zurückgegeben werden. Der Friedensvertrag vom 10.02.1947 bestätigte den Verlust Bessarabiens und der Nordbukowina an die UdSSR. Die Süddobrudscha verblieb bei Bulgarien. Die Zugehörigkeit Siebenbürgens zu Rumänien, das bereits seit 1944 wieder unter dessen Verwaltung stand, wurde sanktioniert. Weitere Gebietsveränderungen haben sich seitdem nicht ergeben.

Die Entwicklung der Rentenversicherung in Rumänien

In den folgenden Abschnitten wird erläutert, wie sich in Rumänien die Rentenversicherung entwickelt hat:

  • Abschnitt 2.1: Gesetz vom 25.01.1912,
  • Abschnitt 2.2: Entwicklung in den nach dem 1. Weltkrieg übernommenen Gebieten,
  • Abschnitt 2.3: Gesetze vom 18.05.1932 und 17.10.1932,
  • Abschnitt 2.4: Gesetz vom 07.04.1933 sowie die dazu ergangene DVO vom 05.10.1933,
  • Abschnitt 2.5: Gesetz vom 22.12.1938,
  • Abschnitt 2.6: Entwicklung während des 2. Weltkrieges und in den ersten Nachkriegsjahren,
  • Abschnitt 2.7: Entwicklung seit 01.01.1949,
  • Abschnitt 2.8: Gesetz Nr. 19 vom 17.03.2000.
  • Abschnitt 2.9: Gesetz Nr. 263/2010

Gesetz vom 25.01.1912

Im sogenannten Altreich, das die Gebiete Moldau, Walachei und Nord-Dobrudscha umfasste, wurde durch das „Gesetz über die Organisation der Handwerke des Kleinkredits und der Arbeiterversicherungen“ vom 25.01.1912 erstmalig eine gesetzliche Rentenversicherung eingeführt. Die Beitragsentrichtung begann am 01.04.1912. Versicherungspflichtig war allerdings nur ein begrenzter Personenkreis. Ferner galt das Gesetz nur für bestimmte Betriebe. Nach Artikel 163 am angegebenen Ort waren vom vollendeten 16. Lebensjahr an im Einzelnen folgende Personen versicherungspflichtig:

a)Meister, Gesellen, Arbeiter, Hilfsarbeiter, Halbgesellen und Lehrlinge in den Berg- und Hüttenwerken, Steinbrüchen, Fabriken, Handwerksbetrieben sowie in den Fabriken und Unternehmungen des Staates, der Distrikte oder Gemeinden,
b)selbständige Handwerksmeister.

Die Handwerke, auf die das genannte Gesetz Anwendung fand, ergeben sich aus Artikel 1 am angegebenen Ort. In den Jahren 1924 bis 1927 erfolgte mehrfach eine Ausdehnung auf weitere Handwerkszweige (im Einzelnen siehe Abschnitt 6). Zu beachten ist, dass Lehrlinge und Halbgesellen auch dann versicherungspflichtig waren, wenn sie keinen Lohn erhielten.

Zuständiger Versicherungsträger war das „Zentralamt der Handwerke des Kleinkredits und der Arbeiterversicherungen“ mit Sitz in Bukarest.

Zum Beitragsverfahren und -nachweis wird auf die Ausführungen im Abschnitt 4.8.1 hingewiesen.

Entwicklung in den nach dem 1. Weltkrieg übernommenen Gebieten

Während im Altreich die dort bestehende Rentenversicherung nach dem Gesetz vom 25.01.1912 nach Beendigung des 1. Weltkrieges unverändert fortgeführt wurde, erfolgte grundsätzlich keine Übernahme des genannten Gesetzes in den neu erworbenen Gebieten. Lediglich in dem von Russland übernommenen Gebiet Bessarabien, in dem zuvor keine sozialen Sicherungssysteme bestanden, wurde eine gesetzliche Rentenversicherung auf der Grundlage des Gesetzes vom 25.01.1912 eingeführt, und zwar

  • mit Wirkung vom 01.01.1921 an in den größeren Städten und
  • mit Wirkung vom 01.01.1923 an in den Dörfern und Marktflecken.

Das in der Bukowina geltende österreichische Gesetz über die Rentenversicherung der Privatbeamten vom 16.12.1906 wurde nach der Abtretung an Rumänien - am 18.12.1918 - nicht fortgeführt. Dort bestand von Januar 1919 bis 29.05.1932 - mit Ausnahme der örtlich begrenzten Bruderladen - kein System einer gesetzlichen Rentenversicherung. Es wurde lediglich im begrenzten Umfang eine Kranken- und Unfallversicherung durchgeführt.

Ebenso bestand in den von Ungarn übernommenen Gebieten Siebenbürgen und Banat bis zum 29.05.1932 - mit Ausnahme der örtlich begrenzten Bruderladen - kein System einer gesetzlichen Rentenversicherung. Auch hier wurde nur eine Kranken- und Unfallversicherung durchgeführt.

Beachte:

Sofern die vorliegenden Versicherungsunterlagen für eine nichtknappschaftliche Beschäftigung in den genannten von Österreich und Ungarn übernommenen Gebieten vor dem 30.05.1932 eine Beitragsleistung ausweisen, muss davon ausgegangen werden, dass es sich nur um Beiträge zur Kranken- beziehungsweise Unfallversicherung handelt. Soweit „Evidenzen“ erwähnt werden, handelt es sich um Unterlagen der Finanzämter.

Gesetze vom 18.05.1932 und 17.10.1932

Durch das Gesetz vom 18.05.1932 wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes vom 25.01.1912 mit Wirkung vom 30.05.1932 auf das gesamte Staatsgebiet - also jetzt auch auf die Bukowina, Siebenbürgen und Banat - ausgedehnt (Ausnahme: selbständige Handwerker). Gleichzeitig wurde der Kreis der versicherungspflichtigen Personen wesentlich erweitert. Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden nunmehr „alle Gruppen von Arbeitnehmern in Industrie, Handel und Handwerk“ erfasst. Neu war damit insbesondere die erstmalige Einbeziehung der Angestellten in die gesetzliche Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht für selbständige Handwerker blieb bestehen; sie war allerdings weiterhin auf das Altreich und Bessarabien beschränkt.

Das Gesetz vom 17.10.1932 enthielt neben der Klarstellung, dass landwirtschaftliche Arbeiter ab 01.11.1932 in keinem Falle mehr versicherungspflichtig waren (siehe auch Abschnitt 4.1), organisatorische Änderungen.

Gesetz vom 07.04.1933 sowie die dazu ergangene DVO vom 05.10.1933

Dem Bedürfnis nach einer Reform der gesamten rumänischen Sozialversicherung wurde durch das „Gesetz über die Vereinheitlichung der Sozialversicherung“ vom 07.04.1933 teilweise Rechnung getragen. Unter Aufhebung aller bisherigen Sozialversicherungsvorschriften trat es am 08.04.1933 in Kraft. Es brachte eine Vielzahl von Änderungen versicherungs- und leistungsrechtlicher Art. Hilfreich für die Durchführung des FRG ist dabei, dass der versicherungspflichtige und von der Versicherungspflicht ausgenommene Personenkreis in dem genannten Gesetz sowie der dazu ergangenen DVO vom 05.10.1933 im Vergleich zu früheren Vorschriften sehr viel genauer bezeichnet wird (Artikel 1 bis 4 des Gesetzes vom 07.04.1933 und Artikel 1 bis 5 der DVO vom 05.10.1933).

Neu waren unter anderem die Einführung einer Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer (siehe Abschnitt 4.1) und die Einbeziehung der Hausangestellten beziehungsweise Hausgehilfen (siehe Abschnitt 4.1), der Heimarbeiter und unabhängigen Arbeiter - ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens - in die Versicherungspflicht.

Die Versicherungspflicht der selbständigen Handwerker (siehe Abschnitt 4.6), die bisher auf das Altreich und Bessarabien beschränkt war, wurde auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt. Allerdings bestand Versicherungspflicht nur noch unter einschränkenden Voraussetzungen (siehe Abschnitt 4.6).

Von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen waren unter anderem mitarbeitende Ehefrauen eines Arbeitgebers (siehe Abschnitt 4.1), landwirtschaftliche Arbeitnehmer (siehe Abschnitt 4.1), die Mitglieder der „Allgemeinen Pensionskasse“ (siehe Abschnitte 3 und 4.1) und bestimmter betrieblicher Sonderkassen.

Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 07.04.1933 beziehungsweise nach Artikel 5 der DVO vom 06.10.1933 konnte die Versicherungspflicht auf weitere Personengruppen ausgedehnt werden; nach den getroffenen Feststellungen wurde jedoch von dieser Möglichkeit nur für Hafenarbeiter, und zwar aufgrund des Gesetzes Nr. 77 vom 02.04.1937, Gebrauch gemacht.

Zum Beitragsverfahren und -nachweis wird auf die Ausführungen im Abschnitt 4.8.2 hingewiesen.

Gesetz vom 22.12.1938

Das am 01.01.1939 in Kraft getretene „Sozialversicherungsgesetz“ vom 22.12.1938 war das letzte bedeutende Reformwerk auf dem Gebiet der Sozialversicherung vor Kriegsende. Es sah unter anderem eine erneute Erweiterung des versicherungspflichtigen Personenkreises vor. Die im bisherigen Recht bestehende allgemeine Beschränkung der Versicherungspflicht auf Arbeitnehmer in „Industrie, Handel und Handwerk“ wurde beseitigt. Der versicherungspflichtige Personenkreis ist im Einzelnen in Artikel 2 bis 5 am angegebenen Ort genau umschrieben. Ferner enthält Artikel 6 am angegebenen Ort eine genaue Bezeichnung der versicherungsfreien Personengruppen.

Die Beiträge wurden in der bisherigen Form entrichtet, jedoch wurde das Markenverfahren eingeschränkt (siehe Abschnitt 4.8.2).

Entwicklung während des 2. Weltkrieges und in den ersten Nachkriegsjahren

Während des 2. Weltkrieges und in der ersten Nachkriegszeit kam es im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zu keinen bedeutenden Neuregelungen. Aufgrund der Inflation musste lediglich die Versicherungspflichtgrenze mehrfach erhöht werden (siehe Abschnitt 4.1); zum 01.06.1945 wurde sie aufgehoben.

In der Nordbukowina und in Bessarabien galt für die Dauer der erneuten Zugehörigkeit zu Rumänien - frühestens ab Juli 1941 bis circa Juli 1944 (siehe Abschnitt 1) - wieder rumänisches Sozialversicherungsrecht.

Demgegenüber muss davon ausgegangen werden, dass in dem - lediglich unter rumänische Zivilverwaltung gestellten, vormals zur sowjetischen Ukraine gehörenden - Gebiet Transnistrien während der genannten Zeit weder die rumänische Sozialversicherung eingeführt noch die sowjetische Rentenversicherung fortgesetzt wurde. Eine Anrechnung von Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG ist daher insoweit ausgeschlossen.

Nach Rückeroberung der genannten Gebiete durch die UdSSR galt sofort wieder sowjetisches Sozialversicherungsrecht.

Entwicklung seit 01.01.1949

Durch das am 01.01.1949 in Kraft getretene „Gesetz über die Organisation der staatlichen Sozialversicherung“ vom 29.12.1948 wurde die rumänische Sozialversicherung völlig neu gestaltet. Insbesondere wurden

a)der versicherungspflichtige Personenkreis neu festgelegt,
b)das Beitragsrecht vollständig verändert,
c)das Leistungsrecht verbessert und
d)das verzweigte Netz der Rentenversicherungseinrichtungen weitgehend vereinigt.

Von der staatlichen Sozialversicherung werden vom genannten Zeitpunkt an alle Arbeitnehmer erfasst, und zwar unabhängig vom Arbeitgeber, der Art der Beschäftigung, der Art und Höhe der Entlohnung und der Staatsangehörigkeit. Lediglich Berufsmilitärs (einschließlich bestimmter Polizei- und Milizangehöriger), Genossenschaftsmitglieder und ab 01.01.1959 auch die Bediensteten der Religionsgemeinschaften sind nicht in die staatliche Sozialversicherung der Arbeitnehmer einbezogen (siehe Abschnitte 4.4.2, 4.1 und 4.2).

Die organisatorischen Änderungen bestanden darin, dass - mit Ausnahme der Sondereinrichtungen für Rechtsanwälte und Berufsmilitärs - alle Rentenkassen, Rentenfonds, Pensionseinrichtungen und so weiter aufgelöst und in die staatliche Sozialversicherung überführt wurden. Träger der Rentenversicherung ist seitdem die Generaldirektion für Sozialversicherungen und Renten im Ministerium für Gesundheit und soziale Fürsorge, die in den Bezirken bei den dortigen Volksräten über - weitgehend selbständige - Zweigstellen verfügt, welche im Übrigen für die Feststellung und Zahlung der Renten verantwortlich sind.

In der staatlichen Sozialversicherung werden die für die Finanzierung der Rentenversicherung erforderlichen Beiträge nicht mehr vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam, sondern nur noch durch den Arbeitgeber (Betrieb) aufgebracht, und zwar in Höhe eines bestimmten Beitragssatzes von der Gesamtlohnsumme des Lohnfonds des Betriebes (Artikel 1 ff. des Beschlusses Nr. 4161/53).

Selbständige werden von dem seit 01.01.1949 bestehenden System der staatlichen Sozialversicherung nicht erfasst. Es sind - neben der Fortführung der Rechtsanwaltsversicherung - lediglich für bestimmte selbständige Personengruppen Sondersysteme geschaffen worden (zum Beispiel „Bildnerischer Fonds“, „Literaturfonds“, „Musikfonds“), von denen der „Bildnerische Fonds“ und der „Literaturfonds“ als gesetzliche Rentenversicherungen nach § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 anerkannt sind. Selbständige Handwerker sind seit 16.07.1968 Pflichtmitglieder der „Zentralsozialversicherungskasse der Handwerkergenossenschaften“; vor diesem Zeitpunkt konnten sie der genannten Kasse als freiwillige Mitglieder beitreten (siehe Abschnitt 4.6).

Aufgrund der aufgezeigten Entwicklung, die sich seit 1949 vollzog, wird die soziale Sicherung in Rumänien heute durch mehrere nebeneinander und unabhängig voneinander bestehende Systeme durchgeführt. Es sind dies im Einzelnen:

a)die staatliche Sozialversicherung der Arbeitnehmer,
b)die Versorgungseinrichtungen des Personals der Religionsgemeinschaften,
c)die Sozialversicherung der Angehörigen der landwirtschaftlichen Genossenschaften,
d)die Sozialversicherung für Mitglieder der Handwerkergenossenschaften,
e)die Versorgungseinrichtung für Berufsmilitärs,
f)die Sozialversicherung für die Rechtsanwälte und
g)die Sozialversicherung für Angehörige von künstlerischen Berufen.

Die nach 1949 erlassenen Sozialversicherungsgesetze im Bereich der staatlichen Sozialversicherung enthalten meist nur Änderungen leistungsrechtlicher Art und sind daher für die Durchführung des FRG von geringerer Bedeutung.

Zu beachten ist, dass das rumänische Nachkriegsrecht für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nur noch auf Dienstzeiten abstellt, wobei grundsätzlich nicht mehr geprüft wird, ob während dieser Zeiten eine mit Beiträgen belegte Versicherung bestand. Darüber hinaus kennt das rumänische Nachkriegsrecht Zeiten, die den Dienstzeiten gleichgestellt sind (zum Beispiel Wehrdienstzeiten, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit). Bei der Durchführung des FRG muss daher in jedem Einzelfall genau geprüft werden, ob es sich bei den im Arbeitsbuch, Rentenbescheid oder in den sonstigen Beweismitteln bescheinigten Dienstzeiten tatsächlich um Beitragszeiten, um Beschäftigungszeiten oder lediglich um diesen Zeiten nach rumänischem Recht gleichgestellte Zeiten handelt. Dabei sind

  • Artikel 1 ff. der DVO zum Dekret Nr. 90/60 vom 22.03.1960,
  • Artikel 83 ff. der DVO zum Dekret Nr. 292/59 vom 20.11.1962,
  • Artikel 40, 41 des Gesetzes Nr. 27/66 vom 28.12.1966 in Verbindung mit Artikel 29, 30 der DVO vom 25.02.1967 zum genannten Gesetz und
  • Artikel 9, 20, 21 Abs. 2, 48 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 3/77 vom 30.06.1977

zu beachten.

Gesetz Nr. 19 vom 17.03.2000

Mit dem Gesetz Nr. 19 vom 17.03.2000 über das öffentliche System der Renten und anderer Ansprüche aus der Sozialversicherung, in Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2010, wird das Recht auf Sozialversicherung durch den Staat garantiert und durch das öffentliche System der Renten und anderer Ansprüche aus der Sozialversicherung unter den Bedingungen dieses Gesetzes ausgeübt (Artikel 1 am angegebenen Ort). Das öffentliche System ist organisiert und funktioniert nach bestimmten Grundprinzipien. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Einführung einer obligatorischen Pflichtversicherung herauszustellen, wonach natürliche und juristische Personen kraft Gesetzes verpflichtet sind, durch entsprechende Beitragszahlungen sich am öffentlichen System zu beteiligen. Dem Prinzip der Umverteilung folgend, können die erzielten Mittel der Sozialversicherung zur Zahlung der Verpflichtungen, die nach Maßgabe des Gesetzes auf das öffentliche System zukommen, eingesetzt werden (Artikel 2 am angegebenen Ort).

Auf der Grundlage des Gesetzes wurde die Nationale Kasse für Renten und andere Ansprüche aus der Sozialversicherung „CASA NATIONALA DE PENSII SI ALTE DREPTURI DE ASIGURARI SOCIALE“ - CNPAS - gegründet (Artikel 3 am angegebenen Ort).

Gesetz Nr. 263/2010

Mit dem Gesetz Nr. 263/2010, in Kraft ab 01.01.2011, wurden Personen, die bisher einem Sondersystem angehörten, in den versicherten Personenkreis des einheitlichen öffentlichen Rentensystems aufgenommen. Es handelte sich hierbei um Beamte, insbesondere aus dem Bereich des Militärs, der Polizei, der Legislative und der Judikative. Die bisherigen Sonderversorgungsträger bleiben allerdings, jetzt als Teil der öffentlichen Rentenversicherung, weiterhin für diesen Personenkreis zuständig.

Auf Grundlage dieses Gesetzes wurde der bisherige Träger der Rentenversicherung, die CNPAS, unbenannt in die Nationale Kasse für öffentliche Renten „Casa Nationala de Pensii Publice“ (CNPP).

Sicherungssysteme

Als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind anzusehen:

  • Das „Zentralamt der Handwerke, des Kleinkredits und der Arbeiterversicherungen“, später die „Zentralsozialversicherungskasse“ für Zeiten bis zum 31.12.1948 und das System der staatlichen Sozialversicherung (Zentralgewerkschaftsrat beziehungsweise Volksrat, Amt für soziale Wohlfahrt, heute: Arbeitsministerium, Generaldirektion für Sozialversicherung, Renten und soziale Fürsorge) für Zeiten ab 01.01.1949,
  • die „Pensionskasse (Versicherungsanstalt) für Journalisten“ für Zeiten vom 01.01.1931 bis 31.12.1948 (Gesetz Nr. 210 vom 07.07.1930, Amtsblatt Nr. 148; siehe auch Abschnitt 4.1),
  • der „Pensionsfonds für privat angestellte Künstler“ für Zeiten vom 01.12.1941 bis 31.12.1948 (Gesetz Nr. 1019 vom 11.11.1941; siehe auch Abschnitt 4.1),
  • die Pensionseinrichtungen für Rechtsanwälte für Zeiten vom 01.04.1923 an (Gesetz vom 19.02.1923 und folgende; siehe auch Abschnitt 4.5), - anerkanntes System im Sinne von § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 -,
  • die „Zentralsozialversicherungskasse der Handwerkergenossenschaften“ für Zeiten vom 18.11.1951 an (Dekret Nr. 205 vom 18.11.1951 und folgende; siehe auch Abschnitt 4.2.1),
  • die ehemals besonderen Sicherungssysteme für Berufssoldaten, Polizisten und Beamte der Legislative und der Judikative für die Zeit ab 01.01.2011; siehe auch Abschnitt 2.9,
    Beachte:
    Vom 02.04.1949 bis 17.11.1951 wurden Mitglieder der Handwerkergenossenschaften von der staatlichen Sozialversicherung erfasst.
  • der „Bildnerische Fonds“ für Zeiten ab 20.08.1949 (Gesetze Nr. 343 vom 20.08.1949 und Nr. 294 vom 09.08.1954; siehe auch Abschnitt 4.3.1) - anerkanntes System im Sinne von § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 -,
  • der „Literaturfonds“ für Zeiten ab 29.01.1949 (Ministerratsbeschluss Nr. 198 vom 15.03.1951; siehe auch Abschnitt 4.3.2) - anerkanntes System im Sinne von § 15 Abs. 3 in der Fassung bis 30.06.1990 FRG -,
  • die „Rentenkasse für die Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften“ (später „Renten- und Sozialversicherungsfonds“ der Genossenschaftsmitglieder) für Zeiten vom 01.01.1966 an (Gesetze Nr. 535 vom 23.06.1966 und Nr. 4 vom 30.06.1977; siehe auch Abschnitt 4.2.2),
  • die Bruderladen in den von Österreich und Ungarn erworbenen Gebieten bis Mai 1932 (siehe auch Abschnitt 2.2),
  • die in der Anlage zum Gesetz Nr. 10/49 aufgeführten Pensionskassen beziehungsweise Pensionsfonds für Zeiten ab Mai 1932, sofern diese nicht in Abschnitt 3 genannt sind (beachte auch Abschnitt 4.1) - Einrichtungen im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 2 FRG -,
  • die „Ruhegehalts- und Unterstützungskasse der Evangelischen Kirche Augsburger Bekenntnisses (A. B.)“ für Zeiten vom 01.01.1959 an - Tag der Wiedererrichtung aufgrund des Gesetzes Nr. 718/56 - (siehe auch Abschnitt 4.1) - System im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 FRG; Urteil des BSG vom 21.06.1989, AZ: 1 RA 1/87,

Nicht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind anzusehen:

  • die „Allgemeine Pensionskasse“ für Zeiten bis zum 31.12.1948 als zuständige Versorgungseinrichtung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (siehe auch Abschnitt 4.1) - System im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG -,
  • die „Ruhegehaltskasse der Angestellten an Kirche und Schule der Evangelischen Landeskirche A. B.“ für Zeiten bis zum 31.12.1948 - Tag der Auflösung - (siehe auch Abschnitt 4.1) - System im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.06.1971, AZ: L 12a An 72/69,
  • die Pensions- und Hilfskassen der sonstigen Religionsgemeinschaften für Zeiten bis zum 31.12.1948 und ab 01.01.1959 (außer Nummer 3.1.11; siehe auch Abschnitt 4.1 und Anlage zum Gesetz Nr. 10/49, Nr. 45, 75, 94, 104) - Systeme im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG -,
  • der frühere „Pensionsfonds für Offiziere“ beziehungsweise bis 31.12.2010 das besondere Sicherungssystem für Berufssoldaten (siehe auch Abschnitt 4.4.3) - System im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG -,
  • der „Renten- und Sozialversicherungsfonds der Bauern mit Einzelwirtschaft“ nach dem Gesetz Nr. 5 vom 30.06.1977 (siehe auch Abschnitt 4.6.2) - Einrichtung für Selbständige -,
  • das mit Gesetz Nr. 80 über Renten- und andere Sozialversicherungsleistungen der Landwirte vom 21.07.1992 geschaffene Sicherungssystem,
  • die „Fonds für Beihilfen“ für die Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bis zu ihrer Auflösung zum 31.12.1965 (siehe auch Abschnitt 4.2.2) - genossenschaftliche Unterstützungseinrichtungen -,
  • der „Musikfonds“ (siehe auch Abschnitt 4.3.3) - Einrichtung für Selbständige -,
  • der Fonds für darstellende Künstler (siehe auch Abschnitt 4.3.4) - Einrichtung für Selbständige -,
  • der Fonds für Filmschaffende und Regisseure (siehe auch Abschnitt 4.3.5) - Einrichtung für Selbständige -,
  • die Pensionskasse der rumänischen Eisenbahnen (siehe Nr. 3 der Anlage zum Gesetz Nr. 10/49) - System im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG -,
  • die Pensionskasse der Staatsbank der rumänischen Volksrepublik (siehe Nr. 10 der Anlage zum Gesetz Nr. 10/49) - System im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG -,
  • die Pensionskasse der rumänischen Rundfunkgesellschaft (siehe Nr. 16 der Anlage zum Gesetz Nr. 10/49) - System im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG -,
  • die „Pensionskasse des Syndikats der lyrischen, dramatischen und Instrumental-Künstler“ für Zeiten bis zum 30.11.1941 (siehe Abschnitt 4.1) - Berufspensionseinrichtung -,
  • die „Pensionskasse für die Nationaltheater und die Rumänische Oper“ (siehe Abschnitt 4.1) - System im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG -.

Versicherungs- und Beitragsrecht

In den folgenden Abschnitten folgen Ausführungen zum Versicherungs- und Beitragsrecht

  • der Arbeitnehmer (siehe Abschnitt 4.1),
  • der Genossenschaftsmitglieder (siehe Abschnitt 4.2),
  • der freiberuflich tätigen Künstler (siehe Abschnitt 4.3),
  • der Militärangehörigen (siehe Abschnitt 4.4),
  • der Rechtsanwälte (siehe Abschnitt 4.5),
  • der selbständigen Handwerker und Landwirte (siehe Abschnitt 4.6) und
  • der Personen, die im Rahmen von Mitarbeiter-, Werk-, Dienstleistungs- oder Auftragsverträgen tätig sind (siehe Abschnitt 4.7).

Darüber hinaus geht es in den Abschnitten 4.8 und 4.9 um mögliche Unterlagen, die im Rahmen der Beweiswürdigung einzuordnen sind.

Arbeitnehmer

Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erst seit 01.01.1949 (Gesetz Nr. 10/49 vom 29.12.1948). Bis zu diesem Zeitpunkt gehörten sie der „Allgemeinen Pensionskasse“ an (siehe Abschnitt 3). Zu den öffentlich Bediensteten gehörten alle rumänischen Bürger in einem ständigen öffentlichen Amt beim Staat, bei einer Kreisbehörde, einer Gemeinde, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung, deren Haushalt der Genehmigung des Parlaments bedurfte.

Die Beschäftigten in den Krankenanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen unterliegen - soweit sie nicht unter den oben beschriebenen Personenkreis fallen - erst vom 01.01.1939 an der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt für Diakonissen nur dann, wenn sie von der Krankenanstalt entlohnt wurden. Anderenfalls bestand gemäß Artikel 6 Buchst. k des Gesetzes vom 22.12.1938 bis zum 31.12.1948 keine Versicherungspflicht.

Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben - wozu forstwirtschaftliche Betriebe nicht gehörten - waren nach den Gesetzen vom 18.05.1932 und 07.04.1933 grundsätzlich nicht versicherungspflichtig.

Jedoch ist nicht auszuschließen, dass für landwirtschaftliche Arbeiter in Siebenbürgen und Banat im Einzelfall vom 30.05.1932 bis 31.10.1932 dennoch Pflichtbeiträge entrichtet wurden, worauf Artikel 1 des Gesetzes Nr. 244 vom 17.10.1932 schließen lässt:

„Die landwirtschaftlichen Arbeiter der Landesteile Siebenbürgen und Banat, die nach den geltenden Sozialversicherungsgesetzen der Pflichtversicherung für den Fall … der Invalidität infolge von Krankheit oder Alter unterstehen, gelten mit Ausnahme der Personen, die in landwirtschaftlichen Betrieben mit Industriegepräge oder in forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt sind, vom 01.11.1932 an als freiwillig Versicherte.“

Auch nach dem Gesetz vom 22.12.1938 blieben die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin versicherungsfrei (Artikel 6 Buchst. a am angegebenen Ort). Lediglich für besondere Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer sah Artikel 2 Buchst. b bis e am angegebenen Ort Ausnahmen vor. Die wichtigste Ausnahmeregelung war Artikel 2 Buchst. b am angegebenen Ort. Danach waren Arbeitnehmer in den landwirtschaftlichen Betrieben, die in der DVO zum Gesetz über die Organisation und Förderung der Landwirtschaft genannt waren, versicherungspflichtig. Hierbei handelte es sich um die DVO Nr. 236 vom 12.10.1937 zum Gesetz Nr. 67 vom 22.03.1937. Artikel 5 Abs. 8 der DVO enthielt die Definition der landwirtschaftlichen Gewerbebetriebe, deren Arbeitnehmer ab 01.01.1939 versicherungspflichtig waren. Die Vorschrift lautete wie folgt:

„Unter landwirtschaftliche Betriebe versteht man die Betriebe, die Rohstoffe landwirtschaftlicher Art, sei es pflanzlicher oder tierischer Herkunft, verarbeiten. Diese Kategorie schließt auch Betriebe ein, die der Müllerei, der Brotherstellung, der Gewinnung von reinen Speise- oder Gewürzölen, von Rohzucker, dem Anbau und der Verarbeitung von Textilpflanzen, dem Trocknen und Verarbeiten von Heilkräutern, dem Anbau von Industrie- und Färbereipflanzen, der Konservierung und Verarbeitung von Früchten, Gemüse, Fleisch, Milch, Häuten, Abdeckereiprodukten, Fischen, Honig, Bienenwachs und der Seidenraupenzucht dienen. Ferner gehören hierzu alle anderen Betriebszweige, die in dem vom Obersten Landwirtschaftsrat herausgegebenen ministeriellen Mitteilungsblatt zu landwirtschaftlichen Betrieben erklärt worden sind.“

Nach dem Krieg wurde die Landwirtschaft größtenteils kollektiviert. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer in den neu errichteten Produktionsgenossenschaften und Staatsgütern wurden - soweit sie nicht schon nach bisherigem Recht versicherungspflichtig waren - durch das Gesetz Nr. 10/49 mit Wirkung vom 01.01.1949 an in die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung einbezogen.

Die Arbeitnehmer einer LPG gehörten seit 01.01.1949 der allgemeinen staatlichen Sozialversicherung an und haben damit auch schon vor dem 01.01.1966 Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG zurückgelegt. Allerdings ist zu beachten, dass auch Personen in typischen Angestelltenberufen (zum Beispiel Verkäufer, Buchhalter) häufig Mitglied der LPG waren. Eine Differenzierung ist in der Regel anhand der vorgelegten Unterlagen möglich, da Arbeitnehmer einer LPG im Gegensatz zu den LPG-Mitgliedern ein Arbeitsbuch besitzen. Zur Versicherung der Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (die von den Arbeitnehmern der Genossenschaften zu unterscheiden sind) und der selbständigen Landwirte siehe Abschnitte 4.2.2 und 4.6.2.

Eine Beschäftigung als Heimarbeiter kann in Rumänien aufgrund eines Arbeitsvertrages oder einer Zivilvereinbarung geschlossen werden. Als Arbeitgeber kommen jedoch nur Betriebe der Kleinindustrie der Volksräte, der Handwerkergenossenschaften, der Konsumgenossenschaften und der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften in Betracht.

Leisten in Rumänien Personen aufgrund eines Arbeitsvertrages Heimarbeit, genießen sie die gleichen Rechte wie die sonstigen Beschäftigten dieses Betriebes und erhalten ein Arbeitsbuch (Art. 64 des Gesetzes Nr. 10/1972). Für im Arbeitsbuch eingetragene Zeiten der Heimarbeit wurden Beiträge in den Fonds der staatlichen Sozialversicherung eingezahlt mit der Folge, dass eine Beitragszeit nach § 15 FRG vorliegt.

Liegt für behauptete Zeiten der Heimarbeit kein Arbeitsbuch vor, kann davon ausgegangen werden, dass die Heimarbeit nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages, sondern auf Grundlage einer Zivilvereinbarung ausgeübt wurde und somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind. Derartige Zeiten können deshalb nicht als Beitragszeiten nach § 15 FRG berücksichtigt werden.

Die im Arbeitsbuch eingetragenen Beschäftigungszeiten ergaben sich in Abhängigkeit vom erreichten Produktionsvolumen. Wurde das vom Betrieb festgelegte Produktionsvolumen nicht erreicht, wurde für das betroffene Kalenderjahr lediglich eine reduzierte Beitragszeit eingetragen. Nach Auskunft der CASA NATIONALA DE PENSII SI ALTE DREPTURI DE ASIGURARI SOCIALE (CNPAS) vom 24.08.2010 können bei der Prüfung des Rentenanspruchs nur Zeiten berücksichtigt werden, die im Arbeitsbuch eingetragen sind.

Für Hausangestellte beziehungsweise Hausgehilfen begann die Pflichtversicherung erst am 08.10.1933 (Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 07.04.1933 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 8 und Artikel 311 der zu diesem Gesetz ergangenen DVO). Versicherungspflicht bestand auch dann, wenn sie kein Entgelt oder als Entgelt nur Sachbezüge erhielten (Artikel 41 Abs. 3 des Gesetzes vom 07.04.1933, Artikel 87 Abs. 2 des Gesetzes vom 22.12.1938).

Polizei- beziehungsweise Milizangehörige waren bis zum 31.12.1948 nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern bei der „Allgemeinen Pensionskasse“ (siehe Abschnitte 3 und 4.1.1) versichert. Für Zeiten ab 01.01.1949 ist zu unterscheiden zwischen

a)den unteren und mittleren und
b)den gehobenen und höheren

Diensträngen.

Zu a):Dieser Personenkreis wurde vom 01.01.1949 bis 31.07.1959 von der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erfasst und kann insoweit Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG erwerben. Nach dem Dekret Nr. 293/59 erfolgte ab 01.08.1959 eine Überführung in den „Pensionsfonds der Berufsmilitärs“ (siehe Abschnitt 3).
Zu b):Dieser Personenkreis (Offiziere) wurde zum 01.01.1949 in den „Pensionsfonds der Offiziere“ überführt, der zum 01.08.1959 nach dem Dekret 293/59 für alle berufsmäßigen Angehörigen der Miliz beziehungsweise Armee - nach Umbenennung in „Pensionsfonds der Berufsmilitärs“ - zuständig war. Bei den vorgenannten Pensionsfonds handelt es sich um Systeme im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG (siehe Abschnitt 3).

Die „Deutsche Volksgruppe“ war eine rumänische Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie war unter anderem Rechtsträger volksgruppeneigener öffentlicher Schulen und Kindergärten. Bei den Rechtsverhältnissen der Dienstangehörigen der „Deutschen Volksgruppe“ ist zwischen folgenden Personenkreisen zu unterscheiden:

a)Die Verwaltungsbediensteten waren keine Beamten im Sinne des rumänischen Beamtenrechts. Da die „Deutsche Volksgruppe“ sich bis zum Zusammenbruch auch noch kein eigenes Pensionsstatut gegeben hatte, kann allgemein nicht angenommen werden, dass sie einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hatten. Die Verwaltungsbediensteten waren damit regelmäßig versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und haben Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG zurückgelegt.
b)Demgegenüber blieb der Rechtsstand der zur „Deutschen Volksgruppe“ versetzten rumänischen Staatsbeamten von der Versetzung unberührt. Entsprechendes gilt für die aus dem Dienst der Evangelischen Landeskirche A. B. in den Dienst der „Deutschen Volksgruppe“ versetzten definitiven Kirchenbeamten. Diese Personen blieben bei ihren bisherigen Ruhegehaltskassen (siehe Abschnitt 3) versichert und haben damit keine Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG zurückgelegt.
c)Für Lehrer und Kindergärtnerinnen wurde im Volksgruppen-Schulgesetz vom 07.11.1941 bestimmt, dass diese den Lehrern (Kindergärtnerinnen) an staatlichen Schulen (Kindergärten) in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt sind. Sie waren damit in der „Allgemeinen Pensionskasse“ (siehe Abschnitt 3) versichert und haben folglich keine Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG zurückgelegt.

Für die Zeit der Ableistung des „völkischen Dienstjahres“ (Zeit einer Dienstverpflichtung in einem Amt oder an einer Schule der deutschen Volksgruppe) im Zeitraum von Herbst 1940 bis August 1944 bestand Versicherungs- und Beitragspflicht.

Zivilangestellte beim Verteidigungsministerium beziehungsweise bei militärischen Einheiten werden ab 01.01.1949 nicht vom „Pensionsfonds für Offiziere“ beziehungsweise „Pensionsfonds für Berufsmilitärs“ (siehe Abschnitt 3) erfasst, sondern unterliegen der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung. Die in Artikel 28 des Gesetzes 10/49 vorgesehenen Ausnahmen von der allgemeinen Versicherungspflicht beziehen sich nur auf berufsmäßige Militärangehörige.

Von der Pflichtversicherung bei der „Pensionskasse (Versicherungsanstalt) für Journalisten“ (siehe Abschnitt 3) wurden die bei Tageszeitungen beschäftigten Redakteure, In- und Auslandskorrespondenten, Korrektoren, Zeichner und Fotoreporter erfasst. Ferner gehörten der genannten Versicherungsanstalt als Pflichtmitglieder die Berufsjournalisten, die bei einer Presseagentur, den Pressediensten öffentlicher Unternehmen, der Rundfunkgesellschaft und so weiter tätig waren, an.

Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft waren insbesondere die rumänische Staatsangehörigkeit, die Vollendung des 22. Lebensjahres sowie eine mindestens einjährige Tätigkeit im Pressebereich. Eine Versicherungspflichtgrenze - wie sie die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung kannte - bestand nicht.

Insbesondere für Redakteure der Wochenzeitungen und Berufsjournalisten, die für „die Zeile oder den Artikel bezahlt“ wurden, bestand die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bei der genannten Pensionskasse.

Personen, die auf prozentualer Provisionsbasis arbeiten (zum Beispiel Versicherungsagenten, bestimmte Verkaufskräfte), sind Arbeitnehmern gleichgestellt und damit versicherungspflichtig, wenn sie die Voraussetzungen des Ministerratsbeschlusses Nr. 802/65 in Verbindung mit den Anwendungsbestimmungen Nr. 1504/66 erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehören der Abschluss eines - befristeten oder unbefristeten - Arbeitsvertrages, die Erfüllung eines Arbeitspensums, das dem vergleichbarer Arbeitnehmer entspricht, und die Einhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher Vorschriften. Anderenfalls besteht keine Versicherungspflicht; die Zeiten sind dann auch bei Eintritt des Leistungsfalls in Rumänien nicht anrechenbar.

Entsprechende Zeiten - gegebenenfalls auch solche vor 1965 - können folglich nur dann als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG berücksichtigt werden, wenn sie im Arbeitsbuch beziehungsweise im Versicherungsverlauf vermerkt oder erkennbar der Rentenberechnung zugrunde gelegt wurden.

Beachte:

Die mithelfenden Familienmitglieder dieser Personen sind in keinem Fall versicherungspflichtig.

Wird die Arbeit als Provisionskraft aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages (zum Beispiel eines Auftrags- oder Mitarbeitervertrages) ausgeübt, erfolgt die Vergütung nicht nach Prozenten, sondern nach Tarifen. In diesen Fällen besteht keine Versicherungspflicht. Auf die Ausführungen im Abschnitt 4.7 wird hingewiesen.

Künstler wurden von der staatlichen Sozialversicherung nach den Gesetzen vom 18.05.1932, 07.04.1933 und 22.12.1938 nicht erfasst. Es bestanden lediglich einige berufsständische Sicherungseinrichtungen (zum Beispiel die „Pensionskasse des Syndikats der lyrischen, dramatischen und Instrumental-Künstler“ für Zeiten bis 30.11.1941, der Pensionsfonds für Theaterwesen), die aber nicht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 2 FRG anzusehen sind. Für einige Gruppen abhängig beschäftigter Künstler wurde jedoch durch das Gesetz Nr. 1019 vom 11.11.1941 mit Wirkung vom 01.12.1941 an der „Pensionsfonds für privat angestellte Künstler“ errichtet, und zwar für

  • die Mitglieder der Gewerkschaft der Dramatiker und Lyriker,
  • die Mitglieder der Gewerkschaft der Instrumental-Musiker und
  • das technische Personal sowie die Verwaltungsangestellten der betreffenden Veranstalter (zum Beispiel der Theaterunternehmen).

Der „Pensionsfonds für privat angestellte Künstler“ bestand bis zum 31.12.1948. Er ist als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 2 FRG anzusehen (siehe auch Abschnitt 3). Bei der Anerkennung von Fremdzeiten ist zu beachten, dass beim Pensionsfonds - anders als in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung - eine Versicherungspflichtgrenze nicht bestand.

Von Bedeutung ist ferner, dass die Künstler und sonstigen Bediensteten der Nationaltheater und der Rumänischen Oper nicht beim „Pensionsfonds für privat angestellte Künstler“ versichert waren. Sie gehörten der „Pensionskasse für die Nationaltheater und die Rumänische Oper“ an. Bei dieser Einrichtung, die vermutlich ebenfalls zum 31.12.1948 aufgelöst wurde, handelt es sich um ein besonderes Sicherungssystem für öffentlich Bedienstete im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG (siehe auch Abschnitt 3).

Seit dem 01.01.1949 sind alle abhängig beschäftigten Künstler in die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Selbständig beziehungsweise im Rahmen zivilrechtlicher Verträge (zum Beispiel Mitarbeiterverträge - siehe Abschnitt 4.7) tätige Künstler sind demgegenüber auch in der Nachkriegszeit nicht versicherungspflichtig und haben damit grundsätzlich keine Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG zurückgelegt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie einem nach § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 anerkannten besonderen Sicherungssystem angehört haben („Bildnerischer Fonds“ oder „Literaturfonds“ - siehe Abschnitte 4.3.1 und 4.3.2).

Künstler unterliegen während der Dauer ihres von der rumänischen Künstleragentur vermittelten Gastspiels außerhalb Rumäniens nicht der Versicherungspflicht.

Für Beschäftigte, die zum Zwecke einer Fort- oder Weiterbildung ihr bereits bestehendes Beschäftigungsverhältnis unterbrachen, wurden nach Artikel 6 des Beschlusses Nr. 4161/53 des Ministerrats - in Kraft getreten am 01.01.1954 - Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, sofern weiterhin Lohn gezahlt wurde. Gleiches galt für Berufsschüler während eines Praktikums im Betrieb.

Wurde also vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses eine Erstausbildung an der Scoli profesionale absolviert, bestand mangels Lohnzahlung durch den Arbeitgeber keine Beitragspflicht. Insoweit kommt nur eine Anrechnungszeit (Fachschulausbildung) in Betracht. Für das Berufspraktikum im Anschluss an den Schulbesuch gelten Sonderregelungen (siehe GRA zu § 22 FRG, Anlage 3).

Nach Art. 84 Buchst. d der Durchführungsverordnung vom 20.11.1962 - in Kraft getreten am 01.01.1963 - war der Besuch einer Berufsschule (Scoli profesionale) als rumänische Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes Nr. 292/59 anzuerkennen, wenn der Beschäftigte zwecks beruflicher oder politischer Fortbildung im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber dorthin delegiert wurde. Zeiten als Lehrling, Praktikant oder Schüler an einer Scoli profesionale dagegen wurden grundsätzlich nicht als Arbeitszeit anerkannt, außer es wurden nachweislich Beiträge gezahlt oder die Betroffenen konnten den Erhalt von Entgelt nachweisen (Art. 89 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung vom 20.11.1962).

Die Zahlung einer sogenannten Ausbildungsvergütung durch die Lehreinrichtung führte nach Auskunft des rumänischen Rentenversicherungsträgers CASA NATIONALA DE PENSII SI ALTE DREPTURI DE ASIGURARI SOCIALE (CNPAS) dagegen nicht zur Beitragsentrichtung (Gesetz Nr. 292/59, Durchführungsverordnung vom 20.11.1962 zum Gesetz Nr. 292/59).

Zeiten des Praktikums in den Werkstätten der Berufsschulen II. Grades oder der Berufslyzeen (Gewerbeoberschulen) waren nach Abschluss dieser Schulen als Arbeitszeit zu berücksichtigen (Artikel 30 Buchst. h des Beschlusses 252/67). Gemäß Artikel 32 Buchst. b des Beschlusses 252/67 wurde die Beitragsentrichtung durch die Lohn- oder Gehaltszahlung bestätigt. Erhielt der Praktikant eine sogenannte Ausbildungsvergütung, wurden keine Beiträge gezahlt.

Es ist zu unterscheiden, ob sowohl die theoretische als auch die praktische Ausbildung oder nur die theoretische Ausbildung an der Berufsschule absolviert wurde.

Hat sowohl die theoretische als auch die praktische Ausbildung ausschließlich an einer Berufsschule stattgefunden, kommt eine Anrechnungszeit (Fachschulausbildung) in Betracht. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass eine Beschäftigungsaufnahme erst im Anschluss an die Berufsschulausbildung vorliegt. Eine solche Ausbildungsart wird grundsätzlich erkennbar durch die Vorlage eines Abschlusszeugnisses „DIPLOMA DE ABSOLVIRE A SCOLII PROFESIONALE“ in Verbindung mit den entsprechenden Eintragungen in den Kapiteln VI/VII/IX des rumänischen Arbeitsbuches (CARNET DE MUNCA).

Wurde die praktische Ausbildung dagegen in Betrieben absolviert, ist die entsprechende Zeit, falls auch eine Geldleistung durch den Arbeitgeber nachweislich gezahlt wurde, als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG zu berücksichtigen. Der Nachweis kann insbesondere dadurch geführt werden, dass die betreffende Zeit im rumänischen Arbeitsbuch nicht nur unter Kapitel VI/VII, sondern zusätzlich auch unter Kapitel IX, mit dem Hinweis auf eine Lohn- oder Gehaltszahlung, eingetragen wurde.

Nach rumänischem Recht wurde der Berufsschulbesuch nur dann als Versicherungszeit anerkannt und in das Arbeitsbuch unter Kapitel IX eingetragen, wenn durch Bescheinigungen nachgewiesen werden konnte, dass Sozialversicherungsbeiträge aus dem Entgelt entrichtet wurden. Ein Indiz hierfür ist unter anderem die Bescheinigung des entsprechenden Zeitraumes als Versicherungszeit im E 205 RO.

Nach Auskunft der CASA NATIONALA DE PENSII SI ALTE DREPTURI DE ASIGURARI SOCIALE (CNPAS) vom 08.12.2009 und der CASA JUDETEANA DE PENSII (CJP) CARAS-SEVERIN vom 28.06.2010 erhalten Lehrlinge der Berufsschulen seit 01.01.1949 unter anderem auf Grundlage des Ministerratsbeschlusses Nr. 1036/1950 eine sogenannte Lehrlingsvergütung (Ausbildungsvergütung), welche nicht mit der üblichen Entgeltzahlung gleichzusetzen ist, denn aus der Lehrlingsvergütung wurden keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt. Bedingt durch den Umstand, dass Lehrlingsvergütungen ebenso wie Entgeltzahlungen direkt an die Beschäftigten ausbezahlt wurden, kam es häufig zur Verwechslung mit der Entgeltzahlung.

Um diesbezügliche Zweifel auszuräumen, wurde mit Ministerratsbeschluss Nr. 1081/1959 Artikel 89 Abs. 1 klargestellt, dass Zeiten als Lehrling oder Berufsanfänger grundsätzlich keine Beschäftigungszeit darstellen, außer der Betroffene kann die Beitragsabführung oder den Erhalt von Entgelt nachweisen. Eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung wird von der rumänischen Rentenkasse diesbezüglich als unzureichend eingestuft. Vielmehr muss der Betroffene die Entgeltzahlung, und damit die Beitragsabführung, mit Lohn- und Gehaltslisten nachweisen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anerkennung als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG nur dann zweifelsfrei möglich ist, wenn der entsprechende Zeitraum als Beschäftigungszeit mit Lohnzahlung im rumänischen Arbeitsbuch unter Kapitel IX eingetragen wurde.

Arbeiter werden nach dem Gesetz Nr. 6 vom 30.06.1977 in Meisterschulen zu Meistern ausgebildet, und zwar sowohl in regulären Tages- als auch in Abendlehrgängen. Die Dauer dieser Lehrgänge beträgt ein bis eineinhalb Jahre in den Tageslehrgängen beziehungsweise zwei Jahre in den Abendlehrgängen. Vorgeschrieben ist auch nach diesem Gesetz der Abschluss eines Zusatzvertrages, durch den sich der Schüler zu verpflichten hat, nach Schulabschluss mindestens fünf Jahre lang in seinem Betrieb weiter zu arbeiten.

Die Rechte der Schüler von Meisterschulen sind im Gesetz Nr. 335/1978 vom 30.08.1978 geregelt. Danach erhalten die Schüler der Tageslehrgänge während der Dauer des Lehrgangs eine monatliche Vergütung in Höhe des bis zur Entsendung an die Schule erhaltenen Tariflohns, einschließlich der Dienstalterszulagen und der laufenden Lohnerhöhungen. Die Schüler der Abendlehrgänge haben Anspruch auf eine ebensolche Vergütung während der Zeit des Praktikums, das gemäß dem Lehrplan außerhalb des eigenen Arbeitsplatzes abzuleisten ist; wie auch für die Zeit des jährlich zustehenden Urlaubs von 30 Kalendertagen für Studienzwecke.

Eine Anerkennung als Beitragszeit ist entsprechend nur möglich, wenn während der Freistellung Geldleistungen vom Arbeitgeber gezahlt wurden. In diesen Fällen hatte der Arbeitgeber die Beiträge zu zahlen.

Geldleistungen (zum Beispiel Stipendien) von anderen Stellen führten nicht zur Beitragspflicht; eine Anrechnung als Beitragszeit nach § 15 FRG ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Fachschüler und Studenten sind aufgrund ihrer Ausbildung nicht versicherungspflichtig.

Wird hingegen während der Ausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, besteht für diese grundsätzlich Versicherungspflicht. Eine Besonderheit ist lediglich für die Zeit vom 01.01.1939 bis 31.12.1948 gemäß Artikel 6 Buchst. i des Gesetzes vom 22.12.1938 zu beachten: Danach waren Fachschüler und Studenten, die eine Beschäftigung ausübten, dann versicherungsfrei, wenn diese Beschäftigung eine notwendige oder praktische Ergänzung ihrer theoretischen Ausbildung darstellte.

Nach dem rumänischen Gesetz über die Militärrenten (Gesetz Nr. 164 vom 07.04.2001) in der Fassung vom 16.01.2009, sind Zeiten des Besuches einer Militärschule als Dienstzeiten für den Rentenanspruch zu berücksichtigen. Folglich werden diese Zeiten vom rumänischen Verteidigungsministerium "MINISTERUL APARARII, DIRECTIA FINANCIAR-CONTABILA" mit Sitz in Bukarest (Drumul Taberei, Nr. 7-9, Sector 6, Bucuresti, cod. Postal 061352 Romania) als (gleichgestellte) Versicherungszeiten bestätigt. Insoweit handelt es sich um eine Fachschulausbildung im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses, sodass eine Anerkennung nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI nicht möglich ist. Eine Anrechnung von Beitragszeiten nach § 15 FRG kommt nicht in Betracht, allerdings ist das Vorliegen von Beschäftigungszeiten nach § 16 Abs. 2 FRG zu prüfen.

Wissenschaftliche Aspiranten, die für die Dauer ihrer Aspirantur von der beruflichen Arbeit freigestellt sind, erhalten lediglich ein beitragsfreies Stipendium. Sie haben damit - obwohl sie in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen sind - keine Beitragszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG zurückgelegt. Wissenschaftliche Aspiranten stehen auch regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Bundesrechts, sodass eine Anwendung des § 16 FRG ebenfalls ausgeschlossen ist.

Etwas anderes gilt nur für solche wissenschaftlichen Aspiranten, die neben ihrer Aspirantur einer entgeltlichen Beschäftigung nachgehen. Sie sind als Beschäftigte im Rahmen der allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig und haben damit Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG zurückgelegt.

Familienangehörige eines Arbeitgebers, die in dem Unternehmen - auch unentgeltlich - eine ständige Beschäftigung ausübten, waren nach dem bis um 31.12.1948 geltenden Recht grundsätzlich versicherungspflichtig. Die einzige Ausnahme bildete die Ehefrau eines Arbeitgebers; sie war von der Pflichtversicherung ausdrücklich ausgenommen (siehe Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 18.05.1932, Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 07.04.1933 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 3 der DVO zum Gesetz vom 07.04.1933, Artikel 4 Buchst. e des Gesetzes vom 22.12.1938). Nach dem seit 01.01.1949 geltenden Recht sind Familienangehörige eines Arbeitgebers (einschließlich der Ehefrau) regelmäßig dann versicherungspflichtig, wenn sie im Rahmen eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses gegen Entgelt beschäftigt werden. Bei familienhafter Mithilfe besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht oder nur eine - nach dem FRG unbeachtliche - Familienversicherung (Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 14.08.1979).

Erfahrungsgemäß ist es jedoch für die betreffenden Personen - besonders für Zeiten bis zum 31.12.1948 - entgegen den gesetzlichen Vorschriften oftmals zu keiner Beitragsleistung gekommen. Darauf lässt auch Artikel 89 Abs. 1 Buchst. a der DVO zum Dekret Nr. 292/59 schließen. Nach dieser Vorschrift wurden Zeiten der Beschäftigung beziehungsweise Mithilfe „im Unternehmen des Ehemannes, der Ehefrau, der Eltern oder der Kinder“ nicht als Arbeitszeiten anerkannt, es sei denn, dass eine Beitragsentrichtung an die früheren Sozialversicherungskassen urkundlich nachgewiesen wurde. Ferner wurden nach Artikel 83 Abs. 2 am angegebenen Ort, Zeiten der Beschäftigung bei einer „physischen Person“ ebenfalls nur bei urkundlich belegter Beitragsleistung anerkannt. In entsprechenden Fällen sind daher an die Glaubhaftmachung einer Beitragsentrichtung strenge Anforderungen zu stellen. Ist anhand des Arbeitsbuches oder Rentenbescheides nicht erkennbar, dass die Zeiten der Beschäftigung beziehungsweise Mithilfe im Betrieb eines Familienangehörigen als Arbeitszeiten angerechnet wurden und lassen auch die sonstigen Unterlagen keine eindeutigen Schlüsse auf die behauptete Beitragsentrichtung zu, ist die Glaubhaftmachung in der Regel nicht gelungen.

Die Bediensteten der Religionsgemeinschaften sowie die Mitglieder geistlicher Genossenschaften waren bis zum 31.12.1948 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen. Dies ergibt sich aus Artikel 1 des Gesetzes vom 07.04.1933, wonach nur „Arbeitnehmer der Industrie- und Handelsbetriebe“ versicherungspflichtig waren sowie aus Artikel 6 Buchst. k des Sozialversicherungsgesetzes vom 22.12.1938, der die Versicherungsfreiheit von „Arbeitnehmern der verschiedenen Kulte“ ausdrücklich vorsah. Offenbar bedurfte es für diesen Personenkreis des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb nicht, weil die Gemeinschaften über eigene Ruhegeldeinrichtungen (zum Beispiel die „Ruhegehaltskasse der Angestellten an Kirche und Schule der Evangelischen Landeskirche A. B.“, siehe auch Abschnitt 3) verfügten oder die Sicherung der Bediensteten aus eigenen Mitteln gewährleisteten.

Für die Bediensteten der Religionsgemeinschaften sowie für Mitglieder geistlicher Genossenschaften ist damit die Anrechnung von Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG vor dem 01.01.1949 generell ausgeschlossen.

Aufgrund des Gesetzes Nr. 10/49 wurden mit Wirkung vom 01.01.1949 an alle Bediensteten der Religionsgemeinschaften und die Mitglieder geistlicher Genossenschaften in die staatliche Sozialversicherung einbezogen. Die Anrechnung von Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG ist in der Zeit vom 01.01.1949 bis 31.12.1958 uneingeschränkt möglich.

Das Dekret Nr. 718/56 räumte den Kultusgemeinschaften ab 01.01.1959 wieder das Recht ein, eigene Ruhegeldeinrichtungen zu errichten, wovon die Mehrzahl der Gemeinschaften auch Gebrauch machte. Es bestehen folgende Einrichtungen:

a)Pensions- und Hilfskasse der evangelischen Kirche A. B. (Augsburger Bekenntnis),
b)Pensions- und Hilfskasse der Beschäftigten in der christlichen baptistischen Glaubensgemeinde,
c)Pensions- und Hilfskasse der Beschäftigten bei den Einheiten der römisch-katholischen Kirche,
d)Pensions- und Hilfskasse der Penticostalgemeinde (Pfingstgemeinde),
e)Pensions- und Hilfskasse der Beschäftigten der evangelisch-lutherischen Kirche,
f)Pensions- und Hilfskasse der Beschäftigten der armenisch-gregorianischen Glaubensgemeinde, der Christen nach altem Ritus und der Muselmanen,
g)Pensions- und Hilfskasse der Beschäftigten der reformierten Diözese,
h)Pensions- und Hilfskasse der mosaischen Gemeinde,
i)Pensions- und Hilfskasse der Beschäftigten der unierten Kirche,
j)Pensions- und Hilfskasse der Glaubensgemeinde des 7. Tages,
k)Pensions- und Hilfskasse der Beschäftigten der rumänisch-orthodoxen Kirche.

Bei der Einrichtung zu a) handelt es sich um eine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 FRG (siehe Abschnitt 3). Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG können für Zeiten ab 01.01.1959 angerechnet werden.

Die Einrichtungen zu b) bis k) sind jedoch solche im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG. Damit ist die Anrechnung von Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG für Zeiten ab 01.01.1959 generell ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gemeinde keine eigene Ruhegeldeinrichtung hat und damit die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen ist.

Für Zeiten, die bei den in der Anlage zum Gesetz Nr. 10/49 aufgeführten und zum 31.12.1948 aufgelösten Betriebspensionskassen zurückgelegt wurden, können regelmäßig ab Mai 1932 Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG angerechnet werden. Die Berechtigten haben in solchen Fällen entweder der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Einrichtung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 2 FRG angehört oder waren sogar doppelt versichert.

Ausgenommen sind lediglich die im Abschnitt 3 aufgeführten Einrichtungen.

Die in die ehemalige UdSSR nach dem 2. Weltkrieg reparationsverschleppten Rumäniendeutschen wurden regelmäßig in Arbeitsbetriebe eingegliedert und als Arbeitnehmer entlohnt. In Anbetracht des in der ehemaligen UdSSR praktizierten Lohnfondssystems bestehen in solchen Fällen grundsätzlich keine Bedenken, Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG anzurechnen. Eine Anrechnung von Beitragszeiten kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn erkennbar ist, dass der Verschleppte einem Betrieb als Arbeitskraft nicht eingegliedert war, zum Beispiel bei Einsatz im Lager selbst (Köchin, Krankenschwester).

Beachte:

Nach der Rechtslage bis 31.12.1991 waren lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeiten als Reparationsverschleppter regelmäßig mit Ersatzzeiten aufzufüllen.

Beim Übertritt von der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Pensionsfonds (zum Beispiel Übertritt von der „Zentralsozialversicherungskasse“ zur „Allgemeinen Pensionskasse“ für die öffentlich Bediensteten) ist es zu keiner Ausfolgung der Beiträge gekommen.

Weiterbeschäftigte Empfänger von Pensionen - auch Militärpensionen - der „Allgemeinen Pensionskasse“ (siehe Abschnitt 3) waren nach Artikel 6 Buchst. c des Gesetzes vom 22.12.1938 bis zum 31.12.1948 versicherungsfrei. Die von solchen Personen zurückgelegten Zeiten der Beschäftigung können aber im Rahmen des § 16 FRG angerechnet werden, da nach dem am 01.03.1957 geltenden Recht keine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AVG bestanden hätte.

Weiterbeschäftigte Rentenempfänger unterliegen seit dem 01.01.1949 - ebenso wie Empfänger von Pensionen - der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und können damit Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG erwerben.

Seit dem 01.01.1949 werden während einer Arbeitsunfähigkeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Arbeiter oder Angestellte handelt, vom Betrieb zu Lasten der Sozialversicherung nur Krankenzuschüsse (Krankenbeihilfen) gezahlt, die nicht der Beitragspflicht unterliegen. Für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird damit das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis unterbrochen, sodass eine Anrechnung von Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG verwehrt ist. Die Anwendung von § 29 Abs. 1 FRG ist zu prüfen.

Für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs wird kein Arbeitsentgelt weitergezahlt, sondern es werden Leistungen aus der Sozialversicherung gewährt, die nicht der Beitragspflicht unterliegen. Damit wird für die gesamte Dauer des Mutterschaftsurlaubs das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis unterbrochen, sodass eine Anrechnung von Fremdzeiten verwehrt ist.

Hinsichtlich der Dauer des Mutterschaftsurlaubs siehe GRA zu § 29 FRG, Abschnitt 9.4.

Nach den innerstaatlichen rumänischen Rechtsvorschriften werden Dienstzeiten bei nur teilweiser Erfüllung der Arbeitsnorm oder bei Heimarbeiten entsprechend der Arbeitsleistung und dem erzielten Entgelt im Verhältnis zur vollen Arbeitsnorm gekürzt angerechnet. Diese Besonderheiten des rumänischen Rechts haben für die Anwendung des FRG keine Bedeutung. Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeiten sind danach in solchen Fällen in ihrem tatsächlichen Umfang anzurechnen.

Artikel 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung der Sozialversicherung vom 07.04.1933 begründete das Prinzip der Versicherungspflicht für Arbeitnehmer der Industrie- und Handelsbetriebe öffentlicher und privater Art, deren Jahresentgelt nicht den von der Generalversammlung der Zentralsozialversicherungskasse festgesetzten Satz überschritt. Dieser Satz war auf monatlich 6.000 Lei festgesetzt.

Die Vorschriften des Artikel 119 Abs. 3 des Gesetzes vom 07.04.1933 und des Artikel 228 der hierzu erlassenen DVO, die sich mit der Versicherungspflicht bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze befassen, fanden auf folgende Personen keine Anwendung:

a)Der Versicherungspflicht blieben diejenigen Arbeitnehmer unterworfen, deren Entgelt die Verdienstgrenze zwar während eines bestimmten Zeitraums im Laufe eines Jahres überschritt, die aber in der Regel ein niedrigeres Entgelt bezogen. In der Praxis wurde der Ausdruck „in der Regel“ dahingehend angewandt, dass mindestens während sieben Monaten des Jahres ein unter der Verdienstgrenze liegendes Entgelt bezogen worden sein musste. Bei der betreffenden Feststellung wurden die Monatsentgelte des Vorjahres zugrunde gelegt; die Verdienstgrenze hatte somit keinen absoluten Charakter.
b)Versicherungspflichtig blieben, unabhängig von der Höhe ihres Entgelts, auch diejenigen Arbeitnehmer, die bereits seit einem Jahr pflichtversichert gewesen waren. Diese Vorschrift hatte allerdings nur Übergangscharakter, wie sich aus Artikel 288 der Verordnung zur Ausführung des Vereinheitlichungsgesetzes ergibt, und zwar dahingehend, dass sie sich nur auf diejenigen Fälle bezog, in denen am 08.04.1933 (Datum des Inkrafttretens des Gesetzes) bereits ein volles Jahr in der Pflichtversicherung zurückgelegt war. Die Vollendung einer einjährigen Versicherungszeit zu einem nach dem 08.04.1933 liegenden Zeitpunkt begründete daher kein Recht auf weiteren Verbleib in der Pflichtversicherung, falls eine über der Verdienstgrenze liegende Entgelterhöhung eingetreten war.

Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes (08.04.1933) ein den Betrag von 6.000 Lei überschreitendes Entgelt bezogen, konnten nur dann in der Pflichtversicherung verbleiben, wenn einer der beiden in Artikel 119 Abs. 3 genannten Fälle auf sie zutraf. Fand keine der Ausnahmebestimmungen auf sie Anwendung und waren trotzdem Beiträge für sie entrichtet worden, so erfolgte ihr Ausscheiden aus der Pflichtversicherung zum 28.08.1933; dem Datum der Festsetzung der Versicherungspflichtgrenze von monatlich 6.000 Lei.

Die Versicherungspflichtgrenze von monatlich 6.000 Lei wurde durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.1938 auf monatlich 8.000 Lei erhöht. Danach traten noch folgende Änderungen ein:

a)Durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.12.1941 (Amtsblatt Nr. 295) Erhöhung auf monatlich 15.000 Lei.
b)Durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19.07.1943 (Amtsblatt Nr. 166) Erhöhung auf monatlich 30.000 Lei.
Beachte:Diese Vorschrift galt nicht für Handarbeiter; diese Personen blieben ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsverdienstes versicherungspflichtig. Sofern für Arbeitnehmer trotz Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze von 15.000 Lei Pflichtbeiträge entrichtet wurden, bestand Versicherungspflicht ebenfalls weiter.
b)Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.01.1945 (Amtsblatt Nr. 7) Erhöhung auf monatlich 60.000 Lei.
Beachte:Die unter b) genannten Sonderregelungen galten weiter.

Die Versicherungspflichtgrenze wurde durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 409/45 (Amtsblatt Nr. 120) mit Wirkung vom 01.06.1945 an aufgehoben.

Personen, die im Rahmen des am 01.02.1975 in Kraft getretenen Dekrets Nr. 233 vom 23.12.1974 zur Arbeitsleistung ins Ausland entsandt wurden, wurden für die Dauer ihrer Auslandsbeschäftigung vom inländischen Arbeitgeber ohne Dienstbezüge beurlaubt. Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung waren nicht zu entrichten. Die vom Auslandsgehalt nach Rumänien abzuführenden Beträge waren nicht für Zwecke der Sozialversicherung bestimmt.

Eine Änderung der Rechtslage ist erst durch die Neufassung des Dekrets Nr. 233/74 durch das Dekret Nr. 288 vom 24.09.1980 eingetreten. Seitdem sind für die Dauer der Entsendung ins Ausland vom bisherigen inländischen Arbeitgeber weiterhin Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung zu entrichten.

Seit dem 01.01.1967 wird neben der staatlichen Sozialversicherung eine Zusatzrentenversicherung durchgeführt, die für alle Arbeitnehmer verbindlich ist (Artikel 71 ff. des Gesetzes Nr. 27/66, Artikel 64 ff. des Gesetzes Nr. 3/77). Die Beiträge in Höhe von zwei Prozent des monatlichen Tariflohns sind vom Arbeitnehmer durch Lohnabzug aufzubringen. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer seit dem 01.07.1977 auf freiwilliger Grundlage den Zusatzrentenbeitrag auf vier Prozent verdoppeln und damit an der erhöhten Zusatzrentenversicherung teilnehmen.

Die genannten Beiträge begründen im Rahmen des FRG keine höheren Ansprüche. § 18 Abs. 1 FRG schließt die Honorierung von Beiträgen für eine Zusatzrentenversicherung ausdrücklich aus.

Genossenschaftsmitglieder

Die folgenden Abschnitte befassen sich mit den Genossenschaftsmitgliedern der Handwerkergenossenschaften (siehe Abschnitt 4.2.1) und der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (siehe Abschnitt 4.2.2).

Handwerkergenossenschaften

Das Dekret Nr. 133 vom 02.04.1949 schaffte die Grundlage für die Bildung von Handwerkergenossenschaften. Die Genossenschaftsmitglieder gehörten zunächst der staatlichen Sozialversicherung der Arbeitnehmer an. Mit Wirkung vom 18.11.1951 an wurde für sie aufgrund des Dekrets Nr. 205/51 ein eigenständiges Sicherungssystem geschaffen, das bis heute besteht (Dekrete Nr. 317 vom 29.07.1958, Nr. 144 vom 18.04.1960 und Nr. 14 vom 15.05.1968). Träger der Versicherung ist die „Zentralsozialversicherungskasse der Handwerkergenossenschaften“. Sie steht unter der Aufsicht des Zentralverbandes der Handwerkergenossenschaften (UCECOM).

Die „Zentralsozialversicherungskasse der Handwerkergenossenschaften“ ist als System der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 2 FRG anzusehen, denn nach dem Musterstatut der Handwerkergenossenschaften gehören dieser Kasse vorwiegend Personen an, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu ihrer Genossenschaft stehen. Die von den Genossenschaftsmitgliedern vom 02.04.1949 bis 17.11.1951 bei der staatlichen Sozialversicherung sowie ab 18.11.1951 bei der „Zentralsozialversicherungskasse der Handwerkergenossenschaften“ zurückgelegten Beitragszeiten sind daher nach § 15 Abs. 1 FRG gleichgestellt.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 34 vom 14.06.1993 wurde die Sozial- und Rentenversicherungskasse der Handwerkergenossenschaften aufgelöst und der betroffene Personenkreis wieder in das System der staatlichen Sozialversicherungen integriert. Die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge und die Beiträge zur Zusatzrente werden seitdem nicht mehr in den Sozialversicherungsfonds der Genossenschaft, sondern an die staatliche Sozialversicherung überwiesen (Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 34 vom 14.06.1993).

Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften

Für die Mitglieder der nach dem Krieg errichteten landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) bestand bis zum 31.12.1965 kein einheitlich organisiertes soziales Sicherungssystem, sondern lediglich ein satzungsgemäßes Beihilfesystem. Träger waren die zur jeweiligen LPG gehörenden „Fonds für Beihilfen“ (siehe Internationale Revue für Soziale Sicherheit 1/69, S. 100 und Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 07.12.1984). Diese Fonds erfüllen als genossenschaftliche Unterstützungskassen nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 FRG. Die Mitglieder der LPG haben daher bis zum 31.12.1965 keine Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG zurückgelegt.

Durch das Gesetz Nr. 535 vom 23.06.1966 wurde die „Rentenkasse für die Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften“ errichtet. Renten aus dieser Kasse wurden frühestens ab 01.01.1967 gewährt; Beiträge waren jedoch bereits ab 01.01.1966 zu entrichten. Zunächst war es für den Erwerb eines Rentenanspruchs ausreichend, ausschließlich Vermögen in die LPG einzubringen, später war eine tatsächliche Arbeitsleistung erforderlich. Das Gesetz Nr. 535 wurde durch das Gesetz Nr. 4 vom 30.06.1977 ersetzt und der Träger in „Renten- und Sozialversicherungsfonds“ der Genossenschaftsmitglieder umbenannt. Die Eigenständigkeit des Systems wurde dadurch nicht berührt.

Das Gesetz Nr. 535 wurde durch das Gesetz Nr. 4 vom 30.06.1977 ersetzt und der Träger in Renten- und Sozialversicherungsfonds der Genossenschaftsmitglieder umbenannt. Diese Systeme sind als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen und die von LPG-Mitgliedern ab 01.01.1966 zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen (so auch Urteil des BSG vom 27.02.1986, AZ: 1 RA 57/84). Die Beitragsleistung erfolgte durch die LPG in Höhe von 3,5 % bzw. ab 01.01.1978 8 % des Wertes des LPG-Gesamtproduktionsvolumens. Neben der grundlegenden Beitragspflicht der LPG hatten die LPG-Mitglieder - unabhängig vom Ausmaß ihrer Arbeitsleistung - auch eigene persönliche Beiträge für eine Zusatzrente aufzubringen.

Mit Art. 35 des Gesetzes Nr. 80 über Renten und andere Sozialversicherungsleistungen der Landwirte vom 21.07.1992 wurde das Gesetz Nr. 4 vom 30.06.1977 aufgehoben. Das mit Gesetz Nr. 80 vom 21.07.1992 im Bereich der Landwirtschaft geschaffene Sicherungssystem ist nicht als System der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 15 Abs. 2 FRG anzusehen, da keine in abhängiger Beschäftigung stehenden Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen werden.

Die vor dem 01.01.1966 zurückgelegten (beitragsfreien) Zeiten als LPG-Mitglied können regelmäßig als Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG angerechnet werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die LPG-Mitglieder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Genossenschaft standen (entsprechende Anwendung der Urteile des BSG vom 24.02.1966, AZ: 12 RJ 28/63, in SozR Nr. 6 zu § 16 FRG, und BSG vom 01.12.1966, AZ: 4 RJ 457/66, zu den sowjetischen Kolchosbauern).

Im Gegensatz zu den Mitgliedern gehörten beziehungsweise gehören die Arbeitnehmer der LPG seit jeher der allgemeinen staatlichen Sozialversicherung an. Sie haben damit auch schon vor dem 01.01.1966 Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG zurückgelegt (siehe Abschnitt 4.1 und Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 01.10.1971). Allerdings ist zu beachten, dass auch Personen in typischen „Angestelltenberufen“ (zum Beispiel Verkäufer, Buchhalter) häufig Mitglied der LPG waren. Eine Differenzierung ist in der Regel anhand der vorgelegten Unterlagen möglich. Während die Arbeitnehmer der Genossenschaft ein „normales“ Arbeitsbuch erhalten, wird für die Mitgliedschaft in der LPG nur eine Bescheinigung („Adeverinta“) über die geplanten und erzielten Normen ausgestellt.

Hinsichtlich der Behandlung der für ehemalige LPG-Mitglieder ausgestellten Arbeitsbescheinigungen siehe Abschnitt 4.9.

Infolge der Anfang der 1990er Jahre beginnenden Auflösung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften konnte das bisherige System der Renten für die in der Landwirtschaft tätigen Personen finanziell nicht mehr aufrechterhalten werden. Mit dem Gesetz Nr. 80 vom 21.07.1992 über Renten- und andere Sozialleistungen der Landwirte wurden die Gesetze Nr. 4 und Nr. 5 vom 30.06.1977 deshalb außer Kraft gesetzt.

Neben der damit verbundenen Übernahme der Rentenzahlungen der ehemaligen LPG-Mitglieder durch den rumänischen Staat sah das Gesetz vor, dass die Versicherung der in der Landwirtschaft tätigen Personen - im Gegensatz zum vorherigen Recht - nur noch auf freiwilliger Basis durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages erfolgt. Dieses System erfüllt, da keine in abhängiger Beschäftigung stehenden Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen werden, somit nicht die Grundvoraussetzung des § 15 Abs. 2 FRG.

Freiberuflich tätige Künstler

Die freiberuflich tätigen Künstler gehörten beziehungsweise gehören sowohl vor als auch nach dem Krieg nicht der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung an. Im Anschluss an die umfassenden Reformen des Jahres 1949 wurden jedoch für einige Künstlergruppen besondere Sicherungseinrichtungen geschaffen, und zwar

  • der „Bildnerische Fonds“ für Maler und Bildhauer,
  • der „Literaturfonds“ für Schriftsteller,
  • der „Musikfonds“ für Komponisten,
  • der Fonds für darstellende Künstler sowie später
  • der Fonds für Filmschaffende und Regisseure.

Diesen Einrichtungen gehören in der Regel nur Personen an, die Mitglieder des betreffenden Berufsverbandes sind (zum Beispiel des „Verbandes der bildenden Künstler“ oder des Schriftstellerverbandes) und ihre künstlerische Tätigkeit nicht als Arbeitnehmer, sondern freiberuflich beziehungsweise im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrages (zum Beispiel eines Mitarbeitervertrages) ausüben (siehe auch Abschnitt 4.7).

„Bildnerischer Fonds“

Der „Bildnerische Fonds“ („Fondul Plastic“) ist durch die „Dritte VO zur Änderung der VO über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen“ vom 05.03.1975 (BGBl. I S. 647) als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 anerkannt worden.

Die VO ist am 01.01.1975 in Kraft getreten (§ 4 am angegebenen Ort). Sie gilt auch für Versicherungsfälle vor ihrem Inkrafttreten (§ 2 Abs. 1 am angegebenen Ort). Leistungen beziehungsweise höhere Leistungen aufgrund der VO sind jedoch frühestens vom Inkrafttreten an zu gewähren (§ 2 Abs. 2 am angegebenen Ort).

Die Anerkennung erstreckt sich auf das Sicherungssystem der bildenden Künstler nach dem „Gesetz Nr. 343 über den Aufbau und die Tätigkeit des ‚Bildnerischen Fonds’ der Maler und Bildhauer der rumänischen Volksrepublik“ vom 20.08.1949 (Rumänisches Amtsblatt 1949 Nr. 54) und dem „Gesetz Nr. 294 über den Aufbau und die Tätigkeit des ‚Bildnerischen Fonds’ der rumänischen Volksrepublik“ vom 09.08.1954 (Rumänisches Amtsblatt 1954 Nr. 30).

Die Versicherung beim „Bildnerischen Fonds“ bestand vom 20.08.1949 an. Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG können daher frühestens von diesem Zeitpunkt an zurückgelegt worden sein.

Seit dem 01.01.1951 ist die Mitgliedschaft im - neu errichteten - „Verband der bildenden Künstler“ mit der Versicherung im „Bildnerischen Fonds“ verbunden. Die Mitglieder des Verbandes gehören dem „Bildnerischen Fonds“ kraft Gesetzes an. Darüber hinaus können dem Fonds bei entsprechender Qualifikation auf Antrag auch Künstler beitreten, die nicht Mitglied des „Verbandes der bildenden Künstler“ sind. Die Mitglieder des „Bildnerischen Fonds“ haben Monatsbeiträge und eine Taxe in Höhe von 2 % aller aus der künstlerischen Arbeit zufließenden Einnahmen zu entrichten.

Beachte:

Der monatliche Beitrag zum „Bildnerischen Fonds“ ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Mutterschaft und für vorübergehende Zeiten einer abhängigen Beschäftigung zu entrichten, sodass regelmäßig von einer ununterbrochenen Beitragsleistung ausgegangen werden kann. Bestätigte Zeiten der Mitgliedschaft im „Verband der bildenden Künstler“ beziehungsweise im „Bildnerischen Fonds“ können daher grundsätzlich ungekürzt angerechnet werden.

„Literaturfonds“

Der „Literaturfonds“ ist durch die „Dritte VO zur Änderung der VO über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen“ vom 05.03.1975 (BGBl. I S. 647) als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 anerkannt worden.

Die VO ist am 01.01.1975 in Kraft getreten (§ 4 am angegebenen Ort). Sie gilt auch für Versicherungsfälle vor ihrem Inkrafttreten (§ 2 Abs. 1 am angegebenen Ort). Leistungen beziehungsweise höhere Leistungen aufgrund der VO sind jedoch frühestens vom Inkrafttreten an zu gewähren (§ 2 Abs. 2 am angegebenen Ort).

Die Anerkennung erstreckt sich auf die Versicherung der Schriftstelle nach der durch den Ministerratsbeschluss Nr. 198 vom 15.03.1951 genehmigten Satzung des „Literaturfonds“.

Nach neueren Feststellungen ist der „Literaturfonds“ bereits durch das Dekret Nr. 31 vom 29.01.1949 errichtet worden. Von diesem Zeitpunkt an war offenbar auch eine Beitragsentrichtung an den Fonds möglich. Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG können daher frühestens ab 29.01.1949 zurückgelegt worden sein.

Dem „Literaturfonds“ gehören kraft Gesetzes alle Mitglieder und „Mitgliederanwärter“ („membru stagiar“) des Schriftstellerverbandes an. Auf Antrag können dem Fonds auch Personen beitreten, die schriftstellerisch tätig sind, jedoch noch nicht alle Voraussetzungen für die Aufnahme in den Schriftstellerverband erfüllen. Die Mitglieder des „Literaturfonds“ haben Monatsbeiträge zu entrichten. Darüber hinaus werden von den Verlags- und Schauspielhäusern sowie dem Rundfunkkomitee 10 % der Verfasser- und Übersetzerhonorare einbehalten und dem Fonds zugeführt.

Beachte:

Der monatliche Beitrag zum „Literaturfonds“ ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Mutterschaft und für vorübergehende Zeiten einer abhängigen Beschäftigung zu entrichten, sodass regelmäßig von einer ununterbrochenen Beitragsleistung ausgegangen werden kann. Bestätigte Zeiten der Mitgliedschaft im „Schriftstellerverband“ beziehungsweise „Literaturfonds“ können daher grundsätzlich ungekürzt angerechnet werden.

„Musikfonds“

Bei dem im Jahre 1949 errichteten „Musikfonds“ handelt es sich um eine Sicherungseinrichtung für die Mitglieder des Komponistenverbandes. Die Mitglieder des Verbandes (Komponisten) sind freiberuflich tätig; daran ändert auch nichts ihre im rumänischen Recht vorgesehene finanzielle Gleichstellung mit den Arbeitnehmern (zum Beispiel nach dem Kollektivvertrag gemäß Gesetz Nr. 316 vom 01.10.1947 oder der Satzung des Komponistenverbandes aus dem Jahre 1968). Als Einrichtung für Freiberufler kann der Fonds nicht als System der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 FRG angesehen werden. Auch ist eine Anerkennung des „Musikfonds“ als gesetzliche Rentenversicherung nach § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 nicht erfolgt. Die beim „Musikfonds“ zurückgelegten Zeiten sind daher nicht als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG gleichgestellt.

Fonds für darstellende Künstler

In der Nachkriegszeit wurde auch ein Fonds für darstellende Künstler („Fondul Interpretului“) errichtet. Der genaue Zeitpunkt der Errichtung dieses Fonds ist noch nicht bekannt. Dem Fonds gehören die Mitglieder der A.T.M., der „Vereinigung der Künstler der Theater- und Musikanstalten der Sozialistischen Republik Rumäniens“ an. Bei dem genannten Fonds handelt es sich um ein besonderes Sicherungssystem für freiberuflich tätige Künstler, das nicht als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 FRG anzusehen ist. Eine Anerkennung als gesetzliche Rentenversicherung nach § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 ist ebenfalls nicht erfolgt. Die beim Fonds für darstellende Künstler zurückgelegten Zeiten sind daher nicht als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG gleichgestellt.

Fonds für Filmschaffende und Regisseure

Der Fonds für Filmschaffende und Regisseure wurde im Jahre 1980 errichtet. Näheres über diesen Fonds ist noch nicht bekannt. Zweifelsfrei handelt es sich jedoch um eine Einrichtung für freiberuflich tätige Personen. Der Fonds kann daher nicht als System der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 FRG angesehen werden. Auch ist eine Anerkennung als gesetzliche Rentenversicherung nach § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 nicht erfolgt. Die beim Fonds für Filmschaffende und Regisseure zurückgelegten Zeiten sind daher nicht als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG gleichgestellt.

Militärangehörige

Die folgenden Anschnitte befassen sich mit den Militärangehörigen, das heißt mit den Wehrpflichtigen (siehe Abschnitte 4.4.1 und 4.4.2) und den Berufssoldaten (siehe Abschnitt 4.4.3).

Wehrpflichtige

Für die Dauer des Grundwehrdienstes sind nach rumänischem Recht keine Beiträge zu entrichten; es wird lediglich ein beitragsfreier Wehrsold gezahlt.

Nach § 15 Abs. 3 S. 2 FRG gelten Grundwehrdienstzeiten nach dem 08.05.1945 als Beitragszeiten. Zeiten des Grundwehrdienstes sind stets ungekürzt anzurechnen.

Die genauen Wehrdienstzeiten in Rumänien siehe GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 7.3.

Arbeitseinsatz Wehrpflichtiger

In den Jahren 1949 bis 1961 (teilweise auch noch danach) wurden deutsche Volkszugehörige vielfach nicht zum Dienst mit der Waffe zugelassen. Sie mussten stattdessen ihre Wehrpflicht in militärähnlichen Arbeitseinheiten (Arbeitsbrigaden/-abteilungen) erfüllen. Träger dieses Einsatzes war in der Regel die „Generaldirektion für den Arbeitsdienst“ („Directia Generala a Serviciului Muncii“). Für die Angehörigen dieser Einheiten waren - ebenso wie die „normalen“ Wehrdienstleistenden - nach rumänischem Recht keine Beiträge zu entrichten.

Nach § 15 Abs. 3 S. 2 FRG gilt der Dienst in den besonderen Arbeitseinheiten als Beitragszeit und ist - ebenso wie der „normale“ Grundwehrdienst - stets ungekürzt anzurechnen.

Darüber hinaus wurden Wehrpflichtige ausnahmsweise auch außerhalb der Arbeitsbrigaden in Betrieben zur Arbeitsleistung eingesetzt und wie Arbeitnehmer entlohnt. In diesen Fällen sind entsprechend dem Lohnfondssystem regelmäßig Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden, die nach § 15 Abs. 1 FRG gleichgestellt sind. Ferner konnte in den 1950er Jahren die Wehrpflicht durch eine zivile Arbeitsverpflichtung im Bergbau erfüllt werden. Für diese Personen galten die gleichen Bedingungen wie für die anderen Arbeitnehmer des Bergbaus; es sind mithin auch Beiträge entrichtet worden.

Berufssoldaten

Für Berufssoldaten galten bis zum 31.12.1948 die Vorschriften des Allgemeinen Pensionsgesetzes vom 15.04.1925 in der Fassung vom 11.07.1943. Sie gehörten damit - wie die anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - zunächst der Allgemeinen Pensionskasse an. Im Jahre 1936 wurde für sie eine eigene Pensionskasse - der „Pensionsfonds für Offiziere“ - geschaffen; ihre Versorgungsansprüche richteten sich jedoch im Wesentlichen weiterhin nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (so auch Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 03.08.1982 und „Enciclopedia Romaniei“, Das allgemeine Pensionswesen, Bukarest 1938, S. 552 ff.). Bei den genannten Einrichtungen handelt es sich um besondere Sicherungssysteme für öffentlich Bedienstete im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG.

Im Gegensatz zu den übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurden die Berufssoldaten zum 01.01.1949 nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt. Ihre Versorgung wurde weiterhin im Rahmen eines besonderen Systems durchgeführt (Dekrete Nr. 360 vom 22.08.1949, Nr. 293 vom 10.08.1959, Nr. 141 vom 07.03.1967). Bis 31.12.2010 richtete sich die Versorgung der Berufssoldaten nach dem Dekret Nr. 214 über die staatlichen Militärrenten vom 12.07.1977. Die Leistungen dieses Systems wurden aus dem Staatshaushalt und nicht aus Beiträgen finanziert. Träger der Versorgung war nicht die Generaldirektion für Sozialversicherung (ab 01.01.2001 die CNPAS), sondern das Ministerium für Streitkräfte oder das Innenministerium (so auch Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 03.08.1982 und 06.07.1987).

Die in dem besonderen Sicherungssystem für die Berufssoldaten zurückgelegten Zeiten sind damit vom 01.01.1949 bis 31.12.2010 auch nicht als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG gleichgestellt. Zum einen fehlt es an einem „irgendwie gearteten“ Beitragsaufkommen, zum anderen handelt es sich nach wie vor um ein besonderes Sicherungssystem für öffentlich Bedienstete im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG (so auch Urteil des BSG vom 12.03.1985, AZ: 11a RA 22/84, in SozR 5050 § 15 Nr. 29).

Hinweis:

Wegen der Behandlung von Zeiten als Polizei- beziehungsweise Milizangehöriger, als Zivilangestellter beim Verteidigungsministerium beziehungsweise bei militärischen Einheiten und als Empfänger einer Militärpension der Allgemeinen Pensionskasse siehe Abschnitt 4.1.

Ab 01.01.2011 wurden mit dem Gesetz Nr. 263/2010 die bisherigen Sonderversorgungssysteme für Beamte aus dem Bereich des Militärs, der Polizei, der Legislative und der Judikative in das öffentliche Rentensystem integriert (siehe Abschnitt 2.9). Die in diesem System zurückgelegten Zeiten sind damit ab 01.01.2011 als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG gleichgestellt.

Rechtsanwälte

Die für die Rechtsanwälte geschaffenen Sicherungseinrichtungen sind aufgrund der VO vom 08.04.1963 (BGBl. I S. 194) als gesetzliche Rentenversicherungen im Sinne von § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 anerkannt worden.

Nach dem Gesetz über die Organisation und Vereinheitlichung des Standes der Rechtsanwälte vom 19.02.1923 (Rumänisches Amtsblatt 1923 S. 11805) wurden von der Rechtsanwaltsversicherung Rechtsanwaltskandidaten (ist gleich Personen, die nach Abschluss der Hochschulausbildung den dreijährigen Vorbereitungsdienst für die Zulassung als Rechtsanwalt ableisteten), Rechtsanwälte und Verteidiger erfasst. Rechtsanwaltskandidaten mussten mit der Aufnahme ihrer Beschäftigung - die mit der Ablegung des Eides als Rechtsanwaltskandidat begann - ihre Beitragszahlung aufnehmen. Nach vorangegangener Tätigkeit als Rechtsanwaltskandidat und dem Bestehen der Rechtsanwaltsprüfung erfolgte eine erneute Vereidigung. Diese war Voraussetzung für die Eintragung ins Rechtsanwaltsregister, was wiederum Bedingung für die freie Ausübung des Berufes war. Erst von diesem Zeitpunkt an bestand Beitragspflicht als selbständiger Rechtsanwalt. Die Nichtzahlung der Beiträge hatte das Verbot der Praxisausübung zur Folge.

Die weitere Gesetzgebung zur Rechtsanwaltsversicherung in der Zeit bis Kriegsende führte zwar mehrfach zu beitragsrechtlichen und organisatorischen Änderungen; diese dürften jedoch für die Durchführung des FRG keine erhebliche Bedeutung haben. Der versicherungspflichtige Personenkreis blieb im Wesentlichen unverändert.

Nach dem Zusammenbruch bestand die rumänische Rechtsanwaltsversicherung zunächst unverändert weiter. Im Jahre 1948 wurde die Rechtsanwaltsordnung dahingehend geändert, dass Rechtsanwälte ihren Beruf nur noch in Rechtsanwaltskollegien ausüben dürfen. Die rumänische Rechtsanwaltsversicherung wurde zwar daraufhin in den Folgejahren mehrfach novelliert, sie hat jedoch ihren Charakter als eigenständige Versicherung bewahrt (siehe auch Abschnitt 2.7) und wird weiterhin von § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 erfasst. Die von Rechtsanwaltskandidaten und Rechtsanwälten nach dem Zusammenbruch bis zum Jahre 1951 zur „Zentralversicherungskasse der Rechtsanwälte Rumäniens“ beziehungsweise nach diesem Zeitpunkt zur „Versicherungskasse der Rechtsanwälte“ zurückgelegten Beitragszeiten sind damit ebenfalls nach § 15 Abs. 1 FRG gleichgestellt.

Beitragsentrichtung vor dem 01.04.1923

Eine Beitragsentrichtung zur rumänischen Rechtsanwaltsversicherung war grundsätzlich erst ab 01.04.1923 möglich. Soweit jedoch in den nach dem 1. Weltkrieg von Ungarn an Rumänien abgetretenen Landesteilen Siebenbürgen und Banat in der Zeit von der Abtretung (ist gleich Dezember 1918) bis zum 31.03.1923 in Fortsetzung der früheren ungarischen Rechtsanwaltsversicherung oder durch Nachentrichtung im Einzelfall tatsächlich Beiträge zur Rechtsanwaltsversicherung nachgewiesen werden, bestehen keine Bedenken, diese nach § 15 Abs. 1 FRG gleichzustellen. Wegen der Beitragszeiten zur früheren ungarischen Rechtsanwaltsversicherung siehe Ausführungen zu Recht der Herkunftsgebiete - Ungarn -, Abschnitt 4.

Beitragsentrichtung für Zeiten des verfolgungsbedingten Ausschlusses aus der Rechtsanwaltsversicherung

Aufgrund des Dekrets Nr. 2650 vom 09.08.1940 wurden in den Jahren 1940 bis 1944 zahlreiche verfolgte Rechtsanwälte aus den Anwaltskammern ausgeschlossen. Dieser Ausschluss hatte zur Folge, dass die Anwälte ihren Beruf nicht mehr ausüben und auch keine Beiträge zur Pensionsanstalt der Rechtsanwälte entrichten konnten. Nach dem Dekret Nr. 1626 vom 31.08.1944 (Amtsblatt Nr. 202 vom 02.09.1944) wurde der Ausschluss wieder rückgängig gemacht. Für die Zeit des Ausschlusses hatten die Rechtsanwälte bis zum 15.09.1946 die Möglichkeit, Beiträge nachzuentrichten, wovon jedoch vielfach nicht Gebrauch gemacht wurde.

Nach dem heutigen rumänischen Recht werden die Zeiten des verfolgungsbedingten Ausschlusses aus der Rechtsanwaltsversicherung auch dann angerechnet, wenn keine Beiträge entrichtet wurden. Es muss daher jeweils im Einzelfall anhand der vorhandenen Unterlagen geprüft werden, ob für die betreffende Zeit tatsächlich Beiträge nachentrichtet wurden oder es sich nur um eine gleichgestellte Zeit nach heutigem Recht handelt.

Umfang der Anrechnung

Selbständige Rechtsanwälte (einschließlich der früheren Anwaltskandidaten) hatten die Beiträge auch für Krankheits-, Mutterschafts- und ähnliche Fehlzeiten zu entrichten, sodass bei ihnen regelmäßig von einer ununterbrochenen Beitragsleistung ausgegangen werden kann. Entsprechende Zeiten können daher grundsätzlich ungekürzt angerechnet werden.

Etwas anderes gilt jedoch für Zeiten, die seit 1948 in einem Rechtsanwaltskollegium zurückgelegt wurden. Seit ihrer Kollektivierung haben die Anwälte nämlich eine arbeitnehmerähnliche Stellung; während Krankheits-, Mutterschafts- oder ähnlicher Fehlzeiten besteht - wie bei „normalen“ Arbeitnehmern - keine Beitragspflicht. Zeiten der Mitgliedschaft in einem Rechtsanwaltskollegium können daher grundsätzlich nur als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG angerechnet werden, denn die hierüber vorgelegten Unterlagen (zum Beispiel Arbeitsbescheinigung oder Ausweis des Kollegiums) weisen in der Regel nur Beginn und Ende der Mitgliedschaft aus, erlauben jedoch wegen möglicher Fehlzeiten nicht den Schluss auf eine ununterbrochene Beitragsentrichtung.

Soweit sich im Einzelfall aus den Unterlagen nichts anderes ergibt, ist davon auszugehen, dass die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt am 17.01.1948 aufgegeben wurde und gleichzeitig die Aufnahme in ein Kollegium erfolgte (siehe hierzu Artikel 89 Abs. 2 der DVO zum Dekret Nr. 292/59).

Selbständige Handwerker und Landwirte

Die folgenden Anschnitte befassen sich mit den selbständigen Handwerkern (siehe Abschnitt 4.6.1) und Landwirten (siehe Abschnitt 4.6.2).

Selbständige Handwerker (Kleingewerbetreibende)

Im sogenannten Altreich (siehe Abschnitte 1 und 2.1) wurden selbständige Handwerker bereits aufgrund des Gesetzes vom 25.01.1912 mit Wirkung vom 01.04.1912 an versicherungspflichtig. Die von diesem Gesetz erfassten Handwerke ergeben sich aus Artikel 1 am angegebenen Ort, der in den Jahren 1924 bis 1927 mehrfach auf weitere Handwerkszweige ausgedehnt wurde (im Einzelnen siehe Abschnitt 6).

In den nach dem 1. Weltkrieg gewonnenen Gebieten wurde die Pflichtversicherung für selbständige Handwerker nach dem Gesetz vom 25.01.1912 nur in dem von Russland übernommenen Bessarabien eingeführt (siehe auch Abschnitt 2.2). Auch nach dem Gesetz vom 18.05.1932 blieb die Versicherungspflicht auf das Altreich und Bessarabien beschränkt (Artikel 1 Abs. 2 am angegebenen Ort).

Erst mit Wirkung vom 08.04.1933 an wurde die Handwerkerversicherung auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt (Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 07.04.1933 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 4 der dazu ergangenen DVO vom 14.10.1933). Versicherungspflichtig waren danach solche Handwerker, die ihr Gewerbe allein ausübten oder höchstens 10 Personen beschäftigten.

Das am 01.01.1939 in Kraft getretene Gesetz vom 22.12.1938 behielt die Pflichtversicherung der Handwerker grundsätzlich bei, verwendete jedoch den Begriff „Kleingewerbetreibende“ (Artikel 3 Buchst. a am angegebenen Ort). Versicherungspflichtig waren danach die Kleingewerbetreibenden im Sinne des „Gesetzes über die Berufsausbildung und die Ausübung der Gewerbe“ vom 29.04.1936. Hierbei handelte es sich um Personen, die ihr Gewerbe allein ausübten oder höchstens 10 Produktionsarbeiter (ohne Lehrlinge und Angestellte) beschäftigten und deren Gewerbe in der Aufstellung Nr. 1 der Anlage zum Gesetz vom 29.04.1936 genannt war. Demgegenüber waren Personen, die ein in der Nr. 2 am angegebenen Ort genanntes Handelsgewerbe betrieben (zum Beispiel Lebensmittelhändler, Gastwirte) nicht versicherungspflichtig.

Die Versicherung der selbständigen Handwerker beziehungsweise Kleingewerbetreibenden wurde in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 3) durchgeführt. Wegen der Beitragsentrichtung wird auf die Ausführungen im Abschnitt 4.8 hingewiesen. Zu beachten ist im Übrigen, dass die Versicherungspflichtgrenze (siehe Abschnitt 4.1) für Handwerker beziehungsweise Kleingewerbetreibende nicht galt.

Die Versicherungspflicht für selbständige Handwerker beziehungsweise Kleingewerbetreibende endete zum 31.12.1948. Das am 01.01.1949 in Kraft getretene Gesetz Nr. 10/49 sah ihre Teilnahme an der allgemeinen staatlichen Sozialversicherung nicht mehr vor.

Die selbständigen Handwerker konnten jedoch seit dem 18.11.1951 dem besonderen Sicherungssystem für die Mitglieder der Handwerkergenossenschaften - der „Zentralsozialversicherungskasse der Handwerkergenossenschaften“ - als freiwilliges Mitglied beitreten (Artikel 6 Abs. 2 des Dekrets Nr. 205 vom 18.11.1951). Voraussetzung hierfür war, dass die Handwerker

a)persönlich in ihren Werkstätten (mit)arbeiteten,
b)nicht mehr als drei Arbeitnehmer (Lehrlinge mitgezählt) beschäftigten,
c)eine Maschine von höchstens fünf PS verwendeten,
d)keine Arbeiten außerhalb der Werkstätten ausführen ließen,
e)nur auf Bestellung arbeiteten oder Reparaturen durchführten und
f)nicht gekaufte Erzeugnisse wiederverkauften oder eigene Erzeugnisse in Verkaufsläden, durch Handelsreisende oder auf anderen kommerziellen Wegen veräußerten.

An die Stelle des Dekrets Nr. 205/51 traten später nacheinander die Dekrete Nr. 317 vom 29.07.1958 und Nr. 144 vom 18.04.1960. Sie sahen für die freiwillige Versicherung der selbständigen Handwerker keine besonderen Voraussetzungen mehr vor. Dies dürfte allerdings damit zusammenhängen, dass die Möglichkeiten, private Handwerksbetriebe zu führen und insbesondere Arbeitnehmer zu beschäftigen, zunehmend eingeschränkt wurden und es damit der Festlegung solcher Voraussetzungen nicht mehr bedurfte.

Seit dem 16.07.1968 sind alle selbständigen Handwerker versicherungspflichtig (Artikel 8 des „Gesetzes über die Ausübung der Handwerke durch Handwerker in eigenen Werkstätten“ vom 14.05.1968); die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung ist damit entfallen. Träger der Pflichtversicherung ist weiterhin die „Zentralsozialversicherungskasse der Handwerkergenossenschaften“ - CASA DE ASIGURARI SOCIAL SI PENSII DIN COOPERATIA MESTESUGAREASCA (CASCOM) -. Die Beiträge werden - wie schon zuvor im Rahmen der freiwilligen Versicherung - über die zuständige Handwerkergenossenschaft entrichtet. Personen, die nach Beendigung der Lehrzeit in der Werkstatt des selbständigen Handwerkers beschäftigt sind, unterliegen ebenfalls der Versicherungspflicht (Art. 8 Abs. 3 des „Gesetzes Nr. 13 vom 14.05.1968 über die Ausübung der Handwerke durch Handwerker in eigenen Werkstätten”).

Die von den selbständigen Handwerkern beziehungsweise Kleingewerbetreibenden bis zum 31.12.1948 sowie ab 18.11.1951 zurückgelegten Beitragszeiten sind nach § 15 Abs. 1 FRG gleichgestellt. Für die Zeit bis zum 31.12.1948 folgt dies aus der Zugehörigkeit zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Zeit ab 18.11.1951 gehören die Betroffenen zwar nicht mehr der allgemeinen staatlichen Sozialversicherung an, die „Zentralsozialversicherungskasse der Handwerkergenossenschaften“ ist jedoch in erster Linie Träger der Pflichtversicherung für Genossenschaftsmitglieder und erfüllt damit als ein Arbeitnehmersystem ebenfalls die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 FRG (siehe auch Abschnitte 3 und 4.2.1).

Nach Artikel 32 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 66 vom 08.02.1990 zur Organisation und Tätigkeit der Handwerksgenossenschaften konnten Selbständige mit eigenem Betrieb freiwillig der Sozialversicherung der Handwerkergenossenschaften beitreten. Mit Wirkung ab 09.02.1990 wurde somit die bisher bestehende Pflichtversicherung kraft Gesetzes von einer Pflichtversicherung auf Antrag abgelöst. Der von den selbständigen Handwerkern in den Fonds der Sozialversicherungen zu entrichtende Beitrag bestimmte sich nach dem zu versteuernden beruflichen Einkommen. Nach Artikel 31 des Gesetzes Nr. 54 vom 05.02.1990 sind Zeiten, in denen Selbständige oder sogenannte familiäre Vereinigungen gearbeitet und durchgehend Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben, als Beschäftigungszeiten anzuerkennen. Folglich werden entsprechende Zeiten vom zuständigen rumänischen Bezirksrentenamt (CASA JUDETEANA DE PENSII) regelmäßig als Versicherungszeiten bestätigt.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 34 vom 14.06.1993 wurden die selbständigen Handwerker wieder in das System der staatlichen Sozialversicherungen integriert. Die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge werden seitdem nicht mehr in den Sozialversicherungsfonds der Genossenschaft, sondern an die staatliche Sozialversicherung überwiesen (Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 34 vom 14.06.1993).

Beschäftigungszeiten selbständiger Handwerker können mit dem Sozialversicherungsbuch für Handwerker mit eigener Werkstatt (CARNET DE ASIGURARI SOCIALE PENTRU MESTESUGAR CU ATELIER PROPRIU) geltend gemacht werden. Über den Verbleib dieses Dokuments kann entweder der Zentralverband der Handwerksgenossenschaften UNIUNEA NATIONALA A COOPERATIEI MESTESUGARESTI (UCECOM) mit Sitz in Bukarest oder das zuständige Bezirksrentenamt (CASA JUDETEANA DE PENSII) Auskunft geben.

Selbständige Landwirte

Für selbständige Landwirte und deren mithelfende Familienangehörige nach vollendetem 18. Lebensjahr ist durch das Gesetz Nr. 5 vom 30.06.1977 (Amtsblatt Nr. 61 vom 08.07.1977) mit Wirkung vom 01.01.1978 an ein besonderes Sicherungssystem - der „Renten- und Sozialversicherungsfonds der Bauern mit Einzelwirtschaft“ - geschaffen worden. Hierbei handelt es sich eindeutig um ein System für Selbständige, das nicht von § 15 Abs. 2 S. 1 FRG erfasst wird. Auch ist eine Anerkennung als gesetzliche Rentenversicherung nach § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 nicht erfolgt. Die bei dem genannten Fonds zurückgelegten Zeiten sind daher nicht als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG gleichgestellt.

Personen, die im Rahmen von Mitarbeiter-, Werk-, Dienstleistungs- oder Auftragsverträgen tätig sind

In Rumänien werden in verschiedenen Tätigkeitsbereichen anstelle von Arbeitsverträgen mitunter sogenannte zivilrechtliche Verträge geschlossen, durch die sich einzelne Personen zur Ausführung bestimmter Arbeiten verpflichten. Dazu gehören insbesondere Mitarbeiterverträge (contract de colaborare), Werkverträge (contract de antrepriza), Dienstleistungs- und Auftragsverträge. Derartige Verträge werden zum Beispiel mit Künstlern, Wissenschaftlern, aber auch mit Ingenieuren - etwa im Bereich der Projektierung - geschlossen. Die im Rahmen dieser Verträge tätigen Personen (häufig auch „externe Mitarbeiter“ genannt) sind nicht in die staatliche Sozialversicherung einbezogen und haben damit keine Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG zurückgelegt (so auch Gutachten des Instituts für Ostrecht München e. V. vom 04.04.1984). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie einem nach § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 anerkannten besonderen Sicherungssystem angehört haben („Bildnerischer Fonds“ oder „Literaturfonds“ - siehe Abschnitte 4.3.1 und 4.3.2).

Die im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrages tätigen Personen stehen im Allgemeinen auch nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Bundesrechts (Gutachten am angegebenen Ort). Eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG ist damit in aller Regel ebenfalls verwehrt. Lediglich bei Mitarbeiterverträgen können im Ausnahmefall die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein.

Versicherungsunterlagen der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung

Die folgenden Anschnitte befassen sich mit den Versicherungsunterlagen der allgemeinen Rentenversicherung. Dabei sind die Ausführungen nach Zeiträumen gegliedert.

Zeitraum von April 1912 bis März 1934

In diesem Zeitraum wurden Quittungskarten („Carte Chitanta“) geführt, in die wöchentlich Beitragsmarken einzukleben waren. Jede Quittungskarte bot Platz für 52 beziehungsweise 53 Beitragsmarken. Das Beitragsjahr umfasste jeweils einen genau festgelegten Wochenzeitraum von März/April bis März/April des Folgejahres (im Einzelnen beachte Abschnitt 8). Am Ende eines Beitragsjahres war der Inhalt der alten Quittungskarte auf einem sogenannten „Versicherungsschein“ („Livret de Asigurare“) zu bestätigen, den der Versicherte erhielt. Gleichzeitig erfolgte der Umtausch der Quittungskarte. Die alte Quittungskarte verblieb beim Versicherungsträger.

Zeitraum von April 1934 bis März 1946

Während dieser Zeit erfolgte die Ausgabe von Versicherungsbüchern („Carnet de Asigurare“). Diese waren jeweils für die Beitragsentrichtung in einem festen dreijährigen Zeitabschnitt vorgesehen, und zwar für die Jahre 1934 bis 1937, 1937 bis 1940, 1940 bis 1943 und 1943 bis 1946. Auch hier umfasste das Beitragsjahr jeweils einen genau festgelegten Wochenzeitraum von März/April bis März/April des Folgejahres (im Einzelnen beachte Abschnitt 8). In das Versicherungsbuch waren bei Beschäftigten von Kleinbetrieben, das heißt Betrieben bis zu 10 Arbeitnehmern, und für versicherungspflichtige Handwerker wöchentlich Beitragsmarken einzukleben. Für die Beschäftigten der übrigen Betriebe mussten dagegen die Beiträge unmittelbar bei der Sozialversicherungskasse eingezahlt werden. Dabei waren die Arbeitgeber zu Kontrollzwecken verpflichtet, eine Abschrift der Lohn-, Gehalts- oder Zahlungsliste der Sozialversicherungskasse zu übersenden. Das Markenverfahren wurde durch das am 01.01.1939 in Kraft getretene Gesetz vom 22.12.1938 auf Kleinbetriebe bis zu 5 Beschäftigte eingeschränkt. Für Handwerker (Kleingewerbetreibende) blieb das Markenverfahren unverändert bestehen.

Der Versicherte hatte der zuständigen Versicherungskasse jeweils zum Ende eines Beitragsjahres das Versicherungsbuch zwecks Aufrechnung der eingeklebten Beitragsmarken beziehungsweise Eintragung der über die Lohnliste eingezahlten Beiträge einzureichen. Die Aufrechnung erfolgte direkt im Versicherungsbuch. Das Versicherungsbuch blieb ansonsten für die Dauer der Verwendung in Verwahrung des Arbeitgebers und wurde anschließend dem Versicherten ausgehändigt.

Zeitraum von April 1946 bis Dezember 1948

Durch das Dekret Nr. 420 vom 05.07.1943 wurden die Versicherungsbücher erweitert und trugen die Bezeichnung „Arbeits- und Sozialversicherungsbücher“ („Carte de Munca si Asigurare sociala“). In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ergaben sich keine Änderungen.

Zeitraum von Januar 1949 bis zum Jahre 1960

Im Zusammenhang mit der völligen Neugestaltung des Beitragssystems aufgrund des Dekrets Nr. 10/49 (siehe Abschnitt 2.7) ist die Führung individueller Versicherungsunterlagen zum 01.01.1949 entfallen. Anstelle der „Arbeits- und Sozialversicherungsbücher“ werden durch das Dekret Nr. 47/48 sehr einfach gestaltete Arbeitsbücher („Carnet de Munca“) eingeführt, in die lediglich die Beschäftigungsverhältnisse vom Ausstellungstage an und auf Antrag des Berechtigten auch frühere Beschäftigungsverhältnisse aufgrund von Arbeitsbescheinigungen oder Zeugenerklärungen eingetragen wurden.

Zeitraum vom Jahre 1960 an

Die DVO zum Dekret Nr. 90/60 sah eine Neugestaltung der Arbeitsbücher vor. Gleichzeitig wurden die bisherigen Arbeitsbücher abgelöst beziehungsweise mit den Vorschriften der neuen DVO in Übereinstimmung gebracht. Das neue Arbeitsbuch stellt im Rahmen der rumänischen Sozialversicherung das alleinige Beweismittel für die Gewährung von Leistungen dar. Für die Durchführung des FRG kommt der genannten DVO erhebliche Bedeutung zu, da sie umfassende Einzelvorschriften (siehe Artikel 4 ff. am angegebenen Ort) darüber enthält, unter welchen Voraussetzungen Arbeitszeiten - insbesondere vor Ausstellung des Arbeitsbuches - anerkannt und in das Arbeitsbuch eingetragen werden können. Zu beachten ist auch, dass grundsätzlich nur noch Zeiten der abhängigen Beschäftigung in das Arbeitsbuch aufgenommen werden.

Ein Arbeitsbuch erhielten nicht:

  • Berufssoldaten und diesen gleichgestellte Personen;
  • Mitglieder der Kollektivlandwirtschaft und der Landwirtschaftlichen Genossenschaften;
  • Schüler und Studenten, die Lehrgänge von Schulen jeden Grades besuchen, für die Zeit des Schulbesuches einschließlich der Zeit eines Praktikums;
  • Lehrlinge.

Durch das Dekret Nr. 92/76 vom 16.04.1976 wurden unter Aufhebung der DVO zum Dekret Nr. 90/60 neue Arbeitsbuchbestimmungen erlassen. Danach werden Arbeitsbücher für die aufgrund eines Arbeitsvertrages eingestellten Personen sowie für die Mitglieder der Handwerkergenossenschaften ausgestellt. Im Unterschied zu den abhängig beschäftigten Handwerkern wird für die selbständigen Handwerker nicht das sonst übliche Arbeitsbuch (CARNET DE MUNCA), sondern das Sozialversicherungsbuch für Handwerker mit eigener Werkstatt (CARNET DE ASIGURARI SOCIALE PENTRU MESTESUGAR CU ATELIER PROPRIU) ausgestellt.

Das mit dem Gesetz Nr. 4 vom 30.06.1977 für Mitglieder von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ab 1978 eingeführte Renten- und Sozialversicherungsbuch (CARNET DE PENSII SI ASIGURARI SOCIALE PENTRU MEMBRII COOPERATIVELOR AGRICOLE DE PRODUCTIE), in dem unter anderem Eintragungsmöglichkeiten zum Arbeitsvolumen (Spalten 5 bis 8), zum erzielten Jahreseinkommen (Spalte 9), über persönliche Beiträge für die Zusatzrente (Spalten 10 und 11) und zum Krankenstand (Spalten 12 bis 14) vorgesehen sind, stellt neben dem Arbeitsbuch die maßgebende Grundlage über die auf die rumänische Rente anrechenbare Zeit dar (Art. 160 Abs. 5, Kapitel IX des Gesetz Nr. 19/2000).

Lohn- und Gehaltslisten

Lohn- und Gehaltslisten wurden, abhängig von der jeweiligen Branche, in unter-schiedlicher inhaltlicher Ausgestaltung, als fest vernähte Bücher geführt, wobei die Namen und Zeiten der einzelnen Beschäftigten monatlich fortlaufend eingetragen wurden.

Kopien der Lohn- und Gehaltslisten können vom Berechtigten beim ehemaligen Arbeitgeber beziehungsweise dessen Nachfolgebetrieb angefordert werden. Sollte kein Nachfolgeunternehmen mehr vorhanden sein, kann die Anschrift des zuständigen (privaten) Archivs, welches sämtliche Dokumente übernommen hat, im Regelfall beim jeweiligen Bezirksrentenamt (CASA JUDETEANA DE PENSII) erfragt werden.

Bescheinigte Arbeitstage (außerhalb der LPG)

Werden Zeiten der Beschäftigung außerhalb einer LPG vom Versicherungsträger oder Arbeitgeber in Tagen bescheinigt (insbesondere bei Tagelöhnern), kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass es sich um tatsächliche Arbeitstage handelt. Sie begründen daher grundsätzlich den Nachweis der Beitrags- oder Beschäftigungszeit.

Arbeitsunfähigkeitszeiten

Seit dem 01.01.1949 werden während einer Arbeitsunfähigkeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Arbeiter oder Angestellte handelt, vom Betrieb zu Lasten der Sozialversicherung nur Krankenzuschüsse (Krankenbeihilfen) gezahlt, die nicht der Beitragspflicht unterliegen. Für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird zwar das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis unterbrochen, wobei kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten von weniger als einem Kalendermonat im Hinblick auf § 26 S. 2 FRG keine leistungsrechtlichen Auswirkungen haben. Deshalb werden Kalendermonate, die zum Teil mit Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeiten und zum Teil mit Arbeitsunfähigkeitszeiten belegt sind, als volle Kalendermonate angerechnet.

Arbeitsbescheinigungen von LPG-Mitgliedern

Im Gegensatz zu den LPG-Arbeitern besitzen die LPG-Mitglieder weder ein Arbeitsbuch - CARNET DE MUNCA - noch existieren Lohnlistenauszüge - EXTRAS DIN STATELE DE PLATA -. Für Mitgliedszeiträume vor 01.01.1978 besitzen LPG-Mitglieder üblicherweise nur eine Arbeitsbescheinigung – ADEVERINTA - über die geplanten und realisierten Normen. Hat eine LPG-Mitgliedschaft über den 31.12.1977 hinaus bestanden, sind in dem ab 01.01.1978 eingeführten Renten- und Sozialversicherungsbuch - CARNET DE PENSII SI ASIGURARI SOCIAL PENTRU MEMBRII COOPERATIVELOR AGRICOLE DE PRODUCTIE - regelmäßig auch Eintragungen für Zeiträume vor dem 01.01.1978 enthalten.

Für Mitgliedschaftszeiten in einer LPG in Rumänien bis zum 31.12.1965 ist Folgendes zu beachten:

Bescheinigte Arbeitstage vor dem 01.01.1978 (zum Beispiel "zile lucrate") sind keine tatsächlichen Arbeitstage, sondern umgerechnete Arbeitsnormen. Sie werden lediglich hilfsweise für Kalenderjahre vor dem 01.01.1966 wie Arbeitstage berücksichtigt. Eine Anerkennung als nachgewiesene Zeit ist deshalb nicht möglich. Stehen keine weiteren Angaben oder Unterlagen zur Verfügung, so ist regelmäßig das volle Kalenderjahr als glaubhaft gemachte Beitrags- oder Beschäftigungszeit anzuerkennen.

Zeiten der Mitgliedschaft bis zum 31.12.1965 (vor Einführung der Versicherungspflicht) sind unter der Voraussetzung, dass die geplanten Normen erreicht oder überschritten wurden, für das gesamte Kalenderjahr als glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anzuerkennen. Wurden die geplanten Normen nicht erreicht, erfolgt die Anerkennung eines entsprechenden Teilzeitraumes als glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit.

Soweit LPG-Mitglieder während der gesetzlichen Mutterschutzfristen an einer Arbeitsleistung gehindert oder von der Arbeit freigestellt waren (zum Beispiel während eines Mutterschaftsurlaubs oder aufgrund schulischer Ausbildung), sind keine Beschäftigungszeiten anzuerkennen.

Wurde Saisonarbeit geltend gemacht, ist nur der entsprechende Teilzeitraum anzurechnen.

Zeiten der Mitgliedschaft in einer LPG ab 01.01.1966 (Einführung der Versicherungspflicht) sind aufgrund der Rechtsprechung des BSG vom 19.11.2009, AZ: B 13 R 67/08 R und AZ: B 13 R 145/08 R, BSG vom 12.02.2009, AZ: B 5 R 39/06 R, und BSG vom 21.08.2008, AZ: B 13/4 R 25/07 R) sowie des Bayerischen LSG vom 15.11.2012, AZ: L 14 R 577/09 ZVW, regelmäßig als nachgewiesene Zeiten nach § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen (siehe AGFRG 1/2013, TOP 1).

Eine Anerkennung als glaubhaft gemachte Zeit (5/6-Bewertung) kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige Beitragsabführung durch die LPG vorliegen.

Bei Nichterfüllung der geplanten Arbeitsnormen/Arbeitstage kommen allenfalls Ermittlungen hinsichtlich einer Arbeitsunterbrechung in Betracht, um gegebenenfalls. § 26 S. 1 FRG anwenden zu können.

Ab 01.01.1966 sind erzielte Arbeitsnormen und Arbeitstage nicht als Grundlage für die Ermittlung anteiliger Entgeltpunkte nach § 26 S. 3 FRG heranzuziehen, da diese keine Rückschlüsse auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit oder die Zahl der Arbeitstage pro Jahr zulassen. Insofern wird dem Urteil des Bayerischen LSG vom 15.11.2012, AZ: L 14 R 577/09 ZVW, nicht gefolgt, das die Bildung eines Teilzeitfaktors im Verhältnis von erzielter zu geforderter Arbeitsnorm gefordert hat.

Siehe Beispiele 1, 2, 3 und 4

Bei behaupteter Saisonarbeit ist für Zeiten außerhalb der Saison von einem eingeschränkten Weisungsrecht der LPG-Verwaltung auszugehen. Anzurechnen ist daher nur der Zeitraum der Saisonarbeit. Hierfür sind nach § 26 S. 1 FRG Entgeltpunkte nur anteilig, entsprechend der Dauer der Saisonarbeit im jeweiligen Kalenderjahr, zu berücksichtigen. Zeiträume ohne Arbeitsleistung (zum Beispiel während der gesetzlichen Mutterschutzfristen beziehungsweise eines Mutterschaftsurlaubes, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem vollen Kalendermonat) sind nach § 26 S. 4 FRG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. c FRG nicht als Beitragszeiten anzuerkennen.

Bescheide, die auf der bisherigen Rechtsauslegung basieren, sind auf Antrag oder, wenn ein entsprechender Vorgang in die Sachbearbeitung gelangt, von Amts wegen nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X zu überprüfen.

Behandlung rumänischer Renten

Soweit es bei Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften (zum Beispiel im Rahmen der §§ 19 Abs. 3, 28a, 30 FRG) darauf ankommt, ob die fremde Rente von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung des Herkunftslandes gewährt wurde, erfüllen folgende rumänische Leistungen diese Voraussetzung:

  • Renten aus der allgemeinen staatlichen Sozialversicherung,
  • Renten aus dem Sicherungssystem für die Mitglieder der Handwerkergenossenschaften und der selbständigen Handwerker,
  • Renten aus dem Sicherungssystem für die Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften für Zeiten vom 01.01.1967 an,
  • Renten aus dem Sicherungssystem für Rechtsanwälte,
  • Renten aus dem „Bildnerischen Fonds“ und dem „Literaturfonds“.

Nicht als Renten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung sind insbesondere folgende rumänische Leistungen anzusehen:

  • Renten aus den Sicherungssystemen für die Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften für Zeiten vom 01.01.1959 an,
  • Renten aus dem Sicherungssystem für die Berufssoldaten bis 31.12.2010,
  • Renten aus dem Sicherungssystem der selbständigen Landwirte,
  • Renten aus dem „Musikfonds“, dem Fonds für darstellende Künstler sowie dem Fonds für Filmschaffende und Regisseure,
  • Sozialbeihilfen – indemnizatie sociala pentru pensionari - beziehungsweise Sozialunterstützungen nach dem Dekret Nr. 446/56, Artikel 36 ff. des Dekrets Nr. 292/59, Artikel 37 ff. des Gesetzes Nr. 27/66, Artikel 71 ff. des Gesetzes Nr. 3/77 (so auch Urteil des BSG vom 27.02.1986, AZ: 1 RA 57/84).
  • Kriegsopferrenten (derzeit nach dem Dekret Nr. 245/77 in der Fassung des Dekrets Nr. 515/78).

Diese Leistungen sind für die Durchführung des FRG unbeachtlich.

Verzeichnis der Handwerke, auf die das Gesetz vom 25.01.1912 in den Jahren 1924 bis 1927 ausgedehnt wurde

Die Vorschriften des Artikel 1 des Gesetzes über die Organisation der Handwerke des Kleinkredits und der Arbeiterversicherungen vom 25.01.1912 wurden wie folgt erweitert:

  • Mit Ministerialentscheidung Nr. 26633 vom 28.10.1924 auf die Handwerke:
    • Klavierstimmer, Blasinstrumentenmacher (jener, der Blasmusikinstrumente herstellt), Justierer (Mechaniker), Asphaltierer (assimiliert mit dem Steinsetzer);
    • Bademeister, Bandagist, Bierbrauer (jener, der herstellt), Limonadenhersteller, Käser (jener, der herstellt), Koch (in größeren Gaststätten);
    • Schuhleistenmacher, Mastenzurichter, Darmbereiter, Wurstmacher, Gummiarbeiter - Vulkaniseur, Kesselschmied, Kellner (der Gaststätten, Bierstuben, Imbissstuben, Konditoreien, Hotels, größerer Lokale), Filmvorführer (Mechaniker-Vorführer), Orthopädie-Schuhmacher, Drahtwarenmacher (mit dem Spengler assimiliert), Schneiderin (welche Damenbekleidung herstellt);
    • Krempler, Destillateur (Fachmann, der Getränke-, Likör- und so weiter -fabriken), Bauzimmerer, Schiffszimmerer;
    • Elektromaschinenbauer, Elektroinstallateur, Betriebselektriker;
    • Heuer, Blumenmacher (der künstliche Blumen herstellt), Zentralheizungswärter, Dampfkesselheizer, Fotograf, Seiler (mit dem Schnurdreher assimiliert);
    • Instrumentenmacher (jener, der Musikinstrumente aus Holz herstellt);
    • Wäschenäherin;
    • Maniküre, Mantelnäher, Darmzurichter, Dampfmaschinenwärter, Turbinenwärter, Motorenwärter (Explosions-, Arm- oder Schwachgas-, Dieselmotoren), Zentralheizungsinstallateur, Landmaschinenmechaniker, Präzisionsmechaniker, Montageschlosser (Maschinen-), Kraftfahrzeugmechaniker, Selcher und Feinwurstler, Bergmann (Fachmann der Bergbauindustrie verschiedener Fachrichtung), Modellformer (welcher Gussformen ausführt), Müller (Fachmann, der auch sortiert), Mosaiksetzer;
    • Vernickler (Galvaniseur), Knopfdrechsler;
    • Spiegelglasschleifer, Spiegelglaspolierer, Optiker, Orthopädiemechaniker;
    • Fischer und Fischzubereiter, Dekorationsmaler, Kamm-Macher, Feilenhauer, Brandmaler, Tuchmacher (Fachmann der Fabriken), Hufschmied;
    • Raffinierer (Erdölindustrie);
    • Pluderhosennäher (assimiliert mit dem Schneider), Treppenbauer (Holz), Treppenbauer (Stein), Steinbildhauer, Perlmuttergraveur, Knochendrechsler, Pasteten- und Brezelbäcker (assimiliert mit dem Bäcker), Siebmacher, Glasmassenhersteller (Fachmann, welcher herstellt), Holzdrechsler, Eisendreher, Schweißer (jener, welcher Metalle mittels autogener Schweißung verbindet;
    • Bautischler, Betriebstischler, Möbeltischler, Intarsientischler, Fassadenputzer, Fliesenleger, Leinwandweber, Teppichweber und so weiter, Messingklempner (-spengler), Ornamentenblechner (-spengler), Edelsteinfasser (welcher Edelsteine montiert), Drucker, Linotypsetzer, Monotypsetzer, Maschinendrucker, Rotationsdrucker, Ziegler, Schleifer (jener, welcher Schneidwerkzeuge schärft), Eisengießer (bei den Hochöfen), Graugießer, Bronzegießer, Schriftgießer;
    • Kalkbrenner (der Fachmann an den Brennöfen);
    • Zuckerhersteller (der Fachmann in der Fabrik).
  • Mit Ministerialentscheidung Nr. 14276 vom 16.05.1925 auf das Handwerk eines Zahntechnikers;
  • Mit Ministerialentscheidung Nr. 22402 vom 04.08.1926 auf das Handwerk eines Schlächters;
  • Mit Ministerialentscheidung Nr. 26997 vom 16.09.1926 auf das Handwerk eines Schlot-(Schornstein-)fegers;
  • Mit Ministerialentscheidung Nr. 3359 vom 29.01.1927 auf das Handwerk eines Bohrmeisters (assimiliert mit dem Bergmann).

Zusammenstellungen

A. Zusammenstellung der Bezirke und Kreise von Siebenbürgen und Banat, die nach dem 1. Weltkrieg von Ungarn an Rumänien abgetreten wurden

I.

Alba (Also-Feher)

1.Abrud
2.Aiud
3.Ighiu
4.Ocna Muresului
5.Sebes
6.Teius
7.Vintul de Jos
8.Zlatna

II.

Arad

1.Arad-Nou
2.Chisineu-Cris
3.Halmagiu
4.Ineu
5.Pecica
6.Radna
7.Sfanta Ana
8.Sebis
9.Siria

III.

Bihor

1.Alesd
2.Beius
3.Beliu
4.Ceica
5.Centrale
6.Marghita
7.Salonia
8.Sacueni
9.Salard
10.Tileagd
11.Tinca
12.Vascau

IV.

Brasov (Brasso)

1.Bran
2.Bod
3.Buzaul-Ardelean
4.Codlea
5.Centrala
6.Feldioara
7.Sacele

V.

Caras (Krassö)

1.Bocsa Montane
2.Bozovici
3.Moldava-Noua
4.Oravita
5.Resita

VI.

Ciuc (Csik)

1.Centrala
2.Frumoasa
3.Gheorgheni
4.Sanmartin

VII.

Cluj (Kolozs-Klausenburg)

1.Borsa
2.Cluj
3.Gilau
4.Hida
5.Huedin
6.Mociu
7.Sarmasul

VIII.

Fagaras (Fogaras)

1.Arpasul de Jos
2.Fagaras
3.Sercaia

IX.

Hunedoara (Hunyad)

1.Avram-Iancu
2.Brad
3.Deva
4.Geoagiu
5.Hateg
6.Hunedoara
7.IIia
8.Orastie
9.Petroseni
10.Pui

X.

Maramures

1.Iza
2.Sighet
3.Viseu

XI.

Mures (Maros-Torda)

1.Band
2.Mercurea Nirajului
3.Mures
4.Raciu
5.Reghin
6.Teaca
7.Toplita

XII.

Nasaud (Besztercze-Naszod)

1.Bargau
2.Nasaud
3.Rodna
4.Sieu

XIII.

Odorhei (Udvarhely)

1.Cristur
2.Ocland
3.Odorhei
4.Praid

XIV.

Salaj (Szilagy)

1.Carei
2.Cehul-Silvaniel
3.Crasna
4.Jibou
5.Simieul-Silvaniel
6.Tasnad
7.Valea lui Mihei
8.Zalau

XV.

Satu Mare (Shatmar)

1.Arded
2.Baia-Mare
3.Manastur
4.Oasiu
5.Satu Mare
6.Seini
7.Somcute-Mare
8.Ugocea

XVI.

Severin (Szoreny)

1.Birchis
2.Caransebes
3.Faget
4.Lugoj
5.Orsova
6.Teregova

XVII.

Sibiu (Szeben-Hermannstadt)

1.Mercurea Sibiului
2.Ocna Sibiului
3.Saliste
4.Sibiu

XVIII.

Somes (Szolnok-Dobaka)

1.Baclean
2.Dej
3.Garbou
4.Gherla
5.Ileanda
6.Lapus

XIX.

Tarnava-Mare (Nagy-Küküllö)

1.Agnita
2.Medias
3.Rupea
4.Sighisoara

XX.

Tarnava-Mica (Kis-Küküllö)

1.Blaj
2.Diciosanmartin
3.Dumbraveni
4.Jernot

XXI.

Timis-Torontal

1.Buzias
2.Centrala
3.Ciacova
4.Deta
5.Jimbolia
6.Lipova
7.Periam
8.Recas
9.Sannicolaul-Mare
10.Vinga

XXII.

Trei-Scaune (Haromszek)

1.Baraolt
2.Covasna
3.Sf. Georghe
4.Tg. Sacuesc

XXIII.

Turda (Torda Aranyos)

1.Baia de Aries
2.Campeni
3.Campia Turzii
4.Iara
5.Ludus
6.Mihai-Viteazul

B. Zusammenstellung der Bezirke und Städte beziehungsweise Kreise geordnet nach Judets der durch den Wiener Schiedsspruch vom 30.08.1940 an Ungarn zurückgegebenen Gebiete Nordsiebenbürgens

I.Judet/Komitat Bihor(teilweise zurückgegeben)
1.Plasa Alesd(teilweise zurückgegeben)
2.Plasa Centrala(ganz zurückgegeben)
3.Plasa Marghita(ganz zurückgegeben)
4.Plasa Salonia(teilweise zurückgegeben)
5.Plasa Sacueni(ganz zurückgegeben)
6.Plasa Salard(ganz zurückgegeben)
7.Plasa Tileagd(ganz zurückgegeben)
8.Plasa Tinca(teilweise zurückgegeben)
II.Judet/Komitat Ciuc(ganz zurückgegeben)
1.Plasa Centrala
2.Plasa Frumoasa
3.Plasa Gheorgheni
4.Plasa Sanmartin
III.Judet/Komitat Cluj(teilweise zurückgegeben)
1.Plasa Borsa(ganz zurückgegeben)
2.Plasa Cluj(ganz zurückgegeben)
3.Plasa Gilau(ganz zurückgegeben)
4.Plasa Hida(ganz zurückgegeben)
5.Plasa Huedin(ganz zurückgegeben)
6.Plasa Mociu(teilweise zurückgegeben)
7.Plasa Sarmasul(teilweise zurückgegeben)
IV.Judet/Komitat Maramures(ganz zurückgegeben)
1.Plasa Iza
Plasa Sighet
Plasa Viseu
V.Judet/Komitat Mures(teilweise zurückgegeben)
1.Plasa Band(nicht zurückgegeben)
2.Plasa Mercurea(ganz zurückgegeben)
3.Plasa Mures(teilweise zurückgegeben)
4.Plasa Raciu(teilweise zurückgegeben)
5.Plasa Reghin(ganz zurückgegeben)
6.Plasa Teaca(teilweise zurückgegeben)
7.Plasa Toplita(ganz zurückgegeben)
VI.Judet/Komitat Nasaud(ganz zurückgegeben)
1.Plasa Bargau
2.Plasa Nasaud
3.Plasa Rodna
4.Plasa Sieu
VII.Judet/Komitat Odorhei(ganz zurückgegeben)
1.Plasa Cristur
2.Plasa Ocland
3.Plasa Odorhei
4.Plasa Praid
VIII.Judet/Komitat Salaj(ganz zurückgegeben)
1.Plasa Carei
2.Plasa Cehul-Silveniel
3.Crasna (Plasa)
4.Plasa Jibou
5.Plasa Simieul-Silvaniel
6.Plasa Tasnad
7.Plasa Valea lui Mihei
8.Plasa Zalau
IX.Judet/Komitat Satu Mare(ganz zurückgegeben)
1.Plasa Arded
2.Plasa Baia-Mare
3.Plasa Manastur
4.Plasa Oasiu
5.Plasa Satu Mare
6.Plasa Seini
7.Plasa Somcute-Mare
8.Plasa Ugocea
X.Judet/Komitat Somes(ganz zurückgegeben)
1.Plasa Baclean
2.Plasa Dej
3.Plasa Garbou
4.Plasa Gherla
5.Plasa Ileanda
6.Lapus
XI.Judet/Komitat Trei-Scauna(teilweise zurückgegeben)
1.Plasa Baraolt(teilweise zurückgegeben)
2.Plasa Covasna(ganz zurückgegeben)
3.Plasa Sf. Gheorghe(ganz zurückgegeben)
4.Plasa Tg. Sacuesc

C. Zusammenstellung der Bezirke und Städte beziehungsweise Kreise geordnet nach Judets der im Herbst 1941 von der UdSSR zurückgegliederten Gebiete (vorwiegend Bessarabien)

I.

Judet Balti

1.Stadt Balti
1.Plasa Balti
2.Plasa Cornesti
3.Plasa Falesti
4.Plasa Glodeni
5.Plasa Rascani

II.

Judet Cahul

1.Stadt Cahul
2.Stadt Leova
1.Plasa Cantemir
2.Plasa Ioan Voevod
3.Plasa Stefan-cel-Mare
4.Plasa Traian

III.

Judet Cernauti/Czernowitz

1.Stadt Cernauti
2.Stadt Cozmeni
3.Stadt Sadagura
4.Stadt Zastarna
1.Plasa Cozmeni
2.Plasa Nistru
3.Plasa Sipenit

IV.

Judet Cetatea-Alba

1.Stadt Cetatea-Alba
1.Plasa Bairamcea
2.Plasa Liman
3.Plasa Tuzla
4.Plasa Volintiri

V.

Judet Chilia

1.Stadt Chilia noua
2.Stadt Valvoc
1.Plasa Chilia
2.Plasa Tarutino
3.Plasa Tatarasti

VI.

Judet Dorohoi

1.Stadt Herta
1.Plasa Herta

VII.

Judet Hotin

1.Stadt Hotin
2.Stadt Sulita
1.Plasa Cetatea-Hotinului
(Chiscauti)
2.Plasa Chelmenti
(Vadul lui Traian)
3.Plasa Lipcani
4.Plasa Miron-Costin
(Briceni)
5.Plasa Secureni
6.Plasa Sulita
(B. P. Hasden)

VIII.

Judet Ismail

1.Stadt Ismail
2.Stadt Bolgrad
3.Stadt Reni
1.Plasa Bolgrad
2.Plasa Ismail
3.Plasa Reni

IX.

Judet Lapusna

1.Stadt Chisinau
2.Stadt Calarasi-Tg.
1.Plasa Budesti
2.Plasa Calarasi
3.Plasa Hancesti
4.Plasa Ialoveni
5.Plasa Nisporeni

X.

Judet Orhei

1.Stadt Orhei
2.Stadt Rezina
1.Plasa Chiperceni
2.Plasa Orhei
3.Plasa Rezina
4.Plasa Telenesti

XI.

Judet Radauti

1.Stadt -
1.Plasa Zeletin
2.13 Gemeinden von Plasa Siret (1930)

XII.

Judet Soroca

1.Stadt Soroca
1.Plasa Climauti
2.Plasa Floresti
3.Plasa Nadusita
4.Plasa Soroca

XIII.

Judet Storojinet

1.Stadt Storojinet
2.Stadt Vascauti
3.Stadt Vijnita
1.Plasa Ceremus
2.Plasa Floridoreni
3.Plasa Rastoace

XIV.

Judet Tighina

1.Stadt Tighina
2.Stadt Comrat
1.Plasa Causani
2.Plasa Comrat
3.Plasa Cimislia
4.Plasa Taraclia
5.Plasa Tighina

   Die rumänischen Beitragsjahre

Die rumänischen Beitragsjahre umfassten folgende Zeiträume:

Zeitraum

Anzahl der Wochen

vom 30.05.1932 bis 26.03.193343 Wochen
vom 27.03.1933 bis 01.04.193453 Wochen
vom 02.04.1934 bis 31.03.193552 Wochen
vom 01.04.1935 bis 29.03.193652 Wochen
vom 30.03.1936 bis 28.03.193752 Wochen
vom 29.03.1937 bis 27.03.193852 Wochen
vom 28.03.1938 bis 26.03.193952 Wochen
vom 27.03.1939 bis 31.03.194053 Wochen
vom 01.04.1940 bis 30.03.194152 Wochen
vom 31.03.1941 bis 29.03.194252 Wochen
vom 30.03.1942 bis 28.03.194352 Wochen
vom 29.03.1943 bis 02.04.194453 Wochen
vom 03.04.1944 bis 01.04.194552 Wochen
vom 02.04.1945 bis 31.03.194652 Wochen
vom 01.04.1946 bis 30.03.194752 Wochen
vom 31.03.1947 bis 28.03.194852 Wochen
vom 29.03.1948 bis 02.01.194940 Wochen

Sind innerhalb eines Beitragsjahres weniger als 52 beziehungsweise 53 Beitragswochen (in den Beitragsjahren 1932/33 und 1948/49 weniger als 43 beziehungsweise 40 Beitragswochen) nachgewiesen und ist deren zeitliche Verteilung anhand der Unterlagen nicht erkennbar oder zu rekonstruieren, sind die Beitragswochen grundsätzlich an den Beginn des Beitragsjahres zu legen. Möglich ist aber auch eine andere zeitliche Verteilung.

Beispiel 1: Beginn der Mitgliedschaft vor Arbeitsaufnahme

(Beispiel zu Abschnitt 4.9)
JahrPlannormErzielte Norm
1967120  21
1968120  74
1969120107
1975120-
Die Berechtigte hat erklärt, zwar seit Ende 1967 Mitglied der LPG gewesen zu sein, aber erst ab 01.03.1968 für die LPG gearbeitet zu haben. 1968 und 1969 wurden die Normen nicht erfüllt (nähere Gründe wurden von der Berechtigten nicht angegeben). 1975 erfolgte eine Freistellung aus familiären Gründen.
Lösung:
Da bis zum 29.02.1968 und vom 01.01.1975 bis 31.12.1975 keine Arbeitsleistung erbracht wurde, ist für diese Zeit keine Beitragszeit anzuerkennen. Die Zeit vom 01.03.1968 bis 31.12.1969 ist als nachgewiesene Zeit mit dem Faktor 1,0000 anzuerkennen.

Beispiel 2: Keine Erklärung für nichterfüllte Norm

(Beispiel zu Abschnitt 4.9)
JahrPlannormErzielte Norm
1967120  21
1968120  74
1969120107
Der Berechtigte erklärt, dass er eigentlich immer gearbeitet hat. Für die Nichterfüllung der Norm hat er keine Erklärung.
Lösung:
Die Zeit vom 01.01.1967 bis 31.12.1969 ist als nachgewiesene Zeit mit dem Faktor 1,0000 anzuerkennen.

Beispiel 3: Zeiten der Arbeitsunfähigkeit während der Mitgliedschaft

(Beispiel zu Abschnitt 4.9)
JahrPlannormErzielte Norm
196712021
196812074
196912089
Der Berechtigte erklärt, dass er vom 01.03.1967 bis 30.06.1968 und vom 15.01.1969 bis 15.03.1969 krank war.
Lösung:
Die Zeiten vom 01.01.1967 bis 28.02.1967, vom 01.07.1968 bis 31.01.1969 und vom 01.03.1969 bis 31.12.1969 sind als nachgewiesene Zeiten mit dem Faktor 1,0000 anzuerkennen. Die Zeiten vom 01.03.1967 bis 30.06.1968 und vom 01.02.1969 bis 28.02.1969 sind als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen.

Beispiel 4: Keine Arbeitsleistung wegen Geburt eines Kindes

(Beispiel zu Abschnitt 4.9)
JahrPlannormErzielte Norm
196712021
196812074
196912089
Die Berechtigte hat am 15.04.1967 ein Kind geboren und war nach der gesetzlichen Mutterschutzfrist noch bis zum 15.04.1968 im Mutterschaftsurlaub. Für 1969 können keine näheren Angaben gemacht werden, wahrscheinlich war das Kind immer mal krank.
Lösung:
Die Zeit vom 22.02.1967 bis 14.06.1967 ist als Anrechnungszeit wegen Mutterschaft während der gesetzlichen Schutzfristen anzuerkennen. Da vom 15.06.1967 bis 15.04.1968 keine Arbeitsleistung erbracht wurde, ist für diese Zeit keine Beitragszeit anzuerkennen. Die Zeiten vom 01.01.1967 bis 21.02.1967 und vom 16.04.1968 bis 31.12.1969 sind als nachgewiesene Zeiten mit dem Faktor 1,0000 anzuerkennen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete