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§ 256b SGB VI Anlage 1: Pflichtbeitragszeiten bis 1949 - Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand24.11.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 256b SGB VI

Version002.01

Allgemeines

Mit der Zuordnung von Beitragswerten für glaubhaft gemachte Zeiten bis 1949 und im alten Bundesgebiet bis 1990 werden die Einkommensverhältnisse im damaligen Deutschland rekonstruiert. Es werden also Werte vergleichbarer Personen berücksichtigt. Die Werte sind nach Versicherungszweig, Geschlecht und Leistungsgruppe differenziert. Um sie zu bestimmen, muss neben dem ohnehin bekannten Geschlecht und dem bereits zuvor zugeordneten Versicherungszweig insbesondere die maßgebende Leistungsgruppe festgestellt werden. Die Definitionen der einzelnen Leistungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1 zum FRG; nähere Erläuterungen hierzu enthält Abschnitt 2 dieser GRA. Die jeweiligen Werte (Beitragsklassen beziehungsweise Entgelte) ergeben sich aus den Anlagen 4 bis 15 zum FRG. Einzelheiten zur Behandlung der Werte (zum Beispiel Reduzierungen) sind in Abschnitt 9 dieser GRA erläutert.

Entsprechend der Regelung in § 256b Abs. 1 S. 9 SGB VI gilt diese GRA grundsätzlich nur für Zeiten bis 1949 beziehungsweise in den alten Bundesländern bis 1990. Im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 259a Abs. 1 SGB VI und des § 256a Abs. 3a SGB VI sind die Anlagen 1 bis 16 zum FRG unter bestimmten Voraussetzungen auch zu benutzen. In diesen Fällen ist ebenfalls nach dieser GRA zu verfahren.

Einstufung in Leistungsgruppen

Die für die Bewertung glaubhaft gemachter Pflichtbeitragszeiten bis 1949 beziehungsweise in den alten Bundesländern bis 1990 notwendigen Leistungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1 zum FRG. Für jeden Versicherungszweig bestehen unterschiedliche Leistungsgruppen.

  • In der Angestelltenversicherung gibt es fünf Leistungsgruppen,
  • in der Arbeiterrentenversicherung drei allgemeine Leistungsgruppen sowie je zwei besondere Leistungsgruppen für Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft und
  • in der knappschaftlichen Rentenversicherung drei Leistungsgruppen für Arbeiter unter Tage, zwei Leistungsgruppen für Arbeiter über Tage, je vier Leistungsgruppen für technische Angestellte unter und über Tage und fünf Leistungsgruppen für kaufmännische Angestellte.

Bevor die Leistungsgruppeneinstufung vorgenommen werden kann, muss daher der Versicherungszweig bestimmt sein. Seine Zuordnung ergibt sich für die knappschaftliche Rentenversicherung aus den allgemeinen Regelungen der §§ 129, 133, 134 und 248 Abs. 4 Satz 1SGB VI. Da es für Zeiten ab 01.01.2005 keine Unterscheidung in Angestelltenversicherung und Arbeiterrentenversicherung mehr gibt, richtet sich die Zuordnung zu diesen Versicherungszweigen nach den Regelungen der §§ 126 Abs. 1, 128, 129, 133, 134 und 248 Abs. 4 Satz 2 SGB VI in der jeweiligen Fassung bis 31.12.2004. Die dort getroffenen Feststellungen gelten auch für die Leistungsgruppeneinstufung.

Entsprechend den Definitionen der Leistungsgruppen ist festzustellen, dass diese in einem Stufenverhältnis aufeinander aufgebaut sind. Dementsprechend steigern sich auch die Anforderungen von Leistungsgruppe zu Leistungsgruppe bis zur jeweils höchsten Leistungsgruppe 1. Regelmäßig müssen mehrere Voraussetzungen gemeinsam vorliegen bis die Anforderungen einer Leistungsgruppe erfüllt sind. Werden nicht alle geforderten Voraussetzungen erfüllt, so kommt nur die Einstufung in die nächst niedrigere Leistungsgruppe in Betracht (sofern die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind). Dabei ist es unerheblich, wenn die Anforderungen dieser Leistungsgruppe möglicherweise „übererfüllt“ sind, denn die Definitionen der einzelnen Leistungsgruppen enthalten jeweils nur Mindestanforderungen. Die Anforderungen der Leistungsgruppen unterscheiden sich im Wesentlichen in der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Verantwortung des Beschäftigten sowie der Berufserfahrung.

Zusätzlich enthalten die Definitionen zumeist noch eine Aufzählung von Berufen, die üblicherweise die Merkmale der jeweiligen Leistungsgruppe erfüllen. Diese (mit dem RRG 1992 zunächst gestrichenen, inzwischen mit dem Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze wieder eingefügten) Berufskataloge sind gegenüber der jeweiligen Definition aber nachrangig. Nur wenn die Anforderungen der Definition erfüllt werden, können die genannten Berufe tatsächlich in die jeweilige Leistungsgruppe eingestuft werden.

Die Berufsbezeichnung kann ohnehin allenfalls als Indiz gewertet werden. Eine ordnungsgemäße Leistungsgruppeneinstufung erfordert die Ermittlung der maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale. Bei Eingang eines entsprechenden Antrages sind daher die erforderlichen Angaben einzuholen. Dabei ist nach der Schul- und Berufsausbildung, der Dauer der Tätigkeit in einzelnen Funktionen (wie lange zum Beispiel als Sachbearbeiter, Gruppenleiter, Büroleiter beschäftigt), nach den jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereichen sowie nach der Einordnung in die jeweilige Betriebshierarchie (wer war dem Versicherten vorgesetzt, welche und gegebenenfalls wie viele Mitarbeiter waren ihm untergeordnet) zu fragen. Denn bei der Einstufung kommt es maßgeblich auf die Ausbildung, die Berufserfahrung und die Aufgaben und Stellung im Betrieb an. Lediglich in den Fällen, in denen die Tätigkeitsmerkmale nicht oder nicht hinreichend ermittelt werden können, ist hilfsweise von der Berufsbezeichnung und dem damit üblicherweise verbundenen Berufsbild auszugehen. Ergänzend ist dabei die Leistungsgruppensystematik zu beachten, die mit den steigenden Gruppen auch steigenden Anforderungen an die Tätigkeitsmerkmale, insbesondere an das unentbehrliche Merkmal der qualifizierten Berufserfahrung, stellt. Bei der Einstufung in die hohen Leistungsgruppen 2 oder gar 1 der Angestelltenversicherung ist daher - bei nicht zweifelsfrei aufklärbaren Tatbestandsmerkmalen - erhöhte Vorsicht geboten; insbesondere ist eine höhere Einstufung nur aufgrund des fortgeschrittenen Lebensalters nicht zulässig.

Neben den Tätigkeitsmerkmalen ist ferner die versicherte Tätigkeit festzustellen, das heißt die Tätigkeit, die Grundlage der Beitragszeit bildete, denn sie ist für die Leistungsgruppeneinstufung maßgebend. Üblicherweise ist die versicherte Tätigkeit identisch mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. In Ausnahmefällen können die tatsächlich ausgeübte und die versicherte Tätigkeit aber voneinander abweichen. Dann hat die Leistungsgruppeneinstufung nach der versicherten Tätigkeit zu erfolgen.

Siehe Beispiel 1

Überprüfung fehlerhafter Leistungsgruppeneinstufungen

Herstellungsbescheide, mit denen glaubhaft gemachte Beitragszeiten bereits außerhalb des Rentenverfahrens festgestellt worden sind und die den Versicherten oder seine Hinterbliebenen wegen einer fehlerhaften Leistungsgruppeneinstufung rechtswidrig begünstigen, können nach Maßgabe des § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Zulässigkeit der Rücknahme ist nach den allgemeinen Erläuterungen in der GRA zu § 45 SGB X zu beurteilen. Im Folgenden wird auf Besonderheiten hingewiesen, die regelmäßig zu beachten sind.

Die Aufhebung eines Herstellungsbescheides nach § 45 SGB X kommt nur dann in Betracht, wenn er eindeutig rechtswidrig ist. Eine lediglich „großzügige“, aber im konkreten Fall vertretbare Einstufung ist kein Grund für eine Rücknahme. Eindeutig rechtswidrig ist ein Bescheid regelmäßig dann, wenn die Fehlerhaftigkeit der Einstufung bei Aktendurchsicht ohne weiteres erkennbar wird, zum Beispiel ersichtlich ist, dass unzutreffende Einstufungsmaßstäbe angelegt oder die stets beachtlichen Abgrenzungsmerkmale der unterschiedlichen Berufserfahrungen („mehrjährige Berufserfahrung“, „besondere Erfahrungen“) nicht beachtet worden sind.

Beachte:

Da sich die Systematik, der Stufenaufbau und die Abgrenzungsmerkmale der Leistungsgruppen schon immer aus dem Gesetz ergeben haben, können auch die Verwaltungsakte rechtswidrig sein, die vor der gefestigten Rechtsprechung des BSG zur Leistungsgruppeneinstufung erlassen wurden. Die auf den Einzelfall bezogene spätere BSG-Rechtsprechung steht zu dem Grundsatz, dass die Rechtswidrigkeit nach den Verhältnissen bei Erlass des Verwaltungsakts zu beurteilen ist, nicht in Widerspruch: denn die Voraussetzungen der Leistungsgruppeneinstufung sind vom BSG nicht geändert, sondern lediglich in Einzelfällen angewandt und verdeutlicht worden. Neue Bewertungsmaßstäbe hat die Rechtsprechung den Leistungsgruppenbeschreibungen nicht hinzugefügt; sie waren seit jeher nicht anders zu verstehen.

Siehe Beispiel 2

Über § 45 SGB X hinaus können Leistungsgruppeneinstufungen zu Ungunsten des Berechtigten nicht berichtigt werden. Die Regelungen des § 45 SGB X werden insoweit auch nicht durch Art. 38 RÜG aufgehoben. Art. 38 RÜG ermöglicht nur eine Bescheidaufhebung, soweit sich Rechtsänderungen ergeben haben (zum Beispiel durch den Wechsel der Rechtsgrundlage vom FRG oder der VuVO zum SGB VI). Die Leistungsgruppendefinitionen haben sich dagegen nicht geändert und sind daher nach Art. 38 RÜG nicht zu überprüfen.

Zeiten einer Berufsausbildung (Lehre)

Keine Einstufung in Leistungsgruppen erfolgt für Zeiten der Berufsausbildung. Sie werden nach § 256b Abs. 2 SGB VI mit festen Entgeltpunkten bewertet. Das gilt auch ohne Einschränkung für Zeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Die früher im FRG und in der VuVO enthaltene Regelung, dass Ausbildungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen in die niedrigste Leistungsgruppe einzustufen sind, gilt nicht mehr. Insoweit sind frühere Leistungsgruppeneinstufungen zu überprüfen.

Leistungsgruppen der Angestelltenversicherung

Innerhalb der Angestelltenversicherung bestehen fünf Leistungsgruppen. Die einzelnen Leistungsgruppen unterscheiden sich in den Berufserfahrungen und der Schwierigkeit der Tätigkeit.

Leistungsgruppe 1 (AV)

In die Leistungsgruppe 1 sind „Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis“ einzustufen. Der volle Sinn dieser knappen Definition wird erst aus dem Gesamtzusammenhang aller Leistungsgruppen deutlich. Da die einzelnen Gruppen in einer Stufenfolge aufeinander abgestimmt sind und die jeweils höhere Stufe weitergehende Voraussetzungen als die unmittelbar vorangestellte verlangt, müssen die Angehörigen der Leistungsgruppe 1 alle anderen überragen. Die objektiven Tätigkeitsmerkmale, das heißt die Aufgaben und Befugnisse, die sich aus der beruflichen Stellung ergeben, und die persönlichen Berufserfahrungen müssen daher noch über das Maß hinausgehen, das schon für die Einordnung in die niedrigere Leistungsgruppe 2 erforderlich ist. Angestellte, für die die Einstufung in die Leistungsgruppe 1 in Betracht kommt, müssen demnach aus dem Personenkreis, der nach seinen Tätigkeitsmerkmalen in die Leistungsgruppe 2 einzustufen ist, herausragen.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist das der Fall, wenn der Angestellte

  • über ein besonders hohes Maß an beruflichen Erfahrungen verfügt und
  • im Rahmen einer Tätigkeit von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung wesentliche unternehmerische Funktionen wahrgenommen hat.

Berufserfahrung

Das BSG hat aus dem Vergleich mit der niedrigeren Leistungsgruppe 2 und den bereits dort verlangten „besonderen Erfahrungen“ den Schluss gezogen, dass Angestellte der Leistungsgruppe 1 Berufserfahrungen besessen haben müssen, „die das Maß der für die Leistungsgruppe 2 geforderten überschreiten“ (Urteil BSG vom 29.01.1975, AZ: 11 RA 208/73, BSGE 39, 95; weitere Urteile BSG vom 23.10.1975, AZ: 11 RA 222/74, BSGE 40, 284; BSG vom 03.02.1977, AZ: 11 RA 24/76, DAngVers 1977, 297 und BSG vom 24.11.1978, AZ: 11 RA 9/78, BSGE 47, 168). Ist schon dieses „hohe Maß an beruflichen Erfahrungen ... nicht vorhanden, dann sind die übrigen Definitionsmerkmale der Leistungsgruppe 1 nicht mehr zu erörtern“ (vorstehend angeführtes Urteil vom 24.11.1978). Fehlt dieses persönliche Merkmal, so kommt die Einstufung in diese Leistungsgruppe nicht in Betracht.

Bei Akademikern, die infolge der besonders qualifizierten Ausbildung „besondere Erfahrungen“ (der Leistungsgruppe 2) schon frühzeitig nach dreijähriger, der Ausbildung entsprechender beruflicher Tätigkeit, regelmäßig jedoch nicht vor dem vollendeten 30. Lebensjahr erwerben (siehe Abschn. 3.2.1), wird das für die Leistungsgruppe 1 erforderliche „besonders hohe Maß an beruflichen Erfahrungen“ nach stetiger Berufsausübung regelmäßig vom vollendeten 45. Lebensjahr an vorhanden sein (BSGE 39, 95).

Siehe Beispiele 9, 11, 12, 14 und 18

Vor dem 45. Lebensjahr kann das persönliche Merkmal der außerordentlichen Berufserfahrungen nur im Ausnahmefall erworben worden sein, wenn der Angestellte schon zuvor eine berufliche Stellung erreicht hatte, die ihn deutlich aus den Positionen von Berufskollegen, die der Leistungsgruppe 2 zuzuordnen sind, herausgehoben hat.

Siehe Beispiele 10 und 16

Dieser Tatbestand muss objektiv feststellbar und evident sein.

Beachte:

Das persönliche Merkmal des „besonders hohen Maßes an beruflichen Erfahrungen“ muss - ebenso wie die „besonderen Erfahrungen“ der niedrigeren Leistungsgruppe 2 - als selbständiges Element der Leistungsgruppe im Einzelfall anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sein; es ist nicht zulässig, diese außerordentlichen Erfahrungen zu unterstellen oder allein aus dem Berufserfolg auf das Vorhandensein dieses Merkmals zu schließen.

Aufsichts- und Dispositionsbefugnis in leitender Stellung

Aus dem Stufenverhältnis der Leistungsgruppen folgt, dass auch die objektiven Merkmale der Tätigkeit, insbesondere die mit der jeweiligen Funktion verbundenen Aufsichts- und Dispositionsbefugnisse, die Merkmale der niedrigeren Leistungsgruppe 2 (unter anderem „eingeschränkte Dispositionsbefugnisse“) übertreffen müssen. Zwar können keine uneingeschränkten Befugnisse verlangt werden, denn es gehört zu jeder Arbeitnehmertätigkeit, dass der Angestellte der Aufsicht durch den Arbeitgeber unterliegt und von Weisungen niemals völlig frei sein kann, doch müssen die Aufsichts- und Dispositionsbefugnisse weitgehend und umfangreich gewesen sein. Sie werden dann vorgelegen haben, wenn der Angestellte „unternehmerische Funktionen jedenfalls hinsichtlich eines wesentlichen Teilbereichs des Unternehmens oder der Dienststelle selbständig und selbstverantwortlich wahrgenommen“ hat (Urteil BSG vom 24.11.1965, AZ: 11/1 RA 352/62, BSGE 24, 113; weitere Urteile BSG vom 29.11.1967, AZ: 1 RA 143/65, BSGE 27, 223; BSG vom 16.02.1971, AZ: 1/11 RA 234/69; BSG vom 20.04.1972, AZ: 1 RA 67/71; BSG vom 24.10.1974, AZ: 11 RA 156/73; BSG vom 03.02.1977, AZ: 11 RA 24/76, DAngVers 1977, 297). Der Angestellte muss demnach Arbeitgeberfunktionen ausgeübt haben, was unter anderem daran erkennbar sein kann, dass er zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt war und/oder dass er Generalvollmacht oder Prokura besessen hat. Er muss maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens oder des Betriebes (bei großen Betrieben zumindest in einem wesentlichen Teilbereich, etwa als Leiter der kaufmännischen oder technischen Betriebsteile) gehabt haben und zu Entscheidungen auf höchster Ebene befugt gewesen sein. Die unternehmerischen Aufgaben müssen die Tätigkeit geprägt haben.

Siehe Beispiele 14 und 16

Das nur fachliche Weisungsrecht gegenüber anderen Mitarbeitern oder Untergebenen stellt keine Aufsichts- und Dispositionsbefugnis im Sinne der Leistungsgruppendefinition dar.

Darüber hinaus muss sich die beschriebene Tätigkeit in einem Rahmen abgespielt haben, dem erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zugekommen ist. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung „kann in der Regel die Größe und Bedeutung des Unternehmens, der Dienststelle oder der Abteilung, in der Angestellte leitend tätig ist, nicht außer Betracht bleiben“ (BSGE 24, 113). Die Einstufung in die Leistungsgruppe 1 kommt demnach von vornherein nur bei Angestellten in Betracht, die in einem größeren Betrieb leitend tätig waren.

Siehe Beispiele 14 und 16

Dieser Aspekt schließt aus, dass Geschäftsführer oder Leiter von sehr kleinen Betrieben, mit nur wenigen Beschäftigten und geringer wirtschaftlicher Bedeutung, die umfassende Aufsichts- und Dispositionsbefugnisse naturgemäß nur in einem sehr eng begrenzten Wirkungskreis hatten, besser gestellt werden als zum Beispiel Leiter größerer Abteilungen, Werkstätten oder Filialen von Großbetrieben, die infolge der Unternehmensstruktur nicht besser als höchstens in die Leistungsgruppe 2 eingestuft werden können.

Siehe Beispiel 17

Hinsichtlich der Betriebsgröße und der Zahl der unterstellten Beschäftigten lassen sich keine festen Grenzen bestimmen. „Die Zahl der einem Angestellten unterstellten Personen und die Bedeutung der Tätigkeit dieser Personen lassen aber zusammen mit den übrigen Erfordernissen Schlüsse darauf zu, ob ein Angestellter der Leistungsgruppe 1 zuzuordnen ist“ (BSGE 24, 113).

Die sinngemäße Übertragung dieser Maßstäbe auf den öffentlichen Dienst bedeutet, dass dort „Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis in der Regel nur solche sein können, die als Leiter einer größeren Dienststelle unmittelbar über den gesamten Betrieb in ihrem Bereich sowie über Anstellung, Einsatz und Entlassung des dazugehörigen Personals zu bestimmen haben“ (Urteile BSG vom 16.02.1971, AZ: 1/11 RA 234/69, und BSG vom 20.04.1972, AZ: 1 RA 67/71).

Siehe Beispiel 18

Es genügt nicht, wenn sich die Tätigkeit eines Angestellten (zum Beispiel in einem Ministerium) nur auf eine große Zahl von Bediensteten ausgewirkt hat.

Auf die Vorgesetzteneigenschaft und die damit verbundene Weisungsbefugnis als Tatbestandsmerkmal der Leistungsgruppe 1 kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus der Eigenart einer bestimmten hochqualifizierten Tätigkeit ergibt, dass dem Angestellten eine umfassende Aufsichts- und Dispositionsbefugnis über einen größeren Kreis von untergeordneten Mitarbeitern nicht zustehen kann.

Siehe Beispiele 9, 11, 12, 13 und 15

Dies wird insbesondere bei Wissenschaftlern und Künstlern (siehe dazu auch Abschnitt 8) der Fall sein.

Anwendungsbereich

In die Leistungsgruppe 1 werden in erster Linie nur Angestellte mit abgeschlossener Hochschulausbildung (Akademiker) eingestuft werden können. Das BSG hat in zwei Entscheidungen BSG vom 15.03.1967, AZ: 1 RA 65/65, SozR Nr. 3 zu § 23 FRG; AZ: 1 RA 141/66, SozR Nr. 3 zu § 22 FRG) einem frei praktizierenden Arzt vom 45. Lebensjahr an sowie einem älteren berufserfahrenen Amtsrichter die Leistungsgruppe 1 zuerkannt. In den Entscheidungen wird grundsätzlich ausgeführt, dass allein die Ausübung eines Berufs mit abgeschlossener Hochschulausbildung noch nicht die Einstufung in die Leistungsgruppe 1 bewirken könne, dass es vielmehr auf die Dauer der besonders qualifizierten Beschäftigung, mithin auf die Berufserfahrung (siehe Abschnitt 3.1.1) ankommt. Akademiker, die nach Abschluss ihrer Ausbildung stetig eine dieser Ausbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt haben, werden das außerordentliche „besonders hohe Maß an beruflichen Erfahrungen“ aber regelmäßig vom vollendeten 45. Lebensjahr an besitzen. Es ist dann auch von einem hohen beruflichen Können und der Übertragung verantwortlicher Aufgaben größeren Ausmaßes auszugehen, sodass bei einem weiteren kontinuierlichen Berufsweg (ausbildungsentsprechende Tätigkeit über das 45. Lebensjahr hinaus) die Leistungsgruppe 1 regelmäßig vom 45. Lebensjahr an zuzuordnen ist. Das gilt uneingeschränkt für angestellte, insbesondere aber auch für selbständig tätige Akademiker, denen wegen der Eigenart ihrer beruflichen Tätigkeit keine Aufsichts- oder Dispositionsbefugnis über andere zusteht beziehungsweise in Fällen, in denen dieses Merkmal gegenüber der hohen Berufsqualifikation in den Hintergrund tritt.

Siehe Beispiele 11 und 12

Das ist zum Beispiel der Fall bei Ärzten, approbierten Apothekern, Hochschullehrern, Volljuristen (Rechtsanwälten, Richtern) Geistlichen, Studiendirektoren beziehungsweise -räten.

Siehe Beispiel 9

Beachte:

Von dieser Beurteilung werden jedoch nicht die Personen erfasst, die einen „akademischen“ Beruf ohne eine abgeschlossene Hochschulausbildung ausgeübt haben (zum Beispiel ein Amtsrichter im Beitrittsgebiet nach Absolvierung eines einjährigen „Volksrichterlehrganges“ oder ein Referent im öffentlichen Dienst ohne juristische Ausbildung).

Siehe Beispiel 13

Bei diesen Personen mangelt es an der erforderlichen außerordentlichen Berufserfahrung (abgeschlossenes Hochschulstudium und rund zwanzigjährige berufliche Tätigkeit).

Bei Angestellten mit akademischer Ausbildung in kaufmännischen und technischen Berufen zum Beispiel Diplom-Chemiker, Diplom-Ingenieure, Diplom-Volkswirte, die in der Regel in größeren Betrieben und Unternehmen tätig sind, ist zusätzlich die leitende Tätigkeit mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis im Einzelfall festzustellen.

Siehe Beispiel 14

Diese Gruppe ist nicht „automatisch“ vom 45. Lebensjahr an (wegen der bis dahin erworbenen außergewöhnlichen Berufserfahrung) in die Leistungsgruppe 1 einzustufen. Zwar spricht auch bei diesen Akademikern die Vermutung dafür, dass sie nach langjähriger Berufstätigkeit hohes berufliches Können erworben haben und dass ihnen verantwortliche Aufgaben größeren Ausmaßes übertragen worden sind, doch gewinnen mit der Einordnung in ein Wirtschaftsunternehmen oder einen Industriebetrieb die Aspekte der Weisungsbefugnis und der wirtschaftlichen Bedeutung wieder stärkeres Gewicht. Das tatsächliche Vorhandensein dieser Merkmale muss daher an objektiven Anhaltspunkten erkennbar sein (siehe Abschnitt 3.1.2).

Besonderheit bei zweifelhafter Einstufung

Die Leistungsgruppeneinstufung ist kein Selbstzweck, sondern dient allein der Zuordnung von Berechnungswerten. Diese Werte (Durchschnittsverdienste) stimmen für männliche Angestellte der Leistungsgruppen 1 und 2 unter anderem in den Jahren 1951 und 1952 sowie 1955 bis 1976 überein. Ist es deshalb bei Anwendung der Übergangsregelung des § 259a SGB VI im Einzelfall für die Ermittlung der Entgeltpunkte gleichgültig, ob ein Versicherter in die Leistungsgruppe 1 oder 2 einzuordnen ist, entfällt im Zweifel das Interesse an einer sachlichen Klärung (BSG vom 23.10.1975, AZ: 11 RA 222/74, BSGE 40, 284; DAngVers 1976, 205). Sofern ein Versicherter daher bereits in die Leistungsgruppe 2 eingestuft worden ist und er darüber hinaus die Höherstufung in die Leistungsgruppe 1 für Zeiten beantragt, in denen die Tabellenwerte beider Gruppen übereinstimmen, kann dieser Antrag ohne weitere Feststellungen mit dem Hinweis auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen werden. Das Gleiche gilt bei der erstmaligen Beurteilung, wenn die Tätigkeitsmerkmale der Leistungsgruppe 2 vorliegen, die Tatbestandsmerkmale der Leistungsgruppe 1 aber zweifelhaft sind; in solchen Fällen kann auf weitere Sachaufklärung verzichtet werden.

Sind die Tatbestandsmerkmale der Leistungsgruppe 1 dagegen eindeutig gegeben, ist diese Leistungsgruppe selbstverständlich zuzuordnen, auch wenn dies keine Auswirkung auf die Abgeltung der anzuerkennenden Zeiten hat, die Entgeltpunkte des Versicherten davon also nicht beeinflusst werden.

Leistungsgruppe 2 (AV)

Für eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 müssen die Tätigkeitsmerkmale der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung den Tätigkeitsmerkmalen der Leistungsgruppe 2, wie sie vom Gesetzgeber in der Anlage 1 B zum FRG festgelegt worden sind, entsprechen. Aus dem Stufenaufbau der Leistungsgruppen folgt, dass sich die Tätigkeitsmerkmale der höheren Leistungsgruppe von den Tätigkeitsmerkmalen der niedrigeren Leistungsgruppen abheben müssen. Das bedeutet hier insbesondere, dass der Versicherte eine Beschäftigung ausgeübt haben muss, deren Tätigkeitsmerkmale sich aus denen der Leistungsgruppe 3 herausheben.

Nach der Definition der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zum FRG sind in diese Leistungsgruppe nur Angestellte einzustufen, die

  • über besondere Erfahrungen verfügt haben (siehe Abschnitt 3.2.1),
  • selbständige Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis erbracht haben (siehe Abschnitt 3.2.2) und
  • Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen eingesetzt und verantwortlich unterwiesen haben (siehe Abschnitt 3.2.3).

Diese Merkmale müssen kumulativ vorgelegen haben, das heißt eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 kommt nur dann in Betracht, wenn der Versicherte „sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die in der Definition dieser Leistungsgruppe angeführt sind“ (BSG vom 18.03.1969, AZ: 11 RA 318/67 und BSG vom 08.12.1970, AZ: 11 RA 150/70).

Ferner sind im Satz 2 der Definition noch bestimmte Meistertätigkeiten aufgeführt, die ebenfalls zur Einstufung in die Leistungsgruppe 2 führen können (siehe Abschnitt 3.2.4).

Besondere Erfahrungen

Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Besitz „besonderer Erfahrungen“ für die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 unerlässlich ist. Sind sie nicht vorhanden, so sind die übrigen Beschäftigungsmerkmale der Leistungsgruppe 2 nicht mehr zu prüfen, denn sie können den Mangel dieses Merkmals nicht ausgleichen (BSG vom 20.09.1973, AZ: 11 RA 20/73; BSG vom 24.10.1974, AZ: 11 RA 156/73; BSG vom 07.09.1977, AZ: 11 RA 92/76, SozSich 1977, 382). Gesellschaftspolitische Aspekte, die für eine herausgehobene Position bereits im jüngeren Lebensalter qualifiziert haben, können Tatbestandsmerkmale der Leistungsgruppen, insbesondere die „besonderen Erfahrungen“ nicht ersetzen; sie sind bei der Einstufung unbeachtlich. Eine gesellschaftspolitische Tätigkeit ist deshalb nicht höher zu bewerten als andere berufliche Tätigkeiten und allein nach den in den Definitionen genannten Merkmalen zu beurteilen.

Das persönliche Merkmal der besonderen Berufserfahrungen muss als selbständiges Element der Leistungsgruppe im Einzelfall festgestellt werden. Die Urteile des BSG vom 04.10.1979, AZ: 1 RA 61/78, (BSGE 49, 58) und BSG vom 24.06.1980, AZ: 1 RA 31/79, (SozR 5050 § 22 Nr. 11), wonach aus einem außergewöhnlichen Berufserfolg auf das Vorhandensein „besonderer Erfahrungen“ geschlossen werden kann, sind durch die spätere Entscheidung BSG vom 02.11.1983, AZ: 11 RA 62/82, (DAngVers 1984, 92) in wesentlichen Punkten korrigiert worden. Nach der zuletzt genannten Entscheidung ist ein derartiger Schluss oder eine entsprechende Vermutung nicht zulässig.

„Besondere Erfahrungen“ liegen dann vor, wenn der Versicherte über umfassende Kenntnisse verfügt, die ihn in die Lage versetzen, im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses eine qualifizierte Tätigkeit in höherer Stellung auszuüben. Sie können nur durch Ausübung der Berufstätigkeit erworben werden. Dabei muss es sich in der Regel um eine langjährige und stetige Beschäftigung in dem ausgeübten oder einem artverwandten Beruf handeln. Ausbildung und praktische Tätigkeit stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. Der Zeitraum, der für das Sammeln „besonderer Erfahrungen“ erforderlich ist, hängt demnach von der Qualität der Ausbildung, aber auch von dem daran anschließenden beruflichen Werdegang ab (früher Einsatz in herausgehobenen Positionen, rascher Aufstieg etc.).

Nach den durch die Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen werden „besondere Erfahrungen“ in der Regel vorliegen bei Angestellten

a)nach dreijähriger einschlägiger beruflicher Tätigkeit,
wenn sie über eine abgeschlossene akademische Ausbildung verfügen.
Siehe Beispiele 19 und 21
Selbst Akademiker mit abgeschlossener Hochschulausbildung können derartige Erfahrungen bei normalem Beschäftigungsverlauf aber in aller Regel nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres erwerben (BSG vom 07.09.1977, AZ: 11 RA 92/76, SozSich 1977, 382).
Siehe Beispiel 20
Bei der Beurteilung, ob eine akademische Ausbildung absolviert wurde, kommt es auf die Qualität der Ausbildung an, nicht auf den formalen Status der Ausbildungsstätte. Die allein für die Wertung von Anrechnungszeittatbeständen bestimmten Kataloge von Ausbildungsstätten in der GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI - Zeiten einer schulischen Ausbildung  - sind für die Bewertung einer Ausbildung im Rahmen der Leistungsgruppeneinstufung nicht maßgebend. Es muss sich um eine wissenschaftlich ausgerichtete Ausbildung gehandelt haben. Eine stärker berufsbezogene Ausbildung wie zum Beispiel die Ausbildung an einer Fachhochschule oder vergleichbarer Ausbildungen sind nicht mit einer vollakademischen Ausbildung an einer Universität oder Hochschule gleichzustellen (BSG vom 08.12.1982, AZ: 9a RV 6/82, SozR 3641 § 5 Nr. 1).
b)nach fünfjähriger einschlägiger beruflicher Tätigkeit und dem Aufstieg in eine herausgehobene Berufsposition,
wenn sie über eine sonstige besonders qualifizierte, aber nicht akademische Ausbildung verfügen.
Siehe Beispiele 22 und 23
Für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung besonders qualifiziert war und deshalb den zum Erwerb der „besonderen Erfahrungen“ notwendigen Zeitraum verkürzt, kommt es auf die inhaltliche Qualität der Ausbildung an.
Besonders qualifiziert in diesem Sinne kann auch eine nichtakademische Ausbildung sein, wenn sie so umfassende Kenntnisse vermittelt, dass der Angestellte in die Lage versetzt wird, bereits als Berufsanfänger verhältnismäßig gehobene Stellungen zu bekleiden. Eine normale Lehre oder ein Fachschulbesuch anstelle einer Lehre genügen diesen Anforderungen nicht. Die Ausbildung muss vielmehr über den Rahmen des allgemein Üblichen erheblich hinausgehen. Auch Nichtakademiker können daher, wenn sie eine solche besonders qualifizierte Ausbildung absolviert haben und frühzeitig in eine herausgehobene Berufsposition gelangt sind, „besondere Erfahrungen“ nach mehrjähriger erfolgreicher Tätigkeit in dieser oder einer vorangegangenen artverwandten Position bereits vor dem 45. Lebensjahr erwerben.
Auch hierbei werden die „besonderen Erfahrungen“ aber (regelmäßig) nicht vor dem vollendeten 30. Lebensjahr vorliegen, denn sie werden „in einem Alter unter 45 Jahren nur dann vorhanden sein können, wenn und sobald die schneller angeeigneten Erfahrungen das Ausmaß der Erfahrungen erreicht haben, das andere Angestellte bei üblichem Berufsweg regelmäßig erst im Alter von 45 Jahren besitzen ... Es (wird) recht selten sein, dass von Angestellten mit besonders herausragenden Positionen der Erfahrungsstand eines 45-jährigen, der eine mittlere Position der Leistungsgruppe 2 aufgrund normaler beruflicher Entwicklung erreicht hat, schon vor Vollendung des 30. Lebensjahres erworben sein wird“ (BSG vom 02.11.1983, AZ: 11 RA 62/82, BSGE 56, 32).
Als herausgehobene Berufsposition oder eine allgemein höherwertige Tätigkeit ist eine Tätigkeit mit den objektiven Tatbestandsmerkmalen der Leistungsgruppe 2 anzusehen. Sie wird gekennzeichnet durch hohes berufliches Können, selbständige Leistungen, verantwortliche Tätigkeit, Dispositionsbefugnis, Einsatz und verantwortliche Unterweisung anderer Mitarbeiter (Vorgesetzteneigenschaft auf hohem Niveau).
c)nach fünfjähriger Tätigkeit in einer herausgehobenen Berufsposition,
wenn sie über keine besonders qualifizierte Ausbildung verfügen.
Siehe Beispiel 24
Zum Begriff der herausgehobenen Berufsposition wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Ein Angestellter, der eine solche Tätigkeit ausübt, wird dadurch in die Lage versetzt, noch nicht vorhandene „besondere Erfahrungen“ schneller als üblich zu erwerben. Dies kann ausnahmsweise sogar dann der Fall sein, wenn er keine besonders qualifizierte Ausbildung für diese Tätigkeit vorweisen kann, sie aber tatsächlich über mehrere Jahre hin ausübt.
d)vom 45. Lebensjahr an nach wenigstens zwanzigjähriger einschlägiger beruflicher Tätigkeit,
wenn sie über keine besonders qualifizierte Ausbildung verfügen und einen normalen beruflichen Werdegang aufweisen.
Siehe Beispiel 25

Selbständige Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis

Selbständige Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis im Sinne der Leistungsgruppendefinition wurden nur dann erbracht, wenn die Beschäftigung für den Betrieb von wesentlicher Bedeutung war und der Beschäftigte für seinen Bereich selbständige Entscheidungen treffen konnte. Es müssen hiernach Tätigkeiten ausgeübt worden sein, die für den Bestand und das Schicksal der Firma von ausschlaggebender Bedeutung waren.

Bei Akademikern wird in der Regel eine selbständige Leistung in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis erst nach Ableistung einer Vorbereitungszeit (zum Beispiel bei Ärzten der Medizinalassistentenzeit) oder einer für den Beruf erforderlichen Einarbeitungszeit (zum Beispiel bei Rechtsanwalts- und Notariatskandidaten bis zur Ablegung der gegebenenfalls vorgeschriebenen Rechtsanwalts- beziehungsweise Notariatsprüfung) vollbracht.

Vorgesetzteneigenschaft

Die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 setzt weiterhin den Einsatz und die verantwortliche Unterweisung von Angestellten anderer Tätigkeitsgruppen voraus. Es ist jedoch auch nicht jeder Angestellte, dem eine beschränkte Anzahl von Beschäftigten anderer Tätigkeitsgruppen unterstand, in die Leistungsgruppe 2 einzustufen. So genügt es nicht, wenn einem Angestellten zur Erledigung von Schreibarbeiten Schreibkräfte zur Verfügung gestellt werden. Erforderlich ist vielmehr, dass zumindest Sachbearbeiter in verhältnismäßig gehobener Stellung seinen Anweisungen unterworfen gewesen sein müssen.

Der Einsatz und die verantwortliche Unterweisung von Angestellten anderer Tätigkeitsgruppen sind jedoch dann nicht zu fordern, wenn es sich um Beschäftigte mit einer hochqualifizierten Tätigkeit handelt, denen wegen der Eigenart ihres Berufes Mitarbeiter nicht unterstellt sind und die über besondere Erfahrungen verfügen. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte mit akademischer Vorbildung (zum Beispiel Studienrat, wissenschaftlicher Bibliothekar, Pfarrvikarin, Forscher).

Meister

Den Angestellten der Leistungsgruppe 2 stehen Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister gleich, soweit sie nicht in die Leistungsgruppe 3 einzustufen sind. Bei diesem Personenkreis wird gefordert, dass sie hohes berufliches Können besaßen, besondere Verantwortung getragen und großen Werkstätten und Abteilungen vorgestanden haben. Eine weitere Bedingung für die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 ist aber auch hier der Besitz „besonderer Erfahrungen“, die als Voraussetzung für das „hohe berufliche Können“ unerlässlich sind.

Leistungsgruppe 3 (AV)

In die Leistungsgruppe 3 sind Angestellte einzustufen, die

  • nach allgemeinen Anweisungen selbständig arbeiteten (siehe Abschnitt 3.3.1) und
  • entweder
    • über mehrjährige Berufserfahrung verfügten (siehe Abschnitt 3.3.2) oder
    • besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten besaßen (siehe Abschn. 3.3.3) oder
    • eine Spezialtätigkeit ausübten (siehe Abschnitt 3.3.4).

Waren diese Merkmale nicht vorhanden, kommt die Einordnung in diese Leistungsgruppe nicht in Betracht.

Ferner sind im Satz 2 der Definition noch bestimmte Meistertätigkeiten aufgeführt, die ebenfalls zur Einstufung in die Leistungsgruppe 3 führen können (siehe Abschnitt 3.3.5)

Selbständiges Arbeiten nach allgemeiner Anweisung

Aus der Beschreibung, „nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten“ ist zu entnehmen, dass Angestellte, die in die Leistungsgruppe 3 gehören, eine höherwertigere Tätigkeit verrichtet haben müssen als Angestellte der niedrigeren Leistungsgruppe 4. Sie müssen daher entweder einen Beruf ausgeübt haben, der von vornherein eine längere und qualifiziertere Aus- und Vorbildung (zum Beispiel Abitur) voraussetzte, oder aber einen deutlichen beruflichen Aufstieg (erkennbar an einer Erweiterung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, Beförderung etc.) gegenüber der Position eines Berufsanfängers vorweisen.

Siehe Beispiele 26, 27, 29 und 30

Fehlen diese Merkmale, führt selbst das Vorliegen einer mehrjährigen Berufserfahrung nicht zur Einstufung in die Leistungsgruppe 3.

Siehe Beispiele 28 und 30

Mehrjährige Berufserfahrung

Die qualifizierte Berufserfahrung ist das in der Praxis am häufigsten vorkommende Abgrenzungsmerkmal gegenüber der niedrigeren Leistungsgruppe 4. Nach der gefestigten Rechtsprechung kann die „mehrjährige Berufserfahrung“ erst nach einer längeren praktischen Tätigkeit erworben werden. In aller Regel wird sie etwa bei Vollendung des 30. Lebensjahres vorhanden sein, wenn der Beruf bis dahin stetig ausgeübt worden ist; das sind rund 10 Jahre nach Abschluss der üblichen Lehrzeit oder Fachschulausbildung. Somit liegt die „mehrjährige Berufserfahrung“ regelmäßig erst nach 10-jähriger Berufstätigkeit vor.

Siehe Beispiele 28 und 30

Eine Verkürzung dieses Zeitraumes ist nur bei Angestellten gerechtfertigt, die entweder eine längere und qualifiziertere Schul- und Berufsausbildung vorweisen (bei dem Abgrenzungsmerkmal der Berufserfahrung stehen Qualität der Ausbildung und Zeitdauer der praktischen Berufsausübung in einer Wechselbeziehung) oder die bereits zuvor in eine erheblich höherwertige Position aufgestiegen sind. Als unterer Grenzwert ist ein Mindestzeitraum von drei Jahren anzusetzen.

Siehe Beispiele 26, 27 und 29

Die „mehrjährige Berufserfahrung“ kann aber nur dann zu einer Einstufung in die Leistungsgruppe 3 führen, wenn sich die gewonnenen Erfahrungen auch auf die Tätigkeit auswirken, wenn also der Angestellte als „erfahrene Kraft“ mit höherwertigeren und verantwortungsvolleren Aufgaben bedacht wurde als zuvor. Blieb ein beruflicher Aufstieg aus oder war die Erfahrung für die Tätigkeit unerheblich, so dass sich an der Funktion nichts änderte, hat die „mehrjährige Berufserfahrung“ keine Bedeutung für die Leistungsgruppeneinstufung. Bei gleichbleibenden objektiven Beschäftigungsmerkmalen ist eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 nur zulässig, wenn die Beschäftigung von vornherein den höheren Anforderungen der Gruppe 3 (selbständiges Arbeiten nach allgemeiner Anweisung) gegenüber der „Eingangsgruppe“ 4 (ohne Entscheidungsbefugnis in einfachen Tätigkeiten) entsprach (siehe Abschnitt 3.3.1).

Siehe Beispiel 26

Da das Abgrenzungsmerkmal „mehrjährige Berufserfahrung“ sich auf die jeweils ausgeübte Beschäftigung bezieht, ist eine sofortige Einstufung in die Leistungsgruppe 3 bei Aufnahme einer Angestelltentätigkeit in der Regel nicht möglich; sie ist aber nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Zuordnung von der Arbeiterrentenversicherung zur Angestelltenversicherung.

Bei einem kontinuierlichen Berufsweg können die qualifizierten Berufserfahrungen auch schon während der Beschäftigung als Arbeiter erworben werden (zum Beispiel einem Facharbeiter wird nach langjähriger Vorarbeitertätigkeit eine Stellung als Werkmeister übertragen, in der er seine bisherigen Berufserfahrungen voll verwerten kann). In derartigen Fällen, in denen sich die Art der Tätigkeit nicht grundlegend ändert, sondern lediglich das Aufgabengebiet mit steigender Verantwortung erweitert wird - was dann zugleich den „Aufstieg“ vom Arbeiter zum Angestellten bewirkt -, kann das Merkmal „mehrjährige Berufserfahrung“ ausnahmsweise schon vom Beginn der neuen Tätigkeit an vorhanden sein. Im handwerklich-technischen Bereich sind solche Berufswege häufig; dort wird die Ausnahme unter den bezeichneten Umständen eines beruflichen Aufstieges zur Regel.

Wechselt ein früherer Arbeiter dagegen den Beruf völlig und weist die neue Tätigkeit wesentlich andere Merkmale auf (zum Beispiel ein Schlosser lässt sich zum Technischen Zeichner umschulen, ein Bote wird Registrator etc.), so sind die zuvor gesammelten Erfahrungen für die Einstufung wertlos; sie können bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der „mehrjährigen Berufserfahrung“ nicht berücksichtigt werden. Eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 ist selbst dann nicht möglich, wenn durch die Zuordnung der Leistungsgruppe 4 gegenüber der vorherigen Bewertung in der ArV ein Absinken der anzurechnenden Tabellenentgelte eintritt.

Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten

Neben der „mehrjährigen Berufserfahrung“ können auch „besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 begründen. „Besondere“ sind aber nur solche Kenntnisse, die über die üblichen, für die Ausübung eines Berufes notwendigen Fachkenntnisse hinausgehen (BSG vom 03.02.1977, AZ: 11 RA 40/76, BSGE 43, 189 und BSG vom 10.06.1980, AZ: 11 RA 70/79). Das bedeutet, dass „besondere“ Fachkenntnisse nicht schon durch eine Berufsausbildung (Ausnahme: Akademiker) erlangt werden können. Erst wenn zu den berufsüblichen Kenntnissen weitere für die Ausübung der Tätigkeit wesentliche, zusätzliche Fachkenntnisse hinzutreten, die zu einer deutlichen Steigerung der Qualifikation gegenüber Angestellten führten, die diese Kenntnisse nicht besaßen, liegen besondere Fachkenntnisse im Sinne der Definition vor. Wann, ob vor oder während der zu beurteilenden Tätigkeit und auf welche Weise diese besonderen Fachkenntnisse erworben worden sind, ist unerheblich; entscheidend ist, ob der Arbeitgeber derartige besondere (außergewöhnliche) Fachkenntnisse und Fähigkeiten anerkannt und durch entsprechenden Einsatz des Angestellten - zum Beispiel Übertragung außergewöhnlicher Aufgaben, Unterstellung anderer Mitarbeiter, Beförderung in eine höhere Gehaltsgruppe - erkennbar berücksichtigt hat.

Siehe Beispiel 32

Hatten vorhandene besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nicht diese Wirkung, so haben sie keinen Einfluss auf die Einstufung; insbesondere genügt es nicht, dass ein Angestellter besondere Fähigkeiten - wie rasche Auffassungsgabe, Geschick, Organisationstalent, Initiative usw. - besessen hat, solche Fähigkeiten allein stellen kein Einstufungsmerkmal dar.

Siehe Beispiel 31

Spezialtätigkeit

Die dritte Möglichkeit zur Einstufung in die Leistungsgruppe 3 bietet die Ausübung einer „Spezialtätigkeit“. Nach der verbindlichen Auslegung des BSG (Urteil BSG vom 01.02.1972, AZ: 11 RA 50/71, SozR Nr. 11 zu § 22 FRG) ist darunter eine Tätigkeit zu verstehen, die aus einem der üblichen Berufsbilder herausfällt und von der Verkehrsanschauung als Spezialtätigkeit anerkannt wird. Es handelt sich demnach „um eine selten anzutreffende Tätigkeit ohne traditionelles Berufsbild“. Da auch die systematische Einordnung des Begriffs bei der Leistungsgruppe 3 zu berücksichtigen ist, liegt eine „Spezialtätigkeit“ darüber hinaus nur vor, wenn diese Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt auch durchschnittlich wie die übrigen Tätigkeiten der Leistungsgruppe 3 bewertet wird, also wie Tätigkeiten von Angestellten mit „mehrjähriger Berufserfahrung“ oder „besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten“, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten. Eine „Spezialtätigkeit“ liegt demnach nicht schon dann vor, wenn der Zwang zur Konzentration auf ein bestimmtes Fachgebiet zur beruflichen Spezialisierung führte.

Siehe Beispiel 33

Grundsätzlich ist daher allen Tätigkeiten, die in Tarifverträgen beschrieben werden, der Rang einer „Spezialtätigkeit“ abzusprechen; entscheidend ist gegebenenfalls das Fehlen oder das Vorhandensein eines traditionellen Berufsbildes.

Siehe Beispiel 34

Meistertätigkeiten

Den Angestellten der Leistungsgruppe 3 stehen Personen mit qualifizierter Tätigkeitgleich, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen und bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen. Ferner ist Voraussetzung für eine Einstufung in Leistungsgruppe 3, dass diesen Personen Aufsichtspersonen unterstellt sind.

Leistungsgruppe 4 (AV)

In die Leistungsgruppe 4 sind Angestellte einzustufen, deren Tätigkeit eine abgeschlossene Berufsausbildung oder den Besitz gleichwertiger Fachkenntnisse voraussetzt, die entweder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule oder auch durch privates Studium erworben sein können. Entscheidendes Kriterium für die Einstufung ist die abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise die einer solchen Ausbildung entsprechenden Kenntnisse. Da eine berufsbezogene Ausbildung im allgemeinen Voraussetzung für die Ausübung einer Angestelltentätigkeit ist, stellt die Leistungsgruppe 4 in der Regel die „Eingangsgruppe“ dar, in die nahezu jeder Angestellte zumindest für die ersten Jahre seines beruflichen Werdeganges einzuordnen ist, bevor er möglicherweise in höhere Leistungsgruppen aufsteigt. Dieser Aufstieg ist nicht selbstverständlich, sondern muss im Einzelfall nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, insbesondere rechtfertigt ein höheres Lebensalter allein noch nicht das Aufrücken in eine höhere Gruppe.

Die Leistungsgruppe 4 ist demnach - mit Ausnahme der Akademiker - die Gruppe der Berufsanfänger, wobei es zunächst unerheblich ist, ob es sich um eine qualifiziertere oder eine relativ einfache Tätigkeit gehandelt hat. Die Leistungsgruppe 4 weist daher eine große Bandbreite unterschiedlicher Tätigkeiten auf. Das unterschiedliche Niveau zwischen den einzelnen Tätigkeiten kommt erst durch den Erwerb der Berufserfahrung zum Tragen. Ein Bibliothekar zum Beispiel mit qualifizierterer Schul- und Berufsausbildung ist daher zunächst in dieselbe Gruppe einzustufen wie eine Verkäuferin, die eine Lehre als Kaufmannsgehilfin erfolgreich abgeschlossen hat. Eine unterschiedliche Bewertung der Tätigkeiten wird erst dann möglich, wenn sich im weiteren Verlauf des Berufslebens die „mehrjährige Berufserfahrung“ auswirkt. Der Bibliothekar wird dann in der Regel erheblich früher in die Leistungsgruppe 3 gelangen als die Verkäuferin, die ohnehin nicht in jedem Fall aus der Leistungsgruppe 4 herauswächst.

Weiterhin sind im Satz 2 der Definition noch Aufsichts- und Hilfsmeistertätigkeiten aufgeführt, die ebenfalls zur Einstufung in die Leistungsgruppe 4 führen können (siehe Abschnitt 3.4.4).

Mehrjähriger Berufstätigkeit

Die zur Ausübung eines Berufes notwendigen Kenntnisse werden üblicherweise durch eine Lehre oder den Besuch einer Fachschule vermittelt, sie können aber auch durch eine mehrjährige praktische Berufstätigkeit erworben werden. Da das Sammeln von Kenntnissen neben der Arbeit mehr Zeit in Anspruch nimmt als die gezielte Unterweisung während einer geordneten Ausbildung, umfasst der Begriff der „mehrjährigen Berufstätigkeit“ einen längeren Zeitraum als die berufsübliche Ausbildungszeit. Regelmäßig wird zumindest der doppelte Zeitaufwand erforderlich sein, um allein durch praktische Tätigkeit den gleichen Wissens- und Kenntnisstand zu erwerben wie ein ordentlich Ausgebildeter. In der Regel ist daher unter der „mehrjährigen“ Berufstätigkeit ein Zeitraum von sechs Jahren zu verstehen.

Privates Studium

Das Gesetz stellt keine besonderen Anforderungen an den Weg, auf dem das für die Berufsausübung notwendige Wissen erworben wurde; entscheidend ist das Ergebnis. Das Aneignen von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten durch privates Studium wird jedoch verhältnismäßig selten und schwer zu beweisen sein. An die Glaubhaftmachung dieses Tatbestandes sind dennoch strenge Anforderungen zu stellen, weil davon die Einstufung in die höhere Leistungsgruppe 4 gegenüber der sonst nur in Betracht kommenden Gruppe 5 abhängt. Als geeignete Beweismittel können beispielsweise Arbeitgeberzeugnisse oder auch ausreichend detaillierte Zeugenerklärungen von Arbeitskollegen angesehen werden, denen zu entnehmen ist, dass der Versicherte vom Arbeitgeber wie eine ausgebildete Fachkraft behandelt und gefordert worden ist.

„Ohne eigene Entscheidungsbefugnis“

Nach dem Stufenaufbau der fünf AV-Leistungsgruppen bezieht sich der Begriff „Entscheidungsbefugnis“ auf die Aufsichts- und Dispositionsbefugnis der in den Leistungsgruppen 1 und 2 beschriebenen leitenden Angestellten. Entscheidungsfreiheit auf niedrigerem Niveau, etwa über die Einteilung der Arbeit oder das sachliche Vorgehen bei der Erledigung einer übertragenen Aufgabe, steht der Einstufung in die Leistungsgruppe 4 nicht entgegen beziehungsweise erlauben nicht die Zuordnung einer höheren Leistungsgruppe.

Aufsichtspersonen und Hilfsmeister

Zu den Angestellten der Leistungsgruppe 4 gehören auch Personen, die eine kleinere Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern beaufsichtigen. Weiterhin umfasst die Leistungsgruppe auch Hilfsmeister, Hilfswerkmeister und Hilfsrichtmeister.

Leistungsgruppe 5 (AV)

In die Leistungsgruppe 5 sind Angestellte mit einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erforderte, einzustufen. Das entscheidende Merkmal ist die fehlende, zur Ausübung der Tätigkeit nicht erforderliche Ausbildung. Darunter ist eine für Angestelltenberufe im Allgemeinen übliche mehrjährige Lehrzeit oder eine entsprechende Fachschulausbildung zu verstehen. Kurze, nur wenige Wochen umfassende Vorbereitungslehrgänge, Kurse, Schulungen und dergleichen oder eine Einweisung am Arbeitsplatz sind einer ordentlichen Berufsausbildung nicht gleichzusetzen.

Leistungsgruppen der Arbeiterrentenversicherung

Innerhalb der Arbeiterrentenversicherung bestehen Leistungsgruppen für mehrere Beschäftigtengruppen: Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, Arbeiter in der Landwirtschaft, Arbeiter in der Forstwirtschaft. Die Abgrenzung zwischen diesen Beschäftigtengruppen ist nicht nach der Art der Tätigkeit, sondern nach dem Beschäftigungsbetrieb vorzunehmen.

Die einzelnen Leistungsgruppen unterscheiden sich - ähnlich wie in der Angestelltenversicherung - in den Berufserfahrungen und der Schwierigkeit der Tätigkeit.

Leistungsgruppe 1 (Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft)

Hierzu gehören:

Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifizierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebshandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich bezeichnet.

Im Regelfall werden die Fachkenntnisse und Fähigkeiten durch eine abgeschlossene Lehre erworben (ähnlich der Leistungsgruppe 4 AV). Die Befähigung kann aber auch durch langjährige Berufsausübung erworben sein. Als langjährig wird (wie bei der Leistungsgruppe 4 AV) in der Regel eine Zeitspanne von etwa dem Doppelten der üblichen Lehrzeit angesehen, also von sechs Jahren.

Leistungsgruppe 2 (Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft)

Hierzu gehören:

Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist branchengebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden, für die keine allgemeine Berufsbefähigung vorausgesetzt werden muss. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlussprüfung erworben. In den Tarifen werden die hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet.

Die längere Ausübung einer Hilfsarbeitertätigkeit der Leistungsgruppe 3 (ArV) führt allein nicht zu einer Höherstufung in Leistungsgruppe 2. Eine Höherstufung ist nur möglich, wenn sich die gewonnenen Erfahrungen auch auf die Tätigkeit auswirken, der Arbeiter also mit schwierigeren oder verantwortungsvolleren Aufgaben betraut wird als zuvor.

Leistungsgruppe 3 (Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft)

Hierzu gehören:

Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet.

Leistungsgruppe 1 (Arbeiter in der Landwirtschaft)

Hierzu gehören:

Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen.

Als "langjährige Berufserfahrung" wird in der Regel ein Zeitraum von sechs Jahren gesehen.

Leistungsgruppe 2 (Arbeiter in der Landwirtschaft)

Hierzu gehören:

Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind.

Beachte:

In diese Leistungsgruppe gehören auch Hausgehilfinnen außerhalb der Landwirtschaft. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung im Berufskatalog, der dieser Leistungsgruppendefinition angefügt ist.

Leistungsgruppe 1 (Arbeiter in der Forstwirtschaft)

Hierzu gehören:

Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen.

Leistungsgruppe 2 (Arbeiter in der Forstwirtschaft)

Hierzu gehören:

Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind.

Beachte:

In den Definitionen sind nur männliche Arbeiter genannt. Das ist darauf zurückzuführen, dass es für Arbeiterinnen in der Forstwirtschaft nur einen Tabellenwert gibt. Eine Unterscheidung von Leistungsgruppen ist daher für Arbeiterinnen nicht erforderlich. Für die Speicherung sind die Zeiten von Arbeiterinnen in der Forstwirtschaft in die Leistungsgruppe 1 der Forstwirtschaft einzustufen.

Leistungsgruppen der knappschaftlichen Rentenversicherung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gibt es - ebenso wie in der Arbeiterrentenversicherung - mehrere Beschäftigtengruppen, die zu unterscheiden sind. Zunächst ist innerhalb der knappschaftlichen Rentenversicherung nach Arbeitern und Angestellten zu differenzieren. Bei den Arbeitern ist dann danach zu unterscheiden, ob sie unter Tage oder über Tage arbeiten. Bei den Angestellten ist zwischen technischen und kaufmännischen Angestellten zu unterscheiden und hinsichtlich der technischen Angestellten nochmals danach, ob sie unter Tage oder über Tage arbeiten.

Zu der Gruppe der „kaufmännischen“ Angestellten gehören auch die Angestellten im Gesundheitsdienst (Ärzte, Krankenschwestern, Medizinisch-technische Assistentinnen usw.) und Sozialdienst (Heimleiter, Kindergärtnerinnen, Werksfürsorgerin usw.).

Leistungsgruppe 1 (Arbeiter unter Tage)

Hierzu gehören:

Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.

In diese Leistungsgruppe sind alle Arbeiter einzustufen, die im Gedinge beschäftigt waren. Gedinge ist die Bezeichnung für eine im Akkord gegebene bergmännische Arbeit im Abbau, im Streckenvortrieb sowie in der Aus- und Vorrichtung, deren Bezahlung sich nach der wirklich erzielten Leistung ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand richtet.

Leistungsgruppe 2 (Arbeiter unter Tage)

Hierzu gehören:

Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.

Gelernte Grubenhandwerker sind dieser Leistungsgruppe zuzurechnen. Den gelernten Grubenhandwerkern sind entsprechend der Regelung in der Rentenversicherung der Arbeiter (siehe Abschnitt 4.1) Arbeiter gleichzustellen, die Befähigung als gelernter Grubenhandwerker durch eine langjährige Tätigkeit erworben haben. Als langjährig ist in der Regel eine Zeitspanne von sechs Jahren anzusehen.

Den gelernten Grubenhandwerkern sind ferner Arbeiter gleichgestellt, deren Tätigkeit von den Tarifvertragsparteien ebenso oder in etwa so hoch bewertet wird, wie die Tätigkeit eines gelernten Grubenhandwerkers. Der Lohn der „Arbeiter“ muss also - im Wesentlichen - dem des „gelernten Grubenhandwerkers“ entsprechen.

Leistungsgruppe 3 (Arbeiter unter Tage)

Hierzu gehören:

Sonstige Schichtlohnarbeiter.

Alle Arbeiter unter Tage, die nicht die Voraussetzungen für die Einordnung in die vorstehend beschriebenen Leistungsgruppen 1 und 2 erfüllen, sind in die Leistungsgruppe 3 einzustufen.

Leistungsgruppe 1 (Arbeiter über Tage)

Hierzu gehören:

Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in den oberen Lohnklassen) verrichten.

Gelernte Handwerker sind dieser Leistungsgruppe zuzurechnen. Den gelernten Handwerkern sind entsprechend der Regelung in der Rentenversicherung der Arbeiter (siehe Abschnitt 4.1) Arbeiter gleichzustellen, die Befähigung als angelernter Handwerker durch eine langjährige Tätigkeit erworben haben. Als langjährig ist in der Regel eine Zeitspanne von sechs Jahren anzusehen.

Den gelernten Handwerkern sind ferner Arbeiter gleichgestellt, deren Tätigkeit von den Tarifvertragsparteien ebenso oder in etwa so hoch bewertet wird, wie die Tätigkeit eines gelernten Handwerkers. Der Lohn der „Arbeiter“ muss also - im Wesentlichen - dem des „gelernten Handwerkers“ entsprechen.

Leistungsgruppe 2 (Arbeiter über Tage)

Hierzu gehören:

Sonstige Arbeiter.

Alle Arbeiter über Tage, die nicht die Voraussetzungen für die Einstufung in die vorstehend beschriebene Leistungsgruppe 1 erfüllen, sind in die Leistungsgruppe 2 einzustufen.

Leistungsgruppe 1 (Technische Angestellte unter Tage)

Hierzu gehören:

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.

Für die Einstufung in diese Leistungsgruppe müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a)Leitende Stellung
b)Aufsichts- und Dispositionsbefugnis
c)Gehalt außerhalb der Gehaltstarife (außer: Fahrsteiger)

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt diese Leistungsgruppe nicht in Betracht.

Die Begriffe „leitende Stellung“ und „Aufsichts- und Dispositionsbefugnis“ stimmen wörtlich und inhaltlich mit den entsprechenden Begriffen der Leistungsgruppe 1 der Angestelltenversicherung überein. Deshalb ist die zur Leistungsgruppe 1 (AV) ergangene Rechtsprechung des BSG analog bei der Einstufung in diese Leistungsgruppe zu beachten (siehe Abschnitt 3.1).

Angestellte dieser Leistungsgruppe müssen darüber hinaus außerhalb der Gehaltstarife gestanden haben; ihr Gehalt muss also frei nach der Qualität und dem Wert der Arbeit für den Betrieb zwischen dem Angestellten und dem Arbeitgeber vereinbart worden sein. Die Tatsache der außertariflichen Bezahlung allein lässt nicht den Schluss zu, dass die übrigen Voraussetzungen (leitende Stellung, Aufsichts- und Dispositionsbefugnis) ebenfalls erfüllt sind. Es gibt nämlich durchaus Tätigkeiten, die - wegen ihrer Eigenart - zwar außer Tarif bezahlt werden, die jedoch nicht zu den leitenden Tätigkeiten mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis gehören. Fahrsteiger gehören zu dieser Leistungsgruppe auch dann, wenn sie nicht außerhalb der Gehaltstarife gestanden haben.

Leistungsgruppe 2 (Technische Angestellte unter Tage)

Hierzu gehören:

Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden Technischen Angestellten.

„Abteilungsleiter“ sind Angestellte, die ein Abbau-, Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs-, Maschinen- oder Elektrorevier geführt haben, über eine abgeschlossene Hochschulausbildung, eine Fachhochschulausbildung oder eine Fachschulausbildung mit einer langjährigen umfangreichen Berufserfahrung verfügen und denen technische Angestellte unter Tage der Leistungsgruppe 3 unterstellt waren. Angestellte, die in einem Spezialbereich mit entsprechender Ausbildung und Berufserfahrung selbständig tätig waren und deren Aufgaben- und Verantwortungsbereich dem der „Abteilungsleiter“ gleichzuerachten ist, sind ebenfalls in diese Leistungsgruppe einzustufen.

Leistungsgruppe 3 (Technische Angestellte unter Tage)

Hierzu gehören:

Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden Technischen Angestellten.

„Grubensteiger“ sind Angestellte, die eine Berg(ingenieur)schule mit Erfolg absolviert oder eine gleich- oder höherwertige Ausbildung durchlaufen haben, die als Aufsichtsperson in einem größeren Bereich eines Abbau-, Vorrichtungs- oder Herrichtungsreviers tätig waren und einem Abteilungsleiter unterstanden haben. Zu den „gleichstehenden Technischen Angestellten“ gehören unter anderem Elektrosteiger (Elektroingenieure), Maschinensteiger (Maschinenbauingenieure) und Angestellte, die in einem Spezialbereich (zum Beispiel Bewetterung, Arbeitssicherheit, Ausbildung) tätig waren und deren Ausbildung sowie Aufgaben- und Verantwortungsbereich dem der vorgenannten Angestellten entspricht.

Leistungsgruppe 4 (Technische Angestellte unter Tage)

Hierzu gehören:

Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden Technischen Angestellten.

Diese Leistungsgruppe umfasst Angestellte, die als Aufsichtsperson in einem engumgrenzten Bereich tätig waren, denen in der Regel Arbeiter (auch Facharbeiter) in nicht unerheblichem Umfang unterstellt waren, die selbst in der Regel einer anderen Aufsichtsperson während derselben Schicht unterstanden haben und die Berufsqualifikation eines Meisters oder Technikers besitzen oder sich entsprechende berufliche Kenntnisse in einer langjährigen Facharbeitertätigkeit erworben haben.

Leistungsgruppe 1 (Technische Angestellte über Tage)

Hierzu gehören.

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.

Für die Einstufung in diese Leistungsgruppe müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a)Leitende Stellung
b)Aufsichts- und Dispositionsbefugnis
c)Gehalt außerhalb der Gehaltstarife

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt diese Leistungsgruppe nicht in Betracht.

Die Begriffe „leitende Stellung“ und „Aufsichts- und Dispositionsbefugnis“ stimmen wörtlich und inhaltlich mit den entsprechenden Begriffen der Leistungsgruppe 1 der Angestelltenversicherung überein. Deshalb ist die zur Leistungsgruppe 1 (AV) ergangene Rechtsprechung des BSG analog bei der Einstufung in diese Leistungsgruppe zu beachten (siehe Abschnitt 3.1).

Angestellte dieser Leistungsgruppe müssen darüber hinaus außerhalb der Gehaltstarife gestanden haben; ihr Gehalt muss also frei nach der Qualität und dem Wert der Arbeit für den Betrieb zwischen dem Angestellten und dem Arbeitgeber vereinbart worden sein. Die Tatsache der außertariflichen Bezahlung allein lässt nicht den Schluss zu, dass die übrigen Voraussetzungen (leitende Stellung, Aufsichts- und Dispositionsbefugnis) ebenfalls erfüllt sind. Es gibt nämlich durchaus Tätigkeiten, die - wegen ihrer Eigenart - zwar außer Tarif bezahlt werden, die jedoch nicht zu den leitenden Tätigkeiten mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis gehören.

Leistungsgruppe 2 (Technische Angestellte über Tage)

Hierzu gehören:

Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in der Leistungsgruppe 3 aufgeführten Technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden Technischen Angestellten.

In diese Leistungsgruppe sind Angestellte einzustufen,

a)die einen Betriebsbereich oder größeren Betriebsteil geführt oder zum Beispiel eine Kokerei während einer Schicht geführt oder eine qualitativ gleichwertige Tätigkeit verrichtet haben (zum Beispiel selbständiges Planen, Berechnen und Beaufsichtigen von bautechnischen Anlagen),
b)die über eine abgeschlossene Hochschulausbildung, Fachhochschulausbildung oder eine Fachschulausbildung mit einer langjährigen umfangreichen Berufserfahrung verfügen und
c)denen Technische Angestellte der Leistungsgruppe 3 (zum Beispiel Steiger, Ingenieure) unterstellt waren.

Leistungsgruppe 3 (Technische Angestellte über Tage)

Hierzu gehören:

Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

In diese Leistungsgruppe sind Angestellte einzustufen, die

a)als Maschinen-, Elektro- oder Kokereisteiger einen großen Bereich oder einen nach Umfang vielseitigen Bereich beaufsichtigt (zum Beispiel Beaufsichtigen eines Teilbereichs einer Kokerei) oder eine qualitativ gleichwertige Tätigkeit verrichtet haben (zum Beispiel Festlegen von Leistungsvorgaben und Herstellungskosten, Erstellen von Unterlagen für die Arbeitsbewertung; selbständiges Durchführen schwieriger Untersuchungen im Laboratorium),
b)über eine abgeschlossen Fachhochschulausbildung oder Fachschulausbildung oder gleichwertige Ausbildung mit umfangreicher Berufserfahrung verfügen und
c)einem in der Leistungsgruppe 2 genannten Technischen Angestellten über Tage unterstellt waren.

Leistungsgruppe 4 (Technische Angestellte über Tage)

Hierzu gehören:

Meister und die ihnen gleichstehenden Technischen Angestellten.

In diese Leistungsgruppe sind Angestellte einzustufen, die

a)einen engumgrenzten Bereich beaufsichtigen (zum Beispiel Einteilen und Beaufsichtigen von Arbeiten im Bereich des Platzbetriebes oder Steuern der Waggonbewegungen im Eisenbahnbetrieb nach Aufträgen) oder qualitativ gleichwertige Arbeiten verrichtet haben (zum Beispiel Fahren einer Fördermaschine eines zu Tage ausgehenden Schachtes),
b)einem anderen Angestellten unterstellt waren und
c)die Berufsqualifikation eines Meisters oder Technikers besitzen oder entsprechende berufliche Kenntnisse in einer langjährigen qualifizierten Berufstätigkeit erworben haben.

Leistungsgruppe 1 (Kaufmännische Angestellte)

Hierzu gehören:

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.

Die Begriffe „leitende Stellung“ und „Aufsichts- und Dispositionsbefugnis“ stimmen mit den entsprechenden Begriffen der Leistungsgruppe 1 der Angestelltenversicherung überein. Deshalb ist die zur Leistungsgruppe 1 (AV) ergangene Rechtsprechung des BSG analog bei dieser Leistungsgruppe anzuwenden (siehe Abschnitt 3.1).

Leistungsgruppe 2 (Kaufmännische Angestellte)

Hierzu gehören:

Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen. Voraussetzung ist, dass ihre Tätigkeiten sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abheben und ihnen im Allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.

Der Begriff „besondere Erfahrungen“ in der Leistungsgruppe 2 der Angestelltenversicherung ist nicht ohne weiteres in diese Leistungsgruppe übertragbar. Es entspricht aber - auch bei kaufmännischen Angestellten im Bergbau - typischen Lebensverhältnissen, dass gehobene berufliche Stellungen erst nach Erwerb entsprechender beruflicher Erfahrungen erlangt werden. Die Dauer der Tätigkeit und das Alter des Versicherten können keineswegs bei der Einstufung in die höheren Leistungsgruppen unberücksichtigt bleiben. Die Dauer der beruflichen Erfahrung für die Einstufung in diese Leistungsgruppe muss die für die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 geforderte Berufserfahrung von sechs Jahren erheblich übersteigen. Das ergibt sich insbesondere aus der Stufenfolge der Leistungsgruppen.

Leistungsgruppe 3 (Kaufmännische Angestellte)

Hierzu gehören:

Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein.

„Gleichartige Unternehmen“ sind alle Betriebe, die zu den knappschaftlichen Betrieben nach § 134 SGB VI rechnen oder deren Beschäftigte einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung angehören.

Leistungsgruppe 4 (Kaufmännische Angestellte)

Hierzu gehören:

Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht.

Leistungsgruppe 5 (Kaufmännische Angestellte)

Hierzu gehören:

Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeiten besteht.

Einzelne Berufsgruppen: Öffentlicher Dienst

Die Leistungsgruppendefinitionen sind auf Berufe in Handel und Industrie abgestellt. Dennoch gelten sie für Beschäftigungen in allen Wirtschaftsbereichen und damit auch im öffentlichen Dienst. Die im öffentlichen Dienst Beschäftigten sind regelmäßig in bestimmte, deutlich voneinander abgegrenzte Laufbahngruppen eingeordnet. Aus diesem „Gefälle“ lassen sich bereits Anhaltspunkte für die Einstufung in die AV-Leistungsgruppen entnehmen.

Beschäftigte im so genannten gehobenen Dienst verrichten in der Regel Tätigkeiten, die nach ihrer Art die Anforderungen der Leistungsgruppe 3 erfüllen. Allein die Zugehörigkeit zum gehobenen Dienst rechtfertigt eine solche Einstufung aber noch nicht. Hinzukommen müssen in der Regel mehrjährige Berufserfahrungen (siehe Abschnitt 3.3.2), da die alternativen Einstufungskriterien („besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ oder „Spezialtätigkeit“) bei derartigen Beschäftigungen nur in seltenen Ausnahmefällen vorliegen dürften. Bei Beschäftigten des gehobenen Dienstes, die gezielt für diese Laufbahn ausgebildet und sofort als selbständig arbeitende Sachbearbeiter/Gruppenleiter eingesetzt worden sind (Inspektoren), ist die „mehrjährige Berufserfahrung“ nach dreijähriger Tätigkeit zu bejahen; die Höherstufung von der Leistungsgruppe 4 in die Leistungsgruppe 3 ist daher vom 4. Beschäftigungsjahr an vorzunehmen. Bei Angestellten, die erst aus einer niedrigeren Laufbahngruppe in den gehobenen Dienst aufgestiegen sind, ist für die Höherstufung in die Leistungsgruppe 3 eine rund 10-jährige stetige Berufstätigkeit im Anschluss an die Berufsausbildung erforderlich.

Die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 für Beschäftigte des gehobenen Dienstes kommt nur bei Tätigkeiten in herausgehobener Stellung, und zwar ab 45. Lebensjahr bei vorhergehender langjähriger einschlägiger Berufstätigkeit in Betracht.

Beschäftigte im so genannten höheren Dienst verrichten in der Regel Tätigkeiten, die nach ihrer Art die Anforderungen der Leistungsgruppe 2 erfüllen. Allein die Zugehörigkeit zum höheren Dienst rechtfertigt eine solche Einstufung aber noch nicht. Hinzukommen müssen die besonderen Erfahrungen (siehe Abschnitt 3.2.1). Sofern die Beschäftigten über eine akademische Ausbildung verfügen, kommt daher die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 nach dreijähriger Berufsausübung (frühestens ab Vollendung des 30. Lebensjahres) in Betracht.

Reichsbahnbedienstete in Berlin (West)

Die Ausführungen in diesem Abschnitt betreffen nur Zeiträume ab 1961. Da eine Leistungsgruppeneinstufung im Regelfall nur für Zeiten bis 1949 vorzunehmen ist, sind die Ausführungen insoweit bedeutungslos. Zu beachten ist dieser Abschnitt daher nur, wenn im Rahmen der Sonderregelung des § 256a Abs. 3a SGB VI auch Zeiten nach 1949 mit den Anlagen 1 bis 16 zum FRG zu bewerten sind.

Die Beschäftigten der „Deutschen Reichsbahn“ entrichteten auch dann Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet, wenn ihr Wohnsitz und ihre Arbeitsstelle in Berlin (West) lagen und der Verdienst in der Währung der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wurde. Diese Beiträge sind als Beitragszeiten nach § 248 SGB VI anzurechnen und im Rahmen des § 256a SGB VI nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG zu bewerten; die betroffenen Versicherten sind also in Leistungsgruppen einzustufen. Dabei ist aber als Besonderheit zu beachten, dass, abweichend von den allgemeinen Grundsätzen, in Einzelfällen auch das tatsächlich erzielte Entgelt als Entscheidungsmerkmal heranzuziehen ist (siehe Urteil des LSG Berlin vom 25.10.1977, AZ: L 12 An 11/77, und Urteil des LSG Berlin vom 19.10.1983, AZ: L 6 An 45/82).

Grundsätzlich ist die Leistungsgruppeneinstufung auch für diesen Personenkreis nach den Tätigkeitsmerkmalen vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Leistungsgruppe danach eindeutig erfüllt, ist die Höhe des Entgelts unbeachtlich.

Ist dagegen eine bestimmte Leistungsgruppeneinstufung nach den Tätigkeitsmerkmalen nicht zwingend, sondern ist die Einstufung sowohl in die eine als auch in eine andere Leistungsgruppe vertretbar (weil sich zum Beispiel der Zeitpunkt, an dem die mehrjährige Berufserfahrung oder die besonderen Erfahrungen vorlagen, nicht exakt bestimmen lässt oder weil die Abgrenzung zwischen einer mittleren und einer großen Abteilung zweifelhaft ist), ist das Entgelt als zusätzliches Entscheidungsmerkmal heranzuziehen. Die Einstufung erfolgt dann in diejenige der beiden Leistungsgruppen, deren Tabellenentgelte den tatsächlich erzielten Entgelten am nächsten kommen.

Das Entgelt kann aber nur dann zur Entscheidung herangezogen werden, wenn der Verdienst vollständig in der Währung der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wurde. Es ist auch nicht auf die (niedrige) Beitragsbemessungsgrenze der DDR zu begrenzen. Dies schränkt den Anwendungsbereich dieser Verfahrensweise zeitlich ein. Bedienstete der Reichsbahn mit Wohnsitz und Arbeitsstelle in Berlin (West) erhielten ihr Gehalt ab 01.09.1961 vollständig in der Währung der Bundesrepublik Deutschland. In den 60er Jahren sind in den SV-Ausweisen der DDR aber nur die (dort) beitragspflichtigen Arbeitsverdienste eingetragen worden. Erst ab Ende der 60er Jahre sind in den SV-Ausweisen neben den beitragspflichtigen auch die tatsächlichen Arbeitsverdienste eingetragen. In der Regel wird daher erst von diesem Zeitpunkt an ein Vergleich der tatsächlichen Entgelte mit den Tabellenentgelten möglich sein.

Siehe Beispiele 3 und 4

Soweit bisher anders verfahren wurde, behält es dabei sein Bewenden.

Lehrer

Eine typische Untergruppe im öffentlichen Dienst stellen die Lehrer dar, denn sie haben im Allgemeinen weder Aufsichts- noch Dispositionsbefugnisse im Sinne der Leistungsgruppendefinitionen, sind weitgehend nur selbstverantwortlich tätig und müssen dennoch unterschiedlich eingestuft werden. Als Bewertungsmaßstab bietet sich dafür eine „Gefälleskala“ an, bei der Ausbildung, Stellung und Art der Tätigkeit an bestimmten Schulen von entscheidender Bedeutung sind.

Lehrer mit akademischer Ausbildung (nicht: Fachhochschulausbildung) sind wie die übrigen Akademiker einzustufen (siehe Abschnitt 3.2.1 und 7). Das bedeutet, dass sie als Berufsanfänger zunächst in die Leistungsgruppe 3 einzustufen sind (die Referendarzeit ist Teil der Ausbildung, mithin noch keine Berufsausübung). Nach dreijähriger Berufstätigkeit (aber regelmäßig nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres) kommt die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 in Betracht. Die Zuordnung der Leistungsgruppe 1 ist nach Vollendung des 45. Lebensjahres möglich, insbesondere dann, wenn ein Aufstieg in die leitende Funktion eines Schuldirektors erfolgte.

Voraussetzung für die vorstehend beschriebene Einstufung ist, dass der Lehrer entsprechend seiner (besonders qualifizierten) Ausbildung an Oberschulen, Gymnasien und dergleichen tätig ist.

Lehrer ohne akademische Ausbildung, die üblicherweise an Volks-, Grund-, Hilfs-, Berufs-, Fach- und Sonderschulen tätig sind, sind als Berufsanfänger zunächst in die Leistungsgruppe 4 einzustufen. Nach dreijähriger Berufstätigkeit kann aufgrund der qualifizierten Ausbildung die „mehrjährige Berufserfahrung“ als erfüllt angesehen werden, so dass die Leistungsgruppe 3 zugeordnet werden kann. Ab Vollendung des 45. Lebensjahres kommt die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 in Betracht, wenn der Lehrerberuf bis dahin stetig ausgeübt wurde.

Abweichendes gilt, wenn der Lehrer nicht den üblichen Ausbildungsgang durchlaufen hat.

Einzelne Berufsgruppen: Akademiker

Aufgrund ihrer besonders qualifizierten Ausbildung verfügen Akademiker nach dem Studienabschluss über Erfahrungen, die eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 rechtfertigen. Die sonst für Berufsanfänger übliche Einstufung in die Leistungsgruppe 4 entfällt.

Nach mehrjähriger praktischer Berufstätigkeit und regelmäßig nicht vor vollendetem 30. Lebensjahr des Versicherten ist eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 möglich. Als Mindestzeit, die das Sammeln „besonderer Erfahrungen“ erfordert, ist bei Akademikern ein Zeitraum von drei Jahren anzusetzen.

Siehe Beispiel 19, Beispiel 20 und Beispiel 21

Ein Diplom-Ingenieur, der sein Studium mit 25 Jahren beendet und dann eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung aufgenommen hat, ist vom 30. Lebensjahr an in die Leistungsgruppe 2 einzustufen; ein Studienkollege, der bei Beendigung der Ausbildung bereits 32 Jahre alt war, kann nach dreijähriger praktischer Tätigkeit im Alter von 35 Jahren in diese Leistungsgruppe eingestuft werden.

Die notwendige praktische Berufstätigkeit wird in der Regel nach dem Studienabschluss ausgeübt; dies ist aber nicht zwingend. Im Beitrittsgebiet war es nicht ungewöhnlich, dass befähigte Fachkräfte auf dem Wege des Abend- oder Fernstudiums zu Akademikern ausgebildet wurden. Diese Studien wurden neben der beruflichen Tätigkeit absolviert und dienten zumeist der höheren Qualifikation für einen weiteren Aufstieg oder zur Festigung einer bereits im Voraus übertragenen höherwertigen Position. Versicherte, die bereits während dieser Berufstätigkeit ausreichend Gelegenheit hatten, Erfahrungen zu sammeln, die sie nach Abschluss der akademischen Ausbildung in der neuen beruflichen Position sogleich verwerten konnten, sind deshalb sofort nach erfolgreich absolviertem Studium in die Leistungsgruppe 2 einzustufen.

Siehe Beispiel 19

Voraussetzung ist aber auch in diesen Fällen, dass die vorhergehende praktische Tätigkeit zumindest drei Jahre gedauert hat und der Versicherte das 30. Lebensjahr vollendet hatte.

Rund 15 Jahre nachdem dem Akademiker die „besonderen Erfahrungen“ der Leistungsgruppe 2 zuerkannt wurden (das wird in der Regel bei Vollendung des 45. Lebensjahres sein), kommt die Einstufung in die Leistungsgruppe 1 in Betracht. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass eine leitende Tätigkeit mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis ausgeübt wurde. Insbesondere gilt das, wenn der Akademiker in eine feste Betriebs- oder Verwaltungshierarchie eingegliedert ist. Auf dieses Merkmal kann aber unter Umständen verzichtet werden, wenn solche Tatbestände wegen der Eigenart der beruflichen Tätigkeit nicht vorliegen können oder wegen der hohen Berufsqualifikation in den Hintergrund treten.

Siehe Beispiele 9, 11, 12 und 15

Beachte:

Nicht jede Ausbildung, die formal an einer Hochschule absolviert wurde, ist als akademisches Studium anzusehen (siehe Abschnitt 3.2.1).

Ärzte

Für Ärzte gelten grundsätzlich die in Abschnitt 7 dargestellten allgemeinen Grundsätze für Akademiker. In diesem Abschnitt werden nur noch berufsspezifische Besonderheiten behandelt.

Die nach Ablegung des Staatsexamens zur Erlangung der Approbation (Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Arztberufes) vorgeschriebene Medizinal- beziehungsweise Pflichtassistentenzeit ist bereits als ärztliche Tätigkeit anzusehen und in die für den Erwerb der besonderen Erfahrungen im Sinne der Leistungsgruppe 2 erforderlichen dreijährigen Praxis einzubeziehen.

Für Oberärzte kommt grundsätzlich nur die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 in Betracht. Gegen eine Einstufung in die Leistungsgruppe 1 bestehen jedoch dann keine Bedenken, wenn die erforderlichen Berufserfahrungen vorhanden waren und dem Oberarzt mindestens drei vollbeschäftigte Ärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt waren.

Einzelne Berufsgruppen: Künstler

Die Tätigkeiten von Künstlern entziehen sich weitgehend der Beurteilung nach den in den Leistungsgruppendefinitionen genannten Merkmalen. Ihre Einstufung muss daher nach anderen Gesichtspunkten erfolgen.

Bei abhängig beschäftigten Künstlern an Bühnen ergeben sich wesentliche Anhaltspunkte aus der Stellung und dem Rang des Künstlers an dem jeweiligen Theater, seinem erworbenen künstlerischen Ruf, seiner objektiven Wertschätzung und seinen Erfolgen, die zusammenwirkend sein Einkommen bestimmen. Hinzu kommt die Bedeutung der Bühne (des Theaters), denn die an einem Theater beschäftigten Schauspieler, Sänger, Musiker und sonstigen Künstler teilen in der Regel den Ruf der Bühne, der sie angehören. Dabei sind zusätzlich die Reife des Künstlers und seine Stellung in der Theaterhierarchie zu berücksichtigen. Beim Musiktheater steht darin ein Solist, auch wenn er nur kleine Rollen singt, über einem Chorsänger. Der im Ensemble mit kleineren und mittleren Rollen bedachte Solist wird wiederum von einem Sänger herausragender Partien überragt. Je nach Größe und Bedeutung einer Bühne kommt für diese Solisten in herausragenden Partien, die den Erfolg einer Aufführung entscheidend mitbestimmen, die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 oder 1 in Betracht. Ähnliches gilt für das Sprechtheater, bei dem aus dem Ensemble herausragenden Darsteller erster Rollen ebenfalls in diese Leistungsgruppen einzustufen sind, sofern sie an einem renommierten Haus tätig waren.

Eine Altersabhängigkeit, wie sie im Hinblick auf den Erwerb besonderer Erfahrungen bei den Berufen in Handel und Industrie zu erkennen ist, besteht bei der Einstufung künstlerischer Berufe generell nicht, jedoch ist zu beachten, dass besondere, herausragende Leistungen in der Regel auch nur von Künstlern erbracht werden, die bereits eine erhebliche künstlerische Reife und Ausdruckskraft erreicht haben. Diese müssen erst erworben werden, sodass eine günstigere Einstufung auch in diesen Berufen in der Regel erst mit zunehmendem Alter, in dem Können, Ansehen und Erfolg des Künstlers steigen, möglich wird. Aus diesem Grunde scheidet zum Beispiel bei einem jungen Schauspieler, der als Berufsanfänger an kleinen Theatern in der „Provinz“ die Gelegenheit erhält, herausragende Rollen zu spielen, die Einstufung in die Leistungsgruppen 2 oder 1 aus. Wird derselbe Schauspieler jedoch in späteren Jahren aufgrund seiner Begabung und Erfolge an ein renommiertes Theater in einer Großstadt engagiert, das im Mittelpunkt kulturellen Interesses steht, und spielt er dort dieselben herausragenden Rollen, so kommt eine solche Einstufung in Betracht.

Die Einstufung der Mitarbeiter im technischen Bereich und im Verwaltungsdienst einer Bühne (zum Beispiel Bühnen-, Kostüm- und Maskenbildner, Beleuchter, Bühnenmeister, Inspizienten und Requisiteure) ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der in den Leistungsgruppendefinitionen aufgeführten Tätigkeitsmerkmale vorzunehmen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Arbeit der Kostüm- und insbesondere der Bühnenbildner eine erhebliche künstlerische Begabung erfordert. Daher werden an großen Theatern für die Ausstattung einer Inszenierung oftmals eigens hierfür ausgewählte bildende Künstler verpflichtet. Übt ein solcher Künstler an einem hervorragenden Musik- oder Sprechtheater eine Beschäftigung als Kostüm- und/oder Bühnenbildner aus, so entzieht sich diese Tätigkeit, ebenso wie die der anderen mit vorwiegend künstlerischen Aufgaben betrauten Bühnenmitglieder, der Beurteilung nach den in den Definitionen genannten Merkmalen. Seine Einstufung ist dann nach den gleichen Kriterien vorzunehmen, wie bei den übrigen Bühnenmitgliedern im künstlerischen Bereich.

Auch bei Orchestermusikern gilt der Grundsatz, dass der einzelne Musiker den Ruf und Rang seines Orchesters teilt. Bei Kulturorchestern kann die Einstufung aus der Tarifordnung abgeleitet werden. Kulturorchester sind diejenigen Orchesterunternehmen, die regelmäßige Operndienste versehen oder Konzerte ernst zu wertender Musik spielen. Hierzu gehören auch die Orchester der Rundfunkanstalten. Orchesterunternehmen, die lediglich oder überwiegend Operettendienste versehen, gelten nicht als Kulturorchester.

Musiker in großen Kulturorchestern, das heißt Orchester, denen wenigstens 66 Musiker angehören, sind regelmäßig in die Leistungsgruppe 2 einzustufen. Musiker in anderen Kulturorchestern sind in die Leistungsgruppe 3 einzustufen.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der an jedem Theater bestehenden Hierarchie und des - im Einzelfall zu prüfenden - künstlerischen Rangs der Bühne kommt für die einzelnen Mitglieder folgende Einstufung in Betracht:

an kleinen und
mittleren Bühnen

an großen
Bühnen

Leistungsgruppe

Leistungsgruppe

Sprechtheater
  • Schauspieler im Ensemble (Charakterspieler)
43
  • Darsteller herausragender Rollen
32 (1)
  • Regieassistent
43
  • Regisseur
32 (1)
  • Schauspieldirektor
21
  • Dramaturg (Akademiker)
21
Musiktheater
  • Orchestermusiker
32
  • Chorsänger
43
  • Solosänger im Ensemble
32
  • aus dem Ensemble herausragender Solosänger
22 (1)
  • Chordirektor
32
  • Korrepetitor
33
  • Kapellmeister
22 (1)
  • (General-)Musikdirektor
-1
Tänzer/-innen
  • Gruppentänzer
43
  • Solotänzer
32
  • Choreograph (Ballettmeister)
22 (1)
Bildende Künstler
  • Kostümbildner
32
  • Bühnenbildner
32 (1)

Anmerkung zu den Klammerhinweisen (Leistungsgruppe 1):

Eine Einstufung in die Leistungsgruppe 1 ist für prominente Künstler an bedeutenden Bühnen gerechtfertigt, wenn deren hervorragende Leistungen entscheidenden Einfluss auf den Erfolg einer Aufführung oder Inszenierung hatten.

Behandlung der Tabellenwerte

Ausgehend von der nach der Definition der Anlage 1 zum FRG zugeordneten Leistungsgruppe ergeben sich die maßgebenden Werte aus den Tabellen der Anlagen 4 bis 15 zum FRG. Für Männer und Frauen sind unterschiedliche Tabellen maßgebend (außer in der knappschaftlichen Rentenversicherung).

Die Tabellen der Anlagen 4 bis 15 zum FRG enthalten entsprechend den damaligen Verhältnissen in Deutschland entweder Beitragsklassen oder Entgelte. Beitragsklassen werden zugeordnet

  • in der Arbeiterrentenversicherung bis zum 28.06.1942,
  • in der Angestelltenversicherung bis zum 30.06.1942,
  • in der knappschaftlichen Rentenversicherung; bis zum 31.12.1942;

für die jeweilige Folgezeit sind Entgelte anzurechnen.

Diese Tabellenwerte können jedoch nicht unverändert in die Rentenberechnung übernommen werden.

5/6-Kürzung

Nach § 256b Abs. 1 Satz 9 SGB VI werden Entgeltpunkte nur aus 5/6 der sich ergebenden Werte ermittelt. Diese Kürzung erfolgt, weil es sich bei den nach § 256b SGB VI zu bewertenden Zeiten nicht um nachgewiesene, sondern nur um glaubhaft gemachte Zeiten handelt.

Anders als nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wird die 5/6-Kürzung nicht mehr beim Umfang der Zeit vorgenommen, sondern bei den Werten. Sofern Beitragsklassen zuzuordnen sind, werden also die sich aus der Anlage 3 zum SGB VI ergebenden Entgeltpunkte um 1/6 reduziert. Bei der Zuordnung von Entgelten werden aus Vereinfachungsgründen direkt die Tabellenentgelte um 1/6 reduziert.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist bei der Erstellung der Tabellen - anders als bei der Anlage 14 zum SGB VI - beachtet worden und braucht daher nachträglich nicht nochmals geprüft zu werden (abgesehen von Mehrfachbeschäftigungen).

Teilzeiträume

Die sich aus den Tabellen ergeben Beitragsklassen (für Zeiten bis 1942) sind auch dann anzurechnen, wenn die anerkannte Zeit nicht den vollen Monat (die volle Woche) umfasst. Eine anteilmäßige Reduzierung ist nicht vorzunehmen.

Anders sind die sich aus den Tabellen ergebenden Entgelte zu behandeln. Die Tabellenentgelte sind Jahreswerte. Sie müssen reduziert werden, wenn die anerkannte Zeit nicht das volle Kalenderjahr umfasst. Die anteilige Ermittlung erfolgt tageweise. Für die Berechnung sind volle Monate mit 30 Tagen und das volle Jahr mit 360 Tagen zu berücksichtigen (§ 123 Abs. 3 SGB VI).

Siehe Beispiel 5

Liegen keine exakten Daten vor, sondern nur Monatsangaben (zum Beispiel bei der Glaubhaftmachung durch Zeugenaussagen), ist grundsätzlich zu unterstellen, dass der Kalendermonat voll belegt ist.

Siehe Beispiel 6

Überschneiden sich die Monatsangaben, ist die Änderung zur Mitte des Monats zu unterstellen.

Siehe Beispiel 7

Ergeben sich im Einzelfall Anhaltspunkte für einen anderen Umfang der Zeiten, sind diese vorrangig zugrunde zu legen.

Siehe Beispiel 8

Zeiten einer (zwischenzeitlichen) Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation sind auch dann herauszurechnen, wenn Sie weniger als einen Kalendermonat gedauert haben.

Teilzeitbeschäftigung

Für Zeiten bis 1949 ist eine Reduzierung der Tabellenwerte wegen einer Teilzeitbeschäftigung nicht vorzunehmen. Sofern nach § 256b Abs. 1 S. 9 SGB VI oder im Rahmen des Übergangsrechts nach § 259a SGB VI auch Zeiten ab 1950 mit den Tabellenwerten des FRG zu berücksichtigen sind, gelten die Ausführungen in der GRA zu § 256b SGB VI, Anlage 2 „Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten - Pflichtbeitragszeiten ab 1950“, Abschnitt 4.3, entsprechend.

Sachbezugszeiten

Die Regelung des § 259 SGB VI (etwaige Erhöhung wegen des Erhalts von Sachbezügen) gilt nicht nur, wenn die tatsächlichen Beitragsklassen oder Arbeitsentgelte bekannt sind, sondern auch bei Zuordnung der Tabellenwerte nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG. Auf die GRA zu § 259 SGB VI wird hingewiesen.

Die in den vorangegangenen Abschnitten beschriebenen Grundsätze sollen mit den folgenden Beispielen verdeutlicht werden. Dabei ist aber zu beachten, dass sich die Einstufung nach den Gegebenheiten des Einzelfalles richtet und innerhalb fester Grenzen durchaus ein gewisser Bewertungsspielraum besteht. Insbesondere bei den erforderlichen Erfahrungen kommt es sehr stark auf die individuellen Verhältnisse an. Da es praktisch keine völlig identischen Lebensläufe gibt, können selbst geringe Abweichungen zu anderen Ergebnissen führen.

Beispiel 1 Leistungsgruppeneinstufung nach versicherter Tätigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 2)
a)Ein Versicherter ist als Ingenieur angestellt und wird unter Fortzahlung des Gehalts für einen halbjährigen Weiterbildungslehrgang von der Arbeit freigestellt.
b)Ein Versicherter ist als Elektriker angestellt und wird unter Fortzahlung des Gehalts für die Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär im Betrieb freigestellt.
c)Ein Versicherter ist Musiker in einem Militärorchester; sein Gehalt richtet sich nach dem militärischen Dienstrang.
d)Ein Versicherter ist Sportler in einem Werksverein; formell eingestellt und bezahlt wird er als Büroangestellter.
Lösung:
In diesen Beispielen sind für die Leistungsgruppeneinstufung entscheidend die Tätigkeiten als
Ingenieur(Fall a),
Elektriker(Fall b),
Berufssoldat(Fall c),
Büroangestellter(Fall d),
weil diese Tätigkeiten die Grundlage der Entgeltzahlung und damit auch der Beitragsentrichtung bildeten. Die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten sind unerheblich.

Beispiel 2 Eindeutig rechtswidrige Einstufungen

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)
a)Leistungsgruppen 4 beziehungsweise 3 für eine Verkaufshilfe ohne Berufsausbildung („Verkäuferin“), weil sie älter als 30 beziehungsweise 45 Jahre war.
b)Leistungsgruppe 3 für eine medizinisch-technische Assistentin vom Beginn der beruflichen Tätigkeit an, obwohl noch keine „mehrjährige Berufserfahrung“ vorhanden war.
c)Leistungsgruppe 2 für einen über 45 Jahre alten Buchhalter in einem kleinen Betrieb ohne Vorgesetzteneigenschaft und Dispositionsbefugnisse.
d)Leistungsgruppe 2 für einen 30- bis 35-jährigen Fachschulingenieur (Bezeichnung: Abteilungsleiter) ohne „besondere Erfahrungen“.
e)Leistungsgruppe 2 für einen 30-jährigen „Oberreferenten“ im öffentlichen Dienst ohne akademische Ausbildung (keine „besonderen Erfahrungen“).
f)Leistungsgruppe 1 für den „Geschäftsführer“ einer Einzelhandelsfiliale (keine „erhebliche wirtschaftliche Bedeutung“, keine „unternehmerischen Funktionen“).
g)Leistungsgruppe 1 für den 30- bis 40-jährigen Leiter eines mittleren Industriebetriebes (Betriebsleiter, kaufmännischer und/oder technischer Direktor). Es fehlt das Merkmal des „besonders hohen Maßes an beruflichen Erfahrungen“.

Beispiel 3 Reichsbahnbedienstete in Berlin (West)

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)

Beschäftigung als Leiter einer Dienststelle vom 01.01.1975 bis 31.12.1977.

Vorgesetzteneigenschaft und „besondere Erfahrungen“ waren vorhanden. Bei etwa 100 unterstellten Mitarbeitern ist zweifelhaft, ob die Dienststelle als „mittlere“ (Leistungsgruppe 3) oder „große“ (Leistungsgruppe 2) Abteilung anzusehen ist.

JahrTabellenentgeltetatsächlicher
Verdienst
Leistungsgruppe 2Leistungsgruppe 3
197533.600,00 DM27.756,00 DM26.430,00 DM
197637.200,00 DM29.232,00 DM28.600,00 DM
197740.632,00 DM31.140,00 DM30.040,00 DM
Lösung:
Für die Einstufung ist die Höhe des tatsächlichen Arbeitsentgeltes ausschlaggebend, das noch unter den Werten der Leistungsgruppe 3 liegt. Der Versicherte ist in die Leistungsgruppe 3 einzustufen, weil die Ansicht, er habe eine „mittlere“ Abteilung geleitet, vertretbar ist.

Beispiel 4 Reichsbahnbedienstete in Berlin (West)

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)
Bei im Übrigen gleichem Sachverhalt wie im vorstehenden Beispiel sollen der Dienststelle über 200 Mitarbeiter angehört haben.
Lösung:
Damit handelte es sich um eine „große“ Abteilung. Der Versicherte ist trotz des geringeren Verdienstes in die Leistungsgruppe 2 einzustufen. Zwar weichen die nach den Beschäftigungsmerkmalen zuzuordnenden Tabellenwerte von dem tatsächlichen Arbeitsverdienst erheblich ab, jedoch geben die Tätigkeitsmerkmale hier den Ausschlag. Dieser Sachverhalt fällt eindeutig unter die Definition der Leistungsgruppe 2. Zu einer Korrektur der Leistungsgruppe nach unten entsprechend dem tatsächlichen Arbeitsverdienst besteht bei einer derartigen Fallgestaltung keine Veranlassung.

Beispiel 5 Teilzeiträume - Aufteilung des Tabellenwertes

(Beispiel zu Abschnitt 9.3)
Der Zeitraum 01.02. bis 10.04. entspricht 2 vollen Monaten (2 x 30 Tage)60 Tage
Und10 Tage
Insgesamt70 Tage
Lösung:
Das auf diesen Zeitraum entfallende Entgelt beträgt also 70/360 des Tabellenwertes.

Beispiel 6 Teilzeiträume - Aufteilung des Tabellenwertes

(Beispiel zu Abschnitt 9.3)
Beschäftigung A von 1/1949 bis 3/1949
Beschäftigung B von 4/1949 bis 12/1949
Lösung:
Anzurechnen sind die Zeiten vom 01.01. bis 31.03.1949 und vom 01.04. bis 31.12.1949.

Beispiel 7 Teilzeiträume - Aufteilung des Tabellenwertes

(Beispiel zu Abschnitt 9.3)
Beschäftigung A von 1/1949 bis 4/1949
Beschäftigung B von 4/1949 bis 12/1949
Lösung:
Anzurechnen sind die Zeiten vom 01.01. bis 15.04.1949 und vom 16.04. bis 31.12.1949.

Beispiel 8 Teilzeiträume - Aufteilung des Tabellenwertes

(Beispiel zu Abschnitt 9.3)
Beschäftigung von 1/1949 bis 4/1949
Mutterschutz ab 25.04.1949
Lösung:
Anzurechnen sind die Beschäftigung vom 01.01. bis 24.04.1949 und die Anrechnungszeit ab 25.04.1949.

Beispiel 9 Abgrenzung LGr. 1 und 2

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.1, 3.1.2, 3.1.3 und 7)
Nach dem Medizinstudium und der weiteren Ausbildung zum Facharzt arbeitete ein Arzt als Angestellter in verschiedenen Krankenhäusern. Er übte seinen Beruf stetig aus und wurde mit 42 Jahren Leiter der Inneren Abteilung eines Kreiskrankenhauses; in dieser Position war er dem Chefarzt (ärztlicher Leiter des gesamten Krankenhauses) unterstellt.
Lösung:
Der Versicherte ist vom 45. Lebensjahr an in die Leistungsgruppe 1 einzustufen. Von diesem Zeitpunkt an ist das Merkmal der außerordentlichen Berufserfahrungen zu bejahen. Das Kriterium der (hier auf einen Teilbereich beschränkten) Aufsichts- und Dispositionsbefugnis tritt gegenüber dem hohen beruflichen Können zurück.

Beispiel 10 Abgrenzung LGr. 1 und 2

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.1)
Ein angestellter Arzt wurde nach stetiger Berufsausübung mit 41 Jahren ärztlicher Leiter (Chefarzt) einer Poliklinik; in dieser Position waren ihm mehrere Assistenz- und Fachärzte unterstellt.
Lösung:
Der Versicherte ist von der Übertragung der Chefarztposition an in die Leistungsgruppe 1 einzustufen. Er hatte damit eine Stellung erreicht, die ihn deutlich aus dem Kreis seiner Berufskollegen heraushob, so dass das Merkmal der außerordentlichen Berufserfahrungen schon vor dem 45. Lebensjahr vorgelegen hat. Bei der Art der ausgeübten Tätigkeit genügt dieses Merkmal bereits für die Zuordnung der Leistungsgruppe 1. Der Umfang der (im Übrigen nicht zweifelhaften) Aufsichts- und Dispositionsbefugnis bedarf keiner näheren Prüfung.

Beispiel 11 Abgrenzung LGr. 1 und 2

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.1, 3.1.2, 3.1.3 und 7)
Ein Arzt war nach Erlangung der Facharztqualifikation langjährig freiberuflich als praktischer Arzt tätig.
Lösung:
Er ist vom vollendeten 45. Lebensjahr an in die Leistungsgruppe 1 einzustufen. Von diesem Zeitpunkt an ist das „besonders hohe Maß an beruflichen Erfahrungen“ erreicht. Das hohe berufliche Können genügt für die Zuordnung der Leistungsgruppe 1; Aufsichts- und Dispositionsbefugnis können nach Art der Tätigkeit nicht verlangt werden.

Beispiel 12 Abgrenzung LGr. 1 und 2

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.1, 3.1.2, 3.1.3 und 7)
Ein Jurist war nach Abschluss der üblichen Ausbildung stetig als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig.
Lösung:
Er ist vom vollendeten 45. Lebensjahr an in die Leistungsgruppe 1 einzustufen (siehe Beispiel 11).

Beispiel 13 Abgrenzung LGr. 1 und 2

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.2 und 3.1.3)
Ein Richter im Beitrittsgebiet, der kein akademisches Jurastudium absolviert, sondern diese Position im Alter von 32 Jahren aufgrund eines „Volksrichterlehrganges“ erlangt hatte, übte diese Tätigkeit stetig bis zur Versetzung in den Ruhestand aus.
Lösung:
Die Einstufung in die Leistungsgruppe 1 ist nicht (schon) vom vollendeten 45. Lebensjahr an möglich, denn der Versicherte besaß zu diesem Zeitpunkt noch keine außerordentliche Berufserfahrung (siehe Abschnitt 3.1.1). Die Zuordnung der Leistungsgruppe 1 ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen, sofern objektive Anhaltspunkte dafür erkennbar werden, dass das „besonders hohe Maß an beruflichen Erfahrungen“ zu einem späteren Zeitpunkt erlangt worden ist. Ein wesentlicher Anhaltspunkt kann zum Beispiel der Aufstieg zum „Oberrichter“ oder zum Vorsitzenden einer Berufungsinstanz sein.

Beispiel 14 Abgrenzung LGr. 1 und 2

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.1, Abschnitt 3.1.2 und 3.1.3)
Ein Diplom-Ingenieur war stetig in seinem Beruf tätig und wurde mit 40 Jahren Produktionsleiter eines Industriebetriebes mit insgesamt 400 Beschäftigten. Er gehörte in dieser Position zur höchsten Führungsebene des Betriebes, war verantwortlich für alle Dispositionen im technischen Bereich und befugt, die ihm unterstellten Ingenieure, Techniker und Arbeiter nach eigenem Ermessen einzusetzen, soweit er diese Befugnis nicht selber auf andere Mitarbeiter (Ingenieure, Arbeitsgruppenleiter) delegiert hatte.
Lösung:
Der Versicherte ist vom vollendeten 45. Lebensjahr an in die Leistungsgruppe 1 einzustufen. Von diesem Zeitpunkt an war das „besonders hohe Maß an beruflichen Erfahrungen“ vorhanden. Er hatte auch Aufsichts- und Weisungsbefugnis in leitender Stellung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, was bei einem Betrieb dieser Größenordnung zu bejahen ist.

Beispiel 15 Abgrenzung LGr. 1 und 2

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.2 und 7)
Ein Diplom-Chemiker war stetig in seinem Beruf tätig und wurde mit 48 Jahren Leiter der Forschungsabteilung eines pharmazeutischen Unternehmens. Das Unternehmen beschäftigte insgesamt 250 Arbeitnehmer, von denen 40 in der Forschungsabteilung arbeiten, darunter waren neben Laboranten auch andere Diplom-Chemiker tätig.
Lösung:
Der Versicherte ist von der Übertragung dieser Funktion an in die Leistungsgruppe 1 einzustufen. Die außerordentliche Berufserfahrung lag vor (siehe Abschnitt 3.1.1). Weisungs- und Dispositionsbefugnisse gegenüber einem nur kleinen Kreis von Mitarbeitern als Einstufungskriterium treten gegenüber dem hohen beruflichen Können zurück, und wurden zudem durch die erhebliche Bedeutung seiner Arbeit für das Unternehmen aufgewogen; der wirtschaftliche Rahmen ist in Anbetracht der Beschäftigtenzahl und der Art des Unternehmens als bedeutend zu werten.

Beispiel 16 Abgrenzung LGr. 1 und 2

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.1 und 3.1.2)
Ein Diplom-Volkswirt und Jurist war stetig seiner Ausbildung entsprechend in verschiedenen Unternehmen tätig. Mit 41 Jahren wurde er in die Betriebsleitung eines großen Unternehmens mit über tausend Beschäftigten berufen. Als Geschäftsführer im kaufmännischen Bereich hatte er weitgehende Vollmachten, Dispositions- und Verhandlungsfreiheit nach außen.
Lösung:
Der Versicherte ist von der Übertragung dieser Tätigkeit an in die Leistungsgruppe 1 einzustufen. Er hatte Weisungs- und Dispositionsbefugnis in leitender Stellung und im Rahmen erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Er hatte auch eine aus dem Kreis seiner Berufskollegen deutlich herausragende Stellung erreicht, so dass das Einstufungsmerkmal der außerordentlichen Berufserfahrung (siehe Abschnitt 3.1.1) schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze von 45 Jahren vorgelegen hat.

Beispiel 17 Abgrenzung LGr. 1 und 2

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.2)
Ein Diplom-Kaufmann arbeitete als Leiter der örtlichen Filiale eines größeren Unternehmens. Er hatte Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber den in der Filiale beschäftigten 30 Arbeitnehmern (wozu unter anderem Buchhalter, Verkäufer, Kassierer, Kontoristinnen, Lageristen und auch Auszubildende gehörten), konnte jedoch nicht frei disponieren, sondern unterlag den administrativen Anweisungen der Zentrale; auf sachliche und personelle Entscheidungen der Unternehmensleitung hatte er keinen Einfluss.
Lösung:
Eine Einstufung des Versicherten in die Leistungsgruppe 1 kommt nicht in Betracht, weil seine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse auf einen relativ kleinen Kreis von Mitarbeitern in untergeordneten Stellungen beschränkt waren. Er trug nur Verantwortung für die ordnungsgemäße und bestmögliche Durchführung der ihm von der Geschäftsleitung im allgemeinen und besonderen erteilten Weisungen, Entscheidungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung lagen außerhalb seiner Kompetenz. Dass er möglicherweise über außerordentliche Berufserfahrungen verfügte, genügt nicht für die Zuordnung der Leistungsgruppe 1.

Beispiel 18 Abgrenzung LGr. 1 und 2

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.1 und 3.1.2)
Ein Jurist arbeitete seiner Ausbildung entsprechend im öffentlichen Dienst und erreichte die Position eines Ressortleiters in der Verwaltung einer Kreisstadt (Abteilung Finanzen, Bauwesen, Versorgungsbetriebe oder dergleichen).
Lösung:
Er ist in die Leistungsgruppe 1 einzustufen, sofern ergänzend zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen der Berufsposition das persönliche Merkmal der außerordentlichen Berufserfahrung (siehe Abschnitt 3.1.1) vorhanden war beziehungsweise sobald dieses Merkmal hinzutrat (regelmäßig bei Vollendung des 45. Lebensjahres).

Beispiel 19 Abgrenzung der LGr. 2 und 3

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1 und 7)
Ein Versicherter arbeitete nach Schul- und Lehrabschluss zunächst als Facharbeiter und anschließend als Techniker (Gruppenleiter) in einem kleineren Industriebetrieb. Infolge seiner Tüchtigkeit wurde ihm die Stellung des technischen Betriebsleiters übertragen mit der Auflage, sich noch weiter zu qualifizieren. Darauf nahm er im Alter von 29 Jahren ein Fernstudium auf und schloss dieses Studium nach fünf Jahren erfolgreich im Alter von 34 Jahren als Diplom-Ingenieur ab.
Lösung:
Der Versicherte ist von Beginn der Tätigkeit als Diplom-Ingenieur in die Leistungsgruppe 2 einzustufen, da er die „besonderen Erfahrungen“ bereits während der mehrjährigen Tätigkeit als Technischer Betriebsleiter sammeln konnte.

Beispiel 20 Abgrenzung der LGr. 2 und 3

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1 und 7)
Eine Versicherte studierte nach dem Abitur Medizin. Nach sechsjährigem Studium erhielt sie als 25 jährige die Arztapprobation und war anschließend als Assistenzärztin in einer Klinik beschäftigt. Im Alter von 29 Jahren gab sie aus privaten Gründen die Tätigkeit auf.
Lösung:
Die Versicherte kann nicht günstiger als in die Leistungsgruppe 3 eingestuft werden; denn bis zur Berufsaufgabe (vor dem 30. Lebensjahr) konnte sie noch keine „besonderen Erfahrungen“ erwerben.

Beispiel 21 Abgrenzung der LGr. 2 und 3

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1 und 7)
Eine Versicherte absolvierte eine Ausbildung als Krankenschwester und arbeitete längere Zeit in diesem Beruf, bevor sie das Medizinstudium aufnahm. Nach erfolgreichem Studienabschluss erhielt sie im Alter von 29 Jahren die Approbation und arbeitete mehrere Jahre als Assistenzärztin.
Lösung:
Die Versicherte ist als Ärztin zunächst in die Leistungsgruppe 3 und erst nach dreijähriger Tätigkeit in die Leistungsgruppe 2 einzustufen. Eine Höherstufung bereits vom 30. Lebensjahr an kommt nicht in Betracht, weil sie zu dieser Zeit - nach erst einjähriger Arzttätigkeit - noch keine „besonderen Erfahrungen“ besessen haben kann.

Beispiel 22 Abgrenzung der LGr. 2 und 3

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1)
Ein Versicherter hatte eine kaufmännische Ausbildung an einer Handelsschule erhalten. Nach vierjähriger Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter besuchte er eine weitere Fachschule, an der er Betriebswirtschaft „studierte“. Nach drei Jahren erwarb er, 27 Jahre alt, das Abschlusszeugnis. Danach arbeitete er wieder als kaufmännischer Angestellter und wurde bereits im Alter von 31 Jahren Abteilungsleiter.
Lösung:
Die Ergänzung der „normalen“ Ausbildung an der Handelsschule durch den mehrjährigen Besuch einer weiteren Fachschule bewirkt, dass die Ausbildung insgesamt als besonders qualifiziert anzusehen ist. Die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 kommt nach weiterer fünfjähriger Tätigkeit (nunmehr auf der Grundlage einer besonders qualifizierten Ausbildung) und der Ernennung zum Abteilungsleiter in Betracht; die „besonderen Erfahrungen“ liegen hier im Alter von 32 Jahren vor.

Beispiel 23 Abgrenzung der LGr. 2 und 3

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1)
Ein Versicherter hatte einen technischen Beruf erlernt und sich darin bis zum Meister qualifiziert. Neben der Arbeit holte er auf der Abendschule das Abitur nach und gab seine Beschäftigung auf, um eine Hochschulausbildung zum Diplom-Ingenieur zu beginnen. Aus persönlichen Gründen brach er das Studium nach drei Jahren ohne Abschluss ab und arbeitete (28 Jahre alt) wieder in seinem erlernten Beruf. Aufgrund seiner Qualifikation als Meister und der während des einschlägigen Studiums erworbenen Kenntnisse wurde er mit 34 Jahren als technischer Betriebsleiter eingestellt.
Lösung:
Die Ausbildung ist als besonders qualifiziert anzusehen. Der Versicherte hat eine vollständige Berufsausbildung erhalten und durch das Studium zusätzliche Kenntnisse erworben, ohne die er die Stellung als Betriebsleiter nicht erreicht hätte. Der fehlende Studienabschluss verhindert, dass er als Akademiker zu behandeln ist. „Besondere Erfahrungen“ werden fünf Jahre nach Wiederaufnahme der durch das Studium unterbrochenen Tätigkeit im Alter von 33 Jahren vorliegen. Die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 kommt daher schon mit Beginn der Tätigkeit als technischer Betriebsleiter in Betracht.

Beispiel 24 Abgrenzung der LGr. 2 und 3

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1)
Ein Versicherter arbeitete nach Schul- (Abitur) und Berufsausbildung (Fachschule) als Ingenieur und Konstrukteur in einem größeren Betrieb. Obwohl er keine besonders qualifizierte, sondern nur die übliche Ausbildung für seinen Beruf erhalten hatte, zeigte er in der praktischen Arbeit besondere Begabung und trug durch Verbesserungsvorschläge und neue Konstruktionen wesentlich zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens bei. Seine Mitarbeit wurde für das Unternehmen so wichtig, dass ihm nach dem altersbedingten Ausscheiden des technischen Betriebsleiters dessen Stelle angeboten wurde. Der Versicherte übernahm diese Stellung, die zweifelsfrei die objektiven Merkmale der Leistungsgruppe 2 aufweist, im Alter von 30 Jahren.
Lösung:
Nach fünfjähriger Tätigkeit in dieser Position hat er die „besonderen Erfahrungen“ erworben; er ist im Alter von 35 Jahren in die Leistungsgruppe 2 einzustufen.

Beispiel 25 Abgrenzung der LGr. 2 und 3

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1)
Ein Versicherter arbeitete nach dem Abschluss der Handelsschule als kaufmännischer Angestellter. Nebenher besuchte er mehrere für seine berufliche Fortbildung nützliche Kurse an Abendschulen. Infolge seiner Tüchtigkeit erreichte er mit 42 Jahren die Stellung eines kaufmännischen Abteilungsleiters.
Lösung:
Der Versicherte kann keine besonders qualifizierte Ausbildung vorweisen. Der Fachschulbesuch (Handelsschule) vermittelt - wie eine Lehre - lediglich die zur Berufsausübung notwendigen Grundkenntnisse. Fortbildungskurse erweitern das fachliche Wissen, haben aber nicht die Qualität einer regelrechten Berufsausbildung. „Besondere Erfahrungen“ werden daher erst nach langjähriger Beschäftigung bei Vollendung des 45. Lebensjahres erworben sein; vorher kommt die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 nicht in Betracht.

Beispiel 26 Abgrenzung der LGr. 3 und 4

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.1 und 3.3.2)
Schulausbildung bis zum Abitur, anschließend Fachschulausbildung zum Diplom-Bibliothekar, danach stetige Berufsausübung als Bibliothekar.
Lösung:
Das Vorliegen „mehrjähriger Berufserfahrung“ kann nach 3 jähriger Tätigkeit bejaht werden (und zwar auch dann, wenn das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht worden ist). Von diesem Zeitpunkt an kommt die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 in Betracht, denn die Tätigkeit als Bibliothekarin erfordert selbständiges Arbeiten nach allgemeiner Anweisung.

Beispiel 27 Abgrenzung der LGr. 3 und 4

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.1 und 3.3.2)
Realschulabschluss, danach abgeschlossene Ausbildung in einem Handwerksberuf (Lehre), anschließend Fachschulbesuch mit Qualifikation zum Ingenieur.
Lösung:
Das Vorliegen „mehrjähriger Berufserfahrung“ kann nach 3 jähriger Tätigkeit als Ingenieur bejaht werden (auch schon vor dem 30. Lebensjahr), wenn gleichzeitig ein beruflicher Aufstieg - Einsatz als Gruppenleiter, Bauführer etc. - gegenüber der Anfangsstellung erkennbar ist. Ohne beruflichen Aufstieg werden die „mehrjährigen Berufserfahrungen“ erst im Alter von etwa 30 Jahren vorliegen. Mit dem Vorliegen der „mehrjährigen Berufserfahrung“ ist die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 möglich.

Beispiel 28 Abgrenzung der LGr. 3 und 4

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.1 und 3.3.2)
Realschulabschluss, danach abgeschlossene Lehre als Industriekaufmann, anschließend stetige Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter (Sachbearbeiter) ohne Änderung der Aufgaben und Funktion.
Lösung:
Das Vorliegen „mehrjähriger Berufserfahrung“ kann nach rund 10-jähriger Berufstätigkeit (regelmäßig bei Vollendung des 30. Lebensjahres) bejaht werden. Dennoch kommt eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 nicht in Betracht, weil sich die „mehrjährige Berufserfahrung“ nicht auf die Tätigkeit auswirkt.

Beispiel 29 Abgrenzung der LGr. 3 und 4

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.1 und 3.3.2)
Realschulabschluss, danach abgeschlossene Lehre als Industriekaufmann, anschließend stetige Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter. Zunächst als Sachbearbeiter, nach 6 jähriger Tätigkeit Aufstieg in die Funktion eines Gruppenleiters mit Unterstellung von mehreren Mitarbeitern, die fachlich anzuweisen und zu beaufsichtigen waren.
Lösung:
Der Aufstieg zum Gruppenleiter ist das Indiz dafür, dass die qualifizierte „mehrjährige Berufserfahrung“ bereits in sechs Jahren praktischer Tätigkeit erworben wurde. Von diesem Zeitpunkt an ist die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 möglich.

Beispiel 30 Abgrenzung der LGr. 3 und 4

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.1 und 3.3.2)
Realschulabschluss, anschließend Besuch der Handelsschule mit üblichem Abschluss, danach Tätigkeit als Büroangestellte (Buchhalterin).
Lösung:
Auch in diesem Fall liegt die „mehrjährige Berufserfahrung“ nach rund 10-jähriger Tätigkeit (regelmäßig bei Vollendung des 30. Lebensjahres) vor. Eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 kommt aber nur dann in Betracht, wenn auch ein beruflicher Aufstieg erkennbar ist. Ansonsten ist nur die Zuordnung der Leistungsgruppe 4 möglich.

Beispiel 31 Abgrenzung der LGr. 3 und 4

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.3 und 3.4)
Ein kaufmännischer Angestellter hat die Berufsausbildung (Kaufmannsgehilfenprüfung) mit der Note „gut“ abgeschlossen und danach aufgrund seiner guten Auffassungsgabe, Beweglichkeit und Intelligenz schwierige Aufgaben zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten bewältigt.
Lösung:
Das Merkmal „besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ für die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 ist aber nicht gegeben, weil er lediglich die allgemeinen, berufsüblichen Kenntnisse erworben hatte. Das Prädikat „gut“, mit dem er die Ausbildung abschloss, ist ohne Bedeutung, denn überdurchschnittliche, selbst hervorragende Kenntnisse auf dem berufseigentümlichen Fachgebiet sind noch keine besonderen, zusätzlichen Fachkenntnisse. Die persönlichen Fähigkeiten, die der Versicherte bei der praktischen Arbeit entwickelte und die ihn möglicherweise aus dem Kreis seiner Berufskollegen heraushoben, genügen nicht zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals. Eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 kommt daher erst dann in Betracht, wenn „mehrjährige Berufserfahrungen“ vorhanden sind.

Beispiel 32 Abgrenzung der LGr. 3 und 4

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.3 und 3.4)
Ein Angestellter hat aus persönlichen Gründen das Studium der Betriebs- und Wirtschaftswissenschaft nach mehreren Semestern abbrechen müssen und danach eine Lehre als Bankkaufmann abgeschlossen. Er arbeitete anschließend in diesem Beruf und erreichte nach kurzer Zeit die Stellung eines Filialleiters.
Lösung:
Die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 ist - auch wenn noch keine „mehrjährige Berufserfahrung“ vorlag - von Beginn der Filialleitertätigkeit an gerechtfertigt, weil sich hier die während des abgebrochenen Studiums erworbenen „besonderen Fachkenntnisse“ ausgewirkt haben. Dass der Angestellte auch besondere Fähigkeiten gehabt haben muss, ist an dem raschen beruflichen Aufstieg erkennbar.

Beispiel 33 Abgrenzung der LGr. 3 und 4

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.4)
Ein Ingenieur hatte sich beruflich auf das Gebiet der Kältetechnik spezialisiert.
Lösung:
Eine „Spezialtätigkeit“ wurde nicht ausgeübt, weil die fachliche Spezialisierung kein Abgrenzungsmerkmal innerhalb der Leistungsgruppensystematik ist. Für die Einstufung sind andere Kriterien wie Berufserfahrung, „besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ sowie Aufgabe und Stellung im Betrieb entscheidend. Eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 kann daher erst dann erfolgen, wenn die übrigen Voraussetzungen der Definition der Leistungsgruppe 3 erfüllt sind.

Beispiel 34 Abgrenzung der LGr. 3 und 4

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.4)
Ein kaufmännischer Angestellter arbeitete als Fremdsprachenkorrespondent.
Lösung:
Dieser Beruf hat ein traditionelles Berufsbild, die Beherrschung einer oder mehrerer Fremdsprachen ist berufseigentümlich. Eine „Spezialtätigkeit“ liegt deshalb nicht vor; für die Einstufung sind andere Merkmale, wie „mehrjährige Berufserfahrung“ oder etwaige „besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ entscheidungserheblich. Erst wenn diese vorhanden sind, kommt eine Einstufung in die Leistungsgruppe 3 in Betracht. Bis dahin ist nur die Zuordnung der Leistungsgruppe 4 möglich.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 256b SGB VI